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E 150/09/2025.002/009•LVwG B E 150/09/2025.002/009
E 150/09/2025.002/009Landesverwaltungsgericht27.04.2026
Bgld. Straßengesetz; Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung; Mitwirkungspflicht der Partei
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Marktgemeinde BF, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in , vom 12.09.2025, gegen den Bescheid des AA vom 22.08.2025, Zl., in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Straßengesetz,
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensverlauf, Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 09.09.2024 beantragte die BF die bescheidmäßige Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 12 Abs. 3 iVm § 15 Burgenländisches Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, idF LGBl. Nr. 80/2018 iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, idF LGBl. Nr. 2/2023, für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers direkt in die gemeindeeigenen Längskanäle im Bereich von Landesstraßen im Sinne des § 1 Bgld. Straßengesetz.
Mit Schreiben des AA vom 20.11.2024, Zl.:***, wurde der Gemeinde zur Kenntnis gebracht, dass, um den Antrag der Gemeinde bearbeiten zu können, folgende Informationen und Unterlagen erforderlich seien:
1. Genaue Angabe über die geografische Lage der gemäß Antrag verzeichneten Straßenabschnitte mit Straßenkilometer auf drei Dezimalzahlen (von bis);
2. Nachweise über die Errichtung (Datum der Fertigstellung) der betroffenen Längskanäle durch die Gemeinde, in welche die Oberflächenwässer von den gemäß Antrag verzeichneten Straßenabschnitten eingeleitet werden;
3. Unterlagen bzw. die planliche Darstellung der Lage der betroffenen gemeindeeigenen Längskanäle;
4. Nachweise über die Leistungsfähigkeit der betroffenen gemeindeeigenen Längskanäle (dass für die Oberfläche ein ausreichend dimensionierter funktionstüchtiger Längskanal zur Verfügung steht);
5. Unterlagen bzw. planliche Darstellungen/Nachweise, dass und auf welchen Straßenabschnitten (Straßenkilometer auf drei Dezimalzahlen (von bis)) die Einleitung der Straßenoberflächenwässer direkt in die gemeindeeigenen Längskanäle erfolgt;
6. Unterlagen bzw. planliche Darstellungen/Nachweise, dass und auf welchen Straßenabschnitten (Straßenkilometer auf drei Dezimalzahlen (von bis)) die Einleitung der Straßenoberflächenwässer indirekt über von der Landesstraßenverwaltung errichtete Regenwasserkanäle in die gemeindeeigenen Längskanäle erfolgt sowie, dass beide Kanäle von der Gemeinde erhalten werden.
7. Bekanntgabe von eventuell bereits erhaltenen Förderungen und sonstigen Leistungen des Landes oder des Bundes für die Errichtung oder Benützung der gemeindeeigenen Längskanäle;
8. Vorlage von eventuell bestehenden Vereinbarungen der Gemeinde mit dem Land Burgenland (Straßenverwaltung) oder dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) über die Kostentragung für Errichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen für Straßenbauprojekte, die die im Antrag genannten Straßenabschnitte betreffen.
Die AA führt in diesem Schreiben weiter aus, dass die für den Anspruch notwendigen Feststellungen nur nach Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgen könne. Es werde daher ersucht, die Unterlagen (Punkt 1. bis 8.) bis zu einer dem zitierten Schreiben, zu entnehmenden Frist vorzulegen. Sollte die Gemeinde dieser Aufforderung nicht fristgerecht Folge leisten, stehe es der Behörde frei, eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage zu treffen. Wenn der Antrag der Gemeinde aufgrund fehlender Unterlagen nicht weiterbearbeitet und abgeschlossen werden könne, werde der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die Antragstellerin legte am 16.01.2025 Unterlagen vor.
Mit Schreiben des AA, vom 24.06.2025, Zl.: ***, wurde die Antragstellerin informiert, dass mit Gesetz vom 15. Mai 2025, LGBl. Nr. 34/2025, das Burgenländische Straßengesetz 2005 novelliert wurde, sodass die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 komplett entfallen seien und somit auch die rechtliche Grundlage für die beantragte Entschädigung, ausgenommen für Längskanäle, die seit dem 01.10.2005 neu errichtet und betrieben und damit zur Verfügung gestellt wurden. Um prüfen zu können, ob der Gemeinde gemäß § 42 Abs. 10 leg. cit. Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018 gebühren, würden zusätzlich folgende Informationen und Unterlagen (Frist für die Nachreichung: 25.07.2025) nachgefordert:
1. Nachweise über die Errichtung (Angaben zum wr. Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid, Datum der Fertigstellung) der Längskanäle seit 01.10.2005 durch die Gemeinde, in welche die Oberflächenwässer von Landesstraßen eingeleitet werden;
2. Unterlagen bzw. die planliche Darstellung der Lage dieser gemeindeeigenen Längskanäle;
3. Unterlagen bzw. planliche Darstellungen/Nachweise, dass und von welchen Straßenabschnitten der Landesstraße (Straßenlaufkilometer auf drei Dezimalzahlen [von bis]) die Einleitung der Straßenoberflächenwässer direkt in diese gemeindeeigenen Längskanäle erfolgt;
4. Unterlagen bzw. planliche Darstellungen/Nachweise, dass und von welchen Straßenabschnitten der Landesstraße (Straßenlaufkilometer auf drei Dezimalzahlen [von bis]) die Einleitung der Straßenoberflächenwässer indirekt über von der Landesstraßenverwaltung errichtete Regenwasserkanäle in diese gemeindeeigenen Längskanäle erfolgt sowie planliche Darstellungen bzw. Nachweise, dass beide Kanäle von der Gemeinde erhalten werden.
Auch in diesem Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Antrag der Gemeinde auf Grund fehlender Unterlagen nicht weiterbearbeitet und abgeschlossen werden könne, der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
Die Gemeinde machte daraufhin eine Eingabe, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Novelle des Bgld. Straßengesetzes, LGBl. Nr. 34/2025, verfassungswidrig sei.
