LVwG B E B05/15/2025.003/012

E B05/15/2025.003/012Landesverwaltungsgericht12.03.2026

Regest

Bgld. Baugesetz; rechtzeitig erhobene Einwände im Bau- bzw. Betriebsanlagenverfahren; kein Abspruch durch die Behörde 1. Instanz erfolgt; Präklusion von Einwendungen; subjektiv öffentliche Rechte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E B05/15/2025.003/012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.B05.15.2025.003.012

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von

1. BF1, geboren am ***, wohnhaft in [KG2] ***

2. BF2, geboren am ***, wohnhaft in [KG3] ***

3. BF3, geboren am ***, wohnhaft in [KG4] ***

4. BF4, geboren am ***, wohnhaft in [KG5] ***

5. BF5, geboren am ***, wohnhaft in [KG6] ***

6. BF6, geboren am ***, wohnhaft in [KG7] ***,

sämtliche vertreten durch RA1, Rechtsanwalt mit Sitz in ***, vom 31.07.2025, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.06.2025, GZ: ***, in einem Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz 1997 – Bgld. BauG 1997 (mitbeteiligte Partei: AA GesmbH (FN ***), ***, ***, vertreten durch RA2 Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in ***

zu Recht:

I.Die mit Eingabe vom 06.12.2022 erhobenen Einwendungen Pkt. 1.; 2.; 3.; 4.; 7.; 9; 10.; 12.; 13.; und 14. werden zurückgewiesen.

II.Die mit Eingabe vom 06.12.2022 erhobenen Einwendungen Pkt. 5; 6; 8. und 11. werden abgewiesen.

III.Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen:

I.1. Die mitbeteiligte Partei AA GesmbH, FN *** (im Folgenden „GesmbH“) mit Sitz in ***, *** betreibt als Familienbetrieb in 3. Generation im Standort [KG1], ***, GSt.Nr. [NR1] der KG [KG1], eine gewerbliche Betriebsanlage. Das angrenzende GSt.Nr. [NR2] wurde seit dem Jahr 1963 als Abstellfläche für den Fuhrpark des Transportunternehmens benützt.

Außerhalb der Wintermonate beschäftigt die GesmbH einschließlich der Geschäftsführerin 9 Mitarbeiter, welche sämtliche im Ort bzw. dem Umland wohnhaft sind.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 05.05.1997, GZ: *** wurde das GSt.Nr. [NR1] der KG [KG1] als Bauplatz erklärt sowie mit Bescheid vom gleichen Tag zur GZ: *** die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes (Halle) samt Dieseltankanlage auf dem GSt.Nr. [NR1] der KG [KG1] erteilt.

Die GesmbH verfügt über Gewerbeberechtigungen zum grenzüberschreitenden Güterverkehr mit schweren LKW (GISA ***) sowie Deichgräber (GISA ***).

I.2. Mit Ansuchen vom 11.04.2022 beantragte die AA GesmbH unter Vorlage von Projektunterlagen die baubehördliche Genehmigung der Errichtung von überdachten LKW-Abstellplätzen und Schotterboxen auf den GSt.Nr. [NR1] und [NR2] der KG [KG1]. In der Betriebsbeschreibung ist weiters erfasst, dass vom überdachten LKW-Abstellplatz 1 morgens zwischen 04:30 Uhr bis 07:00 Uhr 7 Stücke LKW den Stellplatz verlassen, zwei weitere zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie 3 LKWs, welche in dieser Zeit den überdachten Abstellplatz 2 verlassen. Die Rückkehr der LKWs erfolgt gestaffelt zwischen 16:00 und 19:00 Uhr.

Nach Vorprüfung der Projektunterlagen sowie durchgeführten Verbesserungen durch die GesmbH erfolgte am 22.11.2022 die Kundmachung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage der AA GesmbH für den 07.12.2022.

I.3. Am 02.12.2022 ersuche die Behörde die Fachabteilung 2 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (im Folgenden „Abt. 2“) um Stellungnahme, ob aufgrund der geplanten Erweiterung der Betriebsanlage ein Widerspruch zur derzeit gültigen Widmung besteht.

I.4. Mit Eingabe vom 06.12.2022 erhoben BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 im Wege ihres Rechtsanwalts Einwendungen gegen die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und führten zusammengefasst aus (Nummerierung durch die Gefertigte gesetzt):

1. Das Bodenniveau auf den Grundstücken der AA GesmbH weise einen Höhenunterschied zu den westlichen Grundstücken der Anrainer von ca. 30 cm auf, daher komme es insbesondere bei Starkregen zu einem schwallartigen Abfluss der Regenwässer insbesondere auf die GSt.Nr. [NR3].

2. Im südlichen Bereich der Lagerhalle seien vermutlich konsenslos bereits mehrere Lagerboxen errichtet, in welchen Schotter- und Recyclingmaterial abgelagert werde. Weiters werde auf dem südlichen Teil des GSt.Nr. [NR1] Schotter und Asphaltbruch gelagert, der Asphaltbruch finde sich auch westlich der Lagerhalle unmittelbar vor GSt.Nr. [NR3]. Da diese Schotterboxen konsenslos betrieben werden würden und von diesen eine erhebliche Staub- und Lärmemission ausgehe, werde beantragt, den Betrieb der Schotterboxen mit sofortiger Wirkung einzustellen.

3. Die AA GesmbH unterlasse jegliche nähere Deklaration des Recyclinggutes, die Schüttboxen seien als Deponie zu bezeichnen.

4. Die AA GesmbH verfüge über keine Gewerbeberechtigung für einen Schotterhandel.

5. Dem Projekt stünde § 33 Absatz 3 Z. 2 Bgld. RPG entgegen, da die gegenständliche Widmung Dorfgebiet sei, welche vornehmlich für Gebäude, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Gebäuden, welche den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Bedürfnissen der Dorfbevölkerungen dienen, vorgesehen sei.

6. Für die Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, wie überdachte Abstellflächen sowie Schotterboxen den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Bedürfnissen der Dorfbevölkerungen dienen solle. Die Grundstücksflächen seien daher als Betriebsgebiet auszuweisen. Überdies sei schon jetzt das zumutbare Ausmaß der Emissionen der GesmbH für die Anrainer überschritten.

7. § 3 des Bgld. BauG werde nicht eingehalten, da das Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspreche, da die großflächige Überdachung der Abstellplätze und der Schotterboxen das Ortsbild beeinträchtigen würde.

8. Darüber hinaus sei eine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigung der Anrainer zu erwarten.

9. Der überdachte Abstellplatz sei hinsichtlich Größe und Höhe kein Nebengebäude, übersteige die Größe der bestehenden Halle und durch den Bau direkt an der Grundstücksgrenze werde der Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten und seit dieser daher unzulässig.

10. Bereits jetzt würden die Arbeits- bzw. Öffnungszeiten und die allgemeingültigen Ruhezeiten nicht eingehalten.

11. Es sei den BF nicht bekannt, ob die existente Lagerhalle als Werkstatt oder Garage betrieben werde, dies sie für die gewerberechtliche Prüfung des Antrags relevant.

12. Seit Jahren komme es zu massiven Lärm- und Staubbelästigungen durch die Manipulationen der AA GesmbH. Da die Liegenschaft der GesmbH nicht asphaltiert, sondern nur geschottert sei, werde eine Überschreitung der Feinstaubbelastung befürchtet. Ebenfalls sei diese Belastung durch den Betrieb der Schotterboxen zu erwarten und sei daher bei einem Aufenthalt im Garten mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen.

