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E 301/14/2025.006/016•LVwG B E 301/14/2025.006/016
E 301/14/2025.006/016Landesverwaltungsgericht21.04.2026
Informationsfreiheit; Geschäftsgeheimnis; Parteistellung des von der Veröffentlichung der Daten Betroffenen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über den Antrag des AA, p.A. ***, ***, ***, vom 17.11.2025 auf Entscheidung der Streitigkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Antragsgegner: BB GmbH, ***, ***, ***, vertreten durch die RA1 Rechtsanwalts GmbH in ***; mitbeteiligte Parteien: CC GmbH, ***, ***; DD GmbH, ***, ***; RA2 Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), zu Recht:
I. Dem Antrag wird teilweise Folge gegeben und der Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 14 Abs. 8 IFG aufgetragen,
a.die Vertragspunkte I. bis VIII. des Kaufvertrages, mit welchem die Antragsgegnerin Rohsektflaschen von der CC GmbH erworben hat, samt Datum und Ort der Unterfertigung des Vertrages, aber mit Ausnahme der Bankdaten (IBAN), mittels Übermittlung einer Kopie in elektronischer oder physischer Form dem Antragssteller binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses offenzulegen;
b.die tabellarische Auflistung des Kaufgegenstandes (Anlage .2/ des Kaufvertrages), mit Ausnahme sämtlicher Mengenangaben und Preisangaben, ausgenommen des Gesamtpreises netto zuzüglich MWSt.
(= letzte Spalte der Auflistung), mittels Übermittlung einer Kopie in elektronischer oder physischer Form dem Antragssteller binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses offenzulegen;
c.die Vertragspunkte 1. bis 3. und 5. bis 10. des Lagervertrages, welcher zwischen der Antragsgegnerin und der DD GmbH geschlossen worden ist, samt Datum, mittels Übermittlung einer Kopie in elektronischer oder physischer Form dem Antragssteller binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses offenzulegen.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird dem Antrag nicht stattgegeben.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensverlauf:
Mit Informationsbegehren vom 21. September 2025 begehrte der Antragsteller folgende Informationen und hat hierauf von der Antragsgegnerin die im Anschluss an die jeweiligen Fragen wiedergegebenen und kursiv hinterlegten Antworten bzw. Informationen erhalten:
„Der Beantwortung möchten wir vorausschicken, dass es sich richtigerweise um 195.000 Flaschen sowie die entsprechenden Rüttelboxen handelt. Diese Klarstellung ist erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden und die Grundlage für die weitere Beurteilung des Informationsbegehrens zutreffend darzustellen
1. Entspricht es den Tatsachen, dass die unmittelbare Eigentümerin die Lagerung ihrer 200.000 Flaschen Sekt bei der DD GmbH in *** (FN ***) in Auftrag gegeben hat?
Richtig: DD GmbH, FN ***
2. Ich beantrage die um Offenlegung des Vertrages zwischen der unmittelbaren Eigentümerin der 200.000 Flaschen Sekt und der die Lagerung durchführenden Gesellschaft im Original!
Die Inhalte des mit der DD GmbH abgeschlossenen Lagervertrages werden aufgrund unserer überwiegenden berechtigten Interessen, insbesondere unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß S 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG nicht offenbart, weil damit technische und organisatorische Abläufe und Vertragskonditionen bekannt werden würden, was zu einer Verschlechterung unserer Wettbewerbsposition iSv § 13 Abs 2 IFG führen kann.
3. Handelt es sich bei der in den 200.000 Flaschen abgefüllten Ware um eine Charge oder mehrere Sorten verschiedener Sekt-Arten?
Es handelt sich um Sekt auf Hefe verschiedener Rebsorten, vor allem Grüner Veltliner, Pinot Noir, Chardonnay
4. Wenn es sich um mehrere handelt, wie viele Flaschen welcher Sorte befinden sich insgesamt im Eigentum der landesnahen Gesellschaft?
Es handelte sich um Sortensekte, Blanc de Blancs, Pinot Noir, Blanc de Noirs, Cuvees und Rose.
5. Welche Vollkosten sind seit der Übernahme der 200.000 Flaschen insgesamt rund um diese Transaktion angefallen? Um Aufgliederung nach Kostenarten und Jahren wird ersucht.
Hierbei handelt es sich um sensible interne Geschäftszahlen. Diese Information wird daher aufgrund überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß S 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG nicht erteilt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Informationen über unser Unternehmen verweisen wir auf das öffentlich zugängliche Firmenbuch (Urkundensammlung), in dem die Jahresabschlüsse unseres Unternehmens hinterlegt sind.
6. Handelt es sich bei der Ware um Sekt auf Hefe?
Ja
7. Unterliegt der seinerzeitige Produzent der Ware einer Rückkaufverpflichtung der 200.000 Flaschen?
Dem Förderwerber ist im Rahmen der vertraglichen Regelungen eine Rückkaufsoption eingeräumt worden, die die Verwertung der Sicherheit nicht einschränkt.
8. Verfügt der seinerzeitige Produzent über eine Rückkaufoption oder ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der 200.000 Flaschen?
Dem Förderwerber ist im Rahmen der vertraglichen Regelungen eine Rückkaufsoption eingeräumt worden, die die Verwertung der Sicherheit nicht einschränkt.
9. Ich beantrage die Offenlegung des Vertrages zwischen der nunmehrigen landesnahen Eigentümerin und dem seinerzeitigen Produzenten!
Die Inhalte dieses Vertrages werden aufgrund überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG nicht offenbart, weil damit sensible Vertragskonditionen, insbesondere haftungsrechtliche Verpflichtungen bekannt werden würden.
10. Entspricht es den Tatsachen, dass es bereits Interessenten für den Kauf der 200.000 Flaschen gab?
Ja
11. Wenn ja, in welchem Stadium befanden bzw. befinden sich die Verkaufsgespräche?
2025 werden bereits Verkäufe zu Preisen oberhalb des Einstandspreises, also mehr als kostendeckend, umgesetzt.
12. Von welchem Verkaufspreis pro Flasche geht man im Bereich der landesnahen Gesellschaften mindestens aus?
Es wurde generell kein einheitlicher, fester Verkaufspreis definiert. Auf Basis unserer kalkulierten Mindestverkaufspreise finden mit jedem einzelnen potenziellen Interessenten gesonderte Verhandlungsgespräche über die konkreten Verkaufspreise (abhängig von den jeweiligen Abnahmemengen) statt, um den bestmöglichen Ertrag zu erzielen. Mit Herausgabe dieser Verkaufspreise und damit einhergehend unserer internen Preisstrukturen könnte unsere Wettbewerbsstellung beeinträchtigt bzw. unsere Verhandlungsposition verschlechtert werden, wenn die bisher erzielten Verkaufspreise potenziellen Abnehmern bekannt werden würden. Diese Information wird daher aufgrund überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG und zur Sicherstellung eines fairen und lauteren Wettbewerbs gemäß § 13 Abs 2 IFG nicht erteilt.
13. Entspricht es den Tatsachen, dass Kaufinteressenten keine Möglichkeit eingeräumt wurde Proben aus den 200.000 Flaschen zu ziehen, um die Werthaltigkeit der Ware unabhängig überprüfen lassen zu können?
Kaufinteressenten werden Verkostungsmöglichkeiten eingeräumt. Für die Grundweine liegen positive Prüfberichte vom Bundesamt für Weinbau vor und es wurden externe Qualitätsprüfer beigezogen. Bei Interessenten die schon im Vorgespräch einen Preis in den Raum stellen, der für uns nicht in Frage kommt, scheint dieser Vorgang nicht sinnvoll.
[keine Beantwortung]
15. Wenn nein, warum ist man der Überzeugung, dass ein Käufer den in Frage 12 angesprochenen Preis bieten wird, ohne die Ware vorab testen zu können?
[keine Beantwortung]“
Begründend führte der Antragsteller aus, dass das Schicksal der medial weithin bekannt gewordenen 200.000 Flaschen Sekt, die das Land Burgenland über eine landesnahe Gesellschaft von einem zwischenzeitlich insolvent gewordenen Produzenten erworben habe, von landesweit überaus hohem öffentlichem Interesse sei. Zudem wäre der Antragsteller als Abgeordneter des Nationalrates für den Wahlkreis *** tätig und „beanspruche“ daher für Themen des Wahlkreises die Qualifikation als „social watchdog“.
