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E 268/13/2024.005/002•LVwG B E 268/13/2024.005/002
E 268/13/2024.005/002Landesverwaltungsgericht11.07.2025
Verwaltungsstrafe; Führen eines Hundes ohne Leine und Maulkorb; Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestandes (Assistenzhund); Erwachsenenvertretung; Zurechnungsfähigkeit; Verbotsirrtum
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, vertreten durch AA als gesetzliche Erwachsenenvertreterin, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.6.2024, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Burgenländischen Landessicherheitsgesetzes zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung im Spruch zu lauten hat:
„Sie führten den Hund ‚BB‘ am 14.12.2023 um ca. 10.10 Uhr auf Höhe ***, ***, außerhalb von Gebäuden sowie von ausreichend eingefriedeten Grundflächen mit sich. Sie führten den Hund dabei nicht an der Leine; dieser trug auch keinen Maulkorb.
Eine Beurteilung des Hundes ‚BB‘ als Assistenzhund im Sinne des Bundesbehindertengesetzes von Seiten des Messerli Forschungsinstituts der Veterinärmedizinischen Universität Wien liegt nicht vor.“
II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 10 Euro zu leisten.
III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.6.2024, Zl. ***, lautet:
„1. Sie haben gegen § 1 der Verordnung der Stadtgemeinde Güssing vom 20.10.2021 verstoßen, indem Sie als Tierhalter unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass der von Ihnen gehaltene Hund außerhalb von Gebäuden bzw. von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt wird oder einen Maulkorb trägt.
Tatzeit: 14.12.2023, gegen 10:10 Uhr
Tatort: ***, ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 32 Abs. 1 Z. 15 i. V. m. § 20 Abs. 1 Bgld. Landessicherheitsgesetz und § 1 der Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen durch Hunde der Stadtgemeinde *** vom 20.10.2021
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 32 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 2 Z. 1 Bgld. Landessicherheitsgesetz
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 60,00“
Dem Verfahren vor der belangten Behörde ging die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15.12.2023, Zl. ***, voraus.
Die belangte Behörde erließ am 16.1.2024 eine Strafverfügung mit dem gleichen Tatvorwurf wie im oben zitierten Straferkenntnis. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer am 23.1.2024 Einspruch. Er brachte vor, er sei nicht geschäftsfähig und seine Schäferhündin „BB“ sei ein „international zertifizierter Assistenzhund“.
Am 28.2.2024 erteilte die belangte Behörde dem medizinischen Amtssachverständigen Dr. CC einen Gutachtensauftrag mit der Fragestellung, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Mit Schreiben vom 12.4.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seine Mutter AA als gesetzliche Erwachsenenvertreterin, auf, bekanntzugeben, ob er über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Assistenzhund“ verfüge, und diesen bis 30.4.2025 vorzulegen.
Die Aufforderung wurde am 16.4.2024 nachweislich zugestellt, blieb jedoch unbeantwortet.
Das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. CC vom 6.5.2024 kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit zur Gänze fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
In der Eingabe aufgrund des zu diesem Gutachten eingeräumten Parteiengehörs nahm die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers ausschließlich (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) auf die Frage Bezug, ob es sich bei dem Hund des Beschwerdeführers um einen Assistenzhund handle. Auf das Ergebnis des Gutachtens wurde nicht eingegangen.
Daraufhin erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis. In dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es handle sich bei dem Hund des Beschwerdeführers nicht um einen Assistenzhund im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG); deshalb gelange keine Ausnahme von der Leinen- bzw. Maulkorbpflicht zur Anwendung.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Dazu bringt er zusammengefasst vor, sein Hund sei ein „registrierter Assistenzhund“. Der Hund unterstütze ihn aufgrund seiner gesundheitlicher Einschränkungen im täglichen Leben. Der vorgelegte „Assistenzhund-Ausweis“ bestätige die gesetzliche Befreiung von der Leinenpflicht.
Aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde die Zuständigkeit für die vorliegende Rechtssache mit Wirksamkeit zum 17.3.2025 an die erkennende Richterin übertragen.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Halter des Hundes „BB“. Er führte diesen Hund am 14.12.2023 um ca. 10.10 Uhr auf Höhe ***, ***, außerhalb von Gebäuden sowie von ausreichend eingefriedeten Grundflächen mit sich. Der Beschwerdeführer führte den Hund dabei nicht an der Leine; dieser trug auch keinen Maulkorb.
Für den Beschwerdeführer ist seit dem 7.2.2024 seine Mutter AA als gesetzliche Erwachsenenvertreterin im Zentralen Vertretungsverzeichnis für folgende Bereiche gemäß § 269 Abs. 1 ABGB eingetragen:
1. Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
2. Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,
6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,
7. Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie
8. Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
Die Bereiche „Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten“ sowie „Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen“ (Z 3 und 5 leg. cit.) sind von der Vertretung nicht umfasst.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 8.2.2024, Zl. ***, wurde das Verfahren über die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung vorliegen.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen Behindertenpass. Der von ihm zur Tatzeit mitgeführte Hund „BB“ wurde vom gemeinnützigen Verein DD e. V. ausgebildet. Eine Beurteilung dieses Hundes als Assistenzhund im Sinne des Bundesbehindertengesetzes von Seiten des Messerli Forschungsinstituts der Veterinärmedizinischen Universität Wien, das das Sozialministerium als Prüfstelle mit der Durchführung der Beurteilung von Assistenzhunden im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) beauftragt hat, liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer wohnte zur Tatzeit alleine in einem privaten Haushalt und hatte auch keine Betreuung zu Hause. Ihm wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung, eine schizoide Erlebnisakzentuierung sowie eine schwach durchschnittliche verbale Intelligenzleistung attestiert. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit zur Gänze fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Der Beschwerdeführer bezieht über das AMS ein monatliches Einkommen von rund 1.069 Euro. Er hat weder Vermögen noch Schulden und keine Sorgepflichten.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Halter des Hundes „BB“ ist, beruht auf dessen Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Das Führen des Hundes ohne Leine und Maulkorb zum Tatzeitpunkt beruht auf der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15.12.2023, Zl. ***, sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat den Tatvorwurf im Verfahren vor der Behörde und in seiner Beschwerde ausschließlich mit der Begründung bestritten, es liege eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung einer Leine oder eines Maulkorbs vor.
Die Feststellung zu Bestehen und Umfang der Erwachsenenvertretung beruht auf dem genannten Beschluss des Bezirksgerichts *** sowie auf einem Auszug aus dem Zentralen Vertretungsverzeichnis.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Behindertenpass verfügt, wurde getroffen, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung der Behörde, einen Behindertenpass vorzulegen, nicht nachkam und auch zu keinem Zeitpunkt behauptete, über einen solchen zu verfügen. Der Beschwerdeführer ist auch der entsprechenden im Straferkenntnis getroffenen Feststellung nicht entgegengetreten.
Dass der Hund „BB“ vom Verein DD e. V. ausgebildet wurde, geht aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm vorgelegten (als „Assistenzhund-Ausweis“ bezeichneten) Bestätigung dieses Vereins hervor.
Dass eine Beurteilung dieses Hundes als Assistenzhund im Sinne des BBG von Seiten des Messerli Forschungsinstituts nicht vorliegt, ergibt sich daraus, dass weder ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Assistenzhund“ noch ein sonstiger diesbezüglicher Nachweis vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer ist auch dieser im Straferkenntnis getroffenen Feststellung nicht entgegengetreten.
