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E 006/15/2025.007/004•LVwG B E 006/15/2025.007/004
E 006/15/2025.007/004Landesverwaltungsgericht22.01.2026
Wasserrecht; Verwaltungsstrafverfahren; Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einem Grundstück; Vorwurf einer Gefährdung des Bodens bzw. des Grundwassers; Auswechslung der Tat
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 03.11.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.10.2025, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerde:
I.1. Mit Strafantrag des Referats Naturwirtschaft an das Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 28.03.2023 wurde die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen BF (in Folge „Beschwerdeführer“) begehrt, da dieser auf dem GSt. Nr. [NR1] der KG [KG], auf einer unbefestigten, nicht flüssigkeitsdichten und mineralölbeständigen Fläche, welche weder über eine Mineralölabscheideanlage entwässert wird, noch gegen das Eindringen von Niederschlagswässer geschützt ist, unsachgemäß abgestellte Fahrzeuge, in welchen noch wassergefährdende Stoffe enthalten sind, abgestellt habe.
In dieser Angelegenheit sei bereits ein wasserbehördlicher Auftrag ergangen, der in Folge des vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittels mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 15.11.2022, GZ: E 006/13/2021.005/006, bestätigt worden war. Da den aufgetragenen Maßnahmen vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der gewährten Umsetzungsfrist bis 25.01.2023 nachgekommen worden war, sei ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
I.2. Mit Strafverfügung vom 30.3.2023 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen:
„Datum/Zeit: 01.01.2023 – 28.03.2023
Ort: ***, Grst. Nr. [NR1] KG [KG]
Sie haben es zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 08.06.2021, Zahl: *** gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 idgF an Sie aufgetragenen nachstehenden Maßnahmen nicht erfüllt wurden.
Die Maßnahmen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 08.06.2021, Zahl: *** lauten:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 08.06.2021, Zahl: ***, in Verbindung mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 15.11.2022, Zahl: E 006/13/2021.005/006, wurden sie hinsichtlich die, auf dem Grst. Nr. [NR1], KG [KG], auf einer unbefestigten, nicht flüssigkeitsdichten und nicht mineralölbeständigen Fläche, die weder über eine Mineralölabscheideranlage entwässert wird noch gegen das Eindringen von Niederschlagswässern geschützt ist, unsachgemäß abgestellten Fahrzeuge, in welchen noch wassergefährdende Stoffe enthalten sind und die der nachstehenden Tabelle zu entnehmen sind,
Nr.
Marke
Typ
Farbe
Prüfplakette (§ 57a KFG)
Amtl. Kennzeichen
Prüfnummer
Gültig bis MM/JJ
1
BMW
728i
anthrazit-metallic
Nicht lesbar
2
VW
Golf
Weiß
11/91
Verpflichtet, nachstehende Maßnahmen durchzuführen:
1. Für die, laut Tabelle abgestellten Fahrzeuge Nr. 1 1. und Nr. 2 sind bis spätestens 15.12.2022 entweder gültige, positive Überprüfungsberichte gemäß § 57 a KFG erstellen zu lassen oder es sind diese Fahrzeuge nachweislich auf einer flüssigkeitsdichten, mineralölbeständigen Fläche und geschützt gegen das Eindringen von Niederschlägen zu lagern oder es sind diese Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen und einer nachweislichen Entsorgung gemäß AWG 2002 zuzuführen.
2. Der Nachweis über die positive Überprüfung (Prüfbericht gemäß § 57 a KFG) oder die ordnungsgemäße Lagerung oder die Entsorgung (Begleitscheine mit genauer Angabe der entsorgten Fahrzeuge) der laut Tabelle abgestellten Fahrzeuge Nr. 1 und Nr. 2 ist der Bezirkshauptmannschaft *** bis spätestens 31.12.2022 unaufgefordert zu übermitteln.“
Der entsprechende Nachweis über die gültigen, positiven Überprüfungsberichte gemäß § 57a KFG hinsichtlich der laut Tabelle abgestellten Fahrzeuge Nr. 1 und 2 wurde nicht bis 31.12.2022 an die Bezirkshauptmannschaft *** übermittelt.
