LVwG B E 003/12/2024.047/020

E 003/12/2024.047/020Landesverwaltungsgericht06.07.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Ladungssicherung; ausführliche Beweiswürdigung; die unmittelbar hinter der Fahrerkabine gelagerte Eisenstange ist als Ladung zu qualifizieren und nicht als Gegenstand der zur "vollständigen Ausstattung eines Fahrzeuges" (§ 2 Abs. 1 Z. 31 KFG) gehört

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 003/12/2024.047/020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.003.12.2024.047.020

Begründung

Zahl: E 003/12/2024.047/020Eisenstadt, am 06.07.2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Vizepräsidentin Mag. Halbauer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 08.04.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.03.2024, Zl. *** wegen vorgeworfener Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 44, -- Euro zu leisten.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

I.1.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Lenker des LKW IVECO mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) vorgeworfen, am 26.07.2023 um 10:35 Uhr im Gemeindegebiet von ***, ***, Betriebsgelände *** Nutzfahrzeuge folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

„1. Sie haben sich als Lenker des oben angeführten Lastkraftwagenzuges, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Es wurde festgestellt, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.

Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es wurde festgestellt, dass im Bereich hinter der Fahrerkabine, links auf einer Metallabdeckung, eine Eisenstange (I = 390 mm, Durchmesser = 22 mm) völlig lose und ungesichert lag.

Die Gefahr des Verlierens während der Fahrt und somit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war unmittelbar gegeben. Die Eisenstange wurde vor Ort entfernt.

Es waren vom Lenker keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 22,-- festgesetzt.

I.2.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer auszugsweise ausführt wie folgt:

„Es bleibt unklar, welche potenzielle Gefahr von der Eisenstange im hinteren Bereich der Fahrerkabine ausgegangen sein soll. Es ist auszuschließen, dass sich diese Stange aus dem Fahrzeug hätte herausbewegen können.

Ziel der Ladungssicherung ist es vorrangig, die Ladung so zu sichern, dass eine Bewegung nach vorne, zu den Seiten und nach hinten nur äußerst geringfügig (im gesetzlich zulässigen Maß) möglich ist und keine Gefahren von der Ladung ausgehen. Eine Ladungssicherung kann einerseits durch Formschluss erreicht werden, indem die Ladung blockiert wird. Andererseits kann die Ladung durch Hilfsmittel gesichert werden, die die Reibung zur Ladefläche erhöhen und somit einem Verrutschen entgegenwirken, wie insbesondere durch Niederzurren mit Spanngurten sowie Verwendung von Antirutschmatten oder Klemmbalken.

Auf den Lichtbildern des von der Behörde übermittelten Lichtbildbogens ist keine mangelnde Ladungssicherung erkennbar, im Gegenteil ist ersichtlich, dass das Gut zu allen Seiten hin gesichert war.

Hinsichtlich der Ladungssicherung ist festzuhalten, dass bei der Beschleunigung und der Kurvenfahrt eine maximale Gewichtskraft von 50 % des Ladungsgewichts auftritt. Bei einer Bremsung tritt eine maximale Gewichtskraft von 80 % des Ladungsgewichts auf. Die Gewichtskraft FG [N] ist das Produkt aus Masse m [kg] und Erdbeschleunigung g [m/s2]. Ihre Einheit wird in Deka-Newton (daN) gemessen, wobei ein daN einem Kilogramm des Ladungsgewichts entspricht. Somit waren nur 50 % des Ladungsgewichts nach hinten und zu den Seiten hin und 80 % des Ladungsgewichtes nach hinten und zu den Seiten hin und 80 % des Ladungsgewichtes nach vorne hin gegen Verrutschen zu sichern.

Auf den von der Behörde übermittelten Lichtbildern ist eindeutig erkennbar, dass die angebliche Stange zu allen Seiten hin gesichert war. Es ist faktisch ausgeschlossen, dass diese Stange sich hätte aus dem Fahrzeug hinausbewegen können. Die Stange war in allen Richtungen durch Bordwände gesichert.

Wie bereits erwähnt waren die Bordwände während der Fahrt geschlossen, womit die Ladung von allen Seiten „umzingelt" waren und somit in keine Richtung raus verrutschen konnten.

