LVwG B E 050/07/2024.011/005

E 050/07/2024.011/005Landesverwaltungsgericht10.12.2025

Regest

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Wechselsystem; Verkauf nicht als zusammengebaute Waffe; Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde; Waffenbesitzkarte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 050/07/2024.011/005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.050.07.2024.011.005

Begründung

Zahl: E 050/07/2024.011/005Eisenstadt, am 10.12.2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn Bf, *** geb., ***, ***, wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 18.06.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 23.05.2024, Zahl: ***, wegen Entziehung seiner Waffenbesitzkarte

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: „BH“) wurde dem Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) die ihm am 8.9.2021 von der BH ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr: *** mangels Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Waffengesetz 1996 (WaffG) entzogen. Des Weiteren wurde der Bf aufgefordert, diese Urkunde bei der BH binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des erwähnten Entzugsbescheides abzuliefern.

Hinsichtlich des ggstdl. relevanten Sachverhalts hat die BH ausgeführt, dass der Bf durch die vorangeführte Waffenbesitzkarte zum Besitz von 4 Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist und dieses Kontingent am 20.10.2021 ausgeschöpft hat.

Am 20.03.2021 hat er der BH den Erwerb eines Wechselsystems, AREX DELTA, Pistole, 9mm, Nr. ***, angezeigt. Eine Abfrage der BH am 12.1.2024 auf www.waffengebraucht.at habe ergeben, dass der Bf dort die zuvor genannte Schusswaffe zum Verkauf anbietet, wobei im Inserat angeführt ist, dass die Waffe als Wechselsystem gemeldet ist und somit keinen Platz auf der Waffenbesitzkarte einnimmt. Auf Fotos im Inserat ist diese Pistole in zusammengebautem Zustand abgebildet.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 01.03.2024 hat der Bf bestätigt, dass er diese Verkaufsanzeige geschaltet und am Tag der Verkaufsanzeige die genannte Waffe an seinem Hauptwohnsitz zur Anfertigung eines Fotos zu einer vollständigen Schusswaffe zusammengebaut hat. Während des Zusammenbaus habe er seine übrigen Schusswaffen Zuhause verwahrt. Dadurch ergebe sich die Überschreitung des zulässigen Besitzkontingents und damit der unbefugte Besitz einer Schusswaffe der Kat. B.

Weiters habe der Bf mit Eingabe vom 22.03.2021 an die BH den Erwerb eines wesentlichen Bestandteiles einer Schusswaffe der Kat. B (Wechselsystem AREX DELTA Pistole 9 mm, Nr. ***) angezeigt. In der Kaufmeldung sei lediglich eine Herstellernummer gem. § 28 Abs. 2, 2. Satz, WaffG angegeben worden. Aus der Lichtbildbeilage zum Bericht der PI *** vom 15.01.2024 sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des Bf ergebe sich aber, dass das in Rede stehende Wechselsystem aus zwei wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe (Verschluss und Lauf) besteht. Die Kaufmeldung sei aber lediglich für einen wesentlichen Bestandteil erstattet und die Anzeige betreffend den Erwerb des zweiten wesentlichen Bestandteiles unterlassen worden.

In rechtlicher Hinsicht hat die BH aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes im Kern ausgeführt, dass die Kaufmeldung des Bf vom 22.03.2021 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Aus dieser gehe weder die Anzahl der wesentlichen Bestandteile hervor, noch sei darin die konkrete Art der Bestandteile angegeben worden, sodass durch diese Meldung eine Kontrolle über die Anzahl der im Besitz befindlichen Bestandteile nicht möglich gewesen sei. Die Arten der Bestandteile, Lauf und Verschluss, seien ebenfalls nicht angegeben worden und sei darin lediglich eine Herstellernummer angeführt, sodass aus der Kaufmeldung die Anzahl der Bestandteile nicht ersichtlich gewesen sei und diese verschleiert worden seien.

Die nicht korrekt angezeigten wesentlichen Bestandteile einer Schusswaffe der Kategorie B seien durch die Verbindung mit einem Griffstück vom Bf zu einer vollständigen Schusswaffe der Kategorie B zusammengebaut worden und sei zu diesem Zeitpunkt sein Besitzkontingent an Schusswaffen der Kategorie B gem. § 23 Abs. 1 WaffG bereits ausgeschöpft gewesen. Eine Berechtigung zum Besitz einer weiteren Schusswaffe der Kategorie B habe zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht vorgelegen und habe der Bf damit sein Besitzkontingent überschritten, woraus sich der unbefugte Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B ergebe.

Diese Schusswaffe sei vom Bf in weiterer Folge im Internet online zum Verkauf angeboten und in der Verkaufsanzeige ausdrücklich hinzugefügt worden, dass die Pistole als Wechselsystem gemeldet ist. Aus dem ausdrücklichen Angebot, eine Schusswaffe der Kategorie B zu verkaufen, die keinen Platz auf der Waffenbesitzkarte einnimmt, ergebe sich, dass vom Bf beabsichtigt war, Menschen, die mangels freiem Besitzkontingent nicht zum Erwerb weiterer Schusswaffen der Kategorie B berechtigt sind, den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B zu ermöglichen.

Aus dieser Tatsache ergebe sich die Annahme, vom Bf könnten Waffen an Menschen überlassen werden, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind und liege bei ihm daher die waffenrechtliche Verlässlichkeit gem. § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG nicht mehr vor. Da diese Verlässlichkeit nicht mehr vorliegt, sei seine waffenrechtliche Urkunde gem. § 25 Abs. 3 WaffG zu entziehen gewesen.

