LVwG B E 140/02/2023.002/004

E 140/02/2023.002/004Landesverwaltungsgericht20.06.2025

Regest

Notärztliche Ausbildung; nicht vollständige Anerkennung in Österreich; Erfahrungen, die der BF bei seiner Ausbildung als Notarzt bereits verfügte, wurden unberücksichtigt gelassen (unionsrechtswidrig)

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 140/02/2023.002/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.140.02.2023.002.004

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Präsidenten Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 14.06.2023 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.05.2023, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B e g r ü n d u n g

I. Feststellungen und bisheriger Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat die notärztliche Ausbildung am 26.09.2016 abgeschlossen (Anerkennung der Bayerischen Landesärztekammer vom 26.09.2016).

Mit Formblatt vom 10.12.2022, eingelangt bei der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: belangte Behörde) am 27.12.2022, beantragte der Beschwerdeführer die Prüfung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung zum Notarzt.

Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Antragsteller als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie in der österreichischen Ärzteliste eingetragen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2022 auf Prüfung der Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten notärztlichen Qualifikation gemäß § 40 Abs. 9 ÄrzteG 1998, BGBl I 1998/169 idF BGBl I 2023/19, teilweise stattgegeben.

Während der im Ausland absolvierte Kompaktkurs „Notfallmedizin“, die 33 Monate der im Ausland absolvierten Ausbildungszeit, die klinischen notärztlichen Kompetenzen auf das Rasterzeugnis „Notärztliche klinische Qualifikation“ und die 20 supervidierten Notarztfahrten angerechnet wurden, ist die im Ausland absolvierte Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Bayerischen Landesärztekammer am 26.09.2026 nicht angerechnet worden. Zur Begründung wurde angeführt, dass aus der Bestätigung der Bayerischen Landesärztekammer vom 14.07.2022 über die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ hervorgehe, dass die Prüfung mündlich abgehalten werde. Die Prüfung zum Notarzt gemäß § 13 Abs 1 NA-V beinhalte hingegen eine notärztliche theoretische und praktische Prüfung inkl. praktischer Beispiele und Notfallsimulationen. Aus diesem Grund könne die vor dem Prüfungsausschuss der Bayerischen Landesärztekammer abgelegte Prüfung mangels eines praktischen Teiles und aufgrund der Abhaltung einer lediglich 30-minütigen mündlichen Prüfung nicht als gleichwertig angerechnet werden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2023 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.06.2023. Darin brachte der Beschwerdeführer – mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH - im Wesentlichen vor, dass nach Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG Inhabern einer Berufsqualifikation die Ausübung desselben Berufs im Aufnahmemitgliedstaat unter gleichen Bedingungen wie Inländern ermöglicht werden solle. Die Richtlinie dürfe laut EuGH nicht dazu führen, die Anerkennung zu erschweren. Auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs, aber unter Art. 45 oder 49 AEUV, müssten Behörden ausländische Qualifikationen mit nationalen Anforderungen vergleichen. Gleichwertigkeit sei anhand von Ausbildungsinhalten und -dauer zu beurteilen. Bei wesentlichen Unterschieden könnten verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, wobei vorab zu prüfen sei, ob Unterschiede durch anerkannte Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgleichbar seien.

Nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie müsse ein solcher Bescheid klar begründet werden. Dabei seien das Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 sowie die wesentlichen Unterschiede und die Gründe für deren Nichtausgleich klar darzulegen.

Der EuGH habe zudem klargestellt, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom grundsätzlich anzuerkennen sei (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten), da dies dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens entspreche.

Mit Note vom 12.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezugshabendem Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.08.2023, Zl. *** hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG von Amts wegen an das Landesverwaltungsgericht Burgenland aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG weitergeleitet.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 25.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung am 17.03.2025 wurde die Angelegenheit von der bis dahin zuständigen Richterin auf den nunmehr entscheidenden Richter zur Bearbeitung und Erledigung übertragen.

II. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes mit den vom Beschwerdeführer übermittelten unbedenklichen Urkunden.

