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E 050/07/2024.007/002•LVwG B E 050/07/2024.007/002
E 050/07/2024.007/002Landesverwaltungsgericht06.03.2025
Waffenverbot; Verbotsgesetz; objektiver Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz 1947 durch zweimaliges Versenden von nationalsozialistischem Gedankengut innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat über WhatsApp (durch Sticker) erfüllt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 23.4.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.3.2024, Zahl: ***, mit dem gegen ihn ein Waffenverbot erlassen worden ist,
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
1.1. Mit dem im Vorspruch angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (kurz: „BH“) vom 26. März 2024, hat diese dem Beschwerdeführer (im Folgenden: „Bf“) gemäß § 12 Abs. 1 WaffG den Besitz von Waffen und Munition verboten.
Dabei hat die BH aufgrund entsprechender Ermittlungen und einer Anzeige des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) Burgenland vom 17.11.2023 als erwiesen angesehen, dass der Bf am 11.10.2022 und am 14.11.2022 auf seinem Handy über Whatsapp mehrere Sticker mit nationalsozialistischem Gedankengut versendet hat.
1.2. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 15.11.2023 hat der Bf vor dem LVT Burgenland zusammenfassend angegeben, zum Zeitpunkt des Versendens der Bilddateien das VerbotsG zwar gekannt, sich jedoch nie damit auseinandergesetzt zu haben. Er habe nur in Grundzügen gewusst, was diesbezüglich verboten ist, aber keine Details. Über Nachfrage, wie er im Allgemeinen zu Flüchtlingen, Migranten oder Fremden steht und wie er seine Einstellung zu diesen Gruppen erklärt, hat der Bf angegeben, dass er mit diesen Menschen aufgrund seiner dienstlichen Ausübung als Polizist auf der Grenzdienststelle in *** des Öfteren zu tun hat. Diese Menschen würden ihre Gründe haben, warum sie aus ihrer Heimat fliehen und er habe diese Tatsache auch nicht weiter hinterfragt. Auch stamme seine Mutter aus Thailand und habe er somit selber Migrationshintergrund. Das Versenden der in Rede stehenden Bilder sei keine Absicht und eine unbedachte Dummheit von ihm gewesen. Es seien in der Kameradengruppe, bei der er sich um vier Polizeischüler handelt, viele Bilder hin- und hergeschickt worden, hauptsächlich witzige Sticker und habe er sich nichts dabei gedacht und auch nicht gewusst, dass es so schwerwiegend ist, wenn man solche Sticker verschickt. Über Nachfrage hat der Bf angegeben, er wisse, dass sämtliche Tätigkeiten, die zur Gründung von nationalsozialistischen Parteien oder Verbindungen beitragen, verboten sind. Er wisse jetzt auch, dass das Anwerben von Mitgliedern für solche Verbindungen oder auch allein die Beteiligung daran, wie zum Beispiel die Verbreitung nationalsozialistischer Inhalte übers Internet (auch in WhatsApp-Chats), strafbar sein kann. Mit den von ihm verschickten Stickern habe er nichts bewirken wollen und sich über deren Wirkungen keine Gedanken gemacht. Er habe auch mit der Materie rund um den Nationalsozialismus bzw. Adolf Hitler noch nie etwas zu tun gehabt. Es sei ihm eine Lehre gewesen und werde er in Zukunft besser darauf achten, was er für Sticker bzw. Inhalte in seinen Nachrichten verschickt. Er distanziere sich komplett von dieser Materie und möchte nichts damit zu tun haben. Es sei eine unbedachte Dummheit von ihm gewesen, die nie wieder vorkommen werde.