Die selbständige Haushaltsführung des Beschwerdeführers geht aus dem Lebenssituationsbericht der Erwachsenenvertreterin an das Bezirksgericht *** vom 26.2.2024 im Verfahren *** hervor. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, beruhen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. CC vom 6.5.2024, das sich ua auf das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Monz stützt. Den Ergebnissen dieser beiden Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Schulden erfolgte mangels diesbezüglicher Angaben im Schätzungsweg.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Landessicherheitsgesetzes (Bgld. LSG) in der Stammfassung LGBl. Nr. 30/2019 lauten (auszugsweise):
§ 20
Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde
(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen und/oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und/oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn
1. das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
2. ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
§ 32
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
[…]
15. entgegen § 20 eine angeordnete Leinen- oder Maulkorbpflicht missachtet;
[…]
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Freistädte Eisenstadt und Rust von der Landespolizeidirektion Burgenland, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist,
1. im Fall einer Übertretung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie Z 15 und 18 mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro,
[…]
im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Güssing vom 14.10.2021 gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 Z 15 des Bgld. Landessicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 30/2019, zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen durch Hunde, kundgemacht am 20.10.2021 (ohne Zahl), lautet (auszugsweise):
§ 1
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden bzw. von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen.
§2
Ausgenommen von den Anordnungen des § 1 sind Hunde, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
§3
Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung werden nach den einschlägigen Bestimmungen des Bgld. Landessicherheitsgesetztes [sic!] geahndet.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 01. September 2009 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen oder Sachen durch Hunde außer Kraft.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2017, lauteten (auszugsweise):
Abschnitt Va
Assistenzhunde, Therapiebegleithunde
§ 39a. (1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.
(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 und 7.
(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
(6) Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen. Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden.
(6a) Der Therapiebegleithund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die therapeutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts.
(7) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeichnet.
(8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
[…]
(10) Mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden ist eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Die „Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gem. § 39a Abs. 10 BBG“ (im Folgenden auch: „Richtlinien Assistenzhunde“), Geschäftszahl: BMASK-44.301/0075-IV/A/7/2014, in Kraft getreten am 1.1.2015, lauten (auszugsweise):
3 BEURTEILUNGSVERFAHREN - BEURTEILUNGSORDNUNG
Die Beurteilung von Assistenzhunden im Hinblick auf das Sozial-/Umweltverhalten, Gehorsam und spezifische Aufgaben des Teams gliedert sich wie folgt:
▪ Qualitätsbeurteilung, bei der die allgemeinen Anforderungen an Sozial-/Umweltverhalten, Gehorsam sowie die Basisanforderungen überprüft werden
▪ Teambeurteilung nach der Zusammenschulung des Hundes mit der betroffenen Person bzw. mit dem Triaden-Team. Die Teambeurteilung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden in Theorie und Praxis gemäß Punkt 2 der Richtlinien sind in Form einer Beurteilungsordnung unter Verwendung standardisierter Untersuchungs- und Beurteilungsbögen durch die mit der Durchführung der Beurteilungen beauftragte Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Sozialministerium zu erlassen.
4 GESAMTBEURTEILUNG – EINTRAGUNG IN DEN BEHINDERTENPASS –
FÖRDERVORAUSSETZUNG
Für die Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des § 39a BBG, die Eintragung in den Behindertenpass und eine Förderung aus öffentlichen Mitteln ist ein positiv abgeschlossenes Beurteilungsverfahren (Qualitäts- und Teambeurteilung) Voraussetzung. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Assistenzhund ist das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung des Hundeführers/der Hundeführerin, an einer Maßnahme zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Förderung ist das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung der ausbildenden Einrichtung zur Qualitätssicherung.
Die Auswahl von Sachverständigen obliegt der Prüfstelle.
