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E G05/12/2021.001/044•LVwG B E G05/12/2021.001/044
E G05/12/2021.001/044Landesverwaltungsgericht13.03.2025
Aufschließungsmaßnahmen; Straßenbeleuchtung; bei den von der Elektrofirma sowie der Baufirma durchgeführten Arbeiten an der Straßenbeleuchtung handelt es sich um keine Wiederherstellung (= Neuerrichtung) sondern um Sanierungsarbeiten im technischen Sinn
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Vizepräsidentin Mag. Halbauer über die Beschwerde der Frau BF1 und des Herrn BF2, wohnhaft in ***, ***, vom 30.03.2021 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 11.02.2021, Zl. *** betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen
z u R e c h t:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Vorschreibung des Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen ersatzlos behoben.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
I.1.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14.12.2020, Zl. ***, wurde Herrn BF2 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 9 [Abs. 2 Z 2] und § 10 des Burgenländischen Baugesetzes (im Folgenden: Bgld. BauG) in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 14.05.2020 als Eigentümer der Grundfläche mit der Grundstücksnummer [NR1], KG [KG], ein Kostenbeitrag für die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung in der Höhe von 1287,75 Euro vorgeschrieben.
Als Bemessungsgrundlage wurde eine Berechnungslänge von 17 lfm herangezogen. Der Einheitssatz für die (Wieder-)Herstellung der Straßenbeleuchtung wurde gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 14.05.2020 mit 75,75 Euro pro lfm festgesetzt.
I.2.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 04.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer BF2 die Aussetzung der Einhebung und Neuberechnung und Reduzierung der Einheitssätze sowie Offenlegung der Kalkulation/Berechnungsbasis der Einheitssätze. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Fragen zum Projekt [gemeint Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung ***straße ***] betreffend die Gesamtkosten, „Umrüstung“ der Straßenbeleuchtung auf LED nur von Hausnummer *** bis Hausnummer *** und nicht des gesamten Straßenzuges, Teilung der Straße in einen „finsteren oberen Teil und hellen unteren Teil“ sowie keine Ausschreibung der Arbeiten aufgrund von Dringlichkeit.
Die Höhe der Einheitssätze und das Zustandekommen sei dem Beschwerdeführer zwar bekannt, doch ist die Höhe von 75,75 Euro pro lfm nicht nachvollziehbar und liege offenbar ein Irrtum oder ein Rechenfehler der Festsetzung zugrunde. Die Festsetzung beruhe auf den „halben Durchschnittskosten“. Zum Berechnungszeitraum und wie sich diese „Durchschnittskosten“ herleiten sei nichts bekannt, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls davon ausgehe, dass der Einheitssatz von 75,75 Eurp jedenfalls überteuert sei. Dazu kommt noch, dass in einer der Nachbargemeinden der Einheitssatz lediglich bei 10,32 Euro liege. In dieser Gemeinde hätten die Anrainer für die gleiche Arbeit lediglich 5.200,-- Euro bezahlt während die Anrainer von *** für sieben LED Laternen 38.000,-- Euro bezahlen müssen.
I.3.
Der Gemeinderat der Gemeinde [KG] wies mit seinem Bescheid vom 11.02.2021 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, dass die Höhe der Einheitssätze unter Zugrundelegung einer Kostenermittlung durch den Bausachverständigen Baumeister AA vom 25.09.2019 erfolgt sind. Zudem wurde die Verordnung vom Amt der Burgenländischen Landesregierung nach aufsichtsbehördlicher Prüfung zur Kenntnis genommen. Die „halben Durchschnittskosten“ seien auf das gesamte Gemeindegebiet bezogen und nicht auf die letztlich anfallenden Kosten in bestimmten Straßenzügen. Je nach Art der Errichtung, Lage der Baustelle, verwendeten Material, Anzahl der Lichtkörper, etc wurde die Gesamtkosten der Aufschließungsmaßnahmen in der Straße X von jenen in der Straße Y abweichen, wobei die anzuwendenden Einheitssätze gleichbleiben würden.
I.4.
In der dagegen erhoben der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Folgendes (Hervorhebungen im Original) vor:
„Im Bereich ***, Haus Nr. *** bis Haus Nr. ***, wurde im November/Dezember 2020 die Straßenbeleuchtung auf LED Beleuchtung umgestellt. Die alten Laternen, wie im gesamten Ortsgebiet üblich, wurden ohne ersichtlichem Grund getauscht und durch hohe Lichtpunkte (wie im Industriegebiet) ersetzt. Warum man einen kleinen Teil (250 Laufmeter) des gesamten Straßenzuges (750 Laufmeter) herausnimmt und auf LED umrüstet, ist für alle Betroffenen unverständlich.
Derartige Projekte werden nicht öffentlich ausgeschrieben, sondern „unter der Hand" vergeben. Allein die Grabungsarbeiten in der Höhe von € 13 638,46 für 250 Laufmeter in sandigem Seegrund erscheinen entschieden zu hoch. Die Gemeinde sollte sorgsam mit den Steuergeldern der Gemeindebürger umgehen.
Die Gesamtkosten der Arbeiten belaufen sich auf € 24.972,46.
Den Anrainern werden jedoch auf Grund des Einheitssatzes von € 75,75/Lfm in Summe € 31 401,43 in Rechnung gestellt. Der Gemeindeanteil, der ca. 50% ausmachen sollte, beträgt NULL EURO. Die Gemeinde verdient an unserer Überzahlung € 6 428,97.
Insgesamt wird für die Straßenbeleuchtung ca. 25 % mehr eingehoben, als diese tatsächlich gekostet hat.
