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E 029/15/2025.017/005•LVwG B E 029/15/2025.017/005
E 029/15/2025.017/005Landesverwaltungsgericht20.01.2026
Errichtung Wintergarten auf Verkehrsfläche; keine Widmungskonformität; Entfernungsauftrag; keine Zuständigkeit des LVwG zu Eigentumsfeststellungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 17.11.2025, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 23.10.2025, GZ: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz – Bgld. BauG,
zu Recht:
I.Der Antrag auf Klärung der Eigentumsverhältnisse bzw. Korrektur des Naturbestandes laut Katastralmappe KG und *** wird zurückgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung bis 30.09.2026 zu erfolgen hat.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren, Vorbringen:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 23.10.2025, GZ: ***, wurde BF (in Folge: „Beschwerdeführer“) bis zum 30. Juni 2026 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernen der Überdachung samt den dazugehörigen Wänden des „Gastgartens“ auf den GSt.Nr. [NR1], [NR2] und [NR3], KG [KG1], gemäß § 26 Abs. 3 des Bgld. Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 i.V.m. der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.5.1998, LGBl. Nr. 42/1998 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft, aufgetragen.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass anlässlich eines Ortsaugenscheins am 22.05.2025 durch die BH *** festgestellt worden war, dass auf den genannten Grundstücken eine Terrassenüberdachung errichtet worden war. Nach einem Vermessungsplan der Firma AA vom 28.05.2025 mit eingetragenen Naturmaßen liege eine Überbauung vor. In diesem Plan seien die Außenwände der überdachten Terrasse dargestellt, woraus sich ergebe, dass sich 28 m² der überdachten Terrasse auf der öffentlichen Verkehrsfläche (Anmerkung: GSt.Nr. [NR3]) befinden würden. Weiters sei ersichtlich, dass die Terrassenüberdachung ca. 1 m in den Bereich der Flächenwidmung „V-Verkehrsfläche“ des GSt.Nr [NR3], KG [KG1], hineinragt.
Für diese Erweiterung liege keine baubehördliche Bewilligung vor.
Die Gemeinde [KG2] habe mit Schreiben vom 22.10.2025 mitgeteilt, dass eine Umwidmung jener Teilfläche des GSt.Nr [NR3], KG [KG], welche im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als „V-Verkehrsfläche“ gewidmet ist, nicht erfolgen wird. Weiters habe die Gemeinde mitgeteilt, dass für die Überbauung jenes Teils des GSt.Nr [NR3], KG [KG1], der im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet ist, keine Nutzungs- bzw. Pachtvereinbarung der Gemeinde mit dem Beschwerdeführer vorliegen würde.
Die gegenständliche Bebauung widerspreche dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan. Zusammenfassend war daher der bekämpfte Bescheid zu erlassen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2025 Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die Terrassenfläche schon seit 20 Jahren gewerblich genutzt werde und auch ein Genehmigungsbescheid der BH-***, GZ: *** vom 15.04.2005 vorliegen würde. In diesem Bescheid werde festgehalten, die Terrassenfläche mit fixierten Milchkannen gegenüber dem öffentlichen Gut abzutrennen.
Da der Zubau (Pergolaüberdachung mit Beschattung) kleiner als die bestehende Fläche sei, ergebe sich kein Zusammenhang für dieses Szenario. Auch sei bei der Neugestaltung der Landesstraße L*** mit Anbindung eines Gehweges an die Terrassengrenze die Inanspruchnahme vom öffentlichen Gut nicht Thema gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Klärung der Eigentumsverhältnisse bzw. die Korrektur des Naturbestandes laut Katastralmappe.
I.3. Mit Schreiben vom 20.11.2025 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
I.4. Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts vom 05.12.2025 konkretisierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 02.01.2026 seine Beschwerde dahingehend, dass er eine gänzliche Aufhebung der Beschwerde begehre. Begründend verwies er – unter anderem mit weitestgehender Vorlage des bereits im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehrs auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere dass die Terrassenfläche bereits seit 20 Jahren gewerblich genutzt worden sei.
II.Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer hat mit Bauanzeige und 17.02.2025, gerichtet an die Gemeinde [KG2], die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit Beschattung (Pergola) „auf den GSt.Nr. [NR1] und [NR3]“ an der Adresse [KG], ***, laut beiliegendem Plan angezeigt.
Die Gemeinde hat, da es sich bei der Örtlichkeit um einen Gastgewerbebetrieb handelt, die Anzeige mit Schreiben vom 25.04.2025 zuständigkeitshalber an die Behörde weitergeleitet.
II.2. Anlässlich eines Ortsaugenscheins der Behörde am 22.05.2025 wurde festgestellt, dass die angezeigte Terrassenüberdachung mit Beschattung auf den GSt.Nr. [NR1] und [NR2] bereits errichtet worden war.