III. Rechtslage:

§ 40 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), GBGl I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl Nr. 20/2019 bestimmt auszugsweise:

„Notärztin/Notarzt

§ 40. (1) Notärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.

(2) Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation

1. klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten

a) Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,

b) Anästhesie und Intensivbehandlung,

c) Infusionstherapie,

d) Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,

e) Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

f) Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde

zu erwerben,

2. einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,

3. zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei

a) Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1 diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und

b) Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Abs. 3 Z 2 diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie

4. nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.

(3) Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:

1. Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu

a) Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,

b) Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie

2. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1 lit. b.

[…]

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Abs. 2) und Fortbildung (Abs. 7) anzurechnen.“

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen lautet auszugsweise:

„Artikel 10

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:

a) für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt,

b) für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,

[…]

Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.

(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;

c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

[…]

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß Artikel 11 Buchstabe c verfügt.“

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) lautet auszugsweise:

„[…]

(2) In ihrer Mitteilung vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Binnenmarktakte, Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen, ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ stellte die Kommission fest, dass das Unionsrecht in diesem Bereich modernisiert werden müsse. Am 23. Oktober 2011 unterstützte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen eine solche Modernisierung und forderte das Europäische Parlament und den Rat auf, eine entsprechende Vereinbarung über die Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG bis Ende 2012 zu treffen. In seiner Entschließung vom 15. November 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (2005/36/EG) (5) forderte das Europäische Parlament die Kommission ebenfalls auf, einen diesbezüglichen Vorschlag zu präsentieren. Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel: „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ wird die Notwendigkeit hervorgehoben, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verringern.

[…]

(7) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Berufsangehörige, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten als im Herkunftsmitgliedstaat umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Artikeln 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich möglicherweise noch weiter entwickeln wird, sollte jedoch ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Dies könnte insbesondere bei Gesundheitsberufen der Fall sein, sofern sie Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Patientensicherheit haben. Die Gewährung partiellen Zugangs sollte das Recht der Sozialpartner, sich zu organisieren, unberührt lassen.

(9) Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, wird den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2005/36/EG gestattet, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung zu überprüfen. Dies hat zu Rechtsunsicherheit geführt, denn es bleibt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine solche vorherige Prüfung für notwendig befindet. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollten Berufsangehörige von Anfang an wissen, ob eine Nachprüfung ihrer Berufsqualifikationen erforderlich ist und wann mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen ist. Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, sollte durch die Richtlinie 2005/36/EG nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berührt werden, eine Pflicht des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit berufsmäßigen Tätigkeiten gemäß den anwendbaren Vorschriften nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (9) und nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (10) aufzuerlegen.

[…]

(12) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen, die aus einem Mitgliedstaat kommen, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, und über eine einjährige Berufserfahrung verfügen, sollten genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Berufsqualifikationen der Antragsteller sollten mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsqualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. Bei den Mechanismen zur Überprüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die für die Aufnahme und Ausübung eines Berufs als Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können, sollten die Grundsätze der Transparenz und Unparteilichkeit garantiert und eingehalten werden.

[…]

(37) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für die Mobilität von Berufstätigen schaffen würden, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz, Transparenz und Vereinbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

[…]

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG

Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

[…]

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Die Buchstaben f und h erhalten folgende Fassung:

„f) ‚Berufserfahrung‘: ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat;

ii) Folgende Buchstaben werden angefügt:

[…]

l) ,lebenslanges Lernen‘: umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

IV. Rechtliche Erwägungen:

Um die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Diplomen, die in den Mitgliedstaaten erworben worden sind, zu fördern, wurde die Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 2005/255, 22 erlassen. Die Richtlinie führt eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder einer reglementierten Tätigkeit herbei (vgl. Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 45 AEUV, 320. Lfg, S. 31, Rn. 74). Diese Richtlinie sieht für den Zugang zu einer Reihe von reglementierten Berufen die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor. Gemäß ihren Art. 1 und 4 Abs. 1 besteht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung hauptsächlich darin, dem Inhaber einer Berufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines reglementierten Berufs erlaubt, zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Ordre des architectes, C-365/13, EU:C:2014:280, Rn. 19).