Der Einheitssatz von € 75,75 wurde auf Grund unkorrekter Zahlenangaben des Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung im Mai 2020 einstimmig beschlossen. Der Bürgermeister ging von € 45/Lfm aus. Tatsächlich war der Einheitssatz aber € 22.51. Einer Erhöhung um 237% hätten wohl kaum alle Gemeinderäte zugestimmt. Die Berechnungsgrundlagen des Bausachverständigen wurden zur Kenntnis genommen, da es hieß: „Der Bausachverständige haftet mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der Beträge" [KG] liegt mit € 75,75 im absoluten Spitzenfeld im Burgenland. Und wenn man auf Nachfrage im Gemeindeamt die Auskunft bekommt, dass der Betrag € 75,75 eigentlich Beleuchtungskörper auf beiden Straßenseiten vorsieht, dann wird die Sache erst richtig unverständlich, denn im gesamten Ortsgebiet gibt es keinen derart ausgeleuchteten Straßenzug.
Der Vorschlag, in dieser Sache einen Berufungsausschuss zur Prüfung der Bemessung der Einheitssätze einzuberufen, wurde im Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt.
Etwaige Mängel bei der Bemessungsgrundlage wurden daher von der Gemeinde nicht berücksichtigt.
Wenn die Straßenbautätigkeiten in der Gemeinde [KG] künftig nach gleichem Muster ablaufen, wie im Wohngebiet ***, dann wir irgendwo ein Straßenteilstück generalsaniert, bei uns weitere 250 Laufmeter auf LED umgerüstet, die beiden Bautätigkeiten zusammengerechnet und unser Bürgermeister kommt auf seine 50% Gemeindeanteil. In unserem Fall so geschehen mit der Sanierung eines Teilstückes der Sackgasse *** Haus Nr. *** und Haus Nr. *** (insgesamt 60 Lfm). Der entsprechende Plan ist allen Anrainern im Siedlungsgebiet zugegangen. Daraus ist nicht ersichtlich, dass zusätzlich ein Tausch der Beleuchtungskörper auf unserem Straßenabschnitt durchgeführt werden sollte.
Sollte die Gemeinde [KG] auf LED Beleuchtung umgerüstet haben, um Stromkosten zu sparen, dann gehe ich nicht von einer Neuerrichtung aus und stelle somit die Forderung zur Gänze in Frage.
Dass die Einheitssätze der Gemeinde [KG] auf den Laufmeter gesamt mit € 234 generell zu hoch sind, zeigt ein Vergleich mit der Landeshauptstadt Eisenstadt € 190 und der Gemeinde *** € 174.
Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Antrag in der Sache zu entscheiden und die Einhebung meines Aufschließungskostenbeitrages auszusetzen sowie eine Neuberechnung der Einheitssätze zu veranlassen.
Beilage:
Plan Straßensanierung in der Sackgasse ***“
I.5.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Vorlageschreiben vom 14.04.2021 vor.
I.6.
Mit der ab 01.10.2022 geänderten Geschäftsverteilung wurde die Beschwerde der nunmehr zur Entscheidung zuständigen Vizepräsidentin übertragen.
Mit Schreiben vom 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer sowie alle anderen Parteien über die beabsichtigte Bestellung von Prof. Dipl.Ing. BB - gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Elektrotechnik – als Sachverständigen informiert. Unter einem wurden auch die Fragen zur Erstellung von Befund und Gutachten zugemittelt.
Mit Bestellungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 08.12.2022 wurde Prof. BB zum Sachverständigen bestellt.
In der Folge wurde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland bekannt, dass im Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Amtssachverständiger im Gegenstande zur Verfügung steht.
Vor dem Hintergrund des Primats des Amtssachverständigen wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18.02.2023 WHR Dipl.Ing. CC, Amtssachverständiger für Elektrotechnik, zum Sachverständigen bestellt.
I.7.
Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde WHR Dipl.Ing CC, sodann der Auftrag zur Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragen erteilt:
„1. In welcher Länge wurden an der Örtlichkeit ***, ***, konkret welche Arbeiten betreffend die dortige Straßenbeleuchtung durchgeführt?
2. Sofern die Maßnahmen nur in einem Teilbereich der Straße (die Beschwerdeführer führen 250m an) gesetzt wurden, darf um gutachterliche Äußerung ersucht werden
2.1. welche konkreten Arbeiten an der Straßenbeleuchtung in diesem Bereich durchgeführt wurden
2.2. gab es in diesem Bereich eine bestehende „veraltete/nicht mehr funktionstüchtige“ Straßenbeleuchtung
2.3. sofern eine bestehende Straßenbeleuchtung vorhanden war
2.4. welche Teile (Mast/Verkabelung/Fundament/Erhöhung der Anzahl der Lichtpunkte/ Lichtpunkteabstände/Isolation der Verkabelung/...) wurden belassen/erneuert/getauscht
2.5. was war die Intention der Maßnahme (Instandsetzung, Reparatur, neuere Technologie,...)
3. Wie weitreichend ist die vorgenommene „Umgestaltung“ der Straßenbeleuchtung sowohl in technischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht – kommt diese einer neuen Straßenbeleuchtung gleich?
4. In der Gemeinderatssitzung vom 08.10.2020 erfolgte eine einstimmige Beschlussfassung zu TOP 15 „Beschlussfassung betreffend die Sanierungsarbeiten von Straße, Gehsteig und Straßenbeleuchtung in der ***straße *** (Teilabschnitt) und ***straße (Teilabschnitt)“ betreffend der der Gemeinde vorliegenden Anbote der Fa. DD und der Fa. EE. Handelt es sich bei den in den Anboten aufgelisteten Arbeiten um die letztlich tatsächlich durchgeführten Arbeiten?
5. Waren diese Arbeiten notwendig?
6. Wurde dieser objektiv notwendige Umfang bei den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen überschritten?
7. Handelt es sich bei den Arbeiten aus Ihrer technischen Beurteilung um eine Neuerrichtung oder eine Instandsetzung?“
I.8. Parteiengehör zu Befund vom 21.02.2024
Dem Beschwerdeführer wurde zum gutachterlichen Befund (vorhandenen Unterlagen aus dem Verfahrensakt, Vorortbesichtigung des Sachverständigen in der ***straße und *** mit nachfolgender Besprechung am Gemeindeamt)
Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist bis 18.03.2024 eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum erhobenen Befund des Amtssachverständigen keinen Gebrauch.
