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E HG3/09/2026.002/001•LVwG B E HG3/09/2026.002/001
E HG3/09/2026.002/001Landesverwaltungsgericht24.03.2026
Normprüfungsantrag; Verordnung einer Fußgängerzone
Zahl:E HG3/09/2026.002/001Eisenstadt, am 24.03.2026
(E HG3/09/2024.013/001 sowie
E 002/09/2024.047)
AA, ***
HG-Verfahren
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8
1010 Wien
Antragsteller: Landesverwaltungsgericht Burgenland
Landhaus Neu Eingang Waschstattgasse
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Antragsgegner: Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf,
7022 Schattendorf, Fabriksgasse 44
Beteiligte Parteien: AA,
***, ***,
vertreten durch:
Rechtsanwalt RA,
***, ***
A N T R A G
gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 iVm Art. 135 Abs. 4
iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B-VG und in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache
der AA, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: *** (Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Zahl: E 002/09/2024.047),
den
Antrag
auf Aufhebung
der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 gemäß § 76a iVm. § 94d Z. 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF., BGBl I Nr. 52/2024, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird,
zu stellen.
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ist zur Zahl: E 002/09/2024.047 ein Verfahren anhängig, dem die hier angefochtene Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß § 76a iVm. § 94d Z. 8 StVO zugrunde liegt.
1.2. Am 09.08.2023 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Befahrung (Kraftfahrzeug) der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf gemäß § 45 Abs. 2 StVO ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Ausnahmebewilligung für einen kürzeren Fahrtweg zum Zielort mit Kraftfahrzeugen erforderlich sei.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Schattendorf vom 30.01.2024, Zahl ***, wurde die Ausnahmebewilligung nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.02.2024 Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: ***, wurde der Bescheid des Bürgermeisters von Schattendorf vom 08.01.2024, Zahl ***, gemäß § 62 Abs. 4 iVm. § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Gemäß § 94b Abs. 1 lit. b iVm § 45 Abs. 2 StVO 1960“ durch die Wortfolge „Gemäß § 94d Z. 6 iVm § 45 Abs. 2 StVO 1960“ ersetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der Bescheidbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass die verordnete Fußgängerzone vollständig im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schattendorf liege.
Entlang der Agendorferstraße befänden sich hochsensible Verkehrsbereiche der Marktgemeinde Schattendorf, nämlich der Pflegestützpunkt, eine Seniorenwohnresidenz, der Friedhof, die Kirche, der Kindergarten, das Warmbad, der Zubau für die Kinderkrippe, die Volksschule und die Mittelschule. Im Oktober und Dezember 2022 sei es in Schattendorf zu zwei schweren Verkehrsunfällen gekommen, die von Autofahrern, die mit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Grenzübergang unterwegs gewesen seien, verursacht worden seien. Die vorgenannten örtlichen Gegebenheiten (Infrastruktur) und spezifischen Umstände (Unfälle) seien ausschlaggebend für das Verordnen der Fußgängerzone auf einem Teil der Agendorferstraße im Bereich der vorgenannten Infrastruktur gewesen.
Vor diesem Hintergrund werde die gemäß § 94d Z. 8 StVO verordnete Fußgängerzone nur für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf wirksam, sodass die Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden Verordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle und die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.
Bloße „faktische Auswirkungen“ außerhalb der Marktgemeinde Schattendorf berührten die Zuständigkeit nicht, sofern der tatsächliche Rechtsakt nur in der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkung entfalte (vgl. Pürstl, StVO-0N 16 § 94b Anm. 1). Dass demnach (auch) Autofahrer aus anderen Gemeinden die Fußgängerzone (ohne Ausnahmebewilligung) nicht befahren dürfen, ändere nichts an der Tatsache, dass die Fußgängerzone ausschließlich für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkung entfalte.
Hingewiesen werde darauf, dass bereits in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wurde (425/ME XXIV. GP) zu § 94d StVO erläutert werde, dass die Verordnung von Fahrradstraßen und Begegnungszonen den Bestimmungen über Fußgängerzonen und Wohnstraßen entspreche und jedenfalls als Maßnahme anzusehen sei, die spezifisch eine Gemeinde betreffe bzw. auf deren örtliche Gegebenheiten abstelle.
1.4. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: ***, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde enthält die Anregung gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen Verordnung 612-09/2023 des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023 mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird.
In den Beschwerdegründen wird dazu ausgeführt:
Verstoß gegen § 43 Abs. (1 a) iVm § 90 iVm § 94d Z. 16 StVO:
Entgegen dem Vorbringen des Gemeinderates der Gemeinde Schattendorf sei die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, von der unzuständigen Behörde erlassen, da gemäß § 94d StVO der Gemeinde nur dann Kompetenz zukomme, wenn der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird.
