LVwG B E 263/07/2025.010/007

E 263/07/2025.010/007Landesverwaltungsgericht08.04.2026

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Tuberkulosegesetz; das „schlichte“ Fotografieren im Zuge der Amtshandlung zu Dokumentationszwecken ist nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 263/07/2025.010/007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.263.07.2025.010.007

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn Bf, ***, ***, wohnhaft, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 19.05.2025, hinsichtlich der Vornahme behaupteter Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eigenmächtige Zutrittsverschaffung zur Asylunterkunft in ***, ***, am 14.04.2025 und dem Fotografieren einzelner Räumlichkeiten dieser Unterkunft durch der Bezirkshauptmannschaft *** zurechenbare Organe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

I.Die erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) als Rechtsträger der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft ***, die Kosten für den Vorlageaufwand von 57,40 EUR, für den Schriftsatzaufwand von 368,80 EUR sowie für den Verhandlungsaufwand von 461,00 EUR, insgesamt sohin 887,20 EUR binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

I. Verfahrensgang:

1. Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 19.05.2025 hat der Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) eine Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich behaupteter Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eigenmächtige Zutrittsverschaffung zur Asylunterkunft in ***, ***, am 14.4.2025 und dem Fotografieren einzelner Räumlichkeiten dieser Unterkunft durch der Bezirkshauptmannschaft *** (in der Folge: „BH“) zurechenbare Organe erhoben.

Darin bringt der Bf im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er von der Amtsärztin der BH Mitte April 2025 einen Anruf erhalten habe, wonach der Verdacht einer Tuberkulose-Infektion in der von ihm betriebenen Asylunterkunft bestehe. Er sei gefragt worden, ob er einer Untersuchung der betroffenen Person zustimme, was er bejaht habe.

In der Folge habe er am 14.04.2025 einen Anruf eines Bewohners der Asylunterkunft erhalten und sei ihm dabei berichtet worden, dass die Amtsärztin gemeinsam mit zwei weiteren Damen bei der Unterkunft erschienen, seien jedoch niemanden untersucht hätten.

Die Amtsärztin und die beiden anderen Damen hätten sich sodann eigenmächtig Zutritt zur Asylunterkunft verschafft und mehrfach Lichtbilder der Räumlichkeiten angefertigt. Unter anderem seien auch Fotos der einzelnen Zimmer, des Kellers, des Dachbodens und des Schuppens gemacht worden. Gegenüber den Bewohnern der Asylunterkunft seien diese Maßnahmen als notwendig und zwingend dargestellt und dadurch eine implizite Duldungspflicht des Fotografierens auferlegt worden. Der Bf habe diesen Maßnahmen niemals zugestimmt und sich auch freiwillig zur Durchführung dieser Maßnahmen bereit erklärt.

Gegen diese Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) richtet sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde und dürfen AuvBZ zulässigerweise nur gesetzt werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Das unangekündigte und eigenmächtige Betreten einer Asylunterkunft durch die Amtsärztin und weitere behördliche Personen, sowie die damit einhergehende Auflegung einer impliziten Duldungspflicht betreffend Aufnahme von Lichtbildern stellen unzulässige AuvBZ dar und wird vom Bf in Zweifel gestellt, dass dieses Vorgehen gesetzlich vorgesehen ist.

AuvBZ unterliegen - wie auch sonstige staatliche Eingriffsakte - zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: unter den „noch zum Ziel führenden Mitteln" sei „das gelindeste" einzusetzen, was gegenständlich aber nicht der Fall gewesen sei. Die BH habe sich unter dem Vorwand einer notwendigen Untersuchung Zutritt zur Asylunterkunft (ohne eine Untersuchung durchzuführen) verschafft, um in weiterer Folge den Zustand des Hauses zu dokumentieren. Das gelindeste, zielführendste Mittel wäre die wahrheitsgemäße Information des Bf über eine anstehende Überprüfung des Zustands des Hauses gewesen, wenngleich in Zweifel gezogen wird, dass diese Befugnisse in den Aufgabenbereich der Amtsärztin fallen.

Die gegenständlichen AuvBZ würden einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Schutzes des Privat- und Familienlebens und des Hausrechts des Bf darstellten; zudem würden diese AuvBZ den Bf in seinem gemäß Art 7 GRC gewährleisteten Rechten verletzen.

Aus den genannten Gründen stellt der Bf daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. den in Beschwerde gezogenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufheben bzw für rechtswidrig erklären;

3. den Rechtsträger der belangten Behörde gem. § 35 VwGVG zum Kostenersatz

verpflichten, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand gern § 1 Z 1 VwG­ Aufwandersatzverordnung iHv € 737,60 sowie die Eingabegebühr iHv € 30, Verhandlungsaufwand gern § 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung für die durchzuführende Verhandlung iHv € 922 geltend gemacht werden und Anträge auf Erstattung von Fahrtkosten sowie auf Zuerkennung der Beteiligtengebühren iSd § 26 VwGVG iVm § 3 Abs 1 Z 2 GebAG vorbehalten bleiben.

2. Aktenvorlage der Bezirkshauptmannschaft - Stellungnahme zur Beschwerde:

Über Aufforderung des LVwG vom 28.05.2025 hat die BH dem Gericht mit Schriftsatz vom 13.6.2025 den Verwaltungsakt im Original vorgelegt und zur Maßnahmenbeschwerde eine Stellungnahme abgegeben, in der sie Folgendes ausführt:

„Die Bewohner der Unterkunft ***, *** wurden für den 09.04.2025 zur Röntgenreihenuntersuchung im Rahmen der TBC- Fürsorge gemäß

Tuberkulosereihenuntersuchungsverordnung 2018 und gemäß Tuberkulosegesetz vom 14.03.1968, Änderung BGBI. I Nr. 10/2020 i.d.F.BGBLI.Nr.124/2020 geladen.

Am 11.04.2025 kamen die Ergebnisse der Röntgenreihenuntersuchung vom Radiologieverbund ***. Von den 14 geladenen Personen, 3 Familien- 6 Erwachsene und 8 Kinder, folgten 10 Personen (4 Erwachsene, 6 Kinder) der Ladung. Die Untersuchungsergebnisse der untersuchten Bewohner ergaben alle einen auffälligen Lungenröntgenbefund.

Außerdem zeigten die bereits am 05.02.2025 durchgeführten Röntgenuntersuchungen zwei weiterer Bewohner der oben genannten Unterkunft ebenso auffällige Lungenbefunde. Besonders der Lungenröntgenbefund eines Kindes im Alter von 9 Jahren (It. Inhaltsverzeichnis Beilage 2.3) zeigte sehr verdächtige Veränderungen der Lunge im Sinne einer Tuberkuloseerkrankung, die sofortige Maßnahmen laut Tuberkulosegesetz erforderten.

