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E 215/15/2024.001/028•LVwG B E 215/15/2024.001/028
E 215/15/2024.001/028Landesverwaltungsgericht27.06.2025
Flurverfassung; Urbarialgemeinde, Minderheitenbeschwerde Flurverfassung; Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Vollversammlung; Bescheiderlassung nach Säumnisbeschwerde verspätet; Unzuständigkeit der Erstbehörde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde der Urbarialgemeinde BF, vertreten durch deren Obmann AA, vertreten durch RA1 RECHTSANWÄLTE mit Sitz in ***, vom 03.04.2024, gegen den Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.03.2024, GZ: ***, mit dem über Antrag der mitbeteiligten Partei BB der unter dem Tagesordnungspunkt 7 „Vergabe der Beweidung“ zweite gefassten Beschlusses der Sitzung der Urbarialgemeinde BF am 02.04.2023 aufgehoben wurde, sohin in einer Angelegenheit nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz (F-LG)
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
II.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der in der Sitzung der Urbarialgemeinde BF am 02.04.2023 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss „Antrag betreffend Vergabe der Beweidung an den Weideverein unter den oben angeführten Voraussetzungen“ wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren, Vorbringen:
I.1. Am 02.04.2023 fand eine Sitzung der Urbarialgemeinde BF (in Folge: „Beschwerdeführerin“) statt. Nach Kundmachung der Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Protokoll dieser Sitzung erhob die mitbeteiligte Partei BB (in Folge „Landwirt“), vertreten durch RA2 Rechtsanwaltspartnerschaft OG mit Sitz in *** bei der Agrarbehörde beim Amt der Bgld. Landesregierung Beschwerde gegen den in der Sitzung zu Tagesordnungspunkt (TOP) 7 gefassten Beschlusses zur „Vergabe der Beweidung laut Vertragsentwurf von Rechtsanwalt RA1“ sowie Einspruch bzw. Widerspruch zu den im Sitzungsprotokoll zu TOP 7 erfassten Abläufe.
Die Agrarbehörde hat das Rechtsmittel des Landwirts an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme, sowie diese nach deren Einlangen an den Landwirt übermittelt.
I.2. Mit Eingabe, eingelangt bei der Agrarbehörde vom 21.12.2023 erhob der Landwirt Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
In weiterer Folge erließ die Agrarbehörde den mit 04.03.2024 datierten Bescheid zur GZ: ***, dessen Spruch lautet (siehe nachfolgenden Ausschnitt):
„Gemäß § 53 Abs. 9 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970 idgF, werden die von der Vollversammlung der Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Urbarialgemeinde BF“ am 2.4.2023 unter dem Tagesordnungspunkt 7 „Vergabe der Beweidung“ zweite gefasste Beschluss „Obmann AA bringt den Antrag betreffend die Vergabe der Beweidung an den Weideverein unter den oben angeführten Voraussetzungen zur Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt geheim per Stimmzettel nach Anteilen. Abgegebene Stimmen: 956
Für den Antrag: 818 Gegen den Antrag: 30 Ungültig: 108“.
a u f g e h o b e n.“
In der Begründung wurde neben der auszugsweisen Abschrift des Protokolls der Vollversammlung der Beschwerdeführerin vom 02.04.2023 unter Verweis auf die landesgesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzungen der Agrargemeinschaften dazu ausgeführt, dass das Zustandekommen des 2. Beschlusses im TOP 7 einer dritten Person, welche nicht an der Sitzung teilgenommen hat, nicht nachvollziehbar sei und somit auch nicht, was konkret beschlossen worden sei, so sei bspw. auch nicht auf einen Vertragsentwurf hingewiesen worden.
I.3. In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 03.04.2024, eingelangt bei der Behörde am 04.04.2024 erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen den Beschluss der Vollversammlung verspätet gewesen sei und daher zurückzuweisen gewesen wäre.
Zum Vorwurf der mangelnden Konkretisierung wurde dargelegt, dass in den jeweiligen Stimmzetteln auf den aufliegenden Vertragsentwurf verwiesen worden sei.
Die Behörde habe es in Folge unterlassen, die ihr angebotenen Beweise zu erheben und habe daher grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt.
Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst durch das Landesverwaltungsgericht bzw. in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Behörde beantragt.
I.4. Mit Schreiben vom 17.04.2024 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
I.5. Am 26.09.2024 und 13.03.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden die Sach- und Rechtslage erörtert sowie der Obmann der Beschwerdeführerin, der Kassier und der Landwirt zur Sache einvernommen.
II.Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1.1. Die Urbarialgemeinde BF ist mit einer Gesamtfläche von fast 1.300 ha die größte Agrargemeinschaft des Burgenlandes.
Die Fläche der Beschwerdeführerin verfügt über ca. 2.900 Grundstücksanteile, welche wiederum auf ca. 500 Mitglieder verteilt sind. Die Verteilung reicht von einem Anteil bis 80 Anteilen pro Mitglied, wobei die Mehrzahl der Mitglieder zwischen 2 und 4 Anteilen haben.
Aktuell steht der Beschwerdeführerin AA als Obmann vor.
II.1.2. Aufgrund einer Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem Land Burgenland aus dem Jahr 1993 wurde im Zusammenhang mit der Gründung des Nationalparks von der Urbarialgemeinde eine Fläche im Ausmaß von ca. 1800 ha an das Land abgetreten. Hierfür wurde ein jährlich zu entrichtender, indexierter Entschädigungsbeitrag an die Beschwerdeführerin vereinbart, sofern diese einen Weidebetrieb von mindestens 80 Stück Weidevieh auf den abgetretenen Flächen aufrechterhält. Bei Unterschreiten der Stückzahl Vieh um mehr als 5 % erfolgt der Abzug eines bestimmten Betrages pro Stück, bei einem Absinken der Stückzahl unter 50 wird für die Beweidung kein Betrag an die Urbarialgemeinde ausbezahlt.
