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E 025/15/2024.006/010; E 025/15/2024.007/012•LVwG B E 025/15/2024.006/010; E 025/15/2024.007/012
E 025/15/2024.006/010; E 025/15/2024.007/012Landesverwaltungsgericht19.02.2025
Jagdrecht; Jagdgenossenschaft; Aufhebung Beschluss Verpachtung der Genossenschaftsjagd sowie konkrete Vergabe mangels Rechtsgrundlage aufgrund zuvor zweimalig erfolgter Aufhebung gleichartigen Beschlusses; Erfassung von Widersprüchen; öffentliche Versteigerung des Jagdgebiets ist durchzuführen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerden der
1. a. Jagdgenossenschaft BF1, vertreten durch den Jagdausschuss, sowie
1. b. der Jagdgesellschaft BF2, vertreten durch den Jagdleiter AA, beide vertreten durch Rechtsanwälte RA1, ***, vom 04.07.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.06.2024, GZ: ***, mit welchem der Beschluss des Jagdausschusses BB vom 19.03.2024 über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets CC im Wege des freien Übereinkommens aufgehoben wurde,
sowie von
2. a. BF AA und 2.b. BF BB, beide wohnhaft in ***, beide zugleich mitbeteiligte Parteien zu E 025/15/2024.007 (1.) beide vertreten von RA2 OG, *** vom 28.06.2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft *** über den Widerspruch vom 11.04.2024 gegen den Beschluss des Jagdausschusses BB vom 19.03.2024 über die Verpachtung des Reviers im Wege des freien Übereinkommens sowie des Beschlusses über die erfolgte Vergabe und der Zurückweisung des Bieterangebots der „Jagdgesellschaft BF2 – 2024“, sohin in Angelegenheiten nach dem Bgld. JagdG 2017
zu Recht:
I.Den Beschwerden der Jagdgenossenschaft BF1 sowie der Jagdgesellschaft BF2 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II.Gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 30 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 i.d.F LGBl. Nr. 37/2024 werden die Beschlüsse zu
5a) über die Verwertung der Genossenschaftsjagd durch Verpachtung des Jagdreviers CC im Wege des freien Übereinkommens
sowie zu
5b) über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets an die „Jagdgesellschaft BF2“
aufgehoben.
III.Gemäß § 35 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 wird der Widerspruch von BF AA und BF BB zur Nichtannahme bzw. Zurückweisung des Bieterangebots der „Jagdgesellschaft BF2 – 2024 abgewiesen, die Widersprüche zur Verwertung der Genossenschaftsjagd durch Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens (5.a.) sowie der Verpachtung an die „Jagdgesellschaft BF2“ mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen.
IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Verfahrensgang und Vorbringen:
I. A.: Zu den an den Verfahren beteiligten Personen:
I.A.1. Die Beschwerdeführerin Jagdgenossenschaft BF1 (in Folge „Jagdgenossenschaft“) besteht aus all jenen Eigentümern von Grundstücken, welche zu dem behördlich festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und wo die Jagd nicht ruht.
Die Jagdgenossenschaft wird durch den 7-köpfigen Jagdausschuss vertreten, welchem neben 6 aus dem Kreis der Genossenschaftsmitglieder gewählte Vertreter auch die Bürgermeisterin der Gemeinde angehört.
Obmann des Jagdausschusses ist FF.
Da die Genossenschaftsjagd bisher nicht verwertet wurde, wurde AA als Jagdverwalter bestellt und von der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) mit Bescheid vom 27.01.2023, GZ: *** zur Kenntnis genommen.
I.A.2. Die Beschwerdeführerin Jagdgesellschaft BF2 (in Folge „Jagdgesellschaft 2022“) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.07.2022 von AA, GG, HH, II und JJ für die Dauer der Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 gegründet.
Zum Jagdleiter der Jagdgesellschaft 2022 wurde AA und zum Jagdleiterstellvertreter GG bestellt.
Die Anzeige des Gesellschaftsvertrags wurde mit Bescheid der Behörde vom 28.07.2022, Zahl: ***, zur Kenntnis genommen.