Aufgrund der – laut Ansicht des Antragstellers - unzureichenden Informationsgewährung wurde beim Landesverwaltungsgericht Burgenland binnen der hierfür vorgesehenen Frist ein Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit eingebracht. Darin bringt der Antragsteller zusammengefasst vor, dass die Antragsgegnerin keine Interessenabwägung durchgeführt, sondern den Zugang zu Information mit der lediglich pauschalen Berufung auf „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" teilweise verweigert habe. Da die verlangten Informationen den Umgang mit öffentlichen Mitteln betreffen würden, sei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an Transparenz auszugehen. Die Verweigerung des Informationszuganges verletzte „das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK iVm Art. 11 GRC) sowie das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG.“
Der Antragsteller begehrte, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge aussprechen, dass der Zugang zu folgenden Informationen gewährt werde:
„- Lager- und Transportkonditionen
Vertrags- und Haftungsrahmen
Sicherheiten, Bewertungsgrundlagen und Rückkauferlöse
Kosten- und Zahlungsstrukturen (inkl. Jahres- und Kostenartenaufgliederung)“
Mit Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde der Antragsteller aufgefordert konkret darzulegen, welchen Fragen des Informationsbegehrens nicht bzw. nicht vollständig, gegebenenfalls in welchem Umfang, nicht entsprochen worden wäre.
Hierauf langte folgende Klarstellung des Antragstellers ein:
„Nach Durchsicht der am 29. Oktober 2025 übermittelten Auskunft der BB GmbH sowie der ergänzenden Korrespondenz wurde folgenden Punkten des Informationsbegehrens nicht bzw. nicht vollständig entsprochen:
Offenlegung der vertraglichen Grundlagen des Flaschenankaufs und der Lagerung
• Der vollständige Vertrag zwischen dem unmittelbaren Eigentümer der 195.000 Flaschen und der lagerführenden Gesellschaft wurde nicht offengelegt (vgl. IFG-Begehren Punkte 1 und 2).
• Es fehlt insbesondere die Offenlegung der vertraglichen Rückkaufsoptionen und Kostenstrukturen.
Offenlegung sämtlicher Transport-, Lager- und Sicherheitskosten
• Die Angaben zu den Transport- und Logistikkosten sind unvollständig.
• Angaben zu Sicherheits- und Risikokosten wurden nicht erteilt, obwohl ausdrücklich abgefragt (Punkte 3—5 des IFG-Begehrens).
Wirtschaftliche Bewertung, Rückstellungslogik und Risikodarstellung
• Die Frage nach der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der 195.000 verbliebenen Flaschen wurde nicht beantwortet (Punkt 14 des IFG-Begehrens).
• Zur Rückstellungsbedarfsprüfung und den Entscheidungsgrundlagen fehlen sämtliche Unterlagen.
Offenlegung der Verkaufsverhandlungen bzw. erzielbarer Marktpreise
• Die Fragen zu den tatsächlich erzielbaren Marktpreisen (Punkte 13 und 14) wurden nur allgemein gehalten, aber nicht konkret beantwortet.
• Bewertungsunterlagen, Marktpreisvergleiche oder sachverständige Grundlagen wurden nicht übermittelt.
Herkunft, Qualitätsprüfungen und Rückkaufspflichten
• Die Antworten zu Rückkaufspflichten (Punkte 7 und 8) beschränken sich auf rechtliche Allgemeinaussagen.
• Die tatsächlichen vertraglichen Regelungen, Nachweise und die vollständige Dokumentation wurden nicht vorgelegt.
Beteiligte Entscheidungsträger, Entscheidungsunterlagen und Risikoprüfungen
• Die Namen der beteiligten Entscheidungsträger, deren Rollen, sowie Entscheidungsunterlagen wurden nicht vorgelegt, obwohl nach Entscheidungsgrundlagen ausdrücklich gefragt wurde.
[…]
Von insgesamt 14 Kernfragen des IFG-Begehrens vom 21. September 2025 wurden — zusammengefasst — folgende Komplexe nicht oder nur teilweise beantwortet:
• Vertragsgrundlagen (keine Vorlage)
• Kosten- und Risikostrukturen (nur Teilangaben)
• Wirtschaftliche Bewertung / Marktwert (keine nachvollziehbaren Daten)
• Transport- und Lagerkosten (nur oberflächliche Beantwortung)
• Rückkaufspflichten und Sicherheiten (unzureichend dokumentiert)
• Entscheidungsunterlagen / Aktenlage (vollständig fehlend)“
Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland an die Antragsgegnerin, welche weiteren natürlichen und juristischen Personen durch Offenlegung der Verträge in ihren (potentiellen) Rechten betroffen wären, gab die Antragsgegnerin folgende Personen bekannt:
CC GmbH (Vertragspartei des Kaufvertrages)
DD GmbH (Vertragspartei des Lager- und Logistikvertrages sowie Vertragsverfasserin dieses Vertrages)
RA2 Rechtsanwälte GmbH (Vertragsverfasserin des Kaufvertrages).
Zudem wurden dem Landesverwaltungsgericht seitens der Antragsgegnerin die maßgeblichen Verträge übermittelt.
In der Folge wurden die genannten Gesellschaften über eine potentielle Offenlegung der Verträge informiert und wurde ihnen – da nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch Offenlegung in Rechte eingegriffen werde – die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben.
Durch die CC GmbH sowie die RA2 Rechtsanwälte GmbH wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Seitens der DD GmbH wurde lediglich geltend gemacht, dass die Offenlegung des Lagervertrages (durch sie selbst) eine Pflichtverletzung gegenüber der Antragsgegnerin darstellen würde.
II. Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und somit eine juristische Person des Privatrechtes. Sie steht im vollständigen Eigentum der Wirtschaftsagentur Burgenland Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH. Die Geschäftsanteile der letztgenannten Gesellschaft werden wiederum zu 100% von der WAB Beteiligungen und Risikomanagement GmbH gehalten. Alleingesellschafter der WAB Beteiligungen und Risikomanagement GmbH ist die Landesholding Burgenland GmbH, welche im Alleigentum des Landes Burgenland steht.
Die Antragsgegnerin wurde im Jahr 2023 – auf Veranlassung der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH - eigens für den Zweck gegründet, Rohsektflaschen von der in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen CC GmbH (in der Folge Sektkellerei) zu erwerben und zu lagern. Ursprüngliches Ziel war es, dieser Sektkellerei durch den Ankauf von rund 195.000 Rohsektflaschen um 800.000,00 EUR durch die Antragsgegnerin Eigenmittel zuzuführen, um die Sektkellerei liquide zu halten. Nach Ablauf von drei Jahren (dies stellt auch den Zeitraum dar, den der Rohsekt zum Reifen benötigt) hätte durch die Sektkellerei ein Rückkauf der Sektflaschen von der Antragsgegnerin erfolgen sollen.
Der hier geschilderte Sanierungsversuch der Sektkellerei wurde unter anderem (samt Kaufpreis der Sektflaschen) durch den damaligen Geschäftsführer der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH öffentlich bekannt gegeben.
Im Dezember 2024 wurde jedoch ein Insolvenzverfahren über die Sektkellerei eröffnet. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit der Verwertung der Sektflaschen begonnen und bietet sie seitdem am freien Markt an.
Sowohl über den Kauf der Sektflaschen durch die Antragsgegnerin als auch über die Insolvenz der Sektkellerei und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Antragsgegnerin wurde österreichweit durch einschlägige Medien berichtet. Hierbei ist es auch zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Wirtschaftspolitik des Landes Burgenland gekommen.
Der Inhalt der angefragten Verträge ist (soweit der Öffentlichkeit nicht ohnehin schon durch den damaligen Geschäftsführer der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH bekannt gemacht) nur der Geschäftsführung und leitenden Angestellten der Antragsgegnerin, Mitarbeitern der Rechtsabteilung der Eigentümervertreterin sowie den jeweiligen Vertragspartnern bekannt. Selbiges gilt für die angefragten Kostenaufgliederungen und kalkulierten Mindestverkaufspreise. Die Vertragsablage erfolgt auf einem Serverlaufwerk, auf welches nur die soeben genannten Personen Zugriff haben.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Beteiligungsverhältnisse entstammen der Einsichtnahme in das Firmenbuch. Dass die Antragsgegnerin mit dem Land Burgenland durch indirekte Beteiligung verbunden ist und hierdurch als private Informationspflichtige iSd 4. Abschnittes des IFG anzusehen ist, ist zudem unstrittig.
Die Feststellungen über die Zugänglichkeit der Information stützen sich auf die diesbezüglichen unbedenklichen Angaben der Antragsgegnerin.
