LVwG B E B07/15/2026.001/006

E B07/15/2026.001/006Landesverwaltungsgericht18.03.2026

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Maßnahmenbescheid; mündliche Bescheiderlassung; Rechtsschutzinteresse nach erfolgter Aufhebung der Maßnahme

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E B07/15/2026.001/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.B07.15.2026.001.006

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde der BF GmbH Co KG (FN ***) mit Sitz in ***, ***, vertreten durch RA1, RA mit Sitz in *** und RA2, Rae, mit Sitz in ***, vom 02.01.2026, gegen die am 05.12.2025 mündlich von der Bezirkshauptmannschaft GG ausgesprochenen Schließung der gesamten Betriebsanlage der BF GmbH Co KG (FN ***) im Standort ***, ***, ab 06.12.2025 sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft GG vom 19.12.2025, GZ: ***, zur am 05.12.2025 erfolgten Verfügung der Schließung, sohin in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994,

den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde gegen die am 05.12.2025 ausgesprochene Schließung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2025, GZ: ***, wird als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren, Vorbringen:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft GG (im Folgenden „Behörde“) vom 19.12.2025, GZ: ***, erging in Schriftform eine am 05.12.2025 gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2025 mündlich ausgesprochene Schließung ab 06.12.2025 der von der BF GmbH Co KG (FN ***) mit Sitz in ***, *** (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) betriebenen Betriebsanlage in ***, ***.

I.2. Sowohl gegen die am 05.12.2025 mündlich ausgesprochene Schließung als auch den Bescheid vom 19.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 02.01.2026 Beschwerde und beantragte unter Geltendmachung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, einer unvollständige Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie Verfahrensmängel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung der mit Bescheid der Behörde vom 19.12.2025 verfügten Schließung der Betriebsanlage ab 05.12.2025.

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass aufgrund der Maßnahme der Behörde die gesamte Betriebsanlage, bestehend aus Therme und Ressort, über 13 Tage geschlossen gewesen sei. Die Maßnahme sei am 05.12.2025 mit Wirkung ab 06.12.2025 ausgesprochen, der zugehörige schriftliche Bescheid vom 19.12.2025 erlassen worden.

Die Behörde habe im Bescheid Feststellungen getroffen, ohne umfassend ermittelt zu haben bzw. ohne entsprechende Beweismittel anzuführen. So stütze sich die Behörde ausschließlich auf das vorliegende und in den Bescheid wortwörtlich hineinkopierte Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. SV vom 17.12.2025, welches einerseits nicht nachvollziehbar sei und andererseits die Schließung der Betriebsanlage nicht rechtfertigen würde. Das Gutachten erfülle nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, um als solches anerkannt werden zu können, sowohl Befund als auch Gutachten seien unschlüssig und unvollständig. Durch die Verwertung dieses Gutachtens habe die Behörde das Ermittlungsverfahren nur unvollständig durchgeführt.

So sei aufgrund der Beprobung der AGES sowie der Biologischen Station Neusiedl am See als auch durch das Gutachten der medizinischen Sachverständigen nicht geklärt, ob der erkrankte Gast die Legionellen nicht selbst eingebracht habe, sowie (unter anderem) ob nicht gelindere Mittel als die Schließung der Betriebsanlage zum Ziel geführt hätten.

Es seien zahlreiche Proben entnommen worden und seien Legionellen nur an einer einzigen Entnahmestelle nachweisbar gewesen, es sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, das gesamte Hotel zu schließen.

Hinsichtlich der Beckenwässer sei ebenfalls nur im Kinderbecken ein problematischer Wert messtechnisch erfassbar gewesen und sei das Kinderbecken bei Erlassung der Maßnahme am 05.12.2025 daher auch nicht mehr in Betrieb gewesen. Es sei daher auch hier unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen, die gesamte Therme zu schließen.

Ebenfalls sei das Ergebnis der Probenentnahme mit unauffälligen Werten am 16.12.2025, welche nach erfolgter thermischer Desinfektion erfolgt sei, ein eindeutiger Nachweis dafür, dass ein Auftrag der Behörde, eine thermische Desinfektion durchzuführen, ausreichend gewesen wäre.