I.9.
Am 20.06.2024 übermittelt der Amtssachverständige seine gutachterliche Stellungnahme. Darin kommt er zusammenfassend zum Ergebnis, dass im Stromkreis *** nur Teile der Verkabelung und der Lichtpunkte geändert wurden. Die Schalteinrichtung sowie ein Teil der Verkabelung und der Lichtpunkte weiterhin genutzt wird, sodass es sich aus technischer Sicht um keine Neuerrichtung, sondern um eine Instandsetzung sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Sicht handelt.
I.10.
Dem Beschwerdeführer wurde zur gutachterlichen Stellungnahme Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 08.01.2025 eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch.
I.11.
Der Bürgermeister der Gemeinde [KG] ersuchte um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen bis zum 28.02.2025.
Am 11.02.2025 erging durch den Bürgermeister die nachfolgende Stellungnahme:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Sehr geehrte Frau Mag. Halbauer!
Zunächst bedanke ich mich für das vorliegende Gutachten und die detaillierte Aufarbeitung. WHR-Dipl.-Ing. CC genießt als anerkannter Experte mein uneingeschränktes Vertrauen.
Als Bürgermeister und Verantwortlicher für die Budgethoheit der Gemeinde [KG] ist es mir wichtig, die Beweggründe der Gemeinde darzulegen, warum in diesem Fall die Anliegerleistungen zur Anwendung kamen.
Vergleich zur Veranschaulichung der Sachlage
Beim Studium des Gutachtens kam mir immer wieder ein anschaulicher Vergleich in den Sinn, der die zentrale Fragestellung dieses Verfahrens treffend beschreibt:
Angenommen, eine Familie kauft einen neuen, energieeffizienten E-Herd für ihre 22 Jahre alte Küche, und für ein Neugerät gibt es entsprechende Förderungen — stellt sich dann die Frage, ob dieses Gerät als neu oder als alt zu bewerten ist?
Der E-Herd ist fabrikneu, technisch einwandfrei, höchst energieeffizient und voll funktionsfähig. Nur weil er an eine alte Steckdose angeschlossen wird, verliert er nicht seinen Status als Neugerät.
Genauso verhält es sich mit der neu errichteten Straßenbeleuchtung. Überträgt man diese Logik auf den vorliegenden Sachverhalt, bedeutet das: Die neue Straßenbeleuchtung entspricht den aktuellen Normen, ist technisch einwandfrei und wurde im betroffenen Straßenabschnitt vollständig neu errichtet, wie es auch das Gutachten von Herrn DI CC bestätigt.
Die Tatsache, dass die Stromversorgung über einen bestehenden Verteilerkasten erfolgt, der mehrere hundert Meter entfernt liegt, voll funktionsfähig ist und keinerlei Kosten für das besagte Projekt verursacht hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine neue Anlage handelt.
Warum wurde der Neubau der Straßenbeleuchtung notwendig?
Ein Straßenabschnitt samt Gehsteig musste vollständig erneuert werden. Da die bestehende Straßenbeleuchtung in diesem und im angrenzenden Straßenabschnitt nicht mehr den
geltenden Normen entsprach und zudem keine ausreichende Ausleuchtung gewährleistete, war eine Erneuerung unumgänglich. Die im Gutachten dokumentierten Bilder belegen dies eindrucksvoll.
Die Gemeinde [KG] muss nach den Grundsätzen eines verantwortungsvollen Kaufmanns wirtschaften und muss die begrenzten öffentlichen Gelder effizient einsetzen. Es sei ausdrücklich betont: Das Vorgehen der Gemeinde entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Ein anderes Vorgehen hätte einen klaren Verstoß gegen geltendes Recht bedeutet.
Wird eine neue Straßenbeleuchtung nun nicht mehr als neu klassifiziert, weil sie (metaphorisch gesehen) an eine alte Steckdose angeschlossen wird, würde das gesetzlich vorgesehene Instrument der Anliegerleistungen, das seit Jahrzehnten in [KG] angewandt wird, zu totem Recht werden und Investitionen dieser Größenordnung wären nicht realisierbar.
In Erwartung Ihrer Entscheidung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Der Bürgermeister“
II. Sachverhalt:
Frau BF1 und Herr BF2 sind Hälfteeigentümer des Grundstücks mit der Nummer [NR1] der KG [KG] (***) und der Adresse *** in [KG].
§ 9 Abs. 4 Bgld BauG normiert die Berechnungslänge als die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze.
Die Länge der der Verkehrsfläche „***“ nächstgelegenen Grundstücksgrenze beträgt 17 lfm. Diese Länge wurde als Berechnungslänge der Vorschreibung zugrunde gelegt. Das Grundstück weist laut Grundbuch eine Fläche von 831 m² auf.
Das Grundstück ist im Sinne des § 33 Abs. 3 Z. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 (Bgld. RPG 2019) als Bauland-Wohngebiet („BW“) gewidmet (gemäß LGBl. Nr. 33/2009 in der Fassung LBGl. Nr. 19/2022, weisen derartige Flächen die Kurzbezeichnung „BW“ auf und sind im digitalen Flächenwidmungsplan mit den Füllfarben „Füllfarbe: RGB 255,0,0“ dargestellt).
Historische Entwicklung:
Mit der verkehrsmäßigen Aufschließung der Grundstücke „***“ wurde 1991 begonnen.
In der Stellungnahme der Gemeinde [KG] vom 25.05.1992 wurde festgehalten, dass die Straße in der Siedlung *** im Laufe des Sommers 1992 errichtet werden soll.
Mit Bescheid der Gemeinde [KG] vom 20.10.1993 Zl. *** wurden für das Grundstück des Beschwerdeführers im Jahr 1993 Kosten für Gehsteig, Fahrbahn und Straßenbeleuchtung vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 30.06.1995 Zahl *** der Burgenländischen Landesregierung erging die Genehmigung des Teilbebauungsplanes „***“; Erschließung des Gebietes durch eine zentral geführte 11 m breite Straße.
