LVwG B E G07/10/2025.004/003

E G07/10/2025.004/003Landesverwaltungsgericht01.04.2025

Regest

Baurecht; geringfügiges Bauvorhaben; Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids; Aufhebung Kostenausspruch; Frist von 4 Wochen nach Baubeginn gilt gemäß § 16 Abs. 2 dritter Satz Bgld. BauG für einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides für alle Parteien des § 21 Abs. 1, auch für Bauwerber.

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E G07/10/2025.004/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.G07.10.2025.004.003

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1, geboren am ***, und der Frau BF2, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn AA, wohnhaft in ***, ***, vom 07.01.2025 gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde [KG] vom 19.12.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung des Herrn BF1 und der Frau BF2 vom 15.11.2024 Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheids der Bürgermeisterin der Gemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, ersatzlos behoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerde:

I.1. Herr BF1, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), geboren am ***, und Frau BF2, geboren am ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), beide wohnhaft in ***, ***, sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG] mit der Adressbezeichnung *** in ***.

I.2. Mit Eingabe an die Baubehörde erster Instanz der Gemeinde [KG] vom 30.04.2024 stellten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin als Eigentümer des vorgenannten Grundstückes einen „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 21 Bgld. BauG“. Im Schriftsatz wurde um schriftliche, rechtlich begründete Mitteilung ersucht, ob es sich beim Austausch bestehender Glasbausteine gegen ein größeres Stiegenaufgangsfenster um ein geringfügiges Bauvorhaben nach § 16 Bgld. BauG oder um ein Bauvorhaben im Sinne des § 17 leg. cit. handle.

I.3. Im Schreiben vom 01.07.2024 konkretisierten die Beschwerdeführer über Anfrage der Bürgermeisterin vom 13.06.2024, Zahl: ***, dass ihre Eingabe vom 30.04.2024 als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids zu verstehen sei, ob es sich beim Austausch bestehender Glasbausteine gegen ein größeres Stiegenaufgangsfenster um ein geringfügiges Bauvorhaben nach § 16 Bgld. BauG handle.

I.4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. das Begehren der Beschwerdeführer vom 30.04.2024, verbessert mit Eingabe vom 01.07.2024, gemäß § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Bgld. BauG als unzulässig zurückgewiesen.

Im Spruchpunkt II. des Bescheids vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro sowie von Bundesgebühren in der Höhe von 28,60 Euro, somit insgesamt 47,90 Euro, vorgeschrieben.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit gemeinsamem Schriftsatz vom 15.11.2024 rechtzeitig Berufung.

I.6. Mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde [KG], (im Folgenden „Behörde“), vom 19.12.2024, Zahl: ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer vom 15.11.2024 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids der Bürgermeisterin der Gemeinde [KG] als Baubehörde erster Instanz vom 29.10.2024, Zahl: ***, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Bgld. BauG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I. vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufung der Beschwerdeführer vom 15.11.2024 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids der Bürgermeisterin der Gemeinde [KG] als Baubehörde erster Instanz vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde hingegen gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro vorgeschrieben wurde.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit gemeinsamem Schriftsatz ihres Vertreters vom 07.01.2025 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass seitens der Baubehörde erster Instanz kein Ermittlungsverfahren, wie vom Bgld. BauG vorgesehen, durchgeführt worden sei, es seien bloß Bilder vorgelegt worden. Das Einfamilienhaus grenze nicht an das Nachbargrundstück [NR2] an, sondern sei circa 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt.

Der Einbau des Stiegenaufgangsfensters sei vom damaligen Bürgermeister mündlich genehmigt worden. Das eingebaute Fenster habe den damals geltenden OIB-Richtlinien entsprochen.

Mit Eingabe vom 01.07.2024 sei ein neuer Antrag gestellt und nicht jener vom 30.04.2024 ergänzt oder verbessert worden. Der Antrag vom 30.04.2024 sei daher nach wie vor unerledigt, weshalb der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig sei.

Die erstinstanzliche Behörde hätte keine bescheidmäßige Vorschreibung nach dem Gebührengesetz 1957 vornehmen dürfen, weil dafür das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zuständig sei. Sie hätte bloß einen Befund aufnehmen und diesen dorthin weiterleiten dürfen. Im Übrigen sei bereits eine Gebühr entrichtet worden.

