LVwG B E 003/13/2025.094/002

E 003/13/2025.094/002Landesverwaltungsgericht10.04.2026

Regest

Kraftfahrrecht; 9 Fahrzeugmängel; teilweise Aufhebung wegen Verfolgungsverjährung; teilweise Abweisung, da kein wirksames Kontrollsystem; Mängel an Bremsanlage nur eine einzige Übertretung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 003/13/2025.094/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.003.13.2025.094.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, p.A. ***, ***, ***, Ungarn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 24.6.2025, Zl. ***, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht:

I.Hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 5., 8, und 9. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II.Hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Dies jeweils mit folgenden Maßgaben:

1. In sämtlichen dieser Spruchpunkte wird die Wortfolge in der Tatumschreibung „Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.“ durch folgende Wortfolge ersetzt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 VStG der *** als Zulassungsbesitzerin der Fahrzeugkombination, bestehend aus Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H) und Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H), Folgendes zu verantworten:“.

2. Hinsichtlich der in den Spruchpunkten 3. und 4. genannten Verwaltungsübertretung wird nur eine einzige Geldstrafe von 150 Euro mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt.

3. Die verletzte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 7. hat zu lauten: „§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 iVm § 11 Abs. 1 erster Satz KDV 1967“.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich daher auf insgesamt 52 Euro.

III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

1. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass Luftfederbalg 3.Achse rechts weist im unteren Bereich zum Rollkolben mehrere gefährlich bis zum Gewebe reichende Beschädigungen auf. Gefahr des Platzens des Luftfederbalgs

2. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger der Reifen 1.Achse rechts verwendet wurde, obwohl dieser im äußeren Bereich der Lauffläche eine gefährliche Ablösung der Lauffläche bis zur Reifenkarkasse aufweist. Gewebe deutlich sichtbar. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

3. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG 1967 idgF entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der 3.Achse links folgenden Mangel aufwies: Bremsscheibe ist auf der äußeren Reifbfläche gefährlich gerissen Riss reicht bis zur Innenbelüftung der Bremsscheibe

4. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG 1967 idgF entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der 1.Achse links und rechts folgenden Mangel aufwies: Tragbild der Bremsscheibe weist auf der inneren Reibfläche übermäßige Korrosion auf - trägt jeweils auf ca 20% der Reibfläche

5. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass Radlager 3.Achse links und 3. Achse rechts weist übermäßig großes Spiel auf Deutlich sieht und spürbares mehrfaches Kippen des Rades bei der Prüfbewegung mit dem Achsspieldetektor-

6. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffene Kraftfahrzeug nicht mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein müssen.

Fläche des Weitwinkelspiegels an der rechten Fahrzeugseite des Sattelzugfahrzeuges ist mehrfach durchgehend gesprungen.

7. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelkraftfahrzeug der Nebelscheinwerfer vorne unten rechts übermäßig stark gelockert und verschoben.

8. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass Radlager 1.Ache links und 1. Achse rechts weist übermäßig großes Spiel auf Deutlich sieht und spürbares mehrfaches Kippen des Rades bei der Prüfbewegung mit dem Achsspieldetektor-

9. Datum/Zeit:28.08.2023, 14:00 Uhr

Ort:, A Str.km ***, Richtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (H)

Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben es als nach außen Vertretungsberechtigter der *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Die Fahrzeugkombination wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AA gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass Radlager 2.Achse rechts und 2. Achse links weist übermäßig großes Spiel auf Deutlich sieht und spürbares mehrfaches Kippen des Rades bei der Prüfbewegung mit dem Achsspieldetektor-

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2023

2. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBI. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 172/2019

3. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 134/2020

4. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 134/2020

5. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2023

6. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 23 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 117/2005 i.V.m. § 18a Abs. 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBI. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 458/2010

7. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z 3 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 190/2021

8. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2023

9. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

0 Tage(n) 15 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

2. € 150,00

0 Tage(n) 15 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 und 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

3. € 150,00

0 Tage(n) 15 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

4. € 110,00

0 Tage(n) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

5. € 110,00

0 Tage(n) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

6. € 110,00

0 Tage(n) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 und 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

7. € 110,00

0 Tage(n) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

8. € 110,00

0 Tage(n) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

9. € 110,00

0 Tage(n) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 111,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.221,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde kein Vorbringen betreffend die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Fahrzeugmängel, sondern behauptete ausschließlich, es sei gemäß § 31 VStG Verjährung eingetreten, weil ihm die Strafverfügung ausschließlich in deutscher Sprache zugestellt worden sei.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** (im Folgenden: „Gesellschaft“. Es war im Tatzeitpunkt kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt.

