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E 047/07/2024.007/007•LVwG B E 047/07/2024.007/007
E 047/07/2024.007/007Landesverwaltungsgericht17.07.2025
Das lediglich zweimalige Vorbeifahren am Kfz der Gefährdeten auf öffentlichen Straßen erfüllt nicht den Tatbestand einer Übertretung nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA in ***, vom 29.04.2024 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 04.04.2024, Zahl: ***, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), bestraft worden ist,
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen vier Spruchpunkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Am 28.09.2023, um 14:05 Uhr, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet, wobei ihm die Annäherung an seine Gattin AA als Gefährdete im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot) untersagt wurde.
2. Am 14.10.2023 hat die Gattin des Bf als Gefährdete Anzeige bei der Polizei gegen den Bf wegen Verstoßes gegen das zuvor angeführte Betretungs- und Annäherungsverbot erstattet, da ihr sich dieser am 12.10.2023, von 11:40 Uhr bis 12 Uhr, auf dem Parkplatz vor der *** Filiale in ***, ***, angenähert habe. Um einen weiteren Kontakt mit dem Bf zu vermeiden, habe sich die Gefährdete dann mit ihrem Kfz auf die Rückseite des *** ***, ***, begeben, wohin sie der Bf mit seinem Auto verfolgt habe.
Über diesen Vorfall hat Frau AA ein Video angefertigt, das über einen Zeitstempel verfügt und hat sie dieses der Polizei als Beweismittel zur Verfügung gestellt. Dieses Video ist von der Meldungslegerin Frau RevInsp. BB und Insp. CC gesichtet worden. Darauf ist zu sehen, wie der Bf zwei Mal an der Gefährdeten vorbeifährt, worauf Frau RevInsp. BB am 29.10.2023, zu GZ: ***, Anzeige gegen den Bf der Landespolizeidirektion Burgenland (LPD) wegen Missachtung des Annäherungs- und Betretungsverbotes erstattet hat.
3. Unter einem sind gegen den Bf drei weitere Anzeigen wegen Missachtung des genannten Verbotes erstattet worden, weil er sich am 15.10.2023 zwei Mal und am 17.10.2023 ein weiteres Mal seiner Gattin angenähert habe und sich das ausgesprochene Annäherungs- und Betretungsverbotes durch Einreichung einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht *** am 12.10.2023 um weitere zwei Wochen verlängert hat.
4. In der Folge hat die LPD nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens am 04.04.2024 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch, wie folgt, lautet:
„1. Datum/Zeit: 12.10.2023, 11:40 Uhr — 12.10.2023, 12:00 Uhr
Ort: ***, ***, *** Parkplatz und weiter bis zum Parkplatz des ***
Am 28.09.2023, um 14:05 Uhr, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Sie ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet, wobei Ihnen die Annäherung an die Gefährdete im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot) untersagt wurde. Dieses Annäherungsverbot haben Sie missachtet indem Sie zum angeführten Zeitpunkt in den angeführten vom Betretungs- und Annäherungsverberbot umfassten Bereich (Schutzbereich) von hundert Meter im Umkreis der Gefährdeten eingedrungen sind. Das oa. Betretungs- und Annäherungsverbot wurde durch rechtzeitige Einlangung am BG um weitere zwei Wochen verlängert.
2. Datum/Zeit: 15.10.2023, 08:00 Uhr
Ort: ***, ***
Am 28.09.2023 um 14:05 Uhr wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Sie ein Betretungsverbot (sowie Annäherungsverbot) angeordnet, wobei Ihnen die Rückkehr nach ***, *** untersagt wurde. Dieses Betretungsverbot haben Sie missachtet, indem Sie zum angeführten Zeitpunkt in den oben angeführten vom Betretungsverbot umfassten Bereich (Schutzbereich) eingedrungen sind. Das oa. Betretungs- und Annäherungsverbot wurde durch rechtzeitige Einlangung am BG um weitere zwei Wochen verlängert.
3. Datum/Zeit:15.10.2023, 15:00 Uhr
Ort:***, ***
Am 28.09.2023 um 14:05 Uhr wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Sie ein Betretungsverbot (sowie Annäherungsverbot) angeordnet, wobei Ihnen die Rückkehr nach ***, *** untersagt wurde. Dieses Betretungsverbot haben Sie missachtet, indem Sie zum angeführten Zeitpunkt in den oben angeführten vom Betretungsverbot umfassten Bereich (Schutzbereich) eingedrungen sind. Das oa. Betretungs- und Annäherungsverbot wurde durch rechtzeitige Einlangung am BG um weitere zwei Wochen verlängert.
