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E 215/15/2025.003/025; E 215/15/2025.009/015•LVwG B E 215/15/2025.003/025; E 215/15/2025.009/015
E 215/15/2025.003/025; E 215/15/2025.009/015Landesverwaltungsgericht16.01.2026
Säumnisbeschwerde; Minderheitenbeschwerde; Anteilserwerb durch Nichtmitglieder; Wirkung im Innen- und Außenverhältnis; Kompetenz der Organe der Urbarialgemeinde
Zahlen:E 215/15/2025.003/025 (1) undEisenstadt, am 16.01.2026
E 215/15/2025.009/015 (2)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von 1. BF1, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, sowie 2. BF2, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, beide vertreten durch RA Rechtsanwaltspartnerschaft OG mit Sitz in ***, vom 25.11.2024 (1.) sowie vom 04.08.2025 (2.), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die am 06.05.2025 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung als Landesagrarbehörde eingebrachten Anträge auf Aufhebung des zu TOP 10 in der Vollversammlung der Urbarialgemeinde [KG] am 17.03.2024 gefassten Beschlusses „Vergabe der Beweidung der Hutweideflächen mit Rindern für 2024, unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 2.4.2023 auf biologische Wirtschaftsweise, laut aufgelegtem Vertragsentwurf und der Vollversammlung“, sohin in einem Verfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz
zu Recht:
I.Den Beschwerden wird stattgegeben und der in der Vollversammlung der Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Urbarialgemeinde [KG]“ am 17.03.2024 unter dem TOP 10 gefasste Beschluss „Vergabe der Beweidung der Hutweideflächen mit Rindern für 2024, unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 2.4.2023 auf biologische Wirtschaftsweise, laut aufgelegtem Vertragsentwurf und der Vollversammlung“ wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen:
I.1. Allgemeines zur Urbarialgemeinde, der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses:
I.1.1. Die Urbarialgemeinde [KG] (in Folge „Urbarialgemeinde“) ist mit einer Gesamtfläche von fast 1.300 ha die größte Agrargemeinschaft des Burgenlandes und als solche eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Die Fläche der Urbarialgemeinde setzt sich zusammen aus ca. 2.900 Grundstücksanteilen, welche wiederum auf ca. 515 Mitglieder verteilt sind. Die Verteilung reicht von einem Anteil bis 80 Anteilen pro Mitglied, wobei die Mehrzahl der Mitglieder zwischen 2 und 4 Anteilen haben. Ein Anteil ist somit etwas größer als 25.000 m².
I.1.2. Aktuell steht der Urbarialgemeinde AA als Obmann vor. Aufgrund der Anzahl der Mitglieder der Urbarialgemeinde besteht der Verwaltungsausschuss aus 11 Mitgliedern, welche jeweils für die Funktionsperiode von 5 Jahren von der Vollversammlung gewählt werden. Die aktuelle Funktionsperiode hat im Jahr 2022 begonnen.
I.1.3. Pro Kalenderjahr finden zumindest eine ordentliche Vollversammlung der Urbarialgemeinde sowie 5 bis 6 Sitzungen des Verwaltungsausschusses statt.
Zu den Sitzungen der Vollversammlung wird üblicherweise mittels Postwurfsendung, ausgetragen durch einen Mitarbeiter der Gemeinde, sowie durch Anschlag an der Amtstafel eingeladen.
I.1.4. Die Sitzungstermine der Vollversammlung werden im Verwaltungsausschuss akkordiert. Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses lädt der Obmann - nach vorheriger Terminabsprache zwischen den Mitgliedern - mittels E-Mail ein. Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden nur die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder eingeladen, die Ersatzmitglieder nicht.
I.1.5. Mit der Einladung zur Sitzung des Verwaltungsausschusses sendet der Obmann die Tagesordnung mit, welche üblicherweise über zumindest folgende TOPs verfügt:
Begrüßung, Beschlussfähigkeit, Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung
Bericht des Obmanns
Allfälliges
Je nach Bedarf werden diese TOPs um weitere, wie bspw. „Besprechung Beweidung oder Baumschnitt“ oder „Terminfixierung Vollversammlung JJJJ“ ergänzt.
I.1.6. Nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses 2023, hat der Obmann das Ersatzmitglied BB ersucht, in die Funktion eines Mitglieds zu wechseln, was dieser allerdings abgelehnt hat.
A. VORVERFAHREN
I.2. Zeitraum 1993 – 2021:
I.2.1. 1993 wurde im Zusammenhang mit der Gründung des Nationalparks von der Urbarialgemeinde eine Fläche im Ausmaß von ca. 1088 ha an das Land Burgenland abgetreten. Als Entschädigung für die Abtretung der Flächen wurde unter Punkt III. des ab 01.07.1993 gültigen, zugehörigen Vertrages ein jährlich zu entrichtender, indexierter Entschädigungsbeitrag an die Urbarialgemeinde vereinbart, sofern diese einen Weidebetrieb von mindestens 80 Stück Weidevieh auf den abgetretenen Flächen aufrechterhält. Bei Unterschreiten der Stückzahl Vieh um mehr als 5 % erfolgt der Abzug eines bestimmten Betrages pro Stück, bei einem Absinken der Stückzahl unter 50 wird für die Beweidung kein Entschädigungsbeitrag an die Urbarialgemeinde ausbezahlt. Um die Beweidung durchzuführen ist unter Punkt VI. des Vertrages vorgesehen, dass das Land mindestens zwei Drittel der bisher benützten Weideflächen der Urbarialgemeinde zum Austrieb zur Verfügung stellt.
I.2.2. Die Urbarialgemeinde hatte schon jeher eine große Anzahl von Anteilen und Mitgliedern, welche u.a. durch Aufteilung im Erbfall stetig ansteigt. Im Jahr 1997 wurde daher mit Beschluss der Vollversammlung der Urbarialgemeinde vom 02.03. zu TOP 7 festgelegt, dass nur mehr Mitglieder der Urbarialgemeinde weitere Agraranteile käuflich erwerben können.
I.2.3. Im Jahr 2002 war in einem Entwurf der Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FV-LG) vorgesehen, dass auch Nicht-Mitglieder Anteile an einer Urbarialgemeinde erwerben können. Zu diesem Gesetzesentwurf beschloss die Vollversammlung der Urbarialgemeinde am 23.02.2003 unter TOP 2, dass sie an den Burgenländischen Landtag mit der Forderung herantritt, die bisherige Regelung beim Erwerb von Urbarialanteilen beizubehalten. Dieser Beschluss wurde an die Landesagrarbehörde übermittelt.
Die Landesagrarbehörde sah in dieser Forderung an den Gesetzgeber aufsichtsbehördlich keinen Anlass zu einer Replik an die Urbarialgemeinde.
Die dann mit LGBl. Nr. 61/2003, erfolgte und bis heute in Geltung stehende Änderung des FV-LG, kundgemacht am 26.09.2003, lautet im § 56 Abs. 2:
„Die Übertragung von Anteilsrechten ist zu genehmigen, wenn der Erwerb des Anteilsrechts erfolgt:
I.2.4. Die Weidebewirtschaftung erfolgte anfangs durch die Urbarialgemeinde selbst, im Jahr 2009 wurde hierzu der Weideverein der *** Rinderhalter gegründet. Diesem Verein stand BF1 (in Folge „Beschwerdeführer BF1“) als Obmann vor und wurde der Weideverein im Auftrag der Urbarialgemeinde tätig. Dieser Verein wurde im Jahr 2021 wieder aufgelöst.
I.2.5. Für das Jahr 2021 übernahm der Bruder des Landwirtes die Beweidung der Hutweidefläche gegen Leistung eines im Vertrag festgelegten Beweidungsentgelts zuzüglich des vom Nationalpark einlangenden Hirtenzuschusses.
Den zugehörigen Bewirtschaftungsvertrag vom 17.05.2021 haben der Beschwerdeführer BF1 und sein Bruder als Bewirtschaftungsübernehmer unterschrieben.
I.3. Zeitraum 2022 – 2023:
I.3.1. Im Jahr 2022 wurde ein neuer Weideverein unter der Obmannschaft des Beschwerdeführers BF1, der Verein „CC“ gegründet, welcher sich um die Vergabe der Beweidung bewarb. Im Zuge der Vollversammlung der Urbarialgemeinde am 24.04.2022 konnte allerdings kein Konsens hinsichtlich der Bewirtschaftungsbedingungen zwischen der Urbarialgemeinde und den Interessenten gefunden werden, sodass beschlossen wurde, die „Beweidung wie 2021 durchzuführen“.
Zu einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer BF1 bzw. dessen Bruder ist es wegen weiterer Unstimmigkeiten allerdings nicht gekommen.
I.3.2. Im Sommer 2022 hat die Urbarialgemeinde in einer landwirtschaftlichen Fachzeitschrift eine Annonce geschalten, dass ein Beweider für eine Fläche von ca. 320 ha im Nationalparkgebiet HH (Hutweide) gesucht wird. Zugleich wurde vom Verwaltungsausschuss eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Ausarbeitung eines Bewirtschaftungsvertrages beauftragt.
I.3.3. In den Wintermonaten 2022/23 kam es zu einem Treffen einiger Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Urbarialgemeinde mit einem Vertreter der DD Gesellschaft m. b. H. (FN ***, in Folge „“DD“), welche Interesse an der Beweidung der Flächen bekundete. Die DD ist seit mehreren Jahren als Beweider im benachbarten *** tätig.
Der DD wurde mitgeteilt, dass für die Beauftragung mit der Beweidung die Mitgliedschaft in der Urbarialgemeinde erforderlich ist. Weiters wurde darüber informiert, dass die Vergabe der Beweidung nur über Beschluss der Vollversammlung der Urbarialgemeinde möglich ist und geplant sei, bei der nächsten Vergabe zunächst nur einen Bewirtschaftungsvertrag auf ein Jahr abzuschließen.
I.3.4. In der Sitzung der Vollversammlung der Urbarialgemeinde vom 02.04.2023 wurde unter anderem TOP 7 die Beweidung behandelt. Der Obmann legte dazu dar, dass die DD Interesse an einer Beweidung bekundet hätte, allerdings hierfür zunächst eine Umstellung der Flächen auf biologische Bewirtschaftung notwendig sei. Daher könne die DD, welche bereits biologisch bewirtschafte, frühestens im Folgejahr (Anm.: 2024) eine Beweidung übernehmen.
Zum 1. Teil des TOP 7 wurde daraufhin die Umstellung der Beweidung der Hutweideflächen auf biologische Bewirtschaftung mehrheitlich beschlossen. Im 2. Teil des TOP 7 erfolgte dann eine Beschlussfassung zur „Vergabe der Beweidung an den Weideverein unter den oben angeführten Voraussetzungen“. Der (neu gegründete) Weideverein stand unter der Obmannschaft des Beschwerdeführers BF1.
I.3.5. Dieser Beschluss zum 2. Teil des TOP 7 wurde vom LVwG mit Erkenntnis vom 27.06.2025 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Dieser Entscheidung lagen u.a. die Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde, dass für die Sitzungsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar war, wer tatsächlich zur Wahl der Vergabe der Beweidung gestanden hat, sie sich vor ihrer Abstimmung nicht über den von der Rechtsanwaltskanzlei ausgearbeiteten Vertragsentwurf (Anm: dabei handelt es sich um die genannten „Voraussetzungen der Beweidung“) kundig machen konnten und das gesamte Sitzungsprotokoll nur mangelhaft erstellt war und daher nicht die wesentlichen Ereignisse zum Zustandekommen der Beschlüsse der Vollversammlung dargestellt hat. Unter einem wurde auch festgestellt, dass die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei zur Erarbeitung eines Vertragsentwurfs sowie der Bewirtschaftungsbedingungen (siehe I.3.2.) ohne zugehörigen rechtsgültigen Beschluss der Vollversammlung oder des Verwaltungsausschusses erfolgte.
