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E 002/16/2025.054/006•LVwG B E 002/16/2025.054/006
E 002/16/2025.054/006Landesverwaltungsgericht21.11.2025
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen; Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahren; Spruchkorrektur
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, vertreten durch RA, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 15.04.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird in der Schuldfrage gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Textpassage „Fahrtrichtung [KG1]“ durch „Fahrtrichtung [KG2]“, die Textpassage „um 68 km/h überschritten“ durch „um 20 km/h überschritten“ sowie die Sanktionsnorm „§ 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023“ durch „§ 99 Abs. 3 lit. a BGBl. I. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023“ ersetzt wird.
II.In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,- auf EUR 60,- und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen 19 Stunden auf 1 Tag 4 Stunden herabgesetzt wird.
III.Der Beitrag, welchen der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 VStG zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu leisten hat, beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG nunmehr EUR 10,-.
IV.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V.Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Bisheriger Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.4.2025 Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 24.02.2025, 21:16 Uhr
Ort: [KG3], B***, zwischen Strkm. *** und ***, Fahrtrichtung [KG1]
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 52/2005
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 90/2023, Geldstrafe von 1. €750,00, falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n).
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt […] ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €825,00“
In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von den Polizeibeamten vorgenommene Schätzung der Geschwindigkeit. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die durch Nachfahrt gemessene Geschwindigkeit nur eine Schätzung sei und dem Beschwerdeführer nicht lange sowie weit genug nachgefahren worden sei, um dessen Fahrgeschwindigkeit korrekt messen zu können. Außerdem habe der PKW des Beschwerdeführers, Mercedes A-Klasse mit 109 PS, aus dem Ortsgebiet kommend nicht innerhalb von zwei Kilometern auf die gemessene Geschwindigkeit beschleunigen können. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, sicherlich nicht mit der ihm angelasteten Geschwindigkeit gefahren zu sein. Unter anderem wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Höhe der gegen ihn verhängten Strafe.
B.Feststellungen
Der Beschwerdeführer lenkte am 24.02.2025 um 21:16 Uhr das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin, einen PKW der Mercedes-Benz A-Klasse, mit dem Kennzeichen *** (A), in [KG3], auf der B***, zwischen Straßenkilometer *** und *** in Fahrtrichtung [KG2] mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h.
Der Beschwerdeführer fuhr aus dem Ortsgebiet [KG3] auf die B***, erhöhte dann auf eine leicht über 100 km/h liegende Geschwindigkeit und erreichte eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
Zwei Polizisten, die sich im Streifendienst befanden, nahmen das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wahr, während sie mit dem Streifenwagen an der Kreuzung L***, bei der Auffahrt zur B***, auf dem Fahrstreifen zum Abbiegen Richtung [KG3] (sohin weg von der B***) standen. Nachdem sie das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wahrgenommen haben, drehten sie den Streifenwagen um, um ebenfalls auf die B*** aufzufahren. Danach fuhren sie dem Beschwerdeführer für rund eineinhalb Kilometer nach. Während der Nachfahrt schätzten die Polizisten die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, indem diese auf das Tachometer im Streifenfahrzeug blickten. Daraufhin signalisierten sie mittels Blaulichtes, dass der Beschwerdeführer anhalten solle; dem kam der Beschwerdeführer sogleich nach.
Es war zur festgestellten Tatzeit am Tatort sehr dunkel und die Straße war außer dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug und jenem der nachfahrenden Polizisten leer.
Auf der genannten Freilandstraße (B***) darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht schneller als 100 km/h fahren.
C.Beweiswürdigung
Das Erkenntnis basiert auf dem in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnis. Das Verwaltungsgericht nahm eine Gesamtbetrachtung aller Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin sowie den Aussagen der Polizisten vor. Es konnte zwar ein Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden, nicht jedoch die dem von der belangten Behörde angelastete Geschwindigkeit. Die Feststellungen zum Tatort und der Tatzeit ergibt sich aus den hierzu einheitlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin vermittelten einen durchwegs glaubhaften persönlichen Eindruck. Auch die Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Polizisten lassen sich mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang bringen.
Der Beschwerdeführer gab glaubhaft an, dass er während der Fahrt stets aufmerksam auf seine Fahrgeschwindigkeit achte. Der Beschwerdeführer gab selbst an, mit einer erhöhten Geschwindigkeit, nämlich mit 120 km/h zu fahren.
Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, dass dieser das Fahrzeug mit rund 120 km/h lenkte. Es erschien für das Verwaltungsgericht insbesondere plausibel, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom Beifahrersitz auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges achtete, zumal es sich um ihr Fahrzeug handelte. Sie gab konsequent an, dass sie regelmäßig auf das Tachometer und das nähere Umfeld achte. Sie gab an, dass sie auf dem Tachometer durchgehend eine Geschwindigkeit von rund 120 km/h sowie kein nachfahrendes Fahrzeug sehen konnte. Die Zeugin konnte zudem auf schlüssige Weise schildern, weshalb sie von einer Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 120 km/h überzeugt war; so gab sie an, dass sie im Moment, als das Blaulicht hinter ihnen angeschaltet wurde, auf das Tachometer geachtet und die Geschwindigkeit von 120 km/h auf etwa 100 km/h habe fallen sehen.
Die Feststellung dazu, über welche Strecke bzw. Dauer dem Beschwerdeführer von den Polizeibeamten nachgefahren wurde, ergibt sich aus den hierzu glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, wonach sie ein (für eine längere Strecke) hinter ihnen fahrendes Fahrzeug jedenfalls wahrgenommen hätten, weil es auf der Straße komplett dunkel und leer gewesen sei. Dass die Straße leer und dunkel gewesen sei, wurde auch von den weiteren Zeugen bestätigt. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Abend- oder Fernlichter eines nachfahrenden Fahrzeuges bei dunklen Lichtverhältnissen wahrgenommen werden können.
Zwar konnten die beiden zeugenschaftlich einvernommenen Polizisten einen souveränen Eindruck vermitteln. Aufgrund ihrer Darstellung ergibt sich jedoch Folgendes: Beide Zeugen gaben konsequent an, dass sie den Beschwerdeführer von einem stehenden Zustand mit einer erhöhten Geschwindigkeit wahrgenommen haben. Sie mussten daher von der Kreuzung erst auf die andere Fahrbahn wechseln, um auf die Freilandstraße auffahren zu können. Danach mussten diese beschleunigen, um zum Beschwerdeführer aufholen zu können. Es ist plausibel, dass diese im Zuge des Aufholens eine 120 km/h (mitunter weit) übersteigende Geschwindigkeit erreichten. Die beiden Zeugen lasen im Zuge dessen eine unterschiedliche Geschwindigkeit vom Tachometer ab, wobei der am Beifahrer befindliche Polizist eine 27 km/h niedrigere Geschwindigkeit wahrgenommen hat. Die Zeugen gaben einheitlich an, dem Fahrzeug mit einem konstanten Abstand von etwa 150 Meter nachgefahren zu sein. Der Beifahrer gab zudem an, nur bis zum Wasserreservoir Sichtkontakt gehabt zu haben. Insgesamt ergab sich der Eindruck, dass sich der Vorfall schnell zugetragen hat und von der Aufnahme der Nachfahrt bis zur Anhaltung des Beschwerdeführers ein kurzer Zeitraum verging.
D.Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Gemäß § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 300 bis 5000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der StVO verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist.
2. Zum Absehen vom Beweisantrag
Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich KFZ-Technik zur Frage, ob der gegenständliche PKW derart beschleunigen könne. Es wurde nicht dargestellt, weshalb das verfahrensgegenständliche Fahrzeug die angenommene Geschwindigkeit nicht habe erreichen können, weil dieses im Allgemeinen eine Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h erreichen kann, weshalb das Vorbringen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslief (VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058, Rn. 16, mwN; vgl. auch VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, Rn. 12, mwN; siehe ferner VwGH 27.02.1991, 90/03/0031).
3. Präzisierung der Sanktionsnorm
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. für viele VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033 sowie VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0075, jeweils mwN; siehe auch VwGH 27.4.1992, 90/19/0324, Pkt. II. 3. der Entscheidungsgründe, mit Verweis auf die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zitierte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ein Zuwiderhandeln gegen die in § 20 Abs. 2 StVO normierte Höchstgeschwindigkeit angelastet. Auch das Verwaltungsgericht gelangte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschritten hat. Das wesentliche Sachverhaltselement der Nichteinhaltung der in § 20 Abs. 2 StVO normierten Höchstgeschwindigkeit änderte sich nicht dadurch, dass eine andere Geschwindigkeit festgestellt wurde.
4. Objektive und subjektive Tatseite
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf einer Freilandstraße gelenkt hat, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges auf dieser nicht schneller als 100 km/h fahren durfte.