Es wurde bis 15.12.2022 auch kein Nachweis vorgelegt, dass diese Fahrzeuge auf einer flüssigkeitsdichten, mineralölbeständigen Fläche geschützt gegen das Eindringen von Niederschlägen gelagert wurden.
Es wurde bis 15.12.2022 auch kein Nachweis über die Entfernung dieser Fahrzeuge vom Grundstück mit der Grst. Nr. [NR1], KG [KG] und einer nachweislichen Entsorgung dieser Fahrzeuge gemäß AWG 2002, vorgelegt.“
Gemäß § 137 Abs. 2 Z. 3 WRG 1959 idgF. wurde über den Beschwerdeführer eine Strafe in Höhe von EUR 400.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 9 Stunden) verhängt.
Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2023 durch ein Organ der Post ausgefolgt.
I.3. Mit Eingabe vom 12.04.2023, eingelangt bei der Behörde am 18.04.2023, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung und verwies auf seine bereits im Administrativverfahren beim Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgebrachten Ausführungen. Weiters brachte er unter Vorlage diverser Schreiben an die Behörde vor, dass er sich an die Aufträge der Behörde gehalten hätte, dies wie gefordert mit Lichtbildern dokumentiert habe und der BMW - welcher tatsächlich lediglich als Ersatzteillager diene - von allen Flüssigkeiten befreit sei und daher von diesem Fahrzeug eine Gefahr für den Boden oder gar für das Grundwasser ausgeht.
Er begehre daher die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Bestellung eines unabhängigen, staatlich befugten Gutachters einer anerkannten Institution zur Feststellung, ob eine Grundwassergefährdung vorliegt oder nicht.
I.4. Mit Schreiben vom 04.05.2023 forderte die Behörde den Beschwerdeführer auf, den Einspruch vom 12.04.2023 näher zu begründen sowie Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten binnen einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben.
I.5. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 22.05.2023, eingelangt bei der Behörde am 25.05.2023, in welchem er im Wesentlichen auf die bereits getätigten Ausführungen verwies. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfällige Sorgepflichten brachte er nicht bei.
I.6. Der Einspruch wurde der Anzeigelegerin von der Behörde mit Schreiben vom 14.06.2024 zur Stellungnahme übermittelt, welche am 18.06.2024 ausführte, dass nach wie vor der wasserpolizeiliche Auftrag nicht erfüllt worden sei.
I.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.04.2025 wurde die Stellungnahme der Anzeigelegerin dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser replizierte mit Schreiben vom 19.05.2025, eingelangt bei der Behörde am 26.05.2025, zeigte sich zur Verfahrensdauer verwundert und verwies im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
I.8. Am 06.10.2025 erging das bekämpfte Straferkenntnis, in welchem dem Beschwerdeführer wie in der Strafverfügung vom 30.03.2023 vorgeworfen wurde.
Zusätzlich zu der Strafe in Höhe von EUR 400.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 9 Stunden) wurden Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der Strafe vorgeschrieben.
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2025 durch ein Organ der Post ausgefolgt.
I.9. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.11.2025, postalisch aufgegeben am 05.11.2025, eingelangt bei der Behörde am 11.11.2025 Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und führte dazu im Wesentlichen aus:
Er habe den VW Golf GTI aus seinem Garten entfernt und ordnungsgemäß abgestellt. Auf seinem Grundstück stehe lediglich die reine Blechkarosserie der Marke BMW 728i, ohne Motor, ohne Getriebe, ohne Batterie, mit perforiertem Tank, ohne einen Tropfen Betriebsflüssigkeit, also vollkommen trockengelegt.
Da sein Beweisantrag unbeantwortet geblieben sei, sei das Verfahren mangelhaft geführt, auch habe die Behörde es unterlassen, ihm zu den Beweisergebnissen die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu beziehen.
Der Sachverhalt sei mangelhaft ermittelt worden sowie habe er den vorgeworfenen Tatbestand nicht verwirklicht, da der BMW 728i keine gefährlichen Stoffe enthalte und von diesem keine konkrete Gefahr ausgehe.