II.3. Mit Schreiben vom 24.06.2025 übermittelte die Gemeinde der Behörde einen von der „vermessung AA zt-gmbh“ zum Stand 28.05.2025 erstellten Vermessungsplan zu den Grundstücken [NR3], [NR4], [NR1], [NR2] und [NR5]. Aus diesem Plan geht hervor, dass durch die bestehende Terrasse und deren Überdachung die Grundstücksgrenze zum GSt.Nr. [NR3], öffentliches Gut der Gemeinde [KG], überbaut wurde. Es handelt sich bei diesem Grundstück um eine im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Verkehrsfläche und befindet sich die überdachte Terrasse an ihrer südöstlichen Seite in einer Breite zwischen 1 m und 1,10 m auf öffentlichem Grund.
Weiters teilte die Gemeinde mit, dass mit dem Beschwerdeführer Gespräche geführt worden waren, um die vorliegende Situation rechtlich zu sanieren. So wurde eine Umwidmung des im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesenen überbauten Grundstückteils des GSt.Nr. [NR3] in „Bauland-Dorfgebiet“ mit anschließender Verpachtung an den Beschwerdeführer überlegt. Der Beschwerdeführer war allerdings mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden.
II.4. Nach weiteren mehreren ergebnislosen Gesprächen über rechtlich zulässige Vorgehensweisen erging der in Beschwerde gezogene Bescheid.
Ein Zustelldatum des Bescheides ist nicht bekannt, da der Rückschein bei der Behörde nicht eingelangt ist.
III.Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegtem verwaltungsbehördlichen Administrativakt, gegen dessen Echtheit und Richtigkeit keine Bedenken bestehen und solche auch nicht vorgebracht wurden.
Weiters wurde Einsicht genommen in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch.
III.2. Aus all dem ergeben sich der unter I. angeführte Verfahrensverlauf und der unter II. festgestellte Sachverhalt sowie die Feststellungen zu den Widmungen der betreffenden Grundstücke.
III.3. Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.
Ebenso konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG entfallen, da der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Überdies wurde von den Parteien auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
IV.Rechtslage:
IV.1. Die in diesem Verfahren anzuwendenden geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG 1997), LGBl. Nr. 10/1998 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 106/2025, lauten:
„(1) Bauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Folientunnel gelten nicht als Gebäude.
(3) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 53/2008)
(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren, sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese die Höhe von 1m und eine Fläche von 100 m² überschreiten.
[…]
(6) Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes dann ist für Anträge nach §§ 16 und 17 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.“
„Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
„(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.
(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere
„(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.
[…]“
§ 26
Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung
„(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauwerber, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.
(3) Die Aufforderung um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Ist die Behebung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.
(4) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes bereits zweimal nachträgliche Baubewilligungen beantragt und verweigert wurden.“
IV.2. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LBGl. Nr. 42/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2008 legt in ihrem Ziffer 1 Unterpunkt 6. fest, dass auf Antrag der Gemeinde [KG2] gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigung unterliegt.
IV.3. § 39 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 – Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 (StF), lautet:
„Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.“
IV.4.Die Bestimmung des § 45 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 – Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 42/2022, lautet:
Wirkung des Flächenwidmungsplanes:
„(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach §32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.
[…].
(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
1. die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
2. kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
3. die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
4. raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen.
(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.
(7) […].“
IV.5. Art. 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2019 lautet auszugsweise:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
[…]
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“
V.Erwägungen:
V.1. Rechtzeitigkeit:
Der Zustellnachweis wurde der Behörde nicht übermittelt.
Im Verwaltungsakt findet sich der Vermerk, dass der Bescheid am 23.10.2025 postalisch expediert wurde, somit frühestens am 24.10.2025 dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurde und die Beschwerdefrist daher bis zumindest 21.11.2025 gelaufen ist. Es ist daher die Beschwerde vom 17.11.2025 jedenfalls rechtzeitig.
V.2. Zur Frage des Vorliegens eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens:
Gemäß § 26 Abs. 2 erster Fall Bgld. BauG 1997 hat die Baubehörde, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird, den Bauwerber aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Die Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, hat gemäß § 26 Abs. 3 erster Fall leg. cit. nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben liegt aufgrund der Rechtslage immer dann vor, wenn es sich um kein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 handelt. Ein solches liegt vor und bedarf die Errichtung von Bauvorhaben dann keiner Baubewilligung, wenn bei dem Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 leg.cit. Baugruppe nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Ein Bauauftrag setzt voraus, dass die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Der Bauauftrag muss erkennen lassen, aus welchen Gründen die von ihm erfassten Anlagen von der Baubehörde als bewilligungspflichtiges beurteilt wurden (vgl. VwGH 3.11.1978,2129/74).