1.2. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde und wird darin, im Wesentlichen zusammengefasst, vorgebracht, dass der Entziehungsbescheid der BH vollinhaltlich angefochten wird. Die belangte Behörde habe die Entziehung der Waffenbesitzkarte des Bf auf zwei Umstände gestützt. Einerseits hätte er ein Wechselsystem zu einer vollständigen Schusswaffe der Kategorie B zusammengebaut und würde damit der unbefugte Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B vorliegen. Andererseits hätte er ein Wechselsystem gemeldet, das aus zwei wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe (Verschluss und Lauf) bestehen würde.

Wesentlich für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes sei, dass der Zusammenbau Zuhause beim Bf bloß für wenige Augenblicke zwecks Anfertigung eines Fotos zu Demonstrationszwecken geschehen sei. Nach dem Fotografieren der Schusswaffe habe er das Wechselsystem wieder vom Griffstück getrennt und danach eine ordnungsgemäße Verwahrung (in getrenntem Zustand) durchgeführt. Auch vor Anfertigung des Fotos seien die Einzelteile korrekt verwahrt und nicht zusammengebaut gewesen.

Dem Bf sei nunmehr vollständig bewusst, dass dieser, wenn auch nur wenige Augenblicke dauernde, Zusammenbau des Wechselstückes mit dem Griffstück nicht korrekt gewesen ist, doch sei die Verbindung der Komponenten nur für ein Foto zu Anschauungszwecken erfolgt und habe die Verbindung für vielleicht eine Minute bestanden. Der unkorrekte Zustand sei nur kurzdauernd gewesen und habe nicht die geringsten negativen Auswirkungen gehabt. Seine anderen Schusswaffen seien zu diesem Zeitpunkt gut verwahrt gewesen und habe er auf diese keinen Zugriff gehabt. Nachdem er das Foto gemacht hat, habe er die Bestandteile wieder auseinandergenommen und ordnungsgemäß verwahrt. Er habe sohin niemals unmittelbaren Zugriff zur zusammengebauten Waffe und zu seinen sonstigen Schusswaffen der Kategorie B gehabt. Ihm sei nunmehr bewusst, dass der Zusammenbau nicht hätte erfolgen dürfen und bedaure er, dass er diesen, wenn auch nur für wenige Augenblicke, durchgeführt habe.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne aber aufgrund dieses Umstandes nicht auf eine mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG geschlossen werden, zumal seine Verfehlung geringfügig gewesen und dadurch auch niemand zu Schaden gekommen sei oder zu Schaden hätte kommen können. Ein Verlässlichkeitsmangel liege aufgrund seines geringfügigen Fehlers, den er zutiefst bedauert, daher nicht vor.

Weiters werde im angefochtenen Bescheid der BH ausgeführt, dass er lediglich einen wesentlichen Bestandteil angezeigt hätte. Diese Ausführungen sind seiner Auffassung nach unzutreffend. Wenn man seine Meldung vom 22.03.2021 an die Behörde betrachtet, erkenne man, dass er ausdrücklich ein gesamtes Wechselsystem gemeldet hat und nicht einen Verschluss oder einen Lauf. Ein Wechselsystem besteht eben aus Verschluss und Lauf und hat die BH, wie man dem Auszug aus dem Zentralen Waffenregister entnehmen kann, auch ein solches Wechselsystem eingetragen. Das bedeutet, dass eben nicht ein Lauf oder ein Verschluss eingetragen worden ist, sondern ein Wechselsystem, das der BH entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch gemeldet worden ist und weisen sowohl der Lauf, als auch der Verschluss, die gleiche Herstellungsnummer auf. Deshalb habe auch keine Veranlassung für ihn bestanden, einen zweiten wesentlichen Bestandteil anzuzeigen, da das Wechselsystem bauartmäßig aus zwei wesentlichen Bestandteilen besteht.

Ergänzend habe er der BH sogar zusätzlich den Kaufvertrag über das Wechselsystem übermittelt und um kurze Benachrichtigung ersucht. Da die BH das Wechselsystem letztlich im ZWR eingetragen hat, sei er davon ausgegangen, dass seine Angaben an die belangte Behörde verständlich und nachvollziehbar waren und bei allfälligen Problemen eine Rückmeldung der BH erfolgen würde, was aber nicht der Fall gewesen ist.

Entgegen der Ansicht der BH liege damit kein Verlässlichkeitsmangel vor, sodass die Entziehung seiner Waffenbesitzkarte rechtsunrichtig erfolgt ist. Der Bf stellt daher die Beschwerdeanträge,

1. die belangte Behörde möge die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;

2. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu

3. nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

1. Seit 8.9.2021 ist der Bf Inhaber einer von der BH an diesem Tag ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nr: *** und zum Besitz von 4 Schusswaffen der Kat. B berechtigt. Davor war er vom 2.2.2020 bis zum 7.9.2021 zum Besitz von 2 Schusswaffen der Kat. B berechtigt.