1.3. Mit Abschluss-Bericht des LVT Burgenland vom 17.11.2023 ist der Bf wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 3g VerbotsG bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt angezeigt worden, zumal er verdächtigt wurde, nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet bzw. die Person Adolf Hitler glorifiziert oder verherrlicht zu haben, indem er Bilddateien in Form von sogenannten „Stickers" mit nationalsozialistischem Inhalt, genauer gesagt mit Abbildungen von Adolf Hitler, per Nachrichtenapplikation WhatsApp von seinem Mobiltelefon versendet hat. Das Versenden dieser Bilddateien wird vom Bf auch nicht bestritten, sehr wohl aber, dass er dadurch nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten bzw. die Person Adolf Hitler glorifizieren oder verherrlichen hat wollen.
1.4. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 29.12.2023 ist die BH von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Bf wegen § 3g VerbotsG 1947 benachrichtigt worden, die gem. § 190 Z. 2 StPO deshalb erfolgte, weil - mangels Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite - kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
1.5. Mit Schreiben der BH vom 01.02.2024 ist dem Bf Parteiengehör gewährt und ihm der vorherige Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden.
1.6. Mit Eingabe vom 14.02.2024 hat der Bf über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme eingebracht und darin zusammengefasst vorgebracht, dass er den Tatbestand nach § 3g VerbotsG 1947 als nicht erfüllt sieht. Dieser wäre nur durch die Glorifizierung von Adolf Hitler oder durch die Wiedererweckung der Ziele des Nationalsozialismus zu neuem Leben gegeben, was aber nicht der Fall sei, da er Adolf Hitler durch das Versenden der Sticker eher „verarscht" als glorifiziert habe. Durch die Tatsache, dass seine Mutter aus Thailand stammt und er dadurch Migrationshintergrund hat, sei seine Einstellung gegenüber Flüchtlingen, Migranten oder Fremden gegenteilig zu der Adolf Hitlers. Zudem trete er durch die Ausübung des Berufs als Polizeibeamter für die Umsetzung der rechtlichen Ordnung ein, halte diese hoch und lehne diese nicht ab, wie von der BH angenommen. Durch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Ermittlungsverfahren nach § 3g VerbotsG 1947 gegen ihn eingestellt hat, sollte seiner Meinung nach auch das Verfahren in Bezug auf das Waffenverbot eingestellt werden, da er als Polizeibeamter entsprechend geschult und ausgebildet wurde Waffen nicht missbräuchlich zu verwenden.
1.7. Am 26.03.2024 hat die BH den angefochtenen Bescheid erlassen, darin den unter Punkt 1.1. und 1.2. angeführten Sachverhalt als erwiesen angenommen und das Vorbringen des Bf, wonach er aufgrund seines Migrationshintergrundes eine gegenteilige Einstellung zu der Adolf Hitlers habe, in ihrer Beweiswürdigung durch die Tatsache als widerlegt angesehen, dass die versendeten „Sticker" menschenherabwürdigende und -verachtende Abbildungen darstellen.
In rechtlicher Hinsicht hat die BH das Verfahren gegen den Bf wegen § 3g VerbotsG 1947 berücksichtigt, das von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingestellt worden ist, und dazu ausgeführt, dass eine strafrechtliche Verurteilung keine Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes ist. Vielmehr sei bei der Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund des dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzwecks ein strenger Maßstab anzulegen.
Aufgrund des von ihr als erwiesen angenommen Sachverhaltes sehe sie beim Bf eine ablehnende Haltung gegenüber Menschenrechten sowie die Verletzung grundlegender Werte als gegeben an. Aufgrund dessen ergebe sich für die BH eine menschenverachtende Einstellung. Durch das Versenden von „Stickern" mit derartigen Inhalten sehe die BH die Verharmlosung nationalsozialistischen Völkermordes, nationalsozialistischer Verbrechen und damit auch die planmäßige Ermordung von Millionen von Menschen durch den Bf als gegeben an.