I.A.3. BF AA ist Eigentümer der Grundstücke Nr. [NR1] und [NR2], beide inneliegend der EZ [EZ1], KG [KG] mit der Riedbezeichnung „[Ried1]“. BF BB ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. [NR3] der EZ [EZ2], KG [KG] mit dem Riednamen „[Ried2]“
Die genannten Grundstücke liegen im Genossenschaftsjagdgebiet CC. Die Beschwerdeführer BF AA und BF BB sind als Grundstückseigentümer daher Mitglieder der Beschwerdeführerin Jagdgenossenschaft.
I.B.: Vorverfahren:
I.B.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden „Behörde“) vom 02.09.2022, GZ: ***, wurde der Beschluss des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft vom 07.07.2022 über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets im Wege des freien Übereinkommens gemäß § 36 Abs. 2 und § 30 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte, da vom Jagdausschuss der Jagdgenossenschaft in seiner Sitzung vom 07.07.2022 kein Beschluss über die Art der Verwertung gemäß § 32 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 gefasst worden war.
I.B.2. Mit Bescheid der Behörde vom 28.11.2022, GZ: ***, wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Bgld. JagdG 2017 die Anzeige des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft, vertreten durch deren Obmann, über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets mit einer Fläche von 957,6729 ha an die Jagdgesellschaft für die Dauer der Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 um einen bestimmten Pachtbetrag zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt II. des Bescheids erfolgte die Kostenvorschreibung. Im Spruchpunkt III. wurden die Widersprüche von BF AA und BF BB sowie zweier weiterer Personen abgewiesen. Im Spruchpunkt IV. wurde der Widerspruch einer Jagdgesellschaft mangels Widerspruchslegitimation zurückgewiesen.
Der dagegen von BF AA und BF BB erhobenen Beschwerde vom 19.12.2022 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 14.04.2023, Zahl: E 025/10/2023.001/005, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde zur Erlassung dieses Bescheides nicht zuständig war, weil damit eine gar nicht erfolgte Anzeige des Jagdausschusses im Sinne des § 37 Bgld. JagdG 2017 zur Kenntnis genommen worden war.
I.B.3. Im nächsten Rechtsgang wurde mit Bescheid der Behörde vom 05.05.2023, Zahl: ***, im Spruchpunkt I. gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Bgld. JagdG 2017 die Anzeige des Jagdausschusses, vertreten durch den Obmann, über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets mit einer Fläche von 957,6729 ha an die Jagdgesellschaft für die Dauer der Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 um einen bestimmten Pachtbetrag zur Kenntnis genommen.
Im Spruchpunkt II. des Bescheides erfolgte die Kostenvorschreibung. Im Spruchpunkt III. wurden die Widersprüche der Parteien BF AA und BF BB sowie von zwei weiteren Personen abgewiesen. Im Spruchpunkt IV. wurde der Widerspruch einer Jagdgesellschaft mangels Widerspruchslegitimation zurückgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde durch BF AA und BF BB wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 05.02.2024, GZ: E 025/10/2023.006/025, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. stattgegeben und diese behoben sowie Spruchpunkt I. derart abgeändert, dass gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 30 Abs. 7 und Abs. 11 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2022, der Beschluss des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebiets vom 11.10.2022 über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets an die Jagdgesellschaft für die Dauer der Jagdperiode, vom 01.02.2023 bis 31.12.2031, um einen jährlichen Pachtbetrag von 27.780,00 Euro (in Worten: siebenundzwanzigtausendsiebenhundertachtzig Euro) für die Jahre 2023 bis 2027 und um einen jährlichen Pachtbetrag von 28.890,00 Euro (in Worten: achtundzwanzigtausendachthundertneunzig Euro) für die Jahre 2028 bis 2031 aufgehoben wurde.
Eine vom Jagdausschuss gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 12.07.2023, GZ: Ra 2023/03/0130-5, mangels Revisionslegitimation zurückgewiesen.
I.C.:aktuelle Verfahren:
I.C.1. Mit Einladung vom 13.03.2024 wurde zur Sitzung des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft am 19.03.2024, 19:00 Uhr in ***, ***, eingeladen. Die Einladung wurde am 13.03.2024 persönlich an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses ausgefolgt und enthielt folgende Tagesordnungspunkte:
1. Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
2. Bestellung eines neuen Schriftführers gemäß § 30 (1) Burgenländisches Jagdgesetz – Beratung und Beschlussfassung
a)Obmann
b)Kassier
4. Beratung Verpachtung Genossenschaftsjagdgebiet
a)gemäß § 32 Burgenländisches Jagdgesetz
b)gemäß § 36 Burgenländisches Jagdgesetz
c)Kundmachung
Die Einladung enthielt den Hinweis auf § 30 Abs. 7 Bgld. JagdG 2017 und wurde am 15.03.2024 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen.