In der Gemeinderatssitzung vom 08.10.2020 berichtete der Bürgermeister - in der Einladung vom 30.09.2020 zur Gemeinderatssitzung als TOP 17 bezeichnet - unter TOP 15 „Sanierungsarbeiten von Straße, Gehsteig und Straßenbeleuchtung in der ***straße *** (Teilabschnitt) und ***straße (Teilabschnitt)“ wie folgt (wörtliche Wiedergabe – Schreibversehen im Original):
„Bürgermeister FF merkt an, dass zum Thema *** auch genügend in den Medien schon zu lesen war. Fakt ist, aufgrund von verkehrstechnischen Überlegungen wurde ein Anbot der Fa. DD eingeholt. Gleichzeitig soll auch die Straßenbeleuchtung saniert werden – ein Anbot der Fa.EE aus [KG] liegt vor, samt grabungsarbeiten ebenfalls durch die Fa. DD.
Auch wurde von der Energie Burgenland, Netzbau Strom, die 20 KV Leitung in der ***straße und einem Teil der hinteren ***straße saniert. Dabei wird der Gehsteig ordnungsgemäß wiederhergestellt, jedoch die nicht bearbeiteten Randsteine würden unangetastet bleiben. Diese haben jedoch schon merkliche Verschleiß- und Abbrucherscheinung und es wäre eigentlich unwirtschaftlich, diese nicht mitbearbeiten zu lassen. Dafür wurde ebenfalls ein Anbot eingeholt.
Da keine weitere Anfrage ergeht, stellt der Bürgermeister den Antrag die 3 Sanierungsgewerke in der vorliegenden Form beschließen zu lassen.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig die vorliegenden Anbote
1. Die Sanierung des der Straße im Teilabschnitt *** zum Anbotspreis der Fa. DD vom 20.08.2020 in Höhe von EUR 85.123,76
2. Die Sanierung der Straßenbeleuchtung Teilabschnitt *** zum Anbotspreis der Fa. EE vom 16.07.2020 in Höhe von EUR 6.972,00 und dem Anbot der Fa. DD vom 20.07.2020 in Höhe von EUR 18.636,62
3. Die Sanierung der Randsteine am Gehweg Teilabschnitt hintere ***straße zum Anbotspreis der Fa. DD vom 25.09.2020 in Höhe von EUR 15.848,52“
Dieser Antrag wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.
2020 wurde die nunmehr seit dem Jahr 1993 bestehende Straßenbeleuchtung erneuert (siehe Rechnung der Fa. EE vom 06.01.2021 sowie der Fa DD vom 12.01.2021 Nr. ***).
Die bestehende alte Straßenbeleuchtung war 27 Jahre alt.
Ausgehend vom Verteilerschrank der Straßenbeleuchtung in der ***straße *** werden die drei Straßenzüge ***straße, ***straße und *** mit Strom für die Straßenbeleuchtung versorgt. Der zur Straßenbeleuchtung in *** zugehörige Verteiler befindet sich sohin in der ***straße ***. Dieser Verteilerschrank wurde nicht verändert. Elektrotechnisch bilden also die ***straße, die ***straße und *** drei Schaltkreise. Diese sind getrennt voneinander zu beurteilen. Beim Stromkreis ***straße wurden keine Veränderung gemacht. Beim Stromkreis ***straße wurde ein Lichtpunkt (LP ***) demontiert und näher zum Kreuzungspunkt ***staße verlegt. Das Kabel dafür wurde nur in einem Teilabschnitt neu verlegt und gemufft.
Beim Stromkreis *** wurde ein Lichtpunkt (LP ***) auf 4 m Höhe verlängert und mit einem LED-Leuchtenaufsatz ausgestattet. Vor und nach diesem Lichtpunkt wurden 2 neue Lichtpunkte (LPN *** und LPN ***) errichtet sowie wurden zwei bestehende Lichtpunkte (LP *** und LP ***) neu errichtet. Zudem wurde zwischen den letztgenannten Lichtpunkten (LP *** und LP ***) ein zusätzlicher Lichtpunkt (LPN ***) neu errichtet. Weiters wurden nach dem letzten Lichtpunkt (LP ***) noch zwei neue Lichtpunkte (LPN *** und LPN ***) errichtet. Es erfolgte weiters eine Neuverkabelung der Stromversorgung der Straßenbeleuchtung in Teilen des Stromkreises *** (LPN *** bis LP *** und LPN *** bis LP ***) (siehe planliche/graphische Darstellung im Orthoplan der dem Gutachten des Amtssachverständigen).
Die beschlossenen Arbeiten an der Straßenbeleuchtung wurden im November/Dezember 2020 durchgeführt; im Lieferschein vom 06.11.2020 bestätigte die Elektrofirma EE gegenüber der Gemeinde „Verlegung Kabel ***straße zu Wohnungen; Lieferung Material (100 m Schutzschlauch KSX 50, 250 m Warnband „Starkstrom“, 250 Stk Abdeckplatte schmal, 15 Stk Kreuzklemme V4A Niro, 20 kg Runddraht Durchmesser 8 mm Alu, Erdkabel E-YY-J 5x10 mm², 1 Stk Schrumpfmuffen Set 5-10)“; im Lieferschein vom 27.11.2020 wurde von der Elektrofirma gegenüber der Gemeinde bestätigt „Kabel verlegt, ***, alte Laternen weg, Muffe ***straße, Masten stellt“; im Lieferschein vom 01.12.2020 wurde von der Elektrofirma gegenüber der Gemeinde bestätigt „Leuchten aufsetzen und anklemmen, Lampen einstellen“.
