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E 002/16/2025.074/005•LVwG B E 002/16/2025.074/005
E 002/16/2025.074/005Landesverwaltungsgericht30.10.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung
Ausfertigung des am 30.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, vertreten durch RA, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.06.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag von EUR 240,- zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Feststellungen
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Motorrad, Kennzeichen *** (A), am 31.03.2025 um 10:22 in , auf der B, Straßenkilometer ***, in Fahrtrichtung ***, mit einer Geschwindigkeit von 184 km/h. Auf der genannten Freilandstraße darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht schneller als 100 km/h fahren.
B.Beweiswürdigung
Das Erkenntnis basiert auf dem in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnis. Insbesondere erwiesen sich die Angaben des Zeugen (eines Inspektors der LPD) als durchwegs glaubhaft, zumal er die Geschehnisse auf plausible und verständliche Weise darstellte. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Angaben des Beschwerdeführers und bei Vergleich der Aussagen des Polizisten konnte der Schilderung des Beschwerdeführers, nicht so schnell gefahren zu sein, nicht gefolgt werden. Dass ein anderes Fahrzeug gemessen worden wäre, erscheint nicht plausibel, zumal der Zeugenaussage und der Bedienungsanleitung zu entnehmen ist, dass im Fall von Überholen oÄ eine Fehlermeldung hervorgerufen werden würde. Außerdem sagte der Zeuge aus, dass kein anderes Fahrzeug vor dem Beschwerdeführer gefahren sei. Dies deckt sich auch damit, dass der Beschwerdeführer selbst vermeinte, (das Fahrzeug sei weit rund 150 Meter vor ihm gefahren). Es erscheint nicht plausibel, dass die Messung eines voranfahrenden Fahrzeuges fälschlich zugewiesen worden wäre.
Dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad auf der besagten Straße zum besagten Zeitpunkt befunden hat, stand außer Streit. Die Feststellung der konkreten Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit ergibt sich aus der vom Zeugen vorgenommenen Messung sowie dessen Wahrnehmungen. Die Genauigkeit dieser Messung ergibt sich zudem daraus, dass der Eichschein für das verwendete Lasermessgerät eine Eichung für Februar 2025 aufzeigte.
Für den erkennenden Richter vermittelte der Zeuge einen souveränen Eindruck und dieser konnte aufgrund seiner fast 40-jährigen Berufspraxis in der Straßenaufsicht eindrucksvoll den Messvorgang sowie sämtliche Vorkehrungen im Vorfeld der Messung darlegen. Diesbezüglich vermeint der Beschwerdeführer, dass der Zeuge seine Aussage mehrfach dahingehend geändert habe, dass er erst später angegeben habe, dass die Nullmessungen nachgetragen werden und er keine Nullmessung rund sieben Minuten vor der konkreten Messung vorgenommen habe, weil er ausgesagt habe, dass die letzte Nullmessung ohnehin erst kurz vor der Messung gewesen sei. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers konnte nicht gefolgt werden; vielmehr hat der Zeuge konsequent und glaubhaft ausgesagt, diese Messungen ausnahmslos alle 30 Minuten vorzunehmen. Die Angaben des Zeugen, dass er sich für die Vornahme der Nullmessung immer einen Timer stelle, jedoch alle Nullmessungen gesammelt am Messende nachträgt, erscheint plausibel. In freier Beweiswürdigung konnte daher der Zeuge – obhin des fehlenden Eintrages einer Nullmessung um 10:15 Uhr – glaubhaft darlegen, dass er über die notwendige Kenntnis über die Bedienung des Messgerätes verfügte und am 31.3.2025 alle Vorkehrungen getroffen hat, um eine korrekte Messung vorzunehmen.
C.Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) idgF darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Diesfalls normiert § 99 Abs. 2f StVO 1960, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.
2. Objektive und subjektive Tatseite
Wenn die Behörde aufgrund des von ihr beizuschaffenden Eichscheines davon ausgehen kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann sie die erfolgte Messung als zuverlässig ansehen (vgl. etwa VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0037, mwN). Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Messtechnik beantragt hat, war für das Verwaltungsgericht in keiner Weise ersichtlich, inwieweit dies zur Beurteilung der Validität der durchgeführten Messung erforderlich gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall wurde nach dem festgestellten Sachverhalt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit vom Beschwerdeführer – nach Abzug der Messtoleranz – um 84 km/h überschritten.
Bei der Verletzung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (auch Formal- oder Tätigkeitsdelikt) im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es ist Sache der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. hierzu etwa VwGH 07.08.2019, Ra 2019/02/0016; VwGH 09.05.2019, Ra 2018/02/0199). Umstände, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können, sind im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nur marginal zu schnell gefahren sei, und nicht die vom Polizisten abgelesenen 190 km/h (bzw. nach Abzug der Messtoleranz 184 km/h), so macht der Beschwerdeführer damit kein fehlendes Verschulden geltend.
Der Beschwerdeführer verwirklichte insgesamt die objektive und subjektive Tatseite, weshalb die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit ist als hoch einzustufen.
Weiters kann auch die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering befunden werden, zumal durch die nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird und die Unfallgefahr erhöht wird.
Gegenständlich war zudem von einem hohen Ausmaß an Verschulden auszugehen, weil zumindest eine objektive Sorgfaltswidrigkeit vorlag und eine einsichtige und besonnene Maßfigur nicht grundlos derart schnell gefahren wäre (zur Judikatur im Allgemeinen VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072).
Bei der Strafbemessung war hier der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der oben angeführten Strafzumessungsgründe, dass die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist.
Zu Spruchpunkt II.
Nach § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (VwGH 05.01.2022, Ra 2020/17/0093, mwN). Dieser Beitrag ist nach § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Zu Spruchpunkt III. - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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