LVwG B E 038/10/2025.001/002

E 038/10/2025.001/002Landesverwaltungsgericht11.04.2025

Regest

Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; eine Verwaltungsübertretung gem. § 23 Abs. 1 Z 8 setzt voraus, dass eine gem. VO (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz überhaupt vorliegt und mitgeführt bzw. vorgelegt werden kann; Beschwerdeführer ist kein Güterbeförderungsunternehmer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 038/10/2025.001/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.038.10.2025.001.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, Rumänien, ***, vertreten durch die Rechtsanwältin RA, Rechtsanwaltskammer ***, ***, vom 24.12.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.12.2024, Zahl: ***, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.

III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 03.12.2024, Zahl: ***, lautet (Fehler im Original!):

„1. Datum/Zeit:25.03.2023, 16:45 Uhr

Ort:, A Strkm. ***, Richtung Ungarn

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (RO)

Anhänger, Kennzeichen: *** (RO)

Sie haben als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens *** in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das KFZ war auf der Fahrt von Österreich/*** nach Rumänien/*** und hatte folgendes geladen: 3 Gebrauchtfahrzeuge. LKW (Autotransporter 3,5 t hzGG) mit Anhänger (Autotransporter 3,5 t hzGG) wurde im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet.

Es hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 die erforderlichen Gemeinschaftslizenzen nicht vorgelegen bzw. wurde diese nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. § 9 Abs. 1 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z. 1 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 1.453,00§ 23 Abs. 1 und 4 zweiter SatzGüterbeförderungsgesetz 1995 –

GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995

zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 18/2022

Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher

€ 1.598,30.“

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, Rumänien, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), vom 24.12.2024. Darin gibt er an, dass die Entscheidung rechtswidrig sei, da er kein Unternehmen besitze, kein Unternehmer im Sinne des Gesetzes sei und er daher nicht verpflichtet sei, eine Transportlizenz einzuholen. Er habe als illegales Transportunternehmen gegolten, obwohl er als natürliche Person gereist sei. Da er kein Transportunternehmen besitze und als natürliche Person mit eigenen Fahrzeugen auf den Straßen der Republik unterwegs gewesen sei und die beförderten Autos auf seinen Namen als natürliche Person gelautet hätten, bitte er um Aufhebung des Bußgeldes und gelten die in seinem Verantwortungsbereich festgestellten Strafen als rechtswidrig verhängt.

Der Beschwerde beigelegt waren die Fahrzeugpapiere des LKW mit dem Kennzeichen *** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ***.

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22.01.2025 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

Die gefertigte Richterin ist seit der am 13.03.2025 von der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland beschlossenen Geschäftsverteilung, welche am 17.03.2025 in Kraft getreten ist, für den vorliegenden Fall zuständig.

II. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

II.1. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (RO) und des Anhängers mit dem Kennzeichen *** (RO).

Diesen LKW samt Anhänger lenkte der Beschwerdeführer am 25.03.2023 und beförderte damit drei Gebrauchtfahrzeuge von /Österreich nach *** in Rumänien. Um 16:45 Uhr wurde er auf der A bei Straßenkilometer *** im Gemeindegebiet von *** in Fahrtrichtung Ungarn einer Polizeikontrolle unterzogen.

Die beförderten Autos lauteten auf seinen Namen als Privatperson.

Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und verfügt in Österreich über keine aufrechte Konzession zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes.

Der Beschwerdeführer hat in Rumänien kein Unternehmen bzw. Transportunternehmen und keine Berechtigung zur Führung eines solchen.

Der Beschwerdeführer führte somit zur Tatzeit am Tatort keine Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 mit.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Einsicht in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsstrafakt genommen. Gegen die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen bestehen keine Bedenken und wurden solche auch nicht vorgebracht.

Daraus und aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich die Feststellungen zu den beförderten Gebrauchtfahrzeugen sowie zum Nichtvorliegen eines Güterbeförderungsunternehmens.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 (StF – WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022, lauten auszugsweise:

§ 1:

„Geltungsbereich:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,

2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie

4. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.

[…].

(2) – (4) […].

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“

§ 2:

„Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen:

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr;

2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehr

3. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.

(3) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3.

(4) […].“

§ 7:

„Verkehr über die Grenze:

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) – (5) […].“

§ 9:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

(3) – (8) […].“

§ 23:

„Strafbestimmungen:

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4. § 11 zuwiderhandelt;

5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;

9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;

(1a) […].

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege nicht mitführt oder auf Verlangen den Aufsichtsorganen nicht aushändigt;

5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) […].

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5) – (10) […].“

IV.2. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) lauten auszugsweise:

Artikel 1:

„Anwendungsbereich:

(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

(2) – (6) […].“

Artikel 3:

„Allgemeiner Grundsatz:

Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist - mit einer Fahrerbescheinigung.“

IV.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024, lautet auszugsweise:

§ 31:

„Verjährung:

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) - (3) […].“

§ 45:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. – 6. […].

(2) […].“

V. Rechtliche Beurteilung:

V.1. Im vorliegenden Fall lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z. 1 GütbefG an.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden.