Im Rahmen dieser behördlichen Maßnahme nahm Frau DGKP AA am 11.04.2025 telefonisch Kontakt mit dem Bf auf und informierte ihn über die Untersuchungsergebnisse und einen damit erforderlichen Hausbesuch gemeinsam mit der AÄ Frau Dr. BB zwecks weiterer Abklärung. Er wurde auch gebeten daran teilzunehmen. Aufgrund eines geplanten Urlaubes war ihm dies jedoch nicht möglich, er meinte jedoch telefonisch erreichbar zu sein, sollte es Fragen oder Probleme geben. Seine Frau spreche Ungarisch und könnte telefonisch behilflich sein. Der Termin des Hausbesuches wurde mit ihm für 14.04.2025 abgesprochen.

Am 14.04.2025 wurden die drei genannten Organe von den anwesenden Bewohnern vor dem Eingangstor empfangen und betraten sie gemeinsam den Innenhof. Dort wurden nach Vorstellung ihrererseits, sowie der Aufklärung des Besuches (Kommunikation erfolgte über Google- Dolmetscher) die einzelnen Namen aufgerufen und nach anwesenden Familien aufgeteilt.

Die notwendigen Ladungen zur weiteren Abklärung einer Tuberkulose wurden den Betroffenen persönlich übergeben.

Im Sinne des Datenschutzes erfolgten die klinischen Untersuchungen nur in den privaten Wohneinheiten der bereitwilligen Familien CC und Familie DD. Das Paar EE und das Paar FF waren nicht anwesend. Im Zuge dieser Betretung des Wohnhauses wurde das Team durch das Haus geführt.

Die Familie GG verweigerte den Zutritt zu ihrer Wohneinheit, weshalb dieser Teil der Einrichtung nicht betreten wurde und somit die klinische Untersuchung unter Einhaltung des Datenschutzes nicht durchgeführt werden konnte.

Wie auch im Gutachten vom 15.04.2025 (siehe Beilage 2.3.5) erwähnt, imponierte der heftige Schimmelgeruch, so wie der marode Zustand der Unterkunft, weshalb aus ausschlussdiagnostischen Gründen (Tuberkulose? Schimmel? Parasiten? Bakterien?) eine Fotodokumentation durchgeführt wurde.

Zu keiner Zeit wurde sich ein eigenmächtiger Zutritt zur Asylunterkunft verschafft. Ebenso wurden weder der Dachboden noch die Kellerräumlichkeiten betreten. Der vermeidliche Schuppen, war nicht versperrt und wurde von den Kindern zum Spielen und als Toilette benutzt, so dass für uns nicht ersichtlich war, dass dieser Raum von den Bewohnern nicht benutzt werden darf“.

3. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Am 30.03.2026 hat beim LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei welcher der Bf zum Sachverhalt befragt sowie die bei der Amtshandlung am 14.04.2025 beteiligte DGKP AA als Zeugin einvernommen worden ist und an der die BH teilgenommen hat. Die ebenfalls geladene Amtsärztin hat sich zuvor beim LVwG wegen Krankheit entschuldigt.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die zuvor unter I.2. wiedergegebene Stellungnahme der BH wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere steht für das LVwG zweifelsfrei fest, dass die von der Amtsärztin Frau Dr. BB; Frau DGKP AA und Frau HH, am Vormittag des 14.4.2025, gegen 10 Uhr, in der vom Bf in ***, ***, betriebenen Asylunterkunft als Organe der BH vorgenommenen Amtshandlungen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes vorgenommen worden sind, nachdem am 11.04.2025 die Ergebnisse der Röntgenreihenuntersuchung von zehn Personen dieser Unterkunft, alle ukrainische Staatsangehörige, davon vier Erwachsene und sechs Kinder, eingelangt sind, die alle einen auffälligen Lungenröntgenbefund gezeigt haben.

Davon abgesehen haben bereits am 05.02.2025 durchgeführte Röntgenuntersuchungen bei zwei weiteren ukrainischen Bewohnern dieser Unterkunft ebenso auffällige Lungenbefunde ergeben, darunter die 9-jährige II, bei der sehr verdächtige Veränderungen der Lunge im Sinne einer Tuberkuloseerkrankung vorgelegen sind, was sofortige Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes erforderlich gemacht hat.

Aus den genannten Gründen hat Frau DGKP AA den Bf am 11.04.2025 über das beabsichtigte Aufsuchen der von ihm betriebenen Asylunterkunft am 14.04. 2025 telefonisch verständigt und ihm dabei mitgeteilt, dass es bezüglich einiger Unterkunftnehmer auffällige Röntgenbefundergebnisse im Hinblick auf das Vorliegen einer allfälligen Tuberkulose gibt. Des Weiteren hat sie den Bf gefragt, ob er am beabsichtigten Termin teilnehmen möchte und hat er dies verneint, weil ihm dies urlaubsbedingt nicht möglich sei, er stehe aber telefonisch für eine allfällige Erreichbarkeit zur Verfügung, wie auch seine Frau für allfällige Dolmetscherdienste, zumal einige der untergebrachten Personen auch ungarisch sprechen.

Beim Eintreffen am Vormittag des 14.04.2025, gegen 10 Uhr, haben 14 von 18 in der Asylunterkunft untergebrachte ukrainische Kriegsflüchtlinge, bestehend aus den Familienverbänden CC mit insgesamt 4 Personen; DD mit insgesamt 6 Personen und GG mit insgesamt 4 Personen, bereits vor dem Eingangstor dieser Unterkunft auf die drei amtshandelnden Organe der BH gewartet und sind dann alle anschließend in den Innenhof gegangen, wobei offensichtlich ist, dass die dort untergebrachten erwachsenen Personen vom Bf bereits vorab über diesen Besuch informiert worden sind. Die Paare EE und FF waren nicht anwesend.

Die drei genannten Organe der BH haben sich in der Folge via SprachApp mit den Flüchtlingen verständigt und ihnen als Grund ihrer Anwesenheit mitgeteilt, dass hinsichtlich der Gesundheit von 10 Personen auffällige Röntgenbefunde vorliegen und deshalb eine medizinische Abklärung erforderlich ist, die in der jeweiligen Unterkunft vorgenommen werden wird. Um den aktuellen Gesundheitszustand bezüglich einer Tuberkulose festzustellen ist diesen Organen in der Folge von den Familien CC und DD der Zutritt zu ihren Wohneinheiten gewährt worden.