Neben dem mangelhaften Ermittlungsverfahren sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da die Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides nicht ausreichend informiert worden war und kein Vertreter der Beschwerdeführerin bei Verkündung der Maßnahme am 05.12.2025 anwesend gewesen sei.

Es sei bei der mündlichen Verkündung keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt und entspreche der Bescheid vom 19.12.2025 nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen eines Bescheides.

Abschließend wurde auf den entstandenen wirtschaftlichen Schaden, den Kundenverlust und die Rufschädigung, welche der Schließung gefolgt seien, hingewiesen.

I.3. Die Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde unter Anschluss des Administrativakts mit Schreiben vom 14.01.2026 zur Entscheidung vor.

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Am 19.11.2025 wurde die Behörde von der BH AA über einen bestätigten Fall einer Legionellenerkrankung informiert.

Der Erkrankte war Anfang November über fünf Tage Gast im Hotel der Beschwerdeführerin, sei eine Woche nach Ende des Aufenthalts erkrankt und nach weiteren drei Tagen mit Pneumonie und positiven Legionellen-Antigen im Krankenhaus aufgenommen worden. Aufgrund der Inkubationszeit sei eine Ansteckung während des Aufenthalts nicht auszuschließen.

Weitere Erhebungen ergaben, dass der Erkrankte - neben den Wasserentnahmestellen im Hotelzimmer - die Dampfsauna samt zugehöriger Dusche des Hotels, sowie die Außenbecken und die Dampfsaunen der Therme benützt hat.

II.2. Am 25.11.2025 führte die Behörde eine Überprüfung der Betriebsanlage durch und wurden Proben im Hotelzimmer des Erkrankten, der Dusche im Ruhebereich des Ressorts, sowie von 3 Außenbecken der Therme (jeweils Schöpfprobe des Beckenwassers und Filterprobe) durch einen Amtssachverständigen der Untersuchungsanstalt des Landes Burgenland entnommen.

Die Beprobungen aus den Trinkwasserleitungen wurden an die AGES - Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene nach Wien zur Auswertung übermittelt, die Auswertungen zu den Proben aus den Freizeiteinrichtungen erfolgten durch die Untersuchungsanstalt des Landes Burgenland.

II.3. Mit Gutachten der Untersuchungsanstalt des Landes Burgenland vom 05.12.2025 erfolgte eine Bewertung der Messergebnisse der Beprobungen aus den Becken und deren Filter.

Hierbei wurde festgestellt, dass in den Beckenfässern des Hallenbeckens, des Kinderbeckens und des überdachten Freibeckens Legionellen in zum Teil beträchtlicher Konzentration nachweisbar waren.

Die Wasserproben aus den Filtern 1 und 2 des Hallenbeckens/überdachtes Freibeckens, Whirlpool, AEX1 und AEX2 haben ebenfalls eine signifikante Verkeimung durch Legionellen aufgewiesen.

Weiters war eine hohe Konzentration an Pseudomonaden im Ablauf des Filters des Nacktbeckens nachzuweisen. Hierzu wurde eine unverzügliche Desinfektion angeraten. In den übrigen Wasserproben waren Legionellen nicht nachweisbar.

II.4. Am 05.12.2025 wurde handschriftlich ein Aktenvermerk über eine erfolgte Amtshandlung von diesem Tag aufgenommen, welcher wie folgt lautet (Abschrift):

„AV05.12.2025

Anw. Seitens der AmtshandlungMag. BB

AmtsärztinDr. CC

ProkuristHr. DD

techn. LeiterHr. [unleserlich]

Die Amtshdlg wurde aufgr mehrerer positiver Befunde bei der letzten Beprobung notw. Es stellt sich heraus dass bereits in 05/2024 mehrere Proben positiv waren. Im Juni 24 wurde dann die Wasseraufbereitung erneuert. Die daraufhin im Okt 24 gezogenen Proben waren teilweise wieder verkeimt, an 2 Stellen stärker als im Mai.

Seitens der Betreiber wird auf den Umstand hingewiesen, dass die Verkeimung nach der Chlorierung weg sei. Lt. Bäderhyg.VO darf jedoch nirgends eine Verkeimung vorhanden sein.