13. Die Gebäude der BF seien lange vor Errichtung der Halle der Antragstellerin errichtet worden.

14. Die immissionstechnische Beurteilung des Projekts durch den von der GesmbH beigezogenen Sachverständigen Ing. [SV1] insbesondere zur Lärmbelastung sei nicht nachvollziehbar.

Die Nachbarschaftsverhältnisse stellen sich bezüglich der Beschwerdeführer wie folgt dar:

BF1 (im Folgenden „BF1“), wohn- und aufhältig in [KG2], ***, ist Miteigentümerin der GSt.Nr. [NR3], [NR4], [NR5], sowie alleinige Eigentümerin des GSt.Nr. [NR6] der KG [KG1];

BF2 (im Folgenden „BF2“), wohnhaft in [KG3], *** ist Miteigentümer der GSt.Nr. [NR3], [NR4] und [NR5] der KG [KG1];

BF3 (im Folgenden „BF3“), wohn- und aufhältig in [KG4], ***, ist Miteigentümerin der GSt.Nr. [NR3], [NR4] und [NR5] der KG [KG1];

BF4 (im Folgenden „BF4“), wohnhaft in [KG5], ***, ist Miteigentümer der GSt.Nr. [NR7] und [NR8] der KG [KG1];

BF5 (im Folgenden „BF5“), wohnhaft in [KG6], ***, ist Miteigentümer der GSt.Nr. [NR7] und [NR8] der KG [KG1];

BF6 (im Folgenden „BF6“), wohnhaft in [KG7], ***, ist Miteigentümer der GSt.Nr. [NR7] und [NR8] der KG [KG1];

I.5. Am 07.12.2022 fand eine Verhandlung unter Beiziehung von hochbautechnischen, maschinen- und elektrofachlichen, wasser- und abfalltechnischen, luftfachlichen sowie medizinischen Amtssachverständigen statt. Ebenfalls wohnten neben der Geschäftsführerin der AA GesmbH und deren Planer ua der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer sowie die BF3, BF2 und BF1 bei.

Im Zuge der Verhandlung wurde festgestellt, dass die Projektunterlagen ergänzungsbedürftig waren und daher keine abschließende fachlich-technische Beurteilung erfolgen konnte. Weiters wurde in der Verhandlung der AA GesmbH die Verwendung der Schotterboxen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung untersagt.

I.6. Die am 16.12.2022 eingelangte Stellungnahme der Abt. 2 – Landesplanung bezüglich der Widmungskonformität der Erweiterung der Betriebsanlage (siehe I.3.) lautete:

„Gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren und Nutztieren des Eigenbedarfs hinausgeht, im Übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen (Wohngebäude samt den dazu gehörigen Nebenanlagen, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebem Gebäude für den Tourismus, öffentliche Gebäude usw.) und sich dem Charakter des Dorfes anpassen.

Festzustellen wäre daher zunächst, ob es sich bei dem Betrieb um einen gewerblichen Kleinbetrieb handelt […].“

I.6.1. Die Behörde ersuchte daraufhin mit E-Mail vom 18.01.2023 die Abt. 2 – Wirtschaft um Stellungnahme, ob es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen gewerblichen Kleinbetrieb handelt. Der erfolgte Stellungnahme der Abt 2 - Gewerbe vom 30.3.2023 verwies auf die Betriebstypentheorie und lautete auszugsweise:

„[…] Ist für die Baubehörde - anders für die Gewerbebehörde - für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebs unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Betriebsanlagen bis ins Einzelne fest umrissener (konkreter) Betrieb maßgeblich. Bei der Prüfung durch die Baubehörde hat vielmehr eine Betriebstype als Maßstab zu dienen, die nach der Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der zum Schutze von Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen) sowie nach der Art der demgemäß herkömmlich entfalteten Tätigkeit einem bestimmten (abstrakten) Betriebsbild entspricht (VwGH 25.2.2005, 2002/05/0757 zur Wr. BauO). […] Bei der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ist die Behörde daher zunächst verpflichtet, sich ein Bild über den Betrieb als solchen, einschließlich des Betriebsablaufes zu verschaffen, um die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können. […]

Mit dieser Widmungskategorie (Anm: Bauland Dorfgebiet) ist jedenfalls kein Immissionsschutz verbunden, sodass Nachbarn diesbezüglich auch keine rechtswirksamen Vorbringen auf Einhaltung der Widmung in Bauverfahren machen können.

I.6.2. Über ergänzendes Ersuchen der Behörde an die Abt. 2 - Landesplanung um Stellungnahme zu Widmungskonformität führten diese mit Schreiben vom 26.4.2025 aus, dass die Marktgemeinde kein Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandort im Sinne des Landesentwicklungsprogramms 2011 ist. Nach Durchsicht der Eckdaten der AA GesmbH ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen gewerblichen Kleinbetrieb, welcher unter § 33 Abs. 3 Z 2 Bgld. RPG 2019 subsumiert werden kann, handelt.

Es wurde jedoch hingewiesen, dass die Gebäude eines solchen gewerblichen Kleinbetriebs im Bauland-Dorfgebiet nur dann als widmungskonform zu betrachten sind, wenn diese den wirtschaftlichen sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebiet dienen.

Auf dem ersten Blick scheint daher keine Widmungskonformität gegeben zu sein.

I.6.3. In einer weiteren Stellungnahme der Abteilung 2-Landesplanung von 27.09.2023 wurde mitgeteilt dass nach Vorlage einer Stellungnahme der Marktgemeinde eine weitere raumplanungsrechtliche Einschätzung ergeben hat, dass die von der Gemeinde angeführten Ausführungen in Raumplanungsrecht Sicht auf eine Widmungskonformität hindeuten, vor Allem in dem Sinne, als der Betrieb den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung des Ortsgebietes dient.

I.7 Im Grundbuch des Bezirksgerichts *** wurde am 24.02.2023 unter der GZ *** die Zusammenlegung der GSt.Nr. [NR1] und [NR2] zum gemeinsamen GStNr. [NR1] erfasst.

I.8. Nach Vorlage der verbesserten Unterlagen – welche jeweils Vorbegutachtungen durch die technischen Amtssachverständigen unterzogen worden waren - erfolgte am 18.12.2024 die neuerliche Kundmachung einer mündlichen Verhandlung für den 16.01.2025.

Über Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurden die überarbeiteten Projektunterlagen per E-Mail vom 07.01.2025 an diesen übermittelt.

Der wasserfachliche Amtssachverständige konnte an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen und übermittelte vorab seine Stellungnahme.

Die Verhandlung vom 16.01.2025 fand unter Beiziehung von hochbautechnischen, schalltechnischen, luftfachlichen sowie medizinischen Amtssachverständigen statt. Ebenfalls wohnten neben der Geschäftsführerin der GesmbH, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und deren Planer ua der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer sowie die BF3 und BF2 bei.

Im Zuge der Verhandlung konnten abschließende Befunde und Gutachten aus den Fachgebieten Hochbau, Maschinenbau, Schalltechnik eingeholt werden, das wasserfachliche Gutachten wurde in die VHS aufgenommen.

Aus schalltechnischer Sicht wurde festgehalten, dass der planungstechnische Grundsatz an einigen Messpunkten überschritten wird und daher ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen ist.

Für eine abschließende luftfachliche Beurteilung waren die Projektunterlagen weiter zu ergänzen.