Herr JJ vom Familienverband CC hat die drei Organe der BH dann in die von ihm seit 14.03.2025 bewohnte Unterkunft geleitet und dort die von der Amtsärztin an ihn gerichtete Fragen, auch die bezüglich seiner Kinder, beantwortet. Diese Unterkunft befindet sich im rechten Teil der Anlage und besteht aus einem kleinen Zimmer mit 2 Fenstern und 2 Schlafmöglichkeiten für zwei Kinder und zwei Erwachsene. Beide Fenster sind mit bestehendem Schimmel umrandet. Hinter den beiden Schlafmöglichkeiten ist ebenfalls Schimmel erkennbar und der Schimmelgeruch sowie Feuchtigkeit im Raum für die amtshandelnden Organe deutlich wahrnehmbar gewesen, weshalb von der Amtsärztin entsprechende Fotos zur Dokumentation der vorgefundenen Verhältnisse gemacht worden sind.

Nachdem die ganze Familie CC den Termin zur Röntgenuntersuchung am 9.4.2025 nicht wahrgenommen hatte, ist diese erneut für den 17.04.2025, von 9 - 11 Uhr, in das KH *** zur Vornahme einer Röntgenuntersuchung geladen worden. Herr JJ und seine Frau sind wegen der auffälligen Röntgenbefunde der anderen Unterkunftnehmer sowie über die Zustände in der Unterkunft, insbesondere die hygienischen Zustände, sehr besorgt gewesen und hat er den Organen der BH deshalb die Gemeinschaftsküche und das Gemeinschaftsbadezimmer gezeigt. Dabei haben die genannten Organe vor Ort festgestellt worden, dass sich das Badezimmer in einem verschimmelten Zustand befindet und die Fenster darin geschlossen sind. In der Küche hat sich ein zersprungenes Glasfenster befunden, dass notdürftig mit Pappkarton und Klebestreifen fixiert gewesen ist. Die Zustände in den besichtigten Wohneinheiten und den beiden Gemeinschaftsräumen sind schockierend gewesen und haben aus amtsärztlicher Sicht eine Gesundheitsgefährdung für alle Bewohner dargestellt, zumal in der Asylunterkunft nur ein Badezimmer existiert, das von allen ukrainischen Kriegsflüchtlingen genutzt wird und das einzige dort befindliche Fenster nicht geöffnet werden kann. Eine Belüftungsanlage ist in diesem Bad nicht vorhanden und überall Schimmel sicht- und riechbar gewesen.

Auch in den Familienverbänden KK und GG hat die Amtsärztin der BH entsprechende Fragen im Zusammenhang mit auffälligen Röntgenbefunde gestellt, die von den jeweiligen Personen beantwortet worden sind.

Bei allen Flüchtlingen, deren Röntgenuntersuchung Auffälligkeiten im Hinblick auf einen Verdachtslage nach Tuberkulose (TBC) ergeben hat, war es notwendig, dass diesbezüglich entsprechende Blutuntersuchungen zur Abklärung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden und hat Frau Dr. BB die Ladungen für diese Untersuchungen, in concreto die Vornahme eines IGRA (QuantiFERON) - Tests (Anmerkung des LVwG: Der Interferon-Gamma-Release Assay [IGRA] ist ein immunologisches Verfahren zur Diagnostik von Tuberkulose) am 16.4.2025 im KH *** bei sich gehabt und in der Folge an die betroffenen Personen ausgehändigt.

Bei der 9-jährigen II ist ein Termin im ***spital, Kinder- und Jugendabteilung, in *** für eine weitere Untersuchung vereinbart worden und handelt es sich dabei um eine Spezialklinik für Tuberkulose für Kinder.

Herr JJ hat die drei Organe der BH in weiterer Folge über den Hof in ein Nebengebäude, eine Art Schuppen, geführt, wo sich seine und die anderen ukrainischen Kinder regelmäßig aufhalten und dort auch spielen. Dort sind von den genannten Organen der BH Unrat und Exkremente vorgefunden worden und haben ihnen die Kinder erzählt, dass sie im Schuppen regelmäßig spielen. Des Weiteren ist von den amtshandelnden Organen wahrgenommen worden, dass dort augenscheinlich mehrmals die Notdurft verrichtet worden ist, was man auch gesehen und es dementsprechend gerochen hat. Abgesehen vom Aufenthalt in der Unterkunft des Familienverbandes CC haben die genannten Organe der BH noch die Unterkunft des Familienverbandes DD aufgesucht und den vorgenannten Schuppen sowie ein weiteres Nebengebäude (laut Auskunft des Bf eine Garage) betreten, wobei ihnen diese Objekte von Herrn JJ gezeigt worden sind, weil dort die Kinder regelmäßig spielen und sich darin aufhalten. Darüber hinaus haben diese Organe keine anderen Räumlichkeiten betreten, insbesondere nicht den Dachboden und auch nicht den Keller, und hat die Familie GG den einschreitenden Organen den Zutritt zu der von ihr benutzen Wohneinheit verweigert, worauf die betroffenen Personen die Ladungen am Stiegenaufgang zu ihrer Unterkunft aufgrund eines Telefonates mit dem Bf übernommen haben, wobei aufgrund fehlender Kooperation von der Amtsärztin keine Anamnese erstellt werden konnte.

Zwar ist von einem der Bewohner der Asylunterkunft die Tür in den Kellerraum geöffnet, jedoch dieser von keinem der genannten Organe betreten worden, weil sich dafür keine Notwendigkeit ergeben hat.

Aufgrund der vorgefundenen hygienischen Verhältnisse, insbesondere der wahrgenommenen Schimmelbildung in den Wohnbereichen der untergebrachten Personen, wo diese auch schlafen, sowie im Gemeinschaftsbad und in der Gemeinschaftsküche, hat aus Sicht der einschreitenden Organe Gefahr in Verzug für alle Flüchtlinge, insbesondere für die Kinder, bestanden und sind die vorgefundenen Wohn- und Lebensverhältnisse sowie die sanitären Missstände und unhygienischen Zustände von der Amtsärztin mittels Fotos entsprechend dokumentiert worden.

Auch in den unversperrten allgemein zugänglichen Nebengebäuden (Garage und Schuppen) und im ebenso zugänglichen Garten, wo sich die ukrainischen Kinder, bei denen auffällige pathologische Befunde vorgelegen sind und die Situation vor Ort bzw. die Umstände und Lebensbedingungen an diesen Örtlichkeiten Tuberkulose begünstigen kann, häufig aufhalten, spielen und viel Zeit verbringen, haben ebenso unbeschreibliche hygienische Zustände geherrscht, was insbesondere durch menschliche Fäkalien, Glassplitter, Müll, usw., ersichtlich gewesen ist, weshalb die Amtsärztin auch von diesen Gebäudeteilen und vom Garten zur Dokumentation und Beweissicherung Fotos gemacht und ihrem Gutachten vom 15.4.2025 beigefügt hat.