Die Gesellschaft ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** (H) und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen *** (H).

Dem Beschwerdeführer wurden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, der unter Punkt I. Verfahrensgang zitiert ist, die darin genannten Taten vorgeworfen.

Diese Tatvorwürfe finden sich auch in der dem angefochtenen Straferkenntnis vorausgegangenen Strafverfügung vom 4.4.2024, die von der Behörde abgefertigt und dem Beschwerdeführer (ohne Übersetzung in die ungarische Sprache) spätestens am 30.4.2024 zugestellt wurde.

Zu den Spruchpunkten 1., 5., 8., und 9. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1., 5., 8., und 9. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Fahrzeugmängel innerhalb eines Jahres nach den ihm vorgeworfenen Tathandlungen, somit bis zum 28.8.2024, nicht von einer Behörde vorgeworfen, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG jeweils durch den jeweiligen Mangel konkret verwirklicht wurde.

Zu den Spruchpunkten 2., 3., 4., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Fahrzeugkombination bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (H; Klasse N3; höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen: *** (H) wurde am 28.8.2023 um 14.00 Uhr in , A Str.km ***, in Richtung *** von AA gelenkt. Dabei wurden folgende Mängel festgestellt:

Spruchpunkt 2.:

Es wurde festgestellt, dass beim Sattelanhänger der Reifen an der ersten Achse rechts verwendet wurde, obwohl dieser im äußeren Bereich der Lauffläche eine gefährliche Ablösung der Lauffläche bis zur Reifenkarkasse aufwies. Das Gewebe war deutlich sichtbar.

Spruchpunkte 3. und 4.:

Es wurde festgestellt, dass beim Sattelanhänger die Bremsanlage nicht so beschaffen und eingebaut war, dass mit ihr bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird:

Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der dritten Achse links den Mangel aufwies, dass die Bremsscheibe auf der äußeren Reibfläche gefährlich gerissen war. Der Riss reichte bis zur Innenbelüftung der Bremsscheibe. Es wurde weiters festgestellt, dass die Betriebsbremse an der ersten Achse des Sattelanhängers links und rechts folgenden Mangel aufwies: Das Tragbild der Bremsscheibe wies auf der inneren Reibfläche übermäßige Korrosion auf - sie trug jeweils auf ca. 20% der Reibfläche.

Spruchpunkt 6.:

Es wurde festgestellt, dass die Fläche des Weitwinkelspiegels an der rechten Fahrzeugseite des Sattelzugfahrzeuges mehrfach durchgehend gesprungen war.

Spruchpunkt 7.:

Es wurde festgestellt, dass beim Sattelzugfahrzeug der Nebelscheinwerfer vorne unten rechts übermäßig stark gelockert und verschoben war.

Sämtliche Mängel bestanden bereits vor Antritt der der Fahrzeugkontrolle durch einen Prüfer der ASFINAG Service GmbH (im Folgenden: ASFINAG) unmittelbar vorausgehenden Fahrt. Die Mängel hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 6. und 7. waren auch für den Lenker, somit für jedermann, ohne technische Hilfsmittel, erkennbar. Bei den Mängeln hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 4., 6. und 7. handelte es sich um Langzeitmängel, die bei einer regelmäßigen fachgerechten Überprüfung der Fahrzeuge im vom Beschwerdeführer geführten Unternehmen auffallen hätten müssen.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und der Beschwerde.

Die Feststellung, dass die dem angefochtenen Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung dem Beschwerdeführer spätestens am 30.4.2024 zugestellt wurde, beruht darauf, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung mit diesem Tag datiert ist.