„Gutachten
Aufgabenstellung
Seitens des elektrotechnischen Amtssachverständigen ist ein Gutachten zu erstellen, wobei folgende Vorgaben zu berücksichtigen sind:
Betreffend die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen hat der Gemeinderat der Gemeinde [KG] in seiner Sitzung vom 08.10.2020 die „Sanierung der Straßenbeleuchtung Teilabschnitt *** zum Anbotspreis der Fa.EE vom 16.07.2020 in Höhe von 6972,00 Euro und dem Anbot der Fa. DD vom 20.07.2020 in Höhe von 18.636,62,00 Euro beschlossen.
Von den Beschwerdeführern wird im Wesentlichen bestritten, dass es sich bei den getroffenen Maßnahmen um eine „Wiederherstellung" der Straßenbeleuchtung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt habe, vielmehr wird vorgebracht, dass lediglich eine Anpassung an den heutigen technischen Standard (Austausch der Beleuchtungskörper, Umrüstung auf LED) vorgenommen worden sei, zudem seien die dafür verrechneten Kosten nicht nachvollziehbar und überteuert.
Im gegenständlichen Gutachten soll daher nachvollziehbar dargelegt werden, welche konkret durchgeführten Maßnahmen, wie Austausch der Leuchten, Leuchtmittel, Mastverkabelungen, Mastsicherungskästen bzw. Masten, und Setzen von zentralen Maßnahmen wie allenfalls die Erneuerung des Elektroverteilers durchgeführt wurden. Weiters bedarf es Feststellungen betreffend das Ausmaß der Weiterverwendung bestehender Anlagenteile und deren Erneuerung oder Ausweitung.
Es ist letztendlich zu prüfen, ob es sich bei den Arbeiten aus technischer Sicht um eine Neuerrichtung oder eine Instandsetzung handelt.
Unterlagen
Als Grundlage für die Befundung dienten die vorhandenen Unterlagen aus dem Verfahrensakt. Am 30.01.2024 erfolgte eine Vorortbesichtigung des Sachverständigen in der ***straße und *** mit nachfolgender Besprechung am Gemeindeamt. Dabei wurden seitens der Vertreter der Gemeinde und des Vertreters von EE Fragen zu den Unterlagen und der durchgeführten Änderungen beantwortet.
Als weitere Unterlagen wurde die Stellungnahme von Frau GG vom 12.03.2024 und vom Sachverständigen selbst erstellte Fotos herangezogen.
Beschreibung
In der Gemeinde [KG], östlich der B***, am Ende der ***straße im rechten Winkel Richtung Westen erstreckt sich der Straßenzug ***. Im Jahr 2020 wurden bestehende Lichtpunkte ersetzt, neue Lichtpunkte ergänzt bzw. der Bestand belassen.
Ausgehend vom Verteilerschrank der Straßenbeleuchtung, Standort ***straße *** werden drei Straßenzüge mit Strom für die Straßenbeleuchtung versorgt. Diese Straßenzüge gliedern sich in die ***straße Richtung Nord-West, die ***straße Richtung Süd-Ost und der Güterweg mit *** im Südwestlichen Bereich.
Zum gegenständlichen Zeitraum 2020 wurden Teilstrecken von *** und ein Lichtpunkt (LP***) in der ***straße für eine Sanierung bzw. Neuerrichtung in Betracht gezogen.
Der Verteilerschrank *** wurde nicht geändert.
Folgende Stromkreise werden von Verteilerschrank versorgt:
1. Stromkreis im Straßenzug ***straße (im Plan gelb)
Dieser Stromkreis wird nicht weiter betrachtet.
2. Stromkreis im Straßenzug ***straße (im Plan grün und rot)
Die meisten Lichtpunkte wurden zu einem anderen Zeitpunkt saniert bzw. werden eventuell zukünftig noch erneuert. Dies betrifft die Lichtpunkte LP*** bis LP***, sowie die Lichtpunkte LP*** bis LP***.
Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Arbeiten wurde der Lichtpunkt LP*** im Straßenzug ***straße demontiert und näher zum Kreuzungspunkt in der straße komplett neu errichtet. Das Kabel wurde in einem Teilabschnitt beim Lichtpunkt LP gemufft und neu verlegt.
3. Stromkreis im Straßenzug *** (im Plan blau und rot)
Im westlichen Bereich entlang des Güterwegs *** wurden an den Lichtpunkten LP*** bis LP*** keine Anpassungen vorgenommen.
Der Lichtpunkt LP*** in der Straße *** wurde nicht angepasst. In diesen Straßenabschnitt ist bereits ein Gehweg vorhanden.
Die Lichtpunkte LP*** und LP***, die sich am Ende der ***straße *** vor dem ***-Gebäude befinden wurden nicht angepasst.
Im Bereich der beginnenden straße *** wurde der bestehende Lichtpunkt LP auf die neue Masthöhe von vier Meter verlängert und mit einem neuen LEDLeuchtenaufsatz ausgestattet.
Die Lichtpunkte LP*** und LP***, aus dem ehemaligen Bestand, in der Straße *** wurden inkl. Fundament komplett neu errichtet.
Vor und nach dem LP*** in der straße *** wurde jeweils ein neuer Lichtpunkt LPN und LPN*** komplett neu errichtet.
In der Straße *** wurden zwischen Lichtpunkt LP*** und LP*** ein zusätzlicher Lichtpunkt LPN*** und vom Lichtpunkt LP*** bis zur straße zwei zusätzliche Lichtpunkte LPN und LPN*** komplett neu errichtet.
In der Straße *** ist auf der nördlichen Straßenseite im Bereich zwischen LP*** bis zum Kreuzungspunkt mit der straße nur zwischen den Lichtpunkten LP und LPN*** ein Gehweg vorhanden.
Im Bereich von LPN*** bis LP*** und LPN*** bis LP*** in der straße kam es zu einer Neuverkabelung der Stromversorgung der Straßenbeleuchtung. Zwischen den Lichtpunkten LP und LPN*** wurde das Bestandskabel belassen, da in diesen Bereich ein gepflasterter Bereich vorhanden ist. Das Kabel wurde bis zum Lichtpunkt LP*** geführt, dort jedoch nicht angeschlossen, damit zwei getrennte Stromkreise bestehen bleiben. Damit ist eine kurzfristige Umschaltung jedoch möglich. Die bestehenden Kabel sind im Plan blau, die neuen Kabel rot dargestellt.
