LVwG B E 002/16/2025.087/005

E 002/16/2025.087/005Landesverwaltungsgericht05.11.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kundmachung von Vorschriftszeichen; Abstellen eines Fahrzeuges

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 002/16/2025.087/005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.002.16.2025.087.005

Begründung

Ausfertigung des am 05.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde der BF, in ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 16.07.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis für alle Verfahrensparteien gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.Feststellungen

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass diese ein Fahrzeug – den PKW mit dem Kennzeichen ***(A) – im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ auf der ***, Höhe Hausnummer ***, *** abgestellt habe. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin das angeführte Fahrzeug am 25.06.2024 an der genannten Stelle – am Straßenrand der *** – abgestellt hat sowie dass ein Halte- und Parkverbot mit den dazugehörigen Vorschriftszeichen kundgemacht wurde. Die Vorschriftszeichen wurden am 01.07.2024 aufgestellt. Die Beschwerdeführerin erlangte erst am 01.07.2024 Kenntnis vom Halte- und Parkverbot, woraufhin sie das angeführte Fahrzeug unverzüglich entfernte.

B.Beweiswürdigung

Das Erkenntnis basiert auf dem in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnis. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das in den Feststellungen angeführte Fahrzeug am festgestellten Ort abgestellt hat, gründet auf den hierzu übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin selbst und den Angaben des Zeugen (eines Inspektors der LPD) sowie dem im Akt befindlichen Bildmaterial, welches im Zuge der Anzeige vom 04.08.2024 vom Zeugen angefertigt wurde.

Die Feststellung, dass die Vorschriftszeichen aufgestellt waren, gründet auf den hierzu übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen sowie dem oben genannten Bildmaterial. Der Zeitpunkt, wann diese aufgestellt wurden, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Mitteilungen des Magistrats der ***.

Insgesamt machte die Beschwerdeführerin einen durchwegs glaubhaften Eindruck und konnte die Geschehnisse sowie ihre Wahrnehmungen plausibel darlegen. Die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, dass zum Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug an der Stelle geparkt hatte, kein Verbotszeichen angebracht gewesen sei und dies zu diesem Zeitpunkt auch nicht kommuniziert worden war, konnte sie glaubwürdig darlegen. Dafür sprach nämlich auch die im Behördenakt befindliche Mitteilung des Magistrats an die betroffenen Anrainer, welche mit 26.6.2024 datiert war. Es war auch plausibel, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug für längere Zeit nicht gebraucht hatte, zumal sie angab, dass sie am Wochenende von 28.06. bis 30.06. mit dem PKW ihres Lebensgefährten unterwegs und für eine Familienfeier in *** gewesen sei.

C.Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

§ 52 lit. a Z 13b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024 lautet soweit hier relevant:

„Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.“

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 des § 99 zu bestrafen ist.

2. Zur Einstellung des Strafverfahrens

Bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Beschwerdeführer liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. VwGH 31.01.2014, 2013/02/0224, mwN).

Wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt wurde, zu dem die Verbote noch nicht kenntlich gemacht wurden, ist dies insbesondere dann von Bedeutung, wenn die gegebene örtliche Situation der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzungen auch nicht vorab bekannt gewesen waren (siehe idS etwa VwGH 25.04.1985, 85/02/0002, mwN).

Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Kraftfahrzeuglenkern eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. u.a. VwGH 16.03.1994, 93/03/0204, 16.06.2003, 2002/02/0080). Jedoch hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall glaubhaft dargelegt (siehe näher die Ausführungen in der Beweiswürdigung), dass diese das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt am vorgeworfenen Tatort abgestellt hat, als es ihr nicht habe bewusst sein können, dass ein Halte- und Parkverbot aufgestellt werden wird; dieses ist auch erst rund eine Woche später aufgestellt worden.

Da im Lichte obiger Erwägungen Umstände gegeben waren, die im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Strafbarkeit ausschließen, war das Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (§ 52 Abs. 8 VwGVG). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde vollinhaltlich Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Zu Spruchpunkt III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Revision durch den Beschwerdeführer resultiert daraus, dass für die angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und keine über € 400,00 hinausgehende Geldstrafe verhängt wurde, sodass eine Revisionserhebung in Ansehung des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist.

Mag. A s s a d i

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