Mit Bescheid der AA vom 22.08.2025, Zahl: *** wurde der Antrag der BF vom 09.09.2024 auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 3 iVm § 42 Abs. 10 Burgenländisches Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, idF LGBl. Nr. 34/2025, iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009, LGBl. Nr. 3/2010, idF LGBl. Nr. 2/2023, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung des § 13 Abs. 3 AVG und Wiedergabe des Verfahrensverlaufs ausgeführt, dass bis dato die erforderlichen Unterlagen der Behörde nicht vorgelegt worden seien und der Antrag daher zurückzuweisen sei.
Die Bescheidbegründung enthält keine Ausführungen darüber, welche Erhebungen die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat. Die von der Behörde vorgelegten Unterlagen werden weder genannt, noch wird darauf eingegangen, inwieweit damit den Verbesserungsaufträgen Folge geleistet wurde oder wie die vorgelegten Unterlagen zu bewerten wären.
Der Bescheidbegründung ist auch nichts darüber zu entnehmen, warum die Behörde § 13 Abs. 3 AVG für anwendbar erachtet und aufgrund welcher Überlegungen sie die einzelnen Punkte der zitierten Verbesserungsaufträge als erforderlich erachtete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In der Beschwerde werden zunächst der Inhalt des angefochtenen Bescheids und die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen wiedergegeben.
In den Ausführungen zu den Beschwerdegründen wird ausgeführt, dass zunächst vorauszuschicken sei, dass - wie umfassend bekannt - die Gemeinde BB im Burgenland im Jahr 2020 einen Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung einer Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (kurz: Bgld. StraßenG 2005), LGBl. Nr. 79/2005 idF. LGBl. Nr. 80/2018, gestellt habe.
Im Rahmen jenes Verfahrens, welches an diesen Antrag anschloss, sei durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland ein auf Art. 139 Abs. 1 Z. 1 BVG gestützter Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden, mit welchem die Aufhebung der Wortfolge „nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010 (Bgld. Entschädigungsverordnung), als gesetzwidrig wegen Widerspruchs zu § 12 Abs. 3 des Bgld. StraßenG 2005, LGBl. Nr. 79/2005 idF. LGBl. Nr. 80/2018, sowie wegen Verfassungswidrigkeit, in eventu auf Aufhebung des § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22.12.2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, als gesetzwidrig wegen Widerspruchs zu § 12 Abs. 3 des Bgld. StraßenG 2005, LGBl. Nr. 79/2005 idF. LGBl. Nr. 80/2018, sowie wegen Verfassungswidrigkeit begehrt worden sei.
Mit Erkenntnis vom 29.11.2022, V 227/2021-10, habe der VfGH § 2 der Bgld. Entschädigungsverordnung, LGBl. Nr. 3/2010, als gesetzwidrig aufgehoben.
In weiterer Folge habe das LVwG Burgenland mit Erkenntnis zu E 150/09/2021.001/019 vom 19.08.2024 der antragstellenden Gemeinde BB im Burgenland gemäß § 12 Abs. 3 Bgld. StraßenG 2005, LGBl. Nr. 79/2005 idF. LGBl. Nr. 80/2018 iVm § 1 der Bgld. Entschädigungsverordnung, LGBl. Nr. 3/2010, idF. LGBl. Nr. 2/2023, den Betrag in Höhe von EUR 118.404,00 zugesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis des LVwG Burgenland sei durch die Burgenländische Landesregierung eine außerordentliche Revision eingebracht und diese Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2025 zur GZ Ra 2024/06/0177-9 zurückgewiesen worden.
In der Sitzung des Burgenländischen Landtages vom 15.05.2025 sei das Bgld. StraßenG 2005, LGBl. Nr. 79/2005 idF. LGBl. Nr. 80/2018, beschlussmäßig geändert worden (LGBl. 34/2025).
Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum verfahrensgegenständlich erstinstanzlich ein zurückweisender Bescheid erlassen worden sei; dies insbesondere im Lichte des Umstandes, dass im erstinstanzlichen behördlichen Verfahren zur GZ E 150/09/2021.001/019 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland bei gleichem Sachstand ein abweisender Bescheid erfolgt sei.
Was die antragsbezogenen Informationen und Unterlagen anbelange, sei grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin alle verfügbaren und sachdienlichen Informationen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens der Behörde zur Verfügung gestellt bzw. mitgeteilt habe, sodass der in § 39 AVG normierten Mitwirkungspflicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.
Rechtlich sei in diesem Konnex zudem auf die Bestimmung des § 37 AVG zu verweisen, gemäß welcher die Behörde dazu verpflichtet sei, amtswegig die „objektive Wahrheit“ , sohin den entscheidungsrelevanten („wahren“) Sachverhalt von Amts wegen und ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten festzustellen.
Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeute daher, dass die jeweilige Behörde von sich aus den wahren Sachverhalt durch die Aufnahme der maßgeblichen Beweise festzustellen habe.
Wesentlich sei dabei, dass selbst in antragsgebundenen Verfahren die Behörde - innerhalb ihrer Möglichkeiten - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachkommen müsse.
Diese „Feststellung“ des maßgebenden Sachverhaltes erstrecke sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und aller sonstigen Beweise.
Die jeweils erstinstanzliche Behörde habe daher das jeweilige Ermittlungsverfahren gezielt auf den Verfahrensgegenstand auszurichten und den Verfahrensgegenstand nach dem Inhalt des konkreten verfahrenseinleitenden Anbringens zu bestimmen.
Der sohin maßgebliche Sachverhalt umfasse alle rechtlich relevanten „inneren“ und/oder „äußeren“ Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer Sache einhergehen.
Die Behörde habe folglich von sich aus dem vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Prozessstoff) durch Aufnahme aller nötigen Beweisen festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteivorbringen gebunden zu sein (Untersuchungsgrundsatz).
Was die diesbezügliche Mitwirkungspflicht der jeweiligen Partei anbelange, sei mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH festzuhalten, dass ungeachtet dessen die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes immer die Behörde treffe und diese Verpflichtung von der Behörde nicht auf die Partei überwälzt werden dürfe. Die Mitwirkungspflicht einer Partei gehe daher niemals so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens generell „ersparen“ kann.
