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E 007/02/2023.003/002•LVwG B E 007/02/2023.003/002
E 007/02/2023.003/002Landesverwaltungsgericht30.10.2025
Forstrecht; Rodungsantrag; wesentliche Antragsänderung bei Ausdehnung der Rodungsfläche um mehr als das Dreifache
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Frau Dr. RA in ***, vom 26.06.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.05.2023, Zl. *** wegen Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Rodungsbewilligung
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Der hier maßgebliche Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Im Sinne der Bestimmungen des § 17 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird der Antrag des [es folgen Name und Anschrift des Beschwerdeführers] auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für das Grundstück Nr. [NR1] der KG [KG] abgewiesen.“
Dem Bescheid liegt sowohl ein forsttechnisches Gutachten als auch ein Gutachten aus dem Bereich der Landwirtschaft zugrunde. Im forsttechnischen Gutachten vom 07.08.2017 kam der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die Waldwirkungen „überwirtschaftliche Waldfunktionen (1:2:1) ergeben“, sodass „aus forsttechnischer Hinsicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt“. Eine Rodungsbewilligung wäre „im Fall des Überwiegens eines besonderen öffentlichen Interesses (Agrarstrukturverbesserung) mit Auflagen und Nebenbestimmungen zu versehen“. Zur Frage des Vorliegens des angegebenen Rodungszweckes der Agrarstrukturverbesserung kam der Amtssachverständige aus dem Gebiet der Landwirtschaft zur Schlussfolgerung, dass die „Rodungsfläche [...] lediglich eine Erhöhung der bewirtschafteten Fläche um 1,8 % bewirken [würde]“, was nahezu keine Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes hätte. Es sei eine „problemlose Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke auch ohne Rodung gewährleistet.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer (auszugsweise) wie folgt wörtlich aus:
„1. Der Beschwerdeführer hat in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 31.03.2017 den Antrag auf Rodungsbewilligung für die Grundstücke [NR1], [NR2], [NR3], [NR4] und [NR5] gestellt. Sämtliche Grundstücke sind der KG [KG] zugehörig. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für das Grundstück [NR1] der KG [KG] abgewiesen. Über die weiteren Grundstücke - obwohl vom Antrag umfasst - wurde nicht abgesprochen. Insoweit ist das Verfahren mangelhaft geführt worden und haftet dem bekämpften Bescheid ‚Rechtswidrigkeit‘ an.
2. Nach den wesentlichen Gründen des Bescheides argumentiert die Behörde, dass vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliege. Dabei stützt sich die Behörde auf das von ihr eingeholte Gutachten aus dem Fachgebiet der Forsttechnik sowie der Landwirtschaft und seine daraus abgeleiteten, eigenen rechtlichen Erwägungen. Die Grundlage des Bescheides - nämlich die Beurteilung lediglich des Grundstückes [NR1] der KG [KG] - unter Außerachtlassung der weiteren Antragsgrundstücke - ist jedoch unrichtig und demnach die darauf fußende rechtliche Beurteilung verfehlt. Wie der Seite 11 des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist, geht die Behörde davon aus, dass die Rodungsfläche (dieses Grundstückes) lediglich eine Erhöhung der bewirtschafteten Fläche um ca. 1,8 % bewirken würde und daher nahezu keine Auswirkungen auf den erwirtschafteten Erfolg des Betriebes haben würde. Zu diesem Schluss kommt die Behörde deshalb, da das Gutachten aus dem Bereich der Landwirtschaft vom 14.01.2020, auf welches sich die Behörde auf Seite 9 seiner Entscheidung stützt, abweichend vom Antragsumfang lediglich das Grundstück [NR1] [KG] im Ausmaß von 6000 m2 beurteilt. Nur deshalb kommen der Sachverständige und mit ihm die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis, dass durch die beantragte Rodung, lediglich eine Erhöhung der bewirtschafteten Fläche um ca. 1,8% bewirkt würde. Tatsächlich weisen die vom Antrag auf Rodungsbewilligung umfassten Grundstücke eine Fläche von 2,2 Hektar auf. Auf diesen Umstand wurde in dem Gutachten und in der Folge bei Bescheid-Erlassung nicht Bedacht genommen. Somit liegt ein gravierender Verfahrens- und Begründungsmangel vor.