I.10. Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland forderte von der Behörde den Administrativakt zur GZ: *** an, welche diesen mit Schreiben vom 19.12.2025 vorgelegt hat.
II. Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt. Nr. [NR1] der KG [KG].
Auf diesem Grundstück wurden im Zuge einer Erhebung des wasserfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung am 17.10.2019 zwei KfZ, ein BMW der Type 728i, (Prüfplakette nicht lesbar), sowie ein VW Golf (Kennzeichen laut bis 11/91 gültiger Prüfplakette ***) vorgefunden. In beiden Fahrzeugen waren noch wassergefährdende Stoffe (Treibstoff, Motor-Getriebeöl, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, etc.) enthalten. Die Fahrzeuge waren direkt auf der Erde bzw. Wiese des Gartens abgestellt.
Der Amtssachverständige führte aus, dass die Abstellflächen der KfZ nicht flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig sind und kein Schutz gegen das Eindringen von Niederschlägen vorhanden ist. Es ist daher die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung gegeben und wurde als Maßnahme vorgeschlagen:
-für die abgestellten Fahrzeuge entweder bis 30.11.2019 positive Überprüfungsberichte gemäß § 57a KFG erstellen zu lassen, oder
-die Fahrzeuge nachweislich auf einer flüssigkeitsdichten, mineralölbeständigen Fläche und geschützt gegen das Eindringen von Niederschlägen zu lagern, oder
-die Fahrzeuge einer nachweislichen Entsorgung gemäß AWG 2002 zuzuführen.
II.2. Mit Schreiben vom 15.11.2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen, welchem die Stellungnahme des Amtssachverständigen beigeschlossen war und wurde er aufgefordert, bis 31.12.2019 die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.12.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den VW Golf ordnungsgemäß abgestellt habe sowie sei der BMW 728i von sämtlichen wassergefährdenden Stoffen befreit.
Nachweise legte er keine bei, und wurden diese mit Schreiben der Behörde vom 09.12.2019 urgiert.
Mit Schreiben vom 14.01.2020, eingelangt bei der Behörde am 20.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer Lichtbilder, welche von der Behörde als auch vom Amtssachverständigen als nicht ausreichend zur Beurteilung bzw. Nachweis der Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages angesehen wurden.
II.3. In Folge ergingen mehrere Aufforderungen der Behörde, die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen, jeweils mit neuerlichen Fristsetzungen, auf welchen der Beschwerdeführer regelmäßig replizierte und im Wesentlichen auf seine Eingabe vom 02.12.2019 verwies.
II.4. Am 08.06.2021 erging ein Bescheid gemäß § 31 Abs. 3 WRG, welcher vom Landesverwaltungsgericht Burgenland aufgrund des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels, mit Erkenntnis vom 15.11.2022, GZ: E 006/13/2021.005/006, bestätigt und die Leistungsfrist mit 31.12.2022 neu festgelegt wurde.
II.5. Bis zur Vorlage des Administrativaktes an das Landesverwaltungsgericht Burgenland wurden vom Beschwerdeführer weder aktuelle, positive Prüfbefunde nach § 57a KFG vorgelegt, noch Entsorgungsnachweise der KfZ oder Lichtbilder bzw. Belege, aus welchen nachvollziehbar hervorgeht, dass die KfZ derart aufbewahrt werden, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung oder -gefährdung ausgeschlossen werden kann.
III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage des Verwaltungsstrafaktes und des vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Administrativaktes der Behörde zur GZ: ***.
Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich, daher war auch die Beauftragung eines wasserfachlichen Sachverständigen entbehrlich.
IV.Rechtslage:
IV.1. Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 lauten (auszugsweise):
§ 31 idF BGBl. I Nr. 156/2002:
„(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a) – (6) […]“
§ 137 idF BGBl. I Nr. 58/2017:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
[…]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
[…]
[…]“
IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, lauten:
§ 45 idF BGBl. I Nr. 33/2013:
„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]“
V. Erwägungen:
V.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung eines gewässerpolizeilichen Auftrags bestraft.
