LVwG B E HG1/15/2022.007/011

E HG1/15/2022.007/011Landesverwaltungsgericht28.07.2025

Regest

Frist des § 43 VwGVG fängt nach aufhebender Entscheidung des VwGH neuerlich an; im konkreten Fall Strafbarkeitsverjährung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E HG1/15/2022.007/011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.HG1.15.2022.007.011

Begründung

2. Verfahrensgang

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde des BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte OG mit Sitz in ***, vom 28.05.2021 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.05.2021, GZ: ***, wegen Übertretungen des TNRSG

zu Recht:

I.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wegen Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (in Folge „Beschwerdeführer“) von der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) wie folgt zur Last gelegt:

"1. Datum/Zeit: 01.04.2019, 10:31 Uhr

Ort: ***, ***

Sie haben als Inhaber des Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „AA“ mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 1.4.2019, um 10:31 Uhr, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) den Nachfüllbehälter mit der Bezeichnung „CBD E-liquid Spearmint 2%/10ml“ in Verkehr gebracht hat, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist.

Der genannte Nachfüllbehälter war zum Zeitpunkt des lnverkehrbringens nicht dem Bundesministerium für Gesundheit in elektronischer Form gemeldet und entspricht daher nicht den Bestimmungen des § 10b Abs. 2 TNRSG.

2. Datum/Zeit:01.04.2019, 10:31 Uhr

Ort: ***, ***

Sie haben als Inhaber des Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „AA“ mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 1.4.2019, um 10:31 Uhr, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) den Nachfüllbehälter mit der Bezeichnung „CBD E-liquid Spearmint 2%/10ml" in Verkehr gebracht hat, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist.

Auf dem Beipackzettel fehlt der Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird.

Der genannte Nachfüllbehälter ist daher mit einem Beipackzettel mit unzureichenden Informationen in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 1 Z 1 TNRSG.

3. Datum/Zeit:01.04.2019, 10:31 Uhr

Ort:***, ***

Sie haben als Inhaber des Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „AA" mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 1.4.2019, um 10:31 Uhr, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) den Nachfüllbehälter mit der Bezeichnung „CBD E-liquid Spearmint 2%/10ml" in Verkehr gebracht hat, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist.

Die Angabe der Nummer der Herstellungscharge fehlt auf der Packung.

Der genannte Nachfüllbehälter entspricht daher nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 2 Z 1 TNRSG.

4. Datum/Zeit:01.04.2019, 10:31 Uhr

Ort:***, ***

Sie haben als Inhaber des Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „AA" mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 1.4.2019, um 10:31 Uhr, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) den Nachfüllbehälter mit der Bezeichnung „CBD E-liquid Spearmint 2%/10ml" in Verkehr gebracht hat, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist.

Auf der Packung und dem Nachfüllbehälter befindet sich die Angabe „CBD". Auf dem Beipackzettel befindet sich die Angabe: „Medizinisch wirkt es (CBD) entkrampfend, entzündungshemmend, angstlösend und gegen Übelkeit. Weitere pharmakologische Effekte wie z.B. eine antipsychotische Wirkung werden erforscht.

Die Angaben „CBD" sowie die oben angeführte Angabe am Beipackzettel sind Elemente, die suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat.

Der genannte Nachfüllbehälter ist daher mit nicht zulässigen Elementen sowohl auf der Packung als auch dem Nachfüllbehälter selbst und dem Beipackzettel in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m § 5d Abs. 1 Zif. 2 TNRSG.

5. Datum/Zeit:01.04.2019, 10:31 Uhr

Ort:***, ***

Sie haben als Inhaber des Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „AA" mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 1.4.2019, um 10:31 Uhr, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) den Nachfüllbehälter mit der Bezeichnung „CBD E-liquid Spearmint 2%/10ml" in Verkehr gebracht hat, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist.

