LVwG B E 217/14/2025.001/004; E 217/14/2025.002/004

E 217/14/2025.001/004; E 217/14/2025.002/004Landesverwaltungsgericht20.03.2025

Regest

Vorschreibung von Abgaben; Bereitstellungsgebühr; Verhältnis Betriebsstätte und Wohneinheit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 217/14/2025.001/004; E 217/14/2025.002/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.217.14.2025.001.004

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über die Beschwerden der BF GmbH in ***, ***, vertreten durch die RA RechtsanwältInnen OG in ***, gegen die Berufungsbescheide des Vorstandes des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland je vom 17.12.2024, GZ *** (Verfahren zu 1.) sowie GZ *** (Verfahren zu 2.), jeweils betreffend die Vorschreibung von Abgaben nach dem Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland,

zu Recht:

I. Der Beschwerde im Verfahren zu 1. wird teilweise Folge gegeben und die Bereitstellungsgebühr mit EUR *** (netto) festgesetzt. Die „Gesamtgebühr“ beläuft sich infolge der Neufestsetzung der Bereitstellungsgebühr auf EUR ***.

II. Der Beschwerde im Verfahren zu 2. wird teilweise Folge gegeben und die Bereitstellungsgebühr mit EUR *** (netto) festgesetzt. Die „Gesamtgebühr“ beläuft sich infolge der Neufestsetzung der Bereitstellungsgebühr auf EUR ***.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

Mit in Beschwerde gezogenem Berufungsbescheid des Vorstandes des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland vom 17.12.2024, GZ *** (Verfahren zu 1.), wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem ihr unter anderem für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 30.09.2024 eine Grundgebühr iHv EUR *** vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen.

Die Berechnung der Grundgebühr wurde folgendermaßen vorgenommen:

EUR 12,00 an Bereitstellungsgebühr * *** [Wohn]einheiten * 3 Monate = EUR ***

  • EUR 9,72 an Wasserzählermiete

Mit dem ebenfalls bekämpften Berufungsbescheid des Vorstandes des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland vom 17.12.2024, GZ *** (Verfahren zu 2.), wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem ihr unter anderem für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 30.06.2024 eine Grundgebühr iHv EUR *** vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen.

Die Berechnung der Grundgebühr wurde folgendermaßen vorgenommen:

EUR 12,00 an Bereitstellungsgebühr * *** [Wohn]einheiten * 3 Monate = EUR ***

  • EUR 9,72 an Wasserzählermiete

Gegen beide Berufungsbescheide hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerden erhoben und wird darin ausdrücklich nur die jeweils festgesetzte Bereitstellungsgebühr bestritten.

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt auf einem etwa 22 ha großen Gelände eine Ferienwohnsiedlung.

Bestandteil dieser Ferienwohnsiedlung ist ein Mobilheimplatz, welcher sich auf den Grundstücken mit den Nummern [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7], [NR8], [NR9], [NR10], [NR11], [NR12], [NR13], [NR14], [NR15] und [NR16], alle in der KG [KG], befindet.

Das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin besteht in der „Verpachtung“ der Mobilheimplätze. Die darauf befindlichen Mobilheime stehen nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern im Eigentum der jeweiligen „Pächter“.

Die Grundstücke mit den Nummern [NR12], [NR13], [NR14], [NR15] und [NR16] stehen im Eigentum der F. AA GmbH. Die übrigen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Verwaltung des Mobilheimplatzes erfolgt ausschließlich durch die Beschwerdeführerin.

Auf den im Eigentum der F. AA GmbH befindlichen Grundstücken befanden sich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen durchgehend *** Mobilheime. Die Zahl der Mobilheimplätze auf jenen Grundstücken, welche sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden, beläuft sich auf *** und waren diese Mobilheimplätze in den maßgeblichen Zeiträumen durchgängig belegt bzw. verpachtet.

Die Wasserversorgung der insgesamt *** Mobilheime erfolgt über ein von der Beschwerdeführerin errichtetes Wasserleitungsnetz mit eigenen Subzählern, welches von der Beschwerdeführerin gewartet wird. Dieses Wasserleitungsnetz ist wiederum an eine Versorgungsleitung des Wasserleitungsverbandes (PVC 150) und an einen Wasseranschluss (DN 50 mit 16 m3 /h) angeschlossen. Der Wasseranschluss an die Versorgungsleitung befindet sich auf dem Grundstück Nr. [NR17], das im Eigentum der F. AA GmbH steht.