II.1.3. Im Jahr 2009 erfolgte die Gründung eines Weidevereins der *** Rinderhalter, bis dahin erfolgte die Weidebewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin. Dem Weideverein stand der Landwirt als Obmann vor und wurde der Weideverein im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig. Es wurden daher dem Verein die Abschlagszahlungen des Landes in voller Höhe weitergegeben. Im Jahr 2015 stellte die Beschwerdeführerin die Weitergabe der vollen Höhe des Entschädigungsbeitrages des Landes an den Weideverein ein und kam es letztendlich zu einem zivilgerichtlichen Verfahren des Weidevereins gegen die Beschwerdeführerin wegen des offenen Bewirtschaftungsentgelts, welches 2019 mit einem Vergleich beendet wurde. Auch wurde im Jahr 2021 der Weideverein der *** Rinderhalter aufgelöst.
II.2.1. Für das Jahr 2021 übernahm der Bruder des Landwirtes die Beweidung der Hutweidefläche gegen Leistung eines im Vertrag festgelegten Beweidungsentgelts zuzüglich des vom Nationalpark einlangenden Hirtenzuschusses. Den Bewirtschaftungsvertrag vom 17.05.2021 haben der Landwirt und sein Bruder als Bewirtschaftungsübernehmer unterschrieben.
II.2.2. Im Jahr 2022 wurde ein neuer Weideverein unter der Obmannschaft des Landwirtes, der Verein „[VEREIN]“ (ZVR ***) gegründet. Weitere Mitglieder waren dessen Bruder und ein 3. rinderhaltender ***.
Sowohl der Weideverein als auch der „[BETRIEB]“ hatten im Vorfeld der Vollversammlung 2022 Interesse an einer Beweidung bei der Urbarialgemeinde bekundet, doch konnte kein Konsens hinsichtlich der Bewirtschaftungsbedingungen gefunden werden.
II.2.3. So wurde in der Sitzung der Vollversammlung der Urbarialgemeinde vom 24.04.2022 beschlossen, eine „Beweidung wie 2021 durchzuführen“.
Zu einem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu dieser Bewirtschaftung ist es nachfolgend der Sitzung wegen neuerlicher Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten nicht gekommen.
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 21.05.2022 wurde der Obmann daher beauftragt, hinsichtlich des noch erforderlichen schriftlichen Abschlusses eines Bewirtschaftungsvertrages für das Jahr 2022 rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nachfolgend hat die vom Obmann aufgesuchte RA-Kanzlei einen Kriterienkatalog sowie zwei Varianten schriftlicher Beweidungsvereinbarungen, eine mit einer einjährigen und eine mit einer fünfjährigen Vertragsdauer ausgearbeitet.
II.3.1. In einem Mail des Landwirtes an die Beschwerdeführerin vom 23.06.2022 legte dieser dar, dass der von der Vollversammlung beauftragte Betrieb [BETRIEB] mit 65 Stück Weidevieh die Hutweide nunmehr bewirtschafte, der Verein [VEREIN], dessen Obmann der Landwirt sei, keinen Auftrag zur Beweidung erhalten habe. Dieses Mail war mit CC und BB gezeichnet. BB hat die volle Verfügungsgewalt über den Betrieb von CC.
II.3.2. Im Sommer 2022 hat die Beschwerdeführerin eine Annonce geschalten, dass sie einen Beweider für eine Fläche von ca. 320 ha im Nationalparkgebiet Neusiedlersee-Seewinkel-Lange Lacke sucht.
II.3.3. Mit Klage der Beschwerdeführerin vom 02.12.2022 gegen den Verein [VEREIN] begehrte diese beim BG *** die Räumung des von ihr auf einem Grundstück der Hutweidefläche errichteten Stalls.
II.4.1. Mittels Kundmachung an der Amtstafel der Ortsgemeinde am 24.03.2023 und Postwurfsendung an die in [KG] wohnhaften Mitglieder der Urbarialgemeinde wurde von der Beschwerdeführerin zur Vollversammlung am 02.04.2023, 13:30 Uhr eingeladen.
Die Tagesordnungspunkte lauteten laut Einladung:
1. „Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Wahl von 2 Stimmzählern, 2 Protokollbeglaubigern und 2 Rechnungsprüfern
4. Kassabericht und Entlastung des Vorstandes
5. Vergabe von Haus- und Anrainerplätzen
Weiters wurde auf der Einladung vermerkt, dass in dem Fall, dass die Vollversammlung mangels Beschlussfähigkeit nicht tagen kann, um 14:00 Uhr eine zweite Vollversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten stattfindet, welche dann unabhängig von der vertretenen Anteilszahl zu allen Tagesordnungspunkten beschlussfähig ist.
II.4.2. Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Urbarialgemeinde. Zur Versammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes vertreten lassen. Wie in den Jahren zuvor hat der Landwirt in der Sitzung seinen Bruder vertreten.
Zu Sitzungsbeginn der Vollversammlung am 03.04.2023 um 13:30 Uhr waren 13 Besitzer mit gesamt 505 Anteilen der Urbarialgemeinde anwesend, somit keine Beschlussfähigkeit gegeben und fand daher um 14:00 Uhr die zweite Sitzung der Vollversammlung statt, bei dieser waren 44 Besitzer mit gesamt 1046 Anteilen anwesend.
II.4.3. Der Schriftführer war an der Sitzungsteilnahme verhindert. Trotz Anwesenheit des stellvertretenden Schriftführers hat der Kassier DD in Abstimmung mit dem Obmann die Protokollführung übernommen.
II.5. In seinem Bericht zu TOP 3 führte der Obmann u.a. aus, dass gegen den Weideverein Räumungsklage eingereicht worden sei. Weiters war von der Nationalparkverwaltung mitgeteilt worden, dass diese das vereinbarte Entgelt der Beweidung für das Jahr 2022 aliquot reduziert hat, da weniger als die 1993 vereinbarten 80 Stück Rinder auf der Hutweide geweidet wurden.