4. Datum/Zeit: 17.10.2023, 15:00 Uhr
Ort: ***, ***, Eingangsbereich/Haupteingang der Wohnhausanlage
Am 28.09.2023 um 14:05 Uhr wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Sie ein Betretungsverbot (sowie Annäherungsverbot) angeordnet, wobei Ihnen die Rückkehr nach ***, *** untersagt wurde. Dieses Betretungsverbot haben Sie missachtet, indem Sie zum angeführten Zeitpunkt in den oben angeführten vom Betretungsverbot umfassten Bereich (Schutzbereich) eingedrungen sind. Das oa. Betretungs- und Annäherungsverbot wurde durch rechtzeitige Einlangung am BG um weitere zwei Wochen verlängert.“
Die LPD sah durch das zuvor beschriebene Verhalten des Bf die Rechtsvorschriften der §§ 84 Abs. 1 b Z 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG i.V.m. 38a leg.cit. verletzt und verhängte wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretungen gegen ihn gemäß § 84 Abs. 1b Geldstrafen von jeweils 300 EUR (falls diese uneinbringlich sind, jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 5 Tagen). Ferner haben der Bf gemäß § 64 VStG 120 EUR als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 EUR für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 EUR angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 1.320 EUR.
Begründend hat die LPD dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Bf aufgrund einer Anzeige vom 29.10.2023 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, wobei die Gefährdete der Polizei von ihr gemachte Videos als Beweis ansehen hat lassen, die von der Exekutive gesichtet worden sind und dabei zu sehen sei, wie der Beschuldigte mehrmals bei der gefährdeten Person vorbeifährt. Außerdem sehe man darin, so die LPD, wie sich der Bf seiner Gattin als gefährdeten Person genähert und laut mit ihr gesprochen habe.
Die Gattin des Bf sei als Zeugin von der LPD unter Wahrheitspflicht einvernommen worden und bei ihrer Aussage geblieben bzw. habe diese genauer ausgeführt. Sie habe die Übertretungen der Behörde gegenüber glaubhaft und nachvollziehbar geschildert und habe seitens der LPD kein Grund bestanden, die Angaben der Anzeigerin anzuzweifeln.
Der Bf habe über seinen Rechtsanwalt am 24.11.2023 und am 31.01.2024 zusammengefasst vorgebracht, dass der Bf erst am 17.10.2023 erfahren habe, wonach das gegen ihn ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot um zwei weitere Wochen verlängert wurde. Ohne dies zu wissen, habe er sich an diesem Tag seiner Ex-Gattin genähert und sei am selben Tag einkaufen gewesen, wie diese. Auch habe er am besagten Tag das Kontaktrecht zu seinem Sohn DD ausgeübt.
Das Betretungsverbot sei zum Tatzeitpunkt noch aufrecht gewesen, da ein entsprechender Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b und c EO eingebracht wurde. Der Rechtfertigung des Bf, dass das Betretungs- Annäherungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung geendet hab, könne deshalb nicht gefolgt werden. Die LPD gehe aufgrund des gestellten Antrags der gefährdeten Person davon aus, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot zum Tatzeitpunkt noch aufrecht war und hätten sich keine Hinweise ergeben, dass es am 15.10.2023 bzw. 17.10.2023 ein Kontaktrecht für den Sohn des Beschuldigten gegeben habe. Dieses Kontaktrecht sei erst in der einstweiligen Verfügung vom 25.10.2023 festgehalten worden und sei das Betretungs- und Annäherungsverbot. am 15.10. und 17.10.2023 noch aufrecht gewesen.
Es erscheine der LPD als nicht glaubwürdig, dass der Bf seine Ex Gattin beim angeblichen Einkaufen nicht gesehen hat. Wenn jemand einkaufen fährt, fahre man nicht mehrmals bei einer Person vorbei, von der man weiß, dass man sich ihr nicht annähern darf. Aufgrund der obigen Ausführungen habe sich der Beschuldigte schuldhaft und rechtswidrig verhalten und die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen.