Für die BH ergebe sich damit eine verharmlosende Einstellung des Bf zu nationalsozialistischem Gedankengut und damit einhergehend eine erhebliche Ablehnung der rechtlichen Ordnung und der rechtlich geschützten Werte. Dass die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht zur strafrechtlichen Verurteilung des Bf geführt hat, sei für die gegenständlich vorzunehmende Prognose nicht entscheidend, da eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes ist. Vielmehr setze die Erlassung eines Waffenverbotes voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Prognose zulässig ist, der Bf könnte durch missbräuchliche Waffenverwendung geschützte Rechtsgüter gefährden. Als solche Tatsachen könne auch das in Rede stehende Verhalten des Bf berücksichtigt werden, wobei zu beachten ist, dass es sich bei einem Waffenverbot nicht um eine Bestrafung, sondern um eine polizeiliche Sicherungsmaßnahme handelt, weshalb der strenge Beurteilungs- und Beweismaßstab einer strafrechtlichen Verurteilung daher nicht zur Anwendung komme. Aus diesen Tatsachen schließe die BH, dass der Bf die in § 12 Abs. 1 WaffG genannten Rechtsgüter durch missbräuchliche Waffenverwendung gefährden könnte.
1.8. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, in der auf die am 14.2.2024 eingebrachte Stellungnahme verwiesen und darin den Vorwürfen der BH damit entgegengetreten wird, deren „Vermutungskette" fuße darauf, dass der Bf mit seinem Handy 4 Sticker mit einem Bild von Adolf Hitler mit Text per WhatsApp mit anderen Usern geteilt habe.
Diese Tatsache könne aber nicht unter den Tatbestand des § 3g VerbotsG 1947 subsumiert werden, da dieser Tatbestand nach der Judikatur des OGH etwa dann erfüllt ist, wenn man dadurch die Ziele des Nationalsozialismus zu neuem Leben zu erwecken versucht (vgl. etwa RS0079991, RS0079776) oder die Person des Adolf Hitler glorifiziert wird (RS0079742). Durch die genannten Sticker könne von einer Glorifizierung der Person des Adolf Hitler aber keine Rede sein, vielmehr sei das Gegenteil der Fall, weil damit vielmehr Adolf Hitler „verarscht" werde. Dass der Bf zu Flüchtlingen, Migranten oder Fremden die gegenteilige Einstellung hat, wie sie Adolf Hitler hatte, werde wohl auch dadurch bestätigt, dass er selbst Migrationshintergrund hat, zumal seine Mutter aus Thailand stammt.
Daher sei der von der BH vorgenommene Schluss, dass daraus eine erhebliche Ablehnung der rechtlichen Ordnung und der rechtlich geschützten Werte sowie eine erhöhte Gewaltbereitschaft seinerseits abzuleiten sei, absolut unzulässig und entbehre jeglicher tatsächlichen Grundlage. Schon alleine daraus, dass er den Beruf eines Polizeibeamten gewählt hat und auch ausübt, sei das Gegenteil zu erkennen, nämlich, dass er für die Umsetzung der rechtlichen Ordnung eintrete und diese hochhalte.
Mit ihrer Vermutung widerspreche die BH zudem der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, wonach nicht nachgewiesen wurde, dass er sich mit diesen Stickern im nationalsozialistischen Sinn betätigt hat, weswegen das gegen ihn wegen § 3g VerbotsG 1947 anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde. Somit sei auch die weitere Annahme der BH verfehlt, diese Sticker würden die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dagegen spreche schon seine berufliche Tätigkeit als Polizeibeamter, in deren Rahmen er geschult und ausgebildet wurde, Waffen nicht missbräuchlich zu verwenden und diesen Beruf gar nicht hätte ergreifen können, würde er nationalsozialistisches Gedankengut in sich tragen. Er sei diesbezüglich auch psychologisch geprüft, überprüft und sei dabei bestätigt worden, dass er nicht im entferntesten nationalsozialistisches Gedankengut verbreite oder verharmlose. Dies sei Voraussetzung dafür gewesen, dass er den Beruf des Polizeibeamten ergreifen konnte.