Die Feststellung zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten ungarischen Firmenbuchauszug und den Angaben des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt war, da der Beschwerdeführer dies zu keinem Zeitpunkt behauptet hat.

Dem unbedenklichen Akteninhalt zufolge wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1., 5., 8., und 9. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Fahrzeugmängel von einer Behörde vorgeworfen, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG jeweils durch den jeweiligen Mangel konkret verwirklicht wurde.

Die hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3., 4., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel ergeben sich aus den im Akt einliegenden unbedenklichen Gutachten der ASFINAG über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG betreffend das Sattelzugfahrzeug sowie den Sattelanhänger. Diese wurden durch die nachvollziehbare Stellungnahme der ASFINAG vom 8.5.2023 bestätigt. Auch die Feststellungen zur Dauer des Bestehens der Mängel und deren Erkennbarkeit beruhen auf diesen unbedenklichen Beweismitteln. Es liegen keine diesen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse vor.

Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde kein Vorbringen betreffend die genannten Mängel, sondern behauptete ausschließlich, es sei gemäß § 31 VStG Verjährung eingetreten, weil ihm die Strafverfügung ausschließlich in deutscher Sprache zugestellt worden sei. Auf dieses Vorbringen wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2023, lauteten (auszugsweise):

[…]

§ 4. Allgemeines

[…]

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

[…]

§ 6. Bremsanlagen.

(1)

Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

[…]

§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

[…]

§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

[…]

3. Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;

Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 23.

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

§ 26a. Verordnungsermächtigung

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen

a) die näheren Bestimmungen zu den in den §§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über die Bauart der Fahrzeuge sowie über die Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, deren Wirksamkeit und Anbringung am Fahrzeug,

[…]

§ 58. Prüfung an Ort und Stelle

(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

(Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Z 52, BGBl. I Nr. 9/2017)

(3) Kraftfahrzeuglenker,

1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder

2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.

(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 161/2021, lauteten (auszugsweise):

Reifen und Schneeketten

§ 4. […]

(4) […]

Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Hauptprofilrillen von 1,6 mm erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.

§ 11. Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. [….]

Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 18a.

[…]

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei

1. Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,

[…]

entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) und mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein. Überdies sind Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel (Gruppe V) und einem Frontspiegel (Gruppe VI) auszurüsten. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Überdies sind diese Fahrzeuge mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite und einem Anfahrspiegel (Gruppe V) auf der Beifahrerseite auszurüsten, sofern eine Anbringung derselben mindestens zwei Meter über den Boden möglich ist. Wird das in der Richtlinie geforderte Sichtfeld für Anfahrspiegel der Gruppe V auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe IV und eines Frontspiegels der Gruppe VI vermittelt, so ist ein Anfahrspiegel der Gruppe V nicht erforderlich. Die Ausrüstung mit Weitwinkel-, Anfahr- und Frontspiegeln gilt nicht für Heeresfahrzeuge. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG, ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten (auszugsweise):

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich ab-gegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

Beschuldigter

§ 32.

[…]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]

V. Rechtliche Beurteilung:

A) Zu den Spruchpunkten 1., 5., 8., und 9. des angefochtenen Straferkenntnisses (Spruchpunkt I.):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Übertretungen des § 4 Abs. 2 KFG im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG wiederholt ausgesprochen, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können, und bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 05.11.2024, Ra 2024/02/0172, mwN).

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert, jeweils ohne zu konkretisieren, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Revisionswerber jeweils verwirklicht hat. Die Tatumschreibung beschränkt sich jeweils auf die Feststellung des Mangels, jeweils ohne darzulegen, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG durch diesen selbst konkret verwirklicht wurde, weshalb in Bezug auf alle drei Spruchpunkte eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; 5.11.2024, Ra 2024/02/0172; jeweils mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (stRsp, vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN; 5.11.2024, Ra 2024/02/0172).

Wie im angefochtenen Straferkenntnis fehlen jedoch auch in der diesem vorausgegangenen Strafverfügung mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Beschwerdeführer durch die festgestellten Mängel jeweils verwirklicht haben soll und bezieht sich die Verfolgungshandlung daher nicht auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG.

In Anbetracht dessen stellen hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 5., 8., und 9. des angefochtenen Straferkenntnisses weder dieses noch die genannte Strafverfügung eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar (vgl. VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097).

