LVwG B E 009/14/2025.003/004

E 009/14/2025.003/004Landesverwaltungsgericht17.07.2025

Regest

Der Anbau von Tafeltrauben unterliegt keinen Beschränkungen durch das Bgld. WeinbauG 2019. Ein Rodungsauftrag nach diesem Gesetz kann daher nicht erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 009/14/2025.003/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.009.14.2025.003.004

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über die Beschwerde des BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Mag. AA, p.A. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 29.04.2025, Zl. ***, betreffend einen Rodungsauftrag nach dem Bgld. WeinbauG 2019,

I.

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

und fasst

II.

den Beschluss:

1. Dem anlässlich der Beschwerdeerhebung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgegeben.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Besitzer und Bewirtschafter des Grundstückes Nr. [NR] in [KG] aufgefordert, die auf dem Grundstück bestehende Anpflanzung der Rebsorten „Attila ", Crimson Seedless" und „Lakemont" bis längstens 30.6.2025 zu roden.

Die belangte Behörde begründete dies – nachdem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte, dass die Anpflanzungen ausschließlich zum Zweck der Herstellung von Tafeltrauben vorgenommen worden seien und daher das Burgenländische Weinbaugesetz 2019 nicht zur Anwendung gelange - im Ergebnis damit, dass das Burgenländische Weinbaugesetz 2019 nicht zwischen dem Anbau von Tafeltrauben und jenem von Keltertrauben unterscheide und sohin auch Rebpflanzungen zum Zwecke des Anbaus von Tafeltrauben den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen würden.

Da sich die Bepflanzung außerhalb eines Weinbauflurs befinde, kein Antrag auf Wiederbepflanzung oder Neuauspflanzung gestellt und zudem unter anderem eine nicht klassifizierte Rebsorte angepflanzt worden sei, habe die Rodung der Anpflanzungen zu erfolgen.

II. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt einen Obstbaubetrieb und hat sich zudem auf den Direktverkauf von Obst- und Obstprodukten spezialisiert.

Zur Erweiterung seines Obstsortiment entschloss sich der Beschwerdeführer im April 2024 auch Tafeltrauben anzubauen, um diese ebenso im Direktverkauf anzubieten.

Zu diesem Zweck wurden durch den Beschwerdeführer am Grundstück Nr. [NR] in [KG] die Rebsorten „Attila“, „Crimson Seedless" und „Lakemont" im Gesamtausmaß von 5401 m2 angepflanzt.

Die am Grundstück angepflanzten Weinreben dienen ausschließlich der Gewinnung von Tafeltrauben.

Eine Pflanzgenehmigung nach den Art. 61 ff der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die verfahrensgegenständliche Grundfläche liegt nicht vor. Ebenso wenig befindet sich die Grundfläche in einer Weinbauflur iSd Burgenländischen Weinbaugesetzes 2019.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer vermittelte dem erkennenden Richter einen durchwegs glaubhaften Eindruck und stehen dessen Angaben auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt, sondern wurde vom Beschwerdeführer während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens stets betont, dass die verfahrensgegenständlichen Rebpflanzungen ausschließlich der Gewinnung von Tafeltrauben dienten.

Auch wurde seitens des Beschwerdeführers bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren angeboten, zukünftig Absatzlisten vorzulegen, woraus die belangte Behörde schließen werde können, dass die in Rede stehenden Weinreben ausschließlich der Produktion von Obst dienten bzw. als solches in den Verkehr gebracht würden.

Ungeachtet des Umstandes, dass eine derartige Zusage lediglich freiwilligen Charakter hat und die Behörde auch keine Handhabe hätte, würde der Beschwerdeführer die Trauben einem anderweitigen Verwendungszeck zuführen, erweckte der Beschwerdeführer gerade nicht den Eindruck, dass diese Zusicherung lediglich aufgrund Täuschungsabsichten erfolgt wäre.

Der Beschwerdeführer verwickelte sich lediglich insoweit in (vermeintliche) Widersprüche, als er zunächst angab, dass er keine Keltertrauben (Trauben zur Weinerzeugung) mehr in seinem Betrieb anbaue, in der Folge jedoch zugestanden hat, dass auch Flächen durch seinen Betrieb bewirtschaftet werden, auf welchen sich Keltertrauben befinden.