Im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte steht für das LVwG zweifelsfrei fest, dass durch das Betreten der Wohnräumlichkeiten, der Küche, des Bades und der nicht zur Unterkunft gehörigen Nebengebäude (Garage und Schuppen) sowie der Besichtigung des Hofes und des Gartens der Asylunterkunft und dem Anfertigen von Fotos durch die Amtsärztin in diesen Bereichen, nicht ein eigenmächtiges rechtswidriges Handeln der einschreitenden Organe der BH vorgelegen ist, sondern diese ihren sich aus dem Tuberkulosegesetz ergebenden Verpflichtungen, insbesondere

den erforderlichen Erhebungen und (Umgebungs-)Untersuchungen zur Feststellung der Krankheit oder einer Infektionsquelle respektive von Faktoren, welche die Ausbreitung oder Begünstigung von Tuberkulose fördern sowie der in diesem Gesetz angeordneten Dokumentationspflicht, nachgekommen sind.

III. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die erhobene Maßnahmenbeschwerde; in den von der BH mit Schreiben vom 13.06.2025 vorgelegten Verwaltungsakt, samt der sich darin befindlichen Stellungnahme dieser Behörde zu erhobenen Beschwerde sowie weiterer Unterlagen über die Amtshandlung am 14.04.2025 in der vom Bf betriebenen Asylunterkunft in ***, ***, samt dem Gutachten der Amtsärztin vom 15.04.2025, inklusive einer Fotodokumentation über die dort vorgefundenen hygienische Zustände und sanitären Missstände in dieser Unterkunft sowie in den erwähnten allgemein zugänglichen Nebengebäuden und dem Garten und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.2026 beim LVwG, bei der die damals einschreitende DGKP AA als Zeugin sowie der Bf einvernommen worden sind.

Daraus ergibt sich der vom LVwG zuvor festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt und steht diesem keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegen.

Die Feststellung des LVwG, wonach es sich beim Betreten der vom Bf betriebenen Asylunterkunft und darin befindlicher einzelner Räume und Gebäudeteile sowie dem Anfertigen von Lichtbildern einzelner Unterkünfte, der Gemeinschaftsküche, des Gemeinschaftsbades sowie des Schuppens, der Garage, des Innenhofes und des Gartens um keinen eigenmächtigen und auch nicht - wie vom Bf behaupteten - rechtswidrigen Zutritt sowie um kein gesetzwidriges Fotografieren gehandelt hat, gründen sich auf die Stellungnahme der BH zur erhobenen Maßnahmenbeschwerde vom 13.06.2025, samt den sich darin befindlichen Unterlagen für erforderliche Maßnahmen nach dem Tuberkulosegesetz; den angefertigten Fotos der Amtsärztin über die bei der Amtshandlung zahlreich vorgefundenen hygienischen und sanitären Missstände in dieser Asylunterkunft, sowie den erwähnten Nebengebäuden und im Garten, in Verbindung mit den äußerst glaubwürdig geschilderten Angaben der in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt einvernommenen DGKP AA, die alle an sie gestellten Fragen nicht nur in sehr kompetenter, sachlicher und glaubhafter Weise beantworten konnte, sondern auf das Gericht auch einen sehr ehrlichen und der Wahrheit verbundenen Eindruck gemacht hat, ohne maßgebliche Sachverhaltselemente zu verschweigen oder zu beschönigen.

Der Bf hingegen kann Behauptungen aufstellten, wie es ihm zweckdienlich und nützlich erscheint, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein und ist er in der mündlichen Verhandlung, wie auch schon in der von ihm erhobenen Beschwerde, zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd in der Lage gewesen, die fundierten und in gesetzeskonformer Weise vorgenommenen (Amts-)Handlungen der drei in Rede stehenden Organe der BH bei ihrem Hausbesuch in der Asylunterkunft des Bf auch nur annähernd zu erschüttern, geschweige denn auch nur den Hauch eines Zweifels dahingehend beim LVwG hervorzurufen, wonach die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen der drei genannten Organe der BH am 14.04.2025 in rechtswidriger Weise erfolgt wären.

Vielmehr ist das genaue Gegenteil der Fall gewesen, was sich insbesondere aus der abgegebenen Stellungnahme der BH und der von der Amtsärztin vorgenommenen Lichtbilddokumentation sowie ihrem Gutachten vom 15.4.2025 über den Hausbesuch der Asylunterkunft des Bf am 14.04.2025 hinsichtlich auffälliger Lungenröntgen im Rahmen einer Tuberkulose-Reihenuntersuchung und den sehr glaubwürdigen und kompetenten Angaben der in der mündlichen Verhandlung unter Erinnerung an die Wahrheitsplicht einvernommenen DGKP AA als Zeugin ergibt.

Darüber hinaus hat das vom LVwG vorgenommen Ermittlungsverfahren ergeben, dass - wiederum entgegen der bloß in den Raum gestellten Behauptungen des Bf - von den genannten Organen weder der Keller noch der Dachboden der vom Bf betriebenen Asylunterkunft in *** betreten worden ist und sind von diesen Gebäudeteilen auch keine Fotos angefertigt worden, was sich auch aus der von der Amtsärztin angelegten Fotodokumentation ergibt.

IV. Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

  1. Gegenstand einer Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte.

Die erhobene Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die behauptete eigenmächtige Zutrittsverschaffung zu der vom Bf betriebenen Asylunterkunft in ***, ***, am 14.04.2025, gegen 10 Uhr, sowie die dort mehrfach vorgenommene Anfertigung von Fotos einzelner Zimmer, des Kellers, des Dachbodens und des Schuppens, wobei vom Bf behauptet wird, dass diese Maßnahmen gegenüber den Bewohnern als notwendig und zwingend dargestellt und dadurch eine implizite Duldungspflicht des Fotografierens auferlegt worden sei. Der Bf habe diesen Maßnahmen niemals zugstimmt, gibt aber in seiner Beschwerde an, er hätte sich auch freiwillig zu diesen Maßnahmen bereit erklärt.

  1. Prozessgegenstand eines Verfahrens nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die Frage, ob der Bf durch die behaupteten Befehls- und Zwangsakte „in (seinen) Rechten“ verletzt wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die als verletzt erachteten Rechte bloß einfach- oder verfassungsgesetzlich gewährleistet sind. Maßgeblich ist die Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt der Setzung des angefochtenen Verwaltungsaktes bestand. Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG (vgl. VwGH 27.09.2021, Ro 2021/01/0019, mwN).