Das erkennenden Verwaltungsgericht ist somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt.

Aus diesen Gründen ist das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

B) Zu den Spruchpunkten 2., 3., 4., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses (Spruchpunkte II. und III.):

Die Verfolgungshandlung muss die Sphäre der Behörde verlassen und nach außen in Erscheinung treten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Übergabe eines Schriftstücks an die Post als ausreichend (VwSlg 14.626 A/1997); selbst dann, wenn die Zustellung letztlich nicht wirksam oder erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Zur Wahrung der Verfolgungsverjährungsfrist ist das Verlassen der behördlichen Sphäre maßgeblich (zB VwGH 26. 6. 1989, 88/12/0172; 29. 4. 2011, 2008/09/0286); es reicht, wenn die Behörde das Schriftstück innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt (VwGH 11. 5. 2021, Ra 2020/02/0024). Vor diesem Hintergrund führt auch die Pflicht zur Übersetzung von Verfahrensurkunden nach Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III 2005/65, zu keinem anderen Ergebnis: Es kommt für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur darauf an, dass der behördliche Wille nach außen tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet (VwGH 7. 1. 2021, Ra 2021/17/0021; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 32 Rz 19 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

Daher stellte die Strafverfügung vom 4.4.2024, die dem Beschwerdeführer (ohne Übersetzung in die ungarische Sprache) spätestens am 30.4.2024 zugestellt (und somit auch innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt) wurde, hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3., 4., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG dar.

Zur objektiven Tatseite:

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß Abs. 2 leg. cit. bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die Gesellschaft ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** (H) und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen *** (H). Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ. Es war im Tatzeitpunkt kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt. Daher ist der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Die Fahrzeugkombination bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (H; Klasse N3; höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen: *** (H) wurde am 28.8.2023 um 14.00 Uhr in , A Str.km ***, in Richtung *** von AA gelenkt. Dabei wurden folgende Mängel festgestellt:

Spruchpunkt 2.:

Es wurde festgestellt, dass beim Sattelanhänger der Reifen an der ersten Achse rechts verwendet wurde, obwohl dieser im äußeren Bereich der Lauffläche eine gefährliche Ablösung der Lauffläche bis zur Reifenkarkasse aufwies. Das Gewebe war deutlich sichtbar.

Gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz KDV 1967 dürfen die Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.

Der objektive Tatbestand nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 KDV 1967 ist damit erfüllt.

Spruchpunkte 3. und 4.:

Es wurde festgestellt, dass beim Sattelanhänger die Bremsanlage nicht so beschaffen und eingebaut war, dass mit ihr bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird:

Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der dritten Achse links den Mangel aufwies, dass die Bremsscheibe auf der äußeren Reibfläche gefährlich gerissen war. Der Riss reichte bis zur Innenbelüftung der Bremsscheibe. Es wurde weiters festgestellt, dass die Betriebsbremse an der ersten Achse des Sattelanhängers links und rechts folgenden Mangel aufwies: Das Tragbild der Bremsscheibe wies auf der inneren Reibfläche übermäßige Korrosion auf - sie trug jeweils auf ca. 20% der Reibfläche.

Der objektive Tatbestand nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 KFG 1967 ist damit erfüllt.

Die in den Spruchpunkten 3. und 4. genannten Mängel betreffen beide die Bremsanlage des Sattelanhängers. Es ist daher diesbezüglich von nur einer Verwaltungsübertretung auszugehen, für die auch nur eine einzige Geldstrafe zu verhängen ist.

Spruchpunkt 6.:

Es wurde festgestellt, dass die Fläche des Weitwinkelspiegels an der rechten Fahrzeugseite des Sattelzugfahrzeuges mehrfach durchgehend gesprungen war.

Gemäß § 23 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Gemäß § 18a Abs. 2 vierter Satz KDV 1967 müssen Fahrzeuge der Klasse N3 u.a. mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite, ausgerüstet sein.

Da die Fläche des Weitwinkelspiegels an der rechten Fahrzeugseite des Sattelzugfahrzeuges mehrfach durchgehend gesprungen war, war dieser Weitwinkelspiegel nicht funktionstüchtig.