II.6.1. Zum TOP 7 der Sitzung war vom Verwaltungsausschuss eine Teilung in 2 Abschnitte vorgesehen worden.
Der erste Abschnitt befasste sich damit, dass der Nationalpark in seinem Kriterienkatalog die Notwendigkeit der Umstellung der Beweidung auf biologische Wirtschaftsweise anführt.
Nach Darlegung dieses Sachverhalts wurde die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise zur Abstimmung gebracht. Von *** abgegebenen Stimmenanteilen sprachen sich *** für den Antrag, *** dagegen aus. Es wurde somit mehrheitlich für die Umstellung auf biologische Bewirtschaftung gestimmt.
II.6.2. Im zweiten Abschnitt des Tagesordnungspunktes war die Entscheidung zur Vergabe der Beweidung vorgesehen.
Über Frage des Obmanns an den Landwirt, ob der Weideverein Interesse an der Beweidung auf Basis biologischer Wirtschaftsweise hat, bestätigte der Landwirt das Interesse. Im Zuge der Diskussion zur Vergabe der Beweidung gab der Landwirt weiters bekannt, dass er momentan ca. 120 Stück Rinder habe und er gemeinsam mit seinem Bruder Interesse an einer Beweidung 2023 habe.
Der Obmann teilte in diesem Zusammenhang mit, dass – für den Fall, dass der Weideverein die benötigte Stückzahl an Rindern nicht stellen könne - ein anderer Betrieb Interesse an einer Kooperation habe. Dieser Betrieb könne aber erst im Folgejahr einsteigen, da er bereits biologisch wirtschafte und daher nicht in einem Umstellungsgebiet tätig sein können.
II.6.3. Weiters legte der Obmann dar, dass die Vergabe nur entsprechend einer von einer RA-Kanzlei ausgearbeiteten Vereinbarung erfolgen werde.
Diese Vereinbarung lag auf dem Tisch des Vorstandes auf und wurde über Aufforderung des Landwirts an diesen zur Einsichtnahme ausgefolgt. Es handelte sich dabei um den Entwurf eines Bewirtschaftungsvertrages mit dem Vertragsgegenstand „Überlassung Hutweideflächen und Ackerflächen (***) zur Beweidung für die Jahre 2023 bis 2027“.
II.6.4. Dieser Vertragsentwurf wurde an keine weiteren Sitzungsteilnehmer ausgefolgt. Weiters wurde er in der Sitzung weder verlesen noch auf ihn im Sitzungsprotokoll eingegangen. Auch finden sich keine Anmerkungen zu seiner Auflage zur Einsicht bzw. die Ausfolgung eines Exemplars an den Landwirt.
Letztendlich teilte der Obmann dem Landwirt mit, dass er dem Weideverein auf Grund seines bekundeten Interesses die Vereinbarung in den nächsten Tagen übermitteln werde. Der Weideverein solle sie dann unterschrieben retournieren.
Bei der nachfolgenden Abstimmung über den „Antrag zur Vergabe der Beweidung an den Weideverein unter den oben angeführten Voraussetzungen“ sprachen sich von *** abgegebenen Stimmenanteilen *** dafür, *** dagegen aus und waren *** Stimmenanteile ungültig.
II.6.5. Der Landwirt hat den an ihn ausgefolgten Vertragsentwurf im Anschluss an die Sitzung mit heimgenommen.
II.7. In der Sitzung erfolgte – wie in den Jahren zuvor - keine Verlesung des Protokolls des Vorjahres, kein Bericht über die Entscheidungen des Vorstandes, allfälliger Einwände zum Protokoll sowie der Beschlüsse der Vollversammlung aus dem Vorjahr (§ 15 der Satzungen). Ebenfalls ist der Zeitpunkt des Sitzungsendes nicht im Protokoll vermerkt.
II.8. Nach der Sitzung wurde vom Kassier, welcher Schrift geführt hatte, auf Basis seiner Notizen das Protokoll verfasst, welches zunächst von den Vorstandsmitgliedern quergelesen wurde.
Anschließend wurde das Protokoll von den Beglaubigern beglaubigt sowie die gefassten Beschlüsse der Vollversammlung ins Beschlussbuch eingeklebt.
II.9. Mit Mail vom 30.04.2023 hat der Landwirt per Mail bei der Beschwerdeführerin angefragt, wann eine Einsichtnahme in die Beschlüsse sowie des Protokolls möglich sein werde, da noch kein Anschlag an der Amtstafel erfolgt war.
II.10. Mit Mail ebenfalls vom 30.04.2023 wurde dem Landwirt ein Vertragsentwurf für einen Bewirtschaftungsvertrag zur „Überlassung von Hutweideflächen zur Beweidung im Bereich der Langen Lacke [KG] für das Jahr 2023“ sowie ein Kriterienkatalog zur Vergabe der Beweidung übermittelt.
Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, dass es sich bei der Übermittlung des Vertrages um das Angebot der Beschwerdeführerin eines Bewirtschaftungsvertrages für das Jahr 2023 handelt, der Vertragstext fixiert ist und nicht abgeändert werden darf. Bei Interesse sind die Daten des Beweiders einzufügen sowie zu unterschreiben und der ordnungsgemäß unterfertigte Vertrag bis zum 15.05.2023 an die Beschwerdeführerin zu retournieren, widrigenfalls das Angebot als erloschen gilt.
II.11.1. In der Zeit von 08.05.2023 bis 20.05.2023 wurde die Einsichtnahme in das Protokoll gegen Terminvereinbarung ermöglicht. Eine entsprechende Information wurde mit unbekanntem Anschlagszeitpunkt und unbekannter Dauer auf der Amtstafel kundgemacht. Es erfolgte hierzu kein Vermerk im Protokoll.
Der Landwirt nahm gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Urbarialgemeinde, welcher auch Sitzungsteilnehmer gewesen war, an einem Freitag Einsicht ins Protokoll. Auch hier lässt sich das genaue Datum nicht mehr feststellen.