Bei der Strafbemessung sei kein Grund mildernd zu werten gewesen, erschwerend seien 14 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (5 davon einschlägig) zu berücksichtigen gewesen.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden wie folgt angenommen: Durchschnittseinkommen netto von EUR 1.500,00, kein Vermögen und Sorgepflicht für ein Kind.
5. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, in der seitens des Bf im Wesentlichen vorgebracht wird, dass er im Tatzeitraum keine Kenntnis davon hatte, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot um weitere zwei Wochen verlängert wurde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass dieses durch Ablauf von 14 Tagen geendet habe. Auch habe er erst am 17.10.2023, gegen 18 Uhr, von den Beamten der PI ***, RevInsp. EE und lnsp. FF erfahren, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot aufgrund eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verlängert wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bf nämlich Anzeige gegen seine Ex-Gattin erstattet und sei im Zuge dessen von den genannten Beamten erstmals darüber aufgeklärt worden.
Am 12.10.2023 sei der Bf einkaufen gegangen, ohne zu wissen, dass sich auch seine Ex-Gattin in den jeweiligen Geschäften befindet. Er habe seine Ex-Gattin weder verfolgt noch bewusst ihre Nähe aufgesucht.
Am 15.10.2023 habe er sein Kontaktrecht zu seinem Sohn DD ausgeübt, ohne zu wissen, dass offenbar eine einstweilige Verfügung beantragt und dadurch das Betretungs- und Annäherungsverbot verlängert wurde.
Dass der Bf davon ausging, dass kein Betretungs- und Annäherungsverbot mehr besteht, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der im Akt erliegenden Zeugenvernehmung (mit der Rechtfertigung vorgelegt), wonach er seinen Sohn "wie vereinbart" am 17.10.2023, um 15:00 Uhr, zur Ex-Gattin gebracht hat.
Die belangte Behörde irre, wenn sie offenbar davon ausgeht, dass während eines Betretungs- und Annäherungsverbots die Wahrnehmung des Kontaktrechts zu einem gemeinsamen Kind nicht möglich ist. Üblicherweise wird in solchen Phasen die Abholung bzw. das Zurückbringen des Kindes durch dritte Personen bewerkstelligt. Gegenständlich habe der Bf jedoch schlichtweg keine Kenntnis davon gehabt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot verlängert wurde.
Die LPD liefere im Straferkenntnis auch nirgends eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sich der Bf schuldhaft verhalten haben soll und setze eine Bestrafung des Täters auch im Verwaltungsstrafverfahren schuldhaftes Verhalten voraus (VwGH 13.05.1987, 85/18/0067). Den Bf treffe jedoch kein Verschulden an den behaupteten Übertretungen, da er nach Ablauf der zwei Wochen nicht sofort darüber informiert wurde, dass eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist und sich dadurch das Betretungs- und Annäherungsverbot verlängert. Es mangle sohin jedenfalls an der subjektiven Vorwerfbarkeit der angelasteten Taten.
Was die gesichteten Videos zu den behaupteten Übertretungen anbelangt, seien diese dem Bf zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden. Vielmehr lege die belangte Behörde diese Videos dem Straferkenntnis zugrunde, ohne dass der Bf die Möglichkeit hatte, in diese Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Bf auch an seine Ex-Gattin Unterhalt leisten muss.
Aus den genannten Gründen stellt der Bf daher den
Antrag
Das LVwG Burgenland möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. in der Sache selbst entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu
3. in der Sache selbst entscheiden und den Beschwerdeführer lediglich ermahnen; in eventu
4. in der Sache selbst entscheiden und die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
6. In der Folge hat das LVwG am 16. Juli 2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Ex-Gattin des Bf und die Meldungslegerin als Zeugen zum angezeigten Sachverhalt eingehend befragt worden ist. An der Verhandlung hat auch der Bf, der ebenfalls befragt worden ist, und sein Rechtsvertreter teilgenommen. Die LPD ist als belangte Behörde unentschuldigt nicht erschienen.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
a) Unstrittig ist gegen den Bf am 28.09.2023, um 14:05 Uhr, von Organen der öffentlichen Sicherheit in *** ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen seine damalige Gattin an deren Wohnadresse sowie im Umkreis von 100 m um sie ausgesprochen wurde.