Genau eine solche rechtlich unzulässige Vorgangsweise sei vorliegend aber im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt. Selbst die Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch eine Partei entbinde die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen.
Der VwGH gehe davon aus, dass selbst „die ungenügende Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes die Behörde nicht der Verpflichtung enthebe, vorhandene Ermittlungsergebnisse voll auszuschöpfen und die ihr sonst noch greifbaren Beweismittel heranzuziehen. Die Behörde müsse daher immer jene Ermittlungsschritte setzen, die innerhalb ihrer Möglichkeiten liegen. Es sei sohin klar, dass jedenfalls der Partei keine Ermittlungsschritte aufgebürdet werden dürfen, die rechtsrichtig die Behörde durchzuführen hätte.
Gehe die Behörde sodann von einer von ihr angenommenen unterlassenen Mitwirkung der Partei oder des Antragstellers aus, so dürfe sie diesen Umstand ausschließlich im Rahmen der von ihrer zu tätigen Beweiswürdigung ins Kalkül ziehen bzw. sei der sodann zu erlassende Bescheid einer erfolgreichen Anfechtung wegen eines Verfahrensmangels in Folge unvollständiger Ermittlung des Sachverhaltes nicht zugänglich.
Wenn die erstinstanzliche Behörde in dem nun angefochtenen Bescheid daher auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG abstelle und - soweit ersichtlich - offenbar von einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ausgehe, so sei auch diese Ansicht gänzlich verfehlt.
Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG könne nämlich immer nur dann angenommen werden, wenn das jeweilige Anbringen den materiengesetzlichen Anforderungen, solchen des AVG oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen, nicht entspreche.
Als derartige Mängel würden (zunächst) Formgebrechen verstanden, welche verfahrensgegenständlich auszuschließen sind. Ebenso würden gegenständlich keine materiellen Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliegen, zumal ein Inhaltsmangel insbesondere dann in Betracht zu ziehen sei, wenn es beispielhaft an einem begründeten Antrag oder an Angaben über die Rechtzeitigkeit eines solchen [oder eines Rechtsmittels] fehle.
Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) seien sonstige „Unzulänglichkeiten“ zu unterscheiden, welche jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften ausschließlich seine Erfolgsaussichten (allfällig) beeinträchtigen würden; sei es, dass das Anbringen wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens abzuweisen oder aus sonstigen formellen Gründen zurückzuweisen sei.
Blicke man hierzu nunmehr auf den verfahrensleitenden Antrag sowie alle im Akt erliegenden (zusätzlichen) Informationen, welche durch den Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde zur Verfügung gestellt wurden, so sei klar, dass die Behörde erster Instanz zu Unrecht eine „Mangelhaftigkeit“ des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG angenommen habe.
Es sei sohin offenkundig, dass die belangte Behörde rechtsrichtig in der Sache hätte entscheiden müssen, sodass der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.
Auch sei in diesem Konnex flankierend auf den bereits oben dargestellten Sachverhalt zu GZ E 150/09/2021.001/019 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (BB) zu verweisen, im Zuge dessen die Behörde erster Instanz den verfahrenseinleitenden Antrag - welcher mit dem nun gegenständlichen als inhaltlich „ident“ zu qualifizieren sei - mit einer meritorischen Entscheidung abgewiesen, sohin erstinstanzlich in der Sache selbst entschieden habe.
Weiters sei auf den Bescheid der belangten Behörde zu GZ ***, vom 22.08.2025, zu verweisen, mit welchem ein weiterer Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung (Kanalentschädigung) wie eben auch verfahrensgegenständlich - einer weiteren Gemeinde abgewiesen worden sei, wobei kein Unterschied zum gegenständlichen zu Grunde liegenden Sachstand zu erkennen sei.
Blicke man hiezu in den Bescheid der Behörde erster Instanz zu GZ ***; OE: ***, vom 22.08.2025, so zeige sich vielmehr, dass in der diesbezüglich von der Behörde getätigten Sachverhaltsdarstellung auf diverse Bescheide des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sowie der zuständigen Bezirkshauptmannschaft abgestellt werde, mit welchen die Ausführung und Erweiterung von Kanalisationsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und solchen Anlagen, die der Einbringung von Regen- und Schmutzwässern dienen, wasser- und kanalrechtlich genehmigt worden sei.
Es sei sohin klar und bewiesen, dass die Behörde erster Instanz im Rahmen ihr vorliegender behördeninterner Bescheide und Verwaltungsakten insbesondere im Bereich des Wasser- und Kanalrechtes - welches gegenständlich von höchster Relevanz sei - als gesetzlich zuständige Behörde in diesen Materien über umfassende und exakte Kenntnisse hinsichtlich der von ihr nun „geforderten“ Informationen eigenständig verfüge.
Die belangte Behörde verfüge daher nachweislich und aktenkundig selbst über all jene Sachverhaltsinformationen, welche zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen und wahren Sachverhaltes gemäß § 37 AVG erforderlich seien.
Dementsprechend bleibe es gänzlich unklar und nicht nachvollziehbar, warum die Behörde erster Instanz ungeachtet des umfassenden und nachvollziehbaren Antragsvorbringens der Beschwerdeführerin sowie des offenkundigen behördeninternen vorliegenden Informationsstandes mit einer Zurückweisung vorgegangen sei.
Klar sei zudem, dass selbst bei der unterlassenen Beibringung von Unterlagen und sonstigen Informationen, welche die Behörde benötige und die sie sich selbst nicht beschaffen könne, allenfalls eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 39 AVG ausschließlich im Rahmen einer Sachentscheidung zu berücksichtigen sei, sohin mit einer Abweisung vorzugehen sei.
Im Rahmen einer Gesamtschau sei daher festzuhalten, dass die belangte Behörde vorliegend willkürlich - sohin unter Außerachtlassung sachlicher Kriterien - eine Sachentscheidung verweigert habe.