Wer hingegen Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG.

Wer § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG.

Die von der Behörde im Straferkenntnis angeführten verletzten Rechtsvorschriften stimmen demnach nicht überein bzw. die in Verbindung gebrachten Rechtsvorschriften des GütbefG sind unrichtig.

V.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung unter anderem von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen (Z. 3).

Auch die Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gilt nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Kapitel I für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.

Unter dem Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ ist im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 Folgendes zu verstehen:

„Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist.“

Hierzu hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen. Sie hat gegenständlich weder festgestellt noch begründet, warum bzw. aufgrund welcher Tatsachen von einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr auszugehen wäre.

Der im Verwaltungsstrafakt erliegenden Anzeige ist zu entnehmen, dass der Lenker als angezeigter Unternehmer geführt werde, da nicht glaubhaft gewesen sei, dass die von ihm gelenkte Fahrzeugkombination ausschließlich für private Transportzwecke diene. Er habe keine glaubwürdigen Angaben über den privaten Gebrauch der von ihm transportierten Gebrauchtfahrzeuge machen können.

Welche Angaben der Beschwerdeführer im Zuge der polizeilichen Anzeige machte, ist weder der Anzeige noch der sonstigen Aktenlage zu entnehmen. Weshalb daher von einer fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben auszugehen wäre, ist nicht nachvollziehbar.

In der Beschwerde wird nunmehr vorgebracht, dass die beförderten Autos auf den Namen des Beschwerdeführers gelautet bzw. ihm gehört hätten und dass er kein Transportunternehmen besitze, sondern als Privatperson mit eigenen Fahrzeugen unterwegs gewesen sei.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers stehen keine Ermittlungsergebnisse entgegen, beispielsweise Erhebungen zu den beförderten Gebrauchtfahrzeugen, Eigentumsverhältnissen, Kaufverträgen, Transportpapieren, oder Ähnliches.

Worin daher die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gegenständlich bestand, erschließt sich aus den Tatumständen nicht.

Tatbestandsmerkmal einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ist zudem die Regelmäßigkeit. Auch hierzu fehlen Anhaltspunkte.

Auch fehlen Frachtbriefe oder Ähnliches, woraus auf eine gewerbsmäßige Beförderung geschlossen hätte werden können.

Der Beschwerdeführer ist auch kein (Güterbeförderungs-)Unternehmer in Rumänien.

Gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

Nach § 2 Abs. 1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

Eine unbefugte Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes und eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 wurden dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht zur Last gelegt.

V.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 sind.

Für die Durchführung einer der Gemeinschaftslizenz unterliegenden grenzüberschreitenden Güterbeförderung, ohne dass der Unternehmer über eine Gemeinschaftslizenz verfügt, ist die Strafnorm des § 23 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z. 1 GütbefG einschlägig (vgl. VwGH 15.11.2007, 2007/03/0127).

Dass der Beschwerdeführer eine Beförderung nach § 7 GütbefG, welcher den Verkehr über die Grenze regelt, ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchgeführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht eingehalten hätte, was gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG eine Verwaltungsübertretung darstellt, wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet.

Dem Tatvorwurf des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland durchgeführt habe, ohne Inhaber einer der Berechtigungen gemäß § 2 GütbefG oder einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 zu sein.

V.4. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt bzw. nicht vorgelegt. Diese Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG setzt aber voraus, dass eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz überhaupt vorliegt und daher mitgeführt bzw. vorgelegt werden kann.

Da, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über keine Gemeinschaftslizenz verfügte, kommt verfahrensgegenständlich seine Bestrafung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG sohin nicht in Betracht.

Da der Beschwerdeführer den grenzüberschreitenden Gütertransport nicht als Güterbeförderungsunternehmer, der über eine Gemeinschaftslizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verfügte, diese aber nicht mitführte bzw. vorlegte, vorgenommen hat, hat er die ihm angelastete Tat nicht begangen und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

V.5. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer nur zur Last gelegt, dass dieser nicht dafür gesorgt habe, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz während der Beförderung mitgeführt bzw. vorgelegt wurde.

Hingegen wurde dem Beschwerdeführer weder im angefochtenen Straferkenntnis noch in einer sonstigen Verfolgungshandlung der Behörde zur Last gelegt, die Beförderung ohne die erforderliche Berechtigung durchgeführt zu haben.

Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, zu beziehen (vgl. etwa VwGH 12.02.2021, Ra 2020/04/0034, mwN).

Da dem Beschwerdeführer in keiner Verfolgungshandlung vorgeworfen wurde, die Beförderung ohne die erforderliche Berechtigung durchgeführt zu haben, kommt schon insofern eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG nicht (mehr) in Betracht.

Deshalb konnte das Landesverwaltungsgericht Burgenland im gegenständlichen Fall auch nicht den Abspruch der Behörde im Straferkenntnis abändern und über den Beschwerdeführer erstmalig eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z. 1 GütbefG verhängen.

V.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung von den Parteien des Verfahrens auch nicht beantragt.

V.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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