I.9. Am 11.02.2025 langte das Gutachten vom 21.01.2025 der luftfachlichen Amtssachverständigen zu den ihr übermittelten überarbeiteten Projektunterlagen bei der Behörde ein. Aus diesem ging hervor, dass durch den geplanten Betrieb gegenüber dem Konsens folgende Zusatzbelastungen bei den exponiertesten NachbarInnen zu erwarten sind (siehe nachfolgender Auszug aus dem Gutachten):

Feinstaub (PM2,5) liegt bei bis zu 0,15 vglm3 und damit unterhalb einer Irrelevanzschwelle von 0,75 pg/m3. Aus technischer Sicht ist die Einwirkung dieses Luftschadstoffes daher vernachlässigbar./Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260312_E_B05_15_2025_003_012_00/image001.jpg

Feinstaub (PMIO) liegt bei bis zu 1,5 pg/m 3 im Jahresmittel und damit oberhalb einer Irrelevanzschwelle von 1,2 pg/m3 für den Langzeitwert (Jahresmittel). Die Gesamtbelastung liegt bei 19,5 vglm3 und damit im mittleren Bereich (49 % des IG-L Grenzwertes). Durch den Betrieb ist im Nahbereich des Grundstücks Nr. [NR1], KG [KG1], mit einem zusätzlichen Überschreitungstag (PMIO) zu rechnen.

Die Staubdeposition liegt bei bis zu 50 mg pro m 2 und Tag, wobei die höchsten Einträge an den Grundstücksgrenzen zu liegen kommen und innerhalb weniger Meter stark abnehmen. Die Gesamtbelastung an den am stärksten betroffenen Grundstücksflächen liegt bei 110 bis 150 mg pro m2 und Tag, dies entspricht 52 — 71 % des IG-L Grenzwertes. Der Einfluss der geschlossenen Mauer des LKW-Unterstandes sowie die mit Auflage 4 vorgeschlagene Bewässerungsmaßnahme bleibt bei diesen Werten unberücksichtigt.

Bei Anwendung der Erheblichkeitskriterien gem. dem Leitfaden UVP IG-L (Umweltbundesamt GmbH, 2020), wäre die Veränderung der Luftqualität durch den Gesamtbetrieb als nicht erheblich einzustufen.

Hinsichtlich der Veränderung vom genehmigten Konsens im Vergleich zum geplanten Gesamtbetrieb konnte festgestellt werden, dass sich die Staubemissionen durch die geplanten Asphaltflächen sogar verringern werden, was sich insgesamt positiv auf die Feinstaubimmissionssituation bei den Nachbarn auswirken würde. Aufgrund der zusätzlichen Situierung des LKW-Abstellplatzes 2 an den östlichen Grundstücksgrenzen werden allerdings auch Emissionsquellen näher an die Nachbarn herangerückt, wodurch sich immissionstechnisch keine eindeutige Verbesserung, insbesondere für Staubdepositionen, ableiten lässt.

Es ist nicht davon auszugehen, dass bei der Umsetzung des geplanten Betriebes die Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gem. Immissionsschutzgesetz-Luft übertreten würden.

Für eine abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 wäre aus ho. Sicht ein medizinischer Sachverständiger bzw. eine medizinische Sachverständige beizuziehen.

Für eine abschließende Beurteilung, ob die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn erwarten lassen (§ 3 Z 5 Bgld. Baugesetz) wäre aus ho. Sicht ein medizinischer Sachverständiger bzw. eine medizinische Sachverständige beizuziehen.“

Unter Hinweis auf die Verhandlung vom 16.01.2025 wurde in Folge der medizinische Amtssachverständige um die Erstellung eines Gutachtens zu den Ausführungen der luftfachlichen und schalltechnischen Amtssachverständigen ersucht.

I.10. Am 17.03.2025 übermittelte der medizinische Amtssachverständige sein umweltmedizinisches Gutachten samt Auflagenvorschläge hinsichtlich der zu erwartenden Lärmexpositionen. In diesem führte der Amtsarzt aus, dass sich aus dem schalltechnischen Gutachten der GesmbH ergebe, dass am Immissionspunkt 5 (IP 5) es zu einer Überschreitung der Summenpegel NACHT, LA eq um 8,5 dB kommt (Anmerkung: der IP 5 liegt an der westseitigen Fassade des Wohnhauses *** mit einem Abstand zur nächstgelegen Betriebsgrundgrenze von rund 8,5 m).

Durch die Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes kann es am Messpunkt IP 5 zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Anwohner kommen.

Zur Vermeidung voraussehbarer Gefährdungen sowie Beschränkungen von Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen wurden aus amtsärztlicher Sicht Auflagen zur Vorschreibung vorgeschlagen.

I.11. Am 06.04.2025 erfolgte die medizinische Stellungnahme zum Gutachten der luftfachlichen Amtssachverständigen. Hierzu führte der Amtsarzt aus (siehe nachfolgender Auszug):

„Durch die geplante Erweiterung des Betriebes sind [somit] keine Überschreitungen der IGL-Grenzwerte zu erwarten.

Ein nicht sicher im Umfang, aber auf jeden Fall positiver Effekt (Verringerung der Staubniederschläge an den Grundstücksgrenzen) wird durch den neu geplanten Gebäude auftreten. Eine Asphaltierung aller Fahrradwege würde diesen positiven Effekt aus umweltmedizinischer Sicht zusätzlich verstärken.

[…]

Beurteilung: […]

Durch die zu erwartenden Staubniederschläge an den Grundstücksgrenzen kommt es, nach Beurteilung des vorliegenden Gutachtens (luftreinhaltetechnisches Gutachten vom 11.2.2025, Zl. ***, vom Frau DI Dr.in [SV2]), und nach Einschätzung aus umweltmedizinischer Sicht zu keiner Belästigung, Störung oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens.

Eine Gesundheitsgefährdung durch Feinstaub ist nach Beurteilung des vorliegenden Gutachtens (luftreinhaltetechnisches Gutachten vom 11.2.2025, Zl. ***, vom Frau DI Dr.in [SV2]) nach derzeitigem Kenntnisstand der Umweltmedizin nicht sicher ableitbar. Bei Einhaltung der Auflagen des luftreinhaltetechnischen Gutachtens vom 11.2.2025, Zl. ***, vom Frau DI Dr.in [SV2] können Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen für die betroffenen Personen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

[…]“

I.12. Mit E-Mail vom 15.04.2025 übermittelte die Behörde die Verhandlungsschrift vom 16.01.2025, die wasserbautechnische Stellungnahme, die Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Medizin sowie die Stellungnahme der Abt. 2 vom 27.09.2023 (siehe I.6.3.) an die rechtsfreundlichen Vertreter der BF sowie der GesmbH.