3. Die Behörde argumentiert des Weiteren, dass nach den GEO-Daten Burgenland (Seite 2 der Entscheidung) das Grundstück [NR1] zur Gänze als »Wald« ausgewiesen sei. Auch dem widerspricht der Beschwerdeführer. Nach dem ihm von der Gemeinde ausgehändigten Auszug des Flächenwidmungsplans weist das Grundstück [NR1] eine Widmung als »landwirtschaftliche Nutzfläche« aus. Diesbezüglich wurde sogar in der bekämpften Entscheidung - ohne dass sich diese Erkenntnis in der rechtlichen Beurteilung niedergeschlagen hätte - festgestellt (Seite 4 des Bescheides), dass nach dem örtlichen Flächenwidmungsplan die größte Grundstücksfläche der Parzelle [NR1] der Nutzungsart »GI - Grünfläche landwirtschaftlich genutzt« zugewiesen wird. Demnach erweist sich die der Entscheidung zu Grunde gelegte Behauptung des forsttechnischen Amtssachverständigen, welche in die Gründe des Bescheides - im Widerspruch zur Flächenwidmung übernommen wird, wonach „aus forstfachlicher Sicht die Waldeigenschaft aus unstrittig anzusehen sei", als ohne nachvollziehbare Begründung getätigte Aussage. Die Luftbildaufnahmen bis 2013 sind weder für den Antrags- noch den Entscheidungszeitpunkt (2017/2023) aussagekräftig.
4. Nach § 17 Abs 2 ForstG oder bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG, hat die Behörde gemäß § 17 Abs 5 ForstG zwar insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Die Zielsetzungen der Raumordnung sind jedoch zu berücksichtigten. Dem hat die Behörde - abweichend von seinen eigenen Feststellungen, wonach jedenfalls bereits die größere Grundstücksfläche der Parzelle [NR1] die Widmungskategorie ‚GI - Grünfläche landwirtschaftlich genutzt‘ aufweise - in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht entsprochen. Hinsichtlich der weiteren Antragsgrundstücke liegen - wie bereits aufgezeigt wurde - weder Ermittlungsergebnisse noch Entscheidungsgrundlagen vor. Über diese wurde nicht abgesprochen.
5. Die gegenständlich beantragte Rodungsbewilligung umfassend ein Flächenausmaß von ca. 2,2 Hektar ist für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung und dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkels des Erfordernisses eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig. Insofern die Behörde hierzu ausführt: ‚Der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Verbesserungen von 10% für seinen Betrieb in keinster Weise nachweisen können, ist zu erwidern, dass der in erster Instanz unvertretene Beschwerdeführer von der Behörde auch nicht angeleitet wurde, entsprechend vertieftes Beweisanerbieten vorzubringen. Bereits die Größe der Rodungsflächen von 2,2 Hektar macht aber schon anschaulich, dass eine derartige Vergrößerung der für den landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung als auch unter dem Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes offenkundig ist. Dadurch, dass es sich um 2,2 Hektar zusammenhängende Grundstücke handelt, ist die effektivere und zeitgemäßere Bewirtschaftung der landwirtschaftlich zu nutzenden Grundstücke nachgewiesen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Durch eine amtliche Mitteilung vom 26.04.2016 ist der Verwaltungsbehörde bekannt geworden, dass auf dem Waldgrundstück Nr. [NR1] der [KG] ein nichtbewilligter Kahlhieb durch den Beschwerdeführer durchgeführt wurde. Die Forstbehörde verfügte daraufhin mit Bescheid vom 28.04.2016, Zl. *** eine Wiederbewaldung des besagten Grundstücks mit 1000 Stieleichen.