2. Laut Auszug einer Waffenregisterbescheinigung vom 7.3.2024 gem. § 33 Abs. 10 WaffG, die sich in dem von der BH dem LVwG vorgelegten Waffenverwaltungsakt befindet, hat der Bf folgende „Faustfeuerwaffen bzw. Wechselsysteme, freies Zubehör“, (laut Eintragungen im ZWR) an den nachstehenden Tagen erworben und der BH gemeldet:

 6.3.2020: Pistole CZ P-10 SC, Kal. 9 mm Luger, Nr. ***

 12.6.2020: Wechselsystem, freies Zubehör; GLOCK Wechselsystem, Kal. 9 mm Luger, Nr. L***; S***

 20.3.2021: Wechselsystem, freies Zubehör – REX FIREARMS (AREX) Delta, Kal. 9 mm Luger, Nr. ***

24.9.2021: Pistole CZ Taipan, Kal. 9 mm Luger, Nr. ***

20.10.2021: Revolver ALFA PROJ 3561, Kal. 357 Magnum, Nr. ***

20.10.2021: Pistole, Tokarev TT33, Kal. 7,62 x 25 Tokarev, Nr. ***

3. Am 22.3.2021, um 8:58 Uhr, hat der Bf folgende Meldung per E-Mail an die BH erstattet: „Hi, wie gerade mit Herrn W. besprochen, sende ich Ihnen den Kaufvertrag des WS (Anmerkung: Wechselsystems) zu und bitte sie diesen zu melden.

MfG

Bf

Bitte um kurze Benachrichtigung“

Um 13:46 Uhr desselben Tages hat der Bf neuerlich eine Mitteilung nachstehenden Inhalts an die BH per E-Mail gemacht:

„Hallo, ich möchte ein Wechselsystem melden lassen. Laut Auskunft Herr W. und Ihrerseits reicht eine Mail mit dem Kaufvertrag. Diesen sende ich Ihnen anbei. Sollte etwas unleserlich sein bzw. noch benötigt werden, meine Tel.Nr […]. Ich danke Ihnen schon mal im Voraus und bitte sie um Benachrichtigung.

MfG

Bf“

Dieser Meldung hat der Bf eine Kopie seiner Waffenbesitzkarte; den am 20.3.2021 mit Herrn AA abgeschlossenen Vertrag über den Kauf einer gebrauchten Schusswaffe „Wechselsystem - AREX DELTA, Pistole, 9x19, Serien-Nr: ***“, und eine Kopie des Waffenpasses des Verkäufers angeschlossen. Dieses Wechselsystem hat der Bf in weiterer Folge seinem Waffenhändler W. in *** vorgelegt, der es dann - wie folgt - ins ZWR eintragen hat „20.3.2021: Wechselsystem, freies Zubehör - REX FIREARMS (AREX) Delta, Kal. 9 mm Luger, Nr. ***“. Am 24.3.2021 hat die BH den Bf darüber informiert, dass sie das Wechselsystem im ZWR auf ihn umgetragen hat. Eine Rücksprache oder Kontaktaufnahme der BH mit dem Bf respektive Nachfrage, um welche wesentlichen Bestandteile es sich dabei handelt, ist nach der Meldung des Bf an die BH respektive der erwähnten Mitteilung der BH an den Bf nicht erfolgt.

4. Durch eine Abfrage auf waffengebraucht.at am 12.1.2024 ist der BH bekannt geworden, dass der Bf auf dieser Plattform seine AREX DELTA 9 mm Pistole zum Verkauf anbietet, wobei sich im Inserat folgende Beschreibung findet:

„Verkaufe meine AREX DELTA im Kaliber 9 mm. Sie ist als Wechselsystem gemeldet und nimmt somit keinen Platz auf der wbk weg. Dazu gebe ich den Koffer, Putzzeug und 2 Magazine, wie auf den Bildern zu sehen. Pistole im guten Zustand. Hab ca. 800 Schuss damit gemacht“.

Im Inserat ist die genannte Schusswaffe im zusammengebauten Zustand auf Fotos ersichtlich.

Aufgrund dieses Sachverhalts hat die BH die Polizei um Durchführung einer anlassbezogenen Verlässlichkeitsüberprüfung des Bf gem. § 25 Abs. 2 WaffG ersucht, wobei insbesondere Folgendes erhoben werden möge:

Wurde das „Wechselsystem“ zusammengebaut als Schusswaffe erworben?

Ist das „Wechselsystem“ aktuell zu einer Schusswaffe zusammengebaut oder in Einzelteile zerlegt?

Von wem wurde das „Wechselsystem“ erworben?

Handelt es sich beim zweiten auf den Bf registrierten Wechselsystem (GLOCK Wechselsystem, Nr. ; S) um einen oder mehrere wesentliche Bestandteile von Schusswaffen oder um eine zusammengebaute Waffe?

5. Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom 15.1.2024 hat diese der BH mitgeteilt, dass der Bf zum Sachverhalt befragt wurde und dabei angegeben hat, dass er das

„Wechselsystem REX FIREARMS (AREX) Delta, Kal. 9 mm Luger, Nr. ***“ zum Zweck einer Darstellung zu einer Waffe zusammengebaut, fotografiert und auf einer Internetseite hochgeladen und dort zum Verkauf angeboten hat. Anschließend habe er die Waffe wieder auseinandergebaut und ordnungsgemäß in seinem Waffenschrank verwahrt. Er habe nicht daran gedacht, dass er das Wechselsystem für den Verkaufszweck nicht zu einer Waffe zusammenbauen hätte dürfen und hat er dieses System nicht als zusammengebaute Schusswaffe erworben.

Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle haben die einschreitenden Polizisten das zuvor genannte Wechselsystem im versperrten Waffenschrank des Bf in zwei Einzelteile zerlegt aufbewahrt vorgefunden.