Aus einer Zusammenschau der Kompetenzverteilung und des als Ermächtigungsnorm angeführten § 94d Z. 8 StVO ergebe sich klar die Grenze des eigenen Wirkungsbereiches, denn ein „Wirksamwerden“ solle nur auf das Gemeindegebiet beschränkt bleiben. Dabei sei hauptsächlich, aber nicht ausschließlich die rechtliche Wirksamkeit gemeint. Bei der Analyse sei nämlich eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, insbesondere die spezifische geographische Lage einer Gemeinde an der Staatsgrenze (die gleichzeitig eine EU Binnengrenze ist). Die Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs (die über das Gemeindegebiet hinauswirkt) sei in diesem Zusammenhangt keine bloße Reflexwirkung der Fußgängerzone, sondern ihr deklariertes und einziges Ziel. Durch die Erlassung der Fußgängerzone werde die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, StF: BGBl. II Nr. 502/2013 (Anlage H), konterkariert, denn ein Befahren (trotz bestehender gesetzlicher Grundlage) der Agendorferstraße mit dem Pkw unmöglich gemacht wird. Der Einwand der Gemeinde, es handle sich dabei um keine Grenzsperre, denn ein Überqueren der Grenze beispielsweise zu Fuß möglich sei, greife ebenfalls ins Leere. Gemäß Art. 22 SGK dürfen die Binnengrenzen ohnehin an jeder Stelle frei überschritten werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Schattendorf sei der Ansicht, dass die gemäß § 94d Z. 8 StVO verordnete Fußgängerzone nur für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkungen entfalte. Dadurch, dass die Sperre der Agendorferstraße, aufgrund der Tatsache, dass sich Schattendorf an der österreichisch-ungarischen Grenze befindet, nicht nur die Gemeindebewohner, sondern auch Bewohner anderer Gemeinden und Pendler, d. h. Personen, aus anderen Staaten der Europäischen Union, insbesondere aus Ungarn, betreffe, entfalte die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, rechtliche Wirkung auch für Personen außerhalb der Gemeinde Schattendorf. Aus diesem Grund werde vom Gemeinderat der Gemeinde Schattendorf fälschlicherweise behauptet, dass die VO des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, rechtliche Wirkungen lediglich für die Bewohner der Gemeinde Schattendorf entfalte.
Ferner sei die Fußgängerzone nicht für die Sicherheit der Fußgänger notwendig. Die zwei angesprochenen Unfälle hätten sich auf der Hauptstraße, nicht aber im Bereich der Fußgängerzone, ereignet. Für die Beruhigung des grenzüberschreitenden Verkehrs seien bereits Geschwindigkeitsbeschränkungen und temporäre Fahrverbote in Kraft gewesen. Die vollständige Eliminierung des Kraftfahrzeugverkehrs sei vor diesem Hintergrund keine notwendige, verhältnismäßige Maßnahme.
Die beispielhafte Erwähnung einer Fußgängerzone im Ministerialentwurf (425/ME XXIV. GP) sei nicht - wie von der Marktgemeinde Schattendorf angenommen - als eine Pauschalermächtigung anzusehen. Der Errichtung einer Fußgängerzone sollte eine akribische Abwägung der gesetzlichen und faktischen Verhältnisse und Bedingungen vorgehen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Bei der Erlassung der Verordnung habe sich die Marktgemeinde Schattendorf durch den angeblichen „Unmut“ der Bevölkerung leiten lassen und auf die Verkehrssicherheit als Vorwand zurückgegriffen. Dies entspreche aber nicht den gesetzlich vorgesehenen Gesichtspunkten.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland stellte in dieser Beschwerdesache am 11.12.2024 den auf Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Antrag „auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß § 76a iVm. § 94d Z. 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF., BGBl I Nr. 122/2022, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird“.
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28.11.2025, Geschäftszahl: V 127/2024, zurückgewiesen.
In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt:
„Der angefochtenen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, ***, wurde durch § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 19. Dezember 2023, ***, formell derogiert. Diese Verordnung wiederum wurde durch §§ 3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, ***, aufgehoben. Die angefochtene Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023 steht sohin nicht mehr in Kraft.
Die angefochtene Verordnung ist daher für das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht präjudiziell. Ihre Anfechtung erweist sich damit schon aus diesem Grund als unzulässig.“
Das Landesverwaltungsgericht hat im anhängigen Beschwerdeverfahren nunmehr die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, ***, anzuwenden.
II. Rechtslage:
1.1. Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2025 mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird.
TEXT der Verordnung vom 24.06.2025:
„Gemäß § 76a in Verbindung mit § 94d Z. 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der Verhandlungsergebnisse unter Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 15.06.2025 und der eingeholten Stellungnahmen für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Agendorferstraße wird im Bereich zwischen dem Grenzübertrittspunkt auf einer Länge von ca. 190 m bis zum als Parkplatz für Kirchen- bzw. Friedhofsbesucher genutzten Teilabschnitt dem Fußgängerverkehr vorbehalten und zur Fußgängerzone gemäß § 76a StVO erklärt.
Der genaue Verlauf der Fußgängerzone ergibt sich aus dem in der Anlage angeschlossenen Lageplan, der integrierter Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 Ausnahmen
A) Die Fußgängerzone darf in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22 Uhr mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen;
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagens-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
4. zum Zwecke der Ladetätigkeit
befahren werden.
B) Die Fußgängerzone darf ohne zeitliche Beschränkung
1. mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
2. mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
3. mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
4. mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- und Endpunkt des Krankentransportes in der Fußgängerzone liegt,
befahren werden.
§ 3 Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StVO 1960 durch die entsprechenden Hinweiszeichen (§ 53 Z. 9a bzw. 9b StVO 1960) kundzumachen und tritt am Tage deren Anbringung in Kraft.