Im angefochtenen Bescheid der Baubehörde erster Instanz sei nicht angeführt, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliege. Ein Tausch der Glasbausteine gegen ein Stiegenaufgangsfenster sei bereits mit Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 12.03.2010, Zahl: ***, genehmigt worden. Mit Schreiben vom 12.05.2010, Zahl: ***, sei die Aufforderung ergangen, den Nachweis über die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Einbau des Fensters vorzulegen. Auch im Schreiben vom 22.08.2023, Zahl: ***, sei die Aufforderung zur Vorlage eines solchen Nachweises ergangen. Ein Bausachverständiger der Gemeinde habe ohne Bauüberprüfung festgestellt, dass die Öffnungsgröße des Fensters nicht mit den damaligen Glasbausteinen übereinstimme und keine Sicherheitsverglasung vorliege. Es sei um Feststellung ersucht worden, aufgrund welcher Grundlage das Stiegenaufgangsfenster den OIB-Richtlinien entsprechen müsse und warum ein öffentliches Interesse vorliege. Auch der Eigentümer des Nachbargrundstückes [NR2] habe keine Einwendungen gegen den Einbau des Stiegenaufgangsfensters erhoben und könne seine nachträgliche schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden. Im privaten Einfamilienhausbau spielten Brandschutzfenster nur eine geringe Rolle, solche würden nur bei besonderen Umständen mit erhöhtem Brandschutz gefordert. Es bestehe ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung.

Es wurden daher die Anträge gestellt, Akteneinsicht zu gewähren, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Gebühren aufzuheben, die Bescheide der Baubehörden erster und zweiter Instanz aufzuheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen und die genannten Zeugen zu laden.

I.8. Mit Schreiben vom 08.01.2025 wurde die Beschwerde samt dem verwaltungsbehördlichen Administrativakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

II.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG] mit der Adressbezeichnung *** in ***. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus und ein Nebengebäude.

II.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde [KG] vom 05.09.1972, Zahl: ***, wurde Herrn BF1 die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG] erteilt.

In der Folge wurden mit dem Genehmigungsvermerk eine Baubeschreibung vom 30.04.1974 und ein Auswechslungsplan vom April 1974 versehen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde [KG] vom 15.12.1980, Zahl: ***, wurde die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 05.09.1972, Zahl: ***, baubehördlich bewilligte Wohnhaus auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG] erteilt.

II.3. Im Jahr 2010 tauschten die Beschwerdeführer baubehördlich bewilligte Glasbausteine in der Außenmauer ihres Wohnhauses zum Grundstück [NR2] der KG [KG] gegen ein größeres Fenster im Stiegenaufgangsbereich.

II.4. Mit Eingaben vom 30.04.2024 und vom 01.07.2024 stellten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin an die Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, ob es sich bei diesem Austausch der Glasbausteine gegen ein größeres Stiegenaufgangsfenster um ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Bgld. BauG handelt oder ob ein Bauvorhaben nach § 17 Bgld. BauG vorliegt.

Über dieses Bauvorhaben wurde keine Mitteilung über ein geringfügiges Bauvorhaben unter Vorlage von Unterlagen an die Baubehörde erstattet.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.

Weiters wurde in die Vorakten beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zu den Zahlen: E G07/10/2024.003 und E G07/10/2025.003 genommen.

Es wurde in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch eingesehen.

Aus all dem ergeben sich der unter I. dargestellte Verfahrensverlauf und der unter II. festgestellte Sachverhalt.

II.2. Die von den Beschwerdeführern beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte im Hinblick auf die Kostenentscheidung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufzuheben ist.

Im Übrigen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Beschwerde führenden Parteien zurückzuweisen war.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, lauten:

§ 16:

„Geringfügige Bauvorhaben:

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

(3) […].“

§ 21:

„Parteien:

(1) Parteien im Bauverfahren sind

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),

4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 78/ 2002, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) - (5) […].

(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen.“

IV.2. Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und die Art der Entrichtung der Gemeinde-, Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014), LGBl. Nr. 81/2013 (StF) in der Fassung LGBl. Nr. 9/2021, lauten auszugsweise:

§ 1:

„Ausmaß der Verwaltungsabgaben:

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besondere Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.