Diesen (vermeintlichen) Widerspruch konnte der Beschwerdeführer jedoch in der Folge aufklären, legte er doch glaubhaft dar, dass die Bewirtschaftung dieser Flächen wirtschaftlich allein seiner Ex-Frau zugutekomme (die auch Eigentümerin dieser Flächen sei), da diese die Keltertrauben veräußern würde und der entstandene Gewinn nur ihr zufließen würde. Diese Vorgehensweise begründete der Beschwerdeführer nachvollziehbar damit, dass er die Flächen im Wesentlichen zur Wahrung des Familienfriedens weiter bewirtschaften würde.

Zwar wurde durch den Beschwerdeführer im „Mehrfachantrag Flächen“ für 2025 unter dem Feld „Nutzung“ betreffend die verfahrensgegenständlichen Weintrauben die Codierung „Wein“ angegeben, dies ist jedoch offensichtlich darauf zurückzuführen, dass bei Einreichung des Antrages Unklarheiten darüber bestanden haben, welche Codierung bei Tafeltrauben bei Stellung des Mehrfachantrages vorzunehmen ist. Diesbezüglich hat eine für den Beschwerdeführer einschreitende Sachbearbeiterin der Landwirtschaftskammer auch mit der Abteilung 4 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung korrespondiert und dabei stets betont, dass die Traubensorten „Attila“, „Crimson Seedless" und „Lakemont" ausschließlich in Schalen bzw. Becher zum Verzehr als Tafeltrauben angeboten werden sollen (vgl. die im Akt erliegende E-Mail vom 16.12.2024 und 17.12.2024). Die Klassifizierung der gegenständlichen Traubensorten als „Wein“ ist offenkundig darauf zurückzuführen, dass dem Beschwerdeführer bzw. der Sachbearbeiterin der Landwirtschaftskammer seitens der Burgenländischen Landesregierung mitgeteilt wurde, dass auch Tafeltrauben im Mehrfachantrag Flächen mit der Codierung „Wein“ zu versehen sind (siehe die E-Mail der Burgenländischen Landesregierung vom 07.01.2025).

Schlussendlich handelt es sich bei den Rebsorten „Attila“, „Crimson Seedless" und „Lakemont" – das kann auch dem Verfahrensakt der Verwaltungsbehörde entnommen werden -, um Rebsorten, deren Anpflanzung im Regelfall für die Herstellung von Tafeltrauben erfolgt.

Im Ergebnis war – auf Sachverhaltsebene – den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vollinhaltlich zu folgen.

Dass Pflanzgenehmigungen nicht vorliegen und die gegenständlichen Anpflanzungen auch nicht in einer Weinbauflur iSd Burgenländischen Weinbaugesetzes 2019 vorgenommen wurden, ist nicht strittig.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 14. November 2019 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaus im Burgenland (Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019) lauten auszugsweise:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(4) Eine Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender eine oder mehrere Weinbauparzellen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 bewirtschaftet. Die Fläche gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 wird mit 500 m² festgelegt. Eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß liegt dann vor, wenn die Anpflanzung in Summe weniger als 500 m² erreicht und der Wein oder die Weinbauerzeugnisse zum Verbrauch im Haushalt bestimmt sind und nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt werden.

[…]

§ 3

Beschränkungen des Weinbaus

(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) pflanzen.

(2) Das Wiederbepflanzen oder das Anpflanzen auf Grund einer Pflanzgenehmigung ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet, Anpflanzungen außerhalb der Flur sind zu roden. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Anpflanzen gemäß Abs. 1 oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basisanlagen oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

(5) Auf Weingartenflächen (§ 2 Abs. 4) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.

(6) Die Landesregierung hat die nach Abs. 5 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren) und auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieser Verordnung festzulegen. Anpflanzungen von Reben, die nicht klassifiziert sind und nicht als Versuch gemäß § 9 genehmigt sind, sind zu roden.