§ 4 Aufhebung
Die Verordnung des Gemeinderates vom 19.12.2023, Zahl: 612-09a/2023 wird aufgehoben.
Für den Gemeinderat: BB, Bürgermeister
Angeschlagen am:25.06.2025
Abgenommen am:10.07.2025“
1.2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit den Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 52/2024, lauten:
„§ 43: Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
….
§ 45: Ausnahmen in Einzelfällen.
(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
(2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.
(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
(3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a, 4 oder 4a) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.
….
§ 76a: Fußgängerzone
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.
(2a) Die Behörde kann weiters in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse (wie insbesondere der Erreichbarkeit von Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dgl.) und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auch bestimmen, dass Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 befördern, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen. Hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 Zeiträume bestimmt, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 befördern, zu diesen Zeiten jedenfalls die Fußgängerzone befahren.
(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Z. 9a bzw. 9b) anzubringen sind.
(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,
befahren werden.
(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.
(7) Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.
§ 94d: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
….
8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
….
§ 94f: Mitwirkung
(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:
a) von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
3. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
b) von der Gemeinde (§ 94c und d):
1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Landespolizeidirektion bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach § 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (§ 101). Die Gemeinde (§ 94c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, berühren, die Landespolizeidirektion anzuhören.
(3) Die Anhörung der Gemeinde nach den Abs. 1 und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde Straßenerhalter ist. In diesem Falle gilt § 98 Abs. 1.“
§ 76a Abs. 1, erster Satz, StVO, in dem der Begriff Fußgängerzone definiert wird, ist seit Erlassung der Stammfassung des § 76a StVO, mit BGBl. Nr. 412/1976, unverändert.
In den Erläuterungen wird ausgeführt:
„Zu Z. 89: Mit den hier vorgesehenen Bestimmungen soll die Frage von Fußgängerzonen einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Mit der Bestimmung des Abs. 1 wird die Behörde ermächtigt, unter den dort genannten Voraussetzungen durch Verordnung eine Fußgängerzone einzurichten. In einer solchen Verordnung ist auch zu bestimmen, ob und in welcher Zeit eine Fußgängerzone zum Zwecke der Ladetätigkeit befahren werden darf.“
III. Antragslegitimation:
Nach Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG sind die Verwaltungsgerichte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wobei der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden kann.
IV. Präjudizialität:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14464/1996, 15293/1998, 16632/2002, 16925/2003).
Die Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß § 76a iVm. § 94d Z. 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF. mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird, bildete die Grundlage den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Befahrung der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf gemäß § 45 Abs. 2 StVO abzuweisen. Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: ***, in der Sache abgewiesen.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, u.a.). Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2019/03/0081).
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 zu prüfen. Legt man der Entscheidung den vorliegenden Text der Verordnung zugrunde, so ist über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung anhand der in § 45 StVO angeführten Kriterien zu entscheiden.
Würde man hingegen die Rechtlage anwenden, die sich ergibt, wenn die Verordnung entfällt, wäre die Benutzung der Verkehrsfläche für die Beschwerdeführerin mit KFZ ohne die Einholung einer Bewilligung jederzeit möglich.
Die angefochtene Verordnung bildet somit eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall und ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Das Landesverwaltungsgericht hat in einem anhängigen Beschwerdeverfahren die im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags steht die Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24. Juni 2025, ***, in Geltung. Aus der Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024, der auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, ***, Bezug nimmt, ergibt sich nichts zur inhaltlichen Beurteilung der nunmehr geltenden Verordnung.
Damit liegt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland die geforderte Präjudizialität vor.
V. Anfechtungsumfang:
1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB. VfSlg. 8155/1977, 13965/1994, 16542/2002, 16911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB. VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12465/1990, 13915/1994, 15090/1998).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Stelle einer Rechtsnorm in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13965/1994 mwN, 16542/2002, 16911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).
Wenn bei Aufhebung bloß eines Teiles einer Norm der Sinn der verbleibenden Rechtsvorschrift nicht mehr dem erkennbaren Willen des Normsetzers entspricht, ist nur der Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig (vgl. VfSlg. 15599/1999).
1.2. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist für die Bereinigung der gesetzeswidrigen Rechtslage die Aufhebung der gesamten Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 notwendig.
VI. Normbedenken:
1. Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG:
1.1. Die gegenständliche Verordnung wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 57a, erster Satz, StVO erlassen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde eine Verordnung, mit der eine Fußgängerzone festgelegt wird, erlassen kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert. Der von der Verordnung betroffene Straßenabschnitt, ein ca. 160 m langer Teil der Agendorferstraße in Schattendorf, unmittelbar vor der Grenze zu Ungarn, war vor der Erlassung der Verordnung für den KFZ-Verkehr, abgesehen von einer zeitlichen Beschränkung zwischen 06:00 und 09:00 Uhr sowie 16:00 und 19:00 Uhr ohne Einschränkung befahrbar. Darüber hinaus bestand eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h. Auch für den Grenzübertritt bestanden keine Einschränkungen. Die Erlassung der Fußgängerzone kommt einem Fahrverbot für den Verkehr zwischen Ungarn und Österreich auf dieser Strecke gleich. Es handelt sich daher unstrittig um eine verkehrsbeschränkende Verordnung im Sinne der zu diesem Thema bestehenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Fahrverboten, insbesondere zu § 43 StVO.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung solcher Verordnungen die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat (vgl. VfSlg. 9089/1981, 13482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung „der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse“ durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfSlg. 11493/1987, 12485/1990). Auch wenn die Vorschrift des § 94f StVO 1960 über die bei Vorliegen der Voraussetzungen obligatorische Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach ihrem Wortlaut für Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr nicht zur Anwendung kommt, kann es im durchzuführenden Ermittlungsverfahren auch notwendig sein, etwa gesetzliche Interessenvertretungen, Behörden der Straßenaufsicht oder Gebietskörperschaften im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in das Verordnungserlassungsverfahren miteinzubeziehen, um überhaupt erst die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können (VfGH 11.03.2000, V 75/99 vgl. schon VfSlg. 8086/1977).
Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine „Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse“ sowie eine „sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll“ zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß § 43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren nicht nach Verordnungserlassung nachgeholt werden (vgl. zB VfSlg. 15.643/1999, 16.805/2003).
In seinem Erkenntnis vom 13.03.2019, V 83/2018 (V 83/2018-12), hat der Verfassungsgerichtshof zur Erlassung eines Halte- und Parkverbots nach § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 durch einen Gemeinderat diese Judikatur neuerlich bestätigt und in Wiederholung der oben zitierten Judikatur hinsichtlich der zu berücksichtigenden Interessen auf VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993, 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005, verwiesen und festgehalten: Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg. 14.000/1994); wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholte (vgl. VfSlg. 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.
1.3. Das Verwaltungsgericht hat den Gemeinderat von Schattendorf mit Schreiben vom 09.01.2026 aufgefordert, die Beilagen des Gemeinderatsprotokolls zur Beschlussfassung der Verordnung, des Gemeinderats gemäß § 76a StVO vom 24.06.2025, Zahl: ***, mit der eine Fußgängerzone verordnet wurde, vorzulegen.
Der Gemeinderat von Schattendorf hat dem Landesverwaltungsgericht die Niederschrift über die Beschlussfassung der gegenständlichen Verordnung in der Sitzung des Gemeinderats vom 24.06.2025 und die Beilagen zu dieser Niederschrift vorgelegt.
In der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.06.2025 wird Folgendes festgehalten:
„10. VO – Änderung FUZO 2025: Der Bürgermeister berichtet über die notwendige Anpassung der FUZO-VO in der Agendorferstraße. Es wurde im Ermittlungsverfahren ein neues Vt-Gutachten samt diversen Stellungnahmen eingeholt. Die zu beschließende VO bezieht sich auf dieses Gutachten.
Es folgt der vollständige Text der Verordnung.
Nach Erläuterung wird über Antrag des Bürgermeisters beschlossen: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mit 21 Ja-Stimmen den ihm vorliegenden VO der FUZO.“
Der Niederschrift zu diesem Tagesordnungspunkt sind der Text der Verordnung, ein Lageplan, auf dem der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt wird, und ein „Verkehrstechnisches Gutachten von DI CC vom Juni 2025“ angeschlossen.
Der Gemeinderat stützt seine Entscheidung auf dieses Gutachten von DI CC vom Juni 2025.
Dem Gutachten liegt folgender Gutachtensauftrag zugrunde (Punkt 1. des Gutachtens):
„Die Marktgemeinde Schattendorf ersucht um die Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens hinsichtlich der Beurteilung einer bestehenden Fußgängerzone entlang der Gemeindestraße Agendorferstraße im Gemeindegebiet von Schattendorf.
Im gegenständlichen Gutachten soll geprüft werden, ob es gem. § 76a StVO idgF die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit den betreffenden Straßenabschnitt der Agendorferstraße (Grst. Nr***, KG Schattendorf) erfordert, durch Verordnung dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorzubehalten (Fußgängerzone).
Unter „3. Befund“ werden im Gutachten nach Zitierung des § 76a StVO unter „3.1.2. Lage im Raum“ „3.1.3. Verkehrserschließung“ und „3.1.4. Örtliche Gegebenheiten“ die geografische Lage der Gemeinde Schattendorf und die bestehenden Verkehrsanbindungen beschrieben.“
Zur von der gegenständlichen Verordnung betroffenen Straße wird auf Seite 6, letzter Absatz festgehalten:
„Für das gegenständliche Gutachten ist vor allem die als kleinräumig relevante Verbindung zwischen den benachbarten Grenzorten Schattendorf und Agfálva (Agendorf) gedachte Grenzstraße von Relevanz Diese ca. 1,8 km lange, historisch existierende Straße wurde im Zuge eines grenzüberschreiten den Interreg-Projektes wiederhergestellt und 2010 eröffnet. Es sollte vor allem für den Fußgänger und Radverkehr eine direkte Verbindung für die Anrainergemeinden zur Verfügung stehen. Außerdem sollte die Straße dazu beitragen, dass großräumige Umwege im kleinen Grenzverkehr für die lokale Bevölkerung vermieden werden können.“
Die Aussage die Straße sei im Jahr 2010 eröffnet worden, damit vor allem für den Fußgänger und Radverkehr eine direkte Verbindung für die Anrainergemeinden zur Verfügung steht (Seite 6, letzter Absatz), ist schon deshalb zu hinterfragen, weil es sich um eine für den KFZ Verkehr vollständig ausgebaute zweispurige Straße mit einer Fahrbahnbreite von 5 m handelt. Darüber hinaus führt der Gutachter selbst aus, dass durch die Straße „großräumige Umwege im kleinen Grenzverkehr für die lokale Bevölkerung vermieden werden können“.
