LVwG B E 010/15/2026.001/002

E 010/15/2026.001/002Landesverwaltungsgericht14.01.2026

Regest

Transportcontainer stellen eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar; keine Hinweise auf mögliche Beseitigung von Rechtshindernissen; Entfernungsauftrag zulässig

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 010/15/2026.001/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.010.15.2026.001.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA, Rechtsanwalt mit Sitz in ***, vom 17.12.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.11.2025, GZ: ***, in einem Verfahren nach §§ 55 Abs. 2 i.V.m. 56 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung bis 31.03.2026 zu erfolgen hat.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (in Folge „Behörde“), vom 26.11.2025, GZ: ***, wurde BF, (in Folge „Beschwerdeführer“), gemäß § 55 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, der Auftrag erteilt, durch Entfernen der vier, auf dem GrdSt.Nr. [NR1], KG [KG] situierten Transportcontainer, den rechtmäßigen Bestand herzustellen. Als Umsetzungsfrist wurde der 20. Jänner 2026 aufgetragen.

Begründend führte die Behörde aus, dass die auf der Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ befindlichen Transportcontainer ohne naturschutzbehördlicher Bewilligung errichtet worden seien.

Dem Bescheid ging aufgrund einer anonymen Anzeige eine Erhebung eines Naturschutzorgans des Amtes der Bgld. Landesregierung voraus, welches am 03.10.2025 festgestellt hatte, dass auf dem GSt.Nr. [NR1], KG [KG] vier Transportcontainer im Ausmaß von jeweils ca. 5,5 x 2,5 m aufgestellt worden waren.

Das Grundstück sei als „Grünland – landwirtschaftliche genutzt“ ausgewiesen und liege keine bau- und naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung der Container vor.

Der Beschwerdeführer sei von der Behörde mit Schreiben von 08.10.2025 und 11.11.2025 über die Sach- und Rechtslage der Widmungswidrigkeit und der nötigen Entfernung informiert worden und hatte mit Schreiben vom 02.12.2025 repliziert, dass er Landwirt sei und die Container als Lagerfläche für seine land- und forstwirtschaftlichen Geräte sowie für Saatgut benötige, da die Kapazitäten in seinen landwirtschaftlichen Gebäuden auf der ***straße *** erschöpft seien. Er werde selbstverständlich ein Bauansuchen einbringen.

I.2. In Folge erging der in Beschwerde gezogene Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer durch ein Organ der Post am 03.12.2025 ausgefolgt wurde.

I.3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, die Aufhebung des Bescheides beantragt und dazu vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die Container land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden und weder über Anschlüsse für Strom, Heizung und Wasser verfügen würden noch seien sanitäre Anlagen vorhanden.

Die Container würden über kein Fundament verfügen und seien nicht mit dem Boden verbunden und handle es sich daher nicht um eine hochbauliche Anlage. Überdies sei eine temporäre Nutzung vorgesehen, solange keine Alternativlösung hergestellt wird.

I.4. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem verwaltungsbehördlichen Administrativakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 23.12.2025 zur Entscheidung vor.

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt.Nr. [NR1] der KG [KG]. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen.

Auf dem Grundstück befinden sich am westlichen Ende neben diversen Freilagerungen 4 Stück blaue Transportcontainer des Herstellers *** Service Co., LTd. im Ausmaß von je ca. 5,5 x 2,5 m.

Eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die Aufstellung der Transportcontainer liegt nicht vor.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten zur GZ: *** (Bgld. NG 1990) sowie zur GZ: *** (Bgld. BauG 1997). Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „WEBGis Burgenland“, das Grundbuch, die öffentliche Plattform „Google-Maps“ sowie die Homepage der Herstellerfirma der Container (***.com) genommen.

Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.

III.2. Aufgrund der Aktenlage und dem WEBGis Burgenland ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Grünland situiert ist.

Die Beurteilung, dass die Container eine hochbauliche Anlage bzw. Gebäude im Sinne des NG 1990 darstellen, erfolgte anhand der im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Fotos sowie der übereinstimmenden Angaben sowohl des Naturschutzorgans als auch des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der langjährigen Erfahrung der gefertigten Richterin als Anlagenjuristin. Ebenso gründet sich darin Feststellung, dass es sich bei den Containern um eine bewilligungspflichtige Anlage handelt.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die in diesem Verfahren anzuwendenden geltenden Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 106/2025, lauten:

§ 5:

„Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft:

(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde

1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder

2. […],

einer Bewilligung.

(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:

1. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von

a) Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;

[…]“

§ 55:

Wiederherstellung:

„(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Adressatin oder der Adressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.

(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.

(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.

(4) […].

(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(6) […].“

IV.2. § 45 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 – Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 106/2025, lautet:

„Wirkung des Flächenwidmungsplanes:

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach §32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.

[…].

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass

1. die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

2. kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

3. die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

4. raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen.

(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.

(7) […].“

V. Rechtliche Erwägungen:

Bei den verfahrensgegenständlichen Containern handelt es sich um Großhandelsschiffcontainer, welche auch abseits der Schifffahrt oftmals als Transport- oder Lagerbehältnis verwendet werden.

Dass die Container auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet wurde, wird nicht bestritten.

V.1. Zum Vorliegen eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens:

V.1.1. Ein naturschutzpolizeilicher Beseitigungsauftrag setzt voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages die Bewilligungspflicht der Anlage zu bejahen ist.

Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 55 NG 1990 hat zu ergehen, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben handelt, das ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt wurde. § 5 NG 1990 regelt die bewilligungspflichtigen Vorhaben, § 5a leg. cit. die anzeigepflichtigen Vorhaben.