Der Errichtung des Wasseranschlusses waren vier schriftliche Anträge der BB OHG, der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, auf Anschluss von insgesamt *** Mobilheimstellplätzen an das Rohrnetz des Wasserleitungsverbandes in den Jahren 1978 - 1981 vorangegangen. Ein Anschlusspflichtbescheid wurde nicht erlassen, ebensowenig erfolgte eine schriftliche lnkenntnissetzung von der Anschlusspflicht.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

IV. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland in der hier maßgeblichen Fassung lauten:

§ 25

Wasserabgaben

(1) Der Verband wird ermächtigt, durch Verordnung (Wasserabgabenordnung) folgende Abgaben für die Benützung der Verbandswasserleitung und den Wasserbezug zu erheben:

1. Wasserleitungsabgaben samt Ergänzungsbeitrag,,

2. Grundgebühr und

3. Wasserbezugsgebühr.

[…]

§ 27

Grundgebühr und Wasserbezugsgebühr

(1) Für die Benützung der Versorgungsanlagen des Verbandes und für den Wasserbezug sind eine Grundgebühr und eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr setzt sich aus der Bereitstellungsgebühr und der Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) zusammen.

(3) Die Bereitstellungsgebühr ist eine einheitliche monatliche Gebühr pro Wohn- oder Geschäftseinheit, Betriebsstätte oder Einzelanschluss an die Verbandswasserleitung.

[…]

§ 28

Gemeinsame Bestimmungen fürdie Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr

(1) Die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr sind für einen Abrechnungszeitraum festzusetzen. Dieser darf nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als ein Jahr betragen und ist in der Wasserabgabenordnung festzusetzen.

[…]

§ 32

Entstehung des Gebührenanspruches, Gebührenpflicht, dingliche Wirkung

(1) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers, sofern ein solcher auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 nicht eingebaut ist, entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist. Der Anspruch auf Entrichtung der Grundgebühr besteht auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage, maximal jedoch bis zu einem Jahr.

(2) Abgabenpflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Sofern ein Grundstück und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.

(3) Im Falle des Wasserbezuges gemäß § 22 ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten.

(4) Im Falle der Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Anschlussobjektes ist die Mieterin oder der Mieter, die Pächterin oder der Pächter, die Fruchtnießerin oder der Fruchtnießer sowie sonstige Inhaberin oder sonstiger Inhaber verpflichtet, die Wasserabgaben zu entrichten. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Mieterin oder dem Mieter, der Pächterin oder dem Pächter oder der Fruchtnießerin oder dem Fruchtnießer zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.

[…]“

Entsprechend § 2 Z. 2 der im fraglichen Zeitraum (01.04.2024 bis 30.09.2024) in Geltung stehenden Wasserabgabenordnung vom 16.10.2023 beläuft sich die Bereitstellungsgebühr auf EUR 12,00 pro Monat.

V. Erwägungen:

1. Zum Anspruch auf Bereitstellungsgebühr dem Grunde nach:

Eingangs ist klarzustellen ist, dass - wie ohnehin schon von der belangten Behörde festgehalten – die Bereitstellungsgebühr entsprechend § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland eine einheitliche Gebühr darstellt, welche alleine von der Anzahl der von der Verbandsleitung wasserbeziehenden Wohn- oder Geschäftseinheiten, Betriebsstätten oder Einzelanschlüssen abhängig ist, nicht aber von der Anzahl der Wasseranschlüsse an die Verbandsleitung selbst (vgl. in diesem Sinne grundlegend VwGH 17.03.1997, 95/17/0019). Dass gegenständlich eine Versorgung der Mobilheime durch ein privates Wasserleitungsnetz, welches durch die Beschwerdeführerin betrieben wird, erfolgt, ist somit nicht von Relevanz, ist doch dieses private Wasserleitungsnetz an die Verbandswasserleitung angeschlossen und sind dadurch auch die Mobilheime mit der Verbandswasserleitung verbunden und beziehen hieraus Wasser des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bzw. wird das Wasser durch den Verband bereitgestellt.

Entsprechend § 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland entsteht der Gebührenanspruch betreffend die Bereitstellungsgebühr jedenfalls mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist. Dass dieses Kriterium gegenständlich nicht erfüllt wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Festzuhalten ist demnach, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Bereitstellungsgebühr dem Grunde nach besteht.

2. Zur Frage, ob Mobilheime als Wohneinheiten iSd § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland zu qualifizieren sind:

Die belangte Behörde hat Bereitstellungsgebühr auf Basis von / Mobilheimen, die sie als Wohneinheiten ansieht, verrechnet.