b) Am 12.10.2023 hat die Ex-Gattin des Bf beim Bezirksgericht *** einen Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß § 382 b und c Exekutionsordnung (EO) gestellt und hat das genannte Bezirksgericht am 25.10.2023 eine solche auch gegen den Bf erlassen, wobei ihm der Aufenthalt in der Wohnung seiner Ex-Gattin sowie einem Umkreis von 100 m um diese Wohnung verboten worden und ihm zudem aufgetragen worden ist
a)die Kontaktaufnahme mit seiner Ex-Gattin als gefährdete Person zu vermeiden und
b)ihm verboten worden ist, sich der gefährdeten Person im Umkreis von 100 m anzunähern, wobei die jeweiligen Kontaktaufnahmen betreffend die Organisation und Inanspruchnahme der gerichtlich festgelegten Besuchskontakte des Bf zum gemeinsamen Kind ausgenommen sind.
c) Am 14.10.2023 hat die Ex-Gattin des Bf Anzeige bei der Polizei in *** gegen ihn wegen Verstoßens gegen das zuvor angeführte Betretungs- und Annäherungsverbot erstattet, da er sich ihr am 12.10.2023, um 11:40 Uhr, am Parkplatz der *** Filiale in ***, ***, angenähert habe, worauf sie sich, um einen weiteren Kontakt zu vermeiden, auf die Rückseite des ***, ***, begeben habe, ihr der Bf aber dorthin gefolgt sei. Über den Vorfall hat die Gefährdete ein Video gemacht, das über einen Zeitstempel verfügt und von der Polizei als Beweismittel gesichtet worden ist.
Die zum Sachverhalt und zum gesichteten Video einvernommene Meldungslegerin Frau RevInsp. BB hat bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie sich aufgrund des schon länger zurückliegenden Zeitraums an keine Details mehr erinnern kann und das von der Ex-Gattin des Bf aufgenommen Video mit ihrem Kollegen angesehen hat, sich aber an dessen Inhalt ebenfalls nicht mehr erinnern kann.
Die ebenfalls einvernommene Ex-Gattin des Bf ist im Wesentlichen bei ihren bereits gegenüber der Polizei und der LPD gemachten Angaben geblieben und hat diese vollinhaltlich aufrechterhalten. Über Ersuchen des LVwG hat sie dann die von ihr aufgenommenen Videosequenzen vom 12.10.2023 auf ihrem Handy im Beisein des Bf und dessen Rechtsvertreter vorgespielt.
Auf einer Videosequenz, in der Dauer von etwa drei bis vier Sekunden, ist das Auto des Beschuldigten, ein graufarbiger Audi Kombi A4 mit Firmenlogo an der Heckscheibe, zu sehen, wie dieser im Bereich des ***-Parkplatzes in der *** am Fahrzeug der Zeugin vorbeifährt. Auf einer weiteren Videosequenz ist dieses Fahrzeug wiederum in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges der Zeugin beim Parkplatz der *** Filiale in der *** zu sehen, wie er daran vorbeifährt. Schließlich ist der Beschuldigte beim Parkplatz der LPD Burgenland in der Neusiedlerstraße 84 um 11:51 Uhr unmittelbar hinter dem PKW der Zeugin auf einem Foto zu sehen, wie er gerade im Begriff ist auf die PI *** zu gehen. Eine Kontaktaufnahme hat dabei nie mit seiner Ex-Gattin stattgefunden
Befragt, wieso die Zeugin zur Annahme gelangt, dass sich ihr Ex-Gatte zum vorangeführten Zeitpunkt mehrmals verbotener Weise angenähert hat, gibt diese an, dass es kein Zufall sein kann, dass ihr dieser innerhalb von max. 10 Minuten beim Parkplatz des ***, dann beim Parkplatz des *** und schließlich beim Parkplatz vor der LPD Burgenland begegnet. Dies zeige, dass er ihr - aus welchen Gründen auch immer - nachgefahren ist. Vom Rechtsvertreter des Bf befragt, warum die Zeugin immer nur 3-4 Sekunden lange Videosequenzen aufgenommen hat und nicht längere, hat diese angegeben, dass sie das deshalb getan hat, weil sie ja Auto fahren hat müssen und das ohnehin schon strafbar gewesen ist.