Eine solche Vorgangsweise könne jedenfalls nicht mit dem in Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG verfassungsgesetzlich normierten Sachlichkeitsgebot in Einklang gebracht werden und widerspreche dieses Vorgehen massiv dem Gleichheitsgebot. Der angefochtene Bescheid verletze daher das Recht auf Gleichheit und das damit verbundene Willkürverbot gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG.
Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Art. 83 B-VG und dem damit einhergehenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu verweisen. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter könne vor allen Gerichten geltend gemacht werden, dies als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht vor dem VfGH sowie auch als einfachgesetzlich gewährleistetes Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vor allen ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder sowie dem VwGH.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei materiell immer dann verletzt, wenn eine Behörde eine ihre gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme oder in gesetzwidriger Art und Weise ihre Zuständigkeit ablehne, etwa indem sie - wie gegenständlich - zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigere.
Es werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 25.03.2026 wurde zum Sachverhalt Folgendes festgestellt:
Auf die Frage, woraus sich aus Sicht der Behörde die Anforderungen des anzuwendenden Materiengesetzes an ein mängelfreies Anbringen ergeben würden, hat die Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die Anforderungen aus dem Antrag der jeweiligen Gemeinde und aus dem Materiengesetz ergeben würde. Die Eckpunkte seien der Zeitpunkt der Errichtung, Zeitpunkt der Einleitung und Art der Einleitung.
Zur Frage, die Vorlage welcher Belege für die Antragstellerin aufgrund des Gesetzes erkennbar seien, führte die Behördenvertreterin aus, dass sich allgemein aus dem AVG ergebe, dass Belege, die der Behörde nicht zur Verfügung stehen, von der Antragstellerin vorzulegen sind. Die Behörde gehe davon aus, dass den Gemeinden allen Unterlagen vollständig zur Verfügung stehen würden.
Die Vertreterin der Behörde sei selbst zweieinhalb Tage im Archiv gewesen und habe nach entsprechenden Unterlagen gesucht, aber keine gefunden hat. Das gelte sowohl für das Archiv der Baudirektion in Oberwart, des Techlabs und der Landesregierung. Die Behörde habe in keinem Fall selbst Erhebungen vor Ort vorgenommen und in einem Fall, nämlich Eisenstadt, Kontakt mit dem zuständigen Sachverständigen gehabt.
Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wird dazu ausgeführt, dass von der Gemeinde alle Unterlagen, die auffindbar waren, zur Verfügung gestellt worden seien. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum der tatsächliche Bestand nicht vor Ort überprüft wurde. Da sämtliche Bescheide von der Landesregierung erlassen wurden, sei davon auszugehen, dass die Behörde über die entsprechenden Bescheide, Einreichunterlagen und Ausführungspläne verfüge. Es werde auch angemerkt, dass im Verbesserungsauftrag vom 25.11.2024 jeweils auf den 01.07.2005 und nicht auf den 01.10.2005, der im Gesetz als Stichtag angeführt wird, Bezug genommen werde.
Die AA brachte am 27.03.2026 eine Stellungnahme ein.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens, die bereits der Behörde vorgelegten und daher auch der Behörde bekannten Unterlagen neuerlich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat am 25.03.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Zum in der Eingabe der Behörde vom 27.03.2026 angesprochenen Antrag auf „Aussetzung“ des Verfahrens ist festzuhalten, dass dieser vor der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt wurde. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde der (in einem anderen Verfahren gestellte) Antrag ausgedehnt. Es liegt im vorliegenden Verfahren, entgegen den Ausführungen der Behörde, keine Verletzung des Parteiengehörs vor. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis über die Beschwerde entschieden wird, ist der Antrag ohnehin obsolet.
Rechtliche Beurteilung:
Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005 idF. LGBl. Nr. 34/2025, lauten:
§ 10:
„Allgemeine Straßenbaulast
Die Kosten des Baues und der Erhaltung der Straßen sind vom jeweiligen Straßenerhalter zu tragen, sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder von Dritten auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen des Straßenerhalters übernommen werden. Die von der jeweiligen Straßenverwaltung aus Verträgen nach den §§ 36 und 37 gezogenen Entgelte sowie die gemäß § 41 eingehobenen Strafgelder sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Straßen zu verwenden.“
§ 12:
„Straßenbaulast für Landesstraßen in Ortsgebieten
(1) In Ortsgebieten im Sinne des § 2 Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
a) für die Fahrstreifen der Hauptfahrbahn in der verkehrstechnisch notwendigen Breite und im verkehrstechnisch notwendigen Ausmaß einschließlich erforderlicher Kunstbauten, jedoch ausgenommen Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen,
b) für je einen durchgehenden Randstein beiderseits der Fahrbahn,
c) für Fahrbahnteiler,
d) für Grünstreifen und Bepflanzungen im Straßenraum zur Verbesserung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs,
e) für Busbuchten im Kraftfahrlinienbetrieb,
f) für den Unterbau sowie den Oberbau bis zum Planum der ungebundenen Tragschicht von Gehsteigen, Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen einschließlich zugehöriger Kunstbauten,
g) für Wasserableitungsanlagen vom Einlauf bis zur Einleitung in den Längskanal sowie bei Straßenumbauten für die Anpassung dieser Anlagen und der Anpassung der Schachtabdeckungen des Längskanals
(2) Im Ortsgebiet tragen die Gemeinden die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
a) für alle baulichen Maßnahmen, die über die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen hinausgehen,
b) für den Oberbau ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht der in Abs. 1, lit. f angeführten Anlagen,
c) für Nebenfahrbahnen,
d) für Parkplätze,
e) für Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer,
f) für Straßenbeleuchtungsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Beleuchtung von Schutzwegen oder anderen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs).
Für die unter lit. c) bis e) genannten Bestandteile haben die Gemeinden die Kosten aber nur zu tragen, wenn diese Bestandteile im Einvernehmen mit der Gemeinde errichtet wurden
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2025)
(4) Die Gemeinden können beim Neu- oder Umbau von Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen und Parkplätzen mit den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft einen den angemessenen Herstellungskosten entsprechenden Kostenersatz vereinbaren.