Dementsprechend haben diese Sticker auch keine dienstrechtlichen Folgen betreffend seine Person als Polizeibeamter zur Folge gehabt. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen in seinem Dienst als Polizeibeamter sei somit ausgeschlossen, ebenso im privaten Bereich; auch deswegen, weil er keine Waffen besitze.
Ohne auf diese Stellungnahme inhaltlich einzugehen und ohne das diesbezügliche Vorbringen ausreichend zu würdigen und zu beurteilen, habe die BH den angefochtenen Bescheid erlassen. Selbst nach dem festgestellten Sachverhalt stehe fest, dass eine Waffe in keinster Weise, auch nicht mittelbar oder verbal, im Spiel war, keinerlei dem Bf anzulastende Aggressivität abzuleiten ist und im Endeffekt nur Sticker mit Text an einen sehr begrenzten Personenkreis und mit nur kurzer zeitlicher Evidenz verschickt wurden. Mit dem Vorbringen, dass es sich schlussendlich nur um Sticker gehandelt hat, wolle er nichts verharmlosen, doch habe es
zum angefochtenen Bescheid nur dadurch kommen können, indem die BH den Spruch des Bescheides nur durch aufeinander aufbauende Vermutungen dahingehend gestützt habe, dass durch das Versenden dieser Sticker zu vermuten ist, dass der Bf den nationalsozialistischen Völkermord und nationalsozialistische Verbrechen und damit auch die planmäßige Ermordung von Millionen von Menschen verharmlose. Auf diese Vermutung setze die BH die weitere Vermutung drauf, dass er geschützte Rechtsgüter gefährden könnte und daran schlussendlich noch die Vermutung anschließt, dass er dies durch missbräuchliche Verwendung von Waffen tun könnte.
Es gehe aber nicht an, dass durch drei aufeinander aufbauende Vermutungen im Ergebnis über ihn ein Waffen- und Munitionsverbot verhängt wird, obwohl sich nach dem festgestellten Sachverhalt durch die genannten Sticker weder die Vermutung einer Aggressivität ableiten lasse, noch das irgendwelche Waffen bzw. Munition auch nur verbal im Spiel waren. Das mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Waffen- und Munitionsverbot bemühe somit drei Vermutungen, die nicht nur aufeinander aufbauen, womit bei Wegfall auch nur einer Vermutung die darauf aufbauende(n) Vermutung(en) obsolet sind, sondern selbst nach der eigenen Bescheidbegründung der BH alle drei Vermutungen vorliegen müssten, wobei angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht einmal eine dieser Vermutungen ableitbar und dies somit unzulässig ist.
Die Prognoseentscheidung der BH beruhe ausschließlich auf den vom Bf versandten Stickern und gebe keine Aussagekraft über seine Gewaltbereitschaft/Gesinnung. Diese Prognoseentscheidung sei daher nicht von objektiv bestimmten Tatsachen und daher konträr zu dem vom Bf ausgeübten Beruf (Ablehnung rechtliche Ordnung etc.). Auch seine Vorgesetzten würden seine bisherige Dienstausübung als gesetzeskonform ansehen und habe es noch nie Problemfälle während seiner Amtshandlungen gegeben.
Im Abschlussbericht des LVT sei eine Charakterisierung zu seiner Person vorgenommen worden, die wesentlich objektiver sowie aussagekräftig sei und auch den Prognosen der BH, die als Begründung des angefochtenen Bescheides herhalten müssen, widerspreche.
Zudem sei eine weitere objektive Grundlage für die zu treffende Entscheidung außer Acht gelassen worden, nämlich, dass es über ihn keine vergangenen Akteinträge über etwaige Gewaltdelikte oder politisch motivierten Taten gibt.