Der restliche festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vom Antragsteller angesprochene umfangreiche mediale Berichterstattung über den Erwerb der Sektflaschen. Die hierzu relevanten und im Internet der Allgemeinheit zugänglichen Berichte wurden der Antragsgegnerin im Zuge des Parteiengehörs vorgehalten und wurde deren Wahrheitsgehalt nicht bestritten.
Zur Berichterstattung siehe:
[Links entfernt]
IV. Rechtslage:
Art 22a Bundes-Verfassungsgesetz normiert:
„ (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (IFG) lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Betroffene Personen
§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
V. Erwägungen:
Gemäß § 22a B-VG iVm § 13 ff IFG hat jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen (auch) gegenüber sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht, oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe handelt, bei der die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Geltendmachung des Rechtes setzt kein gesondertes rechtliches Interesse voraus (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG RZ 17ff).
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich unstrittig um eine Unternehmung einer „weiteren Stufe“, welche der Kontrolle sowohl des Bundes- als auch des Landesrechnungshofes unterliegt (vgl. § 2 Z. 3 Bgld. LRHG sowie § 15 RHG). Sie ist somit als private informationspflichtige Stelle iSd IFG zu qualifizieren und insoweit verpflichtet, die ihrem Wirkungsbereich zuzurechnenden Informationen grundsätzlich zu gewähren.
Entsprechend Art 22a Abs. 2, 3 und 4 B-VG iVm § 13 ff IFG iVm § 6 IFG besteht das Recht auf Zugang zu Information unter anderem dann nicht, soweit die Geheimhaltung zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens, einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Wahrung sonstiger überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei können nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) als ‚Rechte anderer‘ gelten und zu wahren sein (vgl. ausdrücklich AB 2420 BlgNR XXVII, GP 21).
Gemäß § 13 Abs. 2 IFG hat eine Informationserteilung insbesondere zu unterbleiben, solange und soweit dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn durch Bekanntgabe einer Information die Wettbewerbsfähigkeit einer Unternehmung nicht nur abstrakt beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information bestünde (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP 4). Dieser Informationsverweigerungsgrund wurde als Auffangtatbestand für all jene Fälle geschaffen, in welchen zwar durch eine Informationserteilung keine Offenlegung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses erfolgen würde, aber durch die Offenlegung der Information dennoch ein tatsächlicher Schaden einer privaten informationspflichtigen Stelle zu erwarten wäre (vgl. Dr. Wendehorst, 2420 BlgNR XXVII. GP, auszugsweise Darstellung Verfassungsausschuss – 15. Jänner 2024 29. Sitzung / 66). Aufgrund der Konzeption dieses Informationsverweigerungsgrundes als Auffangtatbestand betreffend insbesondere den Verweigerungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG sowie dem statuierten Kriterium der Erforderlichkeit ist auch dieser Informationsverweigerungsgrund offenkundig einer Interessensabwägung zugänglich (so – im Ergebnis – auch Schneider, IFG § 13 RZ 10).
Informationen sind weiter dann nicht zu erteilen, sofern dem überwiegende berechtigte Interessen, welche sich insbesondere aus dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, dem Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Immaterialgüterrechten ergeben können, entgegenstehen und eine Geheimhaltung der Information zur Wahrung dieser Interessen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Soweit nur bei einem Teil der angefragten Informationen Geheimhaltungsinteressen überwiegen, so sind die hiervon nicht betroffenen Informationen jedenfalls zu veröffentlichen (§ 6 Abs. 2 IFG).
„Während unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu "Betriebsgeheimnissen" Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung“ (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).
„Nicht alle Vorgänge kommerzieller Art sowie Tatsachen technischer Natur sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines „Geheimnisses“ ist es vielmehr erforderlich, dass Informationen tatsächlich geheim (nur einem beschränkten Personenkreis bekannt) sind und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes [wirtschaftliches] Interesse besteht. Die Information muss zudem durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sein“ (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2021/03/0002).
Ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht dann, wenn eine Information aufgrund ihrer Geheimhaltung einen kommerziellen Wert aufweist. Das ist der Fall, wenn die Information über einen tatsächlichen oder künftigen Handelswert verfügt oder wenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Die Kenntniserlangung bzw. Verwertung des Geheimnisses durch Dritte (insbesondere Mitbewerber) muss dabei in relevanter Weise kommerzielle Interessen des Inhabers beeinträchtigen. Belanglose Informationen oder Informationen mit bloß ideellem Wert sind nicht als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren. Für das Vorliegen eines Handelswerts reicht es aus, dass die finanziellen Interessen beeinträchtigt werden, ohne dass es zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Inhabers des Geheimnisses kommen müsste (vgl. OGH 26.01.2021, 4Ob188/20f, zum Geschäftsgeheimnis nach dem UWG).
Die Frage, ob eine bestimmte Angabe als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beantwortet werden (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2020/03/0020; OGH 11.11.2021, 16Ok3/21h; OGH 11.04.2025, 16Ok4/25m).
Vertragliche Regelungen über Vertragsdauer, Zahlungsbedingungen, Haftung, Versicherung udgl. können daher Geschäftsgeheimnisse darstellen, das ist jedoch nicht zwingend der Fall, kommt es doch auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung bzw. den Informationsgehalt derartiger Vertragsbestimmungen an. Weshalb etwa branchenübliche vertragliche Vereinbarungen, welche keinerlei Rückschlüsse auf das Know-How eines Unternehmens, auf Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, auf Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, auf Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien udgl. zulassen, als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen wären, ist nicht erkennbar.
Da es im Regelfall des konkreten Wissens aus der Sphäre des Inhabers eines potentiellen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses bedarf, um das Vorliegen eines derartigen Geheimnisses beurteilen zu können, liegt die Beweis- und Behauptungslast für das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses offenkundig bei demjenigen, der sich auf das Vorliegen derartiger Geheimnisse beruft (zur Beweislast aufgrund der Nähe zum Beweis auch im Verfahren nach dem AVG vgl. etwa VwGH 23.05.2020, Ra 2020/08/0010). Im Zweifelsfall ist daher nicht vom Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses auszugehen. Es kann nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, infolge der pauschalisierten Geltendmachung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen über das Vorliegen derartiger Geheimnisse zum Nachteil eines Informationswerbers zu spekulieren.
2. Zur vom Antragsteller behaupteten Stellung als „public watchdog“:
Folgende Kriterien begründen nach der Rechtsprechung des EGMR eine Stellung als „public watchdog“ (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083):
Zweck und Ziel des Informationsbegehrens: ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?
die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen: die Informationen, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen
die Rolle des Zugangswerbers: Journalist bzw. „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezieht
die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen
Gegenständlich brachte der Antragsteller in seinem Informationsbegehren vor, dass er Nationalratsabgeordneter sei und für den Wahlkreis *** tätig wäre und für Themen des Wahlkreises die Qualifikation als „social watchdog“ „beanspruche“.
Die Funktion als Nationalratsabgeordneter alleine begründet keine Stellung als „public watchdog“. Dass alle der soeben genannten Kriterien als erfüllt anzusehen wären, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Der bloße Verweis auf die Funktion eines „social watchdog“ ist nicht ausreichend (vgl. EGMR 30.01.2020, 4490/09, 8942/10 [Studio Monitori and Others v. Georgia]). Die Stellung als „public watchdog“ ist dem Beschwerdeführer daher nicht zuzugestehen.
3. Zu den Fragen 1., 3., 6., 7., 8., 10., 11., 13., 14. und 15. des Informationsbegehrens sowie zu den im Zuge der Einbringung des Antrages auf Entscheidung der Streitigkeit und den im Zuge der Beantwortung des Verbesserungsauftrages gestellten Fragen:
Gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 IFG hat ein Antrag auf Streitigkeit das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde, zu enthalten. Diese Bestimmung dient dazu, die Verwaltungsgerichte sowie die jeweils betroffene private informationspflichtige Stelle in die Lage zu versetzen, den Prozessgegenstand (sohin das Informationsbegehren, soweit diesem nicht entsprochen worden ist) eindeutig zu identifizieren. Kommt ein Antragsgegner einem auf § 14 Abs. 4 Z 1 IFG gestützten Verbesserungsauftrag zwar nach, bleiben aber dennoch Fragen über den Umfang des Prozessgegenstandes offen, so müssen allfällig dadurch entstehende Nachteile den Antragsteller treffen, liegt ein derartiger Mangel doch in der Sphäre des Antragstellers und wird durch die nicht hinreichende Präzisierung des Antragsbegehrens die Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt.
Frage 1.: Gegenständlich wurde die Information begehrt, ob die DD GmbH die Lagerung von Sektflaschen für die Antragsgegnerin durchführt und wurde diese Frage offensichtlich beantwortet.