6 PRÜFSTELLE
Für die Beurteilung von Assistenzhunden wird vom Sozialministerium eine Prüfstelle namhaft gemacht. Der Prüfstellenstatus ist an die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen geknüpft und geht unmittelbar verloren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze gegeben sind. Zur Abdeckung der mit der Tätigkeit als Prüfstelle verbundenen Kosten wird eine jährliche Förderung vereinbart. Auf diese Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Prüfstelle hat über einschlägige wissenschaftliche Erfahrungen zu verfügen, die wissenschaftliche Fachexpertisen unabhängiger Expertinnen und Experten aus folgenden Bereichen enthält:
▪ Lernbiologie und Kognitionsforschung
▪ Verhaltensbiologie
▪ Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung
▪ Veterinärmedizin
Die Prüfstelle beurteilt in weiterer Folge die vorgestellten Hunde auf ihre Voraussetzungen und Eignung für die vorgesehenen Einsatzgebiete (Blindenführhund, Servicehund, Signalhund), führt die Teambeurteilung und in der Folge die Kontrollen der Einsatzfähigkeit der Assistenzhundeteams durch.
Die Prüfungsordnung für die Beurteilung von Assistenzhunden durch das Messerli Forschungsinstitut, Veterinärmedizinische Universität Wien, Stand 1.1.2020, lautet (auszugsweise):
1. Voraussetzungen für die Zulassung zur Beurteilung gem. §39a BBG
[…]
1. 1 Allgemeine Voraussetzungen des Hundehalters/der Hundehalterin
[…]
• Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50%, der Nachweis hat durch Vorlage eines österreichischen Behindertenpasses gemäß §§40 ff Bundesbehindertengesetz zu erfolgen. Bei blinden Personen ist eine ausreichende Orientierung nachzuweisen (Mobilitätsabklärung).
§ 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Stammfassung BGBl. Nr. 51/1991 lautet (auszugsweise):
Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2017, lauten (auszugsweise):
Vierter Abschnitt
Gesetzlicher Erwachsenenvertreter
Voraussetzungen
§ 268. (1) Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie
1. diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2. dafür keinen Vertreter hat,
3. einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und
4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.
(2) Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.
Wirkungsbereich
§ 269. (1) Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:
1. Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
2. Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
3. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,
4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,
5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,
6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,
7. Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie
8. Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
(2) Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, lauten (auszugsweise):
Zurechnungsfähigkeit
§ 3. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.
Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]
V. Rechtliche Beurteilung:
Zur Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. VwGH 29.2.2024, Ro 2022/16/0019, mwN). Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist (vgl. VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, mwN).
Begründete Bedenken gegen die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch im vorliegenden Fall, in dem das Pfleg-schaftsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung vorliegen. Dieser Beschluss erging nur wenige Wochen nachdem die Strafverfügung an den Beschwerdeführer adressiert und diesem persönlich zugestellt wurde und dieser, wiederum persönlich, Einspruch erhob.
Ob die Zustellung der Strafverfügung sowie der gegen diese erhobene Einspruch rechtswirksam waren, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da es sich bei dem angefochtenen Straferkenntnis um eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG handelt (vgl. VwGH 07.02.2024, Ra 2023/02/0102, mwN), die innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde.
Zur objektiven Tatseite:
Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Güssing vom 14.10.2021 zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen durch Hunde müssen Hunde außerhalb von Gebäuden bzw. von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen.
Den Feststellungen zufolge führte der Beschwerdeführer seinen Hund „BB“ am 14.12.2023 um etwa 10.10 Uhr auf Höhe ***, ***, außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen mit sich. Der Beschwerdeführer führte den Hund nicht an der Leine; dieser trug auch keinen Maulkorb.
Der Tatbestand nach § 1 der zitierten Verordnung ist damit erfüllt.
Eine Ausnahme von der Leinen- bzw. Maulkorbpflicht gilt nach § 2 erster Fall der Verordnung, wenn das Mitführen des Hundes eine solche Beschränkung ausschließt, wobei unter anderem „Assistenzhunde“ genannt werden. Auf das Vorliegen dieser Ausnahme beruft sich der Beschwerdeführer. Daher ist zu prüfen, ob der genannte Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist.