Dieser Sachverhalt deckt sich mit den Eintragungen auf dem Lieferschein der Firma EE zu den getätigten Arbeiten im Bereich vom 06.11. bis 01.12.2020:
1 x Mastverlängerung — zuordenbar zu Lichtpunkt LP***
8 x Standrohr Mast — zuordenbar zu den Lichtpunkten LP***, LP***, LPN1*** LPN***, LPN***, LPN***, LPN***, LP***
4 x Demontage — zuordenbar zu den Lichtpunkten LP***, LP***, LP***, LP***
9 x Montage Lampe — zuordenbar zu den Lichtpunkten LP***, LP***, LP***, LPN***, LPN***, LPN***, LPN***, LPN***, LP***
Wesentlicher Bestandteil des Befundes ist der beiliegende Orthoplan mit Darstellung der Lichtpunkte.
In der Stellungnahme vom 12.03.2024 führt Frau GG unter anderem aus, dass der Lichtpunkt LPN*** ohne ihre Erlaubnis komplett auf ihrem Grundstück errichtet wurde.
Die folgenden Fotos wurden zeitgleich am Standort Kreuzung *** mit straße *** (beim Standort LP) aufgenommen.
Foto in Richtung:
Bestand (LP***) *** (LPN***,…) straße (LPN,…)
[Fotos wurden entfernt]
Gutachten
Eine elektrische Beleuchtungsanlage besteht grundsätzlich aus folgenden Bestandteilen: Stromversorgung, Schalteinrichtung, Verteilleitungen und Lichtpunkte.
Bei der gegenständlichen Straßenbeleuchtung wird der Verteilerschrank *** mit elektrischer Energie versorgt. Diese Versorgung ist Bestand und wird im Gutachten nicht weiter betrachtet, da die Systemgrenze beginnend mit dem Verteilschrank *** gezogen wird.
Ausgehend vom Verteilschrank *** bestehen 3 Schaltkreise, die getrennt voneinander zu beurteilen sind.
1. Stromkreis im Straßenzug ***straße (im Plan gelb)
Dieser Stromkreis wird nicht weiter betrachtet.
Stromkreis im Straßenzug ***straße
Die Schalteinrichtung ist Bestand und wurde nicht geändert,
Die Verteilleitungen sind zum überwiegenden Teil Bestand (im Plan grün). Es wurde nur ein geringer Teil am Ende des Leitungssystems neu errichtet (im Plan rot)
Die meisten Lichtpunkte wurden zu einem anderen Zeitpunkt saniert bzw. werden eventuell zukünftig noch erneuert (im Plan gelber Kreis). Es wurde lediglich ein Lichtpunkt neu errichtet (im Plan roter Kreis).
Da im Stromkreis „***straße" nur Teile der Verkabelung und der Lichtpunkte geändert wurden und die Schalteinrichtung sowie ein Teil der Verkabelung und der Lichtpunkte weiterhin genutzt wird, ist gutachterlich festzustellen, dass es sich aus technischer Sicht um keine Neuerrichtung, sondern um eine Instandsetzung sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Sicht handelt.
3. Stromkreis im Straßenzug ***
Die Schalteinrichtung ist Bestand und wurde nicht geändert. Da die Schalteinrichtung ein zentraler Bauteil eines Stromkreises ist und die im Plan blau dargestellten Leitungen der Anspeisung für den gegenständlichen teilweise neu errichteten Bereich „Straße " dienen, ist der gesamte Bereich als eine Einheit zu sehen. Es ist aus elektrotechnischer Sicht nicht zulässig, die Maste LPN bis LPN*** und LP*** bis LP*** als eigenständige Straßenbeleuchtung zu sehen, da keine Schalteinrichtung und keine Zuleitung vorhanden wäre.
Die Verteilleitungen sind zum größeren Teil Bestand (im Plan blau). Es wurde nur ein Teil kleiner als die Hälfte am Ende des Leitungssystems neu errichtet (im Plan rot)
Der größere Teil der Lichtpunkte sind Bestand (im Plan blauer Kreis). Es wurden lediglich weniger als die Hälfte der Lichtpunkte neu errichtet (im Plan roter Kreis) bzw. mit neuem LED Leuchtenaufsatz versehen (im Plan gelber Kreis).
Da im Stromkreis „***" nur Teile der Verkabelung und der Lichtpunkte geändert wurden und die Schalteinrichtung sowie ein Teil der Verkabelung und der Lichtpunkte weiterhin genutzt wird, ist gutachterlich festzustellen, dass es sich aus technischer Sicht um keine Neuerrichtung, sondern um eine Instandsetzung sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Sicht handelt.
Es ist festzuhalten, dass eine geringfügige Änderung der Anzahl der neuen Lichtpunkte und tatsächlichen Durchführung der Neugestaltung (konkrete Arbeiten, welche genauen Teile wie Fundament, Mast, Lichtpunkt getauscht wurden, ... ) keinen Einfluss auf die zentralen Aussagen dieses Gutachtens haben.
Auch die Prüfung der Fragen ob die bestehende Straßenbeleuchtung noch funktionsfähig war, was die Intention der Maßnahme war, ob einzelne Arbeiten notwendig waren und sparsam durchgeführt wurden ändert nichts an der Aussage des vorliegenden Gutachtens.
Zu den im Befund angeführten Fotos ist noch festzustellen, dass die beiden neu gestalteten Bereiche (Straße *** und ***straße ***) unterschiedlich stark ausgeleuchtet sind und daher keiner einheitlichen Planung unterliegen. Es ist auch ersichtlich, dass der Bestand wesentlich schlechter ausgeleuchtet ist.