Zu Punkt 3. des Informationsbegehrens wurde angefragt, ob es sich bei den abgefüllten Flaschen um eine Charge oder mehrere Sorten verschiedener Sekt-Arten handle und wurde sinngemäß bekannt gegeben, dass verschiedene Sektarten erworben worden seien. Inwiefern Frage 3. unzureichend beantwortet worden wäre, ist nicht erkennbar und wurde nicht schlüssig dargelegt.
Fragen 7. und 8.: Auf die Frage nach einer vertraglich vereinbarten Rückkaufverpflichtung wurde seitens der Antragsgegnerin bekannt gegeben, dass dem Sektproduzenten eine Rückkaufoption eingeräumt wurde. Hieraus geht nun aber offensichtlich hervor, dass eine vertraglich vereinbarte Rückkaufsverpflichtung oder ein Vorkaufsrecht nicht vereinbart worden ist. Die mit Fragen 7. und 8. begehrten Informationen wurden daher vollumfänglich erteilt.
Selbiges gilt auch für die Fragen 6., 10. und 11.
Mit den Fragen 13. und 14. des Informationsbegehrens vom 21.09.2025 wurden keine Informationen über tatsächlich erzielbare Marktpreise, Bewertungsunterlagen, Marktpreisvergleiche, sachverständige Grundlagen oder über die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Sektflaschen begehrt. Ebenso wenig wurden Verkaufsverhandlungen thematisiert. Der Antragsteller hat somit in seiner Klarstellung vom 03.12.2025, soweit sie auf die Fragen 13. und 14. Bezug genommen hat, nicht schlüssig dargelegt, inwiefern diese Fragen und die damit im Zusammenhang stehende Frage 15. unzureichend beantwortet worden wären.
Prozessgegenstand vor den Verwaltungsgerichten bildet im Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG der Umfang des Antrags auf Informationserteilung. Maßgeblich für das gegenständliche Verfahren sind daher nur die im Antrag auf Informationsgewährung vom 21.09.2025 gestellten Fragen. Hinsichtlich der im Zuge des Antrages auf Entscheidung der Streitigkeit sowie im Zuge der Beantwortung des Verbesserungsauftrages begehrten Informationen, welche nicht bereits Gegenstand der Fragen des Antrages vom 21.09.2025 gebildet haben, ist ein ausdrückliches Informationsbegehren an die Antragsgegnerin zu richten bzw. der Antragsteller an diese zu verweisen.
4. Zu den Fragen 2., 9. (Offenlegung der Verträge) sowie zu den Fragen 4., 5. und 12. des Informationsbegehrens:
Der Antragsteller begehrte mit seinem Informationsbegehren unter anderem die vollständige Offenlegung eines Kaufvertrages sowie eines Lagervertrages. Integraler Bestandteil des Kaufvertrages ist eine als Anlage 2 zum Kaufvertrag bezeichnete tabellarische Auflistung des exakten Kaufgegenstandes.
Die Antragsgegnerin wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unter anderem aufgefordert darzulegen, welche konkreten Bestimmungen der Verträge als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen wären und welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile und Schäden mit der Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse verbunden wären.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 brachte die Antragsgegnerin vor, dass die Verträge als Werke iSd Urheberrechtsgesetzes anzusehen wären. Da Werknutzungsrechte oder Bewilligungen nicht vorlägen, sei – unter Hinweis auf den Werkschutz - (auch eine partielle) Offenlegung der Verträge nicht möglich. Da sich der gesamte Inhalt der Verträge zudem auf Aspekte beziehe, die für die Kosten der Antragsgegnerin relevant wären oder aufgrund des besonderen Regelungsinhaltes Auswirkungen auf die Geschäftsgebarung hätten, wären sämtliche vertragliche Regelungen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren und würde die durch das IFG geforderte Interessensabwägung zugunsten der Antragsgegnerin ausfallen, da ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Information nicht erkennbar sei.
Die Vertragspunkte zu Vertragsgegenstand und Leistungsinhalt im Detail würden die seitens des Vertragspartners der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen darstellen. Eine Offenlegung lasse Rückschlüsse auf die Kostenstruktur der Antragsgegnerin zu, wodurch wiederum ein unmittelbarer Schaden drohe. Dies gelte ebenso für die Vertragspartnerin und deren künftige Möglichkeit zur Verhandlung von Konditionen.
Auch eine Offenlegung der Punkte zu Vertragsdauer, Entgeltgestaltung, Zahlungsbedingungen, Haftung, Versicherung käme nicht in Betracht, weil diese Punkte als Grundlagen für Kosten- und Preisstruktur, der Geschäftsbedingungen und Kalkulationsgrundlagen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einzustufen wären.
Ein Bekanntwerden von Leistungsinhalten, Leistungskonditionen, Entgeltregelungen und Zahlungsbedingungen sowie Kostengrundlagen und der vereinbarten Bedingungen hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit. Es drohe dadurch die Möglichkeit der Antragsgegnerin Schaden zu nehmen, auf dem Markt frei zu agieren und künftig Leistungen unbeeinträchtigt zu verhandeln.
Bei Offenlegung der Verträge würden sich folgende Schäden/Nachteile ergeben:
Erhebliche Einbußen in der Höhe von Verkaufspreisen durch Bekanntwerden kalkulierter Mindestverkaufspreise oder Einkaufspreise
Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung durch Bekanntwerden konkreter Konditionen im Lager- und Kaufvertrag im Hinblick auf künftige Geschäftschancen und Rückschlüsse auf die Kostenstruktur der Antragsgegnerin sowie Vertrauensverlust in die Antragsgegnerin als Geschäftspartnerin durch Offenlegung von Vertragsinhalten
Wettbewerbsbeeinträchtigung der Vertragspartner durch Verschlechterung der Verhandlungspositionen im Hinblick auf Verkaufskonditionen und Lagerkosten gegenüber anderen Kunden des jeweiligen Vertragspartners.
Diese Schäden würden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen, „da die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verkaufstätigkeit in ihrer Preisgestaltung beeinträchtigt und ihre Geschäftstätigkeit durch die Offenlegung von Kostengrundlagen unmittelbar geschädigt würde, da sich nur geringere Verkaufspreise realisieren ließen oder ein Verkauf nur durch Unterbieten von Preisen durch Mitbewerber zur Folge hätte, was eine kostendeckende Wirtschaftstätigkeit letztlich gänzlich verunmöglichen würde“.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das eine Bekanntgabe der Informationen trotz Vorliegens der Geheimhaltungsinteressen rechtfertigen würde, bestehe zudem nicht. Eine solche Rechtfertigung bestünde nur bei fundamentalen Grundrechtsverletzungen, die gegenständlich nicht zu thematisieren wären.
Der gesamte Inhalt der Verträge würde sich auf Aspekte beziehen, die für die Kostenkalkulation der Antragsgegnerin relevant wären oder Auswirkungen auf die Geschäftsgebarung hätten. Eine Teilbarkeit der Information sei daher nicht gegeben. Ein nach Schwärzung der auszunehmenden Inhalte verbleibender „Restbestand" des Vertrages sei nicht von der Anfrage des Antragstellers gedeckt. Der Antragsteller ziele in seiner Anfrage auf die Erlangung von Informationen zu Mindestkaufpreisen, Kostengrundlagen und Rückkaufverpflichtungen ab. Sonstige konkrete Vertragsinhalte wären nicht von der Anfrage umfasst, sodass eine Offenlegung dieser Informationen auch teilweise nicht zu erfolgen habe.
A. Zum Einwand der Antragsgegnerin, dass nicht sämtliche Vertragsinhalte des Kauf- und des -Lagervertrages von der Anfrage des Antragstellers umfasst wären:
Der Antragsteller legte in seinem Informationsbegehren unmissverständlich dar, dass er eine Offenlegung des gesamten Kauf- und Lagervertrags wünsche und sohin sämtliche Informationen dieser Verträge ihm gegenüber bekannt gegeben werden sollen. Auch im nunmehrigen Antrag wurde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass weiterhin eine Bekanntgabe sämtlicher Vertragsinhalte verlangt wird. Dieses Begehren ist auch nachvollziehbar, hat doch die Antragsgegnerin nicht einmal rudimentär die Regelungsinhalte der Verträge bekannt gegeben und wurde dem Antragsteller damit die Möglichkeit genommen, überhaupt zu eruieren, welche konkreten Vertragsinhalte er als relevant ansieht.