§ 6

Wiederbepflanzung

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.

(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 Anwendung finden.

(3) Neben der Wiederbepflanzung gemäß Art. 66 der Gemeinsamen Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann im Rahmen von agrarischen Operationen die Wiederbepflanzungsgenehmigung erteilt werden, wenn sich die oder der Weinbautreibende verpflichtet hat, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.

§ 7

Neuanpflanzungen

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuanpflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis zum einschließlich 15. Februar jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach Einlagen aller Anträge binnen sieben Tagen der für den Weinbau im Burgenland zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung die Summe der Flächen aller gestellten Anträge zu übermitteln. Überschreitet die Gesamtsumme der beantragten Fläche im Burgenland die nach Abs. 2 festgestellte Fläche, so ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller mit kleinerer vorhandener Weingartenfläche denen mit größerer vorhandener Weingartenfläche vorgereiht werden muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Gemeinsamen Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die für den Weinbau im Burgenland zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

(3) Ist diese Reihung erfolgt oder war keine Reihung erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller Erfordernisse nach anderen weinbaurechtlichen Vorschriften die Genehmigung zu erteilen.

(4) Genehmigungen sind mit drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu befristen.

(5) Neuanpflanzungen für Versuchszwecke bedürfen keiner Genehmigung, sofern kein Fall des § 9 Abs. 4 vorliegt.

§ 10

Überwachungsorgane, Pflichten der Weinbautreibenden

[…]

(3) Wer unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 eine Pflanzung entgegen den Bestimmungen der § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 vorgenommen hat, diese nicht bewirtschaftet oder eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat, dem ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - unter Festsetzung einer vier Monate nicht übersteigenden Frist - die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder vollständige Rodung dieser Pflanzung als Maßnahme anzuordnen."

Art. 62, Art. 63, Art. 71 und Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates lauten auszugsweise:

"Artikel 62

Genehmigungen

(1) Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.

[…]

Artikel 63

Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für

a) 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder

b) 1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden, die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen.

(2) Die Mitgliedstaaten können

a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;

b) die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe, einschränken.

Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, oder für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b einschränken, können die Nutzung derartiger Genehmigungen für diese Gebiete verlangen.

(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:

a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;

b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.

c) das Bestreben, unter Wahrung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse zur Weiterentwicklung dieser Erzeugnisse beizutragen.

(3a) Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer die einschränkenden Maßnahmen umgehen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 ergriffen worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.

Artikel 71

Nicht genehmigte Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

[…]

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. In diesen Genehmigungen kann eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festgelegt werden und sie können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden, auf nationaler oder regionaler Ebene geltenden Prioritätskriterien erteilt werden.

Artikel 81

Keltertraubensorten

[...]

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

b) die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

[...]

(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind."

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 2020, mit der Rebsorten für den Weinbau klassifiziert werden (Burgenländische Weinbauverordnung 2020) lautet:

„§ 1

Rebsortenklassifizierung

(1) Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:

1. Empfohlene Rebsorten

Weißweinrebsorten

Blütenmuskateller

Bouvier

Chardonnay (Morillon)

Frühroter Veltliner (Malvasier)

Furmint

Goldburger

Goldmuskateller

Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer)

Grüner Veltliner (Weißgipfler)

Jubiläumsrebe

Müller-Thurgau (Rivaner)

Muscaris

Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller)

Muskat-Ottonel

Neuburger

Roter Veltliner

Rotgipfler

Sauvignon Blanc

Scheurebe (Sämling 88)

Souvignier gris

Sylvaner (Grüner Sylvaner)

Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer)

Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner)

Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling)

Welschriesling

Zierfandler (Spätrot)

Rotweinrebsorten

Blauburger

Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir)

Blauer Portugieser

Blauer Wildbacher

Blaufränkisch

Cabernet Franc

Cabernet Sauvignon

Merlot

Ráthay

Roesler

Rosenmuskateller

St. Laurent

Syrah (Shiraz)

Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger)

2. Zugelassene Rebsorten

Acolon

Alphonse-Lavalle

Amadeus

Angela

Arkadia (Nastya)