I.13. Der Rechtsanwalt der BF brachte hierzu – nach erfolgter Fristverlängerung – mit Eingabe vom 20.05.2025 eine Stellungnahme ein, in welcher er zusammengefasst ausführte (Literae von der Gefertigten gesetzt):

a.)Es seien keine Messung der Staubbelastung beim Entladen der LKWs vorgenommen worden und enthalte das luftfachliche Gutachten vom 21.01.2025 keine Hinweise darauf, ob die Windsituation berücksichtigt worden sei. Es werde daher beantragt, das Gutachten entsprechend zu ergänzen.

b.)50% der Anrainer seien wesentlich durch Lärm in ihrem Schlaf gestört, es sei nicht auf forciertes Türschlagen, Warmlaufenlassen der LKWs, unnötige Fahrstrecken, Zurufe oder laute Unterhaltungen sowie das Umsetzen geeigneter Schallschutzmaßnahmen erfasst.

c.)Die vom Auflagenvorschläge des medizinischen Amtssachverständigen seien zu unbestimmt und daher nicht exekutierbar.

d.)Das Gutachten beziehe den Straßenverkehr auf der B*** ein. Es gehe aber nicht hervor, ob in den frühen Morgenstunden eine Befundaufnahme erfolgt sei. Von den BF seien am 30.04.2025 in der Zeit von 04:30 Uhr bis 05:30 Uhr 17 Fahrzeuge gezählt worden. Es wurde beantragt, dass der Sachverständige diesen Wert berücksichtige und eine Ergänzung seiner Stellungnahme vornehmen solle.

e.)Das konkrete Vorhaben widerspreche dem § 33 Abs. 3 Z 5 Bgld. RPG, da kein wirtschaftliches und soziales Bedürfnis der Bevölkerung am Betrieb in diesem Standort gegeben sei. Es habe keine Umfragen und Erhebungen dazu gegeben. Überdies käme es zu der Ortsüblichkeit übersteigenden Beeinträchtigungen und Belästigungen der Nachbarn.

f.)Abschließend wurde hingewiesen, dass nach Kenntnisstand der BF keine Vollzugsmaßnahmen gegen die AA GesmbH hinsichtlich der gesetzwidrigen Umstände auf deren Grundstück wie Ölverlust an geparkten Fahrzeugen und gelagerter Asphaltbruch gesetzt worden seien.

I.14. Mit E-Mail vom 22.05.2025 übermittelte die Behörde die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der BF an die Amtssachverständige für Luftreinhaltung und den Amtsarzt mit dem Ersuchen um fachliche Stellungnahmen dazu. Am 06.06.2025 erfolgte die Stellungnahme der luftfachlichen Amtssachverständigen dazu, welche auszugweise ausführte:

„[…] Die übliche Beurteilungspraxis sieht keine individuellen Messungen vor, da Einzelergebnisse eine hohe Messunsicherheit haben und daher nur wenig Aussagekraft besitzen. Die gewünschten Messungen würden durch eine Vielzahl an Parametern beeinflusst (ZB Einfluss der Wetterbedingungen während den Messungen, abgekippte Menge, Korngröße, Abstand der Messung zur Emissionsquelle). Daher werden in der gängigen Beurteilungspraxis Emissionsfaktoren verwendet, welche bereits auf einer Vielzahl von Messungen und Modellierungen beruhen (TG Diffuse Staubemissionen).

Die lokalen Wetterverhältnisse (Windrichtungsverteilung, Windgeschwindigkeiten, atmosphärische Stabilitäten) wurden bei der Beurteilung der zu erwartenden Staubeinträge durch das geplante Projekt normkonform (ÖNORM M 9440) berücksichtigt (siehe luftreinhaltetechnisches Gutachten Abschnitt 1.3 Immissionen).

Es wird angemerkt, dass das luftreinhaltetechnische Gutachten der ASV nur beurteilt, ob das vorliegende geplante Projekt die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und es enthält keine Beurteilung der aktuellen Situation vor Ort.“

Am 15.06.2025 übermittelte der medizinische Amtssachverständige seine Stellungnahme, in welcher er (auszugsweise) ausführt:

„Bezugnehmend zu den Ausführungen im Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei […] vom 20.05.2025: Es darf darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine einmalige Hörprobe vor Ort handelt und die Ergebnisse diesbezüglich nur in „Befund und Anamnese“ berücksichtigt wurden. Wenige, von den Anrainern gezählten PKWs, würden somit auch weniger Lärmbelastung bedingen.

„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260312_E_B05_15_2025_003_012_00/image002.jpgDer medizinische Sachverständige hat ausschließlich zu beurteilen, wie sich Immissionen auf das Leben und die Gesundheit des Menschen auswirken bzw. ob sie eine belästigende Wirkung haben. Es ist nicht seine Aufgabe Emissionen zu beurteilen.“ (Anmerkung: siehe Erkenntnis des VwGH vom 22. 12.1999: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem ausgeführt, dass dem ärztlichen Sachverständigen — fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zufällt, darzustellen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen.).

[…]“

Abschließend schlug der medizinische Amtssachverständige die Auflage vor, an den betroffenen Gebäuden des IP 5 geeignete Schallschutzmaßnehmen (Einbau von Schallschutzfenster) umzusetzen.

I.15. Am 27.06.2025 erging der in Beschwerde gezogene Bescheid, in welchem unter Spruchpunkt I die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage der GesmbH durch Errichtung von überdachten LKW-Abstellplätzen sowie Schotterboxen auf Grundlage der einen Bescheidbestandteil bildenden (und gelisteten) Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen aus hochbautechnischer, wasserfachlicher, luftfachlicher sowie umweltmedizinischer Sicht genehmigt wurde.

Unter Spruchpunkt II wurden die mit Schreiben vom 22.05.2025 eingebrachten Einwendungen abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. die wortwörtliche Zitierung der Gutachten der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Hochbau, Maschinenbau, Luftreinhaltung, Wasser und Umweltmedizin aus.

Zu Spruchpunkt II. wurde unter Anführung des § 21 Abs. 2 (Anm.: Bgld. BauG 1997) ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt sei; es bestehe einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliches Rechte zukomme, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. ua VwSlg 19394 A/2016).

Zu den Einwendungen 1. (a. in I.13.) und 2. (b. – d. in I.13.) wurde auf die ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Humanmedizin verwiesen, zur Einwendung 3. (e. in I.13.) auf die Stellungnahme der Abt. 2 vom 27.09.2023 (siehe I.6.3.) unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Marktgemeinde zur Frage der Widmungskonformität des Betriebs der GesmbH.

Der Bescheid wurde am 03.07.2025 von einem Organ der Post dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer ausgefolgt.

I.16. In der dagegen mit Anbringen vom 31.07.2025, über Auftrag der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verbessert mit Eingabe eingelangt am 25.08.2025, brachten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein und beantragten unter Behauptung der Rechtswidrigkeit die Behebung des Bescheides und Versagung der Genehmigung für den Betrieb der Anlage der GesmbH; in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz.

Begründend verwiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme vom 20.05.2025 zu den Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und des Humanmediziners.

Weiters führten sie aus, dass die bewilligte Betriebsaufnahme mit 04:30 Uhr morgens dem Schutzzweck der Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ widerspreche, aus dem schalltechnischen Gutachten der GesmbH keine Messungen aus den kritischen Nacht- bzw. Morgenstunden hervorgehe, sowie dass das immissionstechnische Gutachten der GesmbH lediglich auf Rechenmodellen ohne entsprechende Ortserhebungen basieren würde.

Weiters würde die Behörde keine Vollzugsmaßnahmen gegen die GesmbH hinsichtlich der gesetzwidrigen Umstände auf deren Grundstück wie Ölverlust an geparkten Fahrzeugen und gelagerten Asphaltbruch setzen.

Auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer würden schwer kranke Familienangehörige leben, welche durch die Lärmbeeinträchtigung einer ernsthaften Gefährdung ihrer gesundheitlichen Stabilität ausgesetzt seien.

Abschließend wurde ein Beweisantrag auf Ergänzung des Lärm- und Immissionsschutzsachverständigengutachtens bzw. um Beiziehung eines anderen Sachverständigen für Lärm- und Immissionsschutz sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins im Beisein eines Lärm- und Immissionsschutzsachverständigen in den frühen Morgenstunden während des Betriebs der GesmbH formuliert.

I.17. Mit Schreiben vom 02.09.2025 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland mit Wirksamkeit vom 01.10.2025 wurde die Angelegenheit auf die gefertigte Richterin übertragen.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland übermittelte die Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.01.2026 den gewerbebehördlichen Vorakt der Betriebsanlage.