I.C.2. Am 18.03.2024 gründeten DD, EE, KK, BF AA, LL und MM die „Jagdgesellschaft BF2 – 2024“ (in Folge „Jagdgesellschaft 2024“ in Unterscheidung von der unter I.A.2 genannten Jagdgesellschaft 2022). Die Jagdgesellschaft 2024 soll für die Dauer ab Vertragserrichtung bis zum 31.12.2031 bestehen.
Zum Jagdleiter wurde DD und zum Jagdleiterstellvertreter EE bestellt. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 19.04.2024 an die Behörde übermittelt und von dieser mit Erledigung vom 27.03.2024, GZ: ***, zur Kenntnis genommen.
I.C.3. Zur Sitzung des Jagdausschusses 19.03.2024 nahmen neben 4 Mitgliedern, 2 - von verhinderten Mitgliedern mit der Vertretung beauftragte - Ersatzmitglieder, sowie die Vizebürgermeisterin in Vertretung der Bürgermeisterin teil. Es waren somit gesamt 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend. Neben diesen Personen wurden in der Anwesenheitsliste 4 Ersatzmitglieder erfasst. Weiters nahm der Grundstückseigentümer NN an der Sitzung teil, welcher nicht in der Anwesenheitsliste erfasst wurde.
I.C.4. Zum Tagesordnungspunkt 3a) berichtete der Obmann des Jagdausschusses, dass auf Basis eines eingeholten Rechtsgutachtens vom 22.02.2024 der Jagdausschuss berechtigt sei, eine neuerliche Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vorzunehmen. Dieses Gutachten wurde in der Sitzung verlesen.
Zu Punkt 4) wurde vom Obmann dargelegt, dass eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens gegenüber einer Versteigerung zu bevorzugen sei, da höhere Erträge als auch eine bessere Kommunikation mit dem Pächter zu erwarten seien und wurde zu Tagesordnungspunkt 5a) einstimmig per Handzeichen beschlossen, das Genossenschaftsjagdrevier gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten.
Nach diesem Beschluss wurde vom anwesenden, nicht-stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer NN ein Angebot zur Pacht des Jagdreviers von der Jagdgesellschaft 2024 vorgelegt. NN war hierzu mit Schreiben vom 19.03.2024, unterfertigt von DD und EE, bevollmächtigt worden, ein Angebot zur Pachtung der Genossenschaftsjagd abzugeben.
Nach Prüfung der Vollmacht wurde – da NN kein Mitglied der angebotslegenden Jagdgesellschaft 2024 ist – das Angebot mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen und in keine weitere Erörterung genommen.
In Folge wurde unter 5b) das Angebot der Jagdgesellschaft 2022 verlesen, erörtert und letztendlich mit einstimmigen Beschluss festgestellt, das Jagdrevier an die Jagdgesellschaft 2022 im Wege des freien Übereinkommens zu einem Gesamtpreis von EUR 226.6680.- für den Zeitraum der verbliebenen Jagdperiode 2024 – 2031 zu verpachten.
I.C.5 Der dem Sitzungsprotokoll entnommene Beschluss samt Begründung des Jagdausschusses zur Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets CC wurde inkl. einer Belehrung über die Möglichkeit des Rechtsmittels in Form eines Widerspruchs am 22.03.2024 an der Amtstafel der Stadtgemeinde angeschlagen.
I.C.6. Mit Eingabe vom 11.04.2024, eingelangt bei der Behörde am 17.04.2024, haben BF AA und BF BB Widerspruch gegen den Beschluss der Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets im Wege des freien Übereinkommens erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass die Beschlüsse über die Vergabe und die Art der Verwertung der Genossenschaftsjagd nicht gesetzmäßig zustande gekommen seien sowie die Nichtzulassung des Angebots der Jagdgesellschaft 2024 nicht rechtmäßig sei.
I.C.7. Am 22.04.2024 übermittelte der Jagdausschuss unter Anschluss von Beilagen der Behörde die Anzeige über die erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets an die Jagdgesellschaft 2022.