Ob eine Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, ist darüber hinaus nicht bloß durch Besichtigung und persönliche Einschätzung festzustellen. Um tatsächlich beurteilen zu können, ob die Ladung ausreichend gesichert ist, müssen zunächst die Schub-Kräfte, die bei der Beschleunigung, Bremsung oder Kurvenfahrt entstehen, kalkuliert werden. Diese Kräfte werden in dekaNewton (daN) angegeben. Sodann sind die allgemein bekannten Prüflasten der Stirnwand, Seitenwände und Rückwand mit den Beschleunigungswerten, Bremswerten und Kurvenbeschleunigungswerten zu vergleichen. Nur dadurch kann festgestellt werden, ob die Ladung unzureichend gesichert ist oder nicht. Der amtshandelnde Beamte hat daher jedenfalls die statische Gewichtskraft (Fg), Bremsfaktor, Beschleunigungsfaktor, Reibwert und somit die insgesamt wirkenden Kräfte zu ermitteln, bevor er eine Einschätzung über die Ordnungsmäßigkeit der Ladungssicherung abgeben kann.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum die Ladungssicherung nicht, wie von der Behörde mitgeteilt, durch den einschreitenden Sachverständigen beurteilt wurde. Zweifellos hätte dieser feststellen können, dass die Ladungssicherung nicht mangelhaft ist.

Aus all diesen Gründen wurde der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt. Das gegenständliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist jedenfalls einzustellen.“

I.3.

Mit Vorlageschreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 15.04.2024 wurde der Behördenakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Aufgrund einer am 12.05.2025 erfolgten Änderung der Geschäftsverteilung wurde die Angelegenheit von dem bis dahin zuständigen Richter auf die nunmehr entscheidende Vizepräsidentin zur Bearbeitung und Erledigung übertragen.

I.4.

Gerichtliches Ermittlungsverfahren

Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 wurde das Amt der Burgenländischen Landesregierung um gutachterliche Äußerung des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik zu folgenden Fragen ersucht:

1. Handelt es sich bei der Eisenstange um eine (Be)Ladung gem. § 101 KFG?

2. Hält die unmittelbar hinter der Fahrerkabine auf dem Lochblech verwahrte Eisenstange - in der Größe von 39 cm Länge und 2,2 cm Durchmesser – den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte stand? (Gefährdung des Fahrers durch Schleudern/Abrutschen Richtung Fahrerkabine)

3. Ist es möglich, dass die mitgeführte Eisenstange durch Hin- und Herrollen eine Gefährdung für den Fahrer darstellt?

4. Könnte die Eisenstange bei einem Bremsmanöver oder durch sonstige Kräfte (Wind, Aufprall bei einem Auffahrunfall) von der Ladefläche geschleudert werden?

5. Wird der sichere Betrieb des LKW durch diese Eisenstange gefährdet?

6. Wird durch die – wie abgebildet – verwahrte Eisenstange eine dritte Person (vorbeifahrendes Fahrzeug, Fußgänger, andere Verkehrsteilnehmer) gefährdet?

7. Ist es in der Praxis üblich eine derartige Eisenstange so zu verwahren?

8. Stellt eine derart verwahrte Eisenstange einen Mangel in der Ladungssicherung dar?

Am 02.06.2025 übermittelt der Amtssachverständige seine gutachterliche Stellungnahme. Darin kommt er zusammenfassend zum Ergebnis, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Eisenstange um eine Ladung iSd § 101 KFG 1967 handelt. Die Ladung muss gegen die im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte – das sind Gewichtskraft, Massenkraft und Reibungskraft – gesichert werden. Im Ergebnis steht fest, dass die Sicherungskraft mit ca. 15N positiv ist und hätte diese Kraft abgesichert werden müssen um nicht zu verrutschen. Diese hält sohin den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften seitlich und nach hinten nicht stand und kann verrutschen. Eine Gefährdung des Fahrers selbst ist auszuschließen, eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben. Bei einem Bremsmanöver oder durch sonstige Kräfte wie Wind oder Aufprall bei einem Verkehrsunfall wird die Eisenstange mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Ladefläche geschleudert.

