LVwG B E 016/07/2024.001/005; E 016/07/2024.002/004; E 016/07/2024.003/004; E 016/07/2025.002/004

E 016/07/2024.001/005; E 016/07/2024.002/004; E 016/07/2024.003/004; E 016/07/2025.002/004Landesverwaltungsgericht25.09.2025

Regest

Grenzkontrolle; Zugänglich machen von Fahrzeugen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 016/07/2024.001/005; E 016/07/2024.002/004; E 016/07/2024.003/004; E 016/07/2025.002/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.016.07.2024.001.005

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerden des Herrn Bf, *** geb., ***, ***, wohnhaft, vom 11.07.2024 gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14.06.2024, Zahlen: VStV 1) ***, 2) ***, 3) *** und 4) vom 20.05.2025 gegen das Straferkenntnis der genannten Behörde vom 24.05.2025, Zahl: ***, wegen Bestrafungen nach dem Grenzkontrollgesetz (GrekoG),

zu Recht:

I.Den vier erhobenen Beschwerden wird stattgegeben, die im Vorspruch angeführten vier Straferkenntnisse werden behoben und die diesbezüglich durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

a) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Burgenland (kurz: „LPD“) vom 14.06.2024, Zahl: ***, lautet:

„Datum/Zeit: 28.03.2024, 18:50 Uhr

Ort: Grenzübergangsstelle ***

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich am 28.03.2024 um 18:50 Uhr in ***, an der Grenzübergangsstelle ***, anlässlich Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich, nicht der Grenzkontrolle gestellt, obwohl Sie dazu verpflichtet waren, indem Sie der Aufforderung Ihr Fahrzeug am rechten Straßenrand zu parken, damit die Kontrolle abgeschlossen werden kann, nicht Folge leisteten und sich mit dem Fahrzeug von der Grenzübergangsstelle entfernten“.

b) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der LPD vom 14.06.2024, Zahl: ***, lautet:

„Datum/Zeit: 09.04.2024, 19:30 bis 20:40 Uhr

Ort: Grenzübergangsstelle ***

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben am 09.04.2024 von 19:30 Uhr bis 20:40 Uhr in ***, an der Grenzübergangsstelle *** eine Störung der Grenzkontrolle verschuldet, indem Sie die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen eines Grenzkontrollorgans trotz Abmahnung, nämlich als Lenker des ***, österr. Kennzeichen ***, die Hecktüren Ihres Kastenwagens zu öffnen, um eine Besichtigung des Innenraumes vornehmen zu können, nicht befolgt haben und in Ihrem Auto sitzen blieben, weshalb die Grenzkontrollbeamten der Verhältnismäßigkeit halber selbst die Hecktüren Ihres Kastenwagens öffneten und die Kontrolle durchführten.“

c) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der LPD vom 14.06.2024, Zahl: ***, lautet:

„Datum/Zeit: 17.04.2024, 19:30 Uhr

Ort: Grenzübergangsstelle ***

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich am 17.04.2024 um 19:30 Uhr in ***, an der Grenzübergangsstelle ***, anlässlich Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich, nicht der Grenzkontrolle gestellt, obwohl Sie dazu verpflichtet waren, indem Sie der Aufforderung sich auszuweisen und einen Blick in den Innenraum Ihres Fahrzeuges zu ermöglichen, nicht Folge leisteten und sich mit dem Fahrzeug von der Grenzübergangsstelle entfernten“.

d) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der LPD vom 24.05.2025, Zahl: ***, lautet:

„Datum/Zeit: 13.03.2025, 20:06 Uhr

Ort: Grenzübergangsstelle ***

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich am 13.03.2025 um 20:06 Uhr in ***, an der Grenzübergangsstelle ***, anlässlich Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich, nicht der Grenzkontrolle gestellt, obwohl Sie dazu verpflichtet waren, indem Sie der Aufforderung den Kofferraum Ihres Fahrzeuges zu öffnen um einen Blick in den Laderaum zu ermöglichen, nicht Folge leisteten und sich mit dem Fahrzeug von der Grenzübergangsstelle entfernten“.

Die LPD sah durch diese angelasteten Übertretungen folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1), 3) und 4):

§§ 16 Abs. 1 Z 3 iVm 3 Abs. 2 iVm 10 Abs. 2 iVm 11 Abs. 1 und Abs. 2 Grenzkontrollgesetz iVm Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, StF: BGBl. II Nr. 502/2013 idF von BGBl. II Nr. 237/2022 iVm Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur ungarischen Republik, StF: BGBl. II Nr. 260/2015 idF. BGBl. II Nr. 326/2023

zu 2) §§ 16 Abs. 1 Z 6 iVm 10 Abs. 2 iVm 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 Grenzkontrollgesetz iVm Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, StF: BGBl. II Nr. 502/2013 idF von BGBl. II Nr. 237/2022 iVm Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur ungarischen Republik, StF: BGBl. II Nr. 260/2015 idF. BGBl. II Nr. 326/2023

Wegen dieser Übertretungen verhängte die LPD gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: „Bf“) folgende Strafen:

zu 1), 3) und 4):

Jeweils Geldstrafen von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 5 Stunden) gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 GekoG

zu 2) Eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 5 Stunden) gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 6 GrekoG

1.2. Dagegen hat der Bf Beschwerde erhoben, worin er Rechtswidrigkeit der vier Straferkenntnisse, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine falsche Darstellung des jeweiligen Sachverhalts vorbringt sowie ausführt, es liege auf der Hand, dass für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Besichtigung von Laderäumen, deren Türen unversperrt sind und zu deren Öffnung keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, eine Öffnung der Türen durch die das Besichtigungsinteresse kundtuenden Organe die beste, schnellste und zweckmäßigste Lösung darstellt. Daher werde diese Vorgangsweise üblicher Weise auch von allen Grenzkontrollorganen praktiziert. Des Weiteren wird ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung in allen vier Verfahren gestellt.