Die Feststellung „Demnach ist der Bereich im Wesentlichen durch den Quell- und Zielverkehr der hier befindlichen kulturellen, religiösen und sozialen Einrichtungen, den (fahrbahnquerenden) Fußgängerverkehr sowie den Radverkehr gekennzeichnet“ (Seite 8 Absatz) widerspricht dem Ergebnis der Verkehrsanalyse. Nach dieser ist gerade nicht der Ziel- und Quellverkehr sondern der Durchzugsverkehr der Grund für die Erlassung der Verordnung. Mit dieser Aussage wird nicht der Ist-Zustand vor Erlassung der Verordnung beschrieben, sondern die Zielsetzung der Verordnung. Für die Frage, ob es die derzeitige Verkehrssituation erfordert, die Straße dem Fußgängerverkehr vorzubehalten, ist mit dieser Aussage nicht gewonnen. Ansonsten sind dem Befund keine Aussagen zum bestehenden Ziel- und Quellverkehr oder den bestehenden Fußgängerbewegungen zu entnehmen.
Unter „3.2. Verkehrsanalyse“ werden Verkehrsdaten für Zählstellen in Klingenbach, Schattendorf und Loipersbach dargestellt. Für die die Zählstelle Schattendorf erfolgte die letzte Zählung im Jahr 2014. Die Zählstelle ZS 3429 „Schattendorf“ befindet sich an der Ortseinfahrt Richtung Baumgarten (die Straße führt in weiterer Folge Richtung Eisenstadt). Der an dieser Zählstelle erfasste Verkehr umfasst daher den gesamten aus der Gemeinde Schattendorf kommenden Verkehr und geht jedenfalls über jene Fahrzeugbewegungen, die über die hier gegenständliche Straße kommen, hinaus. Darüber hinaus ist, wie sich aus Tabelle 2 ergibt, die Zahl der Zahl der KFZ / 24 h im Jahr 2023 niedriger als im Jahr 2012.
In Punkt „3.2.3. Verkehrsdaten Agendorferstraße“ wird das Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 02.02.2025 wiedergegeben. Aus diesem ergibt sich, dass es nach Asphaltierung des bis 2008 bestehenden Feldweges im Jahr 2010 zu einem Anstieg der Fahrbewegungen gekommen ist (von einem DTV von 365 im September 2008 zu einem DTV von 1.845 im Mai 2012).
Nach grundsätzlichen Ausführungen zu den Pendlerströmen zwischen Ungarn und dem Burgenland (3.3.1.) und zu den Pendlerströmen am Grenzübergang Klingenbach (3.3.2.) erfolgt unter 3.4.1. eine „Verkehrsprognose Agendorferstraße Schattendorf 2023“. Diese setzt sich ausschließlich mit dem KFZ Verkehr auseinander, das Wort Fußgänger kommt darin gar nicht vor.
Punkt 4. des Gutachtens „Beurteilung und Gutachten“ beginnt mit einer Wiederholung des Gutachtensauftrags.
Unter „4.1. Beurteilung des Straßenabschnitts“ wird ausgeführt:
„Es handelt sich bei der Agendorferstraße und in weiterer Folge den Kirchenplatz und die Pfarrgasse um eine Zone, die hauptsächlich der Erschließung der hier befindlichen Einrichtungen wie der Kirche, dem Friedhof und dem Pflegestützpunkt bzw. dem Kindergarten von Schattendorf dient. Aufgrund der gegebenen Anlageverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten steht hier der ruhende Verkehr, der fahrbahnquerende Fußgängerverkehr und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum im Vordergrund. Zudem wurde mit dem Lückenschluss zwischen Schattendorf und Agendorf (Agfálva) auch ein wesentlicher Abschnitt der Radwanderroute EuroVelo 13 – Iron Curtain Trial ermöglicht.“
Diese Ausführungen sind nicht schlüssig. Die Kirche, der Kindergarten und der Eingang zum Friedhof befinden sich aus dem Ortsgebiet von Schattendorf kommend vor Beginn der Fußgängerzone. Der von der Fußgängerzone betroffene Abschnitt dient daher jedenfalls nicht der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs zu diesen Einrichtungen. Vor dem Pflegestützpunkt befinden sich ca. 25 Parkplätze, hinzu kommen Parkplätze innerhalb des Geländes des Stützpunktes. Dazu, wie viele Personen sich im Pflegezentrum aufhalten, gibt es keine Angaben. Die Behauptung, der „fahrbahnquerende Fußgängerverkehr und die Aufenthaltsqualität“ würden im Vordergrund stehen, ist nicht nachprüfbar. Zum angeführten Radweg ist festzuhalten, dass in Fußgängerzonen gemäß § 76a Abs. 1 StVO nur das Schieben eines Fahrrades erlaubt ist. Das Befahren mit Fahrrädern wird erst über die Ausnahmebestimmung in § 2 der Verordnung ermöglicht.