Die Beweidung selbst erfolgte im Jahr 2023 letztendlich durch den Weidebetrieb des Beschwerdeführers, welchen er gemeinsam mit seinem Bruder führt, ohne eine hierfür unterzeichnete schriftliche Vereinbarung.
B. Verfahren vor der Landesagrarbehörde:
I.4. Anteilserwerb der DD:
I.4.1. Mit Kaufvertrag vom 26.01.2024 hat die DD einen Agraranteil in der Katastralgemeinde der Urbarialgemeinde erworben.
Dieser Kaufvertrag wurde vom Notar mit Schreiben vom 28.02.2024 der Landesagrarbehörde übermittelt, in der Beilage fanden sich neben dem Kaufvertrag im Original und in Kopie ein Grundbuchsauszug sowie eine vom Obmann und vom Obmann-Stellvertreter unterfertigte Zustimmungserklärung zur agrarbehördlichen Genehmigung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages vom 26.01.2024, mit welchem […] an die DD verkauft hat. Auf dieser – undatierten – Zustimmungserklärung findet sich weiter der Passus, dass somit die Urbarialgemeinde auf das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht verzichtet.
I.4.2. Diese Zustimmungserklärung bzw. der Verzicht auf das Vorkaufsrecht wurden im Rahmen der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 14.02.2024 besprochen (siehe I.5.1.).
I.4.3. Der Kaufvertrag samt Beilagen ist bei der Landesagrarbehörde am 07.03.2024 eingelangt und wurde der Anteilserwerb in Folge agrarbehördlich genehmigt.
I.5. Sitzungen des Verwaltungsausschusses am 14.02.2024 und 29.02.2024:
I.5.1. Am 14.02.2024 fand eine Sitzung des Verwaltungsausschusses statt. Zu dieser wurde nach Terminabstimmung vom Obmann per E-Mail eingeladen und dabei die Tagesordnung (siehe I.1.5.) ausgesandt, welche folgende TOPs ausgewiesen hat:
„ 1. Begrüßung, Beschlussfähigkeit, Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung
4. Verbrennung von Altschilf im Bereich ***
6. Besprechung und Terminfixierung Vollversammlung 2024
Das Ersatzmitglied BB wurde zur Sitzung nicht eingeladen (siehe I.1.6.). Dessen ungeachtet wurde BB im Sitzungsprotokoll als entschuldigtes Mitglied des Verwaltungsausschusses (ohne Angabe ob Mitglied oder Ersatzmitglied) geführt, neben dem entschuldigten Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern. Somit wurden 5 Mitglieder des Verwaltungsausschusses als anwesend erfasst und 6 als entschuldigt.
Im Rahmen dieser Sitzung wurde der Anteilserwerb der DD besprochen und von den Anwesenden ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht befürwortet. Im Sitzungsprotokoll wurde allerdings dazu nichts erfasst, auch wurde im Sitzungsprotokoll nicht angemerkt, ob der Verwaltungsausschuss beschlussfähig war oder nicht.
I.5.2. Anteilserwerbe durch Kauf in der Urbarialgemeinde finden 5 – 10 Mal im Jahr statt, neben den Anteilsübertragungen, welche im Rahmen einer Erbfolge zu erfassen sind.
Aufgrund der Anzahl der Mitglieder der Urbarialgemeinde ist ein Anteil 1/1300stel groß. Für den Verwaltungsausschuss stellt eine Anteilsübertragung „daily business“ dar. Über Anteilsübertragungen wird in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses informiert, sie werden allerdings weder auf der Tagesordnung gelistet, noch wird ein expliziter Beschluss (welcher Art auch immer) gefasst und wird dazu in der Niederschrift etwas vermerkt.
Grundsätzlich werden in den Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsausschusses Beschlüsse nicht erfasst bzw. nur in jenen Fällen, wo Uneinigkeit im Verwaltungsausschuss besteht.
Seit dem Jahr 2000 hat die Urbarialgemeinde nur ein Mal ihr gesetzlich zustehendes Vorkaufsrecht in Anspruch genommen.
I.5.3. Am 14.02.2024 fand eine weitere Sitzung des Verwaltungsausschusses statt. Die Tagesordnung hat folgende TOPs ausgewiesen:
„ 1. Begrüßung, Beschlussfähigkeit, Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung
3. Besprechung und Vorbereitung der nächsten Vollversammlung
Das Ersatzmitglied BB wurde auch zu dieser Sitzung nicht eingeladen (siehe I.1.6.). Dessen ungeachtet wurde BB wiederum im Sitzungsprotokoll als entschuldigtes Mitglied des Verwaltungsausschusses (ohne Angabe ob Mitglied oder Ersatzmitglied) geführt, neben dem entschuldigten Obmann-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Weitere 8 Mitglieder des Verwaltungsausschusses wurden als anwesend erfasst, u.a. der Obmann, Schriftführer und der Kassier.
Die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsausschusses wurden an die Mitglieder sowohl im Rohentwurf als auch in der Endfassung per E-Mail verteilt. Eine Verteilung auch an die Ersatzmitglieder erfolgte nicht.
I.6. Im Vorfeld der Sitzung der Vollversammlung der Urbarialgemeinde am 17.03.2024:
I.6.1. Mit Schreiben vom 29.2.2024 an die Mitglieder der Urbarialgemeinde wurde zu der am 17.3.2024, 12:30 Uhr, im Gasthaus ***, [KG], stattfindenden Vollversammlung eingeladen. Neben der Verteilung durch den Gemeindearbeiter in Form von Postwurfsendungen an die Mitglieder wurde die Einladung am 4.3.2024 an der Amtstafel der Ortsgemeinde kundgemacht.
Aus der Einladung zur Vollversammlung gehen folgende Tagesordnungspunkte hervor:
Die Tagesordnungspunkte lauteten laut Einladung:
„1.Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Wahl von 2 Stimmzählern, 2 Protokollbeglaubigern und 2 Rechnungs-prüfern
4. Rechnungsabschluss 2023 und Voranschlag 2024
5. Kassabericht und Entlastung des Vorstandes
7. Vergabe von Haus- und Anrainerplätzen
8. Überführung von Grundstücken ins öffentliche Gut
Antrag und Beschlussfassung auf biologische Beweidung von Teilflä-chen mit Ziegen und Rinder unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vollversammlung vom 2.4.2023
Antrag und Beschlussfassung auf biologische Beweidung mit Rindernunter Berücksichtigung des Beschlusses der Vollversammlung vom 2.4.2023
I.6.2. Mit Schreiben vom 09.03.2024, per E-Mail übermittelt am 12.03.2024 ersuchte der Beschwerdeführer BF1 die Urbarialgemeinde u.a. um Bekanntgabe
welche Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt Weidebewirtschaftung 2024 konkret gefasst werden sollen
ob bereits schriftliche Angebote von Mitgliedern bzw. Nicht-Mitglieder vorliegen.
Weiters ersuchte der Beschwerdeführer BF1 um Übermittlung des Vertragsentwurfs, sofern vorhanden und einen Termin zur Einsicht in die Unterlagen der Agrargemeinschaft.
Die Urbarialgemeinde antwortete per E-Mail vom 16.03.2024 und führte aus (siehe Scan):
„Betreffend der Anfrage zum Tagesordnungspunkt „Weidebewirtschaftung 2024“ merken wir an, dass es diesen Tagesordnungspunkt lt. Einladung so nicht gibt. Wie aus der verteilten Einladung zu entnehmen ist, heißt dieser Tagesordnungspunkt:
Der Tagesordnungspunkt Beweidung 2024 ist in zwei Unterpunkte gegliedert
-Antrag und Beschlussfassung auf biologische Beweidung mit Ziegen und Rinder unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vollversammlung vom 2.4.2023.
Dieser Punkt behandelt den Antrag eines Mitglieds auf Überlassung von Teilflächen der Hutweide zur biologischen Beweidung. Zu diesem Antrag liegt ein, vom Nationalpark, der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung, genehmigtes Konzept betreffend der Durchführung inklusive der behördlichen Auflagen vor.
-Antrag und Beschlussfassung auf biologische Beweidung mit Rindern unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vollversammlung vom 2.4.2023.
Zu diesem Punkt liegen mehrere Anfragen bzgl. Beweidung vor, die in der Vollversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Die Beweidung hat, wie in der Vollversammlung vom 2.4.2023 beschlossen, in biologischer Wirtschaftsweise und unter Berücksichtigung des vom Nationalpark erstellten Kriterienkataloges zu erfolgen. Dieser Kriterienkatalog wurde bereits im letzten Jahr, vor der Vollversammlung, an alle Interessenten – auch an dich – übermittelt und kann daher als hinlänglich bekannt angesehen werden.
Der Vertragsentwurf für die Vergabe des zweiten Unterpunkt unterscheidet sich von dem im letzten Jahr an dich übermittelten, aber leider von dir nicht akzeptierten, Entwurf nur geringfügig.
-Aus gegebenen Anlass wurde eine zusätzliche Verpflichtung des Bewirtschafters betreffend Auskunftserteilung über die Anzahl der, auf der Weide befindliche, Rinder aufgenommen.
Die im ersten Unterpunkt an diesen Bewirtschafter zur Verfügung gestellten Teilflächen wurden ausgenommen.
Die im Entwurf vom letzten Jahr angeführten Termine wurden aktualisiert.“
1.6.3. Der Beschwerdeführer J hat mit E-Mail vom 11.03.2024 an die Urbarialgemeinde (nachrichtlich an den Beschwerdeführer BF1) sein Interesse an einer Beweidung im Gebiet Lange Lacke ab 2024 bekundet.
I.7. Sitzung der Vollversammlung der Urbarialgemeinde am 17.03.2024:
I.7.1. Nachdem zum Sitzungstermin um 12:30 Uhr nicht ausreichend Mitglieder bzw. Stimmanteile für eine gültige Beschlussfassung anwesend waren, wurde die Sitzung beendet und für 13:00 Uhr desselben Tages neuerlich anberaumt. Da anschließend die Teilnehmerregistrierung sehr umfangreich war, hat sich der Sitzungsbeginn bis um 14:10 Uhr verzögert.
Anlässlich der Teilnehmerregistrierung erhielten die Anwesenden auch die zu den Beschlüssen vorgesehenen Stimmzettel. Diese wurde insofern personalisiert, als zunächst auf ihm die laufende Nummer des anwesenden Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis mit der Anzahl seiner Anteile erfasst wurden, sowie im Fall des Vorliegens einer Vollmacht auch die Mitgliedsnummer der vertretenen Person sowie die Anzahl deren Anteile.
Der Stimmzettel zu TOP 10 sah wie folgt aus (die laufenden Nummern wurden durch das LVwG zur Anonymisierung geschwärzt):
[Stimmzettel wurde entfernt]
Der auf dem Stimmzettel erwähnte Entwurf des Bewirtschaftungsvertrags, datierend vom 15.03.2024, lag in gesamt 10-facher Ausfertigung auf den Tischen zur Einsicht auf.