B. Zulässigkeit der Beschwerden und Zuständigkeit des LVwG Burgenland

Nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Exekutivbeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2006, Zl. 2006/09/0188, und vom 22. Februar 2007, Zl. 2006/11/ 0154, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Auch das Betreten eines Stadels und das Fotografieren von Gegenständen darin, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Beschwerdeführers vorliegt, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden (vgl. VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154).

Die erhobene Maßnahmenbeschwerde erweist sich daher als zulässig.

Nachdem die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen in *** (Bezirk ***) gesetzt worden ist, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des LVwG Burgenland.

C. Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Die den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen (Betreten der Asylunterkunft des Bf und Fotografieren darin sowie im Garten) erfolgte am 14.04.2025. Die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde erfolgte am 19.05.2025 direkt beim LVwG Burgenland und wurde somit rechtzeitig innerhalb der 6-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht.

D. Bezirkshauptmannschaft *** als belangte Behörde

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde im Falle einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0133 mwN). Das ist im vorliegenden Beschwerdefall die Bezirkshauptmannschaft ***.

E. Überprüfung des angefochtenen Aktes auf seine Rechtmäßigkeit:

Angefochtene Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung - trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG - unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.09.1996, 96/01/0286; 09.09.1997, 96/06/0096; 15.09.1997, 94/10/0027; 23.09.1998, 97/01/ 0407; vgl. insb. VwGH 30.03.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).

Den Beurteilungsmaßstab im vorliegenden Verfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/ 05/0063), in concreto jene Sachlage, wie sie den eingeschrittenen Organen im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die Organe vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.01.1990, 89/16/0163; 21.03.2006, 2006/11/0019).

F. Rechtslage:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. März 1968 zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz) StF: BGBl. Nr. 127/1968 i.d.F. BGBl. I Nr. 124/2020, und der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. April 2018 zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung 2018),

StF: LGBl. Nr. 23/2018, lauten auszugsweise, wie folgt:

Tuberkulosegesetz

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Als Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Krankheiten, die durch einen zum Mykobakterium-tuberkulosis-Komplex zählenden Erreger (im Folgenden Tuberkuloseerreger oder Erreger) beim Menschen verursacht werden.

(2) und (3) …..

(4) Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung gegeben sind.

Erhebungen und Untersuchungen über das Auftreten der Tuberkulose

§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Krankheit oder einer Infektionsquelle sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Untersuchungen des durch die Krankheit gefährdeten Personenkreises zu veranlassen. Bei den Erhebungen ist mit der durch die Umstände gebotenen Rücksichtnahme vorzugehen.

(2) Den von der Bezirksverwaltungsbehörde entsendeten Organen ist Zutritt zur kranken oder krankheitsverdächtigen Person zu gewähren. Die zur Meldung verpflichteten Personen haben der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Krankengeschichte oder sonstige medizinische Aufzeichnungen zu gewähren oder Kopien derselben zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen dem Amtsarzt alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die kranken, krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen haben der Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gleiches gilt für alle sonstigen Personen, wie insbesondere Arbeitgeber, Familienangehörige, Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können.

(4) Die kranken, krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen haben sich den ihnen zumutbaren und medizinisch erforderlichen ärztlichen Unter-suchungen zu unterziehen, insbesondere auch Prüfungen der Tuberkulinallergie, Röntgenuntersuchungen, Blutabnahmen und Sputumuntersuchungen.

Überwachung

§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Überwachung der Kranken und Krankheitsverdächtigen unverzüglich zu verfügen. Die genannten Personen sind verpflichtet, sich den von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen […]

(2) […]

(3) Die der Überwachung unterliegenden Personen sind verpflichtet, allen ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge zu leisten.

Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. die Abklärung des Verdachts auf eine Tuberkuloseerkrankung sowie die

Diagnose sicherzustellen;

2. die Veranlassung der Ermittlung der Wohn-, Krankenversicherungs- und

Arbeitsverhältnisse der kranken Person;

3. bei Personen, die in engem Kontakt zu einer an ansteckender Tuberkulose erkrankten Person standen, eine Infektionsdiagnostik zu veranlassen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko über die Möglichkeit einer Infektionsprophylaxe aufzuklären;

4. bis 7. […]

8. die ehestmögliche Belehrung der kranken Person entsprechend dem jeweiligen Krankheitsstadium in einer ihr verständlichen Sprache über

a) die mit der Erkrankung verbundenen Gefahren für sich und ihre Umgebung;

b) die genauen Anweisungen für ein im Hinblick auf das Krankheitsstadium

adäquates Verhalten, um die Gefährdung anderer Personen verlässlich auszuschließen;

c) Behandlungs- und Verhaltenspflichten nach §§ 2, 6 Abs. 3 und 4 sowie 7

Abs. 1 und 3;

d) […]

9. die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache über

a) ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3;

b) die genauen Anweisungen für ihr Verhalten, um eine potentielle Gefährdung

anderer Personen verlässlich auszuschließen;

c) […].

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erfüllung ihrer Aufgaben zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht umfasst insbesondere die Aufbewahrung der Anamnese, der Laborergebnisse einschließlich der für die Therapie relevanten Labordaten, der Histologie, des Therapieverlaufs, sonstiger für die Erfüllung ihrer Aufgaben wichtiger Mitteilungen und Unterlagen sowie von Röntgenbefunden und -bildern und bildgebender Diagnostik […].“

Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung 2018

„§ 1

Festsetzung der Personengruppen

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

1. […]

2. Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017; weiters subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;

3. […]

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen“.

G. Gegenstand der Überprüfung

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären sind (vgl. zum subjektiv-öffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373). Dabei hat das LVwG die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Maßnahmen im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen und zu beurteilen, ob die amtshandelnden Organe entsprechend der zuvor dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass sie zur Vornahme der bekämpften Maßnahmen befugt gewesen sind.

H. In der Sache:

Der Bf wendet sich mit seiner Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die behauptete eigenmächtige Zutrittsverschaffung zu der von ihm betriebenen Asylunterkunft in ***, am 14.04.2025, sowie die dort mehrfach vorgenommene Anfertigung von Fotos einzelner Zimmer, des Kellers, des Dachbodens, des Schuppens, des Innenhofes und des Gartens, wobei er einerseits behauptet, dass er diesen Maßnahmen niemals zugstimmt habe, andererseits aber vorbringt, dass er sich - siehe Seite 3 der Beschwerde, oben, erster Absatz - auch freiwillig zur Durchführung dieser Maßnahmen bereit erklärt hätte.

1. Betreten der Asylunterkunft

a) Der Bf behauptet in der von ihm erhobenen Maßnahmenbeschwerde, das unangekündigte und eigenmächtige Betreten der von ihm betriebenen Asylunterkunft durch die Amtsärztin und weiterer behördlicher Personen der BH stelle einen unzulässigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und stelle er in Zweifel, dass dieses Vorgehen gesetzlich vorgesehen sei.