Beim zweiten GLOCK Wechselsystem, Nr. L***; S***, handelt es sich laut Polizeibericht um wesentliche Bestandteile und wurden von beiden Wechselsystemen Lichtbilder angefertigt, auf denen jeweils „Lauf“ und „Verschluss“ als wesentliche Bestandteile sowie beim Wechselsystem REX FIREARMS (AREX) Delta auch ein Pistolengriffstück (das allerdings kein wesentlicher Bestandteil iSd § 2 Abs. 2 WaffG ist), zu sehen sind.

Die Überprüfung der weiteren Waffen des Bf laut Waffenliste im ZWR ist durch die Polizei ohne Beanstandungen verlaufen und konnten von ihr keine Umstände festgestellt werden, die die Verlässlichkeit des Bf in Frage stellen könnten. Dieser ist auch kooperativ gewesen und hat bei der Waffenüberprüfung mitgewirkt.

6. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 01.03.2024 auf der BH hat der Bf bestätigt, dass er das zuvor erwähnte Inserat geschaltet und das Wechselsystem REX FIREARMS (AREX) Delta am Tag der Verkaufsanzeige an seinem Hauptwohnsitz zur Anfertigung eines Fotos zu einer vollständigen Schusswaffe zusammengebaut hat. Dieses Wechselsystem (bestehend aus Lauf und Verschluss) hat er laut Niederschrift vom selben Verkäufer zerlegt erworben, wie das dazu passende Griffstück. Während des Zusammenbaus hat er seine übrigen Schusswaffen (siehe Auflistung im ZWR) Zuhause im Tresor verwahrt. Entsprechend befragt hat der Bf angegeben, dass er beabsichtigte, dieses Wechselsystem mit Griffstück zu verkaufen, wobei er die Waffe in Einzelteilen verkaufen wollte.

7. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die BH am 9.4.2024 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, samt Beilagen in Kopie, zur Überprüfung eines Anfangsverdachts gegen den Bf wegen eines Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG übermittelt.

8. Am 4.4.2024 hat der Bf seine Pistole CZ P-10 SC, Kal. 9 mm Luger, Nr. ***, an BB, Inhaber einer Waffenbesitzkarte, verkauft und dies der BH am 11.4.2024 gemeldet, wobei er den Kaufvertrag angeschlossen hat.

9. Mit Schreiben vom 9.4.2024 hat die BH dem Bf mitgeteilt, dass in seiner Kaufmeldung vom 22.3.2021 an die BH hinsichtlich des Wechselsystems AREX DELTA Pistole, Kal. 9 mm, Nr. D***, nur „ein“ wesentlicher Bestandteil gemeldet und darin unterlassen worden sei, auch den „zweiten“ wesentlichen Bestandteil zu melden, obwohl das genannte Wechselsystem aus Lauf und Verschluss besteht. Er wird deshalb aufgefordert, der BH binnen 2 Wochen gem. § 28 Abs. 2 WaffG Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der wesentlichen Bestandteile Verschluss und Lauf mitzuteilen. Darüber hinaus, so die BH, sei aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Verlässlichkeit des Bf nicht mehr gegeben und daher beabsichtigt seine Waffenbesitzkarte zu entziehen.

10. Im Hinblick auf dieses Schreiben hat der Bf dazu am 11.4.2025 eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt, dass er gleich nach dessen Erhalt mit seinem Waffenhändler Herrn W. Kontakt aufgenommen und ihm die Mitteilung der BH, samt darin enthaltenen Vorwurf, vorgelegt hat. W. hat das in Rede stehende Wechselsystem damals gemeldet (Anmerkung: gemeint ist dessen Registrierung im ZWR) und haben dieser und der Bf sofort den „Schlitten“ (Verschluss) und „Lauf“ in Augenschein genommen und mit der ZWR Meldung verglichen. Dabei hat kein Fehler erkannt werden können, da beide wesentlichen Bestandteile dieselbe Nummer aufweisen, was auch aus einem vom Bf gemachten Foto von beiden Bestandteilen ersichtlich ist. Da er beide wesentlichen Bestandteile als „ein Wechselsystem“ gekauft hat, gehören beide Teile zusammen und wurde somit auch nur eine vorhandene Nummer, die auf beiden Teilen ident ist, vom Waffenhändler im ZWR eingetragen.

Der Bf hat dieses System sohin ordnungsgemäß seinem Händler W. vorgelegt, der es dann im ZWR registriert hat. Er hat sich zuvor auch bei der BH erkundigt, die den Kauf dieses Wechselsystem bejaht hat und am 24.3.2021 von dieser die Rückmeldung erhalten, dass die BH dieses System im ZWR auf ihn umgetragen hat.

11. Am 23.5.2025 hat die Staatsanwaltschaft Eisenstadt (Bezirksanwalt) den von der BH angezeigten Sachverhalt unter GZ: *** gem. § 203 Abs. 4 StPO eingestellt, wie eine vom LVwG am 4.12.2025 erfolgte Anfrage bei der Einlaufstelle der genannten Staatsanwaltschaft ergeben hat.