(2) – (3) […].“

Anlage 1

TARIF über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen (Burgenländisches Baugesetz 1997)

12. Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei festgestellt wird, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist (§ 16 Abs. 2) Euro 19,30

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zur Aufhebung des Kostenausspruches:

Im Spruchpunkt II. des Bescheids der Bürgermeisterin der Gemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde den Beschwerdeführern die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro sowie von Bundesgebühren in der Höhe von 28,60 Euro, somit insgesamt 47,90 Euro, vorgeschrieben.

Im Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde [KG] vom 19.12.2024, Zahl: ***, wurde dieser Spruchpunkt II. in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer vom 15.11.2024 dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern nur mehr eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro vorgeschrieben wurde. Die im Bescheid der Baubehörde erster Instanz vorgeschriebenen Bundesgebühren in der Höhe von 28,60 Euro wurden hingegen aufgehoben.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 ersatzlos aufzuheben, weil für deren bescheidmäßige Vorschreibung keine Zuständigkeit der Baubehörde, sondern des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern bestehe. Dieser zu Recht geltend gemachten Forderung der Beschwerdeführer wurde bereits durch die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde [KG] als Baubehörde zweiter Instanz entsprochen. Die beantragte Aufhebung kann durch das Verwaltungsgericht nicht mehr erfolgen, der Antrag ist daher unzulässig.

In dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid wurde den Beschwerdeführern aber die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro vorgeschrieben.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besondere Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.

Tarifpost 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 sieht für Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG festgestellt wird, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, eine Gemeindeverwaltungsabgabe in der Höhe von 19,30 Euro vor.

Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. gerade kein solcher Feststellungsbescheid gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG erlassen. Es erfolgte keine Feststellung im Sinne der Tarifpost 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt. Vielmehr wurde das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 2 Bgld. BauG als unzulässig zurückgewiesen.

Da kein Feststellungsbescheid gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG erlassen wurde, liegt gegenständlich kein Anwendungsfall der Tarifpost 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 vor.

Der diesbezügliche Kostenausspruch war daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos auszuheben.

V.2. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG und dessen Zurückweisung:

V.2.1. Im Bescheid der Baubehörde erster Instanz wurde zur Zurückweisung des Antrags begründend ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann zulässig ist, wenn dies entweder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Erlassung eines solchen Bescheids im öffentlichen Interesse liegt oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Bgld. BauG ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage zur Erlassung eines Feststellungsbescheids vorgesehen. Nach der Judikatur des VwGH wird in § 16 Abs. 2 Bgld. BauG nach zwei Fällen bzw. nach zwei Verfahrensstadien unterschieden. Ergeben sich aus einer erstatteten „Mitteilung über ein geringfügiges Bauvorhaben“ Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung baupolizeilicher Interessen, hat die Baubehörde in Zweifelsfällen zu dieser Mitteilung gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz Bgld. BauG schriftlich festzustellen, ob im konkreten Einzelfall ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Nach § 16 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. BauG hat die Feststellung über die Geringfügigkeit eines Bauvorhabens auf Verlangen einer Partei im Sinne des § 21 Bgld. BauG in Bescheidform zu ergehen (vgl. VwGH 11.12.2020, Ra 2019/06/0021). Der VwGH hat klargestellt, dass sich lediglich aus § 16 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. BauG und nicht auch aus § 16 Abs. 2 erster Satz Bgld. BauG eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheids ableiten lässt (vgl. wiederum VwGH 11.12.2020, Ra 2019/06/ 0021).

Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 16 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. BauG die schriftliche Mitteilung des Bauwerbers über ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG, welchem die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. Im vorliegenden Fall sei weder ein Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung der konsenslosen Änderung des Stiegenaufgangsfensters eingebracht noch eine vollständige Mitteilung über ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG erstattet worden. Vielmehr wurde die bescheidmäßige Feststellung, ob der „Austausch der bestandenen Glasbausteine gegen ein größeres Stiegenaufgangsfenster“ ein geringfügiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist, bereits vor Erstattung einer Mitteilung nach § 16 Abs. 1 Bgld. BauG begehrt. Eine bescheidmäßige Feststellung nach § 16 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. BauG ist vor Erstattung einer Mitteilung über ein geringfügiges Bauvorhaben nicht vorgesehen.