II.11.2. Im Zuge seiner Einsichtnahme bemängelte der Landwirt, dass aus dem Protokoll nicht der tatsächliche Sitzungsablauf hervorgehe. So gehe aus dem Protokoll nicht hervor, wer nun tatsächlich Interesse an der Beweidung gezeigt habe und auch der Zeitraum der Vergabe der Beweidung gehe nicht hervor.
Es wurde dem Landwirt nicht gestattet, eine Kopie des Protokolls zu erstellen oder es zu fotografieren. Auch wurden die vom Landwirt im Zuge der Einsichtnahme formulierten Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls nicht aufgenommen.
II.12. Mit Eingabe vom 22.05.2023 erhob der Landwirt Beschwerde gegen den Beschluss „Vergabe der Beweidung laut Vertragsentwurf der RA-Kanzlei“ zu TOP 7 des Protokolls sowie Einspruch bzw. Widerspruch zu den Ausführungen im Protokoll zu diesem Tagesordnungspunkt und brachte begründend vor, dass aufgrund des Einladungstextes zu Top 7 mit „Vergabe der Beweidung“ nicht klar gewesen sei, dass es sich um eine konkrete Abstimmung zur Vergabe handeln werde. Bestehende Vertragsentwürfe seien vom Obmann geheim gehalten worden, weder zur Kenntnis gebracht noch in der Sitzung erörtert worden.
Sowohl der Landwirt als sein Bruder hätten Interesse an der Beweidung bekundet und wären auch in der Lage gewesen, die vom Nationalpark geforderte Stückzahl an Rindern zur Verfügung zu stellen. Erst da sei mitgeteilt worden, dass ein weiterer Betrieb, welcher nicht aus [KG] stamme, ebenfalls Interesse an der Beweidung habe, dieser aber noch nicht sofort einsteigen könne, da erst in dieser Sitzung (auch zu TOP 7) die Urbarialgemeinde der Umstellung auf eine biologische Bewirtschaftung zugestimmt habe.
Der Obmann habe in weiterer Folge erklärt, dass den Interessenten in den kommenden Tagen nach der Sitzung ein Vertragsentwurf zur Vergabe der Beweidung zugesandt werden würde. Danach sei darüber abgestimmt worden, ob eine „Vergabe der Beweidung laut dem Vertragsentwurf der RA-Kanzlei“ erfolgen solle, ohne dass der Vertragsinhalt bekannt gewesen sei. Es habe keiner gewusst, worüber er eigentlich abstimme und hätten sich daher viele der Stimme enthalten.
Zum Protokoll wurde vom Landwirt ausgeführt, dass in der Vollversammlung der im Protokoll genannte Einsichtszeitraum nicht mitgeteilt worden sei und auch die Beschlüsse nicht an der Amtstafel kundgemacht worden seien. Die Ausführungen im Protokoll zu den Vorgängen in der Sitzung seien unvollständig bzw. unrichtig
II.13. Die Agrarbehörde hat mit Schreiben vom 28.06.2023 die Beschwerdeführerin von der Eingabe des Landwirts in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche diese mit Schreiben vom 06.10.2023 wahrgenommen hat.
In dieser führte die Beschwerdeführerin aus, dass es aufgrund von Problemen in den Vorjahren mit dem Weideverein, in welchem auch der Landwirt u. a. als Obmann beteiligt gewesen sei, wiederholt Abstimmungsprobleme gegeben habe. Dies habe die Beschwerdeführerin dazu bewogen, einen schriftlichen Vertragsentwurf von einer RA-Kanzlei erarbeiten zu lassen. Die RA-Kanzlei habe den Entwurf an die Beschwerdeführerin übermittelt und sei dieser in der Sitzung aufgelegen.
Aus den Beschlusszahlen zum TOP 7 sei ersichtlich, dass aufgrund der hohen Zustimmung die Mitglieder, entgegen der Ausführungen des Landwirts, sehr wohl gewusst hätten, was Abstimmungsthema gewesen war.
Auch stimme der Vorwurf des unvollständigen bzw. unrichtigen Protokolls nicht, da dieses ja nur die wesentlichen Vorgänge einer Sitzung darstelle und kein Wortprotokoll sei. Es sei immer wieder nicht klar, in welcher Rolle der Landwirt auftrete, ob als Obmann des Weidevereins oder als Vertreter seines Bruders.
II.14. Mit Eingabe vom 12.12.2023 erhob der Landwirt Säumnisbeschwerde und replizierte ausführlich zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.10.2023.
II.15.1. Am 04.03.2024 erging von der Agrarbehörde beim Amt der Bgld. Landesregierung der in Beschwerde gezogene Bescheid.
II.15.2. Der im Dezember 2022 eingebrachten Räumungsklage (siehe II.3.3.) wurde mit Urteil des BG *** vom 28.12.2023, GZ: ***, stattgegeben. Der beklagte Weideverein hat sich allerdings mit 01.10.2023 wieder aufgelöst.
III.Beweiswürdigung:
Grundsätzlich ergeben sich die Feststellungen aus dem vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Verfahrensakt der Agrarbehörde, insbesondere aber aus dem Vertrag zwischen dem Land Burgenland und der Urbarialgemeinde vom 29.08.1993, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und dem Urteil des BG *** zum Verfahren *** und der darin erfolgten Einvernahmen unter Wahrheitserinnerung. Weiters wurden als Beweismittel die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsausschusses vom 21.05.2022, 22.06.2022, 30.06.2022 und 10.04.2024, die Sitzungsprotokolle der Vollversammlung vom 24.04.2022 und 02.04.2023 herangezogen sowie insbesondere die Einvernahmen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gewürdigt.
IV.Rechtslage:
IV.1. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juli 1970 über die Regelung der Flurverfassung (Flurverfassungs-Landesgesetz, F-LG), LGBl. Nr. 40/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 13/2022, lauten wie folgt:
„(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2) Die Tätigkeit einer Agrargemeinschaft wird durch Satzung geregelt, die durch die Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung zu erlassen ist.