Die Organe der BH hätten sich unter dem Vorwand notwendiger Untersuchungen Zutritt zur Asylunterkunft verschafft (ohne diese dann durchzuführen), um in weiterer Folge den Zustand des Hauses zu dokumentieren. Das gelindeste, zielführendste Mittel wäre die wahrheitsgemäße Information des Bf über eine anstehende Überprüfung des Zustands des Hauses gewesen, wenngleich in Zweifel gezogen wird, dass diese Befugnisse in den Aufgabenbereich der Amtsärztin fallen.

b) Den zuvor angeführten Behauptungen des Bf steht der vom LVwG festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt entgegen und hat das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Bf - entgegen obiger Behauptungen – bereits am 11.04.2025 von Frau DGKP AA telefonisch darüber informiert worden ist, dass an diesem Tag die Ergebnisse der Röntgenreihenuntersuchung von zehn in seiner Asylunterkunft untergebrachten ukrainischen Kriegsflüchtlingen eingelangt sind und bei allen untersuchten Unterkunftnehmern einen auffälligen Lungenröntgenbefund ergeben haben. Außerdem haben bereits am 05.02.2025 durchgeführte Röntgenuntersuchungen bei zwei weiteren Bewohnern der Asylunterkunft ebenso auffällige Lungenbefunde, insbesondere bei einem 9 Jahre alten ukrainischen Mädchen sehr verdächtige Veränderungen der Lunge im Sinne einer Tuberkuloseerkrankung, ergeben, die sofortige Maßnahmen nach dem Tuberkulosegesetz, insbesondere einen Hausbesuch in der Asylunterkunft gemeinsam mit der Amtsärztin Frau Dr. BB zwecks weiterer Abklärung, erfordern.

Der Bf ist bei diesem Telefonat am 11.04.2024 auch gebeten worden, an dem Hausbesuch teilzunehmen, hat aber Frau DGKP AA mitgeteilt, dass ihm dies aufgrund eines geplanten Urlaubes nicht möglich sei, er jedoch telefonisch erreichbar ist, sollte es Fragen oder Probleme geben und seine Frau telefonisch behilflich sein kann, da sie - wie einige der ukrainischen Flüchtlinge - Ungarisch spricht. Der Termin des Hausbesuches ist mit dem Bf dann für den 14.04.2025 vereinbart worden und hat dieser in der Folge die in seiner Asylunterkunft untergebrachten Kriegsflüchtlinge davon informiert.

Am 14.04.2025, gegen 10 Uhr, hat dann der vereinbarte Hausbesuch in der vom Bf betriebenen Asylunterkunft in ***, ***, stattgefunden, bei dem die Amtsärztin sowie Frau DGKP AA und Frau HH von der BH bereits am Toreingang der genannten Unterkunft von den dort untergebrachten Personen erwartet worden sind und in weiterer Folge die in Punkt „II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt“ ausführlich dargelegten Amtshandlungen, samt damit verbundener Maßnahmen, die nach dem Tuberkulosegesetz erforderlich gewesen sind, vorgenommen haben.

Bereits im Hinblick auf diese Feststellungen des LVwG kann - entgegen der anderslautenden Beschwerdebehauptung - keinerlei Rede davon sein, dass die drei zuvor genannten Organe die vom Bf betriebene Asylunterkunft am 14.4.2025, gegen 10 Uhr, unangekündigt und eigenmächtig Betreten haben und auch nicht, dass der Bf über Grund bzw. Zweck des ihm zuvor angekündigten Hausbesuchs nicht entsprechend vorab informiert gewesen ist.

Dies ergibt sich bereits aus der vom Bf erhobenen Beschwerde selbst, wo er unter Punkt 1.2. anführt, dass er Mitte April 2025 einen Anruf von der „Amtsärztin der BH“ erhalten hat, wonach der Verdacht einer Tuberkulose-Infektion in der von ihm betriebenen Asylunterkunft besteht und ist er dabei auch von ihr gefragt worden, ob er einer Untersuchung der betroffenen Person zustimmt, was er bejaht hat. Auch in der mündlichen Verhandlung beim LVwG hat der zum Sachverhalt befragte Bf dazu angegeben, dass er von der Amtsärztin angerufen worden ist und hat sie ihn gefragt, ob sie in der von ihm betriebenen Asylunterkunft Tuberkuloseuntersuchungen vornehmen darf, worauf er erwidert hat, dass dies kein Problem ist, wenn es um die Gesundheit der dort wohnenden Personen geht.

In Zusammenschau der erwähnten Beschwerdeausführung mit dem Ergebnis der Befragung des Bf in der mündlichen Verhandlung und den äußerst glaubwürdigen Angaben der als Zeugin einvernommenen DGKP AA, wonach der Bf bereits am 11.04.2025 über Grund und Zweck des für den 14.04.2025 angekündigten und auch mit dem Bf vereinbarten Hausbesuchs entsprechend informiert gewesen ist, steht für das LVwG völlig zweifelsfrei fest, dass der am 14.04.2025, um 10 Uhr, tatsächlich vorgenommen Hausbesuch der Amtsärztin der BH sowie weiterer zwei Organe dieser Behörde weder unangekündigt war noch durch diesen Besuch ein eigenmächtiges Betreten der vom Bf betriebenen Asylunterkunft vorgelegen ist.

c) Darüber hinaus ist dem Bf entgegenzuhalten, dass die BH gemäß § 6 Abs. 1 Tuberkulosegesetz alle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Krankheit oder einer Infektionsquelle sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Untersuchungen des durch die Krankheit gefährdeten Personenkreises zu veranlassen hat und den von ihr entsendeten Organen Zutritt zu krankheitsverdächtigen Person zu gewähren ist (vgl. Abs. 2 leg. cit.). Zudem haben die krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen der BH auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gleiches gilt für alle sonstigen Personen, wie insbesondere Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können (vgl. Abs. 3 leg. cit.) und haben sich die krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen den ihnen zumutbaren und medizinisch erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, insbesondere auch Prüfungen der Tuberkulinallergie, Röntgenuntersuchungen, Blutabnahmen und Sputumuntersuchungen (siehe Abs. 4 sowie § 7 Abs. 1 leg. cit.).

Darüber hinaus sind die der Überwachung unterliegenden Personen nach § 7 Abs. 3 leg. cit. verpflichtet, allen ihnen von der BH erteilten Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge zu leisten.