Im Übrigen ist der Bf der Ansicht, dass § 10 Abs. 2 GrekoG in Verbindung mit den seit Jahren fortgesetzten Verordnungen des Innenministers (hier maßgeblich die VO BGBl. II Nr. 326/2023) dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, weshalb er das LVwG ersucht, im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH zu fragen, ob die seit mehr als 8 Jahren durchgeführten Grenzkontrollen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Die wesentlichen übrigen Beschwerdegründe zu den jeweiligen Tatanlastungen werden verkürzt - wie folgt - wiedergegeben:

zu 1) …. Ich habe angehalten, um mich der Grenzkontrolle zu stellen. Ich wurde nicht aufgefordert, mich auszuweisen. Die Diskussion an der Grenze (die zunächst nonverbal war) dauerte mehrere Minuten. Ich habe auf Aufforderung den Laderaum des Fahrzeugs zugänglich gemacht, indem ich die Zentralverriegelung geöffnet habe und die Öffnung der Türen durch die Soldaten ausdrücklich gestattete. Die Soldaten beriefen sich auf einen Befehl, die Türen nicht selbst öffnen zu dürfen. Da dies meiner langjährigen Erfahrung widersprach, fragte ich nach einer Rechtsgrundlage für das Begehr der Soldaten, erhielt darauf jedoch keine Antwort. Nach der mehrmals wiederholten Gestattung der Türenöffnung durch die Soldaten meinerseits, habe ich angekündigt, dass ich, wenn offensichtlich keine Inspektion des Laderaumes stattfinden sollte, ich meine Fahrt fortsetzen werde. Nachdem ich noch ca. 10 Sekunden zugewartet hatte, setzte ich meine Fahrt fort.

Die anderen Soldaten, mit denen ich in *** diskutierte, nach dem ich das Auto abgestellt hatte und ausgestiegen war, waren ebenfalls nicht an einer Inspektion des Laderaumes interessiert, weswegen ich nach dieser Diskussion die Türen des Fahrzeugs verriegelte und in mein Haus ging.

zu 2): …Ich habe angehalten um mich der Grenzkontrolle zu stellen. Obwohl ich mich ausgewiesen hatte, wurde mir mein Reisepass für über eine Stunde zu Unrecht nicht wieder ausgefolgt. Um eine Inspektion des Laderaumes des Fahrzeugs zu ermöglichen (was die beiden diensthabenden Soldaten vorhatten), hatte ich schon vor dem Anhalten an der Grenzkontrollstelle sichergestellt, dass alle Türen nicht verriegelt sind. Dies teilte ich den Soldaten auch mit, dass sie gerne die Türen öffnen können und dürfen, da ich den Laderaum bereits zugänglich gemacht hatte. Dies verweigerten die Soldaten aber und meinten, dass ich selbst die Türen öffnen müsse. Nach einer Rechtsgrundlage für dieses Begehr gefragt, wussten sie keine Antwort, und beriefen sich nur auf Befehle, die ihnen erteilt worden wären. Mein Argument, dass ein an die Soldaten erteilter Befehl ja keine Wirkung auf mich entfalten könne, wenn es keine Rechtsgrundlage gibt, blieb unbeantwortet.

In weiterer Folge forderten mich die Soldaten auf, rechts zuzufahren und anzuhalten, was ich tat. Darauf riefen die Soldaten ihre Vorgesetzten an, die auch nach kurzer Zeit erschienen. Auch diese konnten keine Rechtsgrundlage für ihr Begehr angeben. In den Diskussionen wurden von den Soldaten Argumente vorgebracht, die m.E. in eklatantem Widerspruch zum Vertrag von Schengen stehen. In weiterer Folge wurde die Polizei gerufen, die erst nach geraumer Zeit eintraf. Da auch die Polizisten keine Rechtsgrundlage dafür, dass ich die Türen des Fahrzeugs öffnen solle, angeben konnten (außer der in §12a Abs. 2 GrekoG festgelegten Sorgetragungspflicht, dass Fahrzeuge und Behältnisse für eine Besichtigung zugänglich sind, wobei die Polizisten einräumten, dass meine Interpretation, dass es ausreicht, die Türen unversperrt zu halten, zutreffend sein kann), wurde ich zu einem Alkotest aufgefordert (mit dem Hinweis, dass das mindestens 20 Minuten dauern werde; tatsächlich hat es länger gedauert). Wie der den Alkotest durchführende Beamte später angab, wusste er sowieso, dass ich nicht alkoholisiert war, er wollte mich nur zum Aussteigen zwingen.

Während all der Zeit, die ich an der Grenze verbrachte, wurde ich von niemandem abgemahnt. In diesem Zeitraum haben auch nur wenige Fahrzeuge die Grenze passiert.

zu 3): …. Ich habe angehalten um mich der Grenzkontrolle zu stellen. Ich wurde nicht aufgefordert, mich auszuweisen (ich war ja den diensthabenden Soldaten auch bereits bekannt). Ich wurde auch nicht aufgefordert, den Laderaum zu öffnen. Im Gegenteil habe ich proaktiv mitgeteilt, dass die Türen des Laderaumes unversperrt sind und dass die Soldaten gerne eine Inspektion machen können. Einer der Soldaten sagte darauf lediglich: „Sie kennen unseren Befehl". Da ich diesen Befehl natürlich nicht kannte und keine weiteren Grenzkontrollhandlungen erkennbar waren, setzte ich meine Fahrt fort.

zu 4): ….Das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft.