Gemäß dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 dritter Satz Bgld. BauG ist die Möglichkeit eines Parteiantrags zur bescheidmäßigen Feststellung der Geringfügigkeit eines Bauvorhabens auf einen Zeitraum von vier Wochen nach tatsächlichem Baubeginn beschränkt. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge gilt als Baubeginn jede auf die Errichtung eines Baus gerichtete bautechnische Maßnahme. Das verfahrensgegenständliche, nicht genehmigte Stiegenaufgangsfenster wurde bereits im Jahr 2010 eingebaut, weshalb der auf längstens vier Wochen nach tatsächlichem Baubeginn beschränkte Zeitraum bereits überschritten ist und daher ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. BauG von vornherein ausscheidet.

Nachdem im Bgld. BauG ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßige Feststellung über die Geringfügigkeit eines Bauvorhabens vorgesehen ist, kennt das Bgld. BauG keinen weiteren, von § 16 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. BauG losgelösten Parteiantrag. Der vom 30.04.2024 datierte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 16 Bgld. BauG ist daher von vornherein unzulässig.

Die gegenständliche Maßnahme war bereits Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens nach dem Bgld. BauG, in dessen Rahmen über die Frage der Geringfügigkeit entschieden und die Bewilligungspflicht nach dem Bgld. BauG festgestellt wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsbescheid von vornherein unzulässig.

V.2.2. Die Baubehörde zweiter Instanz bestätigte in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Baubehörde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall – unabhängig von einer Mitteilung über ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG – die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 16 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. BauG verfristet ist.

V.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147; 15.09.2020, Ro 2020/16/0028).

Im Bgld. BauG hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheids ausdrücklich in § 16 Abs. 2 vorgesehen.

V.2.4. Gemäß § 16 Abs. 1 bedürfen Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

Nach dieser Bestimmung besteht bei geringfügigen Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG zunächst eine Mitteilungspflicht des Bauwerbers an die Baubehörde.

Die Mitteilung gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG soll die Baubehörde in die Lage versetzen, eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob ein konkretes Bauvorhaben baupolizeilich als geringfügig anzusehen ist oder nicht.

Gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG hat die Baubehörde in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen.

Nach der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (vgl. die Erkenntnisse vom 24.11.2021, Zahl: E G07/09/2021.009/010, und vom 05.10.2020, Zahl: E G07/09/2020.005/003) ist Voraussetzung für die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheids die schriftliche Mitteilung eines Bauvorhabens durch den Bauwerber. Dieser Mitteilung sind gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen anzuschließen.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer keine Mitteilung über den Austausch bestehender Glasbausteine gegen ein größeres und an anderer Stelle befindliches Stiegenaufgangsfenster als geringfügiges Bauvorhaben an die Baubehörde erstattet.

V.2.5. § 16 Bgld. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 10/1998 lautete:

„(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen.“

Durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2013 wurde in § 16 Abs. 1 Bgld. BauG nach dem Wort „Baubehörde“ der Begriff „vom Bauwerber“ eingefügt.

Zuletzt wurde § 16 Bgld. BauG durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2019 novelliert.

Im Abs. 1 wurde die Wortfolge „an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen“ durch die Wortfolge „bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden“ ersetzt und nach der Wortfolge „vor Baubeginn“ die Wortfolge „gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen“ eingefügt. Dem § 16 Abs. 2 wurden die Sätze angefügt „Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.“

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz Bgld. BauG ist das Verlangen einer Partei (§ 21) auf Feststellung, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen.

In den Erläuterungen (RV 1609, XXI. Gp.) wird zu § 16 Abs. 2 Bgld. BauG in der derzeit geltenden Fassung des ausgeführt:

„Bisher konnten die Parteien (§21) und somit die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt waren, zeitlich unbegrenzt einen Feststellungsbescheid über die Frage der Geringfügigkeit des Bauvorhabens von der Baubehörde begehren. Dies führte oftmals auch bei bereits länger bestehenden Bauten zu langwierigen Bauverfahren.

Durch diese Novelle soll diese Möglichkeit zwar grundsätzlich weiterhin bestehen bleiben, dieses Feststellungsbegehren ist künftighin jedoch auf einen Zeitraum von vier Wochen nach Baubeginn eingeschränkt.

Damit soll in Anlehnung an die Bestimmung für übergangene Parteien im Bauverfahren in § 21 Abs. 6 (hierbei handelt es sich um eine Sonderbestimmung im Verhältnis zum AVG) eine verbesserte Rechtssicherheit für den Bauwerber im Anwendungsbereich des § 16 gewährleistet werden.