Des Weiteren hat die BH nach § 9 Abs. 1 Zif. 1 TuberkuloseG die Abklärung des Verdachts auf eine Tuberkuloseerkrankung sowie die Diagnose sicherzustellen und nach Zif.2. die Ermittlung der Wohnverhältnisse der kranken Person zu veranlassen sowie nach Abs. 2 leg. cit. die Erfüllung ihrer Aufgaben zu dokumentieren.

d) I. In der mündlichen Verhandlung hat der Bf zur Stellungnahme der BH und zum Gutachten der Amtsärztin vorgebracht, dass es den Organen der BH erlaubt gewesen ist, zur Feststellung der Krankheit oder einer Infektionsquelle die Wohnräumlichkeiten der Bewohner aufzusuchen, nicht jedoch nicht zur Unterkunft gehörige Räume wie beispielsweise Garage, Abstellräume, Schuppen und dergleichen. Ebenso wenig sei es notwendig gewesen, den Hof und den Garten zu besichtigen und fotografisch zu dokumentieren, zumal unter der Eigenart der Erkrankung eine Infektion in diesen Bereichen unwahrscheinlich sei.

Die BH habe durch das Besichtigen und Fotografieren von Bereichen der Liegenschaft die für die Feststellung von Tuberkulose keine Relevanz haben, ihr rechtliches Dürfen überschritten und aus diesem Grund rechtswidrig gehandelt. Bei den Erhebungen sei auch nicht das Rücksichtnahmegebot des § 6 Abs. 1 TuberkuloseG beachtet worden. Eine Rückfrage beim Bf, um allfällige Fragen hinsichtlich der einzelnen Räumlichkeiten und Betretungsbefugnisse zu klären, sei unterblieben. Offenbar seien bei der gegenständlichen Besichtigung nicht nur die für die Feststellung von Tuberkulose notwendigen Erhebungen durchgeführt, sondern sei ganz allgemein der hygienische Zustand der Liegenschaft festgehalten worden, was jedoch durch das TuberkuloseG nicht zu rechtfertigen sei.

II. 1) Dieser Behauptung wird seitens des LVwG Folgendes entgegengehalten:

Die Tuberkulose des Menschen ist eine weltweit verbreitete Infektionskrankheit, die durch Mykobakterien verursacht wird. Ist ein Patient an ansteckender Lungentuberkulose erkrankt, werden durch Husten, Sprechen, Reden, Singen oder Niesen feinste Aerosole von ihm produziert. Diese Tröpfchen enthalten Mykobakterien und können von anderen Menschen eingeatmet und damit auf sie übertragen werden. Schutzmaßnahmen (technischer, administrativer und persönlicher Art) sind daher bereits dann indiziert, wenn die Möglichkeit einer ansteckenden Tuberkulose besteht. Das höchste Infektionsrisiko besteht bei engen, mehrstündigen Kontakten, z.B. in der Familie oder in schlecht belüfteten Räumen.

Technischen Maßnahmen zielen darauf ab, durch Lüftung Aerosole zu verdünnen oder die Luft durch gerichteten Luftstrom und Filter zu reinigen. Administrative Maßnahmen sollen das Entstehen und die Verbreitung von Aerosolen verhindern. Dazu zählen vor allem räumliche Trennung und Isolierung von Verdachtsfällen bis zum Ausschluss einer ansteckenden Erkrankung.

Wichtig ist es, unter den Kontaktpersonen (Familie, Bekanntenkreis, Personal in Einrichtungen u.a.) gezielt nach Infektionsquellen und möglicherweise weiteren angesteckten Personen zu suchen. Diese Umgebungsuntersuchung ist insbesondere im Umfeld erkrankter Kinder dringlich, da Kinder nach einer Infektion häufiger und schneller an einer Tuberkulose erkranken als Erwachsene.

Die Aufgaben des Amtsarztes sind durch das TuberkuloseG definiert und handelt es sich dabei insbesondere um

• Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Krankheit oder der

Infektionsquelle

• Anordnung und Durchführung von Umgebungsuntersuchungen, welche umfassend dokumentiert werden müssen

• Belehrung der Erkrankten und der krankheitsverdächtigen Personen mit Niederschrift

• Vorladung zur Untersuchung und Therapieanordnung mittels Bescheid der Behörde

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - Homepage

  1. Wenn der Bf zuvor unter Punkt d) I. moniert, den Organen der BH sei es nur erlaubt gewesen, zur Feststellung einer Tuberkulosekrankheit oder einer Infektionsquelle die Wohnräumlichkeiten der Bewohner aufzusuchen, nicht jedoch nicht zur Unterkunft gehörige Räume wie die Garage und den Schuppen in der Asylunterkunft des Bf und sei es ebenso wenig notwendig gewesen, den Hof und den Garten zu besichtigen und fotografisch zu dokumentieren, zumal unter der Eigenart der Erkrankung eine Infektion in diesen Bereichen unwahrscheinlich sei, ist der Bf auf die vorherigen Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die einschlägigen Bestimmungen des TuberkulosG, insbesondere die §§ 6,7 und 9, zu verweisen aus denen sich die entsprechenden Rechte und Pflichten der BH sowie des Amtsarztes bei Verdachtsfällen des Auftritts von Tuberkuloseerkrankungen ergibt.

Im Hinblick darauf sowie der Notwendigkeit, unter den Kontaktpersonen (insbesondere unter Familienangehörigen sowie weiteren in der Asylunterkunft untergebrachten ukrainischen Kriegsflüchtlingen) gezielt nach Infektionsquellen und möglicherweise weiteren angesteckten Personen zu suchen sowie eine Umgebungsuntersuchung, insbesondere im Umfeld des Verdachts an Tuberkulose erkrankter Kinder vorzunehmen, da Kinder nach einer Infektion häufiger und schneller an einer Tuberkulose erkranken als Erwachsene, ist seitens des LVwG weder zu sehen noch zu erkennen, dass die von den drei Organen der BH am 14.04.2025 vorgenommenen Amtshandlungen, beinhaltend auch die Besichtigung des allgemein zugänglichen Schuppens und der Garage sowie des Innenhofs und des Garten der vom Bf betriebenen Asylunterkunft, samt dem Anfertigen von Fotos zur Dokumentation, nicht durch die oben angeführten einschlägigen Bestimmungen des TuberkuloseG gedeckt sind, zumal aufgrund des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinreichend klar, deutlich und zweifelsfrei hervorgekommen ist, dass sich die - besonders gefährdeten - ukrainischen Kinder regelmäßig in der Garage, im Schuppen, im (Innen-) Hof und im Garten dieser Asylunterkunft längere Zeit aufgehalten und dort gespielt haben, was bedeutet, dass sie dort enge mehrstündige Kontakte untereinander gehabt haben und dadurch für sie in Anbetracht der auffälligen Röntgenbefunde aller bisher untersuchten ukrainischen Kriegsflüchtlinge bzw. des besonders auffälligen und sehr verdächtigen Lungenbefundes der 9-jährigen II höchstem Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sind.