Zudem wurde, wie bereits im Einspruch ausgeführt, keine korrekte Grenzkontrolle durchgeführt. Einer solchen hätte ich mich auch nicht entziehen können. Auch meinen Mitwirkungspflichten bin ich in ausreichendem Ausmaß nachgekommen.“

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Was die Tatanlastung zu 1) anbelangt, steht für das LVwG nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass sich der Bf am 28.03.2024, gegen 18:50 Uhr, bei der Grenzübergangsstelle *** einer Einreisekontrolle gestellt hat und dabei von sich im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz (SiPol AssE) des Österreichischen Bundesheeres (kurz: „ÖBH“) befindlichen Rekruten aufgefordert worden ist sich auszuweisen, was er auch getan hat. Danach haben ihn die genannten Soldaten aufgefordert, den Laderaum des von ihm gelenkten geschlossenen Kastenwagens zu öffnen. Dem ist der Bf dadurch nachgekommen, indem er die Zentralverriegelung vom Fahrersitz aus betätigt hat, wodurch die beiden Hecktüren entsperrt worden sind und damit von außen leicht zu öffnen und zugänglich waren. Der Bf hat den beiden Soldaten ausdrücklich die Öffnung dieser Hecktüren gestattet, doch haben sich diese auf einen ihn erteilten Befehl berufen, wonach sie diese Türen nicht selbst öffnen dürfen. Eine Rechtsgrundlage für die Aufforderung der Soldaten, wonach der Bf die Tür selber öffnen muss, konnte ihm nicht genannt werden und hat er auf eine entsprechende Frage auch keine Antwort erhalten, ist aber aufgefordert worden, sein Fahrzeug am rechten Rand abzustellen, damit die Kontrolle abgeschlossen werden kann. Nachdem der Bf dies getan hat und den Soldaten wiederholt gestattet hat, die Türöffnung selbst vorzunehmen und sie dies abgelehnt haben, hat der Bf angekündigt, dass er, wenn offensichtlich keine Inspektion des Laderaumes stattfindet, seine Fahrt fortsetzen wird und hat dies, nachdem keine weiteren Kontrollhandlungen vorgenommen worden sind und die Amtshandlung damit für ihn abgeschlossen gewesen ist, dann auch getan.

Hinsichtlich der dem Bf zu 2) angelasteten Verwaltungsübertretung am 09.04. 2024, von 19:30 Uhr - 20:40 Uhr, steht für das LVwG nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung fest, dass sich der Bf zur angeführten Zeit wiederum an der Grenzübergangsstelle *** einer Einreisekontrolle gestellt und sich über Aufforderung der dort Dienst versehenden Rekruten des ÖBH ausgewiesen, sich aber in er Folge geweigert hat, der mehrmaligen Aufforderung, die beiden unversperrten Hecktüren zum Zweck einer Besichtigung des Innenraums selber zu öffnen, nachzukommen. Auch der über Funk herbeigerufene Polizist GrInsp. AA hat den Bf mehrmals aufgefordert die beiden Flügeltüren am Heck des Fahrzeuges zu öffnen, damit der Innenraum von der Polizei besichtigt werden kann, zumal damals ein Erlass der LPD bzw. des BM.I in Kraft war, wonach die Grenzkontrollorgane angehalten gewesen sind, den Innenraum (die Ladefläche) jedes versperrten Kastenwagens im Hinblick auf eventuelle Schleppertätigkeiten bzw. illegale Migration zu kontrollieren. Der Bf hat bei dieser Aufforderung keinerlei Einwand gehabt, dass der Innenraum des von ihm gelenkten Kastenwagens von den Grenzkontrollorganen besichtigt wird, jedoch die Auffassung vertreten und dies auch gegenüber dem amtshandelnden Polizisten mehrfach kundgetan, dass er nicht verpflichtet ist die beiden Hecktüren selber zu öffnen, zumal dies dem GrekoG nicht zu entnehmen sei. GrInsp. AA hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass dem nicht so ist und für den Bf eine Mitwirkungspflicht besteht, wonach derjenige, der sich einer Grenzkontrolle stellt, bei der Durchführung von Anordnungen mitzuwirken hat. Der Bf hat sich davon unbeeindruckt gezeigt und dem genannten Polizisten neuerlich seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt und ebenso, dass er die unversperrten Hecktüren des von ihm gelenkten Kastenwagens aus Prinzip nicht öffnen werde, weil er sich dazu aufgrund des GrekoG nicht verpflichtet fühlt.