Soweit die Beschwerdeführerin im Ergebnis einwendet, dass Mobilheime keine Wohneinheiten iSd § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland darstellen, da sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergäbe, dass sich eine Wohneinheit in einem Wohnhaus befinden müsse, ein Wohnhaus aber nur eine (im zivilrechtlichen Sinne) unbewegliche Sache darstellen könne, so ist darauf zu verweisen, dass die zitierten Entscheidungen des VwGH hier schon deshalb nicht einschlägig sind, weil diese im Zusammenhang mit Oberösterreichischen Materiengesetzen ergangen sind, welche zudem nicht die Festsetzung von Wasserabgaben zum Inhalt haben.

Aus § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ergibt sich demgegenüber ausdrücklich, dass zwischen den Eigentümern von Grundstücken sowie den Eigentümern von auf diesen Grundstücken errichteten Bauten, Betrieben oder Anlagen keine Personenidentität bestehen muss. Hieraus folgt aber zwingend, dass auch dem Grunde nach bewegliche Sachen als Bauten, Betriebe oder Anlagen iSd Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland angesehen werden können, sofern sie an das Wasserleitungsnetz des Wasserleitungsverbandes angeschlossen sind.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 1 Abs. 2 Bgld. BauG „Bauten“ als Anlagen zu verstehen sind, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Mobilheime wären demnach jedenfalls als „Bauten“ bzw. Gebäude iSd Bgld. BauG zu qualifizieren, wenn Mobilheime nicht entsprechend § 1 Abs. 2 Z. 2 Bgld. BauG ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen wären, ist es doch bereits aus physikalischen Gründen praktisch ausgeschlossen, dass Mobilheime nicht mit dem Boden in Verbindung stehen.

Entsprechend §§ 20 Abs. 2, 26 Abs. 1 Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz handelt es sich bei Mobilheimen zudem um Wohnobjekte, welche an eine Wasserversorgungsanlage anzuschließen sind.

Mobilheime stellen somit „Bauten“ dar, welche dem (zumindest vorübergehenden) Wohnzweck dienen und an eine Wasserversorgungsanlage anzuschließen sind und beinhalten bzw. bestehen derartige Mobilheime aus platz- bzw. bautechnischen Gründen im Regelfall nur aus einer Wohneinheit (dass gegenständlich ein Mobilheim mehrere Wohneinheiten enthalten würde, wurde durch die belangte Behörde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet). Mobilheime sind daher jedenfalls mit Einfamilienhäusern vergleichbar. Dass Einfamilienhäuser keine Wohneinheiten iSd Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland darstellen würden, kann aber nicht ernsthaft angenommen werden.

Dass Mobilheime nicht dauerhaft bewohnt sind und nur dem Erholungszweck dienen, ist vorliegend nicht von Belang, kommt es nach dem Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland bei der Ermittlung der Bereitstellungsgebühr hierauf doch nicht an. Maßgeblich ist alleine, dass auf einem Mobilheimplatz ein Mobilheim steht, welches an eine (funktionierende) Verbandswasserleitung angeschlossen ist.

3. Zum Verhältnis „Betriebsstätte“ und „Wohneinheit“:

Soweit von der Beschwerdeführerin eingewendet wird, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Mobilheimplatz um eine Betriebsstätte handeln würde und die Bereitstellungsgebühr daher nur einmalig zu entrichten wäre, da dem Tatbestandsmerkmal „Betriebsstätte“ des § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 als "lex specialis" der Vorrang einzuräumen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

In § 27 Abs. 3 der Stammfassung des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl.Nr. 73/2007, war die Bereitstellungsgebühr wie folgt definiert: „Die Bereitstellungsgebühr ist eine einheitliche monatliche Gebühr pro Wohneinheit oder Einzelanschluss an die Verbandswasserleitung“.

Die mit der Novelle LGBl. Nr. 33/2017 eingeführte Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr auch für Betriebsstätten und Geschäftseinheiten wurde durch den Gesetzgeber (ErlRV 817 BlgLT XXI. GP) folgendermaßen begründet:

„Es werden begriffliche Anpassungen und Verfeinerungen von Definitionen vorgenommen. Weiters wird die Möglichkeit geschaffen, auch pro Betriebseinheit (bisher nur pro Wohneinheit) eine Bereitstellungsgebühr vorzuschreiben.“

Hieraus ergibt sich aber eindeutig, dass der Gesetzgeber den Abgabentatbestand nicht einschränken, sondern vielmehr erweitern wollte.

