LVwG B E 301/14/2026.002/002

E 301/14/2026.002/002Landesverwaltungsgericht30.01.2026

Regest

IFG; Informationserteilung; innergemeindlicher Instanzenzug; Informationserteilung durch Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 301/14/2026.002/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.301.14.2026.002.002

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über die Beschwerde des BF, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.12.2025, Zl. ***, wegen Nichtgewährung von Informationen nach dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (IFG), den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

B E G R Ü N D U N G :

I. Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 31.10.2025 begehrte der Einschreiter Informationen in Bezug auf die Veranstaltung „Aufstellen des Kirtagsbaumes“, welche in der Marktgemeinde *** stattgefunden hat.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde dem Einschreiter mitgeteilt, dass die Aufstellung des Kirtagsbaumes nicht vom Bgld. Veranstaltungsgesetz umfasst sei und daher auch keine Anmeldung dieser Veranstaltung vorliegen würde.

Hierauf begehrte der Einschreiter mit Schreiben vom 28.11.2025 einen Bescheid über die Informationsverweigerung iSd § 11 IFG zu folgenden Fragen:

„- Wer, welche natürliche oder juristische Person, war der Veranstalter? (selbst wenn es sich nach ihrer Meinung nach nicht um eine Veranstaltung im Sinne des Veranstaltungsgesetz handelt – was wir so nicht sehen)

  • Wer war die verantwortliche Person? (nicht zwingend auf Gesetz bezogen, auch im Sinne eines Ansprechpartners zu sehen)

  • Wer war der Betreiber des Getränke- und Essensverkauf? (zusätzlich zum normalen Barverkauf gab es einen Langosz-Stand, auf beide bezogen)

  • Wer hat diesen beauftragt?

  • Wie hoch waren die Einnahmen bzw. der Gewinn aus dem Getränke- und Essensverkauf und wem kamen sie zugute?“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde ausgesprochen, dass die in den Anträgen vom 31.10.2025 und 28.11.2025 begehrten Informationen iSd § 11 IFG nicht gewährt werden.

In ihrer Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, dass im Falle von Brauchtumsveranstaltungen der Anwendungsbereich des Bgld. Veranstaltungsgesetz nicht eröffnet wäre und folglich keine Anmeldung der Veranstaltung „Aufstellen des Kirtagsbaumes“ eingelangt wäre. Die Marktgemeinde *** habe zwar die Veranstaltung durch das Erstellen, Kopieren und Austragen einer Postwurfsendung unterstützt; Aufzeichnungen über die Veranstaltung würden im Gemeindeamt aber nicht aufliegen.

Der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist zu entnehmen, dass gegen den Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Mit als „Beschwerde“ bezeichneter Eingabe vom 16.01.2026 (die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 26.01.2026 vorgelegt) begehrte der Einschreiter (welcher sich selbst als „Beschwerdeführer“ bezeichnete) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht sowie den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, die Marktgemeinde *** dahingehend zu verpflichteten, die im Schriftsatz näher genannten Informationen dem „Beschwerdeführer“ zu gewähren.

Begründend wird im Schriftsatz – zusammengefasst – vorgebracht, dass sich die Marktgemeinde *** an der Veranstaltung organisatorisch und wirtschaftlich beteiligt habe und daher jedenfalls über die begehrten Informationen verfügen müsse.

II. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht weiter strittig.

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (IFG) lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Zuständigkeit

§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

[…]

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

[…]“

IV. Erwägungen:

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht ein zweistufiger Instanzenzug; von der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 in Art. 118 Abs. 4 B-VG eingeräumten Möglichkeit, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den zweistufigen Instanzenzug gesetzlich auszuschließen, wurde im Burgenland kein Gebrauch gemacht.

Nach § 3 Abs. 3 IFG handelt es sich bei der Gewährung bzw. Verweigerung von Informationen um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, soweit die Informationen Angelegenheiten betreffen, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges ist im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid, welcher über die Informationsgewährung von Angelegenheiten betreffend den eigenen Wirkungsbereich abspricht, (auch) im IFG nicht erfolgt (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 3 Rz 8 und § 11 Rz 15ff).

Eine Erschöpfung dieses innergemeindlichen zweistufigen Instanzenzuges stellt gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung vor den Verwaltungsgerichten dar.

Gegenständlich begehrt der Beschwerdeführer nähere Informationen über eine Veranstaltung, welche in der Marktgemeinde *** stattgefunden hat.

Angelegenheiten der örtlichen Veranstaltungspolizei sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen (vgl. Art 118 Abs. 2 Z 3 iVm 24 Bgld. Veranstaltungsgesetz) und stellen die Anfragen über Veranstaltungen an Gemeinden folglich Informationen in Angelegenheiten dar, welche im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Außerdem hat sich die Marktgemeinde *** beim „Aufstellen des Kirtagsbaumes“ beteiligt und begehrt der Einschreiter erkennbar Informationen, welche die Marktgemeinde *** im Zuge dieser Beteiligung erlangt haben soll.

Auch die Beteiligung einer Gemeinde an einer Veranstaltung stellt eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden dar, handelt es sich hierbei doch mangels Vorliegens eines (schlichten) hoheitlichen Handelns zwangsläufig um einen Akt, welcher der Privatwirtschaftsverwaltung zugeordnet werden muss. Die Privatwirtschaftsverwaltung ist entsprechend Art 116 Abs. 2 B-VG iVm §§ 58 Abs. 1, 1 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 aber ebenso eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.

Bei den angefragten Informationen handelt es sich somit um Informationen, welche im eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde *** zu besorgen sind. Der angefochtene Bescheid ist somit in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangen und ist entsprechend Art 118 Abs. 4 B-VG der innergemeindliche Instanzenzug eröffnet.

Eine Beschwerdeerhebung erweist sich daher mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges als unzulässig, steht doch gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters im Anwendungsbereich des innergemeindlichen Instanzenzuges einzig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung nach § 63 ff AVG offen.

Da die Eingabe vom 16.01.2026 als „Beschwerde“ tituliert wurde, der Einschreiter sich darin selbst als "Beschwerdeführer“ bezeichnet sowie ausdrücklich eine Verhandlung vor bzw. eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt wird, scheidet eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Berufung gegenständlich aus. Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird, da gegenständlich eine falsche Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist und die Berufungsfrist – soweit erkennbar - am 21.02.2026 abgelaufen ist, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z 2 AVG hingewiesen.

Von der Abhaltung der beantragen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Sachverhalt ist zudem eindeutig und unstrittig.

IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Frage, ob in Angelegenheiten des IFG der innergemeindliche Instanzenzug eröffnet ist, mangelt es an Rechtsprechung des VwGH. Da diese Rechtsfrage sowohl innerhalb der Lehre als auch Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird, erweist sich die Rechtslage jedenfalls auch nicht als eindeutig.

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