Obwohl sich die gesamte Amtshandlung beinahe schon eine Stunde hingezogen hat, ist der Bf von der Polizei nicht dazu zu bewegen gewesen, die Hecktüren seines unversperrten Kastenwagens zu öffnen. Trotz mehrmaliger Aufforderung ist der Bf dieser Anordnung weiterhin nicht nachgekommen, weshalb ihn GrInsp. AA laut eigenen Angaben in der Folge abgemahnt (was vom Bf bestritten wird) und abermals aufgefordert hat, die beiden Hecktüren endlich zu öffnen. Der Bf hat dies jedoch weiterhin nicht getan und gemeint, er werde das in einem Verfahren klären, woraufhin Anzeige gegen ihn erstattet worden ist. Nach dem die Identität des Bf der Polizei bereits bekannt war, hat GrInsp. AA aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und um die Amtshandlung nicht unnötiger Weise noch weiter in die Länge zu ziehen, die beiden Hecktüren selber geöffnet und den Laderaum besichtigt. Nachdem dort nichts Verdächtiges vorgefunden wurde, hat der Bf die Fahrt mit Einverständnis der Polizei fortgesetzt.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Bf zu der ihm zu 3) angelasteten Verwaltungsübertretung vom 17.04.2024, um 19:30 Uhr, ebenfalls am Grenzübergang ***, wonach er angehalten hat, um sich der Grenzkontrolle zu stellen, dabei aber weder aufgefordert worden ist, sich auszuweisen, noch den Laderaum des von ihm gelenkten LKW zu öffnen, ist der damals Dienst versehende Rekrut BB zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2025 als Zeuge geladen worden, dort aber unentschuldigt nicht erschienen. Angesichts des bisher stets gleichartigen Verhaltens des Bf bei seinen Einreisen am Grenzübergang *** und seiner gleichbleibenden Verantwortung in Zusammenschau mit der erstatteten Anzeige, steht für das LVwG mit der für eine Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bf zur angelasteten Tatzeit von den beiden dienstversehenden Soldaten zum Zweck er Durchführung einer Grenzkontrollen angehalten und aufgrund des Vorfalls vom 09.04.2024 sogleich wiedererkannt worden ist, weshalb er nicht zur Ausweisleistung, aber zum Öffnen der beiden Hecktüren aufgefordert worden ist. Der Bf hat den beiden Rekruten, wie schon am 09.04. 2024, angeboten, dass sie den Laderaum des von ihm gelenkten LKW jederzeit kontrollieren können, zumal die beiden Hecktüren ohnedies unversperrt sind. Rekrut BB hat darauf erwidert, dass der Bf „eh den Befehl der Soldaten kennt“, worauf der Bf in Unkenntnis dieses Befehls sowie mangels weiterer Kontrollhandlungen seine Fahrt fortgesetzt hat, da die Amtshandlung respektive Grenzkontrolle für ihn damit abgeschlossen gewesen ist.

Was die Tatanlastung zu 4) betrifft, steht für das LVwG nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren fest, dass der Bf auch bei dieser Einreise von einem dienstversehenden Rekruten des ÖBH ersucht worden ist, die beiden Hecktüren des von ihm gelenkten Kastenwagens zu öffnen. Wie schon bei den anderen erwähnten Kontrollen, hat der Bf auch diesen Soldaten die Besichtigung des Laderaumes des von ihm gelenkten LKW durch das Öffnen (Entsperren der Hecktüren) zugänglich gemacht und ihnen auch unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie die Hecktüren des Kastenwagens öffnen und die Besichtigung des Laderaums vornehmen dürfen, er die beiden Hecktüren aber nicht selber öffnen werde, weil er dazu nach dem GrekoG nicht verpflichtet ist. Nachdem - außer dieser Aufforderung - in weiterer Folge keine weitere Kontrollhandlung für den Bf ersichtlich und die die Amtshandlung für ihn damit abgeschlossen gewesen ist, hat er seine Fahrt in Österreich fortgesetzt.

Aufgrund des vorliegend festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht mir der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass sich der Bf zu den ihm angelasteten Tatzeiten beim Grenzübergang *** nicht der Grenzkontrolle gestellt oder an dieser nicht mitgewirkt hat respektive eine Störung der Grenzkontrolle dadurch verschuldet hat, indem er die zweckmäßige und rasche Abwicklung der für die Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen eines Grenzkontrollorgans trotz Abmahnung, nämlich als Lenker eines Kastenwagens die Hecktüren dieses Kfz zu öffnen, um eine Besichtigung des Innenraumes vornehmen zu können, nicht befolgt hat und in seinem Auto sitzen geblieben ist.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vier dem Gericht von der LPD vorgelegten Verwaltungsakte, samt den darin einliegenden unbedenklichen Urkunden (insbesondere die Anzeigen der Polizeiinspektionen *** und *** vom 14.4.2024, ***; vom 15.4.2024, ***; vom 22.04.2024, *** und vom 16.03.2025, ***; die Berücksichtigung der Rechtfertigungen des Bf in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in allen vier Beschwerdeverfahren am 22.09.2025, bei der zwei amtshandelnde Organe und der Bf zu den jeweils angezeigten Sachverhalten befragt worden sind und ein als Zeuge zu 3) geladener Gefreiter des Österreichischen Bundesheeres unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.

3.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens des LVwG, insbesondere den Ergebnissen in der mündlichen Verhandlung und der glaubwürdigen Angaben des GrInsp. AA, des Stabwachmeisters CC. wie auch der des Bf, ergibt sich für das LVwG der zuvor festgestellte verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt, dem keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegensteht.

3.3. In allen vier Tatanlastungen der LPD wird dem Bf im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, dass er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen deshalb zu verantworten hat, weil er sich geweigert hat, die beiden Hecktüren der von ihm zu den angelasteten Tatzeiten gelenkten Kastenwagen selber zu öffnen und damit gegen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Zif. 3 bzw. 6 GrekoG verstoßen habe.

Der Bf gibt auch unumwunden zu, sich geweigert zu haben, diesen Aufforderungen nachzukommen und rechtfertigt sich stets damit, dass er dazu nicht verpflichtet (gewesen) ist, zumal er den jeweils die Grenzkontrolle vornehmenden Organen bei seiner Einreise jedes Mal den Laderaum des von ihm gelenkten LKW einer Kontrolle im Sinne des § 12a Abs. 2 GrekoG zugänglich gemacht hat, indem er stets dafür gesorgt hat, dass die beiden Hecktüren der genannten Kfz bei der Grenzkontrolle entsperrt und damit für eine Besichtigung zugänglich gemacht worden sind, wobei die dienstversehenden Organe des ÖBH, wie auch die der Polizei, damit jederzeit sehr leicht die Möglichkeit gehabt haben und von ihm auch aufgefordert worden sind, diese Türen selber aufzumachen, sprich zu öffnen, um den Laderaum dieser Kfz zu besichtigen.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

4.1. Rechtsgrundlagen:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz - GrekoG), StF: BGBl. Nr. 435/1996 in der zu den Tatzeitpunkten gültigen Fassung BGBl. I Nr. 206/2021, sowie des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG) StF: BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2024, lauten - auszugsweise - wie folgt:

Grenzkontrollgesetz – GrekoG

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung einer Person über die Bundesgrenze.

