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E 002/16/2025.081/007•LVwG B E 002/16/2025.081/007
E 002/16/2025.081/007Landesverwaltungsgericht31.10.2025
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Sachschaden; Anhaltepflicht; Lenken eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Nachtrunk
Schriftliche Ausfertigung des am 30.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, vertreten durch RA Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 22.07.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des Straferkenntnisses in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
III.In der Straffrage betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 250,- auf EUR 40,- und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen 2 Stunden auf 1 Tag 2 Stunden herabgesetzt wird.
IV.Der Beitrag, welchen der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 VStG zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu leisten hat, beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG nunmehr EUR 170,-, das sind 10 Prozent der nunmehr insgesamt verhängten Strafen.
V.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
VI.Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Bisheriger Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt (Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses):
„1. Datum/Zeit:14.08.2024, 23:52 Uhr
Ort:***, ***, Krzg. ***, Richtung ***
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (A)
Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde/n: Verkehrsschild, Verkehrsspiegel.
2. Datum/Zeit:14.08.2024, 23:52 Uhr
Ort:***, ***, Krzg. ***, Richtung ***
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (A)
Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
3. Datum/Zeit:14.08.2024, 23:52 Uhr
Ort:***, ***, Krzg. ***, Richtung ***
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten am 15.08.2024 um 10:09 Uhr ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,32 mg/l. Die Rückrechnung durch den Amtsarzt ergab einen Wert von 0,835 mg/l zum Tatzeitpunkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.
1. § 99 Abs. 2 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
2. § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
3. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
5 Tag(e) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
2 Tag(e) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
14 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €2.310,00.“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wendet sich der Beschwerdeführer vorwiegend gegen die Begründung im Straferkenntnis. In der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er stets von sich aus den Nachtrunk behauptet habe, vor dem Verkehrsunfall lediglich ein großes Bier zu sich genommen habe und dass der Nachtrunk im medizinischen Amtssachverständigengutachten unberücksichtigt geblieben sei. Zur Strafbemessung verweist der Beschwerdeführer auf seine bestehenden Sorgepflichten und die Wiedergutmachung entstandener Schäden.
B.Feststellungen
Der Beschwerdeführer lenkte in der Nacht vom 14.08.2024 auf den 15.08.2024 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) in einem alkoholisierten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von zumindest 1,67 Promille. Am 14.08.2024 um 23:52 Uhr kam es zu einem Zusammenstoß auf der ***, Kreuzung ***, Richtung ***, zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW und einem zwischen dem Straßenrand und einem Feld befindlichen Verkehrsschild. Bei diesem Zusammenstoß wurde das Verkehrsschild beschädigt, indem dessen Stange verbogen und es teilweise aus dem Boden gerissen wurde.
Nach dem Zusammenstoß mit dem Verkehrsschild hielt der Beschwerdeführer seinen PKW an und verschaffte sich ein Bild über einen möglichen entstandenen Schaden. Er verweilte auch für kurze Zeit am Unfallort, bevor er sich wieder in den PKW setzte und weg fuhr. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin in die Ferienunterkunft, in welcher er seiner Schwester von dem Unfall berichtete.
Der Beschwerdeführer ist gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern sorgepflichtig. Nachdem der Beschwerdeführer von dem von ihm verursachten Schaden erfuhr, war er bemüht, diesen wiedergutzumachen.
C.Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seinen Bemühungen, einen entstandenen Schaden wiedergutzumachen, beruht auf seinem glaubwürdigen Vorbringen und den in der Beschwerde genannten Beweismitteln zur Glaubhaftmachung dieser Umstände; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt.
Die Feststellungen zum Unfall und dem Anhalten des Beschwerdeführers am Unfallort gründen auf dessen glaubwürdigen Angaben hierzu sowie den Lichtbildern im Verkehrsunfallbericht vom 15.08.2024, auf denen ersichtlich ist, dass der PKW zumindest kurzzeitig zum Halt hat kommen müssen.
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, das Fahrzeug am festgestellten Ort zur besagten Zeit gelenkt zu haben. Auch den Zusammenstoß mit einem Verkehrsschild hat er zugestanden.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde – sowie erneut in der mündlichen Verhandlung – zwar die Einvernahme einer Inspektorin der LPD zum Beweis dafür, dass er bereits vor dem Test mit dem Alkomaten seinen Nachtrunk behauptet hat. Von diesem Beweisantrag konnte jedoch abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht selbst bei Wahrunterstellung, dass der Nachtrunk bei erster Gelegenheit vorgebracht worden sei, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum erfolgten Nachtrunk aus folgenden Gründen keinen Glauben schenkt (siehe zur hierzu relevanten Rechtsprechung auch die Ausführungen in D. 2. b.): Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer direkt nach einem Verkehrsunfall sofort große Mengen Alkohol konsumiert. Er hat dafür keine triftigen und glaubhaften Gründe vorgebracht. Zudem legte der Zeuge Inspektor AA konsequent und schlüssig dar, dass auf der Kreuzung ***, *** diese Kreuzung und die Schilder für jeden und auch ohne Ortskenntnis sehr gut zu sehen seien, sofern man nicht alkoholisiert wäre oder besonders schnell unterwegs wäre. Der Beschwerdeführer vermeinte lediglich, dass er aufgrund des Blicks auf das Navi unachtsam gewesen sein könnte; dies ist nicht schlüssig, müsste das Navigationssystem doch die nahende Kreuzung anzeigen (Gegenteiliges wurde nicht behauptet). Auch war die Aussage des Beschwerdeführers, aufgrund von Müdigkeit alleine unachtsam gewesen zu sein, nicht schlüssig, zumal er angab, etwa bis 8 Uhr geschlafen und nicht verkatert gewesen zu sein und einen ruhigen Tag im Freibad verbracht zu haben. Dass der Verkehrsunfall lediglich auf die (leicht; siehe Bild Nr. 2 der Bildanlage in der Anzeige) feuchten Verhältnisse zurückzuführen wäre, erscheint auch nicht schlüssig.