Am 07.06.2024 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit welchem der Beschluss des Jagdausschusses vom 19.03.2024 über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets im Wege des freien Übereinkommens gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Bgld. JagdG 2017, LGBI. Nr. 24/2017, i.d.g.F. aufgehoben wurde. Dieser Bescheid erging an die Jagdgenossenschaft sowie an die Stadtgemeinde mit dem Auftrag, die Aufhebung des Beschlusses vom 19.03.2024 ortsüblich kundzumachen.
In der Bescheidbegründung hat die Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschluss über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets im Wege des freien Übereinkommens die für die Entscheidung maßgebenden Gründe nicht enthalten habe.
I.C.8. Mit Eingabe vom 28.06.2024 erhoben BF AA und BF BB Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG und brachten im Wesentlichen vor, dass über ihren Widerspruch nicht entschieden worden war. Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der Beschlüsse des Jagdausschusses zur im Wege des freien Übereinkommens erfolgten Verpachtung an die Jagdgesellschaft 2022 sowie des Beschlusses der Zurückweisung bzw. Nichtannahme des Angebots der Jagdgesellschaft 2024.
I.C.9. Die Jagdgenossenschaft und die Jagdgesellschaft 2022 erhoben mit gemeinsamen Schriftsatz vom 04.07.2024, eingelangt bei der Behörde am 08.07.2024, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und machten eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie Aktenwidrigkeit geltend. Weiters wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung des Parteiengehörs gerügt sowie Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Beurteilung. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides bzw. Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung.
Beiliegend wurde eine „Ergänzung bzw. Berichtigung des Jagdausschusssitzungsprotokolls […] vom 19.03.2024“, datierend vom 24.06.2024 übermittelt, in welchem zu Punkt 5a) und 5b) des Protokolls Ergänzungen vorgenommen wurden. Diese Protokollergänzung wurden von den bei der Sitzung anwesenden und stimmberechtigten (Ersatz-)Mitgliedern und dem Schriftführer unterfertigt und ausgeführt, dass mit deren Unterschrift sinngemäß bestätigt werde, dass nach der jeweiligen Erinnerung nach die vorstehenden Beschlüsse aufgrund einer hinreichenden Diskussion und Erörterung gefasst wurden.
I.C.10. Mit Schreiben, eingelangt am 16.07.2024, wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
In einer Stellungnahme führte die Behörde zum Vorwurf der Säumnis aus, dass nach dem Bgld. JagdG 2017 die Entscheidung über den Widerspruch nur dann zuzustellen ist, wenn ausgesprochen wird, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Weiters verwies sie auf die Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an die Stadtgemeinde mit dem Auftrag, diesen ortsüblich kundzumachen.
I.C.11. Am 26.07.2024 nahm der Rechtsvertreter der BF AA und BF BB am Landesverwaltungsgericht Akteneinsicht in die Verfahrensakte, welche (ausgenommen des Kassaberichts, der Abrechnung und des Angebots der Jagdgesellschaft 2022) gewährt wurde.
I.C.12. Mit ergänzender Eingabe vom 11.12.2024 beantragten die BF AA und BF BB die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch das LVwG Burgenland sowie die Feststellung, dass sie Parteistellung im beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren E 025/15/2024.007 haben.
I.C.13. Am 12.12.2024 erfolgten vor dem Landesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen, in welchen nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage von sämtlichen Beschwerdeführern die Anträge aufrecht erhalten wurden.
II.Beweiswürdigung:
Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt und in die Vorakten beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zu den GZ: E 025/10/2023.001 sowie E 025/15/2023.006. Aus all dem ergibt sich der unter I.A. und I.B. wiedergegebene Verfahrensgang.
Die Sachverhaltsfeststellungen in I.C. ergeben sich aus der Einladung zur Sitzung des Jagdausschusses der Genossenschaftsjagd inkl. Übernahmsbestätigungen sowie dem Sitzungsprotokoll samt Beilagen. Die Feststellung zu Punkt I.C.2. ergeben sich aus der Beilage ./11 zum Sitzungsprotokoll, welche den Gesellschaftsvertrag samt Eingangsstempel bei der Behörde sowie die Vollmacht an NN beinhaltet sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2024.
Der von der Behörde vorgelegte Akt ist vollständig und legt eine unbedenkliche und unstrittige Aktenlage dar.