I.18. Am 25.02.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer, die BF1 und BF3 sowie die Geschäftsführerin der mitbeteiligte Partei GesmbH mit ihrem Rechtsanwalt teilgenommen haben.

Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Vom Landesverwaltungsgericht wurden weiters ein schallschutzfachlicher sowie ein medizinischer Amtssachverständiger der Verhandlung beigezogen.

I.18.1. Im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführer konkretisierten diese im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin die mit Schriftsatz vom 06.12.2022 eingebrachten Einwendungen hinsichtlich der behaupteten subjektiven öffentlichen Interessen bzw. welche BF diese geltend machen würden, wie folgt (Anm: Nummerierung durch die gefertigte Richterin gesetzt, korrespondierend mit Nummerierung in I.2.):

1. insbesondere bei Starkregen kommt es zu einem schwallartigen Abfluss der Regenwässer auf das Grundstück [NR3] […] und [NR4] – es ist ein Eigentumsinteresse als auch allgemeines Interesse, dass die Abwässer geordnet abfließen:

durch alle Beschwerdeführer, ausgenommen der BF4, BF5 und BF6, sowohl im baubehördlichen als auch gewerbebehördlichen Verfahren.

2. im südlichen Bereich der Lagerhalle sein mehrere Lagerboxen errichtet, vermutlich konsenslos. Weiters werde im südlichen Bereich des Grundstücks [NR1] Schotter und Asphaltbruch gelagert, Asphaltbruch auch unmittelbar vor dem Grundstück [NR3]:

Lärm- und Staubemissionen als auch -immissionen betreffend aller BF

3. die Antragstellerin unterlasse jegliche nähere Deklaration des Recyclinggutes:

Gesundheitsgefährdung durch die unterlassene Recyclingdeklaration durch alle BF

4. die Antragstellerin verfüge über keine Gewerbeberechtigung für einen Schotterhandel:

alle BF machen geltend, dass die Gesetze eingehalten werden müssen

5. dem Projekt stünde § 33 Absatz 3 Z. 2 Bgld. RPG entgegen, da die gegenständliche Widmung BD ist:

es wird der widmungskonforme Betrieb, vor allem hinsichtlich der Betriebszeiten (LKW-Fahrbewegungen) als subjektives öffentliches Recht geltend gemacht, für alle BF

6. für die BF ist nicht erkennbar wie das gegenständliche Projekt den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen solle:

die Verhältnismäßigkeit zur Widmung ist nicht gegeben, für alle BF

7. das Ortsbild werde wesentlich beeinträchtigt:

es wird geltend gemacht, dass das Projekt nicht dem Flächenwidmungsplan entspricht, für alle BF

8. es werde eine, das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Emissionen befürchtet:

Staub und Lärm, Abgase, Erschütterungen und auch Gerüche, für alle BF in beiden Verfahren.

9. der überdachte Abstellplatz sei kein Nebengebäude (Größe und Höhe), durch den Bau direkt an der Grundstücksgrenze werde der Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten und seit dieser unzulässig, die Größe dieses geplanten Nebengebäudes übersteigt auch die Größe der vorhandenen Halle:

Vorschriften werden nicht entsprechend eingehalten, für alle BF

10. bereits schon jetzt werden die Arbeits- bzw. Öffnungszeiten und die allgemeingültigen Ruhezeiten nicht eingehalten

das Recht auf Schlaf, Ruhe und Gesundheit wird wesentlich beeinträchtigt, für alle BF

11. es ist den BF nicht bekannt, ob die existente Lagerhalle als Werkstatt oder Garage betrieben wird

ist wesentlich hinsichtlich der Lärmbelästigungen, für alle BF

12. bereits jetzt komme es zu massiven Lärm- und Staubbelästigungen, es wird eine Überschreitung der Feinstaubbelastung befürchtet:

Gesundheitsaspekt für alle BF

13. die Gebäude der BF seien lange vor Errichtung der Halle der Antragstellerin errichtet worden:

die Gewerbebehörde hat die Nachbarrechte zu berücksichtigen, für alle BF

14. die immissionstechnische Beurteilung der Projektunterlagen sei nicht nachvollziehbar

die zugrunde gelegten Werte und Messergebnisse sind nicht nachvollziehbar, für alle BF

Weitere Vorbringen zur Parteistellung wurden wurde nicht erstattet.

Gegengutachten wurden von den Beschwerdeführern keine vorgelegt, diesbezüglich wurde auf den Beweisantrag in der Beschwerde verwiesen.

Abschließend beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins sowie Messungen zwischen 04.30 Uhr und 06.00 Uhr zum Beweis dafür, dass es entgegen der Ausführungen zu unzumutbaren Lärmimmissionen komme und zu Staub eine medizinische Neubewertung hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen.

I.18.2. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Schalltechnik über Befragen aus, dass das im Verfahren vor der Behörde vorliegende schalltechnische Gutachten vom 20.10.2024 aus fachlicher Sicht nach mehreren erfolgten Verbesserungen nachvollziehbar ist und die angewandten Methoden dem Stand der Technik entsprechen. Die Berechnungen sind schlüssig und die Ergebnisse plausibel.

Der lärmtechnische Bestand vor 06.00 Uhr setzt sich aus den auftretenden Verkehr und den Betriebsgeräuschen als Umgebungslärm zusammen. Der Gutachter hat auf Grund vorhandener Verkehrszähldaten unter Anwendung der JTTV den Umgebungslärm berechnet, und zusätzlich auch die Zeit von 04.30 Uhr bis 06.00 Uhr gemessen (Tabelle 6 sowie Beilage 3 des Gutachtens). Zusammengefasst ist er damit auf sehr genaue Werte gekommen (die Betrachtung über den Jahresdurchschnitt ist repräsentativer als eine einzelne Messung).

Vorliegende Daten zu den Lärmauswirkungen der südwestlich, im Nahebereich der Betriebsanlage gelegenen Bundesstraße B*** wurden in das Gutachten eingearbeitet. Im Jahresdurchschnitt sind täglich 3.977 KFZ unterwegs, und über die RVS sind dann entsprechend dem Stand der Technik die Immissionswerte für bestimmte Zeitpunkte am Tag (morgens, mittags, abends, Nacht) berechenbar.

Der Gutachter der GesmbH hat insbesondere hinsichtlich der beantragten Betriebszeit von 04.30 Uhr bis 06.00 Uhr angenommen, dass in der lautesten Stunde dieser Zeit sieben LKW gestartet werden. Im Emissionsdatenkatalog, Forum Schall, befinden sich die durch diesen Prozess auftretenden Schallemissionen und werden die Emissionen mit der dem Stand der Technik entsprechenden Prognoserechnung errechnet. Dieses Ergebnis wird mit dem ortsüblichen Ausmaß verglichen. Hierfür ist in der ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, die Vorgangsweise beschrieben. Ist der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, ist nach Empfehlung ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen.

Es kommen an Emissionen im Zeitraum 04.30 Uhr bis 06.00 Uhr vor allem die Fahrbewegungen inklusive Schlagen von LKW-Türen und Starten der LKW’s dazu. Diese sind sämtliche im Gutachten dargestellt worden.

Durch die geplante, geschlossene Mauer, durch den überschlossenen Abstellplatz, kommt es zu einem Schallhindernis gegenüber den westlich der Betriebsanlage gelegenen Grundstücken (dies ist im Gutachten auch errechnet worden). Zugleich kommt es zu einer Schallreflexion in Richtung der östlich gelegenen Grundstücke, allerdings auch diese ist gemäß der Richtlinie 28 bzw. ISO 9613, Teil 2, im Berechnungsprogramm berücksichtigt worden.

