LVwG B E 166/07/2024.008/006

E 166/07/2024.008/006Landesverwaltungsgericht04.09.2025

Regest

Aufenthaltsverbot; Frist Aufenthaltsverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 166/07/2024.008/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.166.07.2024.008.006

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn Bf, rumänischer Staatsbürger, geboren am ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 14.06.2024 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 27.05.2024, ***, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG)

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das im Vorspruch angeführte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 2 VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

III.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang, Beschwerde:

1.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

„Datum/Zeit: 31.01.2024, 19:00 Uhr

Ort: ***, Grenzübergangsstelle ***

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (RO)

Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 31.01.2024, um 19.00 Uhr über die Grenzübergangsstelle *** entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist. Aufenthaltsverbot des BFA Regionaldirektion Wien, Verfahrenszahl ***, gültig und rechtskräftig ab 25.11.2020, gültig bis 31.01.2029.“

Die Landespolizeidirektion Burgenland (im Folgenden: „LPD“) sah dadurch die Strafnorm des § 120 Abs. 1c Z1 iVm § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) verletzt und verhängte deshalb gemäß § 120 Abs. 1c leg. cit. die Mindestgeldstrafe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden).

In der Begründung des Straferkenntnis hat die LPD angeführt, dass sich dieses auf die Anzeige der PI *** vom 01.02.2024 sowie den Fremdenakt über den Beschwerdeführer (in der Folge: „Bf“) bei der belangten Behörde gründet.

Dem Bf ist mit Schreiben vom 02.02.2024 zur Wahrung des Parteiengehörs eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugesandt worden, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen und alle seiner Entlastung dienenden Unterlagen bzw. Beweismittel sowie etwaig vorhandene Unterlagen betreffend seine Einkommenssituation vorzulegen, und eventuell vorhandene Unterhalts- bzw. Sorgepflichten bekanntzugeben.

In der Folge hat der Bf seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut und sind diesem aufgrund seines Ersuchens vom 17.04.2024 mit E-Mail der LPD vom 25.04.2024 alle verfahrensgegenständlichen Schriftstücke und Urkunden, die sich im Fremdenakt des Bf befinden, darunter auch die vorangeführte Aufforderung zur Rechtfertigung, nachweislich übermittelt worden. Dennoch ist in weiterer Folge von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinerlei Gebrauch gemacht worden, woraufhin die LPD das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

1.2. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, in der vom Bf im Wesentlichen vorgebracht wird, dass er bislang keine Stellungnahme abgab, woraufhin die LPD ihrer Entscheidung lediglich die Aktenlage zugrunde legte und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

Der angefochtene Bescheid leide in materiell-rechtlicher Hinsicht an Rechtswidrigkeit und beruhe die inhaltliche Rechtswidrigkeit auf einer falschen Auslegung des angewendeten Gesetzes.

Im Straferkenntnis gehe die LPD davon aus, dass der Bf am 31.01.2024, um 19:00 Uhr, als Fremder über die Grenzübergangsstelle ***, entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet, eingereist sei und dadurch gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 120 Abs 1c FPG verstoßen habe. Nach Ansicht der LPD habe der Bf den Tatbestand der Verwaltungsstrafnorm erfüllt und werden als Gründe die Verwaltungsstrafanzeige der PI *** sowie der vorliegende Fremdenakt angeführt.

Diese Rechtsansicht sei jedoch unzutreffend, da gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FPG die Unrechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts in das Bundesgebiet nicht besteht, wenn der Fremde während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots eine Bewilligung zur Wiedereinreise innehat. Die fehlende Einholung dieser Bewilligung sei dem Beschwerdeführer aber nicht vorzuwerfen.

So habe die LPD festgestellt, dass der Bf nicht in Kenntnis über ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gewesen sei (Straferkenntnis vom 27.05.2024, Seite 8, erster Absatz). Diese Unkenntnis schließe nicht nur die vorsätzliche Tatbegehung aus, sondern jegliches Verschulden und somit auch Fahrlässigkeit, weshalb dem Bf sohin keinerlei Verschulden zur Last zu legen sei.