(2) Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften […].

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 9. (1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.

Grenzkontrollpflicht

§ 11. (1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen […] verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).

(3) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,

1. – 2. […]

3. die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

Durchführung der Grenzkontrolle

§ 12. (1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Landespolizeidirektion vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen […].

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind […]. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches […].

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; […] Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind […].

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer…

3. sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder….

6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle […] verschuldet ….

begeht […] eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar“.

Sicherheitspolizeigesetz – SPG

„Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Sicherheitspolizei

§ 3. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

Gefahrenabwehr

§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 28a. (1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung….

Verhältnismäßigkeit

§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Identitätsfeststellung

§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

1. -6. […]

7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;

2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;

3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege […] Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden […].

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 „zu öffnen“ und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.

(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren […].

4.2. In der Sache:

a) In den vier vorliegenden Beschwerdefällen wird vom Bf nicht in Abrede gestellt, dass er zu den drei ihm von der LPD angelasteten Tatzeitpunkten am 28.3.2024; 09.04.2024 und am 17.04.2024 mit dem von ihm gelenkten LKW mit dem behördlichen Kennzeichen: *** (A) und am 13.03.2025 mit dem LKW, amtliches Kennzeichen *** (A), beide geschlossene Kastenwagen der Marke ***, über die Grenzübergangsstelle *** nach Österreich eingereist ist und dort einer Grenzkontrolle von sich im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz befindlichen Rekruten des Österreichischen Bundesheeres bzw. von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden ist.

Wie bereits zuvor unter Punkt 3.3. ausgeführt, wird dem Bf von der LPD in allen vier angelasteten Verwaltungsübertretungen im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, dass er gegen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Zif. 3 und 6 GrekoG verstoßen hat, weil er sich geweigert habe, die beiden Hecktüren der von ihm zu den angelasteten Tatzeiten gelenkten LKW selber zu öffnen. Der Bf gibt dies auch zu, rechtfertigt sich aber damit, dass er dazu nicht verpflichtet (gewesen) ist, zumal er den jeweils die Grenzkontrolle vornehmenden Organen bei seiner Einreise jedes Mal den Laderaum des von ihm gelenkten Kastenwagens einer Besichtigung nach § 12a Abs. 2 GrekoG zugänglich gemacht hat, indem er stets dafür gesorgt hat, dass die beiden Hecktüren der genannten Kfz bei der Grenzkontrolle entsperrt und damit den dienstversehenden Organen des ÖBH, wie auch der Polizei, zugänglich gemacht worden sind, womit sie jederzeit die Möglichkeit gehabt haben und von ihm sogar aufgefordert worden sind bzw. ihnen ausdrücklich gestattet worden ist, diese Türen selbst zu öffnen, um den Laderaum zu besichtigen.

b) Gemäß § 1 Abs. 2 GrekoG ist eine Grenzkontrolle die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften.

Zufolge § 12a Abs. 1 GrekoG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (und damit auch die sich im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz befindlichen Soldaten des Österreichischen Bundesheeres - vgl. VfGH 7.3.1994, B115/93) ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind. Nach Abs. 2 leg. cit. sind diese Organe - ebenso wie die sich im SiPol AssE befindlichen Soldaten des ÖBH - ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; der Betroffene hat außerdem dafür zu sorgen, dass die „Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung ´zugänglich´ gemacht sind.

c) Gegenständlich vertreten die in den vier Beschwerdefällen eingeschritten Soldaten des ÖBH, die Polizeiorgane und die LPD die Auffassung, dass der Bf dadurch, dass er der Aufforderung der vorgenannten Organe bei Vornahme der durchgeführten Grenzkontrollen, die beiden Hecktüren der von ihm gelenkten Kastenwagen zum Zweck der Besichtigung des Laderaumes selber zu öffnen, nicht nachgekommen ist und sich beharrlich geweigert hat, dies zu tun, nicht dafür gesorgt hat, dass diese Fahrzeuge für die Besichtigung durch die Grenzkontrollorgane zugänglich gemacht worden sind, weshalb er sich als Grenzkontrollpflichtiger durch dieses Verhalten nicht der Grenzkontrolle gestellt respektive im Falle der Tatanlastung zu 2) die gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung, die genannten Hecktüren zu öffnen, trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle verschuldet bzw. an dieser nicht mitgewirkt hat.

Dem widerspricht der Bf und bringt vor, dass er durch das Betätigen des Zentralverriegelungsknopfs von seinem Fahrersitz aus die beiden Hecktüren entsperrt und damit einer Besichtigung des Laderaumes (Fahrzeuginneren) durch die Grenzkontrollorgane iSd § 12a Abs. 2 GrekoG sehr wohl zugänglich gemacht hat, er aber nicht verpflichtet ist, die bereits entsperrten Hecktüren zwecks Vornahme einer Besichtigung durch die genannten Organe selber zu öffnen. Jedenfalls sei eine solche Verpflichtung, wonach er als Lenker des zu kontrollierenden Fahrzeuges die entsperrten Türen zum Laderaum selber öffnen muss, der zuvor zitierten Bestimmung nicht zu entnehmen.