Die Schotterboxen sind ebenfalls im Gutachten erfasst und berechnet worden.

I.18.3. Der ebenfalls beigezogene medizinische Amtssachverständige führte zu den lärmtechnischen Feststellungen im Wesentlichen aus:

In der Nacht wird der planungstechnische Grundsatz an folgenden Punkten überschritten:

IP 3 – Da es sich um eine Grünfläche bzw. Verkehrsfläche handelt, war dieser Punkt aus medizinischer Sicht nicht relevant.

IP 5 – Aus lärmmedizinischer Sicht kann hier mit immissionsreduzierenden Maßnahmen, wie bspw. Lärmschutzfenster das Auslangen gefunden werden, um unzumutbare Lärmbelästigungen oder Gefährdungen auszuschließen.

Tagsüber werden die folgende Immissionspunkte vom planungstechnischen Grundsatz überschritten:

IP 1 – Die Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes wäre grundsätzlich messbar, da es sich um 3 dB handelt, allerdings liegen 3 dB unter der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs von 5 dB und wären daher nicht wahrnehmbar.

IP 2 – Befindet sich an der Grundstücksgrenze zum Grundstück [NR3], Grünlandwidmung, medizinisch nicht relevant.

IP 5 – Die Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes beträgt hier 2 dB und liegt somit unter der Wahrnehmungsschwelle von 5 dB.

IP 6 – Wie bei IP 5.

Abends ist IP 2 überschritten, siehe dazu oben.

Zusammenfassend war daher aus medizinischer Sicht festzustellen, dass der planungstechnische Grundsatz an den oben genannten Messpunkten zu den oben genannten Zeiträumen nicht eingehalten wird und ergibt sich jeweils die dazu angeführte Stellungnahme.

Schlafunterbrechungen können sich medizinisch auswirken, es können Stressreaktionen im Körper ausgelöst werden.

Aus dem (Anm: Lärm-)Gutachten geht hervor, dass mit keinen unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist.

I.19. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Ergänzung des Lärm- und Immissionsschutzsachverständigengutachtens bzw. einen anderen Sachverständigen für Lärm- und Immissionsschutz beizuziehen wurde vom Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins sowie Messungen zwischen 04.30 Uhr und 06.00 Uhr zum Beweis dafür, dass es entgegen der Ausführungen zu unzumutbaren Lärmimmissionen komme und hinsichtlich Staub eine medizinische Neubewertung hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen vorgenommen werde, wurde nicht stattgegeben, sowie der Antrag auf Durchführung von Kontrolleinsätzen mangels Pateistellung der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

I.20. Weder in der Verhandlungsschrift vom 07.12.2022 noch in jener vom 16.01.2025 wurde auf die am 06.12.2022 von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen eingegangen.

Im Genehmigungsbescheid der Behörde vom 27.06.2025, GZ: ***, wurde ebenfalls nicht auf die am 06.12.2022 schriftlich erhobenen Einwendungen abgesprochen, vielmehr wurde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22.05.2025, welche sie in Folge der Übermittlung des luftfachlichen und humanmedizinischen Gutachtens eingebracht hatten, Bezug genommen und diese als Einwendungen gewertet.

II.Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I.1. getroffenen Feststellungen hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung der Halle der GesmbH auf dem Gst.Nr. [NR1], ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde, insbesondere aus dem darin einliegenden Bescheid vom 05.05.1997, GZ: ***.

Die Gewerbeberechtigungen der AA GesmbH ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Die Wohnadressen der Beschwerdeführer sind gegenständlich unstrittig und ergeben sich aus ihren Angaben sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die Eigentumsverhältnisse zu den der Betriebsanlage benachbarten Grundstücke ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Grundbuch sowie den Angaben der Beschwerdeführer.

Der festgestellte Sachverhalt zum Verfahrenslauf des Baubewilligungsverfahrens der GesmbH gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage des Aktes der Behörde.

Die im Verfahren vor der Behörde 1. Instanz eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar.

Die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachgebieten Schall und Humanmedizin sind dem Landesverwaltungsgericht bereits aus vielen Verfahren als Gutachter bekannt. Es liegen keine Umstände vor, die die Fachkunde der Amtssachverständigen in Zweifel ziehen würden. Die Amtssachverständigen gingen auf alle ihnen gestellten Sachverhaltsfragen ein und beantworteten sie für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend.

Den Gutachten wurde im Übrigen auch nicht – auf gleicher fachlicher Ebene – entgegengetreten.

Die Feststellungen in I.20. ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt der Behörde. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Verhandlungsniederschrift eine unbedenkliche, öffentliche Urkunde ist, welche gemäß § 15 AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert.

Eine weitere Beweisaufnahme wurde vom Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet.

III.Rechtslage:

III.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetztes 1997 – Bgld. BauG 1997, LGBl. Nr. 10/1998 idF LGBl. Nr. 106/2005 lauten wie folgt:

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.

(2) Der Bauwerber hat bei der Baubehörde ein von ihm unterfertigtes schriftliches Ansuchen, um Baubewilligung einzubringen und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist, in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, […]

(2) – (3b) […]

(3c) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen im Sinne des Abs. 3a hat die Behörde insbesondere zu prüfen:

(4) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass

(5) […]“

(1) Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

(2) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.

(3) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.

(4) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), zu erstrecken hat.

(5) – (6) […]

(7) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.

(8) […]“

(1) Parteien im Bauverfahren sind

(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.

(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.

(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.“

III.2. § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F BGBl. I Nr. 82/2025 lautet auszugsweise:

„§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) – (4) […]“

IV.Erwägungen:

V.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde ist am 31.07.2025 übermittelt und dem Verbesserungsauftrag der Behörde binnen der gesetzten Frist nachgekommen worden.

Die Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt.

V.2. Grundsätzliches zum Bewilligungsverfahren nach dem Bgld. BauG 1997:

Ein Bauvorhaben ist bewilligungspflichtig, wenn es nicht geringfügig ist (§ 18 Abs. 1 Bgld. BauG 1997).

Das Verfahrensregime des Bgld. BauG 1997 stellt grundsätzlich auf ein Projektverfahren ab, d.h. es ist das Projekt der geplanten Baulichkeit der Betriebsanlage unter Vorlage der bezughabenden Pläne und Beschreibungen sowie emissionstechnischen Angaben zur Bewilligung einzureichen.

Die Baubehörde hat das Projekt zu überprüfen, ob die durch das Gesetz eingeräumten öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte des § 21 Abs. 4 leg.cit. gewahrt werden und das Bauvorhaben nach § 3 leg.cit. zulässig ist.

Dem Nachbarn ist im Bauverfahren ein Mitspracherecht eingeräumt, das – neben der amtswegigen Verpflichtung der Baubehörde – die Beachtung der gesetzlichen baurechtlichen Vorschriften gewährleistet.

Die Behörde hat bei der Prüfung des Projekts darauf zu achten, dass es bei der Grundgrenze des Nachbarn bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Bauwerks zu keinen, das ortübliche Ausmaß überschreitende Beeinträchtigungen der Nachbarn kommt (VwGH 31.3.2005, 2002/05/0751).

V.3. Nachbarn nach dem Bgld. BauG 1997:

In § 21 Bgld. BauG 1997 werden die Parteien eines Bauverfahrens festgelegt und sind dies neben dem Bauwerber und Grundstückseigentümer des Grundstücks, welches bebaut werden soll, all jene Grundstückseigentümer, die von den Fronten des Baues weniger als 15m entfernt sind (Nachbarn).