(3) Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(4) Das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht, sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum (§ 46 Abs. 2 lit. c) handelt, der Agrargemeinschaft zu. […]“
„(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben Bestimmungen zu enthalten über
[…]
[…]
(2) Soweit die Kosten, die der Agrargemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie durch Beiträge der Mitglieder im Verhältnis der Anteilsrechte aufzubringen. Die Beiträge können in Geld-, Dienst- und Sachleistungen bestehen. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Agrargemeinschaft durch Bescheid der Agrarbehörde vorzuschreiben.“
„(1) Die Organe der Agrargemeinschaft sind:
(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und beschließt über alle wichtigen, die Agrargemeinschaft betreffenden Angelegenheiten. Ihr obliegt insbesondere
[…]
d)die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen, wie Ankauf von Liegenschaften, Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Verpachtung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke und Verpachtung für landwirtschaftliche Nutzung für eine Pachtdauer von mehr als 6 Jahren, Verfügungen über das Stammvermögen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen;
[…]
(3) Die Vollversammlung wird zu einer Sitzung durch den Obmann oder bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen.
(4) Eine Vollversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, abzuhalten, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen. […]
(5) Die Einberufung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist nach Möglichkeit ortsüblich zu verlautbaren. Der Anschlag ist spätestens am 8. Tag vor der Sitzung vorzunehmen.
(6) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß verlautbart worden und der Vorsitzende sowie eine Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern, welche mindestens die Hälfte der Anteile vertritt, anwesend ist. Ist zur festgesetzten Zeit die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher, nach Anteilen berechneter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Abänderung der Satzung, die Veräußerung und Belastung des gemeinschaftlichen Besitzes, die Überlassung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes von wirtschaftlich wesentlicher Bedeutung zur Nutzung durch Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Verpachtung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, die Verpachtung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes für landwirtschaftliche Zwecke auf länger als 10 Jahre und die Verfügung über das Stammvermögen bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit.
(8) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Obmann zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Den überstimmten Mitgliedern steht innerhalb dieser Frist das Recht zu, die Aufhebung nach § 53 Abs. 9 zu beantragen.“
„(1) Der Verwaltungsausschuß beschließt in allen jenen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind und über die der Obmann nicht selbständig verfügen kann oder will.
(2) Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. […]
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder vom Obmann oder vom Obmannstellvertreter (§ 51 Abs. 3 und 5) gegen Nachweis schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor der Sitzung eingeladen wurden. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Obmann übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Obmann den Beschlussantrag samt aller eingelangter Stellungnahmen an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses übermitteln und es kann eine Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgen. Bei der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses sind der Umlaufbeschluss und das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
[…]“
„(1) Der Obmann wird von der Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
[…]
(3) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen und führt bei den Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Agrargemeinschaft und führt die von der Vollversammlung gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durch. Ihm obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses sowie die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr.
(4) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt.
[…]“
„(1) Die Aufsicht über die Agrargemeinschaft obliegt der Agrarbehörde. Die Überwachung erstreckt sich auf
(2) Die Agrarbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Agrargemeinschaft zu unterrichten. Die Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Agrarbehörde im Einzelfall die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Agrarbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
(3) Die Agrarbehörde entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen.
[…]
(5) Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen:
Beschlüsse über
(6) Der Obmann hat die in Abs. 5 bezeichneten Beschlüsse nach Ablauf der Auflagefrist der Agrarbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Genehmigung nach Abs. 5 ist zu versagen, wenn durch den Beschluß Gesetze oder die Satzungen verletzt werden, wenn der Beschluß mit dem Zweck der Agrargemeinschaft unvereinbar ist oder wenn infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben oder die Maßnahmen, die den Gegenstand des Beschlusses bilden, wirtschaftlich nachteilig sind.
(8) Wenn die Genehmigung nicht nach Abs. 7 zu versagen ist, steht nur der Agrargemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu. Kraft rechtlicher Interessen ist nur die Agrargemeinschaft am Genehmigungsverfahren beteiligt.
(9) Beschlüsse, die Gesetze oder Satzungen verletzen, sind, soweit sie nicht dem Genehmigungsverfahren nach den Absätzen 5 bis 8 unterliegen, von der Agrarbehörde mit Bescheid aufzuheben. Nach Ablauf von drei Monaten vom Zeitpunkt der Auflage an ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.“
IV.2. Aus den Satzungen für Agrargemeinschaften (Urbarialgemeinden), erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71; geändert mit Verordnungen vom 02.05.1997 und 24.10.2003, lauten die wesentlichen Bestimmungen:
B: Die Vollversammlung
Wirkungsbereich
§ 8
„(1) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und beschließt über alle wichtigen, die Agrargemeinschaft betreffenden Angelegenheiten.
(2)Ihr obliegt insbesondere
[…]
d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen, wie Ankauf von Liegenschaften,. Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften und Anteilsrechte, Verpachtung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke und Verpachtung für landwirtschaftliche Nutzung für eine Pachtdauer von mehr als 6 Jahren, Verfügungen über das Stammvermögen, Aufnahme von Darlehen;
e) die Beschlussfassung über Leistungen von Zahlungen, die im Voranschlag nicht enthalten sind, soweit sie nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen beinhalten;
[…]
j) die Regelung der Nutzungen;
[…]“
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 11
„(1) […] Die Beschlussfähigkeit ist im Beschlussbuch zu vermerken […]“
Verlautbarung der Beschlüsse, Vorlage an die Agrarbehörde
§ 14
„(1) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Obmann zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Auflage sind in der Vollversammlung unmittelbar nach der Beschlussfassung bekanntzugeben oder durch Anschlag an der Amtstafel (§ 9 Abs. 3) zu verlautbaren. Den überstimmten Mitgliedern steht innerhalb dieser Frist das Recht zu, bei der Agrarbehörde die Aufhebung wegen Verletzung der Gesetze oder der Satzungen zu beantragen.