Nur die in den Anhängen V, Nr. 5.1.1, 5.1.2, und 5.1.4 der RL 2005/36/EG aufgelisteten Ausbildungsnachweise des Arztes unterliegen nach Art 21 ff der automatischen Anerkennung (vgl. § 5 Z 3 ÄrzteG). Jene Facharzt-Diplome, die nicht unter die automatische Anerkennung fallen, unterliegen nach Art 10 der RL 2005/36/EG der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Bezug auf fachärztliche Diplome.

Die Facharztausbildung für Orthopädie und Unfallchirurgie wurde für den Beschwerdeführer als gleichwertig anerkannt.

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 ändert die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI-Verordnung). Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der EU zu erleichtern und zu verbessern, um die Mobilität von Fachkräften zu fördern.

In den Erwägungen der RL 2013/55/EU wird nochmals verdeutlicht, dass der Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verringern ist (Erwägungsgrund 2 der RL 2013/55/EU). Nach Erwägungsgrund 13 der RL 2013/55/EU hat eine Ausgleichsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Dabei sollen vor allem die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigt werden. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte hinreichend begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.

Wie aus Art 53 Abs. 1 AEUV hervorgeht sollen derartige Richtlinien die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise dadurch erleichtern, dass sie gemeinsame Regeln und Kriterien aufstellen, die so weit wie möglich zur automatischen Anerkennung dieser Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise führen. Dagegen haben sie nicht das Ziel, die Anerkennung solcher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in nicht von den Richtlinien erfassten Sachverhalten zu erschweren und dürfen dies auch nicht bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Da es sich bei der vom Beschwerdeführer erworbenen Zusatzbezeichnung „Anerkennung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ um eine Zusatzqualifikation handelt, fällt diese nicht unter die automatische Anerkennung der Richtlinie 2005/36/EG. Vielmehr hat – wie auch von der belangten Behörde zutreffend festgestellt - nach Art 10 iVm Art 13 der RL 2005/36/EG eine vergleichende Prüfung des Qualifikationsniveaus der beiden Ausbildungen zu erfolgen. Laut EuGH müssen die Behörden eines Mitgliedstaates die Diplome, Prüfungszeugnisse und relevante Erfahrung eines Antragstellers mit den nationalen Anforderungen vergleichen, um zu prüfen, ob das ausländische Diplom vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34 und 38) Diese Prüfung muss objektiv und unter Berücksichtigung der Art, Dauer und praktischen Ausbildung erfolgen. Nur wenn wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung des Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung bestehen, können Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.

Nach der Rsp des EuGH ist für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbene beruflichen Qualifikationen die zuständige nationale Behörde nach den Art 39 EG (jetzt Art 45 AEUV - Arbeitnehmerfreizügigkeit) und 43 EG (jetzt Art 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit) verpflichtet, bei der Festlegung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Unterschiede zwischen der Ausbildung eines Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung jede praktische Erfahrung zu berücksichtigen, die diese Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen kann (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2010, Vandorou u.a., C-422/09, C-425/09 und C-426/09, EU:C:2010:732).

Die Verpflichtung, die gesamte einschlägige Erfahrung des Antragstellers zu berücksichtigen, wird auch durch den Erlass von Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht in Frage gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 23 und 31, vom 16 Mai 2002, Kommision/Spanien, C-232/99, EU:C:2002:291, Rn. 22 und vom 13. November 2003, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 58).

Vor der Auferlegung von Maßnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat und derjenigen im Aufnahmemitgliedstaat eines Antragstellers müssen die zuständigen nationalen Behörden daher beurteilen, ob die von einem Antragsteller im Rahmen praktischer Erfahrungen – auch im Aufnahmemitgliedstaat – erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der von diesem verlangten Kenntnisse ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Rn. 20; vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 33; vom 13. November 2003, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn 62 und vom 10. Dezember 2009. Pésla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 41).