V.4. Einwendungen und Parteistellung der Nachbarn:

V.4.1. Unter einer Einwendung versteht man das Vorbringen einer Partei der die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzt werden würden. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht (jedenfalls nicht wie beantragt, allenfalls mit Auflagen) zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt.

Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem, ob das angeblich verletzte Recht ehedem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Deklarierte privatrechtliche Einwendungen sind grundsätzlich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Aus dem Vorbringen einer öffentlich-rechtlichen Einwendung muss sich ergeben, welche Art die befürchtete Belästigung oder Beeinträchtigung gegeben ist (zB Lärm, Geruch, Staub - VWGH 21.12.2010, 2009/05/0089 mwN; 19.5.2015, 21013/05/0190).

Eine Einwendung braucht nicht begründet zu werden; sie liegt bereits vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts zum Inhalt hat, wenn somit wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich ein Nachbar gegen das Vorhaben wendet.

V.4.2. Im Bgld. BauG 1997 fehlt eine beispielhafte Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen iSd § 21 Abs. 4 Bgld. BauG 1997 handelt, insbesondere ob die behauptete Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen.

Dies ist deshalb von Bedeutung, weil dem Anrainer im Hinblick auf seine in § 21 Abs. 4 Bgld. BauG 1997 normierte beschränkte Parteistellung nur ein Mitspracherecht hinsichtlich derjenigen materiellen Rechte zukommt, bezüglich deren öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben werden können, und er diese Parteistellung gemäß § 42 AVG verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung solche Einwendungen erhebt.

Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte gemacht werden, für welche der Partei (hier dem Anrainer) kein Nachbarrecht im Sinne obiger Ausführungen zuerkannt worden ist (VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063; VwGH 23.11.2009, 2008/05/0063, VwGH 25.3.2010, 2009/05/0080).

Wurde im Baubewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht, hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG die Folge, dass Nachbarn iSd § 21 Abs. 4 Bgld. BauG 1997 ihre (ex lege bestehende) Parteistellung verlieren (Präklusion), soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben.

Nachbarn gemäß § 21 Abs. 1 Bgld. BauG 1997 kommt gemäß § 8 AVG iVm den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (§ 21 Abs. 4 leg.cit.) grundsätzlich Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu, soweit sie nicht präkludiert sind.

V.5. Präklusion:

Erfolgte die Kundmachung bzw. Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Baubewilligungsverfahren in der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden qualifizierten Form und entspricht die Kundmachung bzw. persönliche Verständigung überdies den Anforderungen des § 42 Abs. 1 AVG 1991 hat dies zur Folge, dass Nachbarn iSd § 21 Abs. 1 Bgld. BauG 1997 ihre (ex lege bestehende) Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Ein Verlust der Parteistellung durch Präklusion setzt demnach die Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung und das Unterlassen der Erhebung von Einwendungen voraus (zB VwGH 18. 5. 2016, Ra 2016/04/0043; 18. 3. 2022, Ra 2021/04/0001).

Aus der Formulierung „soweit“ ist abzuleiten, dass die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten bleibt und somit neue Einwendungen später nicht nachgetragen werden können (vgl VwGH 31. 1. 2008, 2007/06/0203; 19. 5. 2015, 2013/05/0190).

Ein Mangel in der Kundmachung wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch keine solcher aus dem Verfahrensakt der Behörde ersichtlich.

V.6. Rechtsfolgen rechtzeitig erhobener Einwendungen:

V.6.1. Rechtzeitig erhobene Einwendungen (bis spätestens dem Tag vor der Verhandlung schriftlich während der Amtsstunden der Behörde eingebracht oder mündlich im Rahmen der Verhandlung erhoben) bewirkten dann eine Aufrechterhaltung der Parteistellung, wenn es sich auch um zulässige Einwendungen im Sinne des Bgld. BauG 1997 handelt.

Eine Einwendung ist dann zulässig, wenn sie sich auf die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines ihn selbst betreffenden öffentlichen Rechts, bezieht.

V.6.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden schriftlich am 06.12.2022 bei der Behörde eingebracht, somit rechtzeitig i.S. des § 42 AVG.

Es wurde sich aber weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung, noch im bekämpften Bescheid mit den Einwendungen auseinandergesetzt bzw. über diese entschieden.

Die in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 22.05.2025 vorgebrachten Bedenken in Rahmen von Beweisanträgen stellen keine Einwendungen (siehe V.4.2.) dar, sondern sind Stellungnahmen zu den von der Behörde eingeholten Gutachten. Zu dieser Eingabe, welche im Bescheid als Einwendungen genannt sind und in Spruchpunkt II abgewiesen wurden, wurde auf die ergänzend eingeholten Stellungnahmen der luftfachlichen Amtssachverständigen sowie des Amtsarztes verwiesen.

Es erfolgte daher keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen vom 06.12.2022.

V.7. Zusammenfassende Beurteilung:

V.7.1. Sämtliche Beschwerdeführer sind Grundstückseigentümer in einem 15-Meter-Radius, entfernt von den Fronten der geplanten Baulichkeit (§ 21 Abs. 1 Z 3 Bgld.BauG 1997). Sie haben daher ex lege Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren.

Zu den einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführer wird ausgeführt:

V.7.2. ad Einwendung 1.:

Dem Bgld. BauG 1997 ist eine Bestimmung des Inhalts, dass dem Nachbarrecht ein Mitspracherecht aus dem Gesichtspunkt zukäme, dass es bei Starkregenereignissen zum Abfluss des Oberflächenwassers des Grundstücks der Betriebsanlage auf benachbarte Grundstücke komme, nicht zu entnehmen. Einwendungen betreffend Hochwassergefahr haben nach der Rechtsprechung des VwGH keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand (VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032; 22.12.2015, 2013/06/0147). Es wurde weiters auch nicht konkretisiert, welche Auswirkungen dieser Abfluss auf die benachbarten Grundstücke hat.

Diese Einwendung ist daher zurückzuweisen.

V.7.3. ad Einwendung 2., 3., 4. und 10.:

Bei diesen Einwendungen handelt es sich um solche, welche sich auf den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage bezieht und daher keine tauglichen Einwendungen subjektiv öffentlicher Rechte nach dem Bgld. BauG 1997. Aus dem Vorbringen, die Ruhezeiten würden nicht eingehalten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sich Nachbarn durch das konkrete Projekt in ihren Nachbarrechten verletzt erachten (VwGH 16.7.1996, 95/04/0241). Überdies sind an die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. dieser gegenüber ausgesprochene Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht (im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Genehmigungsverfahrens) nachzukommen, keine Einwendungen (VwGH 16. 7. 1996, 95/04/0241; 26. 9. 2012, 2008/04/0118).

Diese Einwendungen sind daher zurückzuweisen.

V.7.4. ad Einwendung 5.:

Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplans besitzt der Nachbar nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, doch ist ein solches im Zweifelsfall dann anzunehmen, wenn die bestimmte Kategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet.

Im Bauland-Dorfgebiet gibt es allerdings keinen Immissionsschutz (VwGH 24.3.1998, 94/05/0213 zum Bgld. RPG 1969).