Dem (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer wurde zur gutachterlichen Stellungnahme Parteiengehör mit der Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 12.06.2025 erstattet der (rechtfreundlich vertretene) Beschwerdeführer eine Äußerung zur gutachterlichen Stellungnahme und stellt den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Ein – wie im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt - „Herunterrollen“ erscheint aufgrund des Eigengewichtes der Eisenstange und der Tatsache, dass die Eisenstange keinen runden Querschnitt aufweist, ausgeschlossen und bedarf daher einer Erörterung.

Unter einem wurde für den 24.06.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt in welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie der Amtssachverständige und der Polizeibeamte, der die Anhaltung des LKW durchgeführt hat, geladen wurden.

Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 12.06.2025 wurde der Vertagungsbitte aufgrund einer Terminkollision des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 führt der in Vertretung des Beschwerdeführers anwesende Rechtsvertreter aus, dass es sich bei der mitgeführten Eisenstange um keine Ladung im Sinne der Bestimmung des § 101 KFG 1967 handelt, sondern vielmehr um ein Werkzeug, das mitgeführt wird, um das Fahrzeug zu warten, also um einen Bestandteil des Fahrzeuges. Bei Kühlflüssigkeit könnte man ebenfalls die Ansicht vertreten, dass es sich um Ladung handelt. Ladung bezeichnet Güter, die auf den LKW im Rahmen der Güterbeförderung aufgeladen werden. Dazu verweist der Rechtsvertreter auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.1979, 1583/77 betreffend einen von der Ladefläche des LKW´s herabfallenden Stein. Auch das Verwaltungsgerichtes Wien ist in seiner Entscheidung vom 07.11.2023 Zl. VwG-031/015/12584/2022 dem VwGH gefolgt. Schließlich könnte auch ein Reservereifen als Ladung angesehen werden. Zudem wurde die Eisenstange nicht auf der Ladefläche, sondern im Bereich direkt hinter der Fahrerkabine transportiert.

Im Nachhang zur Verhandlung wurden seitens der Fachabteilung Verkehrskontrolle des Amtes der Burgenländischen Landesregierung am 25.06.2025 weitere Lichtbilder des LKW ***, welche im Zuge der technischen Unterwegskontrolle am 26.07.2023 angefertigt wurden, dem Gericht übermittelt.

Dem (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer wurden diese im Rahmen des Parteiengehör mit der Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Die für den 27.06.2025 terminisierte fortgesetzte mündliche Verhandlung wurde aufgrund einer Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 26.06.2025 abberaumt.

Am 02.07.2025 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung unter Teilnahme der geladenen Personen – Beschwerdeführer, Bezirkshauptmannschaft *** und dem Prüforgan des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, der am 26.07.2023 um 11:31 Uhr die technische Unterwegskontrolle in der Prüfhalle in *** durchgeführt hat – fortgesetzt.

In dieser fortgesetzten Verhandlung erörtert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er davon ausgehe, dass die Eisenstange vom Beschwerdeführer unmittelbar hinter der Fahrerkabine abgelegt wurde und - wie bereits in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 erörtert - als Werkzeug für den Fahrer dient, die Fahrerkabine des LKW „aufzukippen".

Das Prüforgan des Amtes der Burgenländischen Landesregierung führte auf Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, dass die Eisenstange vom LKW herunterfallen kann und dadurch nachfahrende Verkehrsteilnehmer (Fahrzeuge, Fußgänger, Radfahrer) verletzen wie auch am LKW selbst Schäden verursachen kann, wie etwa Beschädigung der Luftleitung des LKW. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass der LKW IVECO Stralis über keinen Zwischenraum verfügt bzw im Unterbau eine „Wanne“ bzw. ein „Auffangbehälter“ vorhanden ist, sodass die Eisenstange überhaupt nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Dies wird vom Prüforgan verneint und verweist dazu auf die von ihm im Zuge der technischen Unterwegskontrolle am 26.07.2023 angefertigten Lichtbilder.

Das Prüforgan stellt fest, dass er selbst die verwahrte Eisenstange nicht gesehen hat, das Foto dazu wurde vom Polizisten gemacht, und befand sich die Eisenstange nicht mehr hinter der Fahrerkabine oder auf der Ladefläche des LKW.

Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft *** übergibt ein Schreiben der IVECO Austria GmbH, worin folgende Fragen der Bezirkshauptmannschaft *** beantwortet wurden:

“Betreff: Stellungnahme zum Strafakt *** - BF

Sehr geehrte Frau ***,

sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25.06.2025 betreffend die Beweisaufnahme im Strafverfahren ***.

Gerne nehmen wir wie folgt Stellung zu den gestellten Fragen:

1. Zur Eisenstange auf dem Beweisfoto:

Die auf dem Foto ersichtliche Eisenstange ist kein serienmäßiger Ausrüstungsgegenstand des betreffenden Sattelzugfahrzeuges laut Typisierung.

2. Zur Verwahrung auf der Aufstiegsplatte:

n.a.

3. Zur Typisierung der Verwahrung:

Eine serienmäßige Typisierung oder Einzelgenehmigung für die Verwahrung einer Eisenstange an dieser Stelle liegt für diese Fahrzeugtype nicht vor.

4. Zur Sicherung durch Klammern oder Klipps:

Für eine typisierte Verwahrung wären entsprechende Sicherungseinrichtungen wie Klammern, Halterungen oder Klipps erforderlich. vergleichbar mit der Sicherung von Sicherheitsgurten im Fahrzeuginneren.

5. Alternative Verwahrungsmöglichkeiten:

Eine Eisenstange als Transporthilfsmittel oder Werkzeug hätte entweder in einer geeigneten Box innerhalb der Fahrerkabine oder - sofern vorhanden - in einer dafür vorgesehenen Halterung am Anhänger (z. B. Kipper) mit entsprechenden Sicherungseinrichtungen (z. B. Zugbänder) verwahrt werden müssen.

6. Zur Sicherung auf der Aufstiegsplatte:

Eine Verwahrung auf der Aufstiegsplatte wäre nur zulässig gewesen, wenn diese durch geeignete, fest verbaute Sicherungselemente (z.B. Klammern, Halterungen) gegen Verrutschen oder Herabfallen gesichert gewesen wäre.

II. Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und ergänzende Erhebungen im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war mit dem im Straferkenntnis angeführten Kraftfahrzeug am 26.07.2023, gegen 11:31 Uhr, auf der Bundesstraße *** (B ***) im Gemeindegebiet von *** unterwegs, als er von Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung Burgenland zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Die Amtshandlung wurde in Zusammenarbeit mit Prüforganen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung durchgeführt. Das Prüforgan Ing. SV führte die technische Überprüfung des LKW an Ort und Stelle in *** durch und fertigte auch Lichtbilder an.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers, den – vom Polizeibeamten als auch dem Prüforgan des Amtes der Burgenländischen Landesregierung - angefertigten Lichtbildern, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik und der Zeugen.

Insbesondere konnte der Zeuge GrInsp. AA sowie auch das zeugenschaftliche einvernommene Prüforgan des Amtes des Burgenländischen Landesregierung, Ing. SV, in der mündlichen Verhandlung detailliert, räumlich bildhaft und erlebnisbasiert darlegen, dass die Eisenstange unmittelbar hinter der Fahrerkabine gelagert war.

Dies ist unstrittig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

IV. Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 lauten wie folgt:

§ 101 Abs 1 lit e KFG 1967:

„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“

§ 102 Abs. 1 KFG 1967:

„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“

§ 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967:

„(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

V. Erwägungen:

Gegenständlich war die Frage zu klären, ob es sich bei der unmittelbar hinter der Fahrerkabine des LKW gelagerten 35 cm mal 2,2 cm langen Eisenstange um eine Ladung handelt, welche gesichert hätte werden müssen.