Warum dann im Kinderbecken eine Keimzahl 80 [unleserlich] kann nicht erklärt werden, zumal es täglich ausgelassen wird.

Auch kann nicht erklärt werden, warum die Proben vor der Chlorung genommen werden, sofern eine Verkeimung im Filter nicht relevant ist. Vgl. § 6 BäderhygVO.

Die Befunde aus 2023 zeigen ebenfalls eine Verkeimung es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Problem tiefliegend und eine umfangreiche Desinfektion der genannten Wasseranlage notwendig ist.

Es wird daher aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben der Bade- und Hotelgäste die gesamte Anlage gem § 360 (4) GewO solange geschlossen als nicht ein neuerliches Gutachten der Anlage die Gesundheitsgefährdung im [unleserlich] der BäderHygVO sowie der Trinkwasserversorgung ausschließt.

Der Bescheid stützt sich auf die gutachterlichen Aussagen der Amtsärztin, die sich bei ihren Kollegen in der A10 rückversichert hat. Auch die Experten der AGES Dr. EE und ein Kollege, haben auch die Meinung vertreten, dass aufgrund der langen Dauer des Problems eine Schließung unumgänglich ist.

Hr. FF von der Biologischen Station Illmitz wurde kontaktiert und gibt an das Behörde Stress macht.

Es wird vereinbart dass ab sofort keine Badegäste mehr eingelassen werden und die Hotelgäste beim Abendessen von der Problematik informiert werden. Das Kinderbecken wurde umgehend stillgelegt ebenso wie alle aerosolbildenden Attraktionen.

*** am 5.12.202518:20 Uhr“

Aus dem Aktenvermerk geht nicht hervor, wer diesen verfasst hat. Eine Reinschrift ist im Akt der Behörde nicht enthalten, ebenso kein Nachweis einer Ausfolgung oder Übermittlung des Aktenvermerks an die Beschwerdeführerin oder bspw. Erstellung einer Kopie vor Ort, sowie über die Durchführung einer Rechtsmittelbelehrung.

II.5. Über Nachfrage der Beschwerdeführerin bei der Behörde am 07.12.2025, wann mit einem schriftlichen Bescheid zu rechnen sei, wurde dieser mitgeteilt, dass zunächst das schriftliche Gutachten der Amtsärztin abzuwarten sei. Weiters wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Verkeimungen zumindest deutlich geringer sein müssen und daher Maßnahmen durch den Betreiber zu setzen sind.

II.6. Am 09.12.2025 wurde mit Prüfbericht der AGES festgestellt, dass am Zapfhahn des Waschtisches des Hotelzimmers als auch in der Beckenprobe eines überdachten Freibeckens der Therme Legionellen nachgewiesen werden konnten, und daher ein Zusammenhang mit dem Erkrankungsfall dann nicht ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Patient innerhalb der Inkubationszeit am Ort des Legionellennachweises befunden hat.

II.7. Am 10.12.2025 fand eine neuerliche Probenentnahme in der Therme und im Hotelzimmer durch die Untersuchungsanstalt des Landes Burgenland statt.

II.8. Anlässlich einer am 12.12.2025 durchgeführten Überprüfung der Betriebsanlage wurde festgestellt, dass in der Vergangenheit bei einigen Aufbereitungsanlagen des Thermenbereichs emissionsneutrale Änderungen der Betriebsanlage vorgenommen worden waren, welche laut Beschwerdeführerin zur Verringerung der Keimbelastung notwendig waren.

II.9. Mit Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 17.12.2025 wurde festgestellt, dass die vom Erkrankten benutzten Bereiche (Hotelzimmer und Freibecken) mit Legionellen kontaminiert sind und - bei der vorliegenden Datenlage - die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin als Infektionsquelle angenommen werden kann. Es wird daher eine umgehend umfassende thermische, chemische und mechanische Desinfektion der gesamten Anlage - Hotel und Therme - angeraten.

II.10. Ebenfalls am 17.12.2025 teilte die Beschwerdeführerin der Behörde per E-Mail um 10:17 Uhr mit, dass die neuerliche Beprobung der Beckenwässer ergeben habe, dass in diesen keine Legionellen nachweisbar seien.