§ 16 Abs. 1 Bgld. BauG 1997 definiert geringfügige Bauvorhaben als Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese bedürfen keines Baubewilligungsverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
Ob baupolizeiliche Interessen (§ 3 Bgld. BauG 1197) für oder gegen die Annahme eines geringfügigen Bauvorhabens sprechen, ist im Einzelfall zu prüfen. Gegenständlich liegt durch die Errichtung des Wintergartens die Schaffung eines zusätzlichen Raumes (der Baulichkeit sowie der Betriebsanlage) vor. Zur Errichtung eines Raumes d.h. eines allseits oder überwiegend umschlossenen Bauwerks (§ 2 Abs. 2 leg.cit.) sind zur fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich (§ 2 Abs. 1 leg.cit) und steht dieser mit dem Boden alleine durch das Eigengewicht in kraftschlüssiger Verbindung.
Baupolizeiliche Interessen des § 3 Bgld. BauG 1997 sind daher durch die Errichtung dieses Anbaus insbesondere hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes sowie der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit gegeben.
§ 16 Abs. 3 Bgld. BauG enthält eine beispielhafte (arg. „insbesondere“) Aufzählung von geringfügigen Bauvorhaben. Hinweise dafür, dass es sich bei der Errichtung des Wintergartens lediglich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben i.S. des § 16 leg.cit. handelt, sind keine zu finden.
Es liegt daher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 17 Bgld. BauG 1997 vor.
Die Art des Vorhabens als ein Bewilligungspflichtiges war im Zeitpunkt der Anzeige bei der Gemeinde [KG2], als auch in dem der Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bauauftrages gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. BauG 1997 ist Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Der Bescheid war daher an den Beschwerdeführer zu richten.
V.3. Gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. RPG 2019 dürfen Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Nach § 39 Bgld. RPG 2019 dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen daher nur zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig.
Die gegenständliche Terrasse ist für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung der Verkehrsfläche nicht notwendig, es steht in keinem Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen und dient auch nicht nur vorübergehenden Zwecken. Das Bauvorhaben widerspricht damit der bestehenden Flächenwidmung. Eine Bewilligung nach dem Bgld. Baugesetz ist schon aus diesem Grund ausgeschlossen.
Gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG hat die Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 26 Abs. 3 Bgld. BauG gestützt, das Bauvorhaben, wie dargestellt, aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist.
V.4. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er sich auf eine allenfalls erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Terrasse aus dem Jahr 2005 bezieht. Einerseits ist im gewerbebehördlichen Verfahren die Widmungskonformität der raumrechtlichen Zulässigkeit nicht vorgesehen (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Auch besteht zwischen der Baubehörde als Landesbehörde und der Gewerbebehörde als Bundesbehörde keine wechselseitige Bindung und kann daher ein und dasselbe Verfahren baubehördlich bewilligt und gewerbebehördlich versagt werden (VwGH 19.9.1985, 85/06/0051), insbesondere da der Schutzzweck der zugrunde liegenden Gesetze nicht ident ist.
Im Übrigen wird angemerkt, dass mit dem vom Beschwerdeführer genannten Verfahren im Jahr 2005 die Errichtung eines Gastgartens vor der Betriebsanlage genehmigt wurde, welcher gegenüber dem öffentlichen Gut mit „fixierten Milchkannen mit Formrohrverbindungen“ abgetrennt werden soll. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, dass es sich um die mobile Aufstellung von Sitzmöbel sowie einer leicht zu entfernende Abgrenzung handelt und der Gastgarten nicht in die öffentliche Verkehrsfläche i.S. des Gehweges hineinragen wird. Aber sonst ergeben sich keine Hinweise auf bspw. Befestigungen oder Fundamentierungen, welche die standsichere Errichtung eines Wintergartens ermöglichen. Das Landesverwaltungsgericht erkennt daher – wie die Behörde – keine bereits erteilte Genehmigung dieses Bereichs.
V.5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist mangels Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückzuweisen, da hierfür die Zivilgerichtsbarkeit zuständig ist.
V.6. Zur Fristsetzung:
Die Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid vom 23.10.2025 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG 1997 30.06.2026, sohin eine Frist von etwa sieben Monaten.
Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).
Die von der Behörde vorgenommene Fristsetzung für die Beseitigung ist aus der Erfahrung der gefertigten Richterin ausreichend und angemessen.
Diese Frist ist bereits abgelaufen. Es war daher eine neuerliche Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG festzusetzen und wird vom Landesverwaltungsgericht eine Frist von etwa sechs Monaten, sohin bis zum 30.09.2026 für die Entfernung der Baulichkeiten eingeräumt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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