§ 61 StVO bezieht sich auf die Verwahrung der Ladung, § 101 KFG auf die Beladung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, der Höhe und Länge des Ladegutes. VwGH 30.1.1974, 1752/73; ÖJZ 1974, 581

Die Beladung ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, während unter Ladung nur diese Güter selbst zu verstehen sind. Von der Ladung sind auch die auf dem Fahrzeug befindlichen (beim Eigengewicht § 2 Abs. 1 Z 31 aufgezählten) Gegenstände zu unterscheiden, die zur „vollständigen Ausstattung eines Fahrzeuges“ gehören sowie Treibstoff, Öl, Fett, Akkumulatorenwasser usw für das Fahrzeug und die fest mit dem Fahrzeug verbundenen Gegenstände (siehe dazu Grubmann [Hrsg.], 4. Auflage KFG § 101 Rz 1)

Zur „vollständigen Ausstattung eines Fahrzeuges“ (§ 2 Abs. 1 Z 31 KFG) gehören vor allem Ersatzräder, Werkzeug und Ersatzteile, Wagenheber, Feuerlöscher, Gleitschutzketten, Belastungsgewichte udgl.

Zum Eigengewicht gehört jedoch auch alles, was mit dem Fahrzeug fest verbunden ist, insbesondere die im Genehmigungsbescheid angeführten (oder als Änderung genehmigungspflichtigen) Geräte, Hebezeuge, Behälter udgl.

Die dem Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtung dienenden und mit dem Fahrzeug fest verbundenen Gegenstände dürfen nicht als „Ladung“ bezeichnet werden (ADE zu § 101 Abs. 1).

Teile (Zubehör) eines Transportmittels (hier: „Nothammer“) fallen hingegen nicht unter diese Gesetzesstelle. OGH 19.9.1983, 11 Os 131/83; EvBl 1984/114 (siehe dazu Grubmann [Hrsg.], 4. Auflage KFG § 2 Rz 55)

Unter Ladung sind alle Gegenstände zu verstehen, die sich auf dem Fahrzeug befinden und nicht zu den unter § 2 Abs 1 Z 31 KFG 1967, nur für das Eigengewicht in Betracht kommenden Gegenstände gehören (Erläut = ADE zu § 2 Abs. 1 Z 32) (siehe dazu Grubmann [Hrsg.], 4. Auflage KFG § 2 Rz 58).

Der Begriff „Ladung“ schließt in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101 Abs. 1 lit e KFG 1967 ist folglich jegliche Ladung zu sicher, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden (vgl. VwGH vom 19.03.2021, Ra 2020/02/0212)

Auf nationaler Ebene schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) in § 61 Abs 1 vor, dass die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren ist, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Ergänzend zu dieser sehr allgemeinen Regelung der StVO wurde im Zuge der 22. KFG-Novelle im Jahr 2003 eine entsprechende detaillierte Regelung zur Ladungssicherung in das Kraftfahrgesetz (KFG 1967) eingefügt. Mit dem neu geschaffenen § 101 Abs 1 lit e KFG wurde dabei inhaltsgleich die damals gültige Formulierung des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)“ übernommen. § 101 Abs 1 lit e KFG regelt, dass die Ladung auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern ist, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften Stand hält und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Dieser Aspekt der Bestimmung, wonach die einzelnen Teile der Ladung ihre Lage nur geringfügig verändern können dürfen, führte in der Praxis zu massiven Problemen. So mussten zB auch einzelne Pakete in einem Zustellfahrzeug der Post bzw von Paketdiensten gesichert werden – und das bei jeder Teilfahrt zwischen den einzelnen Zustellungen. Daher wurde im Zuge der 28. KFG-Novelle im Jahr 2007 festgelegt, dass diese Bestimmung dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und niemand gefährdet wird. Das heißt im Ergebnis: wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird, ist es unerheblich, ob die Ladung bzw. einzelne Teile der Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können oder nicht. Die Ladung bzw. einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkisten, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. § 101 Abs 1 lit e KFG enthält jedoch keine genauen technischen Angaben, wie die Ladungssicherung von einem technischen Standpunkt aus ordnungsgemäß zu erfolgen hat. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 22. KFG-Novelle wird jedoch festgehalten, dass eine entsprechende Ladungssicherung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Vorschriften der ÖNORMen V 5750 ff eingehalten werden. Beim Transport von Tieren sind die speziellen Bestimmungen des Tiertransportgesetzes zu beachten. Die Regelung des § 101 Abs 1 lit e KFG wurde im Zuge der 28. KFG-Novelle im Jahr 2007 in 2 Punkten erweitert, die der Klarstellung dienen sollen. Dies betrifft einerseits die Ladungssicherung für den Fall, dass die gesamte Ladefläche mit Ladegütern ausgefüllt ist. Für diesen Fall wurde klargestellt, dass eine Ladungssicherung nur dann als ausreichend anzusehen ist, wenn „ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern“. Die zweite Ergänzung durch die 28. KFG-Novelle betrifft die Ermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), durch Verordnung genauer zu bestimmen, in welchen Fällen eine Ladung als mangelhaft gesichert anzusehen ist (siehe https://www.wko.at/oe/transport-verkehr/ladungssicherung-studie.pdf)