Dass der Beschwerdeführer lediglich – wie von diesem behauptet – ein großes Bier getrunken habe und danach etwa eine Flasche Wein erscheint zudem aufgrund des errechneten Alkoholpegels unglaubwürdig. Unabhängig vom Zeitpunkt des Konsums erscheint es nicht plausibel, dass ein Blutalkoholpegel von 1,67 Promille mit derartigen Mengen erreicht hätte werden können. Auch dies gereichte zulasten der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens.
Ferner verwies der Beschwerdeführer auf die Aussagen seiner Schwester vor der belangten Behörde; seine Schwester habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nüchtern gewesen sei und diese gemeinsam Alkohol konsumiert hätten. Eine Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers wurde nicht beantragt. Aufgrund der obigen Ausführungen konnte der Aussage, dass der Beschwerdeführer komplett nüchtern gewesen sei, kein Glauben geschenkt werden.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter vorbringt, dass er von sich aus angegeben habe, wie viel Alkohol er nach dem Verkehrsunfall getrunken haben soll und die Angaben seiner Schwester zum Beweis namhaft gemacht habe, wird auch damit nicht die Glaubhaftigkeit des Nachtrunks dargetan. Schließlich gereichte es dem Beschwerdeführer zu seinem Vorteil, den Nachtrunk sofort zu behaupten.
Das Verwaltungsgericht gewann somit insgesamt den Eindruck, dass der Nachtrunk lediglich als Schutzbehauptung vorgebracht wurde.
Die Feststellung, wie stark der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles alkoholisiert war, gründet auf dem hierzu im Akt befindlichen und unbedenklichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Medizin, mit dem eine Rückrechnung vom Zeitpunkt der Alkomattestung zum Tatzeitpunkt vorgenommen wurde. Den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten (Beschwerde S 5 und 6).
D.Rechtliche Beurteilung
1. Spruchpunkt I. – Einstellung
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066, mwN).
Die Strafbestimmung des § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 umfasst unterschiedliche Tatbestände. Im Spruch des Straferkenntnisses muss in Entsprechung mit der zitierten Rechtsprechung des VwGH der konkret vorgeworfene Tatbestand genannt werden. Als mögliche Tatbestände werden demonstrativ (arg.: „insbesondere“) das Nichtanhalten, die Nichthilfeleistung oder -herbeiholung und die Nichtverständigung der nächsten Polizeidienststelle genannt.
Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass dieser sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Dies wurde ihm stets vorgehalten, so auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Fahrzeug nach dem Zusammenstoß angehalten hat bzw. Gegenteiliges nicht erwiesen werden konnte. Ob der Beschwerdeführer anderen aus § 4 Abs. 1 und 2 StVO entspringenden Melde- und Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist, kann dahingestellt bleiben, zumal ihm dies nicht vorgeworfen wurde und er dagegen somit keine Verteidigungsmöglichkeit gehabt hätte. Somit war Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu beheben und das Strafverfahren in diesem Punkt spruchgemäß nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
2. Spruchpunkt II. – Schuldfrage
a.Beweisanträge auf Sachverständigengutachten
Der Beschwerdeführer beantragte in der mündlichen Verhandlung ein KFZ-Technisches Gutachten zum Beweis dafür, dass aufgrund der in der Lichtbildbeilage zu sehenden Schäden des Verkehrsschildes zu erkennen ist, dass dies auch aufgrund einer leichten Unachtsamkeit hätte passieren können und nicht auf eine Alkoholisierung geschlossen werden könne. Aufgrund des Umstandes eines Verkehrsunfalles kann nicht ohne weiteres auf die Alkoholisierung geschlossen werden. Es war nicht ersichtlich, inwiefern ein Sachverständiger für KFZ-Technik Aussagen darüber treffen könnte, ob ein Lenker eines Fahrzeuges alkoholisiert war im Zeitpunkt eines Verkehrsunfalles (vgl. zu den allgemeinen Erfordernissen für Beweisanträge VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).