Weder dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland idgF noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass im Falle des Vorliegens einer gewerblichen Überlassung von Wohneinheiten die Bereitstellungsgebühr nur einmalig zu entrichten wäre.

Wie bereits dargelegt, sind Mobilheime zudem mit Einfamilienhäusern bzw. Ferienhäusern vergleichbar, offensichtlich aber nicht anders als die Beschwerdeführerin meint mit Hotelanlagen.

4. Zur Frage des Abgabenschuldners:

Das Betätigungsfeld der Beschwerdeführerin besteht in der „Verpachtung“ von Mobilheimstellplätzen. Entsprechend § 32 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland sind daher grundsätzlich die „Pächter“ der Mobilheimstellplätze als Abgabenschuldner heranzuziehen. Die Eigentümer derartiger „verpachteter“ Grundstücke haften jedoch gemäß dieser Bestimmung für die Abgabenschuld solidarisch.

Aus § 32 Abs. 4 Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland kann weder entnommen werden, dass diese Bestimmung nur im Falle eines „Pächters“ anzuwenden wäre, noch dass § 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland der spezielleren Bestimmung des Abs. 4 dieses Gesetzes vorgehen würde. Auf die Frage, was unter „Bezieher“ iSd des § 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland zu verstehen ist und die damit allfällig verbunden rechtlichen Konsequenzen, musste daher nicht näher eingegangen werden.

Entsprechend den Feststellungen ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin von Grundstücken, auf welchen sich in den maßgeblichen Zeiträumen insgesamt *** Mobilheime, sohin Wohneinheiten, befunden haben. Die Beschwerdeführerin haftet daher für die Bereitstellungsgebühr für *** Wohneinheiten solidarisch mit den jeweiligen „Pächtern“ der Mobilheimplätze, weshalb sie für die Entrichtung dieser Abgaben herangezogen werden darf.

Die Bereitstellungsgebühr für 3 Monate errechnet sich daher wie folgt:

12,00 EUR an Bereitstellungsgebühr * *** Wohneinheiten * 3 Monate = EUR ***

Zuzüglich zu der unbekämpft gebliebenen Wasserzählermiete von EUR 9,72 für 3 Monate waren die Grundgebühren im Verfahren zu 1. und 2. daher jeweils mit EUR *** festzusetzen.

Die Gesamtgebühr (inkl. 10% USt) beläuft sich daher im Zeitraum 01.07.2024 bis 30.09.2024 auf:

EUR *** Wasserbezugsgebühr (diese ist wie bereits dargelegt unstrittig)

EUR *** Grundgebühr

EUR *** Zwischensumme netto

zzgl. EUR *** USt (10%)

EUR *** Gesamtgebühr

Die Gesamtgebühr (inkl. 10% USt) beläuft sich daher im Zeitraum 01.04.2024 bis 30.06.2024 auf:

EUR *** Wasserbezugsgebühr (diese ist wie bereits dargelegt unstrittig)

EUR *** Grundgebühr

EUR *** Zwischensumme netto

zzgl. EUR *** USt (10%)

EUR *** Gesamtgebühr

Dass die belangte Behörde durch die Heranziehung nur der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin das ihr gemäß § 20 BAO eingeräumte Ermessen überschritten hätte, wurde nicht einmal behauptet, sondern erachtet die Beschwerdeführerin vielmehr die ihr vorgeschriebene Wasserbezugsgebühr sowie den weiteren Bestandteil der Grundgebühr (diese Gebühren wurden gerade nicht in Beschwerde gezogen) als rechtskonform. Es ist daher davon auszugehen, dass derartige Kosten durch die Beschwerdeführerin, als Betreiberin des von ihr errichten Wasserleitungsnetzes, im Rahmen der Pachtverträge weiterverrechnet werden. Auch wäre es für die Abgabenbehörde ein verhältnismäßig großer Aufwand, die jeweiligen Pächter als Abgabenschuldner heranzuziehen, verfügt doch offensichtlich nur die Beschwerdeführerin selbst über die hierfür notwendigen Daten. Die alleinige Heranziehung der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin erweist sich daher als sachlich gerechtfertigt und kann eine Ermessensüberschreitung sohin nicht angenommen werden.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision erweist sich als zulässig, weil die unter den Punkten 2 bis 4 erörterten Rechtsfragen bislang durch den Verwaltungsgerichtshof nicht behandelt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen erweisen sich zudem als auslegungsbedürftig und kann daher von einer eindeutigen Rechtslage nicht gesprochen werden.

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