Auf dem Beipackzettel befindet sich die Angabe „Kein Teer". Die Angabe „Kein Teer" stellt eine Information über den Gehalt des Produkts an Teer da.

Der genannte Nachfüllbehälter ist daher mit einem nicht zulässigen Element auf dem Beipackzettel in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m § 5d Abs. 1 Z 1 TRNSG

6. Datum/Zeit01.04.2019, 10:31 Uhr

Ort:***, ***

Sie haben als Inhaber des Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „AA" mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 1.4.2019, um 10:31 Uhr, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) den Nachfüllbehälter mit der Bezeichnung „CBD E-liquid Spearmint 2%/10ml" in Verkehr gebracht hat, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist.

Auf dem Beipackzettel befinden sich folgende Angaben:

(1) „Das Verdampfen und Inhalieren von CBD-haltigem Dampf ist eine gesündere Alternative zum Verbrennen und Rauchen von Tabakzigaretten, da die Menge der inhalierten Schadstoffe deutlich reduziert ist."

(2) „Der Rauch normaler Tabakzigaretten enthält über 12.000 chemische Verbindungen. Mehr als 200 davon sind giftig und mindestens 40 werden als krebserregend eingestuft. Diese Stoffe entstehen bei der Verbrennung von Tabak. Die Teerpartikel, die beim Verbrennen von herkömmlichen Tabakzigaretten entstehen, transportieren zahlreiche Giftstoffe, die ebenfalls durch die Verbrennung entstehen, in den menschlichen Körper. Da bei der elektrischen Zigarette nur die vorgenannten Inhaltsstoffe verdampft werden und nichts verbrannt wird, entstehen kleine Umwandlungsprodukte bzw. toxischen Verbindungen. Der Dampf elektrischer Zigaretten enthält insbesondere keinen Teer, keine Kondensate, keine Blausäure und kein Formaldehyd."

(3) „Das Risiko des Dampfens von E-Zigaretten ist wissenschaftlich gründlich untersucht worden. Beim Verbrennen von CBD-haltigen Flüssigkeiten findet keine Verbrennung von Tabak statt. Dadurch gelangen so gut wie keine krebserregenden Schadstoffe in den Körper."

Die Angaben (1) bis (3) sind Elemente, die suggerieren, dass das Produkt weniger schädlich ist als ein Tabakerzeugnis.

Der genannte Nachfüllbehälter ist daher mit nicht zulässigen Elementen auf dem Beipackzettel in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG.

7. Datum/Zeit:01.04.2019, 10:31 Uhr

Ort:***, ***

Sie haben als Inhaber des Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „AA" mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 1.4.2019, um 10:31 Uhr, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) den Nachfüllbehälter mit der Bezeichnung „CBD E-liquid Spearmint 2%/10ml" in Verkehr gebracht hat, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist. Auf der Packung und dem Nachfüllbehälter selbst befinden sich die Angaben „Spearmint" und „Grüne Minze".

Die Angaben „Spearmint" und „Grüne Minze" sind Elemente, die Lebensmitteln ähneln.

Der genannte Nachfüllbehälter ist daher mit nicht zulässigen Elementen sowohl auf der Packung als auch dem Nachfüllbehälter selbst in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.

8. Datum/Zeit:01.04.2019, 10:31 Uhr

Ort:***, ***

Sie haben als Inhaber des Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „AA" mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 1.4.2019, um 10:31 Uhr, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) den Nachfüllbehälter mit der Bezeichnung „PipesBest 3mg/ml Tabakaroma" in Verkehr gebracht hat, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist.

Auf der Packung, der Außenverpackung und dem Nachfüllbehälter befindet sich die Angabe „Tabakaroma".