Der Vertragsentwurf wurde nicht vorgetragen oder erörtert.
1.7.2. Im Rahmen der Behandlung des Top 10 der Tagesordnung wurde zunächst ein Antrag des Urbarialgemeindemitglieds EE erörtert und beschlossen, dass Teilflächen der Hutweide auf biologische Bewirtschaftung umgestellt werden sowie der Antragsteller diese Flächen mit Ziegen und Rindern für die Dauer der Förderperiode des ÖPUL 2023 beweiden darf.
Es handelt sich dabei nicht um jene Flächen, welche in den letzten Jahren durch den Weideverein bzw. den Beschwerdeführer BF1 bewirtschaftet wurden.
1.7.3. Im 2. Teil des TOP 10 erfolgte eine Diskussion zu den Anfragen bzw. Anträge der Beschwerdeführer BF1 und BF2 sowie der DD zum Thema „Antrag und Beschlussfassung auf biologische Beweidung mit Rindern unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vollversammlung vom 02.04.2023“.
Nach der Verlesung des Themas führte der Obmann aus, dass bereits in der Vollversammlung der Urbarialgemeinde vom 02.04.2023 beschlossen worden war, dass auf eine biologische Bewirtschaftung dieser Weideflächen umgestellt wird.
Im Laufe der nachfolgenden, von den Verfahrensbeteiligten und weiteren Anwesenden emotional geführten Diskussion ging es einerseits um die Notwendigkeit der Einbringung eines Antrags an die Urbarialgemeinde spätestens 3 Tage vor Durchführung der Vollversammlung und andererseits um die Erfüllung der Bewirtschaftungsvoraussetzungen – insbesondere der Vorlage eines Bio-Kontroll-Vertrags – jeweils durch die Beschwerdeführer BF1 und BF2 sowie der Möglichkeit, diesen Vertrag noch bis zum 30.4.2024 nachzureichen. Vom Obmann wurde dazu auch die Frage aufgeworfen, wieso die Beschwerdeführer nicht schon längst die benötigte Vereinbarung abgeschlossen bzw. vorgelegt hätten.
Über Nachfrage eines Mitglieds, wieso mit der DD eine Fremdfirma ohne Anteil an der Urbarialgemeinde auf dem Stimmzettel zur Abstimmung stünde, teilte der Obmann den Versammelten mit, dass die DD einen Anteil an der Urbarialgemeinde erworben habe. Weiters legte der Obmann in der weiteren Diskussion dar, dass zum Zeitpunkt der Sitzung lediglich von der DD ein Nachweis zur biologischen Bewirtschaftung vorgelegt wurde.
Über Nachfrage u.a. durch die Beschwerdeführer, wieso sie auf dem Stimmzettel erfasst seien, wenn sie offenbar aus Sicht des Obmanns mangels Erfüllung der Bewirtschaftungsvoraussetzungen nicht zur Wahl stünden, wiederholte der Obmann im Wesentlichen, dass lediglich ein Bewerber um die Weideflächen im Sitzungszeitpunkt die 2023 beschlossenen Kriterien der biologischen Bewirtschaftung erfüllt.
1.7.4. Die Stimmzettel zu der nachfolgenden Abstimmung wurden mehrmals ausgezählt und auch das verbal kundgemachte Ergebnis mehrmals korrigiert.
Laut Niederschrift sprachen sich bei 1648 abgegebenen Stimmen 954 für die Vergabe an die DD aus, 153 Stimmen waren ungültig und verteilten sich die restlichen Stimmen auf Beschwerdeführer BF1 (80), Beschwerdeführer BF2 (38) sowie BF1 und BF2 gemeinsam (423). Somit wurde die Beweidung für die Saison 2024 der DD zugesprochen.
1.7.5. Im Anschluss an die Sitzung hat der Kassier anhand der Zusammenstellung der Tagesordnungspunkte des Obmanns gemeinsam mit den Notizen des Schriftführers den Rohentwurf des Sitzungsprotokolls erstellt, die Endversion wurde vom Kassier gemeinsam mit dem Schriftführer verfasst.
Im Protokoll wurde als Einsichtszeitraum für die Mitglieder der 22.04.2024 bis 05.05.2024 angeführt.
Nach Unterfertigung des Protokolls durch Obmann, Schriftführer und den beiden Protokollbeglaubigern wurde das Protokoll zur Einsichtnahme in den Büroräumlichkeiten der Urbarialgemeinde zur Verfügung gestellt.
I.7.6. Am 19.04.2024 erging ein Informationsschreiben des Verwaltungsausschusses an die Mitglieder der Urbarialgemeinde. In diesem wurde dargelegt, dass seit der Weidesaison 2022 die Nutzung des Gemeinschaftsvermögens Hutweide ohne rechtliche Grundlage erfolgen würde. 2023 habe die Vollversammlung die Umstellung des Weidebetriebs auf biologische Wirtschaftsweise mehrheitlich beschlossen. Der Vollversammlung sei im März 2024 nur von zwei der interessierten Betriebe eine Biozertifizierung vorgelegt worden und aufgrund deren Erfüllung der Kriterien mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Beweidung zugesprochen worden.
I.8. Anfrage des Beschwerdeführers BF1 bei der Landesagrarbehörde:
I.8.1. Mit E-Mail vom 02.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer BF1 die Landesagrarbehörde um Auskunft und Übermittlung folgender Unterlagen:
1. „Rechtsgeschäft (Rechtstitel) für den Erwerb von Agraranteilen der DD
2. agrarbehördliche Genehmigung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für den Erwerb der Agraranteile der DD
3. Zustimmungs- und Verzichtserklärung der Urbarialgemeinde für den Erwerb der Agraranteile der Firma DD
4. Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses und / oder der Vollversammlung der Urbarialgemeinde über den Verkauf der Agraranteile an die DD samt Kundmachung
5. Anzeige der beabsichtigten Übertragung von Agraranteilen an die DD durch die Urbarialgemeinde samt Übernahmeschein
6. aktueller Auszug aus dem Teilhaberregister und Anteilsbuch betreffend Mitglieder der Urbarialgemeinde
7. Antrag der DD auf Ergänzung der Teilhaberverzeichnisses betreffend die Urbarialgemeinde
8. Bekanntgabe des Zustellungsbevollmächtigten der DD an den Obmann der Urbarialgemeinde
9. von der Urbarialgemeinde in den Jahren 2015, 2023 und 2024 gefassten Beschlüsse (Beschlussbuch)
10. von der Urbarialgemeinde im Periodenzeitraum 1999 bis 2004 gefasste (Grundsatz-)Beschlüsse über die Unzulässigkeit des Verkaufes von Agraranteilen der Urbarialgemeinde an Nichtmitglieder
11. Vollversammlungsbeschluss der Urbarialgemeinde vom 20.12.2015 betreffend den Verkauf von Grundstücken“
Der Beschwerdeführer BF1 ersuchte um rasche Beantwortung, da er in Prüfung der Erhebung einer Minderheitenbeschwerde gegen die in der Vollversammlung der Urbarialgemeinde gefassten Beschlüsse sei.
Mit Schreiben vom 17.04.2024, eingelangt bei der Landesagrarbehörde am 17.04.2024 urgierte der Beschwerdeführer BF1 die Erledigung seiner Anfrage vom 02.04.2024.
Gleichlautende Schreiben vom 02.04.2024 und vom 12.04.2024 ergingen auch an die Urbarialgemeinde.
I.8.2. Am 11.04.2024 unterzeichnete die FF GmbH (FF, FN: ***) mit Sitz in *** einen Kontrollvertrag mit dem Betrieb des Bruders des Beschwerdeführers BF1 (LFBIS-Nr. ***). Für den Betrieb unterzeichnete der Beschwerdeführer BF1 in Vertretung.
Mit diesem Vertrag wurde die FF beauftragt, die Kontrolle und/oder Zertifizierung des Betriebs nach der VO (EU) 2018/848 sowie der Richtlinie Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte durchzuführen. Vertragsbeginn war laut Pkt. 4. des Vertrags der 08.04.2024.
I.8.3. Mit Schreiben vom 19.04.2024 teilte die Urbarialgemeinde dem Beschwerdeführer BF1 mit, dass sie die Anfragen vom 02.04.2024 und 12.04.2024 - nicht nur aus datenschutzrechtlichen Gründen - teilweise nicht beantworten würden können. Weiters wurde versichert, dass für den Erwerb der Agraranteile der DD die agrarbehördliche Genehmigung des Amtes der Bgld. Landesregierung rechtskräftig vorliegen würde.
Kopien in diverse Protokolle würden keine übermittelt werden, doch sei eine Einsicht nach Terminvereinbarung möglich.
I.8.4. Am 23.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer BF1 per E-Mail an die Urbarialgemeinde um einen Termin für die Einsicht in die von ihm geforderten Unterlagen.
Weiters teile er der Urbarialgemeinde mit, dass „ein Kontrollvertrag mit einer Bio-Kontrollstelle über die Hutweideflächen geschlossen wurde“.
I.8.5. Am 06.05.2024 übermittelte der Obmann der Urbarialgemeinde an die Landesagrarbehörde per E-Mail das Protokoll der Vollversammlung vom 17.03.2024 samt Beilagen, darunter als Beilage 9 einen Entwurf des Beweidungsvertrages vom 15.03.2024, erstellt durch den Rechtsanwalt der Urbarialgemeinde, inkl. der Kriterien der Vergabe der Beweidung der Hutweideflächen im Gebiet Lange Lacke [KG].
I.9. Beschwerde von Beschwerdeführer BF1:
I.9.1. Mit Eingabe vom 02.05.2024, eingelangt bei der Behörde am 06.05.2024, erhob der Beschwerdeführer BF1 Beschwerde gemäß § 49 Abs. 8 i.V.m. § 53 Abs. 3 und Abs. 9 des FV-LG, beantragte den zu TOP 10 gefassten Beschluss betreffend „Vergabe der Hutweideflächen mit Rindern für 2024, unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 02.04.2023 auf biologische Wirtschaftsweise, laut aufgelegtem Vertragsentwurf und der Vollversammlung vorgetragen“ aufzuheben und führte begründend im Wesentlichen aus:
Aus dem, in der Sitzungseinladung allgemein formulierten, TOP 10 sei nicht hervorgegangen, dass es zu einer Beschlussfassung über die Verpachtung von Hutweideflächen und Vergabe der Weidebewirtschaftung kommen solle. Der Beschlussgegenstand sei mangelhaft bezeichnet und wirke sich auf die Willensbildung der Mitglieder aus.
Er habe sich nicht ausreichend auf die Sitzung vorbereiten können, da ihm trotz Schreibens an den Obmann vom 09.04.2024 keine Informationen zum TOP 10 oder Einsicht in die verfahrensrelevanten Unterlagen wie Bewirtschaftungsverträge oder Angebote gewährt wurde.
Es sei keine Information ergangen, dass die DD als Fremdbewirtschafterin ein Beweidungsangebt abgegeben habe.
Die erfolgte Abstimmung korreliere nicht mit dem ausgegebenen Stimmzettel. Der Obmann habe in der Sitzung wiederholt hingewiesen, dass der Beschwerdeführer BF seinen Bewirtschaftungsantrag nicht rechtzeitig abgegeben hätte und nur DD die Voraussetzungen für eine biologische Bewirtschaftung erfüllen würde, daher seien die anderen Bewerber von der Abstimmung auszuschließen.