In diesem Zusammenhang wird die Frist für die übergangene Partei in § 21 Abs. 6 ebenfalls von zwei auf vier Wochen verlängert.

Gleichzeitig wird für den Bauwerber durch diese Bestimmung die Möglichkeit geschaffen, der Unsicherheit eines etwaigen Feststellungsbegehrens und des damit im Zusammenhang stehenden möglichen Bauverfahrens dadurch entgegenzuwirken, indem er gemeinsam mit den übrigen Mitteilungsunterlagen die Zustimmung der Nachbarn zum Bauverfahren der Baubehörde nachweist.“

Aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 zweiter Satz ergibt sich, dass ein Bescheid nach dieser Bestimmung nur auf Verlangen einer Partei gemäß § 21 Bgld. BauG erlassen werden kann.

Der Begriff „Verlangen“ in § 16 Abs. 2 Bgld. BauG kann nach einer juristischen Diktion nur als „beantragen“ interpretiert werden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, ob der Austausch von Glasbausteinen gegen ein größeres Stiegenaufgangsfenster als geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Bgld. BauG zu beurteilen ist oder ob ein Bauverfahren nach § 17 leg. cit. durchzuführen ist.

Aus § 16 Abs. 2 dritter Satz Bgld. BauG ergibt sich, dass dieses Verlangen spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen ist.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird die zeitliche Begrenzung für die Einbringung eines Antrags nach § 16 Abs. 2 dritter Satz Bgld. BauG mit der Rechtssicherheit der Bauwerber begründet. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes ergibt sich jedoch, dass die Frist für alle in § 21 Abs. 1 Bgld. BauG genannten Parteien (Bauwerber, Grundeigentümer und Nachbarn) gilt.

Wird ein Auslegungsergebnis auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des klaren Willens des Gesetzgebers gewonnen, so hat eine teleologische Interpretation zurückzutreten (vgl. zuletzt VwGH 28.03.2017, Ra 2014/08/ 0056, mwN).

Ob diese Rechtslage rechtspolitisch zielführend ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Aus den Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich, dass der Austausch der Glasbausteine gegen ein größeres Stiegenaufgangsfenster bereits im Jahr 2010 erfolgte.

Die vierwöchige Frist für Einbringung eines Antrags nach § 16 Abs. 2 dritter Satz Bgld. BauG war daher zum Zeitpunkt, als dieser eingebracht wurde, bereits abgelaufen.

Sollte aus Sicht der Baubehörde ein bereits fertiggestelltes, aber bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegen, kann sie nach § 28 Abs. 2 Bgld. BauG vorgehen (vgl. VwGH 19.03.2002, 2002/05/0004). Ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt, kann in diesem baupolizeilichen Verfahren geklärt werden.

Da die Rechtsfrage im Rahmen der im Bgld. BauG zur Verfügung stehenden Verfahren (Bewilligungsverfahren, baupolizeiliche Verfahren) geklärt werden kann, besteht auch kein Raum für einen Feststellungsbescheid nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Muzak/Kolonovits/Szöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024), Rz. 406f).

Der Antrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin wurde daher von der Baubehörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war diesbezüglich somit als unbegründet abzuweisen.

V.3. Zum übrigen Beschwerdevorbringen:

V.3.1. Dem Beschwerdevorbringen, dass mit der Eingabe vom 01.07.2024 ein neuer Antrag gestellt und nicht jener vom 30.04.2024 ergänzt oder verbessert worden sei, ist zu entgegnen, dass die zweite Eingabe erst nach Anfrage der Baubehörde erster Instanz an die Beschwerdeführer vom 13.06.2024 erfolgte. Sie wurden um Konkretisierung ersucht, worauf sich die erste Eingabe bezieht bzw. was damit bezweckt werden soll. Mit der späteren Eingabe wurde die frühere somit verbessert und konkretisiert.

Mit der angefochtenen Entscheidung der Baubehörde erster Instanz wurde dann der Antrag vom 30.04.2024, verbessert mit Schriftsatz vom 01.07.2024, erledigt. Es wurde über beide Eingaben, welche sich auf dieselbe Sache beziehen, bescheidmäßig abgesprochen.

V.3.2. Ob der Nachbar dem Tausch der Glasbausteine gegen ein größeres Stiegenaufgangsfenster zugestimmt hat bzw. zustimmen würde, ist gegenständlich nicht von Belang.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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