[…]“
Beschlussbuch
§ 15
„Alle Beschlüsse und Wahlergebnisse sind in ein Beschlussbuch einzutragen., Diese Eintragungen sind spätestens in der nächsten Vollversammlung zu verlesen und nach etwaiger Berichtigung vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und mindestens zwei von der Vollversammlung gewählten Teilhabern, die möglichst nicht dem Verwaltungsausschuss angehören sollen, mit ihren Unterschriften zu beglaubigen.“
C. Verwaltungsausschuss
Mitglieder
§ 16
„[…]
(3)[…] Der Kassier oder Wirtschafter können auch gleichzeitig Schriftführer sein.
[…]
(6) Dem Schriftführer obliegt die Verfassung aller Schriftstücke und die Führung des Beschlussbuches. Mit den Aufgaben des Schriftführers kann der Verwaltungsausschuss auch ein Nichtnmitglied (z.B. Amtmann, Lehrer) […] betrauen.“
Wirkungsbereich
§ 17
„(1) Der Verwaltungsausschuss ist zur Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten berufen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind und über die der Obmann nicht selbständig verfügen kann oder will.
(2) Dem Verwaltungsausschuss obliegt insbesondere:
a)Die Einleitung gerichtlicher Schritte zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen, sofern die Vollversammlung hierzu nicht fristgerecht beschließen kann;
[…]“
D. Der Obmann
§ 19
„(1) Der Obmann hat die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte zur besorgen, insoweit sie nicht nach den Satzungen der Beschlussfassung des Veraltungsausschusses vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere:
[…]
f) die Durchführung der gesetzlichen und behördlichen Anordnungen sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses
[…]
h) unaufschiebbare Verfügungen unter seiner Verantwortung gegen nachträgliche Genehmigung des Verwaltungsausschusses bzw. der Vollversammlung zu treffen.
[…]“
IV.3.: § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
„§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
IV.4.: § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017 bestimmt:
§ 28.
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
V.Erwägungen:
Einleitend ist hinzuweisen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
V.1. Zur Aufsicht der Agrarbehörde:
Die Aufsicht der Agrargemeinschaft obliegt der Agrarbehörde, wobei diese darauf eingeschränkt ist, dass die Bestimmungen des F-LG und der Satzungen eingehalten werden und die Wirtschaftsführung zweckmäßig erfolgt.
Wie der VwGH bereits zum Tiroler FLG 1996 ausgeführt hat ist es die Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen (VwGH 22.04.2004, Zl. 2003/07/0136).
Wesentliche Aufgabe der Agrargemeinschaften ist der gemeinschaftliche verantwortungsvolle Umgang mit den landwirtschaftlichen Flächen, damit diese als solche erhalten bleiben und sowohl für die Gemeinschaft als auch Eigentümer optimal bewirtschaftet werden.
Daher hat das Aufsichtsorgan nur dann einzugreifen, wenn Organe einer Agrargemeinschaft Maßnahmen setzen, welchen wesentliche Nachteile dieser Gemeinschaft oder eines Mitgliedes folgen.
Im Zweifel ist aber von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers (vgl. Eberhard W. Lang, Agrarrecht Teil II, S. 209).
Im gegenständlichen Fall wurde durch ein überstimmtes Mitglied der Urbarialgemeinde die Aufsichtsbehörde angerufen, welche mit dem bekämpften Bescheid entschieden hat. Die Legitimation des Landwirtes zur Erhebung dieser Minderheitenbeschwerde ist nicht strittig und daher nicht weiter zu prüfen.
V.2. Zu den Beschwerdepunkten:
V.2.1. Zur Rechtzeitigkeit der Minderheitenbeschwerde des Landwirts vom 22.05.2023 bei der Agrarbehörde:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Obmann als auch Kassier dargelegt, dass sie sich nicht erinnern konnten, wann genau der Zeitraum der Einsichtnahme in das Protokoll (nicht explizit in die Beschlüsse) tatsächlich gewesen war. Entsprechende Unterlagen bzw. Nachweise sind nicht mehr vorhanden bzw. wurden diese nicht vorgelegt.
Weiters wurde vom Schriftführer dargelegt, dass der Zeitraum zur Einsichtnahme, welcher im Protokoll mit 08.05.2023 bis 20.05.2023 vermerkt ist, im Nachhinein aufgenommen wurde und den Sitzungsteilnehmern nicht im Rahmen der Sitzung mitgeteilt worden war.
Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Minderheitenbeschwerde dargelegt, dass laut Kundmachung die Einsichtnahme in das Protokoll in der Zeit von 08.05.2023 bis 20.05.2023 möglich war. Wann der zugehörige Anschlag an der Amtstafel erfolgt ist, ist nicht bekannt.
Bereits in den Gesetzesmaterialien zur Erlassung des F-LG 1970 ist ausgeführt, dass persönliche Verständigungen der Mitglieder einer Urbarialgemeinde aufgrund ihrer meist großen Zahl nicht sinnvoll durchführbar sind. Daher wurde in § 49 Abs. 8 F-LG und § 14 der Satzungen vorgesehen, dass die Beschlüsse der Vollversammlung vom Obmann binnen zwei Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen sind. Innerhalb dieser Frist steht den überstimmten Mitgliedern das Recht zu, bei der Agrarbehörde die Aufhebung wegen Verletzung der Gesetze oder der Satzungen zu beantragen. Die Frist für die sogenannte Minderheitenbeschwerde ist demnach gleich mit der Auflagefrist. Wo und wann die Auflage erfolgt, ist entweder in der Vollversammlung oder durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren.
Unter anderem in seinem Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0201, hat der VwGH unter Bezugnahme auf 2008/07/0191 ausgeführt, dass ein „Einspruch“ einer Minderheit gegen einen Beschluss zeitnah, somit innerhalb einer angemessenen Frist bzw. in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung erfolgen müsse.
Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers des F-LG gewesen sein, das Ende der Auflagefrist der Beschlüsse mit dem Ende einer Beschwerdefrist gegen eben diese Beschlüsse gleich zu setzen, insbesondere wo sich diese Minderheitenbeschwerde auch substantiiert auf die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben oder jenen der Satzung beziehen muss. Die im gegenständlichen Fall am 22.05.2023, somit 2 Tage nach dem vermuteten Ende der Einsichtnahmemöglichkeit in das Protokoll (zu unterscheiden von der gesetzlich und satzungsgemäß vorgesehenen Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Beschlüsse) ist somit als rechtzeitig anzusehen.
V.3. Zur Tatsache der bescheidmäßigen Erledigung durch die Agrarbehörde nach Ablauf von drei Monaten nach Einsichtnahmemöglichkeit in das Protokoll:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2018/07/0339 u. a.) sind Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis einer Agrargemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben.
Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen.
Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. VwGH 17.10.2002, 2001/07/0108, mwN; vgl. auch VwGH 30.9.2010, 2009/07/0075, beide zum TFLG 1996).
Eine Minderheitenbeschwerde stellt einen solchen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar.
Ein Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das es in einem Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der Minderheitenbeschwerde verfolgen kann (vgl. etwa VwGH 10.6.1999, 99/07/0054, mwN; VwGH 27.7.2001, 98/07/0083 - beide zu Kärnten).
Vor diesem Hintergrund ist auch nach dem hier maßgeblichen F-LG und den Satzungen zwischen Minderheitenbeschwerden und (anderen) aufsichtsbehördlichen Entscheidungen zu unterscheiden.
Da durch den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Beschlusses zur Beweidung unter TOP 7 der Sitzung der Vollversammlung vom 02.04.2023 unzweifelhaft Rechte des Landwirts aus dem Mitgliedschaftsverhältnis berührt werden, liegt ein Antrag auf Streitentscheidung im Sinn des § 53 Abs. 3 F-LG bzw. § 35 Abs. 3 der Satzungen vor.
Eine Qualifikation als (bloße) Aufsichtsbeschwerde scheidet aus (vgl. zur Notwendigkeit der verfassungskonformen Ausgestaltung des Rechtsweges, zu der die genannte Befristung der Entscheidungsmöglichkeit in Widerspruch stünde, zudem die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 24.9.2015, VfSlg. 20.003/2015, und vom 7.3.2018, VfSlg. 20.245/2018). Nach der auch hier eindeutigen Rechtslage kommt demnach im gegenständlichen Fall die dreimonatige Frist des § 53 Abs. 9 FLG bzw. § 35 Abs. 7 der Satzungen nicht zur Anwendung.
V.4. Zur Konkretisierung des Beschlusses sowie des Vertragsentwurfes:
Zur Beauftragung der RA-Kanzlei im Jahr 2022 zur Erarbeitung von Bewirtschaftungskriterien sowie Vertragsentwürfe gibt es weder Beschluss des hierfür zuständigen Verwaltungsausschusses noch der Vollversammlung. Die Kosten der Beauftragung werden aus dem Vermögen der Urbarialgemeinde bestritten.
Von der beauftragten RA-Kanzlei wurden zwei Vertragsentwürfe ausgearbeitet, einer mit Vertrags- bzw. Bewirtschaftungsdauer von einem Jahr sowie ein anderer mit einer Dauer von fünf Jahren. Es ist durchaus anzunehmen, dass diese Entwürfe im Verwaltungsausschuss vor der Sitzung eingehend besprochen und auch in weiteren Varianten erörtert worden sind.
Jeder, der in mehreren Gremien ein und derselben Organisation vertreten ist, kennt das Phänomen, verschiedene Tagesordnungspunkte öfters in den unterschiedlichen Zusammensetzungen der Organisation zu hören und zu diskutieren. Dies kann durchaus ermüdend wirken und zu einer – gegenüber demjenigen, der den Sachverhalt erstmals hört – oberflächlichen Behandlung des Punktes führen. Ungeachtet dieser menschlichen Komponente ist es allerdings aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts dem Landwirt gelungen, eine zur Aufhebung des 2., zu TOP 7 gefassten Beschlusses führende Rechtswidrigkeit darzulegen:
Im Zuge der Einvernahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist letztendlich übereinstimmend festgestellt worden, dass die Vertragsentwürfe nicht gemeinsam mit anderen Unterlagen wie Abstimmungszettel an die Sitzungsteilnehmer ausgefolgt worden waren oder bereits auf den Besprechungstischen aufgelegen waren. Erst über konkrete Aufforderung des Landwirts wurde diesem ein Exemplar eines der Vertragsentwürfe, und zwar irrtümlich der Vertragsentwurf mit einer fünfjährigen Dauer anstelle des mit der einjährigen Vertragsdauer, ausgefolgt.
An andere Sitzungsteilnehmer wurde keiner der Vertragsentwürfe ausgegeben. Auch erfolgte weder eine Verlesung des Entwurfs, noch eine Besprechung desselben, sodass sich die Sitzungsteilnehmer näher dazu informieren hätten können.
Im Sitzungsprotokoll ist zum Vertragsentwurf auf Seite 5 vermerkt:
„Zum Ablauf der Vergabe der Beweidung stellt Obmann AA klar, dass der Abschluss einer Vereinbarung, Bedingung zur Erlangung der Gültigkeit der Vergabe ist. Diese Vereinbarung wird in den nächsten Tagen durch „die RA-Kanzlei“ in Abstimmung mit dem Vorstand der Urbarialgemeinde erstellt und dem Weideverein übermittelt.“
In einer – von allen Beteiligten geschilderten – angespannten und emotionalen Atmosphäre ist es nicht zuzumuten, einen mehrseitigen Vertragsentwurf parallel zu ablaufenden Diskussionen sinnerfassend zu lesen und sich dazu zu äußern, noch dazu wo die Beteiligten mit derartigen Schreiben und auch Situationen nicht vertraut sind.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a. der Satzungen ist der Verwaltungsausschuss berechtigt, gerichtliche Schritte zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen zu beschließen, sofern die Vollversammlung hierzu nicht fristgerecht beschließen kann. Bei der Aufzählung der Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses handelt es sich um eine demonstrative, daher ist der Ausschuss zu all dem berufen, was weder der Vollversammlung noch dem Obmann zur Entscheidung zugewiesen ist.