III.Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 20.6.2024 vorgelegten Verwaltungsakt, samt der sich darin befindlichen unbedenklichen Urkunden und Unterlagen (insbesondere die Meldung des Bf vom 22.3.2021 über den Kauf des Wechselsystems REX FIREARMS (AREX) Delta; Kal. 9 mm Luger, Nr. D***, samt Kopie seiner Waffenbesitzkarte, des Kaufvertrages und dem Waffenpass des Verkäufers; die Mitteilung der BH an den Bf vom 24.3.2021, wonach dieses Wechselsystem im ZWR auf ihn umgetragen worden ist; das vom Bf seit 2.12.2023 auf www. waffengebrauch.at geschaltete Inserat zum Verkauf dieses Wechselsystems; den Bericht der PI *** vom 15.1. 2024, GZ: ***, zum Auftrag der BH vom 12.1.2024 auf Durchführung einer anlassbezogenen Verlässlichkeitsüberprüfung des Bf gem. § 25 WaffG; die niederschriftliche Einvernahme des Bf am 1.3.2024 auf der BH in der Sache; die von der BH an die StA Eisenstadt mit Schreiben vom 9.4.2024 übermittelte Sachverhaltsdarstellung wegen Verdachts des Verstoßes nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG; in die bisherigen Rechtfertigungen des Bf im anhängigen Verwaltungsverfahren; in den angefochtenen Bescheid der BH vom 23.5.2024; in die vom Bf dagegen am 18.6.2024 erhobene Beschwerde sowie eine vom LVwG bei der Einlaufstelle der StA Eisenstadt am 4.12.2025 eingeholte Auskunft, wonach der Bezirksanwalt den von der BH angezeigten Sachverhalt am 23.5.2025 gemäß § 203 Abs. 4 StPO eingestellt hat.)

Daraus ergibt sich der zuvor vom LVwG unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt und steht diesem keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegen.

Was die Annahme der BH im angefochtenen Bescheid anbelangt, aus dem ausdrücklichen Angebot des Bf, eine Schusswaffe der Kategorie B zu verkaufen, welche keinen Platz auf der Waffenbesitzkarte einnimmt, ergebe sich, dass seitens des Bf beabsichtigt war, Menschen, die mangels freiem Besitzkontingent nicht zum Erwerb weiterer Schusswaffen der Kategorie B berechtigt sind, den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B zu ermöglichen, finden sich im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Beweise noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem so gewesen ist.

Wenn die BH weiters ausführt „Aus dieser Tatsache ergibt sich die Annahme, es könnten Waffen an Menschen überlassen werden, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind und liegt die waffenrechtliche Verlässlichkeit gem. § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG daher nicht mehr vor, weshalb die waffenrechtliche Urkunde gem. § 25 Abs. 3 WaffG zu entziehen ist“, handelt es sich dabei ebenfalls um eine rein spekulative Annahme, die mit dem bisher tadellosen Verhalten des Bf und seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist.

IV.Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), StF: BGBl. I Nr. 12/199 idF BGBl. I Nr. 56/2025 und der Strafprozessordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 65/2025, lauten - auszugsweise - wie folgt:

„Schusswaffen

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind […].

Verlässlichkeit

§ 8.(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. u. 2. […]

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23.(1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind […].

(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Ur-kunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen […].

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 28. (1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden […].

(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung […].

Ermächtigung zur Registrierung

§ 32. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.

Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

§ 33. (1) […]

(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,

2. bis 6. […]

ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen […] der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.

StPO

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Allgemeines

§ 198. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

1. u. 2. […]

3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder

4. […]

nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,

2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und

3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat […].

Probezeit

§ 203. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.

(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

2. In der Sache:

1. Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass er nicht (mehr) verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verlässlichkeit auszugehen hat und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 8 WaffG. Ein Mensch ist danach als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er u.a. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (§ 8 Abs. 1 Z 3 WaffG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die „Tatsachen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise und jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 15.3.2019, Ra 2019/03/0026, mwN).

Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Die nach dieser Rechtsvorschrift vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinn ihrer Ziffern 1 bis 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund.

Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde nach § 25 Abs. 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, weil die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Die Versagung der Ausstellung bzw. die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern stellt eine administrativrechtliche Maßnahme dar, die insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die über eine waffenrechtliche Urkunde verfügt, die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften sowie die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet.

Auch wenn § 8 Abs. 1 WaffG den Umfang der potentiell (für die Prognoseentscheidung) relevanten „Tatsachenbasis“ offen lässt, wird doch die spezifisch waffenrechtliche Verlässlichkeit präzisiert: Die vorzunehmende Prognose betrifft nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie, dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 18.10.2005, 2005/03/0060).

2. Im gegenständlichen Beschwerdefall kann der Annahme BH, wonach der Bf nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG verlässlich ist, vom LVwG aufgrund des vorliegend festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden, zumal die belangte Behörde nach einer als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung ihre Prognose einzig auf die festgestellte Tatsache stützt, dass der Bf im Internet von Anfang Dezember 2023 bis Mitte Jänner 2024 ein „Wechselsystem REX FIREARMS (AREX) Delta, Kal. 9 mm Luger, Nr. D***“ zum Verkauf angeboten hat, wobei auf Lichtbildern auch das mit einem Griffstück zusammengebaute Wechselsystem zu einer Pistole zu sehen ist und der Bf in der Verkaufsbeschreibung angemerkt hat, dass er seine AREX Delta im Kaliber 9 mm verkauft, die als Wechselsystem gemeldet ist und somit keinen Platz auf der Waffenbesitzkarte wegnimmt.