Die Angabe „Tabakaroma" ist ein Element, das auf einen Geschmack hinweist. Der genannte Nachfüllbehälter ist daher mit einem nicht zulässigen Element auf der Packung, der Außenverpackung und dem Nachfüllbehälter selbst in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10b Abs. 2 TNRSG

2. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 1 Z 1 TNRSG

3. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 1 TNRSG

4. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG

5. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG

6. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG

7. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG

8. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG “

Wegen jeder dieser 8 Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils EUR 200.-, falls diese uneinbringlich sind, jeweils Ersatzstrafen von 9 Stunden verhängt.

Außerdem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer 160 Euro gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu bezahlen hat. Der zu bezahlende Gesamtbetrag wurde rechnerisch falsch mit EUR 1.744,10 angegeben.

I.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2022, GZ: E 188/04/2021.003/002 stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

I.3. Dagegen hat die Behörde mit Eingabe vom 11.03.2022 außerordentliche Revision zu den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4., 7., und 8. an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und ist das (damalige) Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 06.04.2022 an die Stelle der Behörde in das Revisionsverfahren eingetreten.

I.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2024, GZ: Ra 2022/11/0058-7, hat dieser das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3.,4., und 7. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Betreffend der Anfechtung des Spruchpunktes 8. wurde die Revision abgewiesen.

Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall das Landesverwaltungsgericht die Täterschaft falsch beurteilt habe und sich daher in Folge nicht mehr mit der Strafbarkeit des Inverkehrbringens nicht entsprechender Nachfüllbehälter beschäftigt zu haben.

II. Rechtsgrundlagen:

II.1. § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2018 bestimmt:

„(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

[…]

II.2. Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:

„Verjährung

§ 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.

Entscheidungspflicht

§ 34. (2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. […]

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfas-sungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

II.3. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

III. Erwägungen:

III.1. Im Straferkenntnis der Behörde vom 03.05.2021 wurden Verwaltungsübertretungen am Tatzeitpunkt 01.04.2019, bestraft. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am 28.05.2021 Beschwerde erhoben

Das Landesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 26.01.2022, zugstellt am 27.01.2022 entschieden, gegen welches mit Eingabe vom 11.03.2022, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 14.03.2022, außerordentliche Revision erhoben wurde. Diese wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2024, GZ: Ra 2022/11/0058-7, zu 5 von 6 Revisionspunkten Folge gegeben.

Dieses Erkenntnis ist dem Landesverwaltungsgericht am 19.02.2025 zugestellt und ihm der Bezug habende Akt vom VwGH am 20.02.2025 postalisch übermittelt worden.

III.2. Aus der Bestimmung des § 43 VwGVG ergibt sich, dass ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft tritt und das Verfahren einzustellen ist, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind, wobei in diese Frist die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet werden.

Gemäß ständiger Rechtsprechung geht der VwGH (zuletzt VwGH vom 07.02.2025, Fr 2025/03/0001) davon aus, dass die in § 43 VwGVG als lex specialis zu § 34 Abs. 1 VwGVG normierte 15-monatige Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt.

III.3. Verfahrensgegenständlich handelt es sich allerdings um Verwaltungsübertretungen mit den Tatzeitpunkt 01.04.2019.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Strafbarkeitsverjährungsfrist 3 Jahre ab Ende des strafbaren Verhaltens. Diese Frist wird allerdings durch die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unterbrochen (Z 4 leg.cit.).

Die Fristhemmung beginnt mit dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht als belangte Behörde (VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115 u.a.).

Tatzeitpunkt war der 01.04.2019, die außerordentliche Beschwerde an den Veraltungsgerichtshof ist am 24.03.2022 bei diesem eingelangt.

Bis zum Ablauf der Strafbarkeitsverjährung waren es zum damaligen Zeitpunkt nur mehr 8 Tage.

Diese Frist wurde bis zum Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses beim Landesverwaltungsgericht Burgenland im elektronischen Weg am 19.02.2025 unterbrochen und hat somit dann wieder zu laufen begonnen.

Die Strafbarkeitsverjährung hat sohin am 27.02.2025 geendet.

Es ist somit das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eingetretener Strafbarkeitsverjährung einzustellen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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