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E 003/16/2025.018/005•LVwG B E 003/16/2025.018/005
E 003/16/2025.018/005Landesverwaltungsgericht16.12.2025
Kraftfahrrecht; Verwendung von einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland; Gegenbeweis erbracht; keine überwiegende Nutzung im Inland; dauernder Standort des Kfz im Ausland
Zahl: E 003/16/2025.018/005Eisenstadt am, 16.12.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde der BF, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 06.02.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Bisheriger Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zusammengefasst zur Last gelegt, ein näher bezeichnetes Fahrzeug, nämlich einen PKW mit dem ungarischem Kennzeichen *** (H), im Inland für länger als einen Monat verwendet zu haben und die Kennzeichen nicht bei der Behörde abgeliefert zu haben. Damit habe sie § 82 Abs. 8 KFG zuwider gehandelt und die belangte Behörde erließ gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG Geldstrafen in Höhe von 440€.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher sie moniert, dass die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungen dazu vorgenommen hätte, wo sich das Fahrzeug überwiegend befinde und an welchem Ort es genutzt werde. Zudem bestritt die Beschwerdeführerin die Annahme, dass der Standort des Fahrzeugs im Inland gelegen sei.
Mit Beschluss der Vollversammlung vom 30.09.2025 wurde der hg. Geschäftsfall dem erkennenden Richter übertragen.
Das Verwaltungsgericht führte am 26.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin sowie ein Zeuge einvernommen wurden.
B.Feststellungen
Die in Ungarn geborene Beschwerdeführerin hatte zum 15.10.2024 einen (gemeldeten) Hauptwohnsitz in Österreich, der seit 2017 besteht. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über einen Wohnsitz in Ungarn, bei welchem sie gemeinsam mit ihren Eltern lebt. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in Ungarn. Die Beschwerdeführerin betreibt in Ungarn eine Landwirtschaft, pflegt ihre Eltern und – mit Ausnahme ihres Partners und ihres Sohnes – befinden sich sämtliche ihrer Kontakte in Ungarn.
Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges, nämlich eines PKW mit dem Kennzeichen *** (H). Das Fahrzeug wird von der Beschwerdeführerin überwiegend in Ungarn genutzt und im Inland nur gelegentlich für kurzzeitige Besuche. Im Inland gibt es weder einen Abstell- oder Parkplatz für das Fahrzeug noch wird dieses in Österreich in einer Werkstatt gewartet.
C.Beweiswürdigung
Das Erkenntnis basiert vor allem auf dem in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnis sowie den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Beweismitteln. Zwar konnte der Zeuge, ein Inspektor der LPD, welcher die Anzeige verfasst hat, einen durchwegs souveränen persönlichen Eindruck vermitteln. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen, war jedoch insgesamt davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überwiegend in Ungarn genutzt wird.
Die Feststellungen dazu, wo sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überwiegend befunden hat und an welchem Ort dieses genutzt wurde sowie die Feststellung zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin, stützen sich auf den schlüssigen und plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. So gab sie auf glaubhafte Weise an, dass es für das Fahrzeug einen Abstellplatz in Ungarn auf ihrem Grundstück gäbe, das Fahrzeug in Ungarn in einer Werkstatt gewartet werde und in Ungarn zugelassen sowie versichert worden sei. Die Beschwerdeführerin betreibe in Ungarn eine Landwirtschaft und pflege ihre – im selben Haushalt lebenden – Eltern, welche an Demenz bzw. Krebs leiden. Mit Ausnahme ihres österreichischen Partners und ihres Sohnes befinde sich das gesamte Netzwerk der Beschwerdeführerin in Ungarn; in Österreich pflege sie keine sonstigen Bekannt- oder Freundschaften. Die Beschwerdeführerin legte zudem als Beweismittel dafür, dass sie das gegenständliche Fahrzeug hauptsächlich in Ungarn nutze, das Fahrtenbuch des Fahrzeuges für das Jahr 2024 vor. Dieses lässt erkennen, dass das Fahrzeug überwiegend für kurze Fahrten (z.B. Einkäufe) in Ungarn verwendet wird. Auch aufgrund des – von der Beschwerdeführerin belegten – unterdurchschnittlichen Stromverbrauches im Wohnsitz in Österreich erschien es plausibel, dass dieser nicht ständig genutzt werde.