Aufgrund des zuvor angeführten Verhaltens des Bf hat sie am 12.10.2023, gegen 12.00 Uhr, die PI *** angerufen und dabei mitgeteilt, dass sie Anzeige gegen ihren Ex-Gatten wegen Missachtung des Betretungs- und Annäherungsverbotes erstatten möchte. Nachdem sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits in der PI befunden hat, habe ihr ein den Anruf entgegennehmender Polizeibeamter mitgeteilt, dass er es nicht als empfehlenswert findet, wenn sie ihrem Ex-Gatten auf der Polizeiinspektion begegnet und ist dann der 14.10.2023 als Termin für die Anzeige vereinbart worden. An diesem Tag hat sie dann auch die Anzeige erstattet, den vorgefallenen Sachverhalt geschildert und der Polizei die von ihr gemachten Videoaufnahmen gezeigt.
Der ebenfalls einvernommene Bf hat bei seiner Befragung durch seinen Rechtsvertreter angegeben, dass er sich am 12.10.2023 gegen 11.40 Uhr vom *** etwas zum Essen kaufen wollte und dabei seine Ex-Gattin wahrgenommen hat. Daraufhin hat er sich entschlossen, weiter zum „***“ zu fahren, um sich dort einen Kebap zu kaufen, wobei er wieder seine Ex-Gattin gesehen hat. Daraufhin ist er zur Polizei in die *** Straße gefahren und hat Anzeige gegen sie erstattet, weil sie ihm dauernd nachfährt und er es „satt“ hat, andauernd von ihr angezeigt zu werden, weil er sich nicht an das Annäherungsverbot halte. Er war sicher als Erster bei der Polizei und hat Anzeige gegen seine Ex-Gattin erstattet, weil sie ihn davor schon x-Mal angezeigt hat.
Davon, dass seine Ex-Gattin gegen ihn einen Antrag auf einstweilige Verfügung bei Gericht gestellt hat, habe er erst bei seiner Anzeige gegen diese am 17.10.2023, gegen 18.00 Uhr, durch Polizeibeamte erfahren.
d) Aufgrund der Verantwortung des Bf, wonach er nichts von dem oben angeführten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewusst habe, hat die LPD am 24.10.2023 telefonisch mit dem Bezirksgericht *** Kontakt aufgenommen und ist von dort bekanntgegeben worden, dass der Bf von diesem Gericht am Postweg über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung verständigt worden sei, jedoch das Poststück nicht abgeholt hätte, weshalb dieses hinterlegt und damit zugestellt worden sei. Über dieses Telefonat hat die LPD einen Aktenvermerk angelegt.
e) Mit Schreiben vom 07.02.2024 hat die LPD das Bezirksgericht *** um Übermittlung einer Kopie des Zustellscheines an den Bf betreffend die am 12.10.2023 beantragte einstweilige Verfügung ersucht und ist ihr daraufhin vom genannten Gericht mitgeteilt worden, dass die in Rede stehende Verfügung dem Rechtsvertreter des Bf am 27.10.2023 zugestellt worden ist. Eine Übermittlung des zuvor erwähnten Zustellscheines ist nicht erfolgt und hat die LPD in der Folge dennoch das angefochtene Straferkenntnis erlassen, wogegen der Bf Beschwerde erhoben hat.
f) Daraufhin hat das LVwG das Bezirksgericht *** mit Schreiben vom 13. und 14.05.2024 um Antwort darüber ersucht, wann der Bf von der Antragstellung der einstweiligen Verfügung durch seine Ex-Gattin nachweislich vom Bezirksgericht informiert bzw. in Kenntnis gesetzt worden ist. Trotz klarem und wiederholtem Ersuchen des LVwG ist bis dato - wie schon bei der LPD - vom Bezirksgericht ***, aus welchen Gründen auch immer, keinerlei Nachweis über diese Verständigung vorgelegt und auch keinerlei Beweis darüber erbracht worden.
Entgegen der Annahme der LPD steht damit für das LVwG nicht fest, dass der Bf bereits zu den angelasteten Tatzeiten am 15.10.2023, um 8 Uhr und 15 Uhr sowie am 17.10.2023, um 15 Uhr, von dem in Rede stehenden eingebrachten Antrag seiner Ex-Gattin am 12.10.2023 beim Bezirksgericht *** auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Kenntnis gewesen ist.