(5) Das Land (die Landesstraßenverwaltung) kann für den Bau von Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile oder allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 von Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Anlagen durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Land (der Landesstraßenverwaltung).
(6) Die Gemeinden haben für die Erhaltung der Gehsteige, Gehwege, Hauszufahrtsbereiche, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Fußgängeraufstandsflächen bei Fahrbahnteilern, Radwege, Geh- und Radwege und Parkplätze, für die Erhaltung und Pflege der Grünflächen und der Bepflanzungen sowie für die Erhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen aufzukommen. Die Erhaltung der Landesstraßen über dieses Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen Kostenersatz für die Aufwendungen bei jederzeitigem Widerruf übertragen werden.
(7) Die Gemeinden haben für die Abfuhr des vom Land (der Landesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Landesstraße entfernten Schnees auf eigene Kosten zu sorgen.“
§ 15:
„Entscheidung über Beiträge
Ist die Leistungspflicht oder das Ausmaß der Beitragszahlung auf Grund der §§ 12 und 14 strittig, entscheidet hierüber die zuständige Behörde, sofern nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist.
….“
§ 38:
„Straßenbehörden
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
1. die Landesregierung für Landesstraßen;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,
b) für Enteignungsverfahren gemäß den §§ 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, und
c) zur Handhabung des Verwaltungsstrafrechts,
3. der Bürgermeister für alle sonstigen Verfahren betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden und öffentliche Privatstraßen, soweit nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen nicht der Gemeinderat zuständig ist,
4. das Landesverwaltungsgericht.“
§ 42:
„….
(10) Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018 gebühren nur insoweit, als die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt haben. Handelt es sich hingegen um einen „Altkanal“ bzw. „Bestandskanal“, der vor Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, errichtet und betrieben wurde, wird ein solcher Kanal, selbst wenn er weiterhin betrieben oder erneuert wird, nicht zur Verfügung im Sinne des § 12 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2025 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich derartiger Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes sowie nach § 1 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 2/2023, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen.“
Der in § 42 Abs. 10 Bgld. Straßengesetz zitierte, bis zur Novelle LGBl. Nr. 34/2025 in Geltung gestandene § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz, idF. LGBl. Nr. 80/2018, lautet:
„Für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer haben die Gemeinden auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen. Die Landesstraßenverwaltung hat den Gemeinden hiefür eine Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet festzulegen. In dieser Verordnung ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung des Längskanales festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages sind die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung des Längskanales einerseits und die Mehrbeanspruchung durch die auf der Landesstraße anfallenden Straßenabwässer andererseits zu berücksichtigen.“
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, hat folgenden Inhalt:
„Aufgrund des § 12 Abs. 3 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:
§ 1:
(1) Die Höhe der Entschädigung für die Ableitung von auf Landesstraßen anfallenden Oberflächenwässern in Längskanäle der Gemeinde wird wie folgt festgelegt:
1. 132 Euro pro Straßenlaufmeter, wenn die Einleitung des Straßenoberflächenwassers direkt in den gemeindeeigenen Längskanal erfolgt;
2. 45 Euro pro Straßenlaufmeter,
a) wenn durch die Landesstraßenverwaltung ein eigener Regenwasserkanal errichtet wird,
b) das Oberflächenwasser zunächst in diesen und in weiterer Folge in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet wird und
c) wenn der Regenwasserkanal und der gemeindeeigene Längskanal künftig von der Gemeinde erhalten werden.
(2) Für die Verrechnung des Entschädigungsbetrags ist jene Länge der Straße maßgebend, von der das Straßenoberflächenwasser in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet wird. Die Beträge sind einmalige Zahlungen, mit denen alle Aufwendungen der jeweiligen Gemeinde für die Dauer des Bestandes der Straße abgegolten sind.“
§ 2 der Verordnung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.11.2022, Zahl V 227/2021-10, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde mit LGBl. Nr. 2/2023 kundgemacht und trat mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft. Die Bestimmung lautete:
§ 2:
„(1) Die Entschädigung ist für Längskanäle auf Landesstraßenabschnitten zu entrichten, bei denen der Vollausbau der Straße erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
(2) Unter einem „Vollausbau“ im Sinne von Abs. 1 ist zu verstehen, dass bei einem im Wesentlichen nur aus einer Fahrbahn bestehenden Straßenabschnitt
1. der gesamte Oberbau erneuert und mit weiteren Straßenbestandteilen (zB Gehsteigen, Parkplätzen, Grünflächen, Randsteinen) ausgestattet wird, sowie
2. baulich eine gezielte Einleitung der Straßenoberflächenwässer in den gemeindeeigenen Längskanal hergestellt wird.“
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 34/2025 wird schon im Vorblatt unter „Problem“ ausgeführt:
„Nach § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 haben die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen (erster Satz). Hiefür besteht ein Entschädigungsanspruch der Gemeinde dem Grunde nach (zweiter Satz). Mit Stand 13. Dezember 2024 waren 45 Anträge auf Entschädigung nach § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 in der Höhe von 17.090.086,20 Euro für 12,947 km Straßenlänge anhängig.
Die Verfahrensführung hat sich als äußerst aufwendig erwiesen und die Antragsteller kamen den für das Ermittlungsverfahren erforderlichen Verbesserungsaufträgen - wenn überhaupt - nur zurückhaltend nach.“
Zu § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 wird in den Erläuterungen ausgeführt:
„Aus den bislang in den Verfahren vorgelegten Unterlagen sind zum Teil nicht einmal grundlegende Informationen über die maßgeblichen Straßenlaufmeter erkennbar. Diese lassen sich nur unter Zuhilfenahme des Wasserbuches und weiterer Dokumentationen der Landesstraßenverwaltung sowie nach entsprechenden Verbesserungsaufträgen bestimmen“.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung LGBl. Nr. 79/2005 wird ausgeführt:
„Die Entschädigung für die Einleitung der Straßenabwässer in den Längskanal der Gemeinde sind für alle Gemeinden einheitlich durch Verordnung festzulegen. Eine entschädigungslose Mitbenützung des Gemeindekanales erscheint nicht gerechtfertigt, weil durch die Einleitung der Straßenabwässer und den Streusplitt die Kanäle der Gemeinden mehr beansprucht werden.“
Rechtliche Erwägungen:
Mündliche Verhandlung:
Die Behörde hat nach Zustellung der Ladung am 04.03.2026 eine Eingabe gemacht, in der sie ausführt, dass „aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit“ die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung „vermeidbar wäre“.