Einzig aufgrund dieser einmaligen Handlung des Bf, wobei er dieses Wechselsystem nach Anfertigung eines Fotos am 2.12.2023 sogleich wieder auseinandergebaut hat, ist die BH zur Auffassung gelangt, daraus ergebe sich, dass seitens des Bf beabsichtigt gewesen sei, Menschen, die mangels freiem Besitzkontingent nicht zum Erwerb weiterer Schusswaffen der Kategorie B berechtigt sind, den Erwerb einer Schusswaffe dieser Kategorie zu ermöglichen. Hieraus ergebe sich, dass die Verlässlichkeit des Bf gem. § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG nicht mehr vorliegt, weshalb seine waffenrechtliche Urkunde gem. § 25 Abs. 3 leg. cit. zu entziehen sei.

3. Die von der BH vorgenommene Prognose lässt sich nicht mit dem im Beschwerdefall hervorgekommenen Ermittlungsergebnis in Einklang bringen, ganz abgesehen davon, dass das Waffengesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen keine Bestimmung kennen, die das Überlassen von Waffen und Munition an Personen, die zu deren Besitz berechtigt sind, untersagen würde. Die Annahme der BH beruht auf einer bloßen Mutmaßung und hat sie keinerlei konkrete Anhaltspunkte nachvollziehbar ins Treffen bringen respektive Beweise dafür liefern können, wonach der Bf beabsichtigt hat, sein Wechselsystem an Unberechtigte zu verkaufen. Diese Schlussfolgerung kann bloß aus dem vom Bf geschalteten Inserat in www.waffengebraucht.at für sich alleine, ohne Hinzutreten weiterer Fakten bzw. Indizien, seitens des LVwG nicht nachvollzogen werden und sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Bf Waffen bzw. Munition an Jugendlichen (§ 11 WaffG) oder Personen, über die ein Waffenverbot (§ 12 WaffG) oder ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 WaffG) verhängt wurde, überlassen würde. Zudem hat er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der BH am 1.3.2024 angegeben, dass er beabsichtigt hat, sein AREX DELTA Wechselsystem mit einem dazu passendem Griffstück in Einzelteilen, sohin nicht als zusammengebaute Waffe, zu verkaufen.

Wie bereits ausgeführt, ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des WaffG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Was die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart des Bf anbelangt, ist jedenfalls Faktum, dass er bei all seinen bisherigen Käufen und Verkäufen von Waffen respektive wesentlichen Bestandteilen der BH ordnungsgemäß Meldung darüber erstattet hat, wobei er ihr auch den jeweiligen Kaufvertrag und das entsprechende waffenrechtliche Dokument des Ver-/Käufers übermittelt hat. Des Weiteren hat der Bf bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachweislich und glaubwürdig dargelegt, dass er das in Rede stehende Wechselsystem, bestehend aus Lauf und Verschluss mit derselben Nummer D***, seinem Waffenhändler W. vorgelegt hat, der dieses dann im ZWR registriert hat und ist dieses System in der Folge von der BH auch so im ZWR auf den Bf eingetragen worden. Im Hinblick darauf sowie der Auskunft seines Waffenhändlers, wonach diese Vorgangsweise korrekt ist und dem Umstand, dass der Bf dieses Wechselsystem vom Verkäufer auch als „Wechselsystem“ erworben und dieses der BH, samt Kaufvertrag, nachweislich am 22.3.2021 gemeldet hat, wobei er für den Fall offener Fragen der belangten Behörde auch seine Mobiltelefonnummer hinterlassen hat, einschließlich des weiteren Faktums, wonach die BH den Bf bereits zwei Tage später, am 24.3.2021, darüber informiert hat, dass das in Rede stehende Wechselsystem im ZWR (vom Verkäufer) nunmehr auf ihn umgetragen worden ist, kann dem Bf bei objektiver Betrachtungsweise - entgegen der Behauptung der BH - nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die konkrete Anzahl der wesentlichen Bestandteile im AREX DELTA Wechselsystem bei der Meldung an die BH verschleiert und noch weniger, dass er dieses Wechselsystem an Unberechtigte verkaufen hat wollen.

Des Weiteren ist der BH entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0101, zwar ausgesprochen hat, dass die zum Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur jedenfalls insoweit nicht (mehr) aufrecht zu erhalten ist, als damit ausgesagt wurde, der unberechtigte Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe reiche für sich allein (generell) nicht aus, um die waffenrechtliche Unverlässlichkeit des Besitzers zu begründen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass jedweder unberechtigte Besitz von Schusswaffen allein schon zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen muss. Vielmehr sind - wie schon im zitierten Erkenntnis ausgeführt wurde - weitere Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, etwa die konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges, die zeitliche Dauer des unbefugten Besitzes, die Schuldform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und das Ausmaß des unbefugten Besitzes.

Vor diesem Hintergrund reicht der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht für die Annahme aus, der Bf sei im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 WaffG unzuverlässig:

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang nicht nur die ganz kurze zeitliche Dauer des unbefugten Besitzes einer zusätzlichen Schusswaffe der Kat. B. am 2.1.2023, sondern vor allem, dass sich der Bf vor Erwerb des in Rede stehenden Wechselsystems sowohl bei der BH als auch bei seinem Waffenhändler W. in *** über die Zulässigkeit dieses Erwerbs erkundigt und diesen erst danach getätigt hat. Danach hat er ordnungsgemäß die erforderliche Registrierung durch seinen Waffenhändler vornehmen lassen sowie eine Meldung über den Waffenkauf an die BH erstattet und ihr auch den Kaufvertrag vorgelegt.