Als maßgebliche Tathandlung, worin die belangte Behörde die Übertretung bzw. die Nichterfüllung des bescheidmäßigen Auftrags zu zwei auf einem Grundstück abgestellten KfZ erblickt, kommt dem insoweit eindeutigen Spruch zu Folge nur die Unterlassung der Vorlage von entweder gültiger § 57a-KFG-Überprüfungen, Entsorgungsnachweisen oder ein Nachweis zur Unterbringung der KfZ derart, dass keine Gewässerverunreinigung zu befürchten ist, in Betracht.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass materiellrechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit der konkreten Vorschreibungen im gewässerpolizeilichen Auftrag nicht Gegenstand eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens sind.
V.2. Dieser Vorwurf stimmt auch insofern mit dem von der Behörde im Spruch genannten gewässerpolizeilichen Auftrag vom 08.06.2021 überein, in welchem - ebenso wie im bekämpften Straferkenntnis - als übertretene Norm der § 31 Abs. 3 WRG genannt wird.
Somit konnte der gewässerpolizeiliche Auftrag entweder übertreten werden, indem die geforderten Unterbringungs- oder Entsorgungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden, oder aber auch dadurch, dass der Behörde gegenüber (trotz erfolgter geschützter Unterbringung der KfZ und/oder Entsorgung) die erforderlichen Nachweise hierzu nicht erbracht werden.
V.3. Nach dem konkreten verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis kann dessen Tatvorwurf allerdings nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer für die Nichtvorlage von Nachweisen bestraft wurde.
Auch unter Heranziehung der Begründung des Straferkenntnisses kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Nichtvorlage von Nachweisen bestraft wurde, da insbesondere einerseits keine Subsumtion des Tatverhaltens unter die vorgeworfene Tathandlung erfolgt ist und auch andererseits keinerlei Überlegungen zur Festsetzung des Tatzeitraums, wenn doch zwar Maßnahmen bis zum 15.12.2022 zu setzen waren, aber nicht bis zum 31.12.2022 die entsprechenden Nachweise dazu vorgelegt worden sind. Insofern kann – auch unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 des unter „2.“ formulierten Tatvorwurfes – durch das Landesverwaltungsgericht auch nicht nachvollzogen werden, woher der Beginn des Tatzeitraums mit „01.01.2023“ resultiert.
V.4. Bei Melde- und Berichtspflichten gegenüber Behörden vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Ort der – aus dem öffentlichen Recht erwachsenen - Handlungsverpflichtung und damit Tatort der Sitz der betreffenden Behörde ist (z. B. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/02/0037; 17.05.2023, Ro 2021/13/0023).
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung konnte daher nur am Sitz der belangten Behörde in *** begangen werden. Dem gegenüber wird als Tatort im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich eine Grundstücksnummer in der KG [KG] genannt.
V.5. Beim Tatort handelt es sich um ein wesentliches Konkretisierungsmerkmal der in den Spruch eines Straferkenntnisses aufzunehmenden Umschreibung einer Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG.
§ 44a Z. 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und Nachfolgende), ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss daher so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift derart eindeutig und vollständig erfolgt, dass aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z. B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
V.6. Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht richtigstellen oder ergänzen. Dieser Verpflichtung sind allerdings durch die Verfolgungsverjährungsfrist Schranken unterworfen, denn sie trifft das Landesverwaltungsgericht nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (z. B: VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist).
Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
V.7. Weiters darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
Wie bereits ausgeführt, konnte durch die Nichterbringung eines Nachweises an dem von der belangten Behörde unmissverständlich angegebenen Tatort die von dieser angenommenen Tat von vornherein nicht verwirklicht werden. Einer Korrektur durch das Gericht (indem als Tatort der Sitz der belangten Behörde angegeben würde) steht der oben wiedergegebenen Grundsatz entgegen, dass es im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen dürfte.
V.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Tatvorwurfes nicht zu Recht erfolgte. Es ist daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VStG einzustellen.
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob eine Bestrafung für die – dann gar nicht mögliche - Nichtvorlage von Nachweisen einer Handlungsverpflichtung überhaupt in Betracht kommt, wenn diese – ebenfalls pönalisierte – Verpflichtung selbst gar nicht erfüllt worden war.
VI. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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