Auch dies ist ein Indiz dafür, dass es sich beim Stromkreis *** um keine Neuerrichtung handelt, da bei einer Neuerrichtung wohl einheitliche Richtlinien in der Planung berücksichtigt würden.“
Beilage:
[Plan entfernt]
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht als Ergebnis der Vorort-Befundaufnahme des Sachverständigen und dessen Schlussfolgerungen sowie des Parteienvorbringens fest.
Aus sachverhaltsmäßiger Sicht war zu klären, ob es sich bei den durchgeführten Arbeiten an der Straßenbeleuchtung in *** technisch um Sanierungs-/Instandhaltungsmaßnahmen [welche Anlagenteile wurden erneuert und welche Bestandteile der alten Anlage blieben bestehen und wurden weiterverwendet] oder um eine Neuerrichtung der Straßenbeleuchtung gehandelt hat. Als Ergebnis des umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Begehung durch den Sachverständigen im Beisein von weiteren Beschwerdeführern am 30.01.2024, den Aussagen des Elektrikers, der die elektrotechnischen Arbeiten durchführte und Vertreters der Gemeinde [KG], sowie den Schlussfeststellungen des Sachverständigen steht fest, dass (auf die Feststellungen oben und die planliche/graphische Darstellung im Orthoplan des Gutachten unter Punkt II wird verwiesen) im Stromkreis *** nur Teile der Verkabelung und der Lichtpunkte geändert wurden und die Schalteinrichtung sowie ein Teil der Verkabelung und der Lichtpunkte weiterhin genutzt werden, sodass es sich aus technischer Sicht um keine Neuerrichtung, sondern um eine Instandsetzung sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Sicht handelt.
Die Feststellungen des Sachverständigen decken sich mit den Eintragungen der beauftragten Elektrofirma im Lieferschein vom 06.11.2020 bis 01.12.2020.
Für die Vizepräsidentin besteht keine Veranlassung, der Feststellung des Sachverständigen, wonach es sich bei der vorgenommenen Umgestaltung der bestehenden Straßenbeleuchtung in *** um eine Sanierung handelt, nicht zu folgen.
Aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrung des Amtssachverständigen im Zusammenhang mit Orts- und Straßenbeleuchtungen steht für die erkennende Richterin die Richtigkeit der diesbezüglichen fachlichen Beurteilung außer Zweifel. Dieser festgestellte Sachverhalt ist nunmehr unbestritten.
IV. Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 9 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG , LGBl.Nr. 10/1998 in der zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Dezember 2020) geltenden Fassung LGBl.Nr. 11/2013:
„(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:
1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,
2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit
a) diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder
b) für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und
3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.
(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).
(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.
(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung,
2. einer 3 m breiten Straßendecke,
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges und
nicht übersteigen.
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2013)
(7) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung einer in Abs. 5 genannten Maßnahme erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
(8) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten für die Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die Gemeinde Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze vorschreiben.“
§ 10 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG):
„(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt binnen fünf Jahren.
(3) Bei einer Änderung der Berechnungslänge des Grundstückes besteht Anspruch auf eine entsprechende Neubemessung des Kostenbeitrages. Wenn der Kostenbeitrag bereits geleistet wurde, ist im Falle einer Überzahlung diese ohne Zinsen rückzuerstatten.“
V. Erwägungen:
Kostenbeiträge gemäß § 9 sind gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. BauG sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu. Nach § 10 Abs. 2 Bgld. BauG entsteht der Abgabenanspruch, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 Bgld. BauG vorzuschreiben, verjährt binnen fünf Jahren.
Die auf Grund des § 9 Abs. 2 und 5 Bgld. BauG ergangene Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 14.05.2020 über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde legt in ihrem § 1 fest, dass zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) nach den §§ 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge erhoben werden.
§ 10 Abs. 2 Bgld. BauG normiert, dass Voraussetzung für die bescheidmäßige Vorschreibung der Kostenbeiträge ein Beschluss der Gemeinde über die zu treffenden Aufschließungsmaßnahmen ist. Der Abgabenanspruch entsteht dann mit der Fertigstellung dieser Maßnahmen.
Im vorliegenden Fall wurde ein entsprechender Beschluss in der Gemeinderatssitzung vom 08.10.2020 (siehe TOP 15 – Sanierungsarbeiten von Straße, Gehsteig und Straßenbeleuchtung in der ***straße *** (Teilabschnitt) und ***straße (Teilabschnitt)) gefasst.
Aus dem Gemeinderatsbeschluss und den ihm zugrundeliegenden Angeboten der Fa. DD vom 20.07.2020 (betreffend die Straßenbeleuchtung) und vom 20.08.2020 (betreffend den Gehsteig) und der Elektrofirma EE vom 16.07.2020 geht hervor, dass eine Sanierung des Gehsteiges und unter einem der Straßenbeleuchtung in der Straße *** intendiert war.
Für die entsprechende Kostenvorschreibung betreffend der verfahrensrelevanten Aufschließungsmaßnahmen ist Voraussetzung, dass eine Verordnung gemäß § 9 Bgld. BauG vom Gemeinderat beschlossen wurde. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat dann zu beurteilen, ob es sich bei den vom Gemeinderat beschlossenen Maßnahmen um solche im Sinne des § 9 Abs. 2 Bgld. BauG handelt. Ist dies der Fall, obliegt ihr die bescheidmäßige Vorschreibung der entsprechenden Beiträge.
Gemäß § 10 Abs. 2 Bgld. BauG entsteht der jeweilige Abgabenanspruch mit der Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahme.