B. Zum Vorbringen der Antragsgegnerin, dass bereits durch den bloßen Umstand der Offenlegung von Verträgen mit Dritten ein Verlust ihrer Glaubwürdigkeit und Paktfähigkeit gegenüber potentiellen Geschäftspartnern zu befürchten sei und hierdurch Wettbewerbsnachteile und weitere Schäden zu befürchten seien:
Die Offenlegung von Verträgen bzw. von deren Inhalt aufgrund eines Informationsbegehrens stellt, sofern der Offenlegung keine überwiegenden Interessen oder andere gesetzlich normierten berücksichtigungswürdigen Gründe entgegenstehen, eine gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin dar. Potentielle Vertragspartner der Antragsgegnerin müssen und dürfen darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich sämtlichen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Allfällige Nachteile, welche infolge der Informationspflicht für private staatliche Unternehmungen zu erwarten sind, hat der Gesetzgeber offensichtlich bewusst in Kauf genommen, hätte er doch ansonsten eine Informationsverpflichtung derartiger Unternehmungen nicht ausdrücklich vorgesehen.
C. Zum Vorbringen, dass eine Offenlegung der Verträge nicht möglich wäre, da hierdurch Urheberrechte des Vertragsverfassers verletzt werden würden:
Eingangs festzuhalten ist, dass die von der Antragsgegnerin bekannt gegebenen Vertragsverfasser der gegenständlichen Verträge, das sind die RA2 Rechtsanwälte GmbH und die DD GmbH, gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Burgenland keine konkrete Beeinträchtigung von Immaterialgüterrechten bzw. Nutzungsrechten daran geltend gemacht haben. Die genannten Personen kommen – da es sich hierbei nicht um natürliche Personen handelt - zudem nicht als Urheber der Verträge in Betracht, sondern als Inhaber allfälliger Verwertungsrechte.
Gegenständlich brachte die Antragsgegnerin erstmals im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vor, dass die gegenständlichen Verträge als urheberrechtlich geschützt anzusehen seien; bei deren Ausarbeitung sei eine entsprechende Gestaltungskraft angewendet worden, die über die Übernahme von Vertragspassagen aus Standardformulierungen hinausginge und sei speziell auf die jeweiligen Gegebenheiten eingegangen worden. Dabei habe der Vertragsverfasser spezielle Regelungen im Hinblick auf die jeweiligen Vertragspartner bzw. auf die Branche, wie etwa die Regelungen zu Reklamation und Haftung, verfasst.
„Läßt sich der Entwurf eines Vertrages ohne schöpferische Phantasie oder besondere Gestaltungskraft den üblichen Formularienbüchern entnehmen, so liegt jedenfalls kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Ein anwaltlich errichteter Vertrag könnte dies höchstens ausnahmsweise sein“ (RIS-Justiz RS0076892).
„Auch ein anwaltlicher Vertragsentwurf kann urheberrechtlichen Schutz beanspruchen (Fromm/Nordemann/Vinck, UrheberR8, 62 Rz 31 zu § 2 dUrhG), soweit es sich nicht um routinemäßige Angelegenheiten handelt. Die in ihm zutagetretende Leistung muß über das Alltägliche hinausgehen; das ist jedenfalls - so wie bei Schriftsätzen - dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Darstellung umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungspinzipien auswählt, anordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen einordnet und dabei nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft gezeigt hat (Loewenheim in Schricker, UrhR 121, Rz 63 zu § 2 dUrhG). Bei der anwaltlichen Leistung äußert sich die Individualität nicht - wie bei den Werken der Literatur - durch den Inhalt, sondern durch die interne Form, also durch die Anordnung, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts; Individualität kann sie auch in der äußeren Form der Gestalt gewinnen, also durch die gewählte Ausdrucksweise (Hubmann/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht8, 91). Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein geschütztes Sprachwerk vor (vgl Kremser, Der Jurist im öffentlichen Dienst als Urheber, in Anwalt und Berater der Republik, FS zum 50. Jahrestag der Wiedererrichtung der österreichischen Finanzprokuratur 56 ff). Die Alltagsarbeit eines Anwalts scheidet somit aus (Stölzle, Unterliegen Leistungen eines Rechtsanwalts dem Urheberrechtsschutz? AnwBl 1973, 2 f)“ (OGH 4Ob2363/96w, 17.12.1996).
Beim verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich um ein etwa aus zweieinhalb Seiten bestehendes A4 Dokument. Die gegenständlichen Regelungen sowie die Anordnung dieser Vertragspunkte erweisen sich für einen Kaufvertrag üblich und erwartbar. Die Bestimmung über Rückkaufsmöglichkeiten verleihen dem Kaufvertrag zwar individuelle Züge, der Regelungsinhalt ist aber kurz, prägnant und zweckmäßig verfasst und erkennbar maßgeblich durch den Regelungsgegenstand bedingt. Der Regelungsinhalt eines Vertrages selbst genießt aber, wie im Übrigen auch von der Antragsgegnerin selbst dargelegt, keinen urheberrechtlichen Schutz.
Die konkreten Vertragsbestimmungen des Lager- und Logistikvertrages über Weinflaschen erweisen sich augenscheinlich als typische Regelungen betreffend einen Lager- und Logistikvertrag für die Lagerung derartiger Flaschen. Der Aufbau samt Vertragsinhalt erweist sich geradezu als erwartbar. Dass im Lagervertrag auf spezielle Gegebenheiten betreffend die Antragsgegnerin eingegangen wurde, ist zudem nicht im Geringsten erkennbar. Vielmehr dürfte es sich beim Vertrag um ein vorgefertigtes Vertragsmuster handeln, welches die DD GmbH üblicherweise verwendet, wird doch im Vertragstext zu keinem Zeitpunkt die Antragsgegnerin namentlich genannt, sondern lediglich vom „AG“ gesprochen und ist am Ende des Vertrages ein „Feld“ vorgesehen, in welches der „AG“ einzusetzen ist.
In welchen konkreten Vertragspassagen gegenwärtig ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit sowie schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dass vertragliche Regelungen vereinzelt auch auf spezielle Gegebenheiten Bezug nehmen, vermag alleine einen urheberrechtlichen Schutz jedenfalls nicht zu begründen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen urheberrechtlich geschützter Werke zwar pauschal geltend gemacht hat, die von ihr bekannt gegebenen Vertragsverfasser haben aber gerade keine potentielle Rechtsverletzung eigener (Immaterialgüter-)Rechte durch eine mögliche Offenlegung der Verträge eingewandt. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Verträge die im Urheberrecht erforderliche Werkhöhe erreichen. Auch die Verträge selbst beinhalten zudem keinerlei Bestimmungen, die Rückschlüsse darauf ließen, dass die Verträge seitens der Vertragsverfasser als urheberrechtlich geschützte Werke angesehen würden. All das spricht nun aber dafür, dass den Verträgen ein urheberrechtlicher Schutz nicht zukommt. Schlussendlich kann der Argumentation der Antragsgegnerin, dass ihr (für den Fall, dass die Verträge als „kleine Münzen“ zu werten wären) keine Nutzungsrechte an den Verträgen eingeräumt worden wären, nicht gefolgt werden. Mit der Erstellung des Kaufvertrages wurde gegenständlich die RA2 Rechtsanwälte GmbH beauftragt. Auch der Lagervertrag wurde – laut Angaben der Antragsgegnerin – durch die DD GmbH zwecks des Eingehens einer Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin (und somit in deren Auftrag) erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird demjenigen, der ein Werk in Auftrag gibt, jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (RIS-Justiz RS0077654). Da ein Vertragsersteller jedenfalls damit rechnen muss, dass Verträge bei sachlicher Rechtfertigung einzelnen Personen gegenüber offengelegt werden und das Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung offensichtlich eine derartige sachliche Rechtfertigung darstellt, ist nicht erkennbar, weshalb die Offenlegung der gegenständlichen Verträge gegenüber einer individuellen Person, samt der hierfür erforderlichen Verwertungshandlungen (darunter auch teilweise Schwärzungen), nicht von einer gegenüber der Antragsgegnerin konkludent eigeräumten Werknutzungsbewilligung (sofern man dem Kaufvertrag eine Werkeigenschaft unterstellen würde) gedeckt sein sollten. Hiervon geht nun aber offensichtlich auch die Antragsgegnerin selbst aus, wurden doch die Verträge laut Vorbringen (offensichtlich) in digitaler Form auf einem Serverlaufwerk abgelegt und hierdurch eine Kopie der Verträge dritten Personen zugänglich gemacht und damit genau jene urheberrechtlich relevante Verwertungshandlungen gesetzt, welche nunmehr von ihr ins Treffen geführt werden.