Bei der Verletzung des § 20 Abs. 2 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (auch Formal- oder Tätigkeitsdelikt) im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es ist Sache der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. hierzu etwa VwGH 07.08.2019, Ra 2019/02/0016; VwGH 09.05.2019, Ra 2018/02/0199). Umstände, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können, sind im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass es sich bei der durch Nachfahren gemessenen Geschwindigkeit lediglich um eine Schätzung handle. Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass es sich beim Ablesen einer Geschwindigkeit vom Tachometer jeweils nur um einen "Ungefährwert" handeln kann, weil es eine Erfahrungstatsache ist, dass die Geschwindigkeitsmesser verschiedener Fahrzeuge oft nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit genau anzeigen, sondern dies von der Type des Fahrzeuges und der Type des Geschwindigkeitsmessers abhängt (VwGH 25.11.1985, 85/02/0172).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ablesen des Tachometers in einem – allenfalls auch zwischen 80 und 100 Metern schwankenden – Abstand nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einen Polizeibeamten eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2001/03/0172 mit Verweis auf VwGH 19.12.1990, 90/02/0156). Voraussetzung für die Beweistauglichkeit der Messung ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung der Geschwindigkeit zu überprüfen, wobei eine Beobachtungsstrecke von etwa 100 Metern als ausreichend erachtet wird (vgl. VwGH 30.05.2007, 2003/03/0155 mit Verweis auf VwGH 18.09.1991, 91/03/0061).
Der im § 45 AVG aufgestellte (im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwendende) Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft (VwGH 19.09.2001, 99/09/0266, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die von den Polizisten geschätzte Geschwindigkeit im Sinne von § 46 AVG zwar als Beweismittel berücksichtigt werden. Insgesamte gelangte das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedoch zum Ergebnis, dass bei Gegenüberstellung der Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers sowie der Geschwindigkeitsschätzung überwiegend von einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auszugehen war. Insbesondere mussten die Polizisten zum vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug aus einem stehenden Zustand und nach Wechsel der Fahrbahn aufholen. Daher konnten diese dem Beschwerdeführer nicht für eine ausreichend lange Beobachtungsstrecke bei gleichbleibendem Abstand und konstanter Geschwindigkeit nachfahren.
Im Lichte obiger Ausführungen verwirklichte der Beschwerdeführer insgesamt die objektive und subjektive Tatseite der Verwaltungsstraftat nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 20 Abs. 2 StVO. Daher erfolgte die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht.
Zu Spruchpunkt II.:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung bezweckte Hintanhaltung der Gefährdung von Menschen (bei der besagten Straße im Besonderen von Kindern) im Straßenverkehr ist ein gewichtiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit war somit zwar als hoch einzustufen. Jedoch wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit gegenständlich um knapp ein Fünftel überschritten und der Beschwerdeführer bremste rasch ab, nachdem ihm die erhöhte Geschwindigkeit auffiel.
Weiters kann die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering befunden werden, zumal durch die nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird und die Unfallgefahr maßgeblich erhöht wird.
Bei der Strafbemessung war hier der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen (besonderer Milderungsgrund im Sinne von § 34 Abs. 1 Z 17 StGB). Zu berücksichtigen war weiters, dass sich durch die Präzisierung der Sanktionsnorm ein neuer Strafrahmen ergab, nämlich statt einem Strafrahmen von EUR 300,- bis 5.000,- durfte lediglich eine Strafe bis zu EUR 726,- verhängt werden. Der Rahmen für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe betrug statt 48 Stunden bis zu sechs Wochen lediglich bis zu zwei Wochen.
Im Lichte der dargelegten Strafbemessungsgründe und des Strafrahmens der maßgeblichen Sanktionsnorm war die Höhe der Strafe spruchgemäß anzupassen. Die herabgesetzte verhängte Strafe erweist sich als tat- und schuldangemessen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Abs. 2 leg. cit. für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Durch die Herabsetzung der verhängten Strafe (Spruchpunkt II.), hat sich die verhängte Strafe verringert, weshalb der Beitrag nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG spruchgemäß anzupassen war (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Zu Spruchpunkt IV.:
Nach § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (VwGH 05.01.2022, Ra 2020/17/0093, mwN). Dieser Beitrag ist nach § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 52 Abs. 8 leg. cit. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde in der Straffrage Folge gegeben, weshalb kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG aufzuerlegen war.
Zu Spruchpunkt V.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es stellte sich im vorliegenden Fall als Rechtsfrage, ob die mittels Nachfahren gewonnene Geschwindigkeitsmessung als zuverlässig erachtet werden konnte. Daneben war im Allgemeinen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat sowie ob die vorgenommene Strafbemessung tat- und schuldangemessen war; in diesem Zusammenhang stellte sich – aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens – auch die Frage, ob eine Präzisierung der Sanktionsnorm vorgenommen werden konnte. Die hierzu einschlägige und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in der rechtlichen Beurteilung angeführt.
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