LVwG B E B07/10/2024.001/008

E B07/10/2024.001/008Landesverwaltungsgericht15.05.2025

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gastgewerbebetriebsanlage, Fettabscheideanlage, Fettabscheider; § 79c Abs. 1 enthält zwei Tatbestände, in denen die Behörde vorgeschriebene Auflagen abzuändern hat, wenn die Auflage zum Schutz des nach § 74 Abs. 2 zu wahrenden Interesses nicht mehr erforderlich ist oder für den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastende Auflagen eines ausreichenden Interessenschutz gewährleisten; keine Verhältnismäßigkeitsprüfung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E B07/10/2024.001/008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.B07.10.2024.001.008

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, ***, ***, vom 03.10.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.09.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensverlauf, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 28.11.1996, Zahl: ***, wurde hinsichtlich der Gastgewerbebetriebsanlage (Kaffeerestaurant) der AA GmbH Co KG am Standort in ***, ***, gemäß §§ 79 Abs. 1 und 333 GewO 1994 unter anderem folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

„1. – 4. […].

5. Es ist eine Fettabscheideanlage (bestehend aus Schlammfang, Fettab-scheider und Kontrollschacht) bis 31.12.1997 einzubauen. Die Bemessung, der Einbau, der Betrieb sowie die Wartung der Anlagen haben gemäß ÖNORM B 5103 zu erfolgen. Die Bemessung ist bis 1.4.1997 der Bezirkshauptmannschaft *** zur Einsichtnahme vorzulegen.

6. Für den Nachweis der erforderlichen Nenngröße ist ein normgemäßer Dimensionierungsnachweis vorzulegen.

7. Der Berechnung sind sowohl die Anzahl der Verabreichungsplätze als auch die Anzahl der Portionen pro Tag sowie der max. Abwasseranfall pro Sekunde auf Grund der Küchenausstattung bzw. des Abwasseranfalles zu Grunde zu legen. Der höhere Berechnungswert ist für die tatsächliche Wahl der Anlagengröße heranzuziehen.

8. Die Fettabscheideanlage ist dauerhaft flüssigkeitsdicht und korrosionsbeständig auszustatten und nahe der Anfallstelle frostgeschützt sowie ausreichend tragfähig einzubauen.

9. Die Schachtabdeckungen der Abscheideanlage müssen jederzeit zugänglich und leicht abhebbar sein.

10. Dem Fettabscheider ist ein Kontrollschacht nachzuschalten, sofern keine Kontrolleinrichtung im Ablauf des Abscheiders vorhanden ist.

11. Der Ablauf der Fettabscheideanlage ist über den Hauskontrollschacht an den Mischwasserkanal anzuschließen.

12. Die Abwassertemperatur darf nach der Fettabscheideanlage 35 Grad Celsius nicht übersteigen. Der Gehalt an schwer lipophilen Stoffen darf 100 mg/l gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung nicht überschreiten.

13. Der Schlammfang ist zu entleeren, wenn er zur Hälfte mit Schlamm befüllt ist. Er ist jedenfalls einmal jährlich zu räumen. Der Fettabscheider ist zu räumen, wenn die Fettschichte die in der Betriebsbeschreibung angegebene Dicke beträgt oder Bodenschlamm vorhanden ist. Die Räumung hat von einer hiezu befugten Fachfirma nachweislich (Ausstellung eines Begleitscheines im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes) zu erfolgen.

14. Alle Wartungs-, Kontroll-, Instandsetzungs- und Räumungsarbeiten sind in ein Wartungsbuch einzutragen. Bei den Kontrollen sind einzutragen: Datum, Höhe des Schlammstandes im Schlammfang, Stärke der abgeschiedenen Fettschichte im Fettabscheider, Name der ausführenden Person. Die Begleitscheine sind mit dem Wartungsbuch zur Einsichtnahme durch behördliche Kontrollorgane bereitzuhalten.

15. Die Abscheideanlage ist mindestens einmal monatlich auf ihre Funktions-fähigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls gemäß Vorschreibungspunkt 13 zu räumen.

16. Im Betrieb ist eine Bedienungsvorschrift sowie ein Typenplan der Abscheideanlage aufzulegen.

17. Die gesamte Abscheideanlage ist mindestens einmal jährlich von einer Fachfirma gänzlich entleeren und reinigen zu lassen. Dabei ist die Anlage auf bauliche und funktionelle Mängel zu prüfen und erforderlichenfalls sind diese fachgerecht zu beseitigen. Das Ergebnis der Prüfung sowie eventuelle Mängelbehebungen sind im Wartungsbuch einzutragen.

18. Vor Inbetriebnahme der Anlage sowie nach jeder Räumung ist der Ab-scheider bis zum Ablauf wieder mit Reinwasser aufzufüllen.

19. Im Schlammfang ist im Einlaufbereich eine seitlich offene Prallwand anzu-ordnen.

20. Sanitärabwasser, mineralölhaltige Abwässer, Abwässer mit emulgierender (fettlösender) Wirkung sowie Regenwässer dürfen nicht in die Fettabscheideanlage eingeleitet werden.

21. Über die Dichtheit der Kanalanlage (Druckprobe der Rohrleitungen) und der Abscheideanlage (Wasserstandsprobe, 24 Stunden) ist ein Dichtheitsattest eines befugten Fachmannes bzw. einer befugten Fachfirma im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.

22. – 23. […].“

I.2. Herr BF, ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), stellte mit Eingabe an die Behörde vom 27.02.2024 den Antrag auf Abstandnahme vom Betrieb eines Fettabscheiders.

Hierzu holte die Behörde am 07.08.2024 die Stellungnahme eines Amts-sachverständigen für Wasser- und Abfalltechnik ein.

Mit Bescheid der Behörde vom 06.09.2024, Zahl: ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27.02.2024 um Abstandnahme vom Betrieb eines Fettabscheiders gemäß dem Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: ***, gemäß §§ 74 Abs. 2, 79c Abs. 1 und 333 GewO 1994 abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der Genehmigungslage, des Verfahrensverlaufs und der Bezug habenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebracht worden sei, dass er eine ordentliche Küchenwirtschaft betreibe, das Kochfett von einem Unternehmen entsorgt werde und an den Öffnungs-tagen im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Essensportionen als Hauptspeisen verabreicht würden. Für die Reparatur bzw. den Austausch des bestehenden kaputten Fettabscheiders gäbe es technische Probleme und stünden die Kosten in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Der Amtssachverständige für Wasser- und Abfalltechnik habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der derzeitige Stand der Technik für die Einleitung von fetthaltigen Betriebsabwässern aus Gastronomie, Küchen und Lebensmittelverarbeitung in öffentliche Abwasseranlagen im ÖWAV-Regelblatt 39, Wien 2021, festgelegt sei. Dieses sehe den Einbau und Betrieb einer Fettabscheideanlage in Betrieben mit mehr als 30 Verabreichungsplätzen innen oder im Freien oder mit mindestens 50 Essensportionen an den Öffnungstagen vor. Für das Erfordernis einer Fettabscheideanlage sei nur eines der vorgenannten Kriterien ausschlaggebend. In der Stellungnahme vom 07.08.2024 habe der Amtssachverständige festgestellt, dass bei der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage im Bereich der Küchenausstattung und der Anzahl der Verabreichungsplätze gegenüber der Bescheiderlassung im Jahr 1996 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Anzahl der Verabreichungsplätze liege deutlich über 30, weshalb das Erfordernis einer entsprechend dimensionierten Fettabscheideanlage weiter-hin aufrechterhalten werden müsse. Somit könne dem Ansuchen aus wasser-fachlicher Sicht nicht entsprochen werden. Wenn vom Beschwerdeführer als Antragsteller auf die Verabreichung bzw. Ausgabe von warmen Speisen im ÖWAV-Regelblatt 39 hingewiesen werde, so handle es sich um eine taxative Aufzählung, weshalb die Erfüllung bereits einer Bedingung den Betrieb einer Fettabscheideanlage erfordere. Bei der Gastgewerbebetriebsanlage habe sich seit Vorschreibung der Fettabscheideanlage mit Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: ***, im Bereich der Küchenausstattung und der Verabreichungsplätze nichts geändert. Da die Betriebsanlage über deutlich mehr als 30 Verabreichungsplätze verfüge, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Vorkehrungen seien notwendig, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten. Weniger belastenden Auflagen für den Inhaber stünden die durch diese Bestimmung geschützten Interessen entgegen.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.10.2024. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie aufgrund von Verfahrensmängeln angefochten werde. Die getroffen Feststellungen seien auf-grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ergänzungsbedürftig und bestehe darin ein sekundärer Verfahrensmangel und sei die Begründung mangelhaft.

Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass die Behörde die Abweisung des Antrags ausschließlich mit der Bestimmung 1.1. des ÖWAV-Regelblattes 39 begründe. Ein ausschließlicher Bezug auf diese Bestimmungen sei unzulässig und diese zudem unrichtig ausgelegt worden. Dem ÖWAV-Regelblatt 39 fehle der Rechtsnormcharakter. Es liege kein Gesetzes- oder Verordnungsrang vor, sondern diene das Regelblatt auch nach eigenem Verständnis im Vorwort als reine Hilfestellung oder Empfehlung. Es sei nicht für rechtsverbindlich erklärt worden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Im Geltungsbereich in Kapitel 1 sei klar festgehalten, dass dieses eine Hilfestellung für Bauherren, Planer, Betreiber und Herstellerfirmen bieten solle. Die Behörde und der beigezogene Amtssachverständige lasse aber anwendbare Rechtsnormen wie die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV, die Indirekteinleiterverordnung – IEV und die Europäische ÖNORM EN 1825 völlig außer Betracht. Die Behörde hätte daher nicht streng auf den Wortlaut des Regelblattes, sondern auf die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen und vor allem auf den Normzweck abstellen müssen, was jedoch unterblieben sei.

Nach Wiedergabe von Passagen des Regelblattes wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Formulierung zwar eindeutig erscheine, aber vor allem aufgrund der Fußnote mehrdeutig sei. Es sei bei mehr als 30 Sitzplätzen oder mehr als 50 Essensportionen keine Fettabscheideanlage per se nötig, sondern sei bei einem positiven Nachweis, dass unter 50 Essensportionen täglich im Jahresdurchschnitt vorlägen, das Kriterium der Sitzplätze gar nicht mehr zu prüfen. Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck der Norm, der Fußnote zu 1.1. sowie dem Willen des Regelblatt-Verfassers. Der Schutzzweck der Norm könne nur darin liegen, dass bei Überschreiten gewisser Grenzen ein Fettabscheider eingebaut werden müsse. Der Regelblattverfasser habe sich aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich für ein Abstellen auf die ausgegebenen Portionen und einen Grenzwert von 50 Portionen pro Tag im Jahresdurchschnitt entschieden, weil zwischen der Speisenanzahl und der produzierten Fettmenge denklogisch ein Kausalzusammenhang bestehe. Die von der Behörde herangezogene Sitzplatzanzahl sage hingegen nichts über die tatsächliche Fettproduktion aus und sei daher lediglich als Hilfskriterium heranzuziehen, wenn nach Fußnote 1.1. des Regelblattes keine Nachweise über die Essensportionen erbracht würden. Die Verabreichungsplätze seien demnach nur ein Hilfs-Indiz, da Sitzplätze keinerlei Fettemissionen verursachten. Nicht anders könne die Fußnote 1.1. des Regelblatts bei einer Wortinterpretation verstanden werden, wonach die Anzahl der Portionen vom Betreiber anhand von Aufzeichnungen nachgewiesen werden könne. Der Nachweis erfolge freiwillig, bei Nichtvorlage werde auf die Anzahl der Verabreichungsplätze abgestellt. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass bei Vorlage von Nachweisen nur auf die durchschnittlichen Essensportionen abgestellt werden dürfe. Liege diese darunter, sei kein Fettabscheider nötig. Bei der Auslegung sei auch der Wille des Regelblatt-Verfassers zu beachten und werde hierzu auf die Präsentation des ÖWAV im Rahmen eines Vortrags zur Vorstellung des neuen Regelblattes 39 im Jahr 2021 durch den Mitverfasser bzw. das Ausschussmitglied DI. Dr. Friedrich Hefler verwiesen. Demnach gelte bei einem Klein(st)betrieb des Gastgewerbes, bei dem der Einsatz einer Fettabscheideanlage den Stand der Technik darstellen würde, aber keiner eingesetzt werde, die nachweisliche Einhaltung der „guten Küchenpraxis“ als Beweis für die Einhaltung der E-Begrenzung für SLS. Die Definition des Klein(st)betriebs mittels Bagatellgrenzen umfasse unter anderem die Ausgabe warmer Speisen bei nicht mehr als 30 Verabreichungsplätzen oder die Ausgabe von nicht mehr als 50 Essensportionen pro Tag im Jahresdurchschnitt bzw. nicht mehr als 100 Essensportionen nicht mehr als zweimal pro Monat sowie die Ausgabe kalter Speisen bei nicht mehr als 50 Verabreichungsplätzen oder Ausgabe von nicht mehr als 50 Essensportionen pro Tag im Jahresdurchschnitt oder nicht mehr als 100 Essensportionen nicht mehr als zweimal pro Monat. Die Regelung 1.1. des Regelblattes 39 sei von den Verfassern als Kleinbetrieb gemeint gewesen, wobei entweder vorrangig die Essensportionen oder sekundär die Sitzplätze unter den angeführten Grenzwerten liegen müssten. Wenn somit ein Grenzwert der Parameter laut 1.1. nicht überschritten werde, liege ein Kleinstbetrieb vor und sei kein Fettabscheider nötig. Durch den Nachweis der unter 50 liegenden Essensportionen sei hier kein Fettabscheider notwendig.

Die Auslegung der Behörde widerspreche auch der AAEV, Seite 4, 2. Absatz, wonach jedenfalls die „gute Küchenpraxis“ beachtet werden müsse, selbst wenn ein Fettabscheider grundsätzlich Stand der Technik wäre. Zur guten Küchenpraxis habe die Behörde weder Ermittlungen durchgeführt noch Feststellungen getroffen. Nach der verbindlichen AAEV sei das Regelwerk verfassungskonform auszulegen. Insofern sei das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben.

Die Behörde habe zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet, da die Anschaffung eines Fettabscheiders technisch untunlich und wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 79c GewO 1994 sei stets zu prüfen, ob eine Auflage unverhältnismäßig sei, d.h. wenn der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehe. Die Vorschreibung eines Fettabscheiders nur aufgrund der Sitzplatzanzahl sei schlichtweg unverhältnismäßig. Der erhebliche finanzielle Aufwand für die Anschaffung stehe jedenfalls außer Verhältnis zu dem mit der Auflage angestrebten Zweck. Demnach habe die Behörde das Regelblatt Nr. 39 im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt.

Als sekundärer Verfahrensfehler wurde in der Beschwerde eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Die Behörde habe sich in Verkennung der Rechtslage mit der Frage, ob der Betrieb im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Essensportionen täglich ausgebe, überhaupt nicht beschäftigt, weshalb der Bescheid mit einem sekundären Verfahrensfehler behaftet sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der vorliegende Kleinstbetrieb nicht mehr als 50 Essensportionen täglich im Jahresdurchschnitt ausgebe und wäre daher dem Antrag stattzugeben gewesen. Die schon bei Antragstellung vorgelegte Aufstellung zeige, dass insgesamt 49,97 und somit unter 50 Essensportionen täglich im Jahresdurchschnitt verabreicht würden. Bei Fehlen von Beweisen hätte die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nachkommen müssen.

Mit der Beschwerde vorgelegt wurden das ÖWAV-Regelblatt 39, Wien 2021, Vortragsunterlagen von F. Hefler, Erläuternde Bemerkungen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur AAEV sowie eine als „Hauptspeisenstatistik 2023“ bezeichnete tabellarische Aufstellung von 53 Artikeln bzw. Speisen mit ihrer Menge und dem damit erzielten Umsatz und der zusammenfassenden Angabe von 12.245 Essensportionen 2023 an 245 Öffnungstagen (ohne Urlaub und Ruhetage) 2023.

Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Abstandnahme von der Vorschreibung stattgeben werde. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids beantragt.