D. Kaufvertrag:
a. Zum Vorbringen, dass durch eine Offenlegung des Kaufvertrages Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden würden:
Entsprechend den Feststellungen wurden die essentialia negotii des Kaufvertrages im Wesentlichen bereits im Jahr 2023 durch den damaligen Geschäftsführer der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH freiwillig bekannt gegeben. Es ist somit kein Geheimnis, dass die Antragsgegnerin für den Erwerb von rund 195.000 Rohsektflaschen einen Kaufpreis von EUR 800.000,00 entrichtet hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der exakte Kaufgegenstand nicht im Kaufvertrag selbst definiert wird, sondern in einer Anlage zum Vertrag aufgelistet ist, welcher einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages bildet. Durch Offenlegung des Kaufvertrages alleine ist sowohl der Stückpreis der erworbenen Sektflaschen als auch das exakte Mengenverhältnis der verschiedenen Sektsorten sohin nicht (exakt) bestimmbar.
Ebenso ist allgemein bekannt, dass der Erwerb der Sektflaschen dazu gedient hat, die Liquidität der Sektkellerei zu erhalten und dass ein Rückverkauf dieser Sektflaschen an die Sektkellerei erfolgen hätte sollen.
Da die im Kaufvertrag festgehaltenen zentralen Vertragsbestimmungen sohin bereits offengelegt wurden, stellen diese Informationen keine (Geschäfts-)Geheimnisse mehr dar. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin erweist sich daher als nicht nachvollziehbar. Aufgrund der freiwilligen Offenlegung der maßgebenden Vertragsinhalte ist ein (angemessener) Geheimhaltungswille an den vertraglichen Nebenbestimmungen dieses Kaufvertrages bereits dem Grunde nach überaus fragwürdig. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung kann im Vertrag zudem nicht vorgefunden werden.
Da der Vertrag über den Verkauf der Rohsektflaschen bereits im Jahr 2023 abgeschlossen und abgewickelt worden ist, kommt den darin enthaltenen vertraglichen (Neben-)abrede zudem keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Einzig die vereinbarten Regelungen über Rückkaufsmöglichkeiten der Sektkellerei würden einen Gegenwartsbezug aufweisen. Diese vertraglichen Reglungen sind aber offenbar aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Sektkellerei nicht mehr von Relevanz, hat die Antragsgegnerin doch kommuniziert, dass die Sektflaschen nunmehr am freien Markt an Dritte veräußert werden. Mangels Aktualität der vertraglichen Bestimmungen ist ein kommerzieller Wert an der Geheimhaltung dieser Informationen schon aus diesem Grund nicht erkennbar.
Weshalb die nicht offengelegten vertraglichen Bestimmungen Rückschlüsse auf Mindestverkaufspreise, Einkaufspreise oder Kostenstruktur zulassen würden, ist nicht erkennbar und wurde seitens der Antragsgegnerin auch nicht begründet. Die dafür relevanten Informationen wurden vielmehr bereits 2023 durch die Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH offengelegt.
Soweit seitens der Antragsgegnerin – im Ergebnis - vorgebracht wird, dass mit der Bekanntgabe konkreter Vertragskonditionen mit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung „im Hinblick auf künftige Geschäftschancen“ zu rechnen wäre, weist das Landesverwaltungsgericht Burgenland der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Antragsgegnerin gemäß den Feststellungen die in ihrem Eigentum befindlichen Restbestände an Sektflaschen, welche ursprünglich als Sicherheit der Unternehmensfinanzierung gedient haben, nunmehr verwertet. Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin auch in Zukunft Rohsektware erwerben werde, um als Sektkellerei oder Getränkehändlerin tätig zu werden, gibt es keine und wäre diese Annahme – auf Basis der getroffenen Feststellungen – schlichtweg absurd. Da ein zukünftiger Einkauf von Rohsektflaschen offenkundig nicht erfolgen wird, können durch Offenlegung des Vertrages denkunmöglich „künftige Geschäftschancen“ beeinträchtigt werden.
Auch wird durch den Kaufvertrag kein herkömmlicher Erwerb von Waren, welche zum Weiterverkauf bestimmt sind, geregelt, sondern sollte der Vertragszweck vielmehr darin bestehen, der Sektkellerei Eigenkapital zuzuschießen, um deren Liquidität gewährleisten zu können. Als Besicherung hierfür diente der „Kauf“ bzw. die Eigentumsübertragung der Sektflaschen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich daher gegenständlich um keinen Kaufvertrag, sondern um einen besicherten Darlehensvertrag, welcher mit der Sektkellerei zur Unternehmenssanierung abgeschlossen worden ist. Der gegenständliche Vertrag lässt daher folglich auch keine Rückschlüsse auf die übliche Geschäftsgebarung der Sektkellerei zu.
Einzig der im „Kaufvertrag“ angegebene IBAN der Sektkellerei weist ein geringes Schädigungspotential auf, da durch Offenlegung dieser Information eine potentielle Möglichkeit besteht, dass Dritte unberechtigt Lastschriften veranlassen. Zwar ist eine Rückbuchung derartiger ungenehmigter Kontobewegungen im Regelfall ohne weiteres möglich, hierzu bedarf es aber wiederum eines zusätzlichen und in Geld messbaren Verwaltungsaufwandes.
Gegenwärtig ist aber nicht erkennbar, dass durch die Offenlegung des Kaufvertrages weitere Interessen der Vertragsparteien betroffen wären. Es liegen daher abgesehen von dem im Vertrag angegebenen IBAN keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vor.
Selbst wenn man die gegenteilige Ansicht vertreten würde, wäre ein Geheimhaltungsinteresse der Vertragsparteien mangels erkennbarer wirtschaftlicher Relevanz der Vertragsbestimmungen als überaus gering einzustufen. Ein Schädigungspotential ist, wenn überhaupt, nur abstrakt vorhanden und liegt daher auch keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd § 13 Abs. 2 IFG der Antragsgegnerin oder der Sektkellerei durch Offenlegung des Vertrages vor. Umso weniger ist ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden der Antragsgegnerin zu erwarten.
Nach den Wertungen des § 2 Abs. 2 IFG besteht bereits bei Verträgen, deren Regelungsgegenstand einen Wert von 100.000,00 Euro übersteigt, ein allgemeines öffentliches Interesse an deren Inhalt. Dieser Wert wird gegenständlich um ein Vielfaches überschritten.
Insbesondere aufgrund des aktuellen Budgetdefizites und die damit einhergehenden Sparmaßnahmen bzw. Zwänge der einzelnen Gebietskörperschaften ist über die zielgerichtete und zweckmäßige Verwendung öffentlicher Mittel eine öffentliche Debatte entbrannt.
Der Umstand, dass seitens des Landes Burgenland durch Einsatz öffentlicher Mittel die Sanierung einer in Zahlungsstockungen geratener Sektkellerei angestrebt wurde, sowie die konkrete Herangehensweise dieser Unternehmensfinanzierung haben breites mediales Interesse sowie einen öffentlichen Diskurs über die Wirtschaftspolitik des Landes Burgenland hervorgerufen. Das ist schlussendlich durch die teilweise öffentliche Bekanntgabe der Vertragsinhalte und Geschäftsgebarungen zusätzlich befeuert worden, zumal die angestrebte „Sanierung“ der Sektkellerei gescheitert ist und nunmehr eine im Eigentum des Landes stehende Gesellschaft zwangsläufig mit der Verwertung von Sektflaschen und sohin als „Getränkehändler“ tätig ist.
Informationen rund um den Erwerb sowie die Gebarungen der Antragsgegnerin tragen daher zu einer medial geführten öffentlichen Debatte bei.
Zusammengefasst ist daher von einem hohen allgemeinen öffentlichen Interesse an der begehrten Information auszugehen, welches das Interesse an der Geheimhaltung allfälliger Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bei weitem überwiegen würde.