Diese Rechtsauffassung wird vom LVwG geteilt und kann die vorangeführte Bestimmung des § 12a Abs. 2 GrekoG (vgl. auch jene in § 102 Abs. 11 KFG 1967), wonach jeder von der Grenzkontrolle Betroffene verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse „für die Besichtigung zugänglich sind“, nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung wohl nur so verstanden werden, dass der Betroffene verpflichtet ist, die Voraussetzungen dafür zu schaffen bzw. zu gewährleisten, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug samt den sich darin befindlichen Behältnissen einer Besichtigung durch die Grenzkontrollorgane zugänglich gemacht wird, sodass diese Zugang zum Kfz zwecks Besichtigung des Fahrzeuginneren haben müssen. Durch das Entsperren der Hecktüren mittels Zentralverriegelung sind vom Bf die Voraussetzungen für das Zugänglichmachen einer Besichtigung geschaffen worden und hätten die Grenzkontrollorgane nur mehr die beiden Hecktüren (selber) öffnen müssen, um die in Rede stehende Besichtigung vorzunehmen. Dass sie das nicht getan haben und stattdessen vom Bf (zusätzlich) verlangt haben, dass er - und nicht die Organe selbst - diese Türen eigenhändig öffnen muss, ist der zuvor angeführten Bestimmung nicht zu entnehmen und ist diese Anordnung, mag deren Durchführung für die Grenzkontrollorgane auch noch so praktikabel und/oder zweckmäßig sein, nicht vom Wortlaut der Bestimmung des § 12a Abs. 2 GrekoG gedeckt, weshalb der Vorwurf einer mangelnden Mitwirkung bzw. schuldhaften Verzögerung des Bf an den vorgenommenen Grenzkontrollen laut Ansicht des LVwG nicht greift.

In diesem Kontext wird auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - 114 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP - aus dem Jahr 1996 im Zusammenhang mit der Änderung des GrekoG aus Anlass des am 1. Jänner 1995 vollzogenen Beitritts zur Europäischen Union und zum Schengener Vertragswerk sowie der damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen verwiesen, denen - auszugsweise - Folgendes zu entnehmen ist:

zu § 1 Abs. 2 (Grenzkontrolle):

Die Definition der „Grenzkontrolle“ folgt der Intention des Gesetzes, nämlich der Festlegung der Zulässigkeit und Verpflichtung zur Durchführung einer Personenkontrolle aus Anlass eines (Außen)Grenzübertritts oder in Sonderfällen auch eines solchen über die Binnengrenze. Die einheitlichen Grundsätze sind Art. 6 Abs. 2 SDÜ zu entnehmen. Demnach umfasst die Personenkontrolle nicht nur die Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der anderen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme und die Ausreise, sondern auch die fahndungstechnische Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien.

Der Verweis auf bundesgesetzliche Regelungen in einzelnen Materien der Sicherheitsverwaltung schafft die verwaltungspolizeilichen Anschlussstellen für die Grenzkontrolle: Diese hat – wie in § 12 Abs. 4 festgelegt, routinemäßig, also nicht durch konkrete Verdachtsgründe ausgelöst – aus einer Feststellung der Identität des Betroffenen und der Besichtigung des Fahrzeuges sowie mitgeführter Behältnisse zu bestehen. Kommen hiebei Tatsachen zu Tage, die als Einstiegsvoraussetzungen für Ermächtigungen in anderen Gesetzen der Sicherheitsverwaltung für die Aufgabenerfüllung in diesem Bereich zur Verfügung gestellt werden, dann kann der Umstieg in diese Ermächtigung (zB § 32 FrG oder § 40 Abs. 2 SPG) erfolgen.

Die Ermächtigung zur Grenzkontrolle substituiert somit nicht die Eingriffsvoraussetzungen der materiengesetzlichen Ermächtigungen, sondern schafft nur die gesetzliche Grundlage für die routinemäßige Überprüfung. Maßnahmen in Handhabung etwa der Sicherheitspolizei oder der Fremdenpolizei können somit nicht in Vollziehung des Grenzkontrollgesetzes erfolgen, sondern sind auf SPG und FrG zu stützen.

Zu § 12 (Durchführung der Grenzkontrolle):

……Korrespondierend zur Stellungspflicht des § 11 Abs. 2 Z 2 werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Grenzkontrollpflichtigen der Grenzkontrolle zu unterziehen und die Anordnungen mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Bei der in Abs. 4 enthaltenen Ermächtigung handelt es sich um das Herzstück der Grenzkontrolle, nämlich um die routinemäßige Ermächtigung zur Feststellung der Identität und zur Besichtigung des Fahrzeuges und sonst mitgeführter Behältnisse. …. Das Grenzkontrollgesetz ermächtigt somit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle ausschließlich zu diesen Routinemaßnahmen, der Rückgriff auf andere Ermächtigungen darf nur bei Vorliegen entsprechender Tatsachen (= Ergebnisse der Routinekontrolle) vorgenommen werden. Bei der Ermächtigung zur Besichtigung handelt es sich ausschließlich um eine auf die sicherheitsbehördliche Grenzkontrolle beschränkte Befugnis.

Was die zuvor genannte sicherheitspolizeiliche Komponente anbelangt, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 39 Abs. 1 SPG ermächtigt, Fahrzeuge zu betreten, sofern dies zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist, sowie nach Abs. 2 ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass mit solchen Fahrzeugen grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Nach § 39 Abs. 5 SPG sind die genannten Organe überdies ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu „öffnen“ und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.