In Anbetracht dessen und den einschlägigen zuvor genannten Bestimmungen des TuberkuloseG ist seitens des LVwG nicht zu sehen, dass die Amtsärztin der BH aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung und ihres Fachwissen die erforderlichen unaufschiebbaren sowie notwendigen Maßnahmen vor Ort beim Hausbesuch am 14.4.2025, samt Dokumentation der Amtshandlung in schriftlicher Form und auch durch Anfertigen von Fotos, in rechtswidriger Weise gesetzt hat und ist dabei auch nicht hervorgekommen, dass die genannte Ärztin sowie die beiden anderen beteiligten Organe der BH dabei ihre Kompetenzen überschritten oder rechtswidrig gehandelt haben.

Gleiches gilt für die Behauptung des Bf, die genannten Organe hätten auch nicht das Rücksichtnahmegebot des § 6 Abs. 1 TuberkuloseG beachtet und sei eine Rückfrage beim Bf, um allfällige Fragen hinsichtlich der Betretungsbefugnis einzelnen Räumlichkeiten zu klären, unterblieben. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genannten Organe der BH aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der angetroffenen Umstände vor Ort auch ohne die Zustimmung des Bf den als Spielplatz bzw. Aufenthaltsort genannten Schuppen sowie die Garage und den Garten der Asylunterkunft nach § 6 Abs. 2 TuberkuloseG betreten und besichtigen haben dürfen und dies bei Verweigerung durch Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 50 leg. cit. erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzt hätten werde können. Zudem hat es der Bf vorgezogen, nicht an dem ihm bereits am 11.04.2024 angekündigten Hausbesuch am 14.04.2024 teilzunehmen und hat er auch keine Vertretung dazu entsandt. Im Hinblick auf all diese Faktoren und dem Faktum, dass Herr JJ den drei genannten Organen der BH neben der Wohnräumlichkeit seiner Familie, auch die Gemeinschaftsküche und das Gemeinschaftsbad sowie die Kinderspielplätze in der Garage, dem Schuppen, im Innenhof und im Garten gezeigt hat, ist weit und breit nicht zu sehen, dass durch das Betreten und Besichtigen all dieser Räumlichkeiten und Gebäudeteile sowie der genannten Außenbereiche der Bf hierdurch in seinen Rechten verletzt worden ist und ist dadurch auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot in § 6 Abs. 1 TuberkuloseG verstoßen worden.

2. Fotografieren

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 13.12.2023, Ro 2021/ 21/0011, mwN).

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. VwGH 05.12.2023, Ra 2021/12/ 0080, mwN).

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2014/07/0069, wurde im Sinn dieser Grundsätze und unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg.4696/1964, 9783/1983, 9934/1984) festgehalten, dass das „schlichte“ Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf die insoweit vom Verwaltungsgerichtshof verwiesen wurde, gilt anderes, wenn das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt wird (vgl. etwa VfGH 13.12.1988, B 756/88; B 757/88 [VfSlg. 11.935]). Solches ist im vorliegenden Beschwerdefall aber weder gegeben gewesen noch ist dies vom Bf behauptet worden und ist auch kein Zwang gegen die in der Asylunterkunft befindlichen bzw. dort untergebrachten Kriegsflüchtlinge angewandt worden.

Ausgehend vom eigenen Beschwerdevorbringen des Bf, das auch mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (abgesehen vom nicht Betreten und nicht vorgenommener Fotos vom Keller und des Dachboden durch die drei Organe der BH) im Einklang steht, haben diese Organe im vorliegenden Beschwerdefall einen Hausbesuch bzw. daran anknüpfend diverse Amtshandlungen nach den einschlägigen Bestimmungen des TuberkuloseG in der vom Bf betriebenen Asylunterkunft durchgeführt und hat die Amtsärztin im Zuge der vorgenommenen Erhebungen unstrittig Lichtbilder von zwei Wohnunterkünften ukrainischer Flüchtlingsfamilien, von der Gemeinschaftsküche und vom Gemeinschaftsbad in dieser Unterkunft, die von allen Unterkunftnehmern gemeinsam benutzt werden, sowie vom Schuppen, der Garage, dem (Innen-)Hof und des Gartens angefertigt, zumal die genannten und allgemein zugänglichen Nebengebäude sowie der Hof und der Garten von den ukrainischen Kindern regelmäßig über längere Zeit hinweg als Aufenthaltsort und Spielplatz benutzt worden sind.

Zu diesem bloßen (schlichten) Fotografieren von Teilen der Asylunterkunft im Zuge der nach dem TuberkuloseG vorgenommenen Erhebungen sind keine Sachverhaltselemente hinzugetreten, die im Sinn der genannten Judikatur die Annahme des Vorliegens eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründen könnten. Insbesondere hat der Bf auch nicht glaubhaft darzutun vermocht, dass über die bloße Durchführung der genannten Erhebungen durch die Orange der BH hinaus, ihm gegenüber eine Verpflichtung zur Duldung von (behördlichen) Handlungen zum Ausdruck gebracht worden wäre und ist die Amtsärztin durch das Fotografieren der vorgefunden Zustände beim Hausbesuch am 14.4.2025 vielmehr ihrer Dokumentationsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 TuberkuloseG nachgekommen.

Die erhobene Beschwerde vermag daher nicht aufzuzeigen, dass im bloßen Fotografieren der zuvor angeführten Bereiche in der Asylunterkunft sowie im Außenbereich ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und noch weniger, dass hierdurch die Auferlegung einer im TuberkuloseG nicht gedeckten impliziten Duldungspflicht verbunden gewesen ist.

Das "schlichte" Fotografieren der zuvor genannten Bereiche im Zuge der Amtshandlung vom 14.4.2025 ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen, weshalb auch das gegenteilige Vorbringen des Bf völlig ins Leere geht.

Aus den zuvor angeführten Gründen erweist sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde daher als unbegründet, weshalb ihr keine Folge zu geben und diese spruchgemäß abzuweisen war.

zu II:

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (VwG-AufwandersatzVO) festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3 leg cit).

Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag ist von der BH zu Beginn der mündlichen Verhandlung am beim LVwG gestellt worden.

2. Gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), StF: BGBl. II Nr. 517/2013, wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes-B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

1…. - 2….

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

EUR 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende

Partei EUR 461,00

3. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde durch die Abweisung der Beschwerde die obsiegende Partei. Es sind insofern dem Rechtsträger der belangten Behörde, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, antragsgemäß die Kosten gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung (Vorlage-; Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 EUR zuzusprechen gewesen und war aus den angeführten Gründen sohin spruchgemäß zu entscheiden.

zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.