Objektiver Tatbestand

§ 101 Abs. 1 ist eine Schutzvorschrift iSd § 1311 ABGB, deren primärer Schutzzweck auf die Vermeidung einer Schädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gerichtet ist, jedoch auch eigene absolute Rechtsgüter des hiegegen Verstoßenden umfasst und diesem daher als Mitverschulden zuzurechnen ist. (siehe dazu Grubmann [Hrsg.], 4. Auflage KFG § 101 Rz 8)

Bei der Verwirklichung des Tatbildes des § 101 Abs. 1 lit e KFG geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf allfällige Beschädigungen von Fahrzeugen (oder anderen Verkehrsteilnehmern) kommt es nicht an (vgl. VwGH 22.08.2022, Ra 2022/02/0143, ZVR 2023/13).

Subjektiven Tatseite:

Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.

In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 2000/09/0190).

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 muss die Ladung am Fahrzeug so verwahrt oder gesichert sein, dass sie unter anderem den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Rechtsprechung darauf Bezug, was unter einem „normalen Fahrbetrieb“ zu verstehen ist (vgl. VwGH 2011/02/0036). Zur Auslegung dieses Begriffes ist § 9 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) heranzuziehen und die dort genannte gewöhnliche Betriebsgefahr eines Fahrzeuges wird dem „normalen Betrieb“ eines Fahrzeuges gleichgesetzt. Es ist somit zu beurteilen, ob eine vorhersehbare und beherrschbare Situation im Straßenverkehr vorliegt oder eine solche, die nicht mehr kalkuliert und kontrolliert werden kann. Gerät eine Gefahrensituation außer Kontrolle und ist unbeherrschbar, kann in der Regel auch nicht vorausgesehen werden, wie die Ladung eines Kraftfahrzeuges reagiert.

Nur für absehbare Kräfteeinwirkungen kann sinnvoll Vorsorge getroffen werden. Dies trifft auch auf die Sicherheit der Ladung für den Fall eines Bremsmanövers, Auffahrunfall, Windböen.

All diese Umstände sind kein unvorhersehbares Ereignis, sondern eine gewöhnliche Betriebsgefahr mit der bei längeren Beförderungsfahrten auf öffentlichen Straßen zu rechnen ist. Die Ladungssicherung muss so erfolgen, dass ein Transport von Ladegut auch bei derartigen Umständen ohne Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Der Beschwerdeführer hätte und demnach seine Ladung sichern müssen.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Strafhöhe

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Verwaltungsvorschrift soll Gefahren im Zusammenhang mit fehlender bzw. falscher Ladungssicherung hintanhalten und dient wesentlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer hat unter Missachtung seiner Sorgfaltspflicht bewirkt, dass durch die mangelhafte Ladungssicherung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden konnten.

Mildernd war der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Das Verwaltungsgericht geht von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.400, Sorgepflichten für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen aus.

Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde verhängte Strafe angemessen und notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – wie schon aus der Strafdrohung ableitbar ist – und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG scheidet vorliegend ebenfalls aus, weil die genannte Bestimmung (ua) voraussetzt, dass die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsguts gering ist. Die Bedeutung des durch die vorliegend übertretene Norm geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Verkehrssicherheit, ist als sehr hoch anzusehen, was auch durch den bis zu 10000,- Euro reichenden Strafrahmen zum Ausdruck kommt, womit ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG vorliegend schon aus diesem Grund ausscheidet.

Kostenausspruch

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (€ 220,-), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 22,-) und den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (€ 44,-).

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Mag. H a l b a u e r

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