Die Abstimmung sei aufgrund der Unklarheiten für die Mitglieder chaotisch verlaufen, ebenso die Auszählung. Da unklar gewesen sei, wie nun abgestimmt werden dürfe, seien auch mehrfache Auszählungen und Korrekturen des Ergebnisses nötig gewesen, was aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervorgehe.
Der Entwurf des Bewirtschaftungsvertrags sei nicht vorgetragen worden und auch kein Antrag auf Beschlussfassung erfolgt.
Die DD sei nicht Mitglied der Urbarialgemeinde. Sie sei auch kein Landwirt und besitze in der Urbarialgemeinde keine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Es gäbe einen Grundsatzbeschluss aus der Periode 1997 bis 2002, wonach an Nicht-Mitglieder Agraranteile nicht übertragen werden dürfen.
Eine allfällige Übertragung von Agraranteilen sei nicht rechtswirksam erfolgt und hätte nicht durch die Landesagrarbehörde genehmigt werden dürfen, da die Zustimmungs- und Verzichtserklärung zum Erwerb der Anteile durch die DD ohne Information und Verständigung der Mitglieder der Urbarialgemeinde erfolgt sei. Ebenso würde kein Beschluss der Vollversammlung zur Übertragung der Anteile und Verzicht auf das Vorkaufsrecht existieren.
Nicht zusammenpassen würde, wenn nicht alle Betriebe die Voraussetzungen erfüllen würden. Zusammenfassend sei die Protokollierung zu TOP 10 unvollständig bzw. falsch. Auch seien im Protokoll die weiteren Interessenten, welche sich im Zuge der Vollversammlung für die Bewirtschaftung der Weideflächen interessierten, übergangen und nicht erfasst worden.
Weiters beeinspruchte der Beschwerdeführer BF1 - unter Verweis auf die Ausführungen zur Beschwerde - die Richtigkeit des Protokolls der Sitzung der Urbarialgemeinde vom 17.03.2024.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer BF1 die bescheidmäßige Klärung der Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis, welche aufgrund der Verletzungen der Grundsätze der Treue und des Glaubens entstanden seien und regte die Abberufung des Obmanns und dessen Neuwahl an.
I.9.2. Die Behörde übermittelte mit Schreiben vom 14.05.2024 die Eingabe des Beschwerdeführers BF1 an die Urbarialgemeinde, welche mit Schreiben vom 20.06.2024 begehrte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und begründete zusammengefasst:
Die Einladung zur Vollversammlung sei ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt. Zum TOP 10 sei zunächst ein Antrag eines Mitglieds auf biologische Bewirtschaftung von Teilflächen der Hutweide mit Ziegen und Rindern beschlossen worden. Danach sei über „Antrag und Beschlussfassung auf biologische Beweidung mit Rindern unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vollversammlung vom 02.04.2023“ abgestimmt worden. Da es zeitgerecht Anfragen bzw. Anträge der Beschwerdeführer BF1 und BF2 gegeben habe, seien diese neben der DD auf den Stimmzetteln zur Auswahl angeführt worden. Im Vorfeld der Abstimmung habe der Obmann erläutert, dass nur ein Bewerber im Zeitpunkt der Sitzung die Beweidungskriterien erfülle, aber noch bis 30.04. Frist sei, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Es sei allerdings nur ein Biokontrollvertrag auf den Namen des Bruders des Beschwerdeführers BF1 vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer BF1 würde Schreiben der Urbarialgemeinde regelmäßig ignorieren und sei zu keinerlei Zusammenarbeit bereit.
Gemäß dem Abstimmungsergebnis von 954 Stimmen bei gesamt 1.648 abgegebenen Stimmen sei die Beweidung für die Saison 2024 der DD zugesprochen worden.
Sämtliche Beschlüsse seien rechtskonform zustande gekommen. Bestimmungen über Formulierungserfordernisse an Tagesordnungspunkte oder Protokolle seien dem FV-LG und den Satzungen fremd. Der TOP 10 sei unmissverständlich formuliert gewesen. Eine agrarbehördliche Prüfung könne sich daher nur auf Beschlussformulierungen beziehen.
Die Urbarialgemeinde habe das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers BF1 vom 12.03.2024 mit E-Mail vom 16.03.2024 beantwortet und sämtliche in Aussicht genommene Beschlüsse dargelegt. Der Entwurf des Bewirtschaftungsvertrags lag im Zuge der Vollversammlung in 10-facher Ausfertigung zur Einsicht auf und seien daher dem Beschwerdeführer BF1 die geforderten Informationen zugekommen.
Der Obmann habe nie gesagt, dass nur die DD zur Abstimmung zugelassen sei. Auch seien die Mitglieder nicht beeinflusst worden, da sie objektiv zwischen den 3, am Stimmzettel genannten Bewerbern wählen konnten. Auch seien die Stimmzettel lediglich zur Sicherheit mehrfach ausgezählt worden, somit könne von keinem Abstimmungschaos gesprochen werden.
Der in der Periode 1997 bis 2002 gefasste Beschluss, dass keine Agraranteile an Nicht-Mitglieder übertragen werden dürfen, sei durch die Novelle des FV-LG außer Kraft gesetzt.
In den vergangenen Jahren seien zunehmend die Vertragskriterien mit dem Nationalpark nicht eingehalten worden und der Urbarialgemeinde daher ein beträchtlicher finanzieller Schaden entstanden. Die DD führe seit ca. 40 Jahren einen Weidebetrieb in ***. Sie habe mit Kaufvertrag vom 26.01.2024 Agraranteile an der Urbarialgemeinde erworben und wurde dieser Kaufvertrag agrarbehördlich genehmigt. Sämtliche formelle oder materiellrechtliche Mängel seien mit der Rechtskraft der agrarbehördlichen Genehmigung geheilt.
Ein Beschluss des Verwaltungsausschusses über die Zustimmungs- und Verzichtserklärung einer Anteilsübertragung sei gesetzlich nicht erforderlich.
Das Protokoll sei ordnungsgemäß erstellt worden.
Der Obmann erfülle sämtliche ihn treffende Verpflichtungen und sei es gesetzlich nur dann möglich ihn abzuberufen, wenn Umstände bekannt werden würden, dass seine Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht gegeben war.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer BF1 mit Schreiben vom 02.07.2024 übermittelt.
I.10. Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zum Sitzungsprotokoll der Vollversammlung 2023:
Am 27.06.2024 erging zur GZ: E 215/15/2024.001/028 die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zur Aufhebung des Beschlusses zum 2. Teil des TOP 7 der Vollversammlung der Urbarialgemeinde vom 02.04.2023 (siehe I.3.4.).
I.11. Beschwerde von Beschwerdeführer BF2:
I.11.1. Mit Schreiben vom 23.04.2024, eingelangt bei der Landesagrarbehörde am 06.05.2024, brachte der Beschwerdeführer BF2 einen Einspruch gegen TOP 10 des Protokolls der Vollversammlung der Urbarialgemeinde vom 17.03.2024 ein und führte dazu im Wesentlichen aus, der Obmann habe vor der Abstimmung nicht dargelegt, wie diese zu erfolgen habe, so sei unklar gewesen, ob nur ein Bewerber oder auch eine Kombination angekreuzt werden könne. Zugleich seien 2 der drei Bewerber von der Abstimmung ausgeschlossen worden, da diese nicht die Anforderungen erfüllten würden. Dies habe die Mitglieder ebenfalls verwirrt. Auch sei die Frist zur Vorlage eines Antrags auf biologische Bewirtschaftung bis 30.04.2024 gelaufen.
Diese Beschwerde wurde der Urbarialgemeinde mit Schreiben vom 06.08.2024 zur Stellungnahme übermittelt, welche mit Replik vom 18.09.2024, eingelangt bei der Landesagrarbehörde am 20.09.2024 im Wesentlichen wie ihre Eingabe vom 20.06.2024 zur Beschwerde des BF1 ausführte (siehe I.10.).
I.11.2. Nach Aufforderung der Landesagrarbehörde vom 03.10.2024 legte die Urbarialgemeinde die Stimmzettel zu TOP 10 „Vergabe der Beweidung der Hutweideflächen mit Rindern für 2024, unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 02.04.2023 auf biologische Wirtschaftsweise, laut aufgelegtem Vertragsentwurf und der Vollversammlung vorgetragen“ vor.
I.12.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von BF1:
Mit Eingabe vom 25.11.2024 brachte der Beschwerdeführer BF1 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Nichterledigung seiner Beschwerde vom 02.05.2025 ein.
I.13. Aktvorlage an das LVwG:
I.13.1. Mit Schreiben vom 18.3.2025 wurde der Gegenstandsakt dem LVwG vorgelegt. Gleichzeitig wurde auch die Beschwerde des Beschwerdeführers BF2 vom 23.04.2024 (siehe I.11.1.) gegen das Sitzungsprotokoll der Urbarialgemeinde vorgelegt. Der Beschwerdeführer BF2 hatte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben und wurde die Beschwerdevorlage an die Behörde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 04.07.2025, GZ: E 215/15/2025.007/002 zurückgewiesen.
I.13.2. In Folge erhob Beschwerdeführer J mit Eingabe vom 04.08.2025 Säumnisbeschwerde und wurde der zugehörige Teil des Verfahrensakts neuerlich dem Landesverwaltungsgericht übermittelt.
Diese Beschwerde mit jener des Beschwerdeführers BF1 zur gemeinsamen Bearbeitung verbunden.
C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
I.14. Am 13.11.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer BF1 mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, der Beschwerdeführer BF2 sowie die Urbarialgemeinde [KG], vertreten durch ihren Obmann sowie der rechtsfreundlichen Vertretung teilgenommen und einvernommen sowie der Schriftführer der Urbarialgemeinde befragt wurde.
Von der Urbarialgemeinde wurden die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsausschusses vom 11.10.2023, 14.02.2024 und 29.02.2024 vorgelegt.
Die Beschwerdeführer legten dar, dass sie sämtliche Stimmzettel bei der Anwesenheitserfassung erhalten hätten und in der Sitzung die Beweidungskriterien auf den Tischen verteilt aufgelegen waren und diese abweichend gegenüber früheren Kriterien gewesen seien. Es sei intensiv zur Frage des Nachweises der biologischen Bewirtschaftung diskutiert worden und hätten sie auch auf die im Vertragsentwurf genannte Frist zur Vorlage der Nachweise bis zum 30.04.2024 hingewiesen. Der Obmann habe dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Kriterien nicht erfüllen würden und daher auch nicht zur Abstimmung stünden, aber jeder solle ankreuzen, was er meine. Genauere Erklärungen, welche (Kombinations-)Möglichkeiten der Wahl es gäbe, seien nicht erfolgt.
Der Kassier habe dargelegt, dass es im Vorfeld Besprechungen mit der DD gegeben habe und dieser im Falle eines Zuschlags eine Probezeit von einem Jahr eingeräumt werden würde.
Der Obmann führte aus, dass er in der Vollversammlung erklärt habe, dass die Beschwerdeführer BF1 und BF2 im Zeitpunkt der Sitzung die Voraussetzungen zur Beweidung nicht erfüllen würden, sie aber bis zum 30.04.2024 dafür Zeit hätten. Ziel der Abstimmung sei gewesen festzustellen, welchen Beweider die Mitglieder bevorzugen würden. Hätte einer der Beschwerdeführer die Abstimmungsmehrheit erhalten, aber dann bis 30.04.2024 die Beweidungskriterien nicht erfüllt, wäre eine neuerliche Vollversammlung mit neuer Abstimmung nötig gewesen.