Einzig eine Bekanntgabe des IBAN der Sektkellerei hat zu unterbleiben. Der Antragsteller zielt mit seinem Informationsbegehren offenkundig darauf ab, die Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit eines Kaufvorganges von Sektflaschen durch eine dem Land Burgenland zugehörige Gesellschaft beurteilen zu können. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Bekanntgabe des IBAN eines Dritten hierfür von irgendeiner Relevanz wäre. Das (wenngleich nur schwach) ausgeprägte Geheimhaltungsinteresse am IBAN der Sektkellerei überwiegt daher das Informationsinteresse des Antragstellers.
b. Zum Vorbringen, dass durch eine Offenlegung des Kaufvertrages personenbezogene Daten offengelegt werden würden und diesbezüglich ein Geheimhaltungsinteresse überwiege:
Zwar unterliegen auch Wirtschaftsdaten (sohin Geschäftsgeheimnisse) dem Grundrecht auf Datenschutz (Grabenwarter/Frank, B-VG2 § 1 DSG Rz 3 [Stand 1.1.2025, rdb.at]) und sind derartige Daten damit als „personenbezogene“ Daten einer juristischen Person anzusehen. Ein Geheimhaltungsanspruch besteht jedoch nur insoweit, als ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung gegeben ist. Da durch Offenlegung des Kaufvertrages ein Schädigungspotential der hiervon betroffenen juristischen Personen nicht erkennbar ist bzw. ein Interesse an der Offenlegung den Schutz der personenbezogenen Daten der Antragsgegnerin und von deren Vertragspartnerin im gegenständlichen Fall bei weitem Überwiegen würde, scheidet auch eine auf § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. a IFG gestützte Informationsverweigerung aus. Diesbezüglich wird auf den vorherigen Unterpunkt verwiesen.
Hinsichtlich der übrigen Daten betreffend Vertragspartner sowie Unterzeichner der Verträge gilt Folgendes:
Da die gegenständlichen Vertragspartner dem Antragsteller offenkundig ohnedies bereits bekannt sind, können die im Vertrag enthaltenen (sonstigen) gesellschaftsbezogenen Daten– ebenso wie die vertretungsbefugten Organe dieser Gesellschaften – durch Einsichtnahme in das Firmenbuch ohne weiteres ermittelt werden. Da das IFG die Einsichtnahme in das Firmenbuch nicht substituieren soll (vgl. § 16 IFG) und an ohnedies allgemein verfügbaren Informationen kein gesondertes Informationsinteresse bestehen kann, sind die genannten Daten gegenständlich nicht offenzulegen.
Zusammenfassend ist daher der reine Vertragstext des Kaufvertrages (Punkte I. bis VIII.), samt Datum und Ort der Unterfertigung des Vertrages, aber mit Ausnahme des IBAN der Sektkellerei, dem Antragsteller bekannt zu geben.
E. Zur Anlage 2 des Kaufvertrages (und damit im Zusammenhang zu den Fragen 4., 5. und 12. des Informationsbegehrens):
Im Kaufvertrag wird auf eine einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildende tabellarische Auflistung des Kaufgegenstandes (Anlage 2) Bezug genommen, in dem der Kaufgegenstand nach Art und Menge exakt aufgelistet ist; diese Auflistung ist somit offensichtlich auch vom Auskunftsbegehren umfasst (Frage 9.).
Mit Frage 4. wird der konkrete Lagerbestand an Sektflaschen abgefragt. Frage 5. zielt offenkundig auf Bekanntgabe der variablen und fixen Kosten der gesamten Transaktion ab. Mit Frage 12. begehrt der Beschwerdeführer die Offenlegung der kalkulierten Mindestverkaufspreise.
Die Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin umfasst gegenwärtig den (Ab-)Verkauf der von ihr im Jahr 2023 erworbenen Sektflaschen. Der Antragsgegnerin ist uneingeschränkt darin zuzustimmen, dass Kalkulationsgrundlagen für Preisfestlegungen (sohin variable und fixe Kosten der Sektflaschen) und die Festlegung von internen Mindestverkaufspreisen ohne Zweifel Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Dass – so das Vorbringen der Antragsgegnerin – der Handel mit alkoholischen Getränken teilweise massiven Preisdrucktendenzen unterliegt und das Zugänglichmachen von Kostengrundlagen und Mindestverkaufspreisen ein nicht unerhebliches finanzielles Schädigungspotential aufweist, da sich Abnehmer im Wesentlichen an Mindestverkaufspreisen orientieren und dies die Erzielung darüber hinausgehender, marktorientierter Verkaufspreise deutlich erschweren würde, ist nachvollziehbar und ist der Antragsteller dieser Argumentation auch nicht entgegengetreten. Da andere Marktteilnehmer zudem (in der Regel) konkrete Kostenkalkulationen nicht der Öffentlichkeit Preis geben, würde die Offenlegung dieser Daten zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen, könnten andere Anbieter doch etwa gezielt die Preise der Antragsgegnerin unterbieten.
Da die konkreten Kaufpreise (Einzelkaufpreise sowie Kaufpreissummen) aber auch die Anzahl der aus dem Warenlager der Sektkellerei erworbenen Gegenstände - im Ergebnis – den exakten bzw. „centgenauen“ Einkaufspreis der Sektflaschen offenlegen würden, könnten hierdurch relevante Rückschlüsse auf die von der Antragsgegnerin kalkulierten Mindestverkaufspreise gezogen werden, was jedenfalls ein durchwegs realistisches Schädigungspotential in sich trüge.
Selbiges gilt für den konkret angefragten aktuellen Lagerbestand der Sektflaschen. Die Bekanntgabe des konkreten Lagerstandes würde den gewinnbringenden Verkauf jener eingelagerten Sektsortenflaschen, welche noch hohe Lagerbestände aufweisen, erheblich erschweren, ist doch gemeinhin bekannt, dass die Antragsgegnerin die ursprünglich nur als Sicherheit angedachten Sektflaschen nunmehr am Markt verwertet bzw. verwerten muss und somit keine Wiederaufstockung des Warenlagers erfolgt. „Ladenhüter“ wären daher durch potentielle Vertragspartner leicht identifizierbar, was sich offenkundig negativ auf Preisverhandlungen bzw. erzielbare Verkaufspreise auswirken würde. Aber auch durch die Bekanntgabe des ursprünglichen Mengenverhältnisses der Sektflaschen untereinander wären im gegebenen Fall Rückschlüsse auf den konkreten aktuellen Lagerbestand möglich.
Die hier genannten Informationen stellen daher allesamt Geschäftsgeheimnisse der Antragsgegnerin dar, deren Bekanntgabe ein tatsächliches finanzielles Schädigungspotential aufweisen würde. Trotz des unter Punkt 4.D.a genannten erheblichen öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Unternehmung überwiegt daher das Interesse an der Geheimhaltung der genannten Daten. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die „centgenaue“ Angabe des Einkaufspreises der Sektflaschen, Kalkulationen über Mindestverkaufspreise, Vollkosten der Sektflaschen (hierdurch würden – im Ergebnis – wiederum die kalkulierten Mindestverkaufspreise offengelegt) sowie die Bekanntgabe des konkreten Mengenverhältnisses der eingelagerten Sektflaschen einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten könnten oder dass durch deren Nichtbekanntgabe der öffentliche Diskurs erheblich eingeschränkt wäre. Die vom Antragsteller offenbar intendierte Absicht, mittels der durch das Informationsbegehren abgefragten Daten die Wirtschaftlichkeit des verfahrensgegenständlichen Transaktionsvorganges beurteilen zu können, scheitert zudem daran, dass abschließende Angaben hierüber erst nach dem erfolgten Verkauf der Sektflaschen gemacht werden können. Der Beschwerdeführer ist auch nicht gehindert, nach Einstellung der Geschäftstätigkeiten der Antragsgegnerin neuerlich die ihm gewünschten wirtschaftlichen Kennzahlen anzufragen. Denn ab diesem Zeitpunkt kann offenkundig nicht mehr von einem Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Daten ausgegangen werden.
Dass die darüber hinaus in der Warenliste (Anlage 2) enthaltenen Informationen einen wirtschaftlichen Wert aufweisen und daher als Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse anzusehen wären oder durch ihre Offenlegung andere berechtigte Interessen iSd § 1 DSG der Antragsgegnerin oder der Sektkellerei betroffen wären, ist nicht erkennbar und wurde diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet, zumal die in der Warenliste angegebenen Sekte von der Antragsgegnerin am Markt angeboten und veräußert werden. Da ein konkretes Schädigungspotential durch Offenlegung dieser Informationen nicht gegeben ist, scheidet auch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung oder ein sonstiger Informationsverweigerungsgrund des § 6 IFG aus bzw. würde eine Interessenabwägung jedenfalls zugunsten des Informationswerber ausfallen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen unter Punkt 4.D.a. wird verwiesen.
Einer Offenlegung der Daten über die Vertragspartner sowie Unterfertiger des Dokuments bedarf es hingegen wiederum nicht. Diesbezüglich wird auf die Begründung zu Punkt 4.D.b. verwiesen.
Zusammenfassend ist daher lediglich die unter Spruchpunkt I.b. angeordnete Offenlegung vorzunehmen.