Die fehlende Kenntnis eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens und somit auch der rechtskräftigen Entscheidung ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Bf keinerlei Parteiengehör wahrgenommen und sich im Verfahren nicht geäußert hat. Ein subjektiv vorwerfbares und daher strafbares Verhalten des Beschuldigten sei daher zu verneinen.

Die LPD ziehe im Straferkenntnis als weitere Rechtsgrundlage § 67 FPG heran und beziehe sich in dem Zusammenhang auf den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 24.10.2020 zur Zahl: ***. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hierzu auf den Antrag des Bf auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG zu IFA Zahl *** vom 10.05.2024 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Auszugsweise werde darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH „ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Es komme somit auf die Veränderung der maßgebenden Umstände an. Stelle sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, und sei dem Aufhebungsantrag stattzugeben." (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/ 0156, RS 3; BVwG 17.04.2023, 1421 2215336-2).

Was die Verletzung von Verfahrensvorschriften anbelangt, habe es die LPD unterlassen, entscheidungsrelevante Ermittlungen durchzuführen, da in Österreich sehr wohl Angehörige des Bf leben und sei dieser auch aufrecht verheiratet und habe mit seiner Gattin mehrere gemeinsame Kinder. Er könne somit ein umfassendes Familienleben vorweisen und pflege auch einige stabile Freundschaften.

Beweis: Vernehmung des BF, wofür die Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache beantragt wird.

Die LPD habe daher in entscheidungswesentlichen Bereichen keinerlei bzw. nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt, wozu sie jedoch schon aufgrund des Grundsatzes der Amtswegigkeit verpflichtet gewesen wäre. Die Ermittlungslücken seien sohin derart gravierend, dass ein Vorgehen des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht komme (vgl. grundlegend VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die im gegenständlichen Fall gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Erlassung eines Straferkenntnisses lägen nicht vorliegen und erweise sich die von der LPD erlassene Entscheidung somit als rechtswidrig.

In Ansehung des Ausgeführten stellt der Bf daher den Antrag, das LVwG

1. möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, zumal einer solchen Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen

2. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

3. den angefochtenen Bescheid vom 27.05.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu

4. diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die LPD zurückverweisen.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am 31.01.2024, um 19 Uhr, hat sich der Bf bei der Grenzübergangsstelle ***, ***, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen: *** (RO), von Ungarn kommend, der Einreise nach Österreich gestellt und sich dabei mit seiner rumänischen Identitätskarte legitimiert. Im Zuge der vorgenommenen Grenz- und Einreisekontrolle ist aufgrund einer polizeilichen Anfrage festgestellt worden, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag sowie ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, Verfahrenszahl ***, am 24.10.2020 erlassenes und laut BFA bis 31.01.2029 gültiges Aufenthaltsverbot besteht. Eine Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a FPG konnte der Bf dabei nicht vorweisen und ist eine solche für ihn auch nicht erteilt worden.

Von den Grenzkontrollorganen mit diesem Sachverhalt konfrontiert, hat der Bf angegeben, dass er von einem Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet nichts weiß. In der Folge ist der Bf nach vorheriger Befassung des BFA und Bestätigung des aufrechten Aufenthaltsverbotes noch am 31.01.2024 über die Bundesstraße *** um 20:28 Uhr nach Ungarn zurückgewiesen und von ihm eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 300 Euro eingehoben worden.

Aus dem Fremdenakt des BFA, RD Wien, ergibt sich hinsichtlich des Bf, dass mit diesem am 22.01.2020 nachweislich eine Niederschrift aufgenommen und ihm darin mitgeteilt worden ist, dass aufgrund eines gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahrens beim LG für Strafsachen *** dies „im Falle seiner Verurteilung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen „kann“. Nachdem noch keine Verurteilung gegen den Bf ergangen ist, werde aus diesem Grund vom BFA „derzeit“ von der Erlassung fremdenrechtlicher Zwangsmaßnahmen Abstand genommen. Der Bf gab daraufhin an, dass er dies zur Kenntnis nehme und alles verstanden hat. Im Anschluss an seine Einvernahme ist er vom BFA entlassen worden.