Nachdem es im zeitlichen Zusammenhang mit der Sitzung auch gerichtsanhängige Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und dem Weideverein gegeben hat, liegt umso mehr die Vermutung nahe, dass die anwesenden Mitglieder grundsätzlich über eine Beauftragung des Rechtsanwalts zur Ausarbeitung von Bedingungen abgestimmt haben und nicht bereits inhaltlich über diese, welche ja auch nicht ausgeteilt, verlesen oder besprochen wurden.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch nicht schlüssig dargelegt werden konnte, dass der Verwaltungsausschuss einen dementsprechenden Beschluss gefasst hatte und ein solcher den Sitzungsprotokollen des Verwaltungsausschusses auch nicht zu entnehmen ist, ist hier der Versuch einer nachträglichen Legitimation der Beauftragung (auf Kosten des Gemeinschaftsvermögens) nicht auszuschließen.
Das Landesverwaltungsgericht sieht es somit als erwiesen an, dass sich die Sitzungsteilnehmer vor Abstimmung nicht über den Vertragsinhalt kundig machen konnten. Auch sind den Ausführungen des Landwirts nachvollziehbar, dass nicht sämtlichen Sitzungsteilnehmern bewusst gewesen sein kann, dass bereits über die Vergabe der Beweidung entsprechend dem Vertragsentwurf abgestimmt worden war.
V.5. Zur Niederschrift:
Sowohl im Flurverfassungs-Landesgesetz als auch in den Satzungen für Agrargemeinschaften ist die Abfassung eines Sitzungsprotokolls nicht ausdrücklich vorgesehen, lediglich die Erfassung der gefassten Beschlüsse im Beschlussbuch gemäß § 15.
Zu dieser Erfassung haben der Obmann als auch der Kassier in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt, dass dessen Vorgaben nicht eingehalten wurden, es erübrigte sich daher eine Prüfung des Beschlussbuches und wurde dieses daher auch nicht als Beweismittel in Erwägung gezogen. Daher stellt die Niederschrift selbst ein wesentliches Beweismittel dar.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass derartige Sitzungsprotokolle üblicherweise nicht als Wortprotokoll geführt werden, sondern vielmehr die wesentlichen Inhalte, vergleichbar den Anforderungen der §§ 14 und 44 AVG, darlegen sollen. Ein Sitzungsprotokoll ist daher objektiv zu verfassen, hat die wahren Abläufe darzustellen, die wichtigsten Aussagen, getroffenen Entscheidungen sowie auch gewonnene Erkenntnisse zu enthalten. Es ist daher geboten, diese Protokolle umgehend in Reinschrift zu übertragen und den Teilnehmern an der Sitzung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Weiters sind Abänderungsbegehren anzunehmen und – üblicherweise im Rahmen der nächstfolgenden Sitzung – zur Diskussion und Abstimmung zu stellen wie auch die abschließende Protokollfassung.
Von der Beschwerdeführerin wiederholt hingewiesen, dass die Kommunikation mit dem Landwirt in den letzten Jahren schwierig war, die Zusammenarbeit konfliktbelastet und dass es überdies oftmals unklar gewesen sei, für wen bzw. in welcher Rolle der Landwirt der Agrargemeinschaft gegenübergetreten sei, ob als Obmann eines Weidevereins, als Vertreter seines Bruders oder für sich selbst. Gerade in solchen Situationen wäre es an der Sitzungsführung gelegen gewesen, einerseits für die Protokollführung rasch klar zu stellen, welche Rolle der Landwirt einnimmt und sich auch bei auftretenden Unklarheiten im Zuge der Sitzung neuerlich zu vergewissern, dies auch entsprechend in das Protokoll aufzunehmen, und andererseits eine möglichst genaue Darlegung der Gespräche bzw. Diskussionen zu erfassen, wenn nicht sogar über Zustimmung der Beteiligten eine Tonbandaufnahme zu erstellen, um diese dann als Wortprotokoll erfassen zu können.
Diese Versäumnisse der Sitzungsleitung sind dem Landwirt nicht anzulasten und hat dieser nicht für das mangelhafte Protokoll einzustehen.
Angemerkt wird auch, dass aus der Niederschrift keine Erörterung bzw. Beschlussfassung zum Protokoll der Sitzung aus 2022 hervorgeht.
Bereits der verfahrenseinleitende Einspruch des Landwirts hat die Unstimmigkeiten des Weges zur Beschlussfassung dargelegt und werden diese Bedenken auch vom Landesverwaltungsgericht geteilt. Vor diesem Hintergrund besteht daher für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der 2. Beschluss über die Vergabe zu TOP 7. im Rahmen der Vollversammlung vom 03.04.2023 tatsächlich rechtswidrig war.
Es ist nicht auszuschließen, dass es durch den gegenständlichen Beschluss zu einer Verletzung der wesentliche Interessen sowohl der Agrargemeinschaft als Gesamtheit und somit auch wesentlicher Interessen jedes einzelnen Mitgliedes gekommen ist.
V.6. Zur Entscheidung der Agrarbehörde nach Ablauf des in normierten Entscheidungspflicht:
Die Zuständigkeit nach ungenütztem Ablauf der in § 16 VwGVG normierten dreimonatigen Frist geht ex lege auf das Veraltungsgericht über, eine Verlängerung dieser Frist sieht das VwGVG nicht vor. Es ist daher mit 22.03.2024 die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur bescheidmäßigen Erledigung der Eingabe vom 22.05.2023 erloschen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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