Zu dieser Eingabe ist festzuhalten, dass § 35 Abs. 1 VwGVG nur auf Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden ist und § 28 Abs. 2 VwGVG bei Beurteilung der Frage, ob vom Landesverwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen ist, nicht jedoch, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, anzuwenden ist. Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, diente diese sehr wohl der weiteren Klärung der Rechtssache, da hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu klären war, welche Schritte die Behörde im Ermittlungsverfahren gesetzt hat. Diese Ermittlungspflicht wird auch in der Beschwerde aufgeworfen (vgl. unter vielen zuletzt VwGH 20.01.2026, Ra 2025/03/0043).
Zu den angeführten „Fahrtkosten“ sei erwähnt, dass die Entfernung zwischen dem Haupteingang des „Landhaus-Alt“ und dem Landesverwaltungsgericht 200 m beträgt.
Entschädigung nach dem Bgld. Straßengesetz:
Auf die in diesen Verfahren gegenständlichen Straßenabschnitte sind gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. Straßengesetz die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
Zuständige Behörde ist in diesem Verfahren gemäß § 15 iVm. § 38 Z. 1 Bgld. Straßengesetz die Burgenländische Landesregierung. Im angefochtenen Bescheid ergibt sich lediglich aus der Fertigungsklausel „Für die Landesregierung“, dass diese Behörde den Bescheid erlassen hat. Im Briefkopf werden das „Land Burgenland“, das „Amt der Bgld. Landesregierung“ und organisatorische Einheiten genannt. Im Bescheidtext wird ebenfalls nur das „Amt der Bgld. Landesregierung“ genannt. In der Eingabe vom 27.03.2026 wird in Punkt 2. sogar ausdrücklich behauptet, das „Amt der Bgld. Landesregierung“ wäre die zuständige Behörde.
Die Novelle des Bgld. Straßengesetzes, LGBl. Nr. 34/2025, ist mit 23.05.2025 in Kraft getreten. Seit diesem Tag gilt für Anträge auf Entschädigung nicht mehr § 12 Abs. 3 idF. LGBl. Nr. 80/2018, sondern § 42 Abs. 10 Bgld. Straßengesetz. § 42 Abs. 10 Bgld. Straßengesetz nimmt ausdrücklich auch auf zum Zeitpunkt der Novelle bei der Behörde anhängige Verfahren Bezug und legt fest, dass diese nach der neuen Rechtslage zu behandeln sind.
Gemäß § 10 Bgld. StraßenG sind die Kosten des Baues und der Erhaltung der Straßen grundsätzlich vom jeweiligen Straßenerhalter zu tragen. § 12 Abs. 3 Bgld. StraßenG, LGBl. Nr. 80/2018, auf den in § 42 Abs. 10 leg. cit. verwiesen wird, enthält eine Sonderbestimmung für die Tragung der Straßenbaulast in Ortsgebieten und hier wieder für die für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer. Es besteht zunächst die Verpflichtung der Gemeinden auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen. Für diese Leistung hat die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden eine Entschädigung zu entrichten. Zur Höhe dieser Entschädigung enthält das Gesetz selbst keine Bestimmungen. § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz beinhaltet vielmehr eine Verordnungsermächtigung, in der die Entschädigung zu regeln ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.11.2022 festhält, ist die Landesregierung lediglich ermächtigt, die Höhe der im Gesetz normierten Entschädigung festzulegen.
Aus § 12 Abs. 3, 1. Satz, Bgld. Straßengesetz ergibt sich, dass für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer, die Gemeinden auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen haben. Die Landesstraßenverwaltung hat den Gemeinden hiefür – also nach dem klaren Wortlaut für die Zurverfügungstellung - eine Entschädigung zu entrichten. Auch der Wortlaut des § 42 Abs. 10 Bgld. Straßengesetz stellt darauf ab, ob der Längskanal zur Verfügung gestellt wurde.
Die Höhe der Entschädigung wird durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009, LGBl. Nr. 3/2010, festgelegt. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung hängt die Höhe der Entschädigung für die Ableitung von auf Landesstraßen anfallenden Oberflächenwässern in Längskanäle der Gemeinde davon ab, ob die Einleitung des Straßenoberflächenwassers direkt in den gemeindeeigenen Längskanal erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009, LGBl. Nr. 3/2010, ist für die Verrechnung des Entschädigungsbetrags jene Länge der Straße maßgebend, von der das Straßenoberflächenwasser in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet wird.
In einem Ermittlungsverfahren zur Klärung des Entschädigungsanspruchs nach § 42 Abs. 10 Bgld. Straßengesetz ist daher Folgendes zu klären:
oHat die Gemeinde für die Ableitung der auf der gegenständlichen Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt?
oErfolgt die Einleitung des Straßenoberflächenwassers im Gemeindegebiet im vorliegenden Fall direkt in diesen gemeindeeigenen Längskanal?
oAuf welcher Länge der Straße werden Straßenoberflächenwässer in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet?
Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG:
Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Es ist daher im Beschwerdeverfahren zu klären, ob diese Zurückverweisung zu Recht erfolgt ist. Wie ausgeführt, ist der Bescheidbegründung dazu nichts zu entnehmen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG ist im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, 27. März 2007, 2005/11/0216). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. etwa VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 17, mwN).
Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt (hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302), vermag das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben genannten Erkenntnis vom 29. April 2010 (welches die Frage des Nachweises eines „gesicherten Lebensunterhalts“ betraf) festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161, mwN).
Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, zu § 6 Abs. 1 EpG 1950-BerechnungsV 2020 ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen „alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten“ zu enthalten hat. Damit mache die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950.
Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. erneut VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 27, mwN). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071, Rn. 11, mwN).
Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind (daher) sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, 22.06.2011, 2007/04/0080, oder auch 29.04.2005, 2005/05/0100). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302, 16.09.2009, 2008/05/0206 oder auch 09.09.2020, Ra 2019/22/0212, mwN).
Die Frage, ob es sich bei der Nichterfüllung dieser Anforderung um einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist somit nach der dargestellten Rechtsprechung anhand der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen, also im vorliegenden Verfahren des Bgld. Straßengesetzes bzw. der dazu ergangenen Verordnung, zu beurteilen (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 17, mwN).
Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071, Rn. 11, mwN). Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. erneut VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 27, mwN).
Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. z. B. VwGH vom 16. September 2009, 2008/05/0206, und vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0044). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, 2003/01/0032, sowie die weitere, in Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13, Rz 27, zitierte Judikatur; VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071, Rn. 11, mwN).
In seiner Entscheidung vom 27.09.2005, 2004/06/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach dem Stmk. Baugesetz festgehalten, dass sich der Verbesserungsauftrag selbst somit aus diesem Grunde als nicht gesetzmäßig erweist, da auf Grund des § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG die Baubehörde der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilen hätte dürfen, Angaben über die rechtlich gesicherte Zufahrt betreffend das Bauvorhaben zu machen. Der von der erstinstanzlichen Behörde erteilte - explizit auf die „Beibringung“ einer Servitut bzw. Servitutserklärung gerichtete Auftrag - finde in § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keine Grundlage.
Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ (§ 39 AVG) bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 09.06.2010, 2006/17/0161; 07.04.2011, 2009/22/0101; 26.04.2013, 2010/07/0152; VwGH 19.06.2007, 2005/11/0144).
Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. wiederum VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 16, mwN).
In § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz idF. LGBl. Nr. 80/2018 (der nur mehr durch die Verweisung in § 42 Abs. 10 leg. cit. dem Rechtsbestand angehört) ist nur geregelt, dass die Gemeinden einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen haben und die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden hiefür eine Entschädigung zu entrichten hat. Der Bestimmung ist nicht einmal zu entnehmen, dass die Gemeinden einen Antrag zu stellen haben, über die Vorlage von Unterlagen oder Belege ergibt sich aus dieser Bestimmung nichts.
In § 42 Abs. 10, 1. Satz, Bgld. Straßengesetz wird geregelt, dass Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018 nur insoweit gebühren, als die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt haben.
Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der erste Satz auf die Errichtung und den Betrieb nach 1. Oktober 2005 abstellt und nicht darauf, ob der Kanal weiterhin betrieben oder erneuert wird. § 42 Abs. 10, 3. Satz, Bgld. Straßengesetz nimmt auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren Bezug.
Auch diese Regelung enthält daher keine Bestimmungen, die auf einen Antrag oder vorzulegende Belege oder andere Unterlagen Bezug nehmen.
§ 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, enthält Beträge pro Laufmeter für die Fälle, dass die Einleitung des Straßenoberflächenwassers direkt in den gemeindeeigenen Längskanal erfolgt bzw. durch die Landesstraßenverwaltung ein eigener Regenwasserkanal errichtet wird, das Oberflächenwasser zunächst in diesen und in weiterer Folge in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet wird und wenn der Regenwasserkanal und der gemeindeeigene Längskanal künftig von der Gemeinde erhalten werden.
Damit ist auch dieser Bestimmung nichts über Anträge oder Unterlagen zu entnehmen.
Gemäß § 15 Bgld. Straßengesetz entscheidet die zuständige Behörde (also im gegenständlichen Fall die Bgld. Landesregierung), wenn eine Leistungspflicht auf Grund des § 12 strittig ist. Strittig kann in diesem Zusammenhang nur sein, welche Entschädigung die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden hiefür zu entrichten hat.
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, inwieweit die Gemeinden überhaupt Unterlagen für die Entrichtung der Entschädigung vorlegen müssen. Der Gesetzestext lässt auch die Auslegung zu, dass die Behörde von Amts wegen tätig werden und einen Streitfall, der ihr auf welchem Weg immer zur Kenntnis gelangt, zu entscheiden hat. Über einen Antrag ist dem Gesetzestext nichts zu entnehmen. Das gilt sowohl für § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz idF. LGBl. Nr. 79/2005, („zu entrichten“) als auch für § 42 Abs. 10 Bgld. Straßengesetz, wo ausgeführt wird, dass den Gemeinden eine Entschädigung „gebührt“.
Entgegen dem Vorbringen der Behörde, in dem ausdrücklich auf die oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 16.09.2009, 2008/05/0206, Bezug genommen wird, ergibt sich aus dem Materiengesetz nicht die Verpflichtung der Vorlage von Belegen. Demgegenüber lag der zitierten Entscheidung § 63 Abs. 1 lit. f Wr. BauO zugrunde, aus dem sich ergibt, dass ein „Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren bereits anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind“, vorzulegen ist.
Mitwirkungspflicht der Antragstellerin:
Die Behörde verkennt mit ihrer Vorgangsweise und ihrer Argumentation in der mündlichen Verhandlung bzw. der Eingabe vom 27.03.2026 den Unterschied zwischen einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und der Mitwirkungspflicht einer Verfahrenspartei im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 2 AVG.
Ist das Verfahren einmal auf Antrag eingeleitet, hat die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz AVG bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen, insoweit die Verwaltungsvorschriften keine – „zweifelsfrei erkennbaren“ (VwSlg. 5466 A/1961; vgl. auch VwGH 27.11.2003, 2003/04/0069) – gegenteiligen Anordnungen enthalten. Die Schaffung, der für die Entscheidung notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen, ist danach also auch im Fall der Verfahrenseinleitung auf Antrag die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Behörde (VwGH 21.06.2018, Ro 2017/07/0031).