Der Begriff „Assistenzhund“ wird auch in dem der genannten Verordnung zugrundeliegenden Bestimmung, § 20 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Bgld. LSG), in deren Abs. 2 genannt. Der Verordnung, dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien ist allesamt keine Definition des Begriffes „Assistenzhund“ zu entnehmen.
Der burgenländische Landesgesetzgeber hat diesen Begriff zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes im Jahr 2019 in der österreichischen Rechtsordnung vorgefunden. Mit der am 1.1.2015 erlassenen Novelle des Bundesbehindertengesetzes (BGBl. I Nr. 66/2014) wurde § 39a BBG neu gefasst und eine Definition für „Assistenzhunde“ in das Gesetz aufgenommen, was auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 144 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich festgehalten wurde. Diese Definition blieb in den seither erlassenen Novellen BGBl. I Nr. 155/2017 und BGBl. I Nr. 98/2024 im Wesentlichen unverändert. Daher ist der Begriff „Assistenzhund“ nach § 20 Abs. 2 Z 1 Bgld. LSG und § 1 der zitierten Verordnung nicht autonom, sondern entsprechend der Definition in § 39a BBG auszulegen.
Gemäß § 39a Abs. 3 BBG gelten als Assistenzhunde Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 leg. cit. Nach diesen Bestimmungen sollen diese Hunde Menschen mit einer Behinderung im Bereich des Sehens, der Mobilität oder des Hörens unterstützen. Eine entsprechende Behinderung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine solche vor.
Gemäß § 39a Abs. 8 BBG ist Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Diese Bestimmung legt auch nähere Kriterien für die Beurteilung fest.
Gemäß Abs. 10 leg. cit. ist mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden in Form von Richtlinien festgelegt.
Gemäß Punkt 4 der Richtlinien Assistenzhunde ist für die Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des § 39a BBG ein positiv abgeschlossenes Beurteilungsverfahren Voraussetzung. Für die Beurteilung von Assistenzhunden wird gemäß Punkt 6 dieser Richtlinien vom Sozialministerium eine Prüfstelle namhaft gemacht. Das Sozialministerium hat das Messerli Forschungsinstituts der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Prüfstelle mit der Durchführung der Beurteilung von Assistenzhunden im Sinne des BBG beauftragt.
Gemäß Punkt 3 der Richtlinien Assistenzhunde sind nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden in Theorie und Praxis gemäß Punkt 2 der Richtlinien in Form einer Beurteilungsordnung durch die mit der Durchführung der Beurteilungen beauftragte Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Sozialministerium zu erlassen. Dies ist in Form der Prüfungsordnung für die Beurteilung von Assistenzhunden durch das Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgt. Diese Prüfungsordnung sieht in ihrem Punkt 1.1. als eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Beurteilung vor, dass der Hundehalter einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweist. Der Nachweis hat durch Vorlage eines österreichischen Behindertenpasses gemäß §§40 ff BBG zu erfolgen. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht, zumal er nicht über einen Behindertenpass verfügt.
Der vom Beschwerdeführer zur Tatzeit mitgeführte Hund „BB“ wurde vom gemeinnützigen Verein DD e. V. ausgebildet. Eine Beurteilung dieses Hundes als Assistenzhund im Sinne des BBG von Seiten des Messerli Forschungsinstituts der Veterinärmedizinischen Universität Wien liegt nicht vor.
Somit ist der Hund „BB“ kein Assistenzhund im Sinne des § 39a BBG. Der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 20 Abs. 2 Z 1 Bgld. LSG iVm § 2 der zitierten Verordnung ist daher nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Z. 15 Bgld. LSG iVm § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Güssing vom 14.10.2021 zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen durch Hunde in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht verlangt, dass eine Verfolgungshandlung auch das Nichtvorliegen von ein gesetzliches Verbot einschränkenden Ausnahmeregelungen umfassen muss. Ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung ist nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist (vgl. VwGH 14.10.2021, Ra 2019/11/0023, mwN).
Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher im vorliegenden Fall um den Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Ausnahmeregelung zu ergänzen.