Aus all diesen Gründen beantragt er, dass das das Landesverwaltungsgericht
a) in der Sache selbst entscheidet und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufhebt, in eventu
b) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweist;
c) jedenfalls aber die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten dieser Beschwerde, wie nachstehend verzeichnet (Aufwandersatz), binnen 14 Tagen zu verpflichten
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am 11.10.2022, um 20:16 Uhr, hat der Bf mit seinem Handy einen Sticker mit nationalsozialistischem Gedankengut in die WhatsApp Gruppe „Die Kameraden“ versendet. Dieser Sticker zeigt Adolf Hitler mit lächelnder Miene und den Schriftzügen „#1 Victory Royale!" sowie einen Totenkopf Emoji und daneben die Zahl 6,000,000. Der Inhalt des Stickers kann (laut LVT) so interpretiert werden, dass Adolf Hitler die unumstrittene Nummer 1 aller Mörder und Verbrecher ist, der den Tod von 6 Millionen Menschen zur Zeit des Nationalsozialismus zu verantworten hat.
Mitglieder der Gruppe „Die Kameraden“ waren zum Zeitpunkt des Versendens vier Polizeischüler, darunter der Bf, die von AA erstellt worden ist.
Am 14.11.2022, um 13:33 Uhr, hat der Bf abermals Sticker mit nationalsozialistischem Gedankengut in die WhatsApp Gruppe „Die Kameraden“ versendet. Auf den Darstellungen der zweiten Sticker-Bildreihe ist wiederum Adolf Hitler mit ernster Miene abgebildet, wo dieser einen dunkelhäutigen jungen Mann auffordert: „Hey Migrant, würfle. Wenn du 1 - 5 würfelst erwartet dich der Tod!“ Auf die Frage des jungen Mannes, was geschieht, wenn er die Zahl 6 würfelt, antwortet Adolf Hitler grinsend und mit erhobenem linkem Zeigefinger „Dann würfelst du nochmal!"
Zum Versenden dieser Sticker bzw. Bildreihen mit eindeutigem nationalsozialistischen Gedankengut ist der Bf geständig und stehen diese damit unstrittig fest.
Der Bf ist zum Zeitpunkt der genannten Handlungen, wie auch bei seiner Beschuldigteneinvernahme durch das LVT am 15.11.2023 Vertragsbediensteter (Exekutivbeamter in Ausbildung) bei der Landespolizeidirektion Burgenland gewesen. Er ist bei Ermittlungen des LVT - ausgenommen im Beschwerdefall - noch nie davor negativ in Erscheinung getreten. Auch über OSINT-Recherchen und bei der Einvernahme des Bf konnten seitens des LVT keinerlei belastende Beweise gegen den Bf sowie eine (allfällige) Zugehörigkeit von ihm zu Gruppierungen des rechten/rechtsextremen Spektrums festgestellt werden. Laut einvernehmendem Beamten des LVT hat der Bf bei seiner Befragung auch nicht den Eindruck hinterlassen, dass er außergewöhnlich politisch interessiert ist respektive diesbezüglich eine rechtsradikale Gesinnung aufweist.
Aus der Aktenlage ergibt sich zudem, dass der Bf - abgesehen vom Beschwerdefall - bisher weder gerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist und weist er dementsprechend auch keinerlei Verurteilungen bzw. Vormerkungen auf.
Mit Schreiben vom 29.12.2023 hat der Bf von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu GZ: *** die Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 3g VerbotsG 1947 gem. § 190 Z 2 StPO erhalten, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung mangels Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite besteht.
Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 25.4.2024 vorgelegten Verwaltungsakt, samt den sich darin befindlichen unbedenklichen Urkunden und Unterlagen, insbesondere die Beschuldigtenvernehmung des Bf am 15.11.2023 durch das LVT; den Abschlussbericht des LVT an die StA Eisenstadt vom 17.11.2023; die zuvor angeführte Benachrichtigung dieser Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens; die Stellungnahme und Rechtfertigung des Bf im erstinstanzlichen Verfahren; den angefochtenen Bescheid der BH vom 26.3.2024 sowie in die erhobene Beschwerde.