In Zusammenschau des angezeigten Sachverhaltes mit den Ergebnissen des beim LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens, steht für das erkennende Gericht - im Gegensatz zur Annahme der LPD - nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bf die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der LPD mit Schreiben vom 06.05.2024 vorgelegten Verwaltungsakt, samt den darin einliegenden unbedenklichen Urkunden (insbesondere die Anzeigen der PI *** vom 29.10.2023, GZ: *** und die Einvernahme der Ex-Gattin des Bf am 09.01.2024 auf der LPD) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.07.2025, bei der die Gefährdete und die Meldungslegerin unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum angezeigten Sachverhalt einvernommen worden ist. Auch der Bf ist dabei einvernommen und befragt worden.
Hinsichtlich der Angaben der Ex-Gattin des Bf, der Meldungslegerin und des Bf in der mündlichen Verhandlung, wird auf deren Ausführungen unter dem vorigen Punkt 2. verwiesen.
Was die Tatanlastung in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntisses anbelangt, steht für das LVwG aufgrund der hervorgekommenen Ergebnisse im vorgenommenen Ermittlungs- und Beweisverfahren mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht fest, dass der Bf - insbesondere aufgrund der aufgenommenen Videos und eines Fotos durch seine Ex-Gattin - das von der Polizei am 28.09.2023, um 14:05 Uhr, ausgesprochene und daher am 12.10.2023 von 11:40 Uhr bis 12 Uhr, noch immer aufrechte und gültige Betretungs- und Annäherungsverbot vorsätzlich missachtet hat, ist auf den zwei Videosequenzen von lediglich drei bis vier Sekunden doch nur zu sehen, dass der Bf mit seinem Pkw am Auto seiner Ex-Gattin vorbeifährt, ohne auszusteigen und sich ihr anzunähern. Nicht ersichtlich ist auf den Videos, was unmittelbar davor und danach passiert ist, sodass die aufgenommenen Videos jeweils nur das kurze Vorbeifahren des Bf am Fahrzeug seiner Ex-Gattin zeigen.
Hinsichtlich des am Parkplatz der LPD gemachten Fotos, zeigt dies den Beschuldigten unmittelbar hinter dem Pkw seiner Ex-Gattin und ist im Verfahren unwidersprochen geblieben, dass der Bf zuerst bei der LPD angekommen ist und in der Folge Anzeige gegen seine Ex-Frau erstattet hat.
Wenn die LPD in ihrer Beweiswürdigung anführt, dass die Ex-Gattin des Bf der Polizei Videos als Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben hat ansehen lassen, diese Videos auch von der Polizei gesichtet worden sind sowie darauf zu sehen ist, wie der Beschuldigte mehrfach bei der gefährdeten Person vorbeifährt und man außerdem sieht, wie er sich der gefährdeten Person genähert und laut mit ihr gesprochen hat, bleibt die LPD schuldig, konkret und nachvollziehbar darzulegen, auf welche der vier Tatanlastungen dies zutrifft und ist in den vom LVwG genannten Videosequenzen zur Tatanlastung in Spruchpunkt 1. nur ein kurzes zweimaliges Vorbeifahren des Bf am Auto seiner Ex-Gattin zu sehen, nicht aber, dass er sich ihr angenähert oder gar mit ihr gesprochen hat. Solches ist von seiner Ex-Frau im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet worden und hat die LPD im Übrigen unentschuldigt nicht an dieser Verhandlung teilgenommen, um ihre Annahme unter Beweis zu stellen.
Auch wenn die Ex-Gattin des Bf unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, sich die Meldungslegerin de facto an nichts mehr erinnern hat können und der Bf nicht an die Wahrheit gebunden ist und sich verteidigen kann, wie es ihm zweckdienlich und nützlich erscheint, bleibt als objektives Kriterium nur das kurze zweimalige Vorbeifahren am Auto seiner Ex-Gattin übrig, wobei auch diesbezüglich zwei unterschiedliche Versionen darüber vorliegen, wer nun wem nachgefahren ist.
Wenn sich die LPD daher darauf zurückzieht, dass die Ex-Gattin des Bf als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde und bei ihrer Aussage geblieben ist bzw. diese genauer ausführte und die Übertretungen des Bf der Behörde gegenüber glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, weshalb seitens der LPD kein Grund bestand, die Angaben der Anzeigerin anzuzweifeln, greift dies angesichts des zuvor Ausgeführten nicht nur zu kurz, sondern kann im Umstand, dass der Bf lediglich kurz zwei Mal am Auto seiner Ex-Gattin vorbeigefahren ist, ohne auszusteigen und sich ihr anzunähern, vom LVwG nicht erkannt werden, dass bereits dadurch der dem Bf angelastet objektive Tatbestand in Spruchpunkt 1. erfüllt ist, ganz abgesehen davon sowohl der Bf wie auch seine Ex-Gattin behauptet haben, dass jeweils der andere nachgefahren ist.