In weiterer Folge hat am 20.02.2020 gegen den Bf eine Gerichtsverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen *** zu Zahl: *** wegen des Vorwurfs des Diebstahls und Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Zif. 1 StGB stattgefunden, wobei er wegen eines am 11.01.2020 begangenen Einbruchsdiebstahls, bei dem er Autoreifen im Wert von 5.000 Euro erbeutet hat, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden ist. Dieses Urteil ist (erst) mit 23.06.2020 rechtskräftig geworden.

Aufgrund dieser Verurteilung hat das BFA, RD Wien, gegen den Bf am 24.10.2020 zur IFA/Verfahrenszahl: ***, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das für den Bf am 27.10.2020 gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG beim BFA, RD Wien, in seinem Fremdenakt hinterlegt worden ist.

Eine belegte Ausreise des Bf aus dem Bundegebiet der Republik Österreich konnte bis zum Tag seiner Einreise am 31.01.2024, verbunden mit der darauffolgenden Zurückweisung nach Ungarn, weder festgestellt werden noch ist dies durch entsprechende Beweismittel der LPD oder des BFA als bescheinigt anzusehen.

3. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der LPD dem Gericht mit Schreiben vom 17.04.2024 vorgelegten Verwaltungsakt (samt der sich darin befindlichen Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 1.2.2024, GZ: ***; in den Bescheid des BFA, RD Wien, vom 24.10. 2020 zur vorangeführten IFA/Verfahrenszahl, mit dem gegen den Bf ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden ist; in die mit ihm aufgenommene Niederschrift des BFA vom 22.01.2020; in den Auszug des über den Bf vorliegenden zentralen Fremdenregisters vom 15.07.2025 sowie einer am 17.07.2025 vom LVwG gemachten Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR); in die (bisherige) Rechtfertigung des Bf; in das angefochtene Straferkenntnis der LPD vom 27.05.2024; in die erhobene Beschwerde des Bf vom 14.06.2024 sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim LVwG am 01.09.2025, für die der Bf seine Einvernahme und die Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache beantragt hat, dessen ungeachtet aber unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.

Aufgrund der oben angeführten unbedenklichen Urkunden und Unterlagen sowie dem Ergebnis in der mündlichen Verhandlung beim LVwG steht für dieses Gericht nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bf zur angelasteten Tatzeit am Grenzübergang ***, trotz Erlassung eines gegen ihn verhängten 5-jährigen Aufenthaltsverbots, rechtswidriger Weise nach Österreich eingereist ist.

4. Rechtliche Erwägungen:

Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 202/2022 lauten - auszugsweise – wie folgt:

„Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen […].

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120 Abs. (1c) Wer als Fremder

1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist…

2. …[…],

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung.

(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar“.

Objektive Tatseite nicht verwirklicht:

Aufgrund der in Punkt 2. dargelegten Fakten und Feststellungen steht für das LVwG nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bf zur angelasteten Tatzeit am angezeigten Tatort versucht hat, trotz eines behaupteten gegen ihn bestehenden aufrechten Aufenthaltsverbots rechtswidriger Weise in das Bundesgebiet einzureisen.

Diese Feststellung des LVwG gründet sich einerseits auf die nicht nachvollziehbare Hinterlegung des vom BFA, RD Wien, gegen den Bf erlassenen Aufenthaltsverbotes vom 24.10.2020 ohne Zustellversuch gemäß § 23 Abs.3 ZustG an „Herrn Bf, ***, Rumänien“, wobei dieser ersucht worden ist, diesen Bescheid bis längstens 27.10.2020 zu beheben, was sich aus dem „Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt“ des BFA, RD Wien, ebenfalls datiert mit 27.10.2020, ergibt.

Jedenfalls ist der Empfänger (der Bf) nach § 23 Abs. 3 ZustellG, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Für das Vorhandensein einer vom Bf angegebenen inländischen Abgabestelle finden sich aber weder im Verwaltungsstrafakt der LPD, noch im Fremdenakt des BFA, RD Wien, entsprechende Hinweise und hat der Bf - ausgenommen seine Haft in der Justizanstalt *** vom 13.01.-22.01.2020 – auch keinen gemeldeten Hauptwohnsitz im Inland gehabt, was sich eindeutig aus der vom LVwG vorgenommenen ZMR Abfrage ergibt, weshalb nach Ansicht dieses Gerichts die Hinterlegung des erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 23 Abs. 3 ZustG keine ordnungsgemäße Zustellung gewesen ist und demnach auch keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Bf entfalten konnte und daher auch nicht erlassen anzusehen ist.