Im Hinblick darauf ergibt sich der vom LVwG festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt, der unstrittig feststeht.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
4.1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) StF: BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 211/2021 sowie des Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG) StF: StGBl. Nr. 13/1945 i.d.F. BGBl. Nr. 148/1992, lauten – auszugsweise – wie folgt:
„Verlässlichkeit
§ 8. (3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nationalsozialistische Wiederbetätigung
§ 3g. (1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
4.2. Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes durch die BH war im vorliegenden Beschwerdefall die Versendung von Stickern bzw. Abbildungen mit nationalsozialistischem Gedankengut durch den Bf in die aus vier Mitgliedern bestehende WhatsApp Gruppe „Die Kameraden“ am 11.10. und am 14.11.2022. Dieses Gedankengut schließt nicht aus, dass die entsprechenden Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden. Dazu gehör(t)en auch Zustände, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich ist.
§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Hinsichtlich der für die Verhängung eines solchen Waffenverbots maßgebenden Rechtslage wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 8.9.2020, Ra 2020/03/ 0117, mwN), verwiesen. Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 leg. cit. begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch „missbräuchliches Verwenden von Waffen“ das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass vom Bf von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 leg. cit. setzt somit voraus, dass auf Grund „objektiver Sachverhaltsmerkmale“ eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist nämlich (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018).
4.3. Im Hinblick auf den vom LVwG festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat die BH hinsichtlich dem Vorbringen des Bf, wonach er aufgrund seines Migrationshintergrundes eine gegenteilige Einstellung zu jener von Adolf Hitler habe, den Schluss gezogen, dass diese Rechtfertigung durch die Tatsache widerlegt wird, dass die vom Bf im Oktober und November 2022 versendeten „Sticker" menschenherabwürdigende und -verachtende Abbildungen darstellen. Diese Schlussfolgerung begegnet seitens des LVwG keinerlei Bedenken und wird die diesbezügliche Rechtfertigung des Bf als reine Schutzbehauptung angesehen.
In ihrer rechtlichen Beurteilung ist die BH aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zur Auffassung gelangt, dass der Bf durch sein Verhalten den nationalsozialistischen Völkermord, nationalsozialistische Verbrechen und damit auch die planmäßige Ermordung von Millionen von Menschen verharmlost hat. Sie sehe beim Bf daher eine ablehnende Haltung gegenüber Menschenrechten, die Verletzung grundlegender Werte sowie eine menschenverachtende Einstellung als gegeben an. Für die BH ergebe sich damit eine verharmlosende Einstellung des Bf zu nationalsozialistischem Gedankengut und damit einhergehend eine erhebliche Ablehnung der rechtlichen Ordnung und der rechtlich geschützten Werte. Aus diesen Tatsachen schließe die BH, dass der Bf durch missbräuchliche Waffenverwendung die in § 12 Abs. 1 WaffG genannten Rechtsgüter gefährden könnte.
4.4. Dieser rechtlichen Beurteilung der BH vermag sich das LVwG nicht anzuschließen, obwohl für das Verwaltungsgericht erwiesen ist, dass der Bf durch sein in Rede stehendes Verhalten den „objektiven Tatbestand“ des § 3g VerbotsG 1947 erfüllt hat. Mangels Nachweisbarkeit der „subjektiven Tatseite“ hat die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Bf am 29.12.2023 jedoch eingestellt. Allfällige daraus resultierende dienstrechtliche Konsequenzen obliegen der Landespolizeidirektion Burgenland als Dienstbehörde.
Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist - wie bereits zuvor dargelegt - aber entscheidend, ob der von der Waffenbehörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme (Prognose) gerechtfertigt ist, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Für eine solche Prognose im Sinne der zitierten Bestimmung, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Bf von Bedeutung.
Bei der Prüfung der für die Beurteilung der Wesensart und Gesamtpersönlichkeit des Bf heranzuziehenden Umstände reicht allein die Tatsache der Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 3g VerbotsG 1947 durch den Bf nach Ansicht des LVwG nicht aus, weil einerseits die „subjektive Tatseite“ im Beschwerdefall nicht nachweisbar ist und andererseits auch keine strafgerichtliche Verurteilung nach dieser Bestimmung und damit auch nicht das Nichtvorliegen der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs. 3 Zif. 5 WaffG (Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947) gegeben ist.