Ferner beantragte er ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der forensischen Medizin zum Beweis dafür, dass aufgrund der großen Mengen an Nachtrunk nicht zurückgerechnet werden könne auf den Tatzeitpunkt und dort kein bestimmter Alkoholpegel festgestellt werden kann. Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass bereits ein medizinisches Amtssachverständigengutachten beigeschafft wurde. Außerdem könnte die Relevanz eines solchen Gutachtens nur dann gegeben sein, wenn das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass ein Nachtrunk stattgefunden hat.
b.Zur Würdigung des behaupteten Nachtrunks
Ein Nachtrunk liegt sowohl dann vor, wenn vor und nach der Fahrt Alkohol konsumiert wurde, als auch dann, wenn dies nur nach der Fahrt der Fall war (VwGH 23.12.1994, 94/02/0353). Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist zwar dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097; VwGH 28.3.2003, 2001/02/0031). Doch ist dies keinesfalls der einzige Umstand, der im Rahmen der freien Beweiswürdigung Berücksichtigung finden kann. Denn derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (für viele VwGH 17.6.2004, 2002/03/0018; VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315). Insgesamt gelangte das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass dem behaupteten Nachtrunk kein Glauben geschenkt werden konnte und der Beschwerdeführer vielmehr in einem – wie festgestellt – alkoholisierten Zustand mit einem Blutalkoholpegel von 1,67 Promille ein Fahrzeug gelenkt hat (siehe auch die Ausführungen in C. Beweiswürdigung).
c.Objektive und subjektive Tatseite
aa. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses
Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
Aus den Materialien zu § 99 Abs. 2 lit. e StVO1960, die eine lex specialis zu § 4 Abs. 5 leg. cit. darstellt (VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017), ergibt sich, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund steht. Die in dieser Bestimmung angeführten Stellen sollen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im Übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können (AB 479 BlgNR 12. GP 2; VwGH 13.6.2024, Ro 2023/02/0013, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde ein am Straßenrand einer Straße gegenüber einer Kreuzung im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 und 17 StVO 1960 befindliches Verkehrszeichen, das der Sicherung im Verkehr dienen sollte, beschädigt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, die Polizei direkt am nächsten Morgen kontaktiert zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass § 99 Abs. 2 lit e StVO 1960 die Kontaktaufnahme „ohne unnötigen Aufschub“ verlangt; mit einem Zuwarten bis zum nächsten Morgen (fast zehn Stunden später) wird diesem Erfordernis nicht nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer als Grund hierfür lediglich seine geographische Unkenntnis und seinen – nicht glaubhaften – Nachtrunk angab.
Der Beschwerdeführer hat – entsprechend den Feststellungen – den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Da es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, oblag es dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 VstG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlich maßgeblichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (siehe zu § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 konkret VwGH 31.1.2003, 2002/02/0124). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen und er hat daher auch das subjektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
bb. Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Gelangt die Behörde bzw. das VwG zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/02/0084, mwN). Wenn es der Beschuldigte zudem unterlässt, von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol bezüglich des behaupteten Nachtrunks anzugeben, bedarf es nicht einer Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des behaupteten und nicht hinreichend konkretisierten Nachtrunks (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/02/0036, mwN).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 1,67 Promille gelenkt hat und damit die objektive Tatseite erfüllt hat. Dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, wird mit dem Vorbringen, nur ein Bier getrunken zu haben, nicht dargetan; er hat daher auch das subjektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
3. Spruchpunkt III. - Strafbemessung
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit ist zwar als hoch einzustufen und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat war nicht gering. Dass die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist vor dem Hintergrund der Tatumstände nicht anzunehmen.
Im Laufe des Verfahrens sind jedoch Milderungsgründe hervorgekommen, nämlich die Bemühungen des Beschwerdeführers, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen und mit seinen Angaben zum Unfall zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs. 1 Z 15 und 17); in Bezug auf den Zusammenstoß mit einem Verkehrsschild zeigte sich der Beschwerdeführer auch reumütig. Unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers für seine minderjährigen Kinder erschien die Strafbemessung im mittleren Bereich des Strafrahmens zu hoch angesetzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. In Bezug auf Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses kam eine Verringerung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht, zumal die Mindeststrafe verhängt wurde.
4. Spruchpunkt IV. – Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Abs. 2 leg. cit. für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Durch die Behebung eines Spruchpunktes und die Herabsetzung einer Strafe (Spruchpunkte I. und III.), hat sich die verhängte Strafe verringert, weshalb der Beitrag nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG spruchgemäß anzupassen war (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
5. Spruchpunkt V. - Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 52 Abs. 8 VwGVG bestimmt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da die verhängte Geldstrafe mit dem gegenständlichen Erkenntnis herabgesetzt wurde, waren dem Beschwerdeführer keine Kosten nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG aufzuerlegen.
6. Spruchpunkt VI. - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Betreffend die Spruchpunkte 1. und 2. des nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) für den Beschwerdeführer absolut unzulässig.
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