Aromera

Aron

Attica

Attila

Bacchus

Barbera

Bianca

Blaufränkisch Signum RT

Blaufränkisch Solis RT

Blaufränkisch Stella RT

Bogni 15

Bolero

Boris

Bouvier Stella RT

Breidecker

Bronner

Cabernet blanc

Cabernet dorsa

Cabernet Jura

Cabernet mitos

Cabernet Stella RT

Cabertin

Cardinal

Chenin blanc

Concord

Cot (Malbec)

Cristal

Dakapo

Damaszener Muskat

Delaware

Donauriesling

Donauveltliner

Dornfelder

Dunkelfelder

Early Muskat

Elvira

Evita

Fanny

Färbertraube

Ferdinand Lesseps

Gelber Orleans

Gloria Hungaria

Goldriesling

Gutedel

Harslevelü (Lindenblättriger)

Helios

Heunisch Weiss

Huxelrebe

Johanniter

Kadarka

Katharina

Kerner

Kocsis Irma

Königin der Weingärten

Königliche Esther

Lakemont

Laurent Stella RT

Lidi

Lilla

Mädchentraube

Marselan

Medina

Merlot Stella RT

Muscat d‘ noir Eisenstadt

Muskat bleu

Narancsizu

Nero

Oliver Irsay

Palatina

Pannonia

Perle von Csaba

Perle von Füred

Perle von Zala

Perlette

Petit manseng

Petit Verdot

Phönix

Pinot nova

Pölöskei Muskotaly

Porza

Primus

Puchljakovski

Regent

Ripatella

Romulus

Sauvignac

Sauvignon Signum RT

Schantlrebe

Schlagerblut

Schwarzriesling

Seifert

Siegerrebe

Sirius

Solaris

Tannat

Terez

Teroldego

Vanessa

Veltliner Signum RT

Veltliner Stella RT

Victoria

Viognier

Welschriesling Stella RT

Zweigelt Signum RT

Zweigelt Solis RT

Zweigelt Stella RT

(2) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont, gelten bis 31. Dezember 2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.

§ 2

Voraussetzung für die Klassifizierung von weiteren Rebsorten

(1) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, kann durch eine positive Stellungnahme einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt nachgewiesen werden.

(2) Werden Pflanzungen zu Versuchszwecken gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, genehmigt, sind zusätzlich die Ergebnisse einer Mikrovinifikation sowie einer sensorischen und analytischen Analyse zu berücksichtigen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung LGBl. Nr. 18/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weinbauverordnung, LGBl. Nr. 25/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2018, außer Kraft.“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung (Rebsortenverordnung 2018) besagt:

„§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden:

1. Weißweinrebsorten: Blütenmuskateller, Bouvier, Chardonnay (Morillon), Donauriesling, Donauveltliner, Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Goldmuskateller, Grauer Burgunder (Grauburgunder, Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskateller (in der „Spielart“ Gelber Muskateller oder Roter Muskateller), Muskat-Ottonel (Muscato), Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Souvignier gris, Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (in der „Spielart“ Gewürztraminer oder Roter Traminer und in der „Spielart“ Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Riesling (in der „Spielart“ Weißer Riesling oder Rheinriesling und in der „Spielart“ Roter Riesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

2. Rotweinrebsorten: Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch (Frankovka), Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, Rosenmuskateller, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger)

§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:

1. Weißweinrebsorten: Bronner, Cabernet blanc, Johanniter und Orangetraube; Solaris jedoch ausschließlich für Weine, die aus in der Weinbauregion Bergland geernteten Trauben hergestellt werden;

2. Rotweinrebsorten: Cabernet Jura, Pinot Nova, Regent.

§ 3. Die Aufnahme einer Rebsorte in die Liste gemäß § 1 (für Qualitätswein und Landwein geeignete Rebsorten) und in die Liste gemäß § 2 (für Rebsortenweine geeignete Rebsortenbe) bedarf einer eingehenden Prüfung des Namens der betroffenen Rebsorte, um eine Täuschung des Konsumenten hinsichtlich einer Herkunft oder einer Verwechslungsfähigkeit mit bestehenden Rebsorten auszuschließen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 365/2016, außer Kraft.“