Der Schriftführer GG gab über Befragen an, dass der Kassier den Entwurf des Sitzungsprotokolls verfasst habe. Er selbst hätte dann lediglich zur Verbesserung der Verständlichkeit Umformulierungen vorgenommen.
Der Vertragsentwurf sei in der Sitzung aufgelegen, aber nicht erklärt worden. Für ihn sei bei der Abstimmung klar gewesen, dass man die Interessenten sowohl einzeln als auch mehrere gleichzeitig wählen konnte.
Die Mitglieder der Urbarialgemeinde seien vor der Vollversammlung nicht darüber informiert worden, dass die DD einen Anteil erworben habe und als Bewerber um die Beweidung auftrete.
Er sei auch Schriftführer im Verwaltungsausschuss, könne sich aber nicht mehr erinnern, ob er bei der Sitzung, bei welcher der Termin der Vollversammlung 2024 vereinbart worden wäre, anwesend gewesen war. Zum Anteilserwerb der DD gäbe es keinen Beschluss des Verwaltungsausschusses, allerdings einen Beschluss zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht. Den Zeitpunkt dieses Beschlusses konnte er allerdings nicht benennen.
I.15. Am 04.12.2025 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Es waren die Parteien wie am 13.11.2025 anwesend und der Kassier und der Obmann-Stellvertreter wurden befragt.
II.Beweiswürdigung:
II.1. Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fest. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde zudem Beweis aufgenommen durch Einsicht in die, mit den Beschwerden vorgelegten Verwaltungsakte der Landesagrarbehörde, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie in den Vorakt des Landesverwaltungsgerichts zur GZ: E 215/15/2024.001.
In Zusammenschau der Dokumente und Unterlagen sowie den Aussagen, welche im Zuge der (teils zeugenschaftlichen) Einvernahmen erfolgt sind, ergab sich ein lebensnahes, schlüssiges und nachvollziehbares Bild der Ereignisse.
II.2. Die grundsätzlichen Feststellungen zur Urbarialgemeinde ergeben sich aus den öffentlich einsehbaren Daten, jene zur Häufigkeit der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Vollversammlung erfolgten aus den vorgelegten Verfahrensakten, dem Vorakt des Landesverwaltungsgerichts sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Kassiers und des stellvertretenden Obmanns.
Die Formulierung der grundsätzlichen Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses als auch zu den Sitzungen vom 14.02.2024 und 29.02.2024 ergibt sich aus den vorgelegten Sitzungsprotokollen, zu deren Echtheit und Richtigkeit keine Bedenken bestehen und auch keine erhoben wurden.
II.3. Die historische Betrachtung bis zum Jahr 2023 fußt ebenfalls im Vorakt des Landesverwaltungsgerichts sowie den zitierten Unterlagen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben Schriftführer, Kassier und Obmann-Stellvertreter übereinstimmend geschildert, dass es vor dem Anteilserwerb zu einem Treffen mit einem Vertreter der DD gekommen ist. Es besteht kein Anlass, diese Angaben anzuzweifeln und entspricht diese Vorgehensweise auch durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung im Wirtschaftsbereich. Es ist auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass die DD vom Verwaltungsausschuss über die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bewirtschaftung und der Notwendigkeit des Besitzes eines Anteils in der Urbarialgemeinde aufgeklärt wurde.
Durch das erkennende Gericht konnte nicht abschließend erhoben werden, wann genau die Zustimmungserklärung zum Erwerb des Agraranteils, (welcher mit Kaufvertrag der Landesagrarbehörde vorgelegt wurde, siehe I.4.), vom Obmann und vom Obmann-Stellvertreter unterfertigt wurden. Fest steht dazu lediglich, dass die Unterfertigung durch den Obmann-Stellvertreter weder im Rahmen der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 14.02.2024, noch am 29.02.2024 erfolgt ist, da er an diesen nicht teilgenommen hat.
Hinsichtlich der erfolgten Zustimmung des Verwaltungsausschusses zum Anteilserwerb durch die DD im Sinne eines Verzichts auf die Ausübung des Vorkaufsrechts haben sich die einvernommenen Personen hinsichtlich des Datums widersprochen. So hat der Kassier mit Bestimmtheit den Beschluss in die Sitzung vom 29.02.2024 datiert und der Obmann-Stellvertreter eine diesbezügliche Vermutung ausgesprochen (da er krankheitsbedingt von den Sitzungen am 14.02.2024 und 29.02.2024 entschuldigt war). Doch wird hier der Zeugenaussage des Schriftführers mehr Wahrheitsgehalt zugemessen. Dieser hat ausgeführt, dass er bei der Sitzung, wo darüber gesprochen wurde, nicht anwesend war und handelt es sich dabei – laut Protokoll – um die Sitzung vom 14.02.2024. Dass er konkret zu dieser Sitzung telefonisch zugeschalten war, hat er weder dargelegt, noch wurde es behauptet. Insgesamt war seine Aussage in sich schlüssig und wirkte er im Rahmen der Einvernahme entspannt und konnte auch auftretende Unklarheiten ruhig und schlüssig aufklären.
Im Übrigen will das Landesverwaltungsgericht dem Obmann und stellvertretenden Obmann auch nicht unterstellen, dass eine Unterfertigung der vom Notar formulierten Zustimmungs-/Verzichtserklärung, welche dieser mit Schreiben vom 28.02.2024 der Landesagrarbehörde vorgelegt hat, vor dem Sitzungstermin des Verwaltungsausschusses am 29.02.2024 (in welchem nach Aussage von Kassier und Obmann-Stellvertreter der Anteilserwerb besprochen worden war) erfolgt ist.
Im Übrigen stellt sich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt der Unterfertigung der Zustimmungs-/Verzichtserklärung auch nicht als entscheidungsrelevant dar. Es zeigt sich darin allerdings, dass aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und anhängigen Gerichtsverfahren die Beteiligten unter großem, emotionalen Druck stehen und kaum mehr Gesprächsbasis vorhanden ist.
II.4. Der Schriftverkehr im Vorfeld der Vollversammlung ergibt sich aus den Aussagen der Parteien, welche in Übereinstimmung mit den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen sind.
Die Tagesordnungspunkte der Vollversammlung finden sich in der Einladung zu dieser sowie dem zugehörigen Protokoll.
Das Protokoll weist gegenüber den Aussagen der Parteien und der einvernommenen Zeugen eine vergleichbar geringere Beweiskraft auf, da dieses – wie schon bereits zur Sitzung 2023 im Vorakt des Landesverwaltungsgerichts festgestellt – nur rudimentär die tatsächlichen Geschehnisse der Sitzung darstellt. Die wesentlichen Abläufe der Vollversammlung werden allerdings von sämtlichen Einvernommenen übereinstimmend geschildet.
In diesem Zusammenhang ist hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Landesverwaltungsgerichts ist, behauptete Aussagen auf deren Sinngehalt zu überprüfen und deren Existenz zu bestätigen oder zu verneinen.
Übereinstimmend wurde ausgesagt, dass
-der Vertragsentwurf nicht verlesen wurde (wogegen dies im Protokoll und auf den Stimmzetteln so vermerkt ist), erst über Rückfrage, wieso die DD als Nicht-Mitglied auf dem Stimmzettel stehe
-der Obmann deren Anteilskauf bekannt gegeben hat
-im Sitzungszeitpunkt lediglich 2 der 3 auf dem Stimmzettel genannten Interessenten an der Beweidung sämtliche Voraussetzungen erfüllen würden
-aufgrund der erfolgten Stimmabgaben sowohl einzeln für die Bewerber als auch in Kombination mehrere Stimmauszählungen notwendig waren.
Der Vorgang der Abfassung des Sitzungsprotokolls ist bereits aus dem Vorakt des Landesverwaltungsgerichts bekannt und wurde auch nun übereinstimmend von Schriftführer und Kassier dargelegt. Es haben sich für das Landesverwaltungsgericht keine Hinweise einer Absprache der Zeugen dazu ergeben, insbesondere da die dargestellte Vorgehensweise einen sehr oberflächlichen Umgang mit der Funktion des Schriftführers und dessen Aufgaben darlegt, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schriftführer ausbildungsbedingt kaum zur Verfügung gestanden hat.
II.5. Der Schriftverkehr sowie die Anträge nachfolgend der Sitzung ergeben sich aus den Verwaltungsakten, welche zweifellos zwar nicht vollständig vorgelegt wurden, aber den wesentlichen Akteninhalt und Verfahrensverlauf darstellen und daher – auch aufgrund der Vorbringen der Parteien vor dem Landesverwaltungsgericht – ausreichend für die Feststellung des Sachverhalts waren.
Nachdem ein klares Bild über alle wesentlichen Sachverhaltselemente vorliegt, war – auch aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung - eine weitere Beweisaufnahme oder Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich.
III.Rechtslage:
III.1. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juli 1970 über die Regelung der Flurverfassung (Flurverfassungs-Landesgesetz, FV-LG), i. d. F. LGBl. Nr. 13/2022, lauten wie folgt:
„(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2) Die Tätigkeit einer Agrargemeinschaft wird durch Satzung geregelt, die durch die Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung zu erlassen ist.
(3) Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(4) Das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht, sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum (§ 46 Abs. 2 lit. c) handelt, der Agrargemeinschaft zu. […]“
„(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben Bestimmungen zu enthalten über
[…]
i)die Vermögensverwaltung, den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung;
[…]
(2) Soweit die Kosten, die der Agrargemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie durch Beiträge der Mitglieder im Verhältnis der Anteilsrechte aufzubringen. Die Beiträge können in Geld-, Dienst- und Sachleistungen bestehen. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Agrargemeinschaft durch Bescheid der Agrarbehörde vorzuschreiben.“
„(1) Die Organe der Agrargemeinschaft sind:
(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und beschließt über alle wichtigen, die Agrargemeinschaft betreffenden Angelegenheiten. Ihr obliegt insbesondere
[…]
d)die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen, wie Ankauf von Liegenschaften, Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Verpachtung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke und Verpachtung für landwirtschaftliche Nutzung für eine Pachtdauer von mehr als 6 Jahren, Verfügungen über das Stammvermögen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen;
[…]
(4) Eine Vollversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, abzuhalten, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen. […]
(5) Die Einberufung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist nach Möglichkeit ortsüblich zu verlautbaren. Der Anschlag ist spätestens am 8. Tag vor der Sitzung vorzunehmen.
(6) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß verlautbart worden und der Vorsitzende sowie eine Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern, welche mindestens die Hälfte der Anteile vertritt, anwesend ist. Ist zur festgesetzten Zeit die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher, nach Anteilen berechneter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
[…]
(8) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Obmann zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Den überstimmten Mitgliedern steht innerhalb dieser Frist das Recht zu, die Aufhebung nach § 53 Abs. 9 zu beantragen.“
„(1) Der Verwaltungsausschuß beschließt in allen jenen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind und über die der Obmann nicht selbständig verfügen kann oder will.
(2) Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. […]
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder vom Obmann oder vom Obmannstellvertreter (§ 51 Abs. 3 und 5) gegen Nachweis schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor der Sitzung eingeladen wurden. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Obmann übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Obmann den Beschlussantrag samt aller eingelangter Stellungnahmen an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses übermitteln und es kann eine Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgen. Bei der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses sind der Umlaufbeschluss und das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
[…]“
„[…]
(3) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen und führt bei den Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Agrargemeinschaft und führt die von der Vollversammlung gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durch. Ihm obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses sowie die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr.