Der VwGH vertritt einerseits die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (VwSlg. 772 A/1949; 9565 A/1978; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150; vgl. auch VfSlg. 20.299/2018). Andererseits korrespondiert damit nach ständiger Rechtsprechung allerdings – auch ohne eine ausdrückliche (konkretisierende) gesetzliche Verpflichtung eine „Pflicht“ der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (siehe z. B. VwGH 27.06.1997, 96/19/0256; 13.12.2000, 2000/04/0128; 03.09.2002, 2001/09/0018; 21.11.2014, 2013/02/0223; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011; 27.02.2018, Ro 2016/05/0009).
Der VwGH sieht die Behörde diesfalls als befugt an, daraus gemäß § 45 Abs. 2 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse (vgl. VwGH 18.11.2014, 2012/05/0186) zu ziehen (vgl. Rz 17; VwGH 24.10.1980, 1230/78; 26.02.2002, 2001/11/0220; 02.07.2007, 2006/12/0168; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 32). Dies gilt etwa auch für die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde zwar bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz aber nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen keinen gemäß § 13 Abs. 3 AVG sanktionierbaren Mangel bedeutet (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 23.05.2017, Ra 2017/10/0043; 15.06.2020, Ra 2019/10/0183). Das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung befreit das zuständige Organ nicht von der Verpflichtung, die möglichen und zumutbaren Ermittlungen vorzunehmen und vorhandene Ermittlungsergebnisse auszuschöpfen (VwGH 06.09.1974, 1108/73 (zu den letzten drei Absätzen: Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7, 9, 11, 16 und 17 (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Zu beanstanden ist daher nicht, dass die Behörde die Antragstellerin aufgefordert hat, Unterlagen vorzulegen. Der wiederholte Versuch der Behörde, die Zurückweisung mit der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin zu begründen (z. B. Punkt 11. und 16. der Eingabe vom 27.03.2026), geht jedoch ins Leere.
Inwieweit die Behörde bzw. die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren den dargestellten Verpflichtungen nachgekommen sind, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu klären, da Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags nach § 13 Abs. 3 AVG ist. Es war daher, entgegen Punkt 7. der Eingabe vom 27.03.2026, nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts „jeden anwesenden Bürgermeister“ zu „fragen“ „die notwendigen Daten für die Bemessung eines Entschädigungsanspruchs bekannt zu geben“.
Aufgrund des Vorbringens der Behörde wird jedoch festgehalten:
In den vorliegenden Verbesserungsaufträgen wird nicht konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, sondern grundsätzlich die Vorlage der „Nachweise über die Errichtung (Angaben zum wr. Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid, Datum der Fertigstellung) der Längskanäle seit 01.10.2005 verlangt. Der Grundsatz der Verfahrensökonomie kann aber nicht dazu führen, dass der Partei Ermittlungsschritte überbürdet werden, welche die Behörde durchzuführen hätte (VwGH 08.07.2004, 2004/07/0002). Welche konkreten Erhebungen die Behörde vorgenommen hat, ist weder aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung noch aufgrund der anschließenden Eingabe nachvollziehbar.
Die in den Punkten 6. bis 8. der Eingabe vom 27.03.2026 angeführten Argumente mögen zutreffen, die Behörde hat sie jedoch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Fällung einer Sachentscheidung zu beurteilen. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit einschlägige Bewilligungen dem Wasserbuch (Punkt 11. und 12. der Eingabe) zu entnehmen sind und welche Unterlagen den Gemeinden bekannt sind. Tatsache ist, dass die Gemeinden Unterlagen vorgelegt haben und im vom Verwaltungsgericht in der Sache entschiedenen Verfahren der Gemeinde BB ein vollständiger Akt mit sämtlichen Genehmigungs- und Ausführungsplänen vorlag. Es reichte in diesem Verfahren aus, einen Amtssachverständigen zu beauftragen, die vor Ort zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse zu erheben.
Auch die Bezugnahme der Behörde auf den Begriff „Erkundungsbeweis“ ist im gegenständlichen Zusammenhang verfehlt. Ein Erkundungsbeweis ist ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll (vgl. z. B. VwGH 17.06.2025, Ra 2024/10/0032). Der Begriff nimmt auf einen Beweisantrag einer Verfahrenspartei Bezug, demgegenüber wären weitere „Erhebungen der Behörde“ (Punkt 3. der Eingabe vom 27.03.2026) jedenfalls kein Erkundungsbeweis gewesen.
Die Tatsache, dass im Zeitraum September 2024 bis April 2025 bei der Behörde 39 Verfahren auf Entschädigung nach den einschlägigen Bestimmungen anhängig gemacht wurden, ändert nichts daran, dass diese Verfahren den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu erledigen sind. Ein erhöhter Arbeitsaufwand für die Behörde führt nicht dazu, dass sie sich über Verfahrensbestimmungen hinwegsetzen kann.
Wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle LGBl. Nr. 34/2025 auf „aufwendige“ Verfahrensführung und „erforderliche Verbesserungsaufträge“ verwiesen wird, wird damit ein faktischer Zustand dargestellt, aber keine rechtliche Argumentation ausgeführt.
Dem Verweis auf das Rechtsstaatlichkeitsprinzip in Punkt 13. der Eingabe vom 27.03.2026 ist entgegen zu halten, dass sich, wie ausgeführt, aus den anzuwendenden Bestimmungen unstrittig ergibt, wie die Behörde vorzugehen gehabt hätte.
Schließlich ist auch der Verweis auf § 74 AVG in Punkt 17. der Eingabe vom 27.03.2026 nicht zielführend. Im zitierten Verfahren wurde ein Amtssachverständiger herangezogen, der auch der Behörde zur Verfügung steht.
Der Zurückweisungsbescheid ist aufzuheben, eine meritorische Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag ist dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid verwehrt (vgl. etwa VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073, mwN).
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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