V. Erwägungen:

Gegenständlich stützt die belangte Behörde den Rodungsauftrag – soweit erkennbar – darauf, dass bei der Anpflanzung auf dem Grst.Nr. [NR] in [KG] folgende wesentliche gesetzliche Bestimmungen nach dem Bgld. WeinbauG 2019 nicht eingehalten worden wären:

§ 4 und § 5 des Bgld. WeinbauG -die gesamte Pflanzung von 5401 m2 liegt außerhalb der Weinbauflur

§ 6 und 7 des Bgld. WeinbauG - es wurde kein Antrag auf Wiederbepflanzung oder Neuauspflanzung gestellt - daher war für die Auspflanzung kein Auspflanzrecht vorhanden

§ 3 Abs. 6 - Bgld. WeinbauG mit Verweis auf die Bgld. Weinbauverordnung 2020 - mit der Sorte Crimson Seedless wurde eine nicht klassifizierte Rebsorte angepflanzt“

A. Zum Umstand, dass keine Auspflanzungsrechte vorliegen:

Entsprechend § 15 Bgld. WeinbauG 2019 werden durch das Bgld. WeinbauG 2019 die in dieser Bestimmung genannten Verordnungen der Europäischen Union, darunter auch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (in der Folge: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013), ausgeführt.

Im Teil I, Titel I, Kapitel III dieser Verordnung (siehe Art. 61 bis Art. 72) wird das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen geregelt und finden sich in diesem Regelungskomplex die Bestimmungen betreffend die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen (Art. 64) und das Recht auf Wiederbepflanzung (Art. 66). Nicht genehmigte Anpflanzungen sind nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung durch den Erzeuger auf eigene Kosten zu roden.

In den §§ 6 und 7 Bgld. WeinbauG 2019 werden hingegen bloß die Zuständigkeit sowie das Verfahren jener Behörden festgelegt, welche (im Burgenland) die soeben genannten Bestimmungen zu vollziehen haben.

Maßstab für die Beurteilung, ob Rebpflanzungen einer Genehmigung iSd Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen werden müssen (sohin eines Auspflanzrechtes bedürfen), bildet hingegen nur die Verordnung selbst. Wie sich aus Art. 62 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, unterliegen einzig die nach Art. 81 Abs. 2 klassifizierten Keltertraubensorten dem Genehmigungsystem für Rebpflanzungen.

Art. 81 Abs. 2 wiederum normiert, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen, erstellen. Werden nicht klassifizierte Weintrauben zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, so müssen diese nach Art. 81 Abs. 5 dieser Bestimmung gerodet werden.

Für das Landesgebiet Burgenland erfolgte diese Klassifizierung mittels Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 2020, mit der Rebsorten für den Weinbau im Burgenland klassifiziert werden (Burgenländische Weinbauverordnung 2020). Diese Verordnung fußt wiederum auf § 3 Abs. 6 Bgld. WeinbauG 2019, sie widerspricht aber der unionsrechtlichen Regelung.

Entgegen Art. 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden in der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020 nämlich auch Rebsorten zum Weinanbau zugelassen (klassifiziert), welche (innerstaatlich) gar nicht zur Weinherstellung eingesetzt werden dürfen.

Ob Rebsorten zur Weinerzeugung verwendet werde dürfen, wird nämlich mittels auf das Weingesetz 2009 gestützter Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung (Rebsortenverordnung 2018) geregelt, obliegt die Gesetzgebung in Lebensmittelangelegenheiten doch dem Bundesgesetzgeber.

Die Rebsorten „Lakemont“, „Attila“ (diese beiden Rebsorten scheinen in der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020 auf) und „Crimson Seedless" finden sich in der Rebsortenverordnung 2018 nicht und darf folglich aus diesen Rebsorten auch kein Wein erzeugt werden.

Würde man wovon die belangte Behörde ausgeht nun auch Rebsorten, welche nicht zur Weinerzeugung verwendet werden dürfen, dem unionsrechtlichen Genehmigungsverfahren für Rebpflanzungen unterwerfen, stünde dies nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut des Art 81. Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, sondern erfolgte hierdurch auch eine unionsrechtlich nicht vorgesehene Verknappung jener Reben bzw. Trauben, aus welchen Wein erzeugt werden darf.