(4) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt.
[…]“
„(1) Die Aufsicht über die Agrargemeinschaft obliegt der Agrarbehörde. Die Überwachung erstreckt sich auf
(2) Die Agrarbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Agrargemeinschaft zu unterrichten. Die Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Agrarbehörde im Einzelfall die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Agrarbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
(3) Die Agrarbehörde entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen.
(4) […]
(5) Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen:
Beschlüsse über
a)die in § 49 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten;
b)[…]
c)den Verzicht auf eine zugunsten der Gemeinschaft eingeräumte Hypothek, Dienstbarkeit oder Reallast, sowie die Einwilligung in die Änderung des Ranges eines verbücherten Rechtes (Vorrangseinräumung); […]
(6) Der Obmann hat die in Abs. 5 bezeichneten Beschlüsse nach Ablauf der Auflagefrist der Agrarbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Genehmigung nach Abs. 5 ist zu versagen, wenn durch den Beschluß Gesetze oder die Satzungen verletzt werden, wenn der Beschluß mit dem Zweck der Agrargemeinschaft unvereinbar ist oder wenn infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben oder die Maßnahmen, die den Gegenstand des Beschlusses bilden, wirtschaftlich nachteilig sind.
(8) Wenn die Genehmigung nicht nach Abs. 7 zu versagen ist, steht nur der Agrargemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu. Kraft rechtlicher Interessen ist nur die Agrargemeinschaft am Genehmigungsverfahren beteiligt.
(9) Beschlüsse, die Gesetze oder Satzungen verletzen, sind, soweit sie nicht dem Genehmigungsverfahren nach den Absätzen 5 bis 8 unterliegen, von der Agrarbehörde mit Bescheid aufzuheben. Nach Ablauf von drei Monaten vom Zeitpunkt der Auflage an ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.“
„(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 1.000 m2 oder um einen Tausch von Grundstücken handelt, nur mit Genehmigung der Agrarbehörde veräußert oder belastet werden.
(2) Die Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darf nur erteilt werden, wenn
„(1) Die Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch letztwillige Verfügungen oder im Wege der Zwangsversteigerung
(2) Die Übertragung von Anteilsrechten ist zu genehmigen, wenn der Erwerb des Anteilsrechts erfolgt:
(3) Anteilsrechte, die bisher nicht an eine Liegenschaft gebunden waren, sind anläßlich der Übertragung an das Eigentum des Übernehmers zu binden. Die Bindung ist grundbücherlich einzutragen.“
„(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären. Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. […]
(2) Die Genehmigung zur Übertragung des Anteilsrechtes kann mit der Begründung des Erwerbs durch die Agrargemeinschaft nur dann versagt werden, wenn der von der Agrargemeinschaft angebotene Übernahmepreis mindestens so hoch wie das Gebot des Dritten ist.“
III.2. Aus den Satzungen für Agrargemeinschaften (Urbarialgemeinden), erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71; geändert mit Verordnungen vom 02.05.1997 und 24.10.2003, lauten die wesentlichen Bestimmungen:
Mitglieder der Agrargemeinschaft
§ 4
„(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschatlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bilden die Agrargemeinschaft.
[…]“
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6
„(1) Die Mitglieder der Agrargemeinschaft (Teilhaber, Teilgenossen) haben Sitz und Stimmrecht in der Vollversammlung (§ 13). Sie nehmen an der Nutzung des Gemeinschaftsvermögens teil (§ 27).
[…]
(5) Wohnt ein Mitglied nicht am Sitz der Agrargemeinschaft, so ist es verpflichtet, dem Obmann einen in der Gemeinde wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
(6) Jedes Mitglied, das Anteile erwirbt, und jedes neue Mitglied hat und der Nachweis des Rechtstitels beim Obmann die Ergänzung des Teilhaberverzeichnisses zu beantragen. Aufgrund der ausgewiesenen grundbücherlich Eintragung des Eigentumsrechts an einer Stammsitzliegenschaft oder der Erwerbung eines walzenden Anteils hat der Obmann das Teilhaberverzeichnis richtigzustellen. Erst nach vollzogener Eintragung in dieses Verzeichnis können die aus der Anteilsvermehrung oder aus der neuen Mitgliedschaft Erwachsenen Rechte ausgeübt werden.
[…].“
Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens
§ 7
„(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens hat nach Maßgabe dieser Satzungen unter Wirtschaftspläne zu erfolgen.
[…]“
B: Die Vollversammlung
Wirkungsbereich
§ 8
„(1) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und beschließt über alle wichtigen, die Agrargemeinschaft betreffenden Angelegenheiten.
(2)Ihr obliegt insbesondere
[…]
d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen, wie Ankauf von Liegenschaften, Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften und Anteilsrechte, Verpachtung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke und Verpachtung für landwirtschaftliche Nutzung für eine Pachtdauer von mehr als 6 Jahren, Verfügungen über das Stammvermögen, Aufnahme von Darlehen;
e) die Beschlussfassung über Leistungen von Zahlungen, die im Voranschlag nicht enthalten sind, soweit sie nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen beinhalten;
[…]
(3)Die Vollversammlung kann den Verwaltungsausschuss ermächtigen, a) agrargemeinschaftliche Grundstücke bis zu einem Ausmaß von 1000 m² zu einem von der Vollversammlung zu bestimmenden Mindestpreis zu verkaufen bzw. zu belasten,
b)agrargemeinschaftliche Grundstücke gegen andere Grundstücke gleichwertig zu tauschen, wobei der Gegenwert zur Gänze in Grundstücken bzw. in Grundstücken und Geld abzugelten ist.“
Verlautbarung der Beschlüsse, Vorlage an die Agrarbehörde
§ 14
„(1) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Obmann zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Auflage sind in der Vollversammlung unmittelbar nach der Beschlussfassung bekanntzugeben oder durch Anschlag an der Amtstafel (§ 9 Abs. 3) zu verlautbaren. Den überstimmten Mitgliedern steht innerhalb dieser Frist das Recht zu, bei der Agrarbehörde die Aufhebung wegen Verletzung der Gesetze oder der Satzungen zu beantragen.
[…]“
Beschlussbuch
§ 15
„Alle Beschlüsse und Wahlergebnisse sind in ein Beschlussbuch einzutragen., Diese Eintragungen sind spätestens in der nächsten Vollversammlung zu verlesen und nach etwaiger Berichtigung vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und mindestens zwei von der Vollversammlung gewählten Teilhabern, die möglichst nicht dem Verwaltungsausschuss angehören sollen, mit ihren Unterschriften zu beglaubigen.“
C. Verwaltungsausschuss
Mitglieder
§ 16
„(1) Der Verwaltungsausschuss besteht bei […] Mehr als 150 Teilhabern der Agrargemeinschaft aus elf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Übernahme durch ihre Nachfolger zu führen.
[…]
(3)[…] Der Kassier oder Wirtschafter können auch gleichzeitig Schriftführer sein.
[…]
(6) Dem Schriftführer obliegt die Verfassung aller Schriftstücke und die Führung des Beschlussbuches. Mit den Aufgaben des Schriftführers kann der Verwaltungsausschuss auch ein Nichtmitglied (z.B. Amtmann, Lehrer) […] betrauen.“
Wirkungsbereich
§ 17
„(1) Der Verwaltungsausschuss ist zur Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten berufen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind und über die der Obmann nicht selbständig verfügen kann oder will.
(2) Dem Verwaltungsausschuss obliegt insbesondere:
a)Die Einleitung gerichtlicher Schritte zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen, sofern die Vollversammlung hierzu nicht fristgerecht beschließen kann;
b)die Antragstellung an die Vollversammlung über Veränderungen, welche zur Erhaltung und Benützung des Stammvermögens erforderlich sind;
[…]
(3) Der Verwaltungsausschuss ist vom Obmann über alle wichtigen, die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten, insbesondere über Wahrnehmungen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens, den Schriftverkehr und vorzunehmende Änderungen in Teilhaberverzeichnis in Kenntnis zu setzen. […]“
Einberufung und Beschlussfähigkeit
§ 18
„(1) Der Verwaltungsausschuss ist vom Obmann […] einzuberufen […].
(2) Die Mitglieder sind zu einer Sitzung gegen Nachweis schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden die Ladung muss jedem Mitglied spätestens drei Tage vor der Sitzung zu kommen. […]
(3) Bei Verhinderung von Ausschussmitgliedern sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl einzuberufen.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zu Sitzung eingeladen wurden und außerdem Vorsitzenden mindestens die Hälfte bei der Beschlussfassung anwesend ist.“
D. Der Obmann
§ 19
„(1) Der Obmann hat die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte zur besorgen, insoweit sie nicht nach den Satzungen der Beschlussfassung des Veraltungsausschusses vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere:
[…]
f) die Durchführung der gesetzlichen und behördlichen Anordnungen sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses
[…]
h) unaufschiebbare Verfügungen unter seiner Verantwortung gegen nachträgliche Genehmigung des Verwaltungsausschusses bzw. der Vollversammlung zu treffen.
[…]“
Schriftstücke der Agrargemeinschaft
§ 20
„(1) Alle von der Agrargemeinschaft ausgehenden Schriftstücke müssen die Bezeichnung (z.B. Stampiglie) der Agrargemeinschaft enthalten sowie mit Datum und mit Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Organes der Agrargemeinschaft versehen sein.
(2) Zur rechtsgültigen Fertigung von Schriftstücken, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten erwachsen oder die eine Verbindlichkeit beurkunden (z.B. Kauf- und Pachtverträge, Verpflichtungserklärungen), ist die eigenhändige Unterschrift des Obmanns und des Obmann Stellvertreters erforderlich.
[…]
(4) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen, müssen sich auf den Beschluss der Vollversammlung berufen.“
III.3. § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
§ 16
„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
III.4. § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017 bestimmt:
§ 28
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
IV. Erwägungen:
IV.1. Zu den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
IV.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
IV.1.2. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ist jene Partei berechtigt, die einen Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde hat, also in der Regel der Antragsteller. Die Eingaben des Beschwerdeführers BF1 sowie die des Beschwerdeführers BF2, beide eingelangt bei der Landesagrarbehörde am 06.05.2024 stellen jeweils Anträge auf Erlassung eines Bescheides dar, über den die Behörde, an die sie gerichtet sind, zu entscheiden hat (vgl. VwGH 04.06.2008, 2003/13/0110).
IV.1.3. Die Säumnisbeschwerden waren zulässig.
Die Landesagrarbehörde hat, wie sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt, über die Anträge der Beschwerdeführer nicht entschieden. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist aus dem AVG (§ 73 Abs. 1 AVG) ist am 06.11.2024 abgelaufen. In diesem Zusammenhang ist hinzuweisen, dass amtswegig aufzuhebende Beschlüsse, die Gesetze oder Satzungen verletzten, von der Agrarbehörde binnen 3 Monaten mit Bescheid aufzuheben sind, wobei hier die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschlüsse zu laufen beginnt, im gegenständlichen Fall ebenfalls mit dem 06.05.2024.
Amtswegige Erledigungen der Landesagrarbehörde als auch solche hinsichtlich der vorliegenden Anträge sind nicht erfolgt.