Die Punkte 4.2. und 4.3. setzen sich neuerlich mit dem KFZ-Verkehr auseinander.
Es folgt Punkt 4.4. „Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit des Fußgängerverkehrs“:
„Der zu beurteilende Bereich wird durch den Quell- und Zielverkehr der hier befindlichen kulturellen, religiösen und sozialen Einrichtungen, den (fahrbahnquerenden) Fußgängerverkehr sowie den Radverkehr gekennzeichnet. „Aufgrund der langjährigen Lage des Standorts direkt am Eisernen Vorhang, und somit an einem verkehrsmäßigen Endpunkt, wurden hier Einrichtungen angesiedelt, bei deren Anlage auf verkehrsberuhigte Zonen ohne nennenswerten Durchgangsverkehr Wert gelegt wird.
Aufgrund des potenziellen Verkehrsaufkommens entlang der Agendorferstraße sind jedoch vermehrt Konfliktsituationen und Unfallereignisse zwischen Fußgängern (Friedhofsbesucherinnen, Bewohnerinnen und Gäste des Pflegestützpunktes, Friedhofsprozessionen, etc.) und durchfahrenden Kfz zu erwarten.“
Diese im ersten Absatz aufgestellte Behauptung wird, wie schon bisher, durch keine einzige qualitativ oder quantitativ überprüfbare Aussage untermauert.
Der eiserne Vorhang ist über 36 Jahre vor Erlassung der Verordnung gefallen. Im Befund wird ausgeführt, dass die Straße seit 2010 in der derzeitigen Form besteht. Das Pflegezentrum wurde erst im Jahr 2022 errichtet. Die Straße wurde offensichtlich in der Absicht errichtet, dass kein verkehrsmäßiger Endpunkt mehr besteht.
Auch warum vermehrt Konfliktsituationen oder Unfallereignisse zu erwarten sind, bleibt aufgrund konkreter Angaben offen. Wie schon ausgeführt befindet sich der Eingang zum Friedhof vor der Fußgängerzone. Der Friedhof selbst verfügt über entsprechende Gehwege. Auch der Weg zwischen Kirche und Friedhof ist nicht von der Fußgängerzone betroffen. Der Pflegestützpunkt dient nicht nur den Bewohnern von Schattendorf, sondern auch fünf Anrainergemeinden.
Im Gutachten selbst (Punkt „4.5 Gutachten“) wird folgende Feststellung getroffen:
„Insbesondere folgende Kriterien sind dafür gegeben:
Die gegebenen Anlageverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten Der ruhende Verkehr, der fahrbahnquerende Fußgängerverkehr und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum stehen im Vordergrund.
Die zu erwartende Verkehrsbelastung Es wird mit einem potenziellen Verkehrsaufkommen von bis zu 2.600 Kfz pro Tag bzw. bis zu 400 Kfz/h in den Früh- und Nachmittagsspitzen entlang der Agendorferstraße im grenzüberschreitenden Pendlerverkehr gerechnet.
Konfliktsituationen und Unfallgeschehen Zwischen Fußgängerinnen (Friedhofsbesucherinnen, Bewohnerinnen und Gästen des Pflegestützpunktes, Friedhofsprozessionen, etc.) und der großen Zahl an durchfahrenden Kfz wird eine Häufung von Gefahrensituationen erwartet.“
Auch dem Gutachten sind keine Angaben zu entnehmen, um wie viele Personen es sich zu welchen Zeiten in welchen Einrichtungen handelt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Fußgängerbewegungen mit den im Tagesverlauf sehr unterschiedlichen Fahrbewegungen korrelieren.
Das Gutachten nimmt auf zwei Einrichtungen, aus denen sich die „Beschaffenheit des Gebietes“ im Sinne des § 76a Abs. 1 StVO 1960 ergibt, Bezug, ohne dass auf diese Einrichtungen näher eingegangen wird.
Der im Gutachten angeführte Friedhof befindet sich vom Ortsgebiet kommend rechts von der Fußgängerzone entlang deren gesamter Länge. Aus dem vorliegenden Lageplan ergibt sich jedoch, dass die Fußgängerzone erst nach dem Eingang zum Friedhof beginnt, die Zufahrt vom Ortsgebiet ist daher weiterhin uneingeschränkt möglich. Fußgängern, die aus dem Ortsgebiet kommen, stand schon bisher ein durchgehender Gehsteig bis zum Friedhof zur Verfügung. Das Gutachten gibt keinerlei Auskunft darüber, wie viele Personen den Friedhof aufsuchen und ob dies in erster Linie zu Fuß oder mit Fahrzeugen erfolgt.
Der Pflegestützpunkt, das zweite Objekt auf das das Gutachten Bezug nimmt, befindet sich vom Ortsgebiet kommend links der Fußgängerzone. Der Pflegestützpunkt wurde, wie Medienberichten (shttps://www.burgenland.at/news-detail/feierliche-eroeffnung-des pflegestuetzpunktes-schattendorf/) zu entnehmen ist, im Dezember 2022 eröffnet. Dem Gutachten sind keine Angaben darüber zu entnehmen, mit welchen Verkehrsbewegungen der Betrieb des Pflegestützpunktes verbunden ist oder wie viele Personen sich dort zu welchem Zeitpunkt aufhalten. Da das Gutachten im Juni 2025 erstellt wurde, hätte es zu diesem Zeitpunkt wohl schon Erfahrungswerte hinsichtlich des Stützpunktes gegeben.