Zur subjektiven Tatseite:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei dem angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört.
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028).
Den auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten basierenden Feststellungen zufolge war der Beschwerdeführer zur Tatzeit zur Gänze fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Er war daher zur Zeit der Tat nicht zurechnungsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, der einen Ausnahmetatbestand erfüllt sieht, ist das Vorliegen eines Verbotsirrtums zu prüfen.
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme eines Verbotsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Stelle. Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Auch die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056, mwN).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, entsprechende Erkundigungen über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Assistenzhundes im Sinne des § 39a BBG bei einer der zuständigen Stellen, nämlich dem Sozialministerium oder der Stadtgemeinde ***, eingeholt zu haben, die seine irrige Rechtsansicht bestätigt hätte. Er trug daher, als er den Hund ohne Leine und Maulkorb führte, das Risiko des Rechtsirrtums.
Der Beschwerdeführer durfte somit nicht davon ausgehen, dass sein Hund als Assistenzhund von der Pflicht zur Verwendung einer Leine oder eines Maulkorbs ausgenommen sei.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das Landesverwaltungsgericht geht daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG von Fahrlässigkeit aus.
Daher hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Z. 15 Bgld. LSG iVm § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Güssing vom 14.10.2021 zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen durch Hunde auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Er ist gemäß § 32 Abs 2 Z 1 Bgld. LSG zu bestrafen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die im vorliegenden Fall strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sind die Verhinderung von Gefährdungen sowie die Verhinderung unzumutbarer Belästigungen anderer Personen durch Hunde. Die Bedeutung des erstgenannten Rechtgutes ist hoch, da die übertretene Bestimmung unter anderem dem Schutz von Menschen vor Verletzungen dient. Die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter durch die Tat ist im vorliegenden Fall gering, da keine konkrete Gefährdung oder Belästigung anderer Personen festgestellt wurde.
Umstände, die einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahekommen, begründen einen wesentlichen Milderungsgrund (stRsp, VwGH 29.6.2023, Ra 2019/04/0143, mwN). Ein solcher Fall ist gegenständlich auszuschließen. Wenn der Beschwerdeführer annahm, von der Pflicht zur Verwendung einer Leine oder eines Maulkorbs ausgenommen zu sein, weil sein Hund von einem gemeinnützigen Verein als „Assistenzhund“ ausgebildet und bezeichnet wurde, kommt dies einem Verbotsirrtum nicht nahe.
Dass die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist vor dem Hintergrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Daher ist das Verschulden nicht gering.
Es kommen weder die Einstellung des Strafverfahrens noch die Erteilung einer Ermahnung in Betracht, weil hierfür die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen müssen (vgl. VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN). Bereits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ist, wie ausgeführt, nicht gering. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, mwN).
Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Strafbemessungsgründe sowie spezial- und generalpräventiver Erwägungen kommen weder eine Reduktion der bereits moderaten Geldstrafe von 50 Euro, mit der der Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft wird, noch eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist (VwGH 14.10.2021, Ra 2019/11/0023, mwN).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer Ausnahmeregelung berufen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit dahingehend zu korrigieren, dass die als erwiesen angenommene Tat mit einem Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ergänzt wird. Die Tatumschreibung wird auch entsprechend dem gesetzlichen Tatbestand (der eine Eigenschaft des Täters als Tierhalter nicht erfordert) präzisiert.
Absehen von einer Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Kostenbeitrag:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
Daher beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der Strafe, somit zehn Euro.
VI. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Letzteres gilt insbesondere für die Auslegung des Begriffes Assistenzhund“ nach § 20 Abs. 2 Z 1 Bgld. LSG und § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Güssing vom 14.10.2021. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zulässig.
Somit ist die Revision für den Beschwerdeführer absolut unzulässig, weil wegen der vorliegenden Übertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro sowie keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in diesem Erkenntnis eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt wird.
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