Diese Einwendung ist daher abzuweisen

V.7.5. ad Einwendung 6. und 8.:

Die Frage, ob ein Bauvorhaben den wesentlichen sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient, berührt zwar öffentliche Interessen iSd § 3 Bgld. BauG 1997, nicht aber auch das Interesse des Anrainers (VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063, mwN).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Betriebs unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung erfolgt nach der Rechtsprechung des VwGH nach der sogenannten Betriebstypen-Judikatur. Hier ist Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebs unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Betriebsanlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb, sondern eine sogenannte Betriebstype. Demnach sind Prüfungsmaßstab bei der Zulässigkeit eines Betriebs in einer bestimmten Widmungskategorie ein Betriebstypus, der nach der Art der dort üblicherweise nach dem Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen) sowie nach der Art der demgemäß herkömmlich entfalteten Tätigkeit und der Art und des Ausmaßes, der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen (wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Erschütterungen udgl.), einem bestimmten abstrakten Betriebsbild entspricht.

Die Baubehörde hat bei der Feststellung der Betriebstypen erheben zu lassen, welche Anlagen und Einrichtungen für einen Betrieb der zu bewilligenden Art und Größe typisch sind, welche Tätigkeiten dort ausgeübt werden und welches Ausmaß und welche Intensität die damit verbundenen Emissionen erreichen. Auf der Grundlage eines derartigen emissionstechnischen Gutachtens hat sodann der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten auf die Wirkungen der zu erwartenden Immissionen auf den menschlichen Organismus einzugehen (VwGH 13.4.1993,93/05/0011).

Immissionen, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaß halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden (VwGH 23.2.2019 99,97/05/0269).

Ergibt die Betriebstypenprüfung die Widmungskonformität des Betriebs, ist der zur Bewilligung eingereichte konkrete Betrieb auf seine Ortsüblichkeit und die zu erwartenden Immissionen auf die Zumutbarkeit hin zu beurteilen.

Bei der Beurteilung der ausgehenden, auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionsbelastungen sind zwei miteinander verknüpfte Fragen zu klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Immissionsbelastung, da nur auf rechtmäßige Immissionen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124).

Eine Gefährdung der Nachbarn darf durch ein Bauvorhaben keinesfalls eintreten.

Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen ist das Widmungsmaß festzustellen, welche sich aus der Summe der vorhandenen Grundbelastung (Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehenden zu erwartenden Zusatzbelastung (Prognosemaß) ergibt.

Benötigte Messungen sind auf jenem, der Emissionsquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes vorzunehmen (Grundgrenze).

Die Baubehörde hat dann aufgrund von Sachverständigengutachten eine Prognoseentscheidung zu treffen.

Sowohl aus dem Gutachten der luftfachlichen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen für Schalltechnik als auch dem des Humanmendiziners ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Immissionen im Bereich Luft nicht davon auszugehen ist, dass bei der Umsetzung des geplanten Betriebes die Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gem. Immissionsschutzgesetz-Luft übertreten werden (siehe I.9.). Aus medizinischer Sicht wurde dazu festgestellt, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen aus dem Fachbereich Luftreinhaltung Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen für die betroffenen Personen auf unzumutbares Maß beschränkt werden können.

Hinsichtlich Schall war festzuhalten, dass es zu unterschiedlichen Tageszeiten an einigen Messpunkten zu einer Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes kommt. Die Messpunkte IP 2 und IP 3 betreffen allerdings Grün- bzw. Verkehrsflächen. An den Messpunkten IP 5 und IP 6 kommt es tagsüber zu einer Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes um 2 dB, was unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle des menschlichen Gehörs gelegen ist. Die Überschreitung am IP 5 in den Nachstunden kann durch Einhaltung der vorgeschlagenen Auflage (Anm.: Setzung immissionsreduzierender Maßnahmen wie Einbau Lärmschutzfenster) die auftretende Lärmbelastung auf ein zumutbares Ausmaß reduzieren.

Hinsichtlich Einwendung 8. wird ergänzend hingewiesen, dass Einwendungen, mit denen der Nachbar nicht auf seine Person bzw. sein Eigentum oder seine dinglichen Rechte bezogene Gefährdungen oder Belästigungen geltend macht, zurückzuweisen sind (z.B. einen das gesamte umgebende Gebiet umfassenden Belästigungsschutz [VwGH 24. 1. 1980, 1115/97] oder durch die Einwendung „Belästigung umliegender Bewohner durch Windverfrachtung“ [VwGH 18. 10. 1988, 88/04/0073] oder eine Befürchtung von „Umweltbelastungen“ [VwGH 21. 9. 1993, 93/04/0017]).

Die Einwendungen 6. und 8. sind daher abzuweisen.

V.7.6. ad Einwendung 7:

Ein selbstständiges Nachbarrecht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht nicht (VwGH 6.10.2011, 2010/06/0211; VwGH 31.3.2004, 2002/06/0060; 3.10.2016, Ra 2016/06/0090).

Diese Einwendung ist daher zurückzuweisen.

V.7.7. ad Einwendung 9.:

Aus den Projektunterlagen sowie dem hochbautechnischen Amtssachverständigengutachten geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass es sich bei den geplanten überdachten Stellplätzen um Nebengebäude iSd § 5 Abs. 2 Bgld. BauG handelt. Aus den erläuternden Bemerkungen der Novelle 2019 zum Bgld. BauG geht dazu hervor, dass es bei Nebengebäuden um nicht für Wohnzwecke bestimmte Gebäude handelt, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes einem anderen, auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet sind (zB Geräteschuppen, Gartenhäuschen, Garagen, Stallungen udgl.). Ein Nebengebäude ist seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein solches tatsächlich besteht (VwGH 22.5.2001, 2000/05/0295 zur NÖ BauO 1996). Es ist daher auf den Verwendungszweck und das äußere Erscheinungsbild abzustellen und sind diese Kriterien bei überdachten Stellplätzen erfüllt.

Ebenso wurde fachlich nachvollziehbar ausgeführt, aus welchem Grund der Höhe des Nebengebäudes aus hochbautechnischer Sicht zugestimmt werden konnte.

Ergänzend ist hinzuweisen, dass durch den Größenvergleich zweier Gebäude sowie die Beantragung der Einhaltung eines Mindestabstandes in keiner Weise zum Ausdruck kommt, wie sich die Nachbarn durch das konkrete Projekt in ihren Nachbarrechten verletzt erachten.

Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.

V.7.8. ad Einwendung 12.:

Grundsätzlich zum (Fein-)Staub: aus dem Gutachten der luftfachlichen Amtssachverständigen vom 21.01.2025 geht eindeutig hervor, dass die Irrelevanzschwellen unterschritten werden.

Einwendungen, mit denen der Nachbar nicht auf seine Person bzw. sein Eigentum oder seine dinglichen Rechte bezogene Gefährdungen oder Belästigungen geltend macht, sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Bestimmungen des Bundes-LärmG BGBl I 2005/60 und die diesem zugrunde liegende Umgebungslärm-RL können keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen (VwGH 4. 5. 2006, 2005/03/0250 betreffend Baugenehmigungsverfahren nach dem EisbG).

Die Einwendung ist daher zurückzuweisen.

V.7.9. ad Einwendung 11. und 13.:

In dieser unsubstantiierten Äußerung ist keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts behauptet worden.

Die Einwendungen sind daher zurückzuweisen.

V.7.10. ad Einwendung 14.: Ein Einwand des Nachbarn einer Betriebsanlage gegen die im Gutachten vorgenommene Wahl des Messpunktes ist keine zulässige Einwendung, wenn er nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt (ua VwGH 12. 9. 2007, 2007/04/0100; 18. 9. 2019, Ra 2019/04/0103).

Diese Einwendung ist daher zurückzuweisen.

V.8. Zu den Beweisanträgen:

Ungeachtet der mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführer obliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine beantragte Beweisaufnahme notwendig ist. Dabei ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises möglich ist und im Interesse der Sachverhaltsermittlung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0121).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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