Aufgrund der Ergebnisse des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht der Annahme und Rechtsauffassung dieses Gerichts auch keinerlei Beweisergebnis entgegen und hat die Ex-Gattin des Bf auf konkrete Frage des LVwG auch angegeben, dass dieser nicht aus seinem Auto ausgestiegen ist und sich ihr nicht angenähert hat.
Was die dem Bf in den Spruchpunkten 2. bis 4. angelasteten Übertretungen anbelangt, hat dieser eine „bewusste Annäherung“ an seine Ex-Gattin bestritten und zudem vorgebracht, dass er von deren Antrag am 12.10.2023 beim Bezirksgericht *** auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nichts gewusst und erst bei seiner Anzeige gegen die Genannte bei der Polizei am 17.10.2023, gegen 18 Uhr, davon erfahren hat. Dieser Verantwortung des Bf konnte die LPD nicht erfolgreich entgegentreten und hat das erwähnte Bezirksgericht - aus welchen Gründen auch immer - weder der belangten Behörde noch dem LVwG den Nachweis über die Verständigung des Antrags gegen ihn auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgelegt bzw. vorzulegen vermocht, obwohl nachweislich mehrmals darum ersucht worden ist.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), StF: BGBl. I Nr. 152/ 2013 idF BGBl. I Nr. 202/2021, samt Überschrift, sowie § 382 b und c des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), StF: RGBl. Nr. 79/189 idF BGBl. I Nr. 16/2020, lauten auszugsweise:
Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen
§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, […] getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Vollziehung
§ 2. (1) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde (§ 8 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) dieser.“
Exekutionsordnung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 382c. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und
3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
a) Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, ist, dass der Bf einer einstweiligen Verfügung §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), zuwidergehandelt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen und darüber hinaus auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. Von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche der Antragstellerin.
Die einstweilige Verfügung nach § 382 b und c EO schützt - unter anderem - das Recht einer Person, dass sich eine andere Person, die ihr durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist dem Bf mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts *** vom 25.10.2023, zu Zahl: ***, die für die Dauer von 12 Monate gültig war, gemäß § 382 b und c EO der Aufenthalt in der Wohnung seiner Ex-Gattin sowie einem Umkreis von 100 m um diese Wohnung verboten und ist ihm zudem aufgetragen worden, die Kontaktaufnahme mit seiner Ex-Gattin als gefährdete Person zu vermeiden. Des Weiteren ist ihm verboten worden, sich seiner Ex-Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern, wobei die jeweiligen Kontaktaufnahmen betreffend die Organisation und Inanspruchnahme der gerichtlich festgelegten Besuchskontakte des Bf zum gemeinsamen Kind ausgenommen sind.
b) Zur Tatanlastung in Spruchpunkt 1.:
Die LPD hat es im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angesehen, dass der Bf gegen die vorangeführte einstweilige Verfügung verstoßen hat. Der von ihr als erwiesen angesehene Sachverhalt beruht auf der von seiner Ex-Gattin am 14.10.2023 erstatteten Anzeige bei der Polizei in ***, weshalb die LPD darauf abstellend und nach Einvernahme der Gefährdeten den strafbaren Tatbestand (die objektive Tatseite) der dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen und gegen ihn deshalb für jede Übertretung jeweils eine Geldstrafe von 300 EUR verhängt hat.
Dem vermag sich das LVwG aufgrund des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei hervorgekommenen Ergebnisse nicht anzuschließen, wobei - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung des LVwG verwiesen wird.
Um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ex-Gattin und deren Angaben sowie der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu machen, hat sie die LPD, wie auch das LVwG, unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum angezeigten Sachverhalt einvernommen und hat sich das erkennende Gericht dabei von ihren Angaben sowie den von ihr gemachten Videoaufnahmen ein eigenes Bild machen können.