F. Lagervertrag:
Dass die im Vertrag geregelten Entgeltbestimmungen Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation der Antragsgegnerin und von deren Vertragspartnerin zulassen und somit als Geschäftsgeheimnis einzustufen sind, ist offenkundig. Da die Lagerkosten der Sektflaschen – neben dem Erwerbspreis – offenkundig als zweiter wesentlicher Kostenfaktor für die Kostenkalkulation der Antragsgegnerin anzusehen sind und der Erwerbspreis der Sektflaschen (wenngleich durch Veranlassung der Wirtschaftsagentur Burgenland) bereits jetzt ohne weiteres näherungsweise ermittelt werden kann, wäre durch Bekanntgabe des vertraglich vereinbarten Lagerentgeltes jedenfalls eine näherungsweise Berechnung der von der Antragsgegnerin kalkulierten Mindestverkaufspreise möglich. Die durch Bekanntgabe der kalkulierten Mindestverkaufspreise verbundenen negativen finanziellen Auswirkungen für die Antragsgegnerin wurden bereits unter Punkt 4.E. eingehend erörtert.
Bei den sonstigen Bestimmungen des Lager- und Logistikvertrages handelt es sich um branchetypische Regelungen. Der diesbezügliche Vertragsinhalt lässt auf konkrete wirtschaftliche Daten der Vertragspartner keinerlei Rückschlüsse zu. Rabatte, Skonti oder sonstige Regelungen, welche üblicherweise mit Vertragspartnern individuell vereinbart werden, können – abgesehen vom konkret vereinbarten Lagerentgelt - dem Vertrag nicht entnommen werden. Wie ohnedies auch schon unter Punkt 4.C dargelegt, ist anhand der Vertragsgestaltung zudem davon auszugehen, dass der Vertrag als vorgefertigtes Vertragsmuster der DD GmbH anzusehen ist.
Gegenständlich handelt es sich um einen Vertrag, der die in § 2 Abs. 2 IFG angeführte Wertgrenze überschreitet, und besteht schon deshalb nach der Wertung des Gesetzgebers ein allgemeines öffentliches Interesse an den im Vertrag enthaltenen Informationen. Hinsichtlich der übrigen zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen wird auf Punkt 4.D.a. verwiesen.
Aufgrund des festgestellten nicht unerheblichen Schädigungspotentials an der Bekanntgabe von Preiskalkulationen bzw. kalkulierten Mindestverkaufspreisen (siehe hierzu Punkt E.) – die Offenlegung dieser Informationen birgt immerhin die reale Gefahr einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Antragsgegnerin - überwiegt aber gegenständlich das Interesse an der Geheimhaltung des vereinbarten Lagerentgeltes, zumal – auch dies wurde bereits unter Punkt E. dargelegt - die vom Antragsteller angestrebte wirtschaftliche Bewertung der verfahrensgegenständlichen Unternehmung erst nach vollständigem Abverkauf und Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin sinnvoll möglich ist.
Ohne Offenlegung des vertraglich vereinbarten Entgeltes erweisen sich (relevante) Rückschlüsse auf Preiskalkulationen der Vertragsparteien offenkundig jedoch als nicht möglich. Eine Verschlechterung einer hinkünftigen Verhandlungsposition ist ohne Bekanntgabe des tatsächlichen Entgeltes nicht erkennbar oder erwartbar. Auch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung oder der Eintritt sonstiger finanzieller Schäden ist daher ausgeschlossen.
Welche konkreten vertraglichen Bestimmungen des Lager- und Logistikvertrages (abgesehen von der Vereinbarung des Lagerentgeltes) bei Offenlegung geeignet wären, der Antragsgegnerin oder deren Vertragspartnerin Schäden zuzufügen, wurde seitens der Antragsgegnerin außerdem nicht bekannt gegeben, sondern wurde deren Vorliegen nur behauptet. Derartige unspezifische Angaben lassen aber keine verwertbaren Rückschlüsse auf ein relevantes kommerzielles Interesse an einer Geheimhaltung und sohin auf das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimmissen zu.
Selbst wenn man vom Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen an den offenzulegenden vertraglichen Regelungen ausginge, würde eine Interessenabwägung zugunsten des Informationswerbers ausfallen, ist doch ein relevantes Schädigungspotential durch die Offenlegung des Vertragstextes nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der reine Vertragstext des Lagervertrages, mit Ausnahme des Vertragspunktes 4. (Entgeltvereinbarung), offenzulegen. Hinsichtlich der übrigen Daten betreffend Vertragspartner sowie Unterzeichner des Vertrages liegt wiederum kein Informationsinteresse vor (zur Begründung siehe Punkt 4.D.b.).
5. Abschließend zur Parteistellung der „betroffenen Personen“ iSd § 10 IFG:
Gemäß § 7 Abs. 4 IFG ist das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, und finden daher die Bestimmungen des AVG Anwendung.
§ 8 AVG behandelt die Parteistellung.
„Im Sinne des § 8 AVG besteht Parteistellung immer dann, wenn subjektives Recht verletzt wird bzw. die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts in Betracht kommt. Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht, und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann gegeben, wenn ein die bestehenden subjektiven Rechte einer natürlichen oder juristischen Person belastender Bescheid erlassen wird" (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0185).
§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG dient ausschließlich dem Schutz der Interessen der vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen und folgt hieraus zwangsläufig ein subjektives öffentliches Recht dieser Personen. Vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen kommt somit entsprechend § 8 AVG Parteistellung im Verfahren auf Informationsgewährung zu, da ein Ausschluss der Parteistellung von Betroffenen angesichts eines damit einhergehenden allfälligen Grundrechtseingriffs durch die Bestimmungen des IFG nicht ausreichend deutlich erfolgt ist. Die in den Gesetzesmaterialien zu § 10 IFG geäußerte Ansicht (2238 BlgNR XXVII. GP. 11), dass dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen keine Parteistellung eingeräumt werden soll, findet sich im Wortlaut des § 10 IFG nicht wieder und steht der Wortlaut des Gesetzes nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240).
Der Umstand, dass es nach Informationserteilung dem datenschutzrechtlich Betroffenen offensteht, gegen die Informationserteilung Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben, kann eine mangelnde Parteistellung und damit einhergehend eine mangelnde Rechtschutzmöglichkeit der von der Informationserteilung betroffenen Stelle im Verfahren nach dem IFG schon deshalb nicht substituieren (so aber – im Ergebnis – die Gesetzesmaterialien, vgl. AB 2420 BlgNR XXVII, GP 23.), da die Offenlegung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (sohin ein Eingriff in § 1 DSG) nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (zum geforderten Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023).
Die Regelungen des § 10 IFG können und müssen folglich nur als teilweise abweichende Regelungen von Verfahrensbestimmungen iSd Art. 11 Abs. 2 BVG angesehen werden (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 10 RZ 28) und führt die Bestimmung im Ergebnis nur zur Einschränkung bzw. Beschränkung von Parteienrechten.
Schlussendlich kann nach der Rechtsprechung des VfGH (so etwa VfGH 13.12.1988, B639/87) der Gesetzgeber nicht nach Belieben Parteienrechte ausschließen, unterliegen die die Parteirechte bestimmenden Gesetze nämlich auch dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot. In aller Regel wird danach die Zuerkennung subjektiver Rechte auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordern. Je nach dem Zweck des Verfahrens und der Eigenart und Bedeutung der berührten Rechtsposition kann zwar die Versagung einer Parteistellung sachgerecht sein, Gründe für einen gänzlichen Ausschluss der Parteistellung (insbesondere für die Berechtigung der Erhebung eines Rechtsmittels) sind aber vorliegend nicht erkennbar. Insofern verbietet auch eine verfassungskonforme Auslegung die gänzliche Versagung von Parteienrechten.
Konkret ist daher der CC GmbH, der DD GmbH sowie der RA2 Rechtsanwälte GmbH zumindest insoweit Parteistellung zu gewähren, als ihnen die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zukommen muss, erwiese sich doch ein dem IFG-Verfahren „nachgelagerter“ Rechtsschutz als schlichtweg nicht effektiv. Das durch die gegenständliche Entscheidung Rechte der genannten Personen verletzt werden, ist jedenfalls denkmöglich.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da bislang keine Rechtsprechung des VwGH zum IFG ergangen ist. So fehlt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wann von einem Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Anwendungsbereich des IFG auszugehen ist bzw. wann von einer Wettbewerbsbeeinträchtigung iSd § 13 Abs. 2 IFG gesprochen werden kann und ob bzw. in welchem Umfang den von der Informationserteilung betroffenen Personen Parteistellung zukommt. Dass es sich hierbei um Rechtsfragen handelt, welche über den Einzelfall hinausgehen, ist offensichtlich.
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