I.4. Mit Schreiben vom 24.10.2024 legte die Behörde die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht holte mit Schriftsatz vom 25.11.2024 das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom Amt der Burgenländischen Landesregierung ein. Dieser erstattete das Gutachten vom 28.03.2025, Zahl: ***.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zu einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Kenntnis gebracht, woraufhin die schriftliche Stellungnahme vom 08.05.2025 erstattet wurde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dabei vor allem die wirtschaftliche Zumutbarkeit beachten müsse. Die vom Sachverständigen berechneten Investitionskosten seien marktfremd und habe er dabei nur den neuen Fettabscheider ohne sonstige Kosten wie Arbeits- und Materialkosten für die Demontage des alten und die Montage des neuen Fettabscheiders berücksichtigt. Tatsächlich würden sich die Kosten gemäß dem beiliegenden Angebot auf *** Euro brutto belaufen. Diese Investition sei im Hinblick auf den Zweck der Auflage, der auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könne, nicht verhältnismäßig. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage sei die Aufrechterhaltung der Auflage bzw. die zeitnahe Umsetzung existenzbedrohend für das Unternehmen, zumal sich dieses aktuell in einem außergerichtlichen Sanierungs- bzw. Restrukturierungsverfahren befinde, worüber eine Bestätigung vorgelegt werde. Bei einem neuen Fettabscheider müsste das Unternehmen wohl geschlossen bzw. Konkurs angemeldet werden. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei von der Behörde zu prüfen, insbesondere weil mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Mit weniger belastenden Auflagen habe sich der Sachverständige überhaupt nicht beschäftigt. Eine weniger belastende Auflage bestehe im Indirekteinleitervertrag. In dem seit Jahren bestehenden Indirekteinleitervertrag mit dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer sei keine Verpflichtung enthalten, dass nur nach Vorreinigung durch einen Fettabscheider eingeleitet werden könne. Im Vertrag seien unter Punkt C. nur allgemeine Bestimmungen über Vorreinigungs- und Ausgleichsanlagen sowie sonstige technische Vorschreibungen enthalten. Eine Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders ergebe sich daraus nicht, der Vertrag lasse dezidiert auch die Vorreinigung durch andere Maßnahmen zu. Seit der alte Fettabscheider kaputt sei, würden Maßnahmen der guten Küchenpraxis gesetzt, und zwar organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Fetteintrags in die Kanalisation, kücheninterne Maßnahmen (wie Vorreinigung des Geschirrs mit gesondert zu entsorgenden Reinigungstüchern) sowie Abholung und Entsorgung der Speisereste und von Öl/Fett durch einen Entsorgungsbetrieb. Mit diesen gelinderen Maßnahmen könne künftig im Sinne des Schutzzwecks der Vermeidung von Verunreinigungen durch lipophile Stoffe das Auslangen gefunden werden. Die Einhaltung könne durch mittels Auflage vorzuschreibende regelmäßige Proben nachgewiesen werden. Diese Maßnahmen stellten ein gelinderes Mittel im Sinne des § 79c GewO 1994 dar. Damit habe sich der Sachverständige bislang nicht beschäftigt. Allfällige telefonische Auskünfte des Reinhaltungsverbandes seien unbeachtlich und handle es sich hierbei um einen privatrechtlichen Vertrag, der nicht gegenständlich sei. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen handle es sich beim ÖWAV-Regelblatt nicht um den Stand der Technik, sondern nur um eine Orientierungshilfe bzw. unverbindliche Auslegungshilfe. Die Regelung 1.1. zur Notwendigkeit eines Fettabscheiders werde aufgrund der missglückten Formulierung in anderen Bundesländern anders ausgelegt bzw. vom Regelblatt abgewichen. So werde beispielsweise in Wien überhaupt erst ab 100 Verabreichungsplätzen ein Fettabscheider vorgeschrieben oder in Graz ein viel günstigerer Untertischspeicher anerkannt, wenn der Einbau eines Fettabscheiders wirtschaftlich nicht tragbar sei. Die Regelungen im Regelblatt seien zu restriktiv und könne mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden. Die normzweckfremde Bestimmung 1.1. im Regelblatt in Zusammenschau mit der Fußnote 1 gehe am Normzweck vorbei. Ein Unternehmen mit weniger als 30 Sitzplätzen, welches seine Kassenbelege nicht vorlege, würde demnach bei Überschreitung der Essensportionen keinen Fettabscheider brauchen, obwohl die Speisenanzahl im Gegensatz zur Sitzplatzzahl in direktem Zusammenhang mit dem Fettanfall stehe. Auch wenn andere Teile des Regelblattes den Stand der Technik darstellten, so gelte dies für die Bestimmung 1.1. nicht. Der Sachverständige habe zudem federführend an der Verfassung des Regelblattes mitgearbeitet und könne daher nicht objektiv Stellung beziehen. Die sonstigen Mitglieder des ÖWAV teilten hingegen die Ansicht des Beschwerdeführers. Mit dem vorgelegten Nachweis der unter 50 Essensportionen täglich sei kein weiterer Beweis erforderlich. Im Betrieb würden auch nicht zumindest zweimal im Monat mehr als 100 Essensportionen an einem Tag hergestellt, zumal dies die Platzsituation nicht zuließe. Aus dem Regelblatt gehe nicht hervor, welche Statistik notwendig sei. Mit der Stellungnahme wurden der Kostenvoranschlag eines neuen Fettabscheiders vom 07.05.2025, eine Bestätigung des Sanierungsverfahrens, ausgestellt von der BB Steuerberatung OG am 06.05.2025, und die Verlängerung der Zustimmung zur Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem vom 01.01.2023 vorgelegt.

Am 13.05.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführer mit Vertretern der Wirtschaftskammer Burgenland teilnahmen und welcher der Amtssachverständige für Wasserbautechnik beigezogen wurde.

Die Behördenvertreterin beantragte die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheids und verwies auf die Bescheidbegründung.

Der Beschwerdeführer ergänzte seinen Antrag vom 27.02.2024 dahingehend, dass die Auflagenpunkte 5 bis 21 des Bescheids vom 28.11.1996, Zahl: ***, aufgehoben werden sollen. Über Befragen der Verhandlungsleiterin wurde angegeben, dass der Fettabscheider bis dato nicht erneuert worden sei. Der alte Fettabscheider sei in einem Kellerraum aufgestellt, die Anlage aber außer Betrieb genommen worden, indem der Installateur die Leitungsführung geändert habe und die Küchenabwässer nunmehr ohne Vorreinigung durch einen Fettabscheider in die Kanalisation eingeleitet würden.

Der Beschwerdeführer schlug neben den bereits in der Stellungnahme vom 08.05.2025 vorgeschlagenen organisatorischen und kücheninternen Maßnahmen als weitere Maßnahme den Einbau eines Untertisch-Fettabscheiders vor und legte hierzu Unterlagen über das Produkt Aco Grease Capture – Untertisch-Fettabscheider vor. Hierzu wurde ausgeführt, dass diese Anlage der DIN EN 1825 entspreche, österreichweit bereits eingesetzt sowie von Behörden genehmigt werde und dem Stand der Technik entspreche, weshalb im konkreten Fall auch durch Einsatz dieses Geräts der Schutzzweck erreicht und vor allem der Grenzwert von 100 mg/l unterschritten werde. Hierzu wurde eine schriftliche Gutachtensergänzung beantragt.

Ergänzend zum Gutachten führte der Amtssachverständige Folgendes zu den nachstehenden Fragen aus:

Stellt das ÖWAV-Regelblatt 39, Stand 2021, den Stand der Technik dar?

„Auch das neue Regelblatt wird von den (Amts-)Sachverständigen, wie auch von Projektanten, österreichweit angewendet. Zudem nehmen Gesetzesnovellen der AAEV und der IEV aus 2019 darauf Bezug.

Das ÖWAV-Regelblatt 39 wird österreichweit hinsichtlich der Sitzplatzanzahl als Stand der Technik angewandt.

Die Fußnote 1 bezieht sich auf die Vorlage von Nachweisen über ausgegebene Essensportionen.“

Sind die Auflagen 5 bis 21 des Bescheids der Behörde vom 28.11.1996, Zahl: ***, zum Schutz des Interesses nach § 74 Abs. 2, insbesondere der Z. 5, GewO 1994 noch erforderlich?

„Der Schutz des in dieser Bestimmung genannten Interesses erfordert nach wie vor die genannten Auflagen.“

Gewähren die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.05.2025 vorgeschlagenen Maßnahmen, wie organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Fetteintrags in die Kanalisation, kücheninterne Maßnahmen (wie die Vorreinigung des Geschirrs mit gesondert zu entsorgenden Reinigungstüchern) sowie Abholung und Entsorgung der Speisereste und von Öl/Fett durch einen Entsorgungsbetrieb, ausreichenden Schutz für die nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen?

„Die Entsorgung der anfallenden Speisereste sowie Altspeiseöle und -fette sowie die Vorlage der dementsprechenden Entsorgungsnachweise an das Kanalisationsunternehmen sind unabhängig von einer vorhandenen Fettabscheideanlage erforderlich, da eine Einbringung von Speiseresten sowie Altspeiseölen und -fetten in die Kanalisation grundlegend verboten ist. Dies entspricht dem generellen Verbot der Einbringung von Abfällen in den Abwasserstrom. Die in dieser Auflistung ebenfalls angeführten organisatorischen und kücheninternen Maßnahmen zählen zur „guten Küchenpraxis“ und dienen dem Erreichen des vorgegebenen Grenzwertes für schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS) unter Anwendung einer Schwerkraftfettabscheideanlage. Diese Maßnahmen alleine reichen aus der Erfahrung heraus nicht aus, den Grenzwert von 100 mg/l des Parameters SLS zu gewährleisten.“

Liegt eine Fettabscheideanlage dem vorgelegten Indirekteinleitervertrag zugrunde?