V.1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 NG 1990 bedürfen Vorhaben nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind, einer Bewilligung. Die verfahrensgegenständlichen Container wurden im Sinne dieser Bestimmung auf einem Grundstück errichtet, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist.

§ 5 Abs. 2 NG 1990 zählt jene Vorhaben auf, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen und einer Bewilligung bedürfen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a NG 1990 bedürfen die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Gebäuden sowie anderen hochbaulichen Anlagen und nach § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. b leg. cit. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art auf den vorgenannten Flächen gemäß Abs. 1 einer Bewilligung.

V.1.3. Das NG 1990 enthält keine eigenen Begriffsbestimmungen, was unter „Gebäuden“ und „hochbaulichen Anlagen“ zu verstehen ist. Mit diesen Begriffen in § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a NG 1990 wird auf die baurechtlichen Bestimmungen abgestellt. Diese Begriffe finden sich in § 5 NG 1990 seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.1991. Damals war noch die Burgenländische Bauordnung 1969 – Bgld. BauO 1969 in Geltung. Gemäß § 2 Abs. 1 der Bgld. BauO 1969 sind Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bauwerke sind nach § 2 Abs. 4 leg. cit. Bauten, die keine Gebäude sind. Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 3 Bgld. BauO 1969 Bauten, die von Menschen betreten werden können und zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen.

V.1.4. Die Begriffsbestimmungen der Bgld. BauO entsprechen im Wesentlichen jenen des am 01.02.1998 in Kraft getretenen Bgld. BauG 1997. Nach dessen § 2 Abs. 1 sind Bauwerke oder Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bezüglich des Erfordernisses der Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal eines Bauwerkes oder Baues nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf die Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert ist (vgl. VwGH 13.09.1988, 86/04/10135). Fest bzw. „kraftschlüssig“ mit dem Boden verbunden ist eine bauliche Anlage schon dann, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes oder unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072).

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2013, 2013/06/0095, mwN, ist eine Anlage auch dann mit dem Boden verbunden, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist.

V.1.5. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG verlangt für die Qualifikation von Bauwerken oder Bauten neben der Verbindung mit dem Boden weiters das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung dieser Anlagen. Hierzu hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 18.11.2003 (2003/05/0027 und Nachfolgende) festgestellt, dass die fachtechnischen Kenntnisse der Baulichkeit Container schon bei der (offenbar serienmäßigen) Herstellung dieser eingebracht wird.

Es ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Container aus Metall, der über 5 m lang und mehr als 2,5 m breit ist, schon aufgrund seines Eigengewichts mit dem Boden in Verbindung steht. Ein derartiger Container kann nur mittels Kran entfernt werden. Dies stellt eine derartige Verbindung mit dem Boden dar, dass die Anlage unverrückbar wird (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).

V.1.6. Nach § 2 Abs. 2 Bgld. BauG 1997 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.

Bei den gegenständlichen Containern handelt es sich um überdeckte, allseits umschlossene Bauwerke und weisen sie eine Außenhöhe von ca. 2,5 und eine Innenhöhe von ca. 2,20 m auf. Die Container können daher von Personen oder Tieren betreten werden.

V.1.7. Das Vorliegen einer Versorgung der baulichen Anlage mit Strom oder Wasser stellen keine Argumente gegen die Einordnung der Container als Gebäude dar, da auch Rohbauten Gebäude darstellen, obwohl sie idR auch über keine derartigen Versorgungsleitungen bzw. Einbauten verfügen und nur auf Grund einer gültigen Baubewilligung errichtet werden dürfen.

Die Container sind daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Gebäude nach § 5 lit. a Z. 1 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz.

V.1.8. Ebenso scheitert der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Container seien nur temporär. Einerseits bringt er dies erst in der Beschwerde vor und führt anderseits aus, dass die temporäre Nutzung vorgesehen ist „solange keine Alternativlösung hergestellt wird“. Er legt somit weder einen zeitlichen Horizont der temporären Nutzung, noch einen der Aufstellung sowie eine Alternativlösung dar. Es ist dies daher als Schutzbehauptung zu werten.

Um von einem „Bauvorhaben“ im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu sprechen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung (vgl. VwGH 04.11.1996, 93/10/0036; 16.12.2002, 2002/10/0048).

Ein Ausnahmefall von der Bewilligungspflicht liegt nicht vor.

V.2. Gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 hat die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten, nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.

Einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Genehmigung stehen von vornherein rechtliche Hindernisse entgegen, weil die gegenständlichen Container aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig sind.

Hinweise darauf, dass die Beseitigung eines rechtlichen Interesses absehbar ist, haben sich keine ergeben.

Es liegt daher eine Widmungswidrigkeit vor, die Behörde hat somit zu Recht unter Anwendung von § 55 Abs. 2 NG 1990 den angefochtenen Bescheid erlassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde im Übrigen nicht einmal die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrags der Erlassung eines Entfernungsauftrages entgegen (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/10/0414, mwN).

V.3. Zur Fristsetzung:

Die Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid vom 26.11.2025 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 bis zum 20.01.2026, sohin eine Frist von weniger als 8 Wochen, in welchen auf die Weihnachtsfeiertage und Neujahr gelegen sind.

Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).

Die von der Behörde vorgenommene Fristsetzung für die Beseitigung ist aus der Erfahrung der gefertigten Richterin ausreichend und angemessen. In dieser Zeit kann eine zulässige Fläche für die Container bereitgestellt sowie ein Kran und eine Transportmöglichkeit zum Versatz der Container angemietet werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Behörde gesetzte Frist am 20.01.2026 abläuft, ist diese i.S. § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG neu zu bestimmen und wird sie vom Landesverwaltungsgericht bis zum 31.03.2026, somit länger und ohne Beeinträchtigung durch Feiertage festgesetzt.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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