Der objektive Tatbestand nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 23 KFG 1967 iVm § 18a Abs. 2 KDV 1967 ist damit erfüllt.

Spruchpunkt 7.:

Es wurde festgestellt, dass beim Sattelzugahrzeug der Nebelscheinwerfer vorne unten rechts übermäßig stark gelockert und verschoben war.

§ 11 Abs. 1 erster Satz KDV 1967 beschreibt Anforderungen, die für sämt-liche Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen gelten, somit auch für Nebelscheinwerfer. Demnach müssen Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge so am Fahrzeug angebracht sein, dass ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann.

Die Vorschriften des II. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) sind, im Sinne des § 103 Abs. 1 KFG verstanden, auch dann einzuhalten, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht, wie z.B. Scheinwerfer außer den in § 99 Abs. 1 KFG genannten Situationen (VwGH 30.6.1982, 81/03/0097).

Der objektive Tatbestand nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 iVm § 11 Abs. 1 erster Satz KDV 1967 ist damit erfüllt.

Die Tatumschreibung in sämtlichen Spruchpunkten sowie die verletzten Gesetzesbestimmungen in Spruchpunkt 7. des Straferkenntnisses sind wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren.

Zur subjektiven Tatseite:

Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. Somit ist Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184, mwN).

Das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges trifft die Pflicht zur Einhaltung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967. Für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (VwGH 4. 8. 2016, Ra 2016/02/0129, mwN).

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (VwGH 7.11.2024, Ra 2024/08/0076).

Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung (im dortigen Anlassfall: für eine Verwaltungsübertretung nach dem GGBG 1998) befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. VwGH 6.10.2024, Ra 2024/02/0194, mwN).

Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 KFG genügt nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

Der Zulassungsbesitzer hat durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0103).

Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Der Beschwerdeführer hat das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen. Er hat dazu in seiner Beschwerde jedoch kein Vorbringen erstattet. Auch im gesamten Verfahren hat er ein solches weder substantiiert behauptet noch dazu Beweise angeboten. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Aus diesen Gründen geht das Landesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 1 VStG von Fahrlässigkeit aus.

Daher hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Er ist jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 zu bestrafen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit ist hoch, da diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen dient. Die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die vorliegenden Taten ist jeweils zumindest nicht gering. Dass die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist vor dem Hintergrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Daher ist das Verschulden nicht gering.

Es kommen weder die Einstellung des Strafverfahrens noch die Erteilung einer Ermahnung in Betracht, weil hierfür die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen müssen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, mwN).

Es liegen die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der langen Verfahrensdauer vor, die auch von der belangten Behörde bereits berücksichtigt wurden. Es liegen keine Erschwerungsgründe vor.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird mangels diesbezüglicher Angaben im Schätzungsweg von einem Einkommen von 2.000 Euro netto monatlich, keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Hinsichtlich der in den Spruchpunkten 3. und 4. genannten Verwaltungsübertretung wird nur eine einzige Geldstrafe von 150 Euro mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt.

Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der sonstigen dargelegten Strafbemessungsgründe sowie spezial- und generalpräventiver Erwägungen kommen darüber hinaus weder eine Reduktion der in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu 10.000 Euro bereits moderaten Geldstrafen noch eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen in Betracht.

Daher ist hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3., 4., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses die Beschwerde abzuweisen und dieses mit den im Spruch genannten Korrekturen zu bestätigen.

Kostenbeitrag:

Der Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen, mindestens jedoch mit 10 Euro. Deshalb wird der im angefochtenen Bescheid bestimmte Kostenbeitrag entsprechend reduziert.

Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird, ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen.

Unterbleiben einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid (hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte) jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat. Zudem steht hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 5., 8., und 9. des angefochtenen Straferkenntnisses bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass diese aufzuheben sind, und konnte diesbezüglich auch gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

VI. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (in diesem Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).

Die – notwendigerweise einzelfallbezogene – Beurteilung der an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse gemäß dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG ist im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel (vgl. VwGH 13.07.2020, Ra 2018/11/0167, mwN).

Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2018/17/0219, mwN).

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