In den Filtern 1 und 2 des Hallenbeckens, des Whirlpools und Filter 2 AEX waren in geringer Zahl Legionellen nachweisbar.

Aufgrund des Prüfergebnisses zu den Legionellen sei eine Wiederaufnahme des Badebetriebs möglich.

Beim Filter des Nacktbeckens sei weiterhin eine signifikante Verteilung durch Pseudomonaden nachweisbar und hier eine nochmalige Desinfektion erforderlich.

Bei der Kontrollbeprobung im Hotelzimmer seien keine Legionellen mehr nachweisbar gewesen.

II.11. Mit Eingabe per E-Mail vom 17.12.2025, 15:07 Uhr, beantragte die Betriebsinhaberin die sofortige Aufhebung der Schließung der Betriebsanlage, aber jedenfalls bis spätestens 18.12.2025, 10:00 Uhr.

II.12. Am 18.12.2025 übermittelte die Betreiberin mit E-Mail um 07:58 Uhr den Prüfbericht der Untersuchungsanstalt des Landes Burgenland vom 17.12.2025, welche die im Mail vom 17.12.2025, 15:07 Uhr, getätigten Aussagen hinsichtlich der Beprobungsergebnisse bestätigte.

II.13. Ein Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 18.12.2025 zum Prüfbericht vom 17.12.2025 ergab, dass aufgrund der noch nachweisbaren Konzentration mit Legionellen in den Filtern eine sofortige gründliche Desinfektion durchzuführen und unmittelbar nach Sanierung eine Beprobung zu veranlassen ist, um die Wirksamkeit zu bestätigen.

Der Zugang für den Nacktbereich ist aufgrund der hohen Kontamination mit Pseudomoniden weiterhin für den öffentlichen Betrieb zu untersagen, eine Desinfektion durchzuführen und unmittelbar nach der Sanierung eine Beprobung zu veranlassen, um deren Wirksamkeit zu bestätigen.

II.14. Mit E-Mail Eingabe vom 19.12.2025, 10:12 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin einen Prüfbericht der AGROLAB Austria GmbH zu einer am 17.12.2025 entnommenen Wasserprobe des Nacktbeckens sowie dessen Filters.

Diesem Prüfbericht ist zu entnehmen, dass die Richt- und Grenzwerte der Bäderhygieneverordnung im Rahmen des Untersuchungsumfanges eingehalten werden.

Hingewiesen wurde im Bericht, dass dieser kein wasserhygienisches Gutachten nach der BHygV darstellt.

II.15. Mit weiterer Eingabe um 11:55 Uhr beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin Akteneinsicht und erhob Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen den am 05.12.2025 mündlich verkündeten Bescheid. Es wurde daher beantragt, umgehend das Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

II.16. Am 19.12.2025 erging der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit welchem die Betriebsanlage mit 06.12.2025 aufgrund einer unmittelbar drohenden Gesundheitsgefahr für deren Besucher geschlossen wurde. Der Bescheid wurde am 23.12.2025 an die Beschwerdeführerin zugestellt.

II.17. Ebenfalls am 19.12.2025 erging der Bescheid zur Aufhebung der am 05.12.2025 mündlich ausgesprochenen Sperre der Betriebsanlage ab 06.12.2025, und wurde die Aufhebung ab 18.12.2025 verfügt, mit Ausnahme des Nacktbereichs im Saunabereich. Auch dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2025 zugestellt.

II.18. Am 29.12.2025 urgierte die Betriebsinhaberin die Erledigung ihres Antrags auf Übermittlung einer Aktenabschrift, welcher am 30.12.2025 erledigt wurde.

III. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.

Weiters wurde Einsicht genommen in das Firmenbuch sowie in die Homepage der Ortsgemeinde.

Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

IV. Rechtslage:

IV.1. Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, lautet:

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

IV.2. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 82/2025, lauten:

§ 14:

(1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; […] Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(4) […]

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. […]

(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. […]“

§ 18

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) – (3) […]

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) […]“

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

„§ 62

(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) […]“

IV.3. § 360 Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 89/2025, lautet auszugsweise:

„(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(1a) – (3) […]

(4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. […]

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“

IV.4. § 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, lautet:

Einstellung:

„(1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

(2) Beruht die Revision auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Revisionswerber mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Revision durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zur Bescheidqualität der am 05.12.2025 mündlich ausgesprochenen Schließung der Betriebsanlage:

Gegenständlich hatte die Behörde offenbar die Intention, mündlich einen Maßnahmenbescheid in Form einer Schließung einer Badeanlage gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 auszusprechen.

Grundsätzlich können Bescheide gemäß § 62 Abs. 1 AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Aufgrund ihres normativen Charakters sind allerdings bestimmte Mindestanforderungen an Rechtsakte zu stellen, um diese auch tatsächlich als Bescheid qualifizieren zu können.

In diesem Sinn hat auch ein verstärkter Senat des VwGH in Slg. 9458 A/1977 ausgesprochen, dass die Bundesverfassung bestimmte konstitutive Merkmale erkennen lässt, die einerseits vom einfachen Gesetzgeber als für den Bescheidbegriff wesentlich vorgeschrieben werden müssen und andererseits in Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht als unwesentlich erachtet werden dürfen.

Das heißt weiters, dass die Bestimmungen des AVG über Form und Inhalt eines Bescheides nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen sind. Sie sind also nicht isoliert so zu verstehen, dass behördliche Erledigungen nur dann als Bescheide zu werten sind, wenn alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide und über die Bescheiderlassung (sowie auch über das Zustandekommen von Bescheiden) erfüllt sind.

Vielmehr sind solche Fehler (Rechtswidrigkeiten) eines als Bescheid intendierten bzw. erscheinenden (vgl. auch Winkler, Bescheid 29 f, 133 f) Akts, die ohne Folgen für seine Rechtserheblichkeit bleiben (vgl. Rz. 9), die saniert werden können oder die lediglich zu seiner Vernichtbarkeit im Instanzenzug oder durch die Aufsichtsbehörde führen (unwesentliche Bescheidmerkmale), von solchen qualifizierten (graviden und evidenten [Winkler, Nichtigkeit 30]) Fehlern zu unterscheiden, die dessen absolute Nichtigkeit als Bescheid (vgl. auch Morscher in FS Winkler 646 ff) bewirken (vgl. Antoniolli/Koja 560 ff; Funk/Berchtold-Ostermann in FS Antoniolli 198 f; Winkler, Bescheid 26 ff).

V.2. Im gegenständlichen Fall war offenbar die Intention der Behörde, einen mündlichen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 62 Abs. 2 AVG muss ein mündlicher Bescheid, d.h. sowohl die Tatsache seiner Verkündung als auch sein Inhalt, niederschriftlich festgehalten werden.

V.2.1. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die dem mündlich verkündeten Bescheid zugehörige Niederschrift entsprechend § 14 AVG erstellt wurde.

In § 14 AVG sind die Formerfordernisse einer Niederschrift dargestellt, welche auch im Formular 11 zu § 14 AVG der Verwaltungsformularverordnung, BGBl. II Nr. 400/2012 idF BGBl. II Nr. 405/2013, ihren Niederschlag gefunden haben.

So sind Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

Jede Niederschrift hat außerdem Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung zu enthalten sowie die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

Die Niederschrift ist den Anwesenden - wenn sie nicht darauf verzichten - zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen.

Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.

Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben.

Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen. Hierüber sind die Anwesenden gemäß § 62 Abs. 3 AVG zu belehren.

In Abs. 7 ist ausdrücklich formuliert, dass die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides in Vollschrift festzuhalten ist.