„Im Indirekteinleitervertrag vom 01.01.2023 zwischen dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer und dem Beschwerdeführer ist im Unterpunkt C. „Vorreinigungs- und Ausgleichsanlagen sowie sonstige technische Vorschreibungen“ im ersten Unterpunkt von einer installierten Abscheideanlage die Rede und auch in den nachfolgenden Unterpunkten wird auf den Betrieb und die vorzulegenden Unterlagen und Nachweise betreffend die Fettabscheideanlage Bezug genommen.“

Können die im Indirekteinleitervertrag festgeschriebenen Grenzwerte ohne Fettabscheider eingehalten werden?

„Aufgrund der langjährigen Erfahrung und der im Zulauf (Küchenablauf) üblichen Konzentrationen zwischen 600 und 1400 mg/l SLS kann ohne jegliche Vorreinigungsanlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Grenzwert von 100 mg/l SLS eingehalten wird.“

Kommt es, nachdem es sich bei der Kanalisationsanlage der Gemeinde *** um eine Mischwasserkanalisation handelt, die Regenüberläufe aufweist, zu einer Gewässergefährdung und wenn ja, welcher Gewässer?

„Die gegenständliche Betriebsanlage ist an den Mischwasserkanal angeschlossen, in deren Verlauf vor dem Pumpwerk Richtung Reinhaltungsverband Westufer am ***platz ein Regenüberlaufbauwerk vorhanden ist. Bei diesem wird im Fall von Niederschlagsereignissen ab einer gewissen hydraulischen Belastung ungereinigtes Abwasser direkt in einen Graben und weiter in den Neusiedler See abgeleitet.“

Wie ist Vorschlag des Beschwerdeführers, als weitere Maßnahme einen Untertischfettabscheider einzubauen, und zur Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen, die als Beilagen ./A und ./B zur Niederschrift genommen werden, zu bewerten?

„Entsprechend der heute vorgelegten Beilage ./A weist das vorgelegte Produkt Aco Grease Capture – Untertisch-Fettabscheider in der auf Seite 3 angeführten Tabelle eine maximale Nenndurchflussleistung von 2,2 l/s auf. In der den Bescheidauflagen der Behörde zugrunde gelegten Berechnung für die vorhandene Fettabscheideanlage in der gegenständlichen Betriebsanlage wurde mit Datum vom 16.06.1997 durch die Firma CC eine erforderliche Nenngröße von 7,8 l/s ermittelt. Die bisher installierte Fettabscheideanlage wies eine Nenngröße (NG) von 8 l/s auf. Diese Berechnungen und auch der jetzige Bezug zielen auf die damals gültige ÖNORM B 5103 (Schlussentwurf Februar 1995) ab.

In der derzeit anzuwendenden und für Fettabscheideanlagen neueren Datums gültigen ÖNORM EN 1825 (Teil 1 und Teil 2) wird das Ergebnis der Dimensionierungsberechnungen als auch die Bezeichnung der verschiedenen Nenngrößen als NS (nominale size) bezeichnet und ist eine dimensionslose Kennzahl.

Somit ist unter Bezug auf das oben angeführte Ergebnis der Berechnung (7,8 l/s) im Verhältnis zum hier angegebenen maximalen Durchfluss von maximal 2,2 l/s festzustellen, dass diese Anlage jedenfalls wesentlich zu klein ist. Die in der neben der Tabelle im letzten Punkt angeführten weiteren Durchflussbegrenzer für die unterschiedlichen Größen sind hier einerseits nicht angeführt, andererseits ergibt sich aber, dass eine der Norm entsprechende Fettabscheideanlage aufgrund ihrer Basisdaten in den Baugrundsätzen (100 Liter Schlammfang/NG, 240 Liter Fettabscheideraum/NG und 40 Liter Fettsammelraum/NG = 380 l/NG) für die erforderliche Nenngröße NG = 8 ein Mindestvolumen von 3.040 Liter aufweisen müsste.

Anhand der augenscheinlich vorhandenen Volumina der gegenständlichen Untertisch-Fettabscheideanlage der Firma Aco im Verhältnis zu den erforderlichen Volumina der bisher installierten Fettabscheideanlage muss davon ausgegangen werden, dass - sollte es hydraulisch überhaupt möglich sein, das in dieser Betriebsanlage anfallende fetthaltige Abwasser aus dem Küchenbereich über diese Untertisch-Fettabscheideanlage zu führen - es jedenfalls dazu käme, dass die Verweilzeit aufgrund des wesentlich geringeren Volumens stark verkürzt wird. Dadurch ist die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abtrennung der im Abwasserstrom enthaltenen Fettteilchen nach dem Schwerkraftprinzip wesentlich eingeschränkt, da hier nicht genug Zeit für das Aufschwimmen der Fettteilchen zur Verfügung steht. Zusätzlich wird die Abtrennung aufgrund des zu erwartenden hohen Volumensstroms und der sich daraus ergebenden hohen Durchflussgeschwindigkeit wesentlich erschwert. Auch kann das Auftreten von turbulenten Strömungen durch die hohe Durchflussgeschwindigkeit nicht ausgeschlossen werden. Somit ist davon auszugehen, dass Abwasser mit einem erhöhten Fettanteil über den Ablauf dieser Untertisch-Fettabscheideanlage in die öffentliche Kanalisation gelangt und daher die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 nicht ausreichend gewährleistet werden.“

Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung.

II. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt am Standort ***, ***, eine Gastgewerbebetriebsanlage.

Für diese gastgewerbliche Betriebsanlage liegen folgende rechtskräftige Be-scheide der Behörde vor:

1. Bescheid vom 22.01.1979, Zahl: *** = Genehmigungsbescheid für den Zu- und Umbau eines Gastgewerbebetriebs

2. Bescheid vom 29.01.1979, Zahl: *** = Betriebsbewilligung

3. Bescheid vom 14.04.1992, Zahl: *** = gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage

4. Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: *** – Vorschreibung zusätzlicher Auflagen

5. Bescheid vom 05.06.2008, Zahl: *** – Vorschreibung zusätzlicher Auflagen

Mit Bescheid der Behörde vom 28.11.1996, Zahl: ***, wurden als zusätzliche Auflagen nach §79 Abs. 1 GewO 1994 der Einbau und Betrieb einer Fettabscheideanlage beim gegenständlichen Gastgewerbebetrieb rechtskräftig vorgeschrieben. Entsprechend diesem Bescheid wurde laut Dimensionierungsberechnung vom 12.06.1997, in der eine erforderliche Nenngröße von 7,8 l/s ermittelt wurde, und Einreichplan des Technischen Büros CC, ***, vom 16.06.1997 eine Fettabscheideanlage der Nenngröße (NG) 8 aus Edelstahl in einem Lagerraum im Keller der Betriebsanlage aufgestellt und in Betrieb genommen. Die Fettabscheideanlage hat bei der vorliegenden Nenngröße 8 (100 Liter Schlammfang pro NG, 240 Liter Fettabscheideraum/NG und 40 Liter Fettsammelraum/NG, das ergibt insgesamt 380 Liter/NG) ein Mindestvolumen von 3.040 Liter.

Im Februar 2022 wurde diese Fettabscheideanlage aufgrund altersbedingter Abnutzung undicht. Nach Reparaturversuchen wurde die Anlage von einem Installateur mittels Demontage der Zu- und Ablaufleitung außer Betrieb genommen und die Leitungsführung durch Herstellung einer Umgehungsleitung derart geändert, dass die Küchenabwässer nunmehr ohne Vorreinigung durch einen Fettabscheider in die Kanalisation eingeleitet werden.

Zwischen dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer und dem Beschwerdeführer wurde am 01.01.2023 eine Vereinbarung über die „Verlängerung der Zustimmung zur Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem“ bzw. „Entsorgungsvertrag“ abgeschlossen, welcher bis 31.12.2023 befristet war und sich danach jeweils um ein Jahr verlängert, wenn nicht zuvor die Zustimmung geändert wird, was nicht der Fall war. Unter Punkt A. ist die Art des Abwassers umschrieben als Abwasser aus der Küche des Restaurants mit 80 Sitzplätzen innen und 60 Sitzplätzen außen. Als Maß der Einleitung ist unter Punkt B. hinsichtlich der Qualität unter anderem 100 mg/l schwerflüchtige lipophile Stoffe angeführt und wird auf die Bestimmungen der AAEV – Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung verwiesen. Punkt C. „Vorreinigungs- und Ausgleichsanlagen sowie sonstige technische Vorschreibungen“ enthält Betriebsvorschriften für die „installierten Abscheideanlagen“ und Punkt D. bezieht sich auf die „Überwachung, Mitteilungs- und Berichtspflichten“ der installierten Abscheideanlagen.