So wird durch das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zwar eine Beschränkung jener Rebpflanzungen, welche in den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Weinerzeugung neu angepflanzt werden dürfen, vorgenommen, die Mitgliedstaaten haben jedoch jährlich ein gewisses Flächenkontingent für die Neuanpflanzung von Rebpflanzungen (die der Weinerzeugung dienen) zwingend zur Verfügung zu stellen (siehe Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Eine Einschränkung dieser Flächen kann durch die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der in Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführten Gründe – nicht erfolgen. Derartige Gründe sind jedoch nicht ersichtlich.

Zudem wurde – soweit erkennbar – eine Einschränkung seitens der Republik Österreich nur dahingehend vorgenommen, als Neuanpflanzungen für die Herstellung von Weinen, welche eine geschützte Ursprungsbezeichnung tragen, eine bestimme Hektaranzahl nicht überschreiten dürfen (vgl. die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, idF BGBl. II Nr. 191/2023).

Im Ergebnis ist die Burgenländische Weinbauverordnung 2020 daher zwingend unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Klassifizierung iSd Art. 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nur insoweit erfolgt ist, als die in der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020 genannten Rebsorten mit den in der Rebsortenverordnung 2018 genannten Sorten übereinstimmen, da nur die Trauben dieser Rebsorten (innerstaatlich) zur Weinherstellung verwendet werden dürfen.

Da die Rebsorten „Lakemont“ und „Attila“ zwar nach der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020 zur Anpflanzung zugelassen sind, aber eine Weinerzeugung aus diesen Rebsorten mangels Aufscheinens in der Rebsortenverordnung 2018 untersagt ist, handelt es sich hierbei folglich aufgrund der soeben dargelegten zwingend gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nicht um Rebsorten, welche iSd Art. 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 klassifiziert wurden.

Selbiges gilt auch – im Ergebnis – für die Rebsorte „Crimson Seedless", findet sich diese Sorte doch nicht einmal in der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020.

Der Rodungsauftrag kann folglich – da die genannten Rebsorten nicht dem Genehmigungsystem für Rebpflanzungen unterworfen sind - nicht auf Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestützt werden.

Ebenso wenig ist eine Rodung nach Art. 81 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorzunehmen, da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die im Rodungsauftrag angeführten Rebpflanzungen nicht der Weinherstellung dienen, sondern der Obstherstellung (vgl. hierzu auch Punkt B).

Dem Unionsrecht kann daher keine Bestimmung entnommen werden, durch welche der Rodungsauftrag der gegenständlichen Anpflanzungen gerechtfertigt werden könnte.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Bgld. WeinbauG 2019 nicht einmal im Ansatz entnommen werden kann, dass durch dieses Gesetz ein nationales Genehmigungssystem für Rebpflanzungen geschaffen worden wäre, welches ebenso wie die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Erteilung von Anpflanzungsrechten abstellt.

Zudem kennt das Bgld. WeinbauG 2019 keine eigenständige Verpflichtung zur Rodung von Anbauflächen, für welche keine Anpflanzungsrechte vorliegen, sondern ergibt sich eine derartige Verpflichtung alleine aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

B. Zum Umstand, dass es sich bei der Rebsorte „Crimson Seedless" um eine nicht nach der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020 klassifizierte Rebsorte handelt:

Entsprechend dem unmissverständlichen Wortlaut des § 3 Abs. 5 iVm Abs. 6 Bgld. WeinbauG 2019 ist die Landesregierung ermächtigt nur Rebsorten, welche auf Weingartenflächen gepflanzt werden sollen, durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren). Anpflanzungen von Reben, die nicht klassifiziert sind, sind nach Abs. 6 zu roden.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Bgld. WeinbauG 2019 liegt eine Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes nur vor, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender eine oder mehrere Weinbauparzellen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 bewirtschaftet. Die genannte Bestimmung definiert das Vorliegen einer Weinbauparzelle wie folgt:

„´Weinbauparzelle`: landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;“

Weinbauerzeugnisse iSd soeben genannten Verordnung sind wiederum die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Weinessig der KN-Codes 2209 00 11 und 2209 00 19.