Zum Zeitpunkt des gekauften Wechselsystems REX FIREARMS (AREX) Delta ist der Bf im Besitz einer Pistole der Marke/Type: CZ P-10 SC, Kal. 9 mm Luger, Nr. C***, sowie eines GLOCK Wechselsystems, freies Zubehör; Kal. 9 mm Luger, Nr. L***; S***; gewesen und nach seiner damals (vom 2.2.2020 bis zum 7.9.2021) gültigen Waffenbesitzkarte zum Besitz von 2 Schusswaffen der Kat. B sowie gemäß § 23 Abs. 3 WaffG - zusätzlich zu diesen beiden Schusswaffen - zum Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B (sohin 4 wesentlichen Bestandteilen) berechtigt gewesen. Diese Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B hat der Bf mit dem zuvor erwähnten Erwerb des Wechselsystems REX FIREARMS (AREX) Delta, am 22.3.2021 sohin nachweislich nicht überschritten und hätte er dieses System sogar zusammengebaut - und damit als eine Schusswaffe - kaufen können, da er in seiner Waffenbesitzkarte noch einen freien Platz für eine Waffe der Kat. B gehabt hat.

In weiterer Folge hat der Bf am 24.9.2021 eine Pistole CZ Taipan, Kal. 9 mm Luger, Nr. C*** sowie am 20.10.2021 einen Revolver der Marke/Type: ALFA PROJ 3561, Kal. 357 Magnum, Nr. *** und am gleichen Tag eine Pistole, Marke: Tokarev TT33, Kal. 7,62 x 25 Tokarev, Nr. ***, erworben und ebenfalls der BH ordnungsgemäß gemeldet, wobei er aufgrund der ihm von der BH am 8.9.2021 ausgestellten Waffenbesitzkarte und der Berechtigung, 4 Schusswaffen der Kat. B zu erwerben und besitzen, auch dazu berechtigt gewesen ist. Des Weiteren ist der Bf aufgrund dieser Erweiterung berechtigt gewesen - zusätzlich zu diesen 4 Faustfeuerwaffen - die doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B (sohin 8 wesentliche Bestandteile) zu erwerben und besitzen.

4. Wann der Bf den Griff zum gekauften Wechselsystem REX FIREARMS (AREX) Delta vom Vorbesitzer dieses Systems gekauft hat, ist weder dem Verwaltungsakt noch der mit dem Bf vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme bei der BH am 1. März 2024 zu entnehmen. Faktum ist aber, dass der Bf dieses Wechselsystem und den dazugehörigen Griff am Tag, wo er das entsprechende Kaufinserat geschaltet hat - folglich am 2.12.2023 - zu einer Pistole zusammengebaut und davon ein Foto gemacht sowie dieses anschließend ins Internet gestellt hat. Danach hat er das Griffstück wieder ausgebaut und dieses sowie das Wechselsystem (bestehend aus Lauf und Verschluss) getrennt aufbewahrt. In diesem Zustand sind die genannten Bestandteile bei der waffenrechtlichen Überprüfung durch die Polizei am 15.1.2024 auch vorgefunden worden, wobei das Wechselsystem im versperrten Safe aufbewahrt worden ist.

Bis dahin hat die BH dem bereits am 22.3.2021 gemeldeten Wechselsystem REX FIREARMS (AREX) Delta augenscheinlich keinerlei Bedeutung beigemessen und auch die weiteren Käufe von Faustfeuerwaffen des Bf im ZWR eingetragen, ohne dass es dabei zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen ist. Bis zum Zusammenbau des genannten Wechselsystems zu einer Faustfeuerwaffe am 2.12.2023 an der Wohnadresse des Bf, zwecks Anfertigung von Fotos für den Verkauf dieses Systems im Internet, ist der Bf weder davor noch danach waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten und hat die von ihm getätigten Waffenkäufe und -verkäufe stets ordnungsgemäß der Waffenbehörde unter Beischluss des jeweiligen Kaufvertrags und der entsprechenden waffenrechtlichen Urkunden des Käufers sowie des Verkäufers gemeldet. Bereits angesichts dieser Fakten ist für das LVwG nicht zu sehen, dass der Bf - entgegen der Annahme der BH - durch den Zusammenbau des genannten Wechselsystems und einer Verkaufsschaltung im Internet eine spezifische Verhaltensweise im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 WaffG gezeigt respektive an den Tag gelegt hat, die befürchten lässt, dass er Waffen an nicht berechtigte Personen verkauft.

Dass die BH ungeachtet des bisher ordnungsgemäßen und tadellosen Verhaltens des Bf zur nicht haltbaren Mutmaßung gelangt, dieser beabsichtige Menschen, die mangels freiem Besitzkontingent nicht zum Erwerb weiterer Schusswaffen der Kategorie B berechtigt sind, den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B zu ermöglichen, weshalb dadurch seine waffenrechtliche Verlässlichkeit gem. § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG nicht mehr vorliegt, ist reine Spekulation und nicht faktenbasierend, die zudem in auffallendem Widerspruch zum sonstigen bisherigen waffenrechtlich nicht zu beanstandendem Verhalten des Bf steht. In dieser Ansicht wird das LVwG vor allem durch die unangekündigte waffenrechtliche Überprüfung des Bf - anlässlich des gegenständlich beabsichtigten Verkaufs des genannten Wechselsystems AREX DELTA - der Polizei am 15.1.2024 an seiner Wohnadresse bestärkt, wo diese keinerlei Umstände vorfinden hat können, welche seine waffenrechtliche Verlässlichkeit in Fragen stellen könnte und sind dabei alle Waffen des Bf nicht nur ordnungsgemäß verwahrt gewesen, sondern hat dieser auch das in Rede stehende Wechselsystem (bestehend aus Lauf und Verschluss) getrennt vom Griffstück aufbewahrt gehabt, sodass keine zusammengebaute Pistole und damit kein unbefugter Besitz einer weiteren Faustfeuerwaffe vorgelegen ist, zu der er mangels eines freien Platzes nicht mehr berechtigt gewesen wäre.