Im Hinblick auf den vom LVwG festgestellten Sachverhalt und den entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung, ist für dieses Gericht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht als erwiesen anzusehen, dass der Bf den objektiven und subjektiven Tatbestand der ihm in diesem Spruchpunkt zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat, bestehen für das Gericht doch Zweifel daran, dass es gegenständlich tatsächlich mehrmals zu einer vom Bf ausgehenden bewussten und auch gewollten verbotenen Annäherung an seine Ex-Gattin gekommen ist, weshalb er diese Übertretung daher nicht zu verantworten hat, ganz abgesehen davon, dass er nie aus seinem Auto ausgestiegen ist und sich seiner Ex-Gattin auch nicht angenähert hat.
Bei der Verletzung der dem Bf zur Last gelegten Übertretung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen die Nichtbefolgung eines Gebotes eine Strafe nach sich zieht, wenn der Täter nicht beweist oder glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Umstände, die ein fehlendes Verschulden aufzuzeigen vermögen, hat das LVwG durch entsprechende Sichtung der zwei aufgenommenen Videosequenzen und eines Fotos am Parkplatz der LPD vorgenommen und sind diese vorgelegten Beweismittel aufgrund des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes nicht geeignet, ein Verschulden des Bf glaubhaft darzutun respektive zu untermauern.
c) Zur Tatanlastung in den Spruchpunkten 2 - 4.:
Hinsichtlich des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes beim Bf zu den in den Spruchpunkten 2. bis 4. angelasteten Verwaltungsübertretungen hat sich der Beschuldigte dahingehend verantwortet, dass er erstmals bei Erstattung einer Anzeige gegen seine Ex-Gattin am 17.10.2023, gegen 18 Uhr, bei der Polizei in *** von der Antragstellung seiner Ex-Frau beim Bezirksgericht *** auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfahren hat.
Dieser Rechtfertigung vermochte die LPD keinerlei Beweismittel oder konkrete Anhaltspunkte entgegenzusetzen und hat das genannte Bezirksgericht weder einem Ersuchen der belangten Behörde noch zwei klaren und eindeutigen Ersuchen des LVwG um Übermittlung des Zustellnachweises über die erfolgte Antragstellung seiner Ex-Gattin am 12.10.2023 Folge geleistet, weshalb der Beweis für eine rechtzeitige Kenntnisnahme des Bf von der Verlängerung des ausgesprochenen Betretungs- und Aufenthaltsverbotes um zwei weitere Wochen nicht erbracht worden ist bzw. werden konnte.
Bereits im Hinblick auf diese Fakten steht für das LVwG - entgegen der Ansicht der LPD - damit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bf zu den in den Spruchpunkten 2. bis 4. angelasteten Tatzeiten Kenntnis von der Verlängerung des ausgesprochenen Betretungs- und Aufenthaltsverbotes um zwei weitere Wochen gehabt hat.
d) Nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung eines Verwaltungsdeliktes durch den Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln. Zu einer „Verurteilung“ ist subjektiv volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld nötig; das objektive Mindestmaß ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt rechtlich als Wahrheit und das Bewusstsein des Richters von einer so hohen Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit. Bleiben Zweifel an Täterschaft und Schuld, die beim LVwG im Beschwerdefall infolge des festgestellten Sachverhaltes - insbesondere des zweimaligen kurzen Vorbeifahrens am Pkw der Gefährdeten, wobei nicht feststellbar ist, ober der Bf am Kfz seiner Ex-Gattin (bewusst) vorbeigefahren ist oder ob es umgekehrt war, sowie dem Nichtvorlegen des Zustellnachweises an den Bf über den eingebrachten Antrag seiner Ex-Gattin beim Bezirksgericht *** auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - vorliegen, so ist der Beweis nicht erbracht. Jeder erhebliche Zweifel - der gegenständlich unzweifelhaft vorliegt, muss sich daher für den Bf „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Beschuldigten) auswirken. Dieser Beweisgrundsatz bedeutet sohin, dass bei Zweifeln über Täterschaft und Schuld von der für den Bf günstigeren Annahme auszugehen ist (siehe Foregger-Kodek, Die österreichische Strafprozessordnung, zu § 258, S. 323).
Im Hinblick auf den vom LVwG festgestellten Sachverhalt und die vorherigen Ausführungen steht für den erkennenden Richter sohin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bf die ihm in allen vier Spruchpunkten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich (schuldhaft) begangen hat und steht dieser Annahme auch keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegen.
Aus den genannten Gründen hat der Bf die ihm vorgeworfenen Delikte daher nicht zur verantworten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
zu II.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Des Weiteren liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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