1.4. Wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, kann es im durchzuführenden Ermittlungsverfahren auch, wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, notwendig sein, etwa gesetzliche Interessenvertretungen, Behörden der Straßenaufsicht oder Gebietskörperschaften im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in das Verordnungserlassungsverfahren miteinzubeziehen, um überhaupt erst die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können. Aus den Beilagen zur Sitzung des Gemeinderats ergibt sich keine Einbeziehung der genannten Institutionen.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts stellt das vorliegende Gutachten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung dar.
1.5. Wendet man die aus der dargestellten Judikatur zu entnehmenden Anforderungen an das Ermittlungsverfahren vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung auf das vorliegende Verfahren an, ergibt sich, dass hinsichtlich der § 76a Abs. 1 1. Satz StVO 1960 zu entnehmenden Parameter keine Interessenabwägung stattgefunden hat.
Die Interessen an der Verkehrsbeschränkung wurden nicht mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abgewogen, die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges – als Verbindungsstraße zwischen Österreich und Ungarn aufgrund eines bestehenden Grenzübergangs - wurde nicht berücksichtigt. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.1993, V 2/93 ua., eine Verkehrsbeschränkung als rechtswidrig erachtet, weil diese ohne Berücksichtigung landesübergreifender Verkehrszusammenhänge verfügt worden ist.
Die Tatsache allein, dass sich das Verkehrsaufkommen erhöht hat, rechtfertigt noch nicht die Verordnung einer Fußgängerzone. Ein anderes empirisch nachprüfbares Argument ist dem vorliegenden Gutachten jedoch nicht zu entnehmen.
Eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für die Bevölkerung, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren, sind nicht erfolgt. Eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse hat nicht stattgefunden.
Die Behörde stützt sich ausschließlich auf ein Gutachten, dem kein Befund über die tatsächliche Verkehrssituation zugrunde liegt. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein (VwGH 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (VwGH 14. November 2012, 2012/12/0036; vgl. zuletzt VwGH 28.06.2023, Ra 2022/07/0196).
Das vorliegende Gutachten erfüllt diese Voraussetzungen, wenn überhaupt nur hinsichtlich der dargestellten Pendlerströme, nicht jedoch zur Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs, dem zentralen Parameter, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verordnung einer Fußgängerzone.
Die Interessen an der Verkehrsbeschränkung wurden nicht mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abgewogen, die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges – als Verbindungsstraße zwischen Österreich und Ungarn aufgrund eines bestehenden Grenzübergangs - wurde nicht berücksichtigt. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.1993, V 2/93 ua., eine Verkehrsbeschränkung als rechtswidrig erachtet, weil diese ohne Berücksichtigung landesübergreifender Verkehrszusammenhänge verfügt worden ist.
Eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren, sind nicht erfolgt. Eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse hat nicht stattgefunden.
Art. 18 Abs. 2 B-VG verpflichte den Verordnungsgeber auch, die Wahrnehmung seines Entscheidungsspielraums im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen insoweit nachvollziehbar zu machen, als er im Verordnungserlassungsverfahren festhält, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußt und die gesetzlich vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist (vgl. VfGH 14.07.2020 V 411/2020 (V 411/2020-17); V 396/2020 ua; V 395/2020 ua).
Hauptgrund für die Erlassung der Verordnung ist, wie sich sowohl aus dem zitierten Gutachten als auch der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats ergibt, die Verringerung des Durchzugsverkehrs. Die Strecke wird insbesondere für die Fahrt zwischen der ungarischen Grenzstadt Sopron (ca. 60.000 Einwohner) und Gemeinden des Bezirks Mattersburg benutzt, da die Fahrtzeit teilweise kürzer ist als jene über den Grenzübergang Klingenbach, der die Hauptverkehrsverbindung zwischen dem Raum Sopron und Eisenstadt bzw. den Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg darstellt.
Auch in „Mein Schattendorf-Informationsmagazin der Gemeinde Schattendorf, Ausgabe 06/2023“ wird in einem Artikel über die bevorstehende Fertigstellung der Fußgängerzone ausgeführt, dass bereits durch die Bauarbeiten das Verkehrsaufkommen drastisch reduziert worden sei. Pendler müssten großräumig über Klingenbach ausweichen. In der Folge wird ausführlich auf das Prozedere zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen eingegangen.
Wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, kann es im durchzuführenden Ermittlungsverfahren auch, wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, notwendig sein, etwa gesetzliche Interessenvertretungen, Behörden der Straßenaufsicht oder Gebietskörperschaften im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in das Verordnungserlassungsverfahren miteinzubeziehen, um überhaupt erst die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können. Aus den Beilagen zur Sitzung des Gemeinderats ergibt sich keine Einbeziehung der genannten Institutionen.