V.2.2. Zur Benennung als Bescheid:

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, die kein konstitutives Bescheidmerkmal ist (VwSlg. 9458 A/1977 verst. Sen; 17.738 A/2009), kann nach stRsp des VwGH daher nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch (aus dem Inhalt der Erledigung; vgl. VwGH 23. 1. 2007, 2005/06/0241; vgl. aber auch Rz 11 ff) eindeutig (vgl. auch § 59 Abs 1 AVG [arg „in deutlicher Fassung“; vgl. Rz 18; VwSlg. 10.709 A/ 1982 verst. Sen]) ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, entschieden hat (VwSlg. 9458 A/1977 verst. Sen; VwGH 23.07.1999, 99/20/0046; 16.09.2003, 2003/05/0142; 22.02.2012, 2011/06/0186; VwSlg. 19.310 A/2016; VwGH 26.02.2016, Ra 2016/12/0015; 26.06.2019, Ro 2018/03/0009; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020; VfSlg. 14.827/1997; 15.183/1998; 15.893/2000; Thienel/​Zeleny 21 AVG § 58 Anm. 2).

Dies ist gegenständlich gegeben, der normative Charakter der ausgesprochenen Maßnahme ist erkennbar.

V.2.3. Zu Ort, Zeit und Gegenstand:

Aus dem Aktenvermerk geht als Ort der Amtshandlung der Name einer polit. Gemeinde hervor, nähere Angaben wie Straße, Grundstücksnummer, Bezeichnung der gegenständlichen Betriebsanlage odgl. sind nicht enthalten.

Ebenfalls ist der Zeitpunkt des Beginns oder die Dauer der Amtshandlung nicht genannt, lediglich deren Ende mit 18:20 Uhr.

Der Gegenstand der Amtshandlung ergibt sich aus dem inhaltlichen Kontext, um welchen es sich um festgestellte Verkeimungen von offenbar Trinkwasserleitungen und einem Kinderbecken handelt, somit ist zu vermuten, dass es um eine Badeanstalt geht. Welche Art der Verkeimung ist, geht aus dem Inhalt allerdings nicht hervor.

Es sind daher sämtliche der drei genannten Kriterien einer Niederschrift nach § 14 AVG nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt.

V.2.4. Zur Bezeichnung der Behörde:

Ein Bescheid liegt nur dann vor, wenn der betreffende Akt erkennbar von einer bestimmten Verwaltungsbehörde erlassen wurde.

Weder ergeben sich aus dem Aktenvermerk die Bezeichnung der Behörde noch die Funktion des Leiters der Amtshandlung (aus welcher eventuell Rückschlüsse auf die den Aktenvermerk erstellende Behörde möglich gewesen wären) oder der organisatorischen Zuordnung der Amtsärztin.

Auch dieses Kriterium einer Niederschrift nach § 14 AVG ist nicht erfüllt.

V.2.5. Zur Verlesung und Rechtsmittelbelehrung:

Aus dem Aktenvermerk geht nicht hervor, ob dieser verlesen, in Kopie ausgefolgt oder ob auf seine Verlesung verzichtet wurde. Ebenfalls finden sich keine Hinweise auf eine Rechtsmittelbelehrung bzw. dass eine solche erfolgt ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kriterien der Niederschrift zur Erfassung eines mündlichen Bescheides nicht erfüllt wurden.

Gerade bei mündlichen Bescheiden kommt es auf die deutliche Bezeichnung bei der Verkündung an (Thienel, ÖJZ 1996, 210). Darüber hinaus ist der Bescheidadressat auch in der darüber aufgenommenen Niederschrift entsprechend zu individualisieren (vgl. Rz 10, § 62 Rz 25).

V.3. Zum Fehlen eines Bescheidadressaten in der Erledigung vom 05.12.2025:

Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ (vgl. auch VwSlg. 3390 A/1954; 8496 A/1973; 6675 F/1992 verst. Sen) sowie für die Behörde (so auch Thienel, ÖJZ 1996, 210) und in weiterer Folge für das VwG die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei (vgl. auch VwGH 19.05.1994, 92/07/0040) feststeht (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048).

Den Begriff „Bescheid“ verwendet das AVG in der Weise, dass er nicht definiert, sondern bereits vorausgesetzt wird. Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt.

Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides.

Ein mangelnder Adressat kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr saniert werden (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091).

Aus der Homepage „https://***.html“ geht hervor, dass es in diesem Ort neben einer Therme fünf Thermenhotels gibt, welche ebenfalls über „großzügige Saunalandschaften und luxuriöse Wellnessoasen“ verfügen.