Die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage weist 80 Verabreichungsplätze im Innenbereich und zumindest 40 Verabreichungsplätze (laut Indirekteinleitervertrag 80) im Außenbereich auf. Seit Bescheiderlassung im Jahr 1996 sind auch hinsichtlich Küchenausstattung und Speisenangebot keine Änderungen eingetreten.

Die gegenständliche Betriebsanlage ist an den Mischwasserkanal der Gemeinde angeschlossen, in deren Verlauf vor dem Pumpwerk Richtung Reinhaltungsverband Neusiedler See - Westufer am ***platz ein Regenüberlaufbauwerk vorhanden ist. Bei diesem wird im Fall von Niederschlagsereignissen ab einer gewissen hydraulischen Belastung ungereinigtes Abwasser direkt in einen Graben und weiter in den Neusiedler See abgeleitet.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Administrativakt zur Zahl: ***. Darin erliegt das verfahrensgegenständliche Ansuchen sowie die von der Behörde hierzu eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasser- und Abfalltechnik.

Daraus sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm vorgelegten Unterlagen, wie dem Vertrag mit dem Reinhaltungsverband Region Neusiedl am See – Westufer, ergeben sich der unter I. angeführte Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.

Im Beschwerdeverfahren holte das Landesverwaltungsgericht Burgenland ergänzend das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbau- und Abfalltechnik ein. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der wasserbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten ergänzte.

Das eingeholte Gutachten und dessen Ergänzung sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht folgt bei seiner Entscheidung der Fachmeinung des Amtssachverständigen, der dem Gericht bereits aus vielen Verfahren als korrekter Gutachter bekannt ist. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass er gutachterliche Schlussfolgerungen nur dann trifft, wenn er aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt ist. Auch ist ihm schon aufgrund seiner langjährigen Erfahrung zuzutrauen, eindeutig zu erkennen und zu beurteilen, ob zum Schutz der in § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 genannten Interessen das Erfordernis einer Fettabscheider beim Betrieb der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage weiterhin erforderlich ist, weshalb die diesbezüglichen rechtskräftig vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen nicht, wie beantragt, aufgehoben werden können, oder ob einer Aufhebung der Auflagen aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen zugestimmt werden kann, sofern die Schutzinteressen weiterhin gewährleistet werden.

Es liegen hier auch keine Umstände vor, die die Fachkunde des Amtssachverständigen in Zweifel ziehen würden. Der Sachverständige ging auf alle ihm gestellten Sachverhaltsfragen ein und beantwortete sie für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend.

Seinem Gutachten wurde im Übrigen auch nicht – auf gleicher fachlicher Ebene – entgegengetreten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Amtssachverständige nicht objektiv Stellung beziehen könne, weil er an der Verfassung des ÖWAV-Regelblattes 39 mitgearbeitet habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal vom Beschwerdeführer als Beweismittel die Zeugeneinvernahme von DI. Dr. Friedrich Hefler als weiterem Verfasser des Regelblatts beantragt wurde. Die Beteiligung am Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband – ÖWAV stellt keinerlei Befangenheitsgrund in der Person des Amtssachverständigen dar.

Eine weitere Beweisaufnahme wurde vom Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet. Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von DI. Dr. Hefler als Zeugen wurde mangels Nennung eines konkreten Beweisthemas nicht gefolgt.

Der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.05.2025 beantragten Einholung eines abwassertechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass mit entsprechender Vorreinigung und fachgerechter Entsorgung das Auslangen gefunden werden könne, wurde durch die ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprochen.

Die in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragte schriftliche Gutachtensergänzung des Amtssachverständigen zur vorgeschlagenen Alternativmaßnahme einer Untertisch-Fettabscheideanlage wird ebenfalls nicht für erforderlich erachtet, weil zu dieser alternativen Maßnahme lediglich allgemeine Unterlagen ohne Bezugnahme auf die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage vorgelegt wurden und auch keine Festlegung auf eine konkrete Ausführung der Anlage als mögliche Alternativmaßnahme erfolgte. Es wurde nicht einmal geprüft, ob eine solche Anlage im gegenständlichen Betrieb überhaupt technisch einsetzbar wäre. Bezüglich dieses allgemeinen und unkonkreten Vorbringens war somit keine weitere Einholung eines ergänzenden Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen geboten.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (StF – WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2024, lauten auszugsweise:

§ 79c:

„(1) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Behörde hat ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitanzuwenden.“

§ 74:

„Betriebsanlagen:

(1) […].

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) - (7) […].“

IV.2. Das ÖWAV-Regelblatt 39, 2. Auflage, Wien 2021, „Einleitung von fetthaltigen Betriebsabwässern aus Gastronomie, Küche und Lebensmittelverarbeitung in öffentliche Abwasseranlagen“ lautet auszugsweise:

„1 GELTUNGSBEREICH

Dieses Regelblatt dokumentiert die Mindestanforderungen, die an die Abwasservorreinigung mit Fettabscheideranlagen zu stellen sind. Gleichzeitig soll dieses Regelblatt eine Hilfestellung für die mit solchen Anlagen befassten Bauherren, Planer, Betreiber und Herstellerfirmen bieten.

Als Basis für dieses Regelblatt wurden die Vorgaben der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV, BGBl. Nr. 179/1991 idFd BGBl. II Nr. 332/ 2019), der Indirekteinleiterverordnung (IEV, BGBl. II Nr. 222/1998 idFd BGBl. II Nr. 332/2019) und der Europäischen Normen ÖNORM EN 1825 „Abscheideranlagen für Fette“, Teil 1 (1.1.2025) und Teil 2 (1.9.2002) herangezogen.

[…].

Das vorliegende Regelblatt wendet sich an jene Betriebe, die für die Reinigung ihrer fetthaltigen Abwässer in der Regel mit Schwerkraft-Fettabscheideranlagen das Auslangen finden und die der AAEV zuzuordnen sind. Diese Verordnung verlangt bei Einleitung von Abwässern in eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung von 100mg/l für den Parameter „Schwerflüchtige lipophile Stoffe“ (SLS). Eine Ausnahmemöglichkeit besteht für Anwendungen im Gastgewerbe, wo mit ausdrücklicher Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l für den Parameter „SLS“ zulässig ist.

[…].

1.1. Erfordernis von Fettabscheideranlagen

[…].

Grundsätzlich sind Fettabscheideranlagen erforderlich für Küchen von Gastronomie- und Hotelbetrieben […], wenn

1.1.1. bei Verabreichung/Ausgabe von warmen Speisen

in Betrieben mit mehr als 30 Verabreichungsplätzen innen oder im Freien; bei Saisonbetrieben (z. B. Ausflugsrestaurants, Berggasthöfen, Skihütten etc.) ist die Anzahl der Verabreichungsplätze innen und im Freien zu addieren, vorhanden sind

ODER

an den Öffnungstagen mindestens 50 Essensportionen (Jahresdurchschnitt) oder zumindest zweimal im Monat mehr als 100 Essensportionen pro Tag hergestellt werden. Dabei wird die Essensportion als „eine Hauptspeise“1) definiert.

Für reine Liefer-/Abholküchen (Take-Away, Lieferservice) wird „eine Hauptspeise“1) als halbe Essensportion gerechnet. Dieser Ansatz wird gewählt, da hier die Reinigung des Verabreichungsgeschirrs entfällt.

[…].

  1. Die Anzahl der Portionen kann vom Betreiber anhand von Aufzeichnungen (z. B. Registrierkassensicherheitsverordnung BGBl. II Nr. 410/2015) nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt freiwillig. Bei Nichtvorlage wird nur die Anzahl der Verabreichungsplätze zur Beurteilung herangezogen.“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Der durch die GewR Nov 2013 I neugefasste § 79c GewO 1994 enthält „auf die Interessenslage des Betriebsinhabers gerichtete Regelungen“ (vgl. EB 2013/I), die bei Einhaltung des von § 74 Abs. 2 gewährleisteten Schutzniveaus die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen (Abs. 1) und die Zulassung von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid (Abs. 2) mittels Bescheid, jeweils auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage unter Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (Abs. 3), ermöglichen (vgl. Ennöckl/ Raschauer/Wessely, Gewerbeordnung 1994 – Band 1, § 79c Abs. 1).

Bei den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit handelt es sich also um alternative Voraussetzungen, wobei es genügt, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Rechtskraft der vorgeschriebenen Auflagen keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 79c Abs. 1 GewO 1994. In diesem Sinne heißt es auch in den erläuternden Bemerkungen: „Verfahren nach dem neuen § 79c können vom Betriebsinhaber grundsätzlich unabhängig von einer Änderung der Sach- und Rechtslage beantragt werden, …“ (EB 2013 I).

Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung stellt § 79c neu nicht auf bestimmte Rechtsgrundlagen ab; hieraus kann geschlossen werden, dass nunmehr „sämtliche im Rahmen der Betriebsanlagenbestimmungen der GewO vorgeschriebene Auflagen Gegenstand einer Aufhebung oder Änderung nach § 79c sein können“ (vgl. Grassl, ecolex 2013, 835, zitiert in Ennöckl/Raschauer/ Wessely, Gewerbeordnung 1994 – Band 1, § 79c Abs. 1).

Es kommt zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids. Eine Auflage kann nunmehr nachträglich beseitigt oder durch eine andere Vorschreibung ersetzt werden. Diese Regelungen zur Durchbrechung der Rechtkraft in § 79c dienen – bei Einhaltung des von § 74 Abs. 2 GewO gewährleisteten Schutzniveaus – den Interessen des Inhabers der Betriebsanlage.

V.2. Gemäß § 79c Abs. 3 GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen.

Ein solcher Antrag wurde gegenständlich vom Beschwerdeführer gestellt.

Eine nähere Bestimmung, wodurch eine „Glaubhaftmachung“ gekennzeichnet ist und wie eine solche „Glaubhaftmachung“ bereits im Antrag zu erfolgen hat, enthält das Gesetz nicht. Erfolgt im Antrag keine Glaubhaftmachung, ist der Antrag zurückzuweisen und kein Sachverfahren durchzuführen. Wurden die Tatbestandsvoraussetzungen jedoch glaubhaft gemacht, d. h. die Behörde von der Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens überzeugt, so ist der Antrag zulässig und das Sachverfahren gemäß § 79c Abs. 1 GewO 1994 durchzuführen und meritorisch über den Antrag abzusprechen, sei es auch durch Abweisung des Antrags (vgl. VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092).

Nach dem vorliegenden Akteninhalt hat die Behörde den Antrag gemäß § 79c GewO 1994 als zulässig erachtet und ein Sachverfahren durch Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen durchgeführt. Die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 79c Abs. 1 GewO 1994 ist der Behörde gegenüber gelungen, weshalb (der Antrag nach Durchführung eines Verfahrens) nicht zurückgewiesen wurde.

Aufgrund des durchgeführten Sachverfahrens wurde der Antrag auf Aufhebung der Auflagenpunkte 5 bis 21 des Bescheids vom 28.11.1996, Zahl: ***, daher nicht zurückgewiesen, sondern wurde inhaltlich über den Antrag abgesprochen.

V.3. Das gemäß § 79c Abs. 1 GewO 1994 maßgebliche Kriterium für die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen ist, dass dem nicht die nach § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Schutzinteressen entgegenstehen.

§ 79c Abs. 4 GewO 1994 stellt zudem klar, dass in den Verfahren nach Abs. 1 oder 2 die materiell-rechtlichen Normen der GewO 1994 oder anderer Bundesgesetze mitanzuwenden sind. Konsequenz ist, dass Auflagen nur aufgehoben oder abgeändert werden können bzw. eine Abweichung vom Konsens nur genehmigt werden kann, wenn dies auch die Bestimmungen in anderen Materiengesetzen zulassen (vgl. Grassl, ecolex 2013, 835, zitiert in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Gewerbeordnung 1994 – Band 1, § 79c Abs. 4).

V.4. Abs. 1 des § 79c GewO 1994 enthält zwei Tatbestände, in welchen die Behörde vorgeschriebene Auflagen abzuändern hat:

1. Die Auflage ist zum Schutz der nach § 74 Abs. 2 zu wahrenden Interessen nicht erforderlich oder

2. den Betriebsanlageninhaber weniger belastende Auflagen gewähren den gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen ausreichenden Schutz.

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde durch Einholung von Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen der zwei Tatbestände des § 79c Abs. 1 GewO 1994 geprüft. Es erfolgte damit, wie beantragt, eine Prüfung, ob gegenständlich die bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen betreffend die Fettabscheideanlage des Betriebs aufgehoben bzw. abgeändert werden können.

Gemäß § 79c Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde eine vorgeschriebene Auflage abzuändern, wenn die Auflage zum Schutz der nach § 74 Abs. 2 zu wahrenden Interessen nicht bzw. nicht mehr erforderlich ist.

Die Behörde kam nach Einholung eines Gutachtens im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass die Vorschreibung der Fettabscheideanlage zum Schutz der Interessen gemäß §74 Abs. 2 GewO 1994 weiterhin erforderlich ist.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde hierzu das Gutachten eines wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 28.03.2025, Zahl: ***, eingeholt und heißt es darin:

„Durch den beantragten Wegfall der bisher in der Betriebsanlage für die innerbetriebliche Vorreinigung der fetthaltigen Küchenabwässer verwendeten Fettabscheideranlage würde Abwasser mit einem wesentlich erhöhten Fettanteil in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Dadurch verändert sich das Emissionsverhalten der Betriebsanlage negativ.

Die öffentliche Kanalisation in diesem Bereich von *** ist als Mischwasserkanalisation ausgebildet und besitzt im weiteren Verlauf auch mindestens ein sogenanntes Regenüberlaufbauwerk. Dort wird im Fall von Niederschlagsereignissen, ab einer gewissen Niederschlagsintensität, nicht gereinigtes Mischwasser direkt in einen Vorfluter abgeleitet.

Somit wird hier auch fetthaltiges Küchenabwasser mit einem wesentlich erhöhten Fettanteil abgeworfen und direkt in einen Vorfluter abgeleitet.

Dadurch wird eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt (Schutzinteresse gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 idgF).“

Der Amtssachverständige führte hierzu in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ergänzend aus, dass die gegenständliche Betriebsanlage an den Mischwasserkanal der Gemeinde angeschlossen ist, in deren Verlauf vor dem Pumpwerk Richtung Reinhaltungsverband Neusiedler See - Westufer am ***platz ein Regenüberlaufbauwerk vorhanden ist. Bei diesem wird im Fall von Niederschlagsereignissen ab einer gewissen hydraulischen Belastung ungereinigtes Abwasser direkt in einen Graben und weiter in den Neusiedler See abgeleitet. Das bedeutet eine Gewässergefährdung.

Der wasserfachliche Amtssachverständige stellte somit nachvollziehbar dar, dass bei Aufhebung der Auflagen betreffend die Fettabscheideanlage der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage die gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 zu wahrende Schutzinteressen einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer gefährdet sind.

Die Auflagen 5 bis 21 des Bescheids vom 28.11.1996, Zahl: ***, auf deren Aufhebung sich der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers bezieht, sind zum Schutz der nach § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 zu wahrenden Interessen daher nach wie vor erforderlich und kann daher aus diesem Grund dem Antrag nicht stattgegeben werden.

V.5. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Auflagen betreffend die Fettabscheideanlage seines Gastgewerbebetriebs nicht (mehr) erforderlich seien, weil eine solche weder nach dem (nicht verbindlichen) ÖWAV-Regelblatt 39, Ausgabe 2021, noch nach anderen (Rechts-)Vorschriften erforderlich und daher vorzuschreiben wäre.

Im angefochtenen Bescheid argumentierte die Behörde hierzu, dass der derzeitige Stand der Technik für die Einleitung von fetthaltigen Betriebsabwässern aus Gastronomie, Küchen und Lebensmittelverarbeitung in öffentliche Abwasseranlagen im ÖWAV-Regelblatt 39 festgelegt sei und sehe dieses den Einbau und Betrieb einer Fettabscheideanlage in Betrieben mit mehr als 30 Verabreichungsplätzen innen oder im Freien oder mit mindestens 50 Essensportionen an den Öffnungstagen vor. Für das Erfordernis eines Fettabscheiders sei eines dieser Kriterien ausschlaggebend. Gegenständlich liege die Anzahl der Verabreichungsplätze deutlich über 30, weshalb das Erfordernis einer entsprechend dimensionierten Fettabscheideanlage weiterhin aufrechterhalten werden müsse. Die Behörde führte begründend aus, dass es sich bei den statuierten Erfordernissen für Fettabscheideanlagen um eine taxative Aufzählung handle und die Erfüllung einer Bedingung bereits eine Fettabscheideanlage erfordere.

Vom Beschwerdeführer wird in Abrede gestellt, dass das ÖWAV-Regelblatt 39 den Stand der Technik darstelle.

Hierzu ist nicht nur auf die vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Aussagen des Gutachters zu verweisen, wonach das ÖWAV-Regelblatt 39, (auch in der 2. Auflage), den Stand der Technik darstellt und sogar die Gesetzesnovellen der AAEV und der IEV aus dem Jahr 2019 darauf Bezug nehmen.

Es ist diesbezüglich auch auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach das ÖWAV-Regelblatt (schon in der 1. Auflage) als Stand der Technik heranzuziehen ist (vgl. das Erkenntnis des LVwG Burgenland vom 28.01.2015, Zahlen: *** und ***, bestätigt durch VwGH 21.12.2016, Ra 2015/04/0027-7).