Im Gegensatz zum Wortlaut in § 12a Abs. 4 GrekoG, dem nicht zu entnehmen ist, dass der von der Grenzkontrolle Betroffene verpflichtet ist, Fahrzeugtüren des von ihm gelenkten Kfz eigenhändig „zu öffnen“, sondern dieses Fahrzeug den Grenzkontrollorganen (nur) für die Besichtigung des Wageninneren „zugänglich zu machen hat“, normiert § 39 Abs. 5 SPG ausdrücklich, dass die dort genannten Organe ermächtigt sind, ein solches Kfz unter den näher angeführten Voraussetzungen „zu öffnen“.

Die Befugnis zur Öffnung und Durchsuchung von Transportmitteln nach § 39 Abs. 4 und 5 SPG steht mit der Aufgabe nach § 21 Abs. 1 leg. cit. (Gefahrenabwehr) und der Befugnis nach § 35 Abs. 1 Z 7 SPG (Identitätsfeststellung) in Zusammenhang und besteht die Durchsuchungsermächtigung nur „entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege“, also sowohl auf als auch neben diesen Verkehrswegen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - und auch die sich im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz befindlichen Soldaten des Österreichischen Bundesheeres - sind nur zur Durchsuchung von Transportmitteln an den vorangeführten Verkehrswegen befugt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass mit derartigen Transportmitteln „grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen“ begangen werden. Voraussetzung ist demnach der Verdacht, dass „gerichtlich strafbare Handlungen“ begangen werden. Zudem ist erforderlich, dass die gerichtlich strafbaren Handlungen „grenzüberschreitend“ begangen werden und es sich nicht bloß um „Binnenkriminalität“ handelt. Die Befugnis des § 39 Abs. 4 SPG setzt jedoch nicht voraus, dass ein konkreter Verdacht gegen das einzelne, zu durchsuchende Transportmittel oder Insassen besteht. Vielmehr reicht die begründete Annahme, dass mit „derartigen Transportmitteln (z.B. mit Kastenwagen)“ grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Die Befugnis des § 39 Abs. 4 SPG ist etwa für Fälle der Schlepperkriminalität (vgl. § 114 FPG), der Suchtgiftkriminalität (§§ 27 ff SMG) oder des illegalen Waffenhandels (§ 50 WaffG; § 7 KMG; § 320 StGB) bestimmt.

d) Aus den vorliegenden Beschwerdefällen ergibt sich, dass der Bf am 28.3.2024, am 09.04. und 17.04.2024 sowie am 13.03.2025, von Ungarn kommend, über den Grenzübergang *** nach Österreich eingereist ist und dabei jeweils einen geschlossenen Kastenwagen gelenkt hat.

Bei keiner dieser Einreisen hat von den die Grenzkontrolle vornehmenden Organen ein konkreter Verdacht gegen den Bf wegen der Begehung einer der vorangeführten strafbaren Handlungen bestanden und wurde der Bf in Befolgung eines Erlasses des BM.I bzw. damit korrespondierend eines Befehls durch das MilKdo Burgenland aufgrund des jeweils von ihm gelenkten geschlossenen Kastenwagens routinemäßig einer Grenzkontrolle unterzogen, zumal aufgrund häufiger Schleppungen von Migranten die begründete Annahme bestanden hat, dass mit derartigen Kastenwägen wiederholt grenzüberschreitende gerichtliche strafbare Handlungen begangen werden.

Aufgrund dessen waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch die sich im SiPol AssE befindlichen Soldaten des ÖBH gemäß § 12a GrekoG befugt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Bf festzustellen, sowie das von ihm gelenkte Fahrzeug und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen. Darüber hinaus war der Bf verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der von ihm gelenkte Kastenwagen für eine Besichtigung durch die Grenzkontrollorgane zugänglich ist.

e) Ergebnis:

Aus dem vom LVwG als erwiesen festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bf der Aufforderung der Kontrollorgane, die Hecktüren der von ihm gelenkten Kastenwägen zu öffnen, dadurch entsprochen hat, indem er die Zentralverriegelung betätigt hat, wodurch die genannten Türen entsperrt wurden und die genannten Fahrzeuge somit für eine Besichtigung des Wageninneren durch die Grenzkontrollorgane leicht zugänglich gemacht worden sind.

Dem GrekoG (ebenso dem KFG 1967) ist keine Begriffsbestimmung bzw. Definition darüber zu entnehmen, was der Gesetzgeber unter „zugänglich machen“ meint. Mit etwas "zugänglich machen" ist nach dem allgemeinen Verständnis und Sprachgebrauch „etwas leicht erreich- oder verfügbar machen“ gemeint. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 12a Abs. 2 GrekoG bedeutet dies nach Auffassung des LVwG, dass den Grenzkontrollorganen dadurch der leichte Zugang zur Besichtigung (des Innenraums) eines Fahrzeuges ermöglicht werden soll, was im Ergebnis sicherlich dann vorliegt, wenn das Fahrzeug bzw. Behältnis für das Grenzkontrollorgan leicht erreichbar oder leicht zu betreten ist, wenn leicht darauf zugegriffen werden kann und wenn es für die Besichtigung nutz- bzw. verfügbar ist.