IV.1.4. Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers BF1 wurde bei der Landesagrarbehörde am 25.11.2024 erhoben, diese dem Landesverwaltungsgericht allerdings erst am 18.03.2025, somit fast 4 Monate später, vorgelegt.
Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers BF2 vom 04.08.2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht am 14.08.2025 vorgelegt.
IV.2. Zur Minderheitenbeschwerde:
Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragsregelungen, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 26.05.2011, 2011/07/0131). Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/07/0351). Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaft regelnden gesetzlichen Vorschriften über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0231).
Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung dieser Minderheitenbeschwerde war und ist nicht strittig und daher nicht weiter zu prüfen.
IV.3. Zur Aufsicht über Agrargemeinschaften:
Die Aufsicht der Agrargemeinschaft obliegt der Agrarbehörde, wobei diese darauf eingeschränkt ist, dass die Bestimmungen des FV-LG und der Satzungen eingehalten werden und die Wirtschaftsführung zweckmäßig erfolgt.
Wie der VwGH bereits zum Tiroler FLG 1996 ausgeführt hat, ist es die Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen (VwGH 22.04.2004, Zl. 2003/07/0136). Es führt daher nicht jede Verletzung einer Satzungsvorschrift zu einer Aufhebbarkeit der Beschlüsse.
Organisationsrechtliche Vorschriften sind nach ihrem Schutzzweck zu betrachten und muss sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch diese Normverletzung ändern (VwGH 19.05.1994, 94/07/0045).
Wesentliche Aufgabe der Agrargemeinschaften ist der gemeinschaftliche verantwortungsvolle Umgang mit den landwirtschaftlichen Flächen, damit diese als solche erhalten bleiben und sowohl für die Gemeinschaft als auch Eigentümer optimal bewirtschaftet werden. Daher hat das Aufsichtsorgan nur dann einzugreifen, wenn Organe einer Agrargemeinschaft Maßnahmen setzen, aus welchen wesentliche Nachteile für die Gemeinschaft oder für ein Mitglied entstehen.
Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers (vgl. Eberhard W. Lang, Agrarrecht Teil II, S. 209).
IV.4. Zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht beim Anteilserwerb der DD durch den Verwaltungsausschuss:
IV.4.1. Der Verwaltungsausschuss ist zur Ausübung bzw. zum Verzicht des Vorkaufsrechtes eines Urbarialanteils nicht zuständig, auch wenn er „bloß“ 1/1300stel groß ist.
Nach § 49 Abs. 2 lit. d (ident mit § 8 Abs. 2 lit. d der Satzungen) obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen.
Die in § 49 Abs. 2 FV-LG (ident in § 8 Abs. 2 der Satzungen) genannten Angelegenheiten sind demonstrativ aufgezählt und finden sich darunter Zuständigkeiten der Vollversammlung wie Ankauf, Veräußerung und Belastung von Anteilsrechten und Liegenschaften.
Auch ist hier § 8 Abs. 3 der Satzungen in die Betrachtung mit aufzunehmen. Nach dieser Bestimmung kann die Vollversammlung den Verwaltungsausschuss ermächtigen, Verfügungen zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken bis zu einer Größe von 1.000 m² selbst vorzunehmen. Nun handelt es sich im gegenständlichen Fall beim Anteilserwerb der DD nicht um ein agrargemeinschaftliches Grundstück, doch ist dieser eine Anteil an der Urbarialgemeinde aufgrund einer Größe von 1.300 ha und 515 Mitgliedern 25.242,72 m² groß. Die in § 8 Abs. 3 der Satzungen eingeführte genannte „Bagatellgrenze“ von 1.000 m² wird um ein Vielfaches überschritten.
Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, eine Zuständigkeit zur Verfügung zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken an die Vollversammlung zu übertragen, welche dann per Verordnung die Möglichkeit hat, bei Grundstücken unter 1.000 m² den Verwaltungsausschuss zu ermächtigen, wenn nicht auch Zustimmungs- bzw. Verzichtserklärungen zu walzenden Anteilsübertragungen in der Kompetenz der Vollversammlung liegen.
IV.4.2. Selbst wenn eine Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses zur Zustimmung des Anteilserwerbs durch die DD sowie Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Urbarialgemeinde gegeben wäre, gibt es hierfür keinen Beschluss.
Wie unter I.5.1. festgestellt, wurde der gegenständliche Anteilserwerb in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 14.02.2024 besprochen. Auf der Tagesordnung ist diese Angelegenheit nicht erfasst, ebenso findet sich in der Niederschrift kein Beschluss hierzu. Überdies waren in der Sitzung lediglich 5 von (nominell) 11 Mitgliedern anwesend und somit keine Beschlussfähigkeit nach § 18 Abs. 4 der Satzungen gegeben.
Gemäß § 16 Abs. 6 der Satzungen obliegt dem Schriftführer die Verfassung aller Schriftstücke und die Führung des Beschlussbuches, der Kassier kann auch gleichzeitig Schriftführer sein. Dass eine entsprechende Eintragung im Beschlussbuch vorgenommen worden ist, wurde nicht behauptet.
Mangels Erfassung von wesentlichen Vorgängen in der Urbarialgemeinde in der Tagesordnung und des Sitzungsprotokolls zum Verwaltungsausschuss ist nicht gewährleistet, dass diese Vorgänge, wie bspw. Veränderungen in der Mitgliederstruktur und damit einhergehender Änderungen der Anteilsstruktur bis zur Basis der Urbarialgemeinde, v.a. im Wege der Vollversammlung, durchdringen. Bei dieser Größe der Urbarialgemeinde und der großen Mitgliederanzahl können sich der Obmann bzw. der Verwaltungsausschuss nicht mehr darauf verlassen, dass sich die Vorgänge und Ereignisse „rumsprechen“ und die Mitglieder dadurch zeitgerecht – für allenfalls selbst zu setzende Maßnahmen oder Anträge an die Urbarialgemeinde – Kenntnis von diesen erlangen.
IV.4.3. Abgesehen von dieser fehlerhaften internen Willensbildung ist die erfolgte Zustimmungs-/Verzichtserklärung mangelhaft, da gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung neben der Unterschrift des Obmanns und des Obmann-Stellvertreters der Agrargemeinschaft auch das Datum angeführt sein muß, aber beim konkreten Schriftstück kein Datum gesetzt wurde.
Im gegenständlichen Fall könnte daher in Zusammenschau mit dem übereinstimmenden Aussagen, dass keine konkrete Berichterstattung zu Anteilsübertragungen sowie allfällige Beschlussfassungen dazu erfolgten, durchaus unterstellt werden, dass die Zustimmungs-/Verzichtserklärung bereits im Zeitpunkt des Anschreibens des Notars an die Landesagrarbehörde vom 28.02.2024, somit am Tag vor der Sitzung des Verwaltungsausschusses (in welcher laut mehrerer Aussagen vom Obmann über den Anteilserwerb informiert worden war) unterfertigt worden ist.
IV.4.4. Nach § 51 Abs. 3 FV-LG vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen und hat die von der Vollversammlung gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen.
Somit darf der Obmann in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Verwaltungsausschuss unterliegen, nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse tätig werden (VwGH 16.11.1993, 91/07/0072).
IV.4.5. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Zweifel, dass es sich im gegenständlichen Zusammenhang um eine den Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses überschreitende Angelegenheit gehandelt hat, bei der die Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 2 lit. d der Satzung in den Aufgabenbereich der Vollversammlung gehört.
Bereits im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts zur GZ: E 215/15/2024.001/028 wurde festgestellt, dass der Verwaltungsausschuss – mit Sicherheit unbedacht – seine Kompetenz überschritten hat, indem er die in Zivilverfahren beigezogene Rechtsanwaltskanzlei mit der Ausarbeitung eines Bewirtschaftungsvertrags beauftragt hat, obwohl dies nicht von der Zustimmung der Urbarialgemeinde (mangels Beschluss sowohl der Vollversammlung als auch des Verwaltungsausschusses) gedeckt war.
IV.5. Zum Vorbringen der Urbarialgemeinde, dass allfällige formelle oder matriellrechtliche Mängel des Rechtserwerbs der DD durch die Genehmigung der Landesagrarbehörde geheilt seien:
IV.5.1. Gegenständlich handelt es sich hier um die zivilrechtliche Problematik der Wirksamkeit von Handlungen von Organen einer Eigentümergemeinschaft im Außen- und Innenverhältnis.
Das Außenverhältnis beschreibt die rechtlichen Beziehungen eines Rechtsträgers zur Außenwelt. Gemeint sind damit alle Kontakte und Erklärungen gegenüber Dritten wie Geschäftspartnern, Behörden oder die Öffentlichkeit. Im Außenverhältnis wird geprüft, wer gegenüber Dritten handeln kann, welche Wirkungen Erklärungen entfalten und wer für Verpflichtungen einsteht.
Abzugrenzen ist das Außenverhältnis vom Innenverhältnis. Das Innenverhältnis regelt die internen Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft wie bspw. zwischen den Organen und den Mitgliedern. Interne Organisationsvorschriften beeinflussen zwar das Außenverhältnis, entfalten aber nicht automatisch Wirkung gegenüber Dritten.
Weichen interne Regelungen von dem ab, was Dritte erkennen konnten oder erkennen hätten müssen, kommt es häufig zu Konflikten. Nach außen können interne Beschränkungen der Vertretung unwirksam sein, wenn sie Dritten nicht bekannt waren oder nicht erkennbar sein mussten.
Interne Organisationsvorschriften binden primär die Beteiligten im Innenverhältnis. Nach außen wirken sie regelmäßig nur, wenn sie bekannt gemacht und für Dritte erkennbar sind oder wenn besondere Schutzmechanismen greifen. Damit soll verhindert werden, dass Dritte einen Schaden dadurch erleiden, dass aufgrund mangelnder Einhaltung interner Organisationsvorschriften bspw. ein Kauf rückabgewickelt werden müsste.
Verhält sich ein Rechtsträger so, dass Dritte auf eine bestehende Vertretungsmacht vertrauen dürfen, kann ein schutzwürdiger Rechtsschein entstehen. In solchen Konstellationen können Erklärungen eines tatsächlich nicht oder nur begrenzt Berechtigten dennoch im Außenverhältnis wirken.
Somit ist der Urbarialgemeinde beizupflichten, dass grundsätzlich der Erwerb des Anteils durch die DD im Außenverhältnis für diese aufgrund der erfolgten Genehmigung durch die Landesagrarbehörde (vorbehaltlich einer anderslautenden zivilrechtlichen Entscheidung) erfolgt ist.
IV.5.2. Nicht nachvollzogen werden können allerdings die Ausführungen der Urbarialgemeinde, wonach es nicht möglich gewesen sei, innerhalb von 6 Wochen ab Anzeige der Übertragung des Anteilsrechts eine Sitzung der Vollversammlung zur Erörterung der Zustimmung als auch des Verzichts auf das Vorkaufsrecht (§ 57 Abs. 1 FV-LG) durchzuführen. Sowohl im FV-LG als auch in den Satzungen ist vorgesehen, dass eine Sitzung der Vollversammlung spätestens am 8. Tag vor deren Termin kundzumachen ist. Eine 6-wöchige Frist besteht aus 42 Kalendertagen, somit verbleibt ein Spielraum für die Terminfindung von 34 Kalendertagen, mehr als ein ganzes Monat. Gerade im Hinblick auf die zu erwartenden Konsequenzen des Anteilserwerbs, über die sich der Obmann und der Verwaltungsausschuss durch die Gespräche im Vorfeld bewusst haben sein müssen, sieht das Landesverwaltungsgericht die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung als geboten an.