Gemäß Punkt 1.1.1 des ÖWAV-Regelblattes 39 ist ein Fettabscheider erforderlich in Betrieben mit mehr als 30 Verabreichungsplätzen innen oder im Freien oder wenn an den Öffnungstagen mindestens 50 Essensportionen (Jahresdurchschnitt) oder zumindest zweimal im Monat mehr als 100 Essensportionen pro Tag hergestellt werden. Dabei wird die Essensportion als Hauptspeise definiert.

Die gegenständliche Gastgewerbebetriebsanlage des Beschwerdeführers verfügt unbestritten über mehr als 30 Verabreichungsplätze. Daher ist das erste Kriterium von Punkt 1.1.1 des ÖWAV-Regelblattes 39 erfüllt und eine Fettabscheideanlage somit erforderlich.

Dass auch das zweite Kriterium betreffend die Essensportionen erfüllt ist, wird nach dem eindeutigen Wortlaut (arg. „ODER“) nicht verlangt. Diesbezüglich wurde die Formulierung „und/oder“ der 1. Auflage des ÖWAV-Regelblattes 39 durch den nunmehrigen Wortlaut „ODER“ in der 2. Auflage geändert und klargestellt. Durch Verwendung von „ODER“ ist nunmehr eindeutig klar, dass entweder das Vorliegen der ersten Voraussetzung oder das Vorliegen der zweiten Voraussetzung eine Fettabscheideanlage bedingt. Jede andere Auslegung widerspräche dem eindeutigen Wortlaut, eine weitere Auslegung nach dem Schutzzweck der Norm und der Intention der Verfasser ist daher nicht mehr erforderlich.

Die Anzahl der Verabreichungsplätze ist als Beurteilungskriterium statuiert. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass diese nichts über das Ausmaß der Fettproduktion aussagen würde.

Die Auslegung des Beschwerdeführers, dass bei einem positiven Nachweis, dass unter 50 Essensportionen täglich im Jahresdurchschnitt vorlägen, das Kriterium der Sitzplätze gar nicht mehr zu prüfen sei, steht im Widerspruch zum Wortlaut von Punkt 1.1.1 des ÖWAV-Regelblattes 39. Auch ist das Kriterium der Verabreichungsplätze kein Hilfskriterium oder Hilfs-Indiz, welches nur bei Nichtvorlage von Nachweisen über die Essensportionen heranzuziehen wäre. Dies ist dem eindeutigen Wortlaut nicht zu entnehmen. Auch nach der vom Beschwerdeführer für die Argumentation ins Treffen geführte Fußnote1) kann nicht nur oder primär auf die durchschnittlichen Essensportionen abgestellt werden.

Im Übrigen ist zu der mit der Beschwerde vorgelegten „Hauptspeisenstatistik 2023“, welche durchschnittlich 49,97 Essensportionen pro Öffnungstag ausweist, zu sagen, dass diese nicht nachvollziehbar bzw. nachprüfbar ist. Durch das Fehlen jeglicher Datumsangaben kann weder die Anzahl der Öffnungstage von 245 im Jahr 2023 noch die durchschnittlichen Essensportionen von 49,97 bzw. aufgerundet 50 pro Öffnungstag im Jahresdurchschnitt nachvollzogen werden.

Nach dieser Unterlage – vom Beschwerdeführer wurde trotz Hinweis darauf nichts weiter nachgereicht - kann auch das Kriterium, ob zumindest zweimal im Monat mehr als 100 Essensportionen pro Tag hergestellt werden, nicht beurteilt werden, wie sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 28.03.2025 ergibt.

Ob das ÖWAV-Regelblatt 39 in anderen Bundesländern anders ausgelegt bzw. vom Regelblatt abgewichen wird, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist jedenfalls unbeachtlich, da immer eine Beurteilung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist.

V.6. Voraussetzung des zweiten Tatbestands des § 79c Abs. 1 GewO 1994, wonach die Behörde vorgeschriebene Auflagen abzuändern hat, ist, dass den Betriebsanlageninhaber weniger belastende Auflagen den gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. Wahrzunehmenden Interessen ausreichenden Schutz gewähren.

Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.05.2025 vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichenden Schutz für die nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen gewähren, führte der wasserfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen wie organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Fetteintrags in die Kanalisation, kücheninterne Maßnahmen (wie die Vorreinigung des Geschirrs mit gesondert zu entsorgenden Reinigungstüchern) sowie die Abholung und Entsorgung der Speisereste und von Öl/Fett durch einen Entsorgungsbetrieb, nicht ausreichend sind. Die Entsorgung der anfallenden Speisereste sowie Altspeiseöle und -fette sowie die Vorlage der dementsprechenden Entsorgungsnachweise an das Kanalisationsunternehmen sind unabhängig von einer vorhandenen Fettabscheideanlage erforderlich, da eine Einbringung von Speiseresten sowie Altspeiseölen und -fetten in die Kanalisation grundlegend verboten ist. Es besteht ein generelles Verbot der Einbringung von Abfällen in den Abwasserstrom. Die angeführten organisatorischen und kücheninternen Maßnahmen zählen zur „guten Küchenpraxis“ und dienen dem Erreichen des vorgegebenen Grenzwertes für schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS) unter Anwendung einer Schwerkraftfettabscheideanlage. Die vorgeschlagenen Maßnahmen alleine reichen nicht aus, um den Grenzwert von 100 mg/l des Parameters SLS zu gewährleisten.

Ergänzend dazu wurden vom Beschwerdeführer allgemeine Unterlagen zu einer Untertisch-Fettabscheideanlage vorgelegt, ohne konkrete Bezugnahme auf seinen Betrieb. So konnte er weder angeben, welches der darin enthaltenen Modelle vorgesehen ist, noch ob die Installation im Betrieb überhaupt möglich wäre.

Der wasserfachliche Amtssachverständige gab dennoch hierzu ergänzend die Stellungnahme ab, dass entsprechend den vorgelegten Unterlagen das Produkt Aco Grease Capture – Untertisch-Fettabscheider in der auf Seite 3 angeführten Tabelle eine maximale Nenndurchflussleistung von 2,2 l/s aufweist. In der den Bescheidauflagen der Behörde zugrunde gelegten Berechnung für die vorhandene Fettabscheideanlage in der gegenständlichen Betriebsanlage mit Datum von 16.06.1997 durch die Firma CC wurde aber eine erforderliche Nenngröße von 7,8 l/s ermittelt Die bisher installierte Fettabscheideanlage weist dementsprechend eine Nenngröße (NG) von 8 l/s auf. Diese Berechnungen und auch der jetzige Bezug zielten auf die damals gültige ÖNORM B5103 (Schlussentwurf Februar 1995) ab. In der derzeit anzuwendenden und für Fettabscheideanlagen neueren Datums gültigen ÖNORM EN 1825 (Teil 1 und Teil 2) wird das Ergebnis der Dimensionierungsberechnungen als auch die Bezeichnung der verschiedenen Nenngrößen als NS (nominale size) bezeichnet und ist eine dimensionslose Kennzahl. Der Amtssachverständige stellte somit unter Bezug auf das oben angeführte Ergebnis der Berechnung (7,8 l/s) im Verhältnis zum hier angegebenen maximalen Durchfluss eines Untertisch-Fettabscheiders von maximal 2,2 l/s fest, dass eine solche Anlage jedenfalls wesentlich zu klein ist. Die in der neben der Tabelle im letzten Punkt angeführten weiteren Durchflussbegrenzer für die unterschiedlichen Größen sind hier einerseits nicht angeführt, andererseits ergibt sich aber, dass eine der Norm entsprechende Fettabscheideanlage aufgrund ihrer Basisdaten in den Baugrundsätzen (100 Liter Schlammfang pro NG, 240 Liter Fettabscheideraum/NG und 40 Liter Fettsammelraum/NG = 380 l/NG) für die erforderliche Nenngröße NG = 8 ein Mindestvolumen von 3.040 Liter aufweisen müsste. Anhand der augenscheinlichen Volumina der gegenständlichen Untertisch-Fettabscheideanlage der Firma Aco im Verhältnis zu den erforderlichen Volumina der bisher installierten Fettabscheideanlage ist davon auszugehen, dass - sollte es hydraulisch überhaupt möglich sein, das in dieser Betriebsanlage anfallende fetthaltige Abwasser aus dem Küchenbereich über diese Untertisch-Fettabscheideanlage zu führen - es jedenfalls dazu käme, dass die Verweilzeit aufgrund des wesentlich geringeren Volumens stark verkürzt würde. Dadurch sei die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abtrennung der im Abwasserstrom enthaltenen Fettteilchen nach dem Schwerkraftprinzip wesentlich eingeschränkt, da hier nicht genug Zeit für das Aufschwimmen der Fettteilchen zur Verfügung stehe. Zusätzlich werde die Abtrennung aufgrund des zu erwartenden hohen Volumensstroms und der sich daraus ergebenden hohen Durchflussgeschwindigkeit wesentlich erschwert. Auch könne das Auftreten von turbulenten Strömungen durch die hohe Durchflussgeschwindigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der wasserfachliche Amtssachverständige kam daher zum Schluss, dass Abwasser mit einem erhöhten Fettanteil über den Ablauf dieser Untertisch-Fettabscheideanlage in die öffentliche Kanalisation gelangen würde. Diesfalls werden die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 nicht ausreichend gewährleistet.