In der Folge wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2017 ein Antrag auf Rodungsbewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft *** für dieses (eine) Grundstück eingebracht. Der Beschwerdeführer beabsichtigte damit, den Wald mit dem weiter westlich gelegenen Acker zu vereinen und beide Grundstücke als Ackerland zu nutzen. Das Grundstück Nr. [NR1] der [KG] ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Wald (Grünland — forstwirtschaftlich genutzte Fläche) ausgewiesen. Das Grundstück Nr. [NR1] der [KG] weist eine Gesamtfläche von 6.437 m2 bei einer durchschnittlichen Breite von rund 35 m auf und ist zur Gänze als Wald ausgewiesen. In den historischen Luftbildern ist den Jahren von 1999 bis 2013 eine Bestockung und volle Überschirmung erkennbar. Der Vorbestand setzte sich weitestgehend aus Erle zusammen. Das Alter lag im Durchschnitt bei etwa 40 Jahren. Auf der südöstlichen Teilfläche der Parzelle war auch Fichtenstangenholz stockend.
Im Rodungsverfahren vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zum landwirtschaftlichen Gutachten eine Stellungnahme (datiert mit 29.02.2020) ab. Angeregt durch dieses Gutachten „wegen zu geringer [Rodungs-]Fläche, weitet er seinen ursprünglichen Rodungsantrag auf folgende weitere Waldgrundstücke aus: Grundstück Nr. [NR2], [NR3], [NR5] und [NR4] und schloss diesem Antrag Grundbuchsauszüge und Pläne bei.
Aus diesen Grundbuchsauszügen ergeben sich folgende zusätzliche Waldflächen - im zusätzlichen Gesamtausmaß von 15.690 m2 – sodass die nunmehrig beantragte Rodungsfläche insgesamt 22.127 m2 beträgt (also mehr als das dreifache des ursprünglichen Rodungsantrages).
(Wald-)Grundstück Nr. [NR2]
6371 m2
(Wald-)Grundstück Nr. [NR3]
4430 m2
(Wald-)Grundstück Nr. [NR5]
3603 m2
(Wald-)Grundstück Nr. [NR4]
1286 m2
Im Rodungsverfahren vor der belangten Behörde blieb diese „Ausdehnung“ des ursprünglichen Antrages unberücksichtigt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits den Befund des forstfachlichen Amtssachverständigen aus der aktenkundigen Stellungnahme des Beschwerdeführers und aus seinem Beschwerdevorbringen. Er wird vom Verwaltungsgericht – da von den Parteien nicht bestritten - als wahr angenommen.
III. Rechtslage:
§ 13 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Anbringen
§ 13. (1) […]
[…]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]“
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]“
IV. Erwägungen:
Nach der gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (vgl VwGH 8.2.2024, Ra 2023/07/0055).
Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (vgl VwGH 8.2.2024, Ra 2023/07/0055, mwN).
Die mit 29.02.2020 datierte Antragsänderung bewirkt, dass nunmehr Grundstücke und Rodungsflächen betroffen sind, die bislang nicht verfahrensgegenständlich waren. Dadurch, dass nun zusätzliche Grundeigentümer als Nachbarn betroffen sind, hat sich der Parteienkreis erweitert, was für eine wesentliche Vertragsänderung spricht. Auch das Ausmaß der beantragten Rodungsflächen und das Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Agrarflächen hat sich (für die Beurteilung einer allfällig vorliegenden Agrarstrukturverbesserung) wesentlich geändert. Es wären erneut Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Die vorliegende Antragsänderung betrifft daher das „Wesen der Sache“.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer durch seine Stellungnahme vom 29.02.2020 eine wesentliche Antragsänderung vorgenommen (siehe dazu VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0043, zur Unzulässigkeit der Antragsänderung nach dem ForstG 1975, wenn das Vorhaben durch die Antragsänderung eine andere Qualität erhält und somit die Änderung den Charakter des Vorhabens betrifft; vgl. ebenso LVwG Tirol vom 10.07.2024, LVwG-2024/34/1353-16).
Eine wesentliche Antragsänderung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Das LVwG war daher gehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210).
Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (wesentlichen) Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0043, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 8.2.2024, Ra 2023/07/0055). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt insofern nicht vor.
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