Am Rande sei in diesem Zusammenhang nur bemerkt, dass durch die Ausführungen, dass die Einberufung einer Vollversammlung aufgrund des kurzen Fristenlaufs nicht möglich sei, die Einvernommenen bestätigt haben, dass auch sie selbst grundsätzlich eine Zuständigkeit der Vollversammlung zur Entscheidung über die Zustimmungs-/Verzichtserklärung erkennen.
Dass – ungeachtet der Zulässigkeit – eine Übertragung dieser Angelegenheiten von der Vollversammlung auf den Verwaltungsausschuss mittels Beschluss erfolgt sei, wurde im Übrigen auch nicht vorgebracht.
IV.6. Im Innenverhältnis war der Beschluss der Vollversammlung zu TOP 10 aufgrund des fehlenden Beschlusses zur Zustimmungs-/Verzichtserklärung rechtswidrig und somit unwirksam, da er über keine entsprechende Grundlage verfügt:
Dass die Vergabe der Beweidung wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft und somit auch wesentliche Interessen jedes einzelnen Mitgliedes betrifft, steht für das Landesverwaltungsgericht außer Frage. Das von der Urbarialgemeinde formulierte Ziel eine Kontinuität der Beweidung sowie die Erfüllung des Vertrags mit dem Nationalpark zu gewähren, entspricht den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit.
Doch sind diese Anforderungen nicht mit jedem Mittel zu erreichen, nur jene Maßnahmen sind zulässig, welche sich innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten befinden.
IV.7. Ungeachtet der festgestellten Rechtswidrigkeit des Beschlusses zu TOP 10 ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen:
IV.7.1. Zur behaupteten unklaren Formulierung des TOP 10:
Vom Beschwerdeführer BF1 wurde vorgebracht, dass ihm aufgrund der Einladung zur Vollversammlung nicht hinreichend klar gewesen sei, welche Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 10 getroffen werden soll und sei schon aus diesem Grund der gefasste Beschluss rechtswidrig gewesen und aufzuheben.
Diese Auffassung teilt das Landesverwaltungsgericht nicht.
Grundsätzlich kann die Vollversammlung nur über jene Angelegenheiten gültige Beschlüsse fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung hat den Sinn, alle Agrargemeinschaftsmitglieder über die entsprechenden Themen zu informieren, welche Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bei der kommenden Vollversammlung sind.
Die Tagesordnungspunkte sollten ausreichend konkretisiert sein, sodass sich ein Mitglied etwas vorstellen kann, worüber abgestimmt werden soll und sich dazu allfällig Informationen einholen kann.
In der Einladung zur Vollversammlung war der Tagesordnungspunkt 10 grundsätzlich ausreichend umschrieben. Bereits in den vergangenen Jahren war jeweils die Durchführung der Beweidung bzw. deren Vergabe Thema in der Vollversammlung und der Beschwerdeführer BF1 als langjähriger Obmann diverser Weidevereine mit diesem Thema hinlänglich vertraut.
Es ist nicht erforderlich, den genauen Wortlaut eines zu fassenden Beschlusses bereits in der Einladung zur Vollversammlung wiederzugeben.
IV.7.2. Zum Vorwurf, dass trotz Nachfrage Informationen vorenthalten wurden:
Die Urbarialgemeinde hat zwar auf die Anfrage des Beschwerdeführers BF1 vor der Sitzung geantwortet, doch steht den Mitgliedern tatsächlich eine umfassende Information über den Beschlussgegenstand zu.
So ist es für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso der Vertragsentwurf zur Beweidung nicht übermittelt wurde (noch dazu, wo der Schriftverkehr auch im Wege von E-Mails durchgeführt wurde und somit auch nach dem 15.03.2024 – dem Datum des Entwurfs – dieser somit noch 2 Tage vor der Sitzung an BF1 elektronisch gesandt hätte werden können).
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer BF1 nicht mitgeteilt wurde, wer die Interessenten um die Beweidung zum 2. Teil des TOP 10 sind wie die DD.
Der Informationsbedarf der Mitglieder für die Beschlussfassung in der Vollversammlung muss vor und bei der Vollversammlung und nicht nach der Vollversammlung befriedigt werden.
Soweit die Entscheidungsgrundlagen nicht schon vor Stattfinden der Vollversammlung klargestellt wurden, ist der Sachverhalt für das einzelne Mitglied durch Anfrage und Wechselrechte in der Vollversammlung zu klären. Vollständige Information ist die Grundlage für die Entscheidungsfindung des einzelnen Mitgliedes.
Ebenfalls ist eine Verletzung der Informationspflicht des Obmanns bzw. des Verwaltungssauschusses darin festzumachen, dass in der Sitzung erst über Nachfrage, wieso die DD als Nicht-Mitglied der Urbarialgemeinde als Beweider wählbar sei, vom Obmann mitgeteilt wurde, dass die DD durch Kauf einen Anteil an der Urbarialgemeinde erworben hatte. Gerade in der Tatsache, dass nur Mitglieder der Urbarialgemeinde berechtigt sind, sich um die Beweidung zu bewerben und diese dann auch durchzuführen, handelt es sich um eine für die Mitglieder wesentliche Information und nicht bloß um die Mitteilung, dass sich der Eigentümer eines Anteils geändert hat.
IV.7.3. Der Beschluss der Vollversammlung ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt mit Mängeln behaftet, da somit ohne hinreichend konkrete Abklärung des genauen Beschlussinhaltes zur Abstimmung geschritten wurde. Dies ergibt ich auch aus der Tatsache, dass durch den Obmann keine genaue Erklärung darüber abgegeben wurde, ob nun die Beschwerdeführer BF1 und BF2 trotz fehlender Bewirtschaftungsvoraussetzungen (im Sitzungszeitpunkt) wählbar sind oder nicht.
Grundsätzlich müsste ein Willensbildungsprozess so ausgestaltet sein, dass die Mitglieder des jeweiligen Organs im Rahmen der Beratungen erst eine klare Vorstellung über den späteren Abstimmungsgegenstand gewinnen können, damit der letztlich gefasste Beschluss auch inhaltlich bestimmt bzw. zumindest bestimmbar ist und insofern sowohl das Rechtsschutzinteresse der Mitglieder der Agrargemeinschaft als auch jenes von Dritten befriedigt. Das Protokoll über die Vollversammlung als auch die übereinstimmenden Aussagen zeigen deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt keine Klarheit über die konkreten Abstimmungsmöglichkeiten bestanden hat.
Nach § 1 Abs. 2 der Satzungen obliegt der Agrargemeinschaft die zweckmäßige Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Besitzes und die Erreichung eines nachhaltigen, möglichst hohen Ertrages.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften nicht Aufgabe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts ist, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw. eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Es reicht in der Regel eine Grobprüfung dahin aus, ob die naheliegenden rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht (vgl. VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036).
Aus den angeführten Gründen kann daher die mangelhafte - weil zu unbestimmte - Willensbildung der Vollversammlung der Urbarialgemeinde nicht mit dem in der Satzung verankerten Zweck der Agrargemeinschaft in Einklang gebracht werden. Auch aus diesem Grund wäre daher entsprechend der Bestimmung des § 53 Abs. 7 FV-LG zum 2.Teil des TOP 10 gefasste Beschluss zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der bekämpfte Beschluss allenfalls auch wesentliche Interessen eines einzelnen Mitglieds verletzt.
IV.7.4. Eine überprüfende Zählung der Stimmzettel durch das erkennende Gericht hat folgende Ergebnisse gebracht:
gesamt abgegebene Stimmen nach Anteilen:1.648
hiervon ungültige: 144
für BF1:… 80
für BF2: … 38
für DD: … 954
für BF1 gemeinsam mit DD: 0
für BF2 gemeinsam mit DD: 1
für BF1 + BF2 + DD gemeinsam: 8
Selbst unter der Annahme, dass Beschwerdeführer BF1 in den kombinierten Stimmen auch ein Votum erhalten hat, ergibt die Gesamtsumme der für den Beschwerdeführer BF1 abgegebenen Stimmen 511, somit etwas mehr als 50 % der Gesamtstimmen, welche DD alleine auf sich vereinigen könnte. Für Beschwerdeführer BF2 ergibt die Aufsummierung des Votums für ihn einen Stimmenanteil von 470, somit knapp unter 50 % des Ergebnisses von DD.
Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wie unter IV.7.2. und IV.7.3. ausgeführt, bei den Mitgliedern Unklarheiten hinsichtlich der möglichen Stimmverteilungen gegeben waren – was sich auch in der untypisch hohen Zahl der ungültigen Stimmen niedergeschlagen hat – war doch offenbar eine Tendenz der Mitglieder für eine größere Veränderung in dem seit Längerem strittigen Thema der Beweidung vorhanden.
IV.8. Zum Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Klärung der Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis:
Aufgrund des gegenständlichen Erkenntnisses ist dieser Antrag erledigt.
IV.9. Zum Antrag der Beschwerdeführer vom 04.12.2025, der Urbarialgemeinde aufzutragen, die Einladung zur Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 29.02.2024 vorzulegen:
Nachdem sich die Tagdesordnung aus der Niederschrift ergibt und auch nicht behauptet wurde, dass in der Einladung konkreter Ausführungen zu den TOPs enthalten waren, ist dies nicht zur Feststellung des Sachverhalts notwendig gewesen und war dem Antrag daher nicht zu folgen.
IV.10. Ergänzend ist zur Niederschrift festzustellen:
Derartige Sitzungsprotokolle werden üblicherweise nicht als Wortprotokoll geführt, sondern sollen sie vielmehr die wesentlichen Inhalte, vergleichbar den Anforderungen der §§ 14 und 44 AVG, darlegen.
Ein Sitzungsprotokoll ist daher objektiv zu verfassen, hat die wahren Abläufe darzustellen, die wichtigsten Aussagen, getroffenen Entscheidungen sowie auch gewonnene Erkenntnisse zu enthalten. Es ist daher geboten, diese Protokolle umgehend in Reinschrift zu übertragen und den Teilnehmern an der Sitzung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Die Protokolle des Verwaltungsausschusses als auch der Vollversammlung werden weder objektiv verfasst, noch beinhalten sie die angeführten Elemente.
Angemerkt wird auch, dass aus der Niederschrift der Vollversammlung keine Verlesung, allenfalls Erörterung sowie Beschlussfassung zum Protokoll der Sitzung aus 2023 hervorgeht.
IV.11. Abschließende Bemerkungen:
Die in der Sitzung der Vollversammlung der Urbarialgemeinde aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit von Anträgen (siehe Niederschrift Seite 2 letzter Absatz sowie Seite 3 erster Absatz) wurde nicht weiter geprüft, da sie nicht entscheidungsrelevant war.
Die vereinsrechtlichen, landwirtschaftlichen und/oder gewerberechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer BF1 und dessen Bruder, für den BF1 wiederholt auftritt (und auch den Biokontrollvertrag in Vertretung unterschrieben hat) wurden ebenfalls nicht geprüft. Es wurde hier von der Urbarialgemeinde kein Vorbringen erstattet und ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer BF1 durch Grundstückseigentum an landwirtschaftlich genutzten Flächen Mitglied der Urbarialgemeinde ist, seine Beschwerdelegitimation eindeutig.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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