In der Äußerung des Gemeinderats von Schattendorf vom 13.10.2025 im Verordnungsprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofs wurden zwar eine Stellungnahme der DD vom 17.06.2025 (Beilage 6) und eine Stellungnahme der EE GmbH vom 23.06.2025 (Beilage 7) vorgelegt. Diese sind jedoch der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 24.06.2025 nicht angeschlossen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum eine Fußgängerzone verordnet wurde. Dem Gutachten, auf das sich der Gemeinderat stützt, ist zur Frage, welcher Fußgängerverkehr auf der gegenständlichen Fläche besteht, nichts zu entnehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.10.1998, V 127/96, festgehalten:
„Für die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, mit der im Interesse des Fußgängerverkehrs ein Fahrverbot erlassen wird, ist maßgeblich, auf welche der beiden zitierten Bestimmungen der StVO 1960 sie sich zu stützen vermag.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 1982, A6/82, ausgesprochen hat, kommt seit der Einführung des § 76a StVO 1960 (6. StVO Novelle) für die Errichtung einer "Fußgängerzone" nunmehr ausschließlich die Spezialbestimmung des §76a StVO 1960 in Betracht. Dies schließt allerdings - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - grundsätzlich nicht aus, daß § 43 Abs. 1 lit. b. dieses Gesetzes weiterhin Grundlage für Verordnungen sein kann, mit denen im Interesse des Fußgängerverkehrs sogenannte „verkehrsarme Zonen“ geschaffen werden, indem z. B. bestimmte Gruppen von Straßenbenützern von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles ausgeschlossen werden. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ist nämlich als die allgemeine Norm und § 76a StVO 1960 als die Spezialnorm anzusehen. Sollen im Interesse des Fußgängerverkehrs durch eine Verordnung "Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten" und "jeglicher Fahrzeugverkehr verboten" werden, kann zufolge der Formulierung des § 76a Abs. 1 StVO 1960 nur mehr diese Spezialnorm, nicht aber mehr die allgemeine Norm des § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die gesetzliche Grundlage einer Verordnung über die Errichtung einer "Fußgängerzone" bilden. Wird der Fahrzeugverkehr hingegen nicht zur Gänze - abgesehen von den nach § 76a StVO 1960 auch in der "Fußgängerzone" zulässigen Ausnahmen - ausgeschlossen, kann als Verordnungsgrundlage nur die allgemeine Vorschrift des § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 herangezogen werden. An die Unterscheidung Fußgängerzone - "verkehrsarme Zone" knüpfen sich daher ua. folgende wesentliche Rechtsfolgen:
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Erlassung einer derartigen Verordnung wurde bereits oben festgehalten, daß zur Erlassung einer Verordnung gemäß §76a StVO 1960 die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 94d Z. 8 StVO 1960), zur Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960) zuständig ist. Gleiches gilt auch für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960.“
Innerhalb der nunmehr bestehenden Fußgängerzone besteht nur eine einzige Zufahrt zu einem Gebäude, nämlich jene zum Pflegestützpunkt. Der Eingang zum Friedhof befindet sich, wie ausgeführt, vom Ortsgebiet kommend vor Beginn der Fußgängerzone. Die Zufahrt zum Pflegestützpunkt wird in den Ausnahmebestimmungen des § 2 der Verordnung nicht genannt. Es ist davon auszugehen, dass allen Personen, die den Pflegestützpunkt aufsuchen, eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Die Verordnung der Fußgängerzone führt daher im Ergebnis zu einer vollständigen Unterbindung des KFZ-Verkehrs zwischen der Staatsgrenze und dem Ortsgebiet.
Eine solche Maßnahme stellt ein Fahrverbot für den Durchzugsverkehr dar. Ein solches Fahrverbot wäre aber nach § 43 StVO Abs. 1 lit. b zu verordnen. Für die Erlassung dieser Verordnung ist gemäß § 94b StVO die Bezirksverwaltungsbehörde und nicht der Gemeinderat zuständig.
VII. Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG:
1.1. Art. 2 StGG bestimmt: „Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich“; Art. 7 Abs. 1 B-VG bestimmt weiter, dass Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind. Ebenso sind nach Art. 66 Abs. 1 und 2 und Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain alle österreichischen StaatsbürgerInnen vor dem Gesetz gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte und Garantien.
Der Gleichheitssatz bindet umfassend alle Erscheinungsformen der Staatsgewalt. Das heißt, er umfasst gleichermaßen sämtliche Akte der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Das Grundrecht verbietet dem Gesetzgeber, Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Daraus folgt konsequenterweise, dass an im Wesentlichen gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen sind und dass im Wesentlichen ungleiche Tatbestände zu entsprechend unterschiedlichen Rechtsfolgen führen.
Daraus folgt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass eine Norm nur dann dem Gleichheitssatz entspricht, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind oder es für eine Ungleichbehandlung bzw. Differenzierung einen rechtfertigenden Grund gibt.
Von Lehre und Rechtsprechung wird ein allgemeines Gebot der 'Sachlichkeit' von Gesetzen verlangt. Differenzierungen im Gesetz müssen sachlich gerechtfertigt sein, um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen. Die Verordnung steht aber im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz.
VII. Zusammenfassung:
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hegt das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Bedenken, dass die Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 im Umfang des eingangs gestellten Antrags gesetzwidrig ist und beantragt deren Aufhebung.
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