Wann Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind, wird in § 10 Bgld. BauG nicht näher umschrieben. Eine Aufschließungsmaßnahme gilt wohl dann als fertiggestellt, wenn sie bestimmungsgemäß benutzbar ist, also wenn Gehsteig oder Fahrbahn in der vom Gemeinderat mit Beschluss projektierten Form (aus-)gebaut und begehbar bzw. befahrbar sind oder die Straßenbeleuchtung funktionsfähig ist (siehe Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht³ [2017] § 10 Anm. 3).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.09.2001, 2001/17/0133 ausführt, kann von einer Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahmen jedenfalls nicht schon dann die Rede sein, wenn die Beleuchtungskörper vor (im Umkreis) der Liegenschaft des jeweiligen Abgabepflichtigen fertig gestellt sind; sondern ist mit „Fertigstellung“ im Sinne des § 10 Abs. 2 erster Satz Bgld. BauG zweifelsohne der Abschluss des Gesamtprojektes, dort also mit Herstellung der Straßenbeleuchtung für die gesamte Straße, gemeint. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betraf die Herstellung der Straßenbeleuchtung in einem bestimmten Straßenzug – wie gegenständlich.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland folgt aus dieser Rechtslage und Rechtsprechung, dass zur Beurteilung der Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 2 Bgld. BauG auf eine funktionsfähige Einheit abzustellen ist.
Dies gilt auch für die – hier relevante – Beurteilung, ob „bloß“ Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden, oder ob es sich um abgabenpflichtige Wiederherstellungsmaßnahmen handelt.
Für die gegenständliche Beurteilung ist auf ein abgeschlossenes, funktionsfähiges Gebiet (***) abzustellen und dieses Projekt zu prüfen. Der „Stromkreis im Straßenzug ***“ bildet keine derartige funktionsfähige Einheit (siehe hierzu die Sachverhaltsfeststellungen oben unter Punkt II.).
Auch der in § 9 Abs. 1 Bgld. BauG enthaltene Begriff der „Wiederherstellung“ der Straßenbeleuchtung ist im Gesetz nicht definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes ist dafür erforderlich, dass es zuvor schon eine Anlage zur Beleuchtung der Straße gab. Nicht zwingend erforderlich ist, dass diese vor der Aufschließungsmaßnahme funktionsuntüchtig gewesen wäre; es kommt vielmehr darauf an, ob die vorgenommene Umgestaltung derart weitgehend ist, dass sie in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einer (neuerlichen) Herstellung (also einer Errichtung einer neuen Straßenbeleuchtung) gleichkommt (siehe VwGH vom 26.05.2014, 2012/17/0453), andernfalls die Berechnung der Kostenbeiträge nach dem Preis der Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung nicht gerechtfertigt wäre (siehe VwGH vom 22.03.1996, 92/17/0237). Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Errichtungsbegriff für den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen nach der Oberösterreichischen Bauordnung (vgl. VwGH vom 19.06.1985, 85/17/0032, vom 27.10.1997, 97/17/0256, vom 22.03.1999, 96/17/0068, und vom 02.05.2006, 2002/17/0064) und dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz (vgl. VwGH vom 22.03.1996, 92/17/0237). Auch § 9 Abs. 5 und 6 Bgld. BauG stellt auf die Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung einer Maßnahme ab, was die Übernahme der genannten Judikatur auf die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen nach dem Bgld. BauG rechtfertigt (siehe Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht³ [2017] § 9 Anm. 6).
Daraus ergibt sich, dass das Bgld. BauG eine Beitragsvorschreibung unter Umständen auch dann zulässt, wenn für den betroffenen Straßenzug eine Straßenbeleuchtung schon bestanden hat, dies aber eben nur dann, wenn der Ausbau oder die Errichtung tatsächlich einer Neuerrichtung gleichzuhalten ist. Der Abgabentatbestand wird also nur dann ausgelöst, wenn es sich nicht bloß um eine Sanierung im Sinne der Wiederherstellung des früheren Zustandes – allenfalls unter einer mit jeder Sanierung verbundenen Erneuerung (wie zum Beispiel der Einsatz von anderen Leuchtmitteln, Beseitigung von Rostschäden, Austausch einzelnen verrosteter Masten) und damit Ausbesserung bzw. Beseitigung bestehender Mängel – handelt, sondern die Umgestaltung derart weitgehend ist, dass sie der Herstellung einer neuen Anlage nur unter vernachlässigbarer Verwendung bestehender entspricht.
Entscheidend ist also, dass nur unter vernachlässigbarer Verwendung von Teilen der bestehenden Anlage technisch der erstmaligen Errichtung gleichzuhaltende Maßnahmen gesetzt wurden, sodass wirtschaftlich der Aufwand mit einer Neuerrichtung vergleichbar ist.
Wie festgestellt, wird der Stromkreis *** von der bestehenden nicht geänderten Schalteinrichtung gespeist. Auch wurden nur weniger als die Hälfte der Verteilleitungen neu errichtet. Und es wurden lediglich weniger als die Hälfte der Lichtpunkte neu gesetzt bzw. ein Lichtpunkt (LP ***) mit einem LED Leuchtenaufsatz versehen. Dies bedeutet, dass bei über der Hälfte der Masten (jedenfalls die LP ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) keine Neuverkabelung stattfand, was jedenfalls mehr als das Doppelte der Wegstrecke betrifft. Im Hinblick auf den Umfang und der Tatsache, dass die verfahrensrelevanten Aufschließungsmaßnahmen nicht über einen eigene Stromversorgung (der Verteilerschrank VT *** versorgt noch 2 weitere Stromkreise – nämlich ***straße und ***straße), einen neu errichtete Schalteinrichtung und weniger als der Hälfte der Verteilleitungen und Lichtpunkte neu errichtet wurden und liegt schon aus diesem Grund keine abgabenpflichtige Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 2 Bgld. BauG in *** vor. Es liegt sohin keine in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einer der Errichtung einer neuen Straßenbeleuchtung gleichkommende Wiederherstellungsmaßnahme in *** vor.
Dies bedeutet, dass betreffend den *** kein abgabenpflichtiger Tatbestand im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 Bgld. BauG vorliegt, und die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Straßenbeleuchtung gegenüber dem Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte. Dies wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht erkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Vorschreibung des Kostenbeitrages ersatzlos zu beheben.
Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf die sonstigen Einwendungen des Beschwerdeführers.
Zur Stellungnahme des Bürgermeisters vom 11.02.2025 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann. Ein - wie hier - von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur). Da dies hier nicht geschehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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