Aus der Zusammenschau der §§ 2 Abs.2 iVm 25 Abs. 3 WaffG ergibt sich, dass aus den wesentlichen Bestandteilen, die als Zubehör rechtmäßig besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen (z.B. einem Griffstück) - außerhalb von behördlich genehmigten Schießstätten - keine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden darf, wenn dadurch die Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen die festgesetzte Anzahl auf der waffenrechtlichen Urkunde übersteigt. Demnach war es dem Bf verwehrt, sein rechtmäßig erworbenes Wechselsystem AREX DELTA (bestehend aus den wesentlichen Bestandteilen Lauf und Verschluss) mit dem ebenfalls von ihm erworbenen Griffstück (freier Waffenteil) am 2.12.2023 in seinem Anwesen zu „einer Pistole“ zusammenzubauen, da hierdurch die festgesetzte Anzahl von 4 Schusswaffen der Kat. B auf seiner Waffenbesitzkarte überschritten worden und kurzfristig auf 5 gestiegen ist. Hätte er diesen Zusammenbau auf einem behördlichen Schießplatz vorgenommen, dort ein Foto von der zusammengebauten Pistole gemacht und diese dann ins Internet gestellt, wäre dies zulässig gewesen, ohne dass es dadurch zu einer Überschreitung der festgelegten Anzahl von Schusswaffen der Kat. B in seiner Waffenbesitzkarte gekommen wäre. Durch den Rückbau der genannten Pistole nach wenigen Minuten, insbesondere nach den Fotoaufnahmen von dieser Waffe, in seine beiden wesentlichen Bestandteile und des Griffstückes sowie deren getrennter Verwahrung, hat der Bf den ordnungsgemäßen Zustand selber wiederhergestellt.

Aufgrund dieses geringfügigen Verschuldens (vgl. § 32 StGB) ist die Staatsanwaltschaft Eisenstadt auch von der Verfolgung der angezeigten Straftat nach § 50 Abs. 1 WaffG gemäß § 203 StPO zurückgetreten.

5. Auch das LVwG kann kein grobes Verschulden des Bf durch den Zusammenbau des genannten Wechselsystems für eine Zeitspanne von wenigen Minuten erkennen und hat sich der Bf auf die Auskunft seines Waffenhändlers, wie auch der BH selbst, verlassen dürfen, dass der Kauf dieses Systems zulässig ist. Wenn bei der Registrierung, die im Übrigen vom Waffenhändler des Bf vorgenommen worden ist, vergessen wurde, sowohl Lauf als auch Verschluss in das ZWR einzutragen kann dies dem Bf ebenso wenig angelastet werden, wie die nachfolgende Eintragung dieses Systems auf den Bf durch die BH und hat diese bei der erstatteten Meldung über den Kauf dieses Wechselsystems auch keinerlei Fragen an ihn gehabt, aus welchen wesentlichen Bestandteilen das in Rede stehende Wechselsystem besteht, das augenscheinlich auch beim Vorbesitzer so im ZWR eingetragen gewesen ist, und dem Bf mitgeteilt hat, dass ein E-Mail mit Übermittlung des Kaufvertrags ausreicht (siehe E-Mail des Bf vom 22.3.2021, um 13:46 Uhr an die BH).

Die nunmehrige Behauptung der BH im angefochtenen Bescheid, dass ihr durch die vom Bf erstattete Kaufmeldung des in Rede stehenden Wechselsystems, in der die Anzahl der (wesentlichen) Bestandteile nicht ersichtlich war, eine Kontrolle dahingehend nicht ermöglicht worden sei, wie viele Bestandteile sich im Besitz des Bf befinden und er die konkrete Anzahl verschleiert hat, ist daher ein substratlos in den Raum geworfener Vorwurf, der haltlos ist, zumal es die BH selbst jederzeit in der Hand gehabt hat, beim Bf konkret nachzufragen, aus welchen konkreten wesentlichen Bestandteilen das von ihm gemeldete Wechselsystem AREX DELTA 9 mm Pistole besteht und sich vielmehr mit der Meldung des Bf samt Übermittlung des Kaufvertrags begnügt hat. Zudem kann aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und dem Faktum, dass der Bf beim Erwerb dieses Wechselsystems nicht nur dazu berechtigt gewesen ist, sondern auch einen entsprechenden freien Platz auf seiner damaligen Waffenbesitzkarte dafür gehabt hat, keinerlei Rede davon sein, dass er - wie ihm von der BH vorgeworfen wird - die konkrete Anzahl der Bestandteile dieses Wechselsystems verschleiert hat.

Da sich Entziehung der Waffenbesitzkarte der Bf aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sohin als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde aus den genannten Gründen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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