Tafeltrauben sind nun – entsprechend dem Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – ausdrücklich nicht dem Weinsektor zuzuordnen, sondern dem Obstsektor (siehe auch Anhang I Teil XI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) und stellen Tafeltrauben folglich keine Weinbauerzeugnisse dar.

Bei Flächen, die mit Reben bepflanzt sind, die der Herstellung von Tafeltrauben dienen, handelt es sich daher um keine Weingartenflächen iSd Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Bgld. WeinbauG 2019.

In gesetzeskonformer Auslegung kann die Burgenländische Weinbauverordnung 2020 sohin nur dahingehend verstanden werden, dass darin eine Auflistung (nur) jener Rebsorten vorgenommen wird, die zum Zwecke der Herstellung von Weinbauerzeugnissen iS des Anhanges I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angepflanzt werden dürfen.

Eine Rodungsverpflichtung besteht aufgrund der Regelungssystematik des § 3 Abs. 5 und 6 Bgld. WeinbauG 2019 iVm der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020 somit auch nur dann, wenn nicht gelistete Weinreben zum Zwecke der Erzeugung von Weinbauerzeugnissen iS des Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angebaut werden.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die in der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020 aufgelisteten Rebsorten „Lakemont“ und „Attila“ sowie die nicht in der Burgenländischen Weinbauverordnung 2020 aufgelistete Rebsorte „Crimson Seedless" ausschließlich zum Zweck der Herstellung von Tafeltrauben anpflanzt. Da Tafeltrauben keine Weinbauerzeugnisse darstellen, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Grundfläche daher um keine Weingartenfläche und besteht daher keine Rodungsverpflichtung nach § 3 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 3 Bgld. WeinbauG 2019.

C. Zum Umstand, dass die Pflanzung nicht in Weinbaufluren liegt:

Entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Bgld. WeinbauG 2019 ist das Wiederbepflanzen oder das Anpflanzen auf Grund einer Pflanzgenehmigung nur in Weinbaufluren gestattet ist und sind Anpflanzungen außerhalb der Flur zu roden.

Da für die gegenständliche Anpflanzung gerade keine Pflanzgenehmigung vorliegt und die verfahrensgegenständlichen Rebsorten auch einer derartigen Genehmigung nicht bedürfen, müssen die gegenständlichen Anpflanzungen somit nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Bgld. WeinbauG 2019 auch nicht in Weinbaufluren liegen.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen sollte, ergibt sich aus der Systematik des § 3 Bgld. WeinbauG 2019 eindeutig, dass die darin genannten Beschränkungen nur Weingartenflächen betreffen, sohin Flächen, auf denen Weinreben zur Herstellung von Weinbauerzeugnissen angepflanzt werden.

So normiert § 3 Abs. 1 Bgld. WeinbauG 2019 zunächst, dass die Pflanzung einer Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß keinen Beschränkungen unterliegt. Auf den Anbau von Tafeltrauben wird darin hingegen nicht Bezug genommen. Da für die Erzeugung von Tafeltrauben eine derartige Ausnahmebestimmung nicht vorliegt, kann nur darauf geschlossen werden, dass Anpflanzungen von Trauben zur Obsterzeugung gerade keinen Beschränkungen nach dem Bgld. WeinbauG 2019 unterliegen.

§ 3 Abs. 3 Bgld. WeinbauG 2019 wiederum gestattet das Nachpflanzen. Eine Nachpflanzung wird in § 2 Abs. 7 wie folgt definiert: „Das Nachpflanzen ist das Pflanzen von einzelnen Reben auf einer Weingartenfläche, wenn Reben ausgefallen sind.“

§ 3 Abs. 4 Bgld. WeinbauG 2019 erklärt das Bewässern von Weingärten[flächen] als zulässig.

Auch § 3 Abs. 5 und 6 Bgld. WeinbauG 2019 regeln – wie ohnedies bereits erörtert – leidglich Anpflanzungen auf Weingartenflächen.