Gegenständlich wurde ein Prokurist als bei der Verfassung des Aktenvermerks anwesende Person genannt. Es ist aber weder dargestellt, von welcher Firma diese Person Prokurist ist (sie könnte ebenso Prokurist einer Proben ziehenden Institution sein), noch ist – gerade im Hinblick auf die Anzahl von Badeeinrichtungen in *** nicht zweifelsfrei einer zuordenbar.

Daher ist auch kein Bescheidadressat erkennbar.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass gemäß § 360 Abs. 4 GewO der Ausspruch einer Sofortmaßnahme auch an eine betriebsführende Person zulässig ist.

V.4. Zusammenfassung zur Amtshandlung vom 05.12.2025:

Gegenständlich wurde die von der Behörde gewollte eine Bescheiderlassung lediglich in einem Aktenvermerk beurkundet (VwSlg 3617 A/1955) und es entspricht dieser nicht den Kriterien einer Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 Abs 5 AVG (vgl. VwGH 05.09.2002, 99/21/0247; 30.09.2010, 2007/09/0315).

Es liegt daher auch keine Niederschrift i.S.d. § 62 Abs. 2 AVG und damit keine wirksame Bescheiderlassung vor.

Ebenfalls sind die wesentlichen Bescheidmerkmale der Ableitbarkeit, von welcher Behörde der Bescheid stammt, die Nennung bzw. Eindeutigkeit des Bescheidadressat und die Person des bescheiderlassenden Organwalters nicht erfüllt, sodass ein absolut nichtiger Bescheid, ein Nicht-Akt vorliegt.

Nachdem somit kein bekämpfbarer Bescheid gegeben ist, kann dieser auch nicht gemäß Art. 132 B-VG beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

Ebenfalls erübrigen sich daher Überlegungen zur erhobenen Vorstellung.

Es ist die Beschwerde gegen die am 05.12.2025 ausgesprochene Maßnahme daher als unzulässig zurückzuweisen.

V.5. Zum Bescheid der Behörde vom 19.12.2025, GZ: ***, mit welchem die am 05.12.2025 ausgesprochene Schließung schriftlich dargelegt wurde:

V.5.1. Am selben Tag wurde mit Bescheid zur GZ: *** die angeordnete Schließung – mit Ausnahme des Nacktbeckens im Saunabereich – gemäß § 360 Abs. 6 GewO mit Wirksamkeit 18.12.2025 aufgehoben. Die Behörde hat somit festgestellt, dass die von ihr festgestellten Voraussetzungen der Schließung der Betriebsanlage nicht mehr vorliegen und daher deren Aufhebung angeordnet.

Mangels Bescheidqualität der am 05.12.2025 ausgesprochenen Maßnahme kann sich die Aufhebung der Schließung lediglich auf die mit Bescheid der Behörde vom 19.12.2025, GZ: ***, ausgesprochenen Schließung beziehen.

V.5.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an einer inhaltlichen Erledigung.

Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt.

Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mit Hinweis auf VwGH 04.11.2022, Ra 2021/03/0132; 18.06.2023, Ra 2023/03/0086, mwN).

Da der VwGH bei Bescheidbeschwerden nicht zur allfälligen Feststellung in der Vergangenheit gelegener, für den Beschwerdeführer jedoch nicht konkret fortwirkender Rechtsverletzungen berufen ist, erweist sich die Anrufung des VwGH nicht als ein für die Wahrnehmung der Rechte der Beschwerdeführerin tauglicher Rechtsbehelf.

In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, hat der VwGH dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (vgl. VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mwN; 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).

Da die mit Bescheid vom 19.12.2025, GZ: ***, ausgesprochene Schließung der Betriebsanlage ab 06.12.2025 durch die bescheidmäßig erfolgte Aufhebung der Schließung ebenfalls vom 19.12.2025, GZ: ***, widerrufen wurde, würde die Prüfung des Schließungsbescheides vom 19.12.2025 lediglich eine theoretische Abhandlung darstellen, da das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Schließung bereits erfüllt wurde.

Es ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2025, GZ: ***, in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

V.6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf den offenkundigen Sachverhalt und die durch die zitierte Rechtsprechung geklärte Rechtslage gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand. Eine mündliche Verhandlung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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