Darüber hinaus hat eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Bf bisher nicht stattgefunden, was zwar für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht notwendig ist, doch hat er - abgesehen vom Beschwerdefall - bisher auch kein sonstiges Verhalten an den Tag gelegt, von dem auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) durch ihn nachvollziehbar zu befürchten wäre. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der BH geht auch nicht hervor, dass der Bf wegen einer sonstigen Tat strafgerichtlich verurteilt worden ist, die einen waffenrechtlichen Bezug aufweist und ist dem vorgelegten Verwaltungsakt vielmehr zu entnehmen, dass der Genannte bisher völlig unbescholten ist.
Abgesehen davon enthält § 12 WaffG 1996 keine dem § 8 Abs. 3 bis 5 leg. cit. vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend sind, um unabhängig von Einzelheiten der Tat die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen. Daraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon auf Grund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstypus als Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30.11.2000, 98/20/0425). In diesem Sinn kommt auch den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG 1996 bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Waffenverbotes eine gewisse - mittelbare - Bedeutung zu. Straftaten nach dem Verbotsgesetz 1947 sind in der Aufzählung von Verurteilungen, bei deren Vorliegen ein Mensch als nicht verlässlich gilt (§ 8 Abs. 3 und 5 WaffG), zwar angeführt, doch ist der Bf deswegen weder angeklagt noch verurteilt worden.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist auch nicht hervorgekommen, dass der Bf das ihm angelastete Verhalten bereits früher gesetzt hat oder unter Missbrauch von Waffen gegen andere Personen vorgegangen ist bzw. Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet hat. Dass Derartiges in der Vergangenheit schon vorgekommen wäre, ist den Feststellungen der belangten Behörde jedenfalls ebenso wenig zu entnehmen, wie den Ermittlungen des LVT.
Vielmehr ist der Bf laut LVT Burgenland bisher nicht negativ in Erscheinung getreten. Auch über OSINT-Recherchen und bei der Einvernahme des Bf haben seitens des LVT keinerlei belastende Beweise gegen diesen im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu Gruppierungen des rechten/rechtsextremen Spektrums oder dem Einnehmen einer aktiven Rolle in der rechtsextremistischen Szene bzw. die Teilnahme an deren Kundgebungen und Veranstaltungen, die klar eine rechtsextreme, fremdenfeindliche, gewaltbereite, aggressive und dem NS-Regime zuzuordnende Gesinnung und Sprache erkennen ließen, festgestellt werden können, noch, dass der Bf eine rechtsradikale Gesinnung aufweist.
Mangels Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppierung sowie dem Fehlen jeglicher Agitationen als aktives Mitglied in der rechtsradikalen bzw. –extremistischen Szene, kann aber - entgegen der Annahme der BH - nicht ohne weiteres angenommen werden, der Bf habe eine verharmlosende Einstellung zu nationalsozialistischen Gedankengut und trage damit einhergehend ihre Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt, Aggressionspotenzial bzw. Gewaltbereitschaft mit und lehne zudem die rechtlichen Ordnung und die rechtlich geschützten Werte, wie diese in einem Rechtsstaat entsprechend verankert sind, ab.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das in Rede stehende Verhalten des Bf keine ausreichende Gewähr dafür biete, dass dieser nicht durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet.
Aufgrund des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes sind sohin keine bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 leg. cit. hervorgekommen, ist also die Annahme der BH nicht gerechtfertigt, wonach der Bf durch „missbräuchliches Verwenden von Waffen“ die zuvor genannten Güter gefährden könnte.
Aus den angeführten Gründen war der erhobenen Beschwerde daher stattzugeben und sohin spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Vielmehr ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
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