Auch der vor dem Verwaltungsgericht einvernommene Zeuge (ein Inspektor der LPD) gab an, das Fahrzeug lediglich das eine Mal wahrgenommen zu haben und er die Bewegungen des Fahrzeuges (über einen längeren Zeitraum) nicht nachverfolgen könne. Bei der Anhaltung der Beschwerdeführerin an der Österreichisch-Ungarischen Grenze sei eine Wohnsitzabfrage gemacht und aufgrund der Tatsache, dass seit längerem ein Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland bestehe sei die Anzeige verfasst worden. Die Angaben des Zeugen deuteten sohin nicht zwingend auf eine längerfristige oder überwiegende Nutzung des Fahrzeugs im Inland hin.
Im Lichte der obigen Ausführungen gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überwiegend in Ungarn nutzt und mit diesem nur gelegentlich im Rahmen von kurzzeitigen Besuchen in Österreich fährt.
D.Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Wer Bestimmungen nach dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 (Z 1 und 2) KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Ferner lautet das Meldegesetz 1991, BGBl. I Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 173/2022 auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. […]
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[…]“
2. Zur Einstellung des Strafverfahrens
§ 82 Abs. 8 KFG ist als lex specilalis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. zu sehen, der hinsichtlich des Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert, „als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
Der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit ungarischem Kennzeichen nach Österreich eingebracht und dieses sei von ihr seit 2017 im Bundesgebiet verwendet worden, obwohl sie als Person mit Hauptwohnsitz in Österreich nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung ein solches Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen verwenden dürfe, weil dieses gemäß gesetzlicher Vermutung als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sei.
§ 82 Abs. 8 KFG enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. VwGH 27.9.2023, Ra 2022/15/0037, Rn. 16, mit Verweis auf Haller, NoVAG2 § 1 Rz 127 ff).
Ob der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG als erbracht anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Gegenbeweis ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152, Rn. 13 f, mwN aus der Judikatur des VwGH; siehe auch VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055, Rn. 23, mit Verweis auf Haller, NoVAG2 § 1 Rz 128).
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Ort, von dem aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, das ist in der Regel dessen Hauptwohnsitz. Einer Hauptwohnsitzmeldung kommt für die Würdigung im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG jedoch lediglich Indizwirkung zu, weshalb stets im Einzelfall zu beurteilen ist, wo der Mittelpunkt der Interessen der Beschuldigten gelegen ist sowie insbesondere wo sich das Fahrzeug in überwiegender Nutzung befindet.
Ausschlaggebend für die Beurteilung des Standorts eines Fahrzeuges sind zudem Kriterien wie der Ort des Antritts der täglichen Fahrt, der Einstellungsort (Garagen, Abstellplätze etc.), die Versicherung des Kfz, und sonstige mit der Nutzung in Zusammenhang stehende Aktivitäten (Wartung etc).
Im vorliegenden Fall gab die die in Ungarn geborene Beschwerdeführerin glaubhaft an, dass sie das Fahrzeug hauptsächlich in Ungarn nutze und nur gelegentlich zu Besuch nach Österreich fahre. Das Fahrzeug wird in einer ungarischen Werkstatt gewartet und es gibt in Ungarn einen dauernden Abstellplatz für das Fahrzeug auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in Ungarn, wo sie mit ihren Eltern gemeinsam wohnt (und diese pflegt) sowie eine Landwirtschaft betreibt. Mit Ausnahme ihres österreichischen Partners und ihres Sohnes befinden sich ihre familiären und sozialen Kontakte sowie Freunde in Ungarn. Bei ihren Besuchen in Österreich parkt sie das Fahrzeug auf der Straße; es besteht im Bundesgebiet kein Abstellplatz und Fahrten werden von Ungarn aus angetreten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keine gegenteiligen Feststellungen getroffen und ist den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens auch nicht entgegengetreten.
Insgesamt ist der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis der in § 82 Abs. 8 KFG verankerten Rechtsvermutung gelungen. Das Verfahren war gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, weil die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Außerdem ist im Verwaltungsstrafverfahren der aus § 45 Abs. 1 Z 1 VStG abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden (VwGH 3.6.2024, Ra 2021/17/0075, Rn. 13 und 15, mwN). Jedenfalls hätte nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überwiegend im Inland genutzt worden wäre, weshalb das Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund zugunsten der Beschwerdeführerin einzustellen gewesen wäre.
Zu Spruchpunkt II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einheitliche vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in der rechtlichen Beurteilung angeführt. Es handelte sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung, die grundsätzlich nicht revisibel ist. Außerdem kann die Beurteilung, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach dieser Bestimmung als Fahrzeug mit dem „dauernden Standort im Inland“ anzusehen ist, nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und stellt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 22.6.2021, Ra 2019/11/0051, Rn. 18, mwN).
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