Die Richtlinie 2013/55/EU definiert den Begriff der Berufserfahrung als eine tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat.

Im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung ist die vom Beschwerdeführer erworbene Berufserfahrung daher zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen, ob die etwaigen Unterschiede zwischen der in Österreich geforderten Qualifikation und der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Ausbildung durch die praktische Berufserfahrung des Beschwerdeführers ganz oder zumindest teilweise ausgeglichen werden können.

Zwar hat die belangte Behörde festgestellt, dass gegenständlich Art. 10 der RL 2005/36/EG Anwendung findet, jedoch unterlassen, die einschlägige Berufserfahrung des Beschwerdeführers in die Gleichwertigkeitsprüfung einzubeziehen. Dies steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach die praktische Berufserfahrung bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen heranzuziehen ist.

Fällt eine Situation nicht in den Anwendungsbereich der RL 2005/36/EG, hat die belangte Behörde dennoch aufgrund der primärrechtlichen Bestimmungen der Art. 45 (Arbeitnehmerfreizügigkeit) und 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit), die vom Beschwerdeführer erworbene praktische Berufserfahrung bei der Prüfung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da diese Rechtsprechung nur einen den Grundfreiheiten des AEU-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt, wird diesem Grundsatz nicht dadurch ein Teil seiner rechtlichen Bedeutung genommen, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen werden (vgl. Urteil 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Behörden eines Mitgliedstaates müssen prüfen, inwieweit die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch das von dem Betroffenen in seinem Herkunftsland erworbene Diplom bescheinigt werden, den nach dem Recht des Aufnahmestaats vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen (vgl. Urteil vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:EU:C:1991:193; vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, ECLI:EU:C:1999:367; vom 14. September 2000, Hocsman, C-38/98, ECLI:EU:C:2000:440). Dies selbst dann, wenn eine RL für die gegenseitige Anerkennung der Diplome für den betreffenden Beruf erlassen worden ist (Urteil vom 22. Jänner 2002, Dressen, C-31/00, ECLI:EU:C:2002:35).

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Berufserfahrung des Beschwerdeführers – insbesondere jene, die in Deutschland im Rahmen einer rechtmäßigen Berufsausübung gesammelt wurde – in die Bewertung einzubeziehen und zu prüfen, ob bestehende Unterschiede hinsichtlich der Abschlussprüfungen durch diese Erfahrung ganz oder teilweise ausgeglichen werden können. Bestehen nach der Berücksichtigung der praktischen Berufserfahrung immer noch wesentliche Unterschiede, dürfen Ausgleichsmaßnahmen auferlegt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 8. Juli 2021, BB gegen Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20). Diese Ausgleichsmaßnahmen müssen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (vgl. Enzinger in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 49 AEUV, 320. Lfg, S. 31, Rn 74; Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali– jaterveysalan lupa– ja valvontavirasto, C-634/20, ECLI:EU:C:2022:149).

Zum innerstaatlich anwendbaren Verfahrensrecht:

Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwSlg. 18886 A/2014). Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Mit dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (ErläutRV 1618 BlgNR 24.GP 12) - Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen, ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde, würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. etwa die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten - VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201). Das Verwaltungsgericht hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058, mwN).

Gegenständlich liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101), sondern eine solche Ausnahme der meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die praktische Berufserfahrung und die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen auf Grundlage des Unionsrechts sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die Berufserfahrung des Beschwerdeführers bei der Prüfung auf Gleichwertigkeit der Prüfungen einzubeziehen. Die Behörde hat weder Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer durch lebenslanges Lernen und praktische Berufserfahrung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen getroffen, noch geprüft, inwieweit bestehende Unterschiede in den Prüfungsmodalitäten durch diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

Vor diesem hier dargestellten rechtlichen Hintergrund und den Feststellungen zum Sachverhalt hat die belangte Behörde zur Ermittlung des hier maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und hat den hier maßgeblichen Sachverhalt bestenfalls ansatzweise ermittelt. Der angefochtene Bescheid ist daher - im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich (vgl. die hier zitierte Rspr). Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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