Auch dafür, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung nach § 11 Abs. 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) vorgelegen sind, wonach Zustellungen an Fremde, soweit sie nicht durch eigene Organe des BFA vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder […] erfolgen können und eine allenfalls notwendige Hinterlegung diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen hat, wobei § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG sinngemäß gilt, vorgelegen sind, ist den Akten der LPD und dem BFA, RD Wien, gleichfalls nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus finden sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt, wie auch den übermittelten Fremdenaktfragmenten des BFA, RD Wien, keine nachvollziehbaren Gründe dafür, warum vom BFA nicht vor der Hinterlegung gemäß § 23 Abs.3 ZustG versucht worden ist, das in Rede stehende Aufenthaltsverbot dem Bf an seiner Wohnadresse in Rumänien per internationalen Rückschein zuzustellen. Dafür, dass dies geschehen oder nicht möglich gewesen ist, finden sich weder in den Verwaltungsakten der LPD noch des BFA entsprechende Hin-weise.

Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck und sollen größtmögliche Garantie dafür bieten, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt (vgl. VwGH 17.12.1992, 92/09/0103, mwN; vgl. auch VwGH 10.4.2003, 2003/18/0078, mwN). Darüber, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot dem Bf im vorliegenden Beschwerdefall tatsächlich zugekommen ist oder er darüber nachweislich in Kenntnis gewesen ist, finden sich in den Verwaltungsakten der LPD und des BFA keinerlei konkrete Hinweise oder nachvollziehbare Schlüsse.

Auch die mit dem Bf vom BFA am 22.01.2020 (und nicht wie im Bescheid über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes angeführt am 22.02.2020) aufgenommene Niederschrift ist nicht geeignet, eine Kenntnis des Bf vom (bevorstehenden) Aufenthaltsverbot zu begründen, ist ihm damals doch lediglich mitgeteilt worden, dass das beim LG für Strafsachen *** gegen ihn anhängige Gerichtsverfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „führen kann“ und nicht „führt oder führen wird“. Soweit dem BFA nicht ohnedies bekannt, ist dem Bf in dieser Niederschrift auch nicht aufgetragen worden, eine Abgabestelle im Inland für die allfällige Zustellung von Behördenschriftstücken / Bescheiden bekannt zu geben.

Ungeachtet der vom LVwG monierten mangelhaften Zustellung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots ergibt sich aus der Bestimmung § 67 Abs. 4 FPG hinreichend klar und deutlich, dass die Frist des Aufenthaltsverbotes erst mit Ablauf des Tages der Ausreise, im vorliegenden Beschwerdefall sohin erst mit 1.2.2024, beginnt. Dieser Umstand respektive dieses fristenauslösende Ereignis ist sowohl von der LPD wie auch vom BFA angenommen und auch berücksichtigt worden, andernfalls das erlassene Aufenthaltsverbot laut IFA Auszug nicht bis 31.01.2029 gültig sein kann.

Jedenfalls konnte eine belegte Ausreise des Bf aus dem Bundegebiet der Republik Österreich bis zum Tag seiner (versuchten) Einreise am 31.01.2024, verbunden mit der darauffolgenden Zurückweisung nach Ungarn, weder festgestellt werden noch ist dies durch entsprechende Beweismittel der LPD oder des BFA bescheinigt.

Folglich kann ein Verstoß gegen das erlassene Aufenthaltsverbot, wie dies dem Bf zur Last gelegt wird, erst ab dem 1.2.2024 - und nicht bereits davor - möglich sein, weshalb es diesbezüglich an einem objektiven Tatbestandsmerkmal für die Verwirklichung der dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretung fehlt.

Bereits aufgrund der vorangeführten Darlegungen des LVwG hat der Bf den objektiven Tatbestand der ihm von der LPD zu Unrecht angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht und steht dem festgestellten Sachverhalt keinerlei Beweis- oder sonstiges Ermittlungsergebnis entgegen.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde daher folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, mithin spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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