Eine Bezugnahme auf das Anpflanzen von Tafeltrauben kann all diesen Bestimmung sohin in keiner Weise entnommen werden und kann folglich auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Regelungskomplex (inklusive § 3 Abs. 2) den Anbau von Tafeltrauben (Obst) umfasst.

Ausgehend hiervon könnte, selbst dann, wenn § 3 Abs. 2 Bgld. WeinbauG 2019 nicht ausdrücklich auf das Vorliegen einer Wiederbepflanzung oder Anpflanzung aufgrund einer Pflanzgenehmigung abstellen würde, der gegenständliche Rodungsauftrag nicht auf § 3 Abs. 2 Bgld. WeinbauG 2019 gestützt werden, da es sich – wie ohnedies ausführlich erörtert bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um keine Weingartenfäche iSd Bgld. WeinbauG 2019 handelt.

Diesbezüglich wird auch auf das Vorblatt der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, ErlRV 2045 BlgLT XXI. GP, verwiesen, worin ausgeführt wird:

[…]

Eine Weingartenfläche kann aus mehreren Weinbauparzellen bestehen, diese wiederum aus mehreren Schlägen. Diese Definitionen sind insofern maßgeblich, als der Weinbaukataster nun nicht mehr auf Basis der Grundstücksdaten geführt wird sondern auf Basis von INVEKOS-Daten, also auf Grund der tatsächlich festgestellten Parzellen. Wie schon im Weinbaugesetz 2001 werden auch in diesem Gesetz die Weinbaufluren und Weinbauriede fortgeführt. Demnach dürfen Weingartenflächen nur in Weinbaufluren liegen. Eine Ausnahme gibt es nur für Weingartenflächen in geringfügigem Ausmaß. Dabei handelt es sich um Flächen, die kleiner als 500m² sind, sofern der Wein oder die Weinbauerzeugnisse zum Verbrauch im Haushalt bestimmt sind und nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt werden. Zudem wird auch festgehalten, dass jede Eigentümerin und jeder Eigentümer, jede Pächterin und jeder Pächter oder jede Fruchtnießerin oder jeder Fruchtnießer eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß pflanzen darf.

[…]

Eine Bezugnahme auf andere Flächen als Weingartenflächen erfolgt auch hier nicht.

Im Ergebnis kann dem Bgld. WeinbauG 2019 daher keine rechtliche Grundlage entnommen werden, auf welche der gegenständliche Rodungsauftrag gestützt werden könnte und war der Bescheid folglich ersatzlos zu begehen.

Die belangte Behörde weist zwar zutreffend darauf hin, dass aus den Gesetzesmaterialien abgeleitet werden könnte, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch der Anbau von Tafeltrauben gewissen Beschränkungen unterliegen soll. Dass die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Bgld. WeinbauG 2019 auch auf den Anbau von Tafeltrauben Anwendung finden, kann jedoch weder dem Wortlaut dieser Bestimmungen noch der Gesetzessystematik entnommen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH steht aber der Wortlaut eines Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240). Derartige Zweifel liegen gegenständlich aber nicht vor.

Dem anlässlich der Beschwerdeerhebung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war schon deshalb nicht stattzugeben, da der Beschwerde ohnedies ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen ist und ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht ausgesprochen wurde.

VI.Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision (hinsichtlich Spruchpunkt I.) ist zulässig, da bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ob der Anbau von Tafeltrauben durch das Bgld. WeinbauG 2019 geregelt wird.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2015, Ra 2015/10/0095, ist vorliegend nicht einschlägig, da diese zum Bgld. WeinbauG 2001 ergangen ist und das Bgld. WeinbauG 2001 ausdrücklich angeordnet hat, dass eine Weingartenfläche auch dann vorliegt, wenn die auf der Fläche angebauten Reben der Erzeugung von Tafeltrauben dienen. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Die vorliegende Rechtslage kann auch nicht als gänzlich eindeutig angesehen werden.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. erweist sich die Rechtslage als eindeutig und liegt somit diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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