Ein ausreichender Schutz dieser Interessen liegt bei den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen bei gleichzeitiger Aufhebung bzw. Abänderung der Auflagenpunkte die Fettabscheideanlage seines Betriebs betreffend nicht vor.

Weil die bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen durch keine gelinderen Auflagen ersetzt werden können, waren die 5 bis 21 des Bescheids vom 28.11.1996, Zahl: ***, auch aus diesem Grund nicht aufzuheben oder abzuändern.

V.7. Da die fachliche Beurteilung somit ergeben hat, dass die wahrzunehmenden Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994, im Gegenstand der Z. 5 GewO 1994, bei einer Aufhebung oder Abänderung der Auflagenpunkte, wie beantragt, nicht mehr hinreichend geschützt sind, war der Antrag aus rechtlicher Sicht abzuweisen.

Weitere Kriterien sind nach dem Wortlaut des § 79c GewO 1994 nicht zu prüfen. So ist unter anderem die Verhältnismäßigkeit der bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen, deren Aufhebung beantragt wird, nicht zu prüfen.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die (weitere) Einhaltung der Auflagen 5 bis 21 des Bescheids vom 28.11.1996, Zahl: ***, aufgrund hoher Investitionskosten für eine neue Fettabscheideanlage und seiner angespannten wirtschaftlichen Lage für ihn unverhältnismäßig wäre, im gegenständlichen Verfahren nach § 79c GewO 1994 unbeachtlich.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist im Verfahren nach § 79 Abs.1 GewO 1994, in dem zusätzliche Auflagen für eine Betriebsanlage bescheidmäßig vorgeschrieben werden, durchzuführen. Dieses Verfahren wurde für die gegenständliche Gastgewerbebetriebsanlage im Jahr 1996 durchgeführt und mit dem Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: ***, abgeschlossen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 79c GewO 1994 kann es nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (vgl. VwGH 18.05.2005, 2003/04/0066, mit Hinweis auf VwGH 02.02.2000, 99/04/0212).

Im Übrigen ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 betreffend die Einrichtung und den Betrieb einer Fettabscheideanlage für eine gastgewerbliche Betriebsanlage auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zu verweisen (vgl. wiederum LVwG Burgenland vom 28.01.2015, Zahlen: *** und ***, bestätigt durch VwGH 21.12.2016, Ra 2015/04/0027-7), wonach eine Interessensabwägung zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass das gewonnene Ausmaß an Schutz vor einer Gewässerverunreinigung den Aufwand zur Herstellung einer der Größe nach üblichen Fettabscheideanlage, welche in Kellerräumen installiert werden kann, überwiegt. Die gesetzlich geforderte Verhältnismäßigkeit liegt hier vor.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 auch ausgesprochen, dass einem Maßstab der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ in einem subjektiven Sinn (nach der konkreten Wirtschaftssituation eines Unternehmens) bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.06.2002, 2002/04/0037).

Die konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes hat daher jedenfalls außer Betracht zu bleiben.

V.8. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 79c Abs. 1 GewO 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid von der Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

V.9. Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung des ergänzend eingeholten Gutachtens zur nachträglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110). Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

V.10. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers:

V.10.1. Der Beschwerdeführer verweist auf eine mit der Beschwerde vorgelegte Präsentationsunterlage des Mitverfassers bzw. Ausschussmitglieds des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes – ÖWV, Herrn DI. Dr. Friedrich Hefler, und bringt vor, dass seine Gastgewerbebetriebsanlage einen Klein(st)betrieb darstelle, für die kein Fettabscheider nötig wäre.

Wie dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 28.03.2025 zu entnehmen ist, handelte es sich dabei um einen Vortrag zum Thema „Einhaltung der Emissionsbegrenzungen Änderungen durch erleichterte Überwachung“ im Rahmen der Verpflichtungen des Indirekteinleiters gegenüber dem Kanalisationsunternehmen, die aber gegenständlich aufgrund des bestehenden Indirekteinleitervertrags ohne erleichterte Überwachung nicht zutreffend ist.

Außerdem liegt aufgrund der vorhandenen Anzahl der Verabreichungsplätze in der gegenständlichen Betriebsanlage (von circa 80 innen und zumindest 40 im Freien) kein „Kleinstbetrieb“ vor. Wie Seite 15 der Präsentationsunterlage zu entnehmen ist, erfolgt die Definition des Klein(st)betriebs mittels Bagatellgrenzen nach ÖWAV-Regelblatt 39. Ein solcher Klein(st)betrieb liegt vor bei der Ausgabe warmer Speisen bei nicht mehr als 30 Verabreichungsplätzen oder bei Ausgabe von nicht mehr als 50 Essensportionen pro Tag (Jahresdurchschnitt) bzw. nicht mehr als 100 Essensportionen nicht mehr als zweimal pro Monat. Da die gegenständliche Betriebsanlage unstrittig mehr als 30 Verabreichungsplätze aufweist und das erste Kriterium bereits überschritten wird, was aufgrund der Verwendung des Wortes „oder“ bereits ausreichend ist, ist von keinem Klein(st)betrieb auszugehen.

V.10.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht das ÖWAV-Regelblatt 39, 2. Auflage, Wien 2021, auch nicht der AAEV.

Im ÖWAV-Regelblatt 39, 2. Auflage, wird auf die AAEV und die IEV sowie auf die geltende ÖNORM EN 1825 Bezug genommen. Mit der 2. Auflage wurde vielmehr das Regelblatt an die Novellen der AAEV und der IEV im Jahr 2019 angepasst.

Basierend auf diesen gesetzlichen Vorgaben der AAEV und der IEV besteht der vom Beschwerdeführer vorgelegte rechtsgültige Vertrag vom 01.01.2023 mit dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer als Kanalisationsbetreiber, der die Einleitung der betrieblichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation regelt. In diesem Vertrag sind die Qualitäten und Quantitäten der einzelnen Abwasserteilströme samt Bedingungen festgelegt. Diesem Vertrag liegt eine installierte Fettabscheideanlage zugrunde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei im Vertrag nicht bloß um allgemeine Vorschreibungen, welche auf den konkreten Fall nicht zuträfen. Vielmehr wird im Indirekteinleitervertrag vom 01.01.2023 zwischen dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer und dem Beschwerdeführer im Unterpunkt C. Vorreinigungs- und Ausgleichsanlagen sowie sonstige technische Vorschreibungen, insbesondere im ersten Unterpunkt, auf eine installierte Abscheideanlage Bezug genommen und enthalten auch die nachfolgenden Unterpunkte Vorschreibungen für den Betrieb sowie die vorzulegenden Unterlagen und Nachweise betreffend die Fettabscheideanlage.

Die im Indirekteinleitervertrag festgeschriebenen Grenzwerte können ohne Fettabscheider auch gar nicht eingehalten werden. So führte der wasserfachliche Amtssachverständige im gegenständlichen Verfahren aus, dass der Grenzwert von 100 mg/l für den Faktor „Schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS)“ ohne Fettabscheider aufgrund der im Zulauf (Küchenablauf) üblichen Konzentrationen zwischen 600 und 1400 mg/l SLS seiner langjährigen Erfahrung nach nicht eingehalten werden kann.

Dies ergibt sich auch aus dem der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 28.01.2015, Zahlen: *** und ***, zugrunde liegenden Gutachten eines (anderen) wasserfachlichen Amtssachverständigen, wonach der Grenzwert von 100 mg SLS pro Liter Abwasser nur durch den Einbau einer dem Stand der Technik entsprechenden Fettabscheideanlage eingehalten werden kann.

Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer auch keine anderslautenden Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen aus seiner Gastgewerbebetriebsanlage, welche zumindest in den letzten beiden Jahren ohne Vorreinigung der Küchenabwässer mittels Fettabscheider betrieben wurde, vorgelegt.

V.10.3. Zu den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten erläuternden Bemerkungen zur Novelle der AAEV im Jahr 2019 ist darauf zu verweisen, dass eine Anhebung des Grenzwertes für den Parameter „SLS“ nur mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen kann. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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