Der Bf hat in seiner Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Berufung der kontrollierenden Soldaten auf einen Befehl, wonach sie die Türen nicht selbst öffnen dürfen, seiner langjährigen Erfahrung widerspricht, zumal er die Grenze mehrmals wöchentlich passiert. Für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Besichtigung von Laderäumen, deren Türen unversperrt sind und zu deren Öffnung keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, liege es nach Auffassung des Bf auf der Hand, dass eine Öffnung der Türen durch die das Besichtigungsinteresse kundtuenden Organe die beste, schnellste und zweckmäßigste Lösung darstellt und sei diese Vorgangsweise auch von allen Grenzkontrollorganen, mit Ausnahme der an ihm vorgenommenen Kontrollen an den in Rede stehenden Tagen durch die diensthabenden Soldaten, auch stets so praktiziert worden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem tatsächlich so gewesen ist, doch haben die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch die sich im SiPol AssE befindlichen Soldaten des ÖBH die gesetzlich gedeckte Ermächtigung zum Öffnen der vom Bf gelenkten Fahrzeuge gehabt und sind diese auch vom Bf aufgefordert worden, die beiden unversperrten Hecktüren bei den jeweiligen Grenzkontrollen selber zu öffnen. Darüber hinaus ist bei einem Eingriff in die Rechte von Menschen, zu denen gegenständlich auch das Recht auf Eigentum zählt, also bei der Ausübung von Befugnissen, stets auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. § 29 SPG) zu beachten.

In den angefochtenen Straferkenntnissen fehlt jegliche Begründung dafür, warum die vom Bf bei den vorgenommenen Grenzkontrollen bereits entsperrten - und damit leicht zu öffnenden - Hecktüren nicht für die Vornahme einer Besichtigung durch die Grenzkontrollorgane nach § 12a Abs. 2 GrekoG ausreichend gewesen sind, ist diesen Organen dadurch doch die Besichtigung des Laderaums der vom Bf gelenkten Kastenwägen leicht zugänglich gemacht worden. Warum die ohnedies bestehende Befugnis der genannten Organe zum „Öffnen“ dieser Kfz dem Bf aufgehalst wird, findet nach Auffassung des LVwG in der vorangeführten Bestimmung keine Deckung und steht auch zu dem allgemein in § 29 SPG normierten Verhältnismäßigkeitsprinzip in Widerspruch, ganz abgesehen davon, dass die Identität des Bf und seine Wohnadresse durch die relativ knapp hintereinanderliegenden Grenzkontrollen am 28.3; 09.04. und 17.04.2024 ebenso bekannt war, wie seine Weigerung, die in Rede stehenden Hecktüren eigenhändig zu öffnen, und ihm gegenüber auch keinerlei begründete Annahme dahingehend bestanden hat, dass mit den von ihm gelenkten Kastenwägen grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden.

Diesbezüglich wird auch auf die Angaben des GrInsp. AA bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung beim LVwG verwiesen und hat er, zum Sachverhalt anlässlich der Grenzkontrolle am 09.04.2024 befragt, angeben, dass er - nachdem sich der Bf wiederum geweigert hat, die Hecktüren zu öffnen - zwecks Vermeidung einer weiteren unnötigen Ausdehnung der Amtshandlung diese Türen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. § 29 SPG) selber geöffnet und eine Besichtigung des Wageninneren vorgenommen hat. Zum Öffnen des vom Bf gelenkten Fahrzeuges sind - wie zuvor umfassend dargelegt - sowohl GrInsp. AA als auch die dienstversehenden Soldaten des ÖBH im SiPol AssE gemäß § 39 Abs. 1 iVm Abs 5 SPG nicht nur berechtigt gewesen, sondern haben sie bei der Handhabung der Befugnisse nach § 39 Abs. 3 bis 6 SPG auch besonders darauf zu achten (gehabt), dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.

Gemäß dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt hat der Bf den Anordnungen der Grenzkontrollorgane, die Hecktüren der von ihm gelenkten Kastenwägen zu öffnen, dadurch Folge geleistet, indem er die Zentralverriegelung betätigt hat, wodurch diese Türen entsperrt worden sind und hat er den genannten Organen nicht nur den Zutritt zum Laderaum gewährt, sondern diese auch aufgefordert und sich damit einverstanden erklärt, dass sie diese Türen eigenhändig öffnen, um anschließend den Laderaum besichtigen zu können. Somit ist den Grenzkontrollorganen das Öffnen und Betreten sowie Besichtigen des Wageninneren leicht ermöglicht (zugänglich gemacht) worden, weshalb sohin keinerlei Rede davon sein kann, dass der Bf durch sein Verhalten eine ihm zumutbare Mitwirkung verweigert und den genannten Organen eine Besichtigung des Laderaums unmöglich gemacht hat. Jedenfalls ist durch das Verhalten des Bf und seine Weigerung, die in Rede stehenden Hecktüren eigenhändig zu öffnen, keine Verhinderung der Besichtigung des Wageninneren bewirkt respektive unmöglich gemacht worden und hätten die genannten Grenzkontrollorgane diese Besichtigung jederzeit vornehmen können.

In Ansehung der genannten Fakten und Umstände ist seitens des LVwG nicht zu erkennen, dass sich der Bf in allen vier Beschwerdefällen nicht der Grenzkontrolle gestellt und ausgewiesen hat, sofern seine Identität nicht ohnedies bereits festgestanden ist, und kann nach Auffassung des LVwG auch keinerlei Rede davon sein, dass der Bf eine Störung der Grenzkontrolle dadurch verschuldet hat, indem er die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen eines Grenzkontrollorgans trotz Abmahnung (die vom Bf zudem bestritten wird), nämlich als Lenker die Hecktüren des von ihm am 09.04.2024 gelenkten Kastenwagens zu öffnen, um eine Besichtigung des Innenraumes vornehmen zu können, nicht befolgt hat und in seinem Fahrzeug sitzen geblieben ist.

Nachdem der Bf die ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestände nach Ansicht des LVwG nicht verwirklicht, somit die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen und damit weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, war den Beschwerden des Bf stattzugeben und sind die vier angefochtenen und im Vorspruch angeführten Straferkenntnisse der LPD zu beheben und die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 1 VStG einzustellen gewesen, weshalb aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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