Die von der Jagdgenossenschaft in der Beschwerde vorgelegte „Protokollergänzung“ weist auf das Bestreben hin, entsprechend der Regelungen des Bgld. JagdG 2017 vorzugehen und damit auch für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft verständliche und nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen.
Nähere Feststellungen, zeugenschaftliche Einvernahmen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.
Insgesamt stellen sich die vorliegenden Unterlagen konsistent mit den Aussagen sowie der Entwicklung im Vorverfahren dar.
III.Rechtslage:
III.1. Die relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2024, lauten:
§ 21:
„Jagdgenossenschaft:
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.“
§ 22:
„Jagdausschuss:
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).
(2) Der Jagdausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall aus deren oder dessen Stellvertretung, und aus sechs von der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Funktion des Jagdausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung (§ 30 Abs. 1) und dauert so lange, bis sich der neue Jagdausschuss konstituiert hat oder bis feststeht, dass die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben haben (§ 26 Abs. 4).
(3) - (4) […].“
§ 30:
„Geschäftsführung des Jagdausschusses:
[…]
(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. […]
(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnahm. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Die Einladung ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. […]
(6) […]
(7) Die Mitglieder des Jagdausschusses haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein gewähltes an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Obfrau oder dem Obmann mitzuteilen und kann eine Ersatzperson seiner wahlwerbenden Gruppe unter Hinweis auf die Tagesordnung mit der Vertretung betrauen.
(8) […].
(9) Den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ist die Teilnahme an den Sitzungen des Jagdausschusses gestattet. Bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd ist über Verlangen eines Mitgliedes des Jagdausschusses geheim abzustimmen.
(10) Die Beschlüsse des Jagdausschusses, ausgenommen die Beschlüsse nach Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 50 Abs. 6, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau oder des Obmannes den Ausschlag. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitz, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und die möglichst verschiedenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren. Die Beschlüsse sind binnen drei Werktagen an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundzumachen.
(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Obfrau oder der Obmann oder der Jagdausschuss berufen sind, auf Kosten der Jagdgenossenschaft selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist vom Jagdausschuss nicht durchgeführt wurden und der Jagdgenossenschaft ansonsten Nachteile erwachsen würden. Hiebei kann von der Bezirksverwaltungsbehörde auch eine geeignete Verwalterin oder ein geeigneter Verwalter bestellt werden. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Einschau in die Einnahmen und Ausgaben des Jagdausschusses halten, die Gebarung überprüfen und sich dazu bezughabende Unterlagen vorlegen lassen.“
§ 32:
„Art der Verwertung:
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden Ausnahmen
1. im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder
2. im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38ff) zu verpachten.
(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3) […].“
§ 33:
„Eignung zur Pacht:
Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
1. eine einzelne physische Person, oder
2. zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 35), oder
§ 35:
„Jagdgesellschaft, juristische Person; Jagdleitung:
(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft). § 34 Abs. 2 und § 60 Abs. 4 gelten für die Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter sinngemäß.
[…]
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten und Wohnsitz, die bestellte Jagdleiterin oder den bestellten Jagdleiter, die bestellte Stellvertretung sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag müssen Regelungen für das freiwillige Ausscheiden von Mitgliedern aus der Jagdgesellschaft getroffen werden und es muss die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(4) Zum Abschluss des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.
(5) […].
(6) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn
1. die Jagdgesellschaft oder eines ihrer Mitglieder nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, oder
2. die Jagdleiterin, der Jagdleiter und die Stellvertretung nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und 2 erfüllt, oder
3. der Gesellschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt, oder
4. die in Abs. 5 genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern überschritten wird.
(7) – (12) […].“
§ 36:
„Beschlussfassung durch den Jagdausschuss:
(1) Eine Genossenschaftsjagd kann im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß § 32 Abs. 1 beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.
(2) Zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 ist ein Beschluss des Jagdausschusses in der laufenden Jagdperiode zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Hiefür ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jagdausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und überdies binnen fünf Werktagen ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundflächen verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls an der Amtstafel der Gemeinde und ortsüblich kundzumachen.
(3) Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.“
§ 37:
„Anzeige der Verpachtung:
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 binnen fünf Werktagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist die Beschlüsse nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung der Beschlüsse durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung der Beschlüsse erkannt hat.
(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.“
III.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2014 lauten:
„§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Erkenntnisse
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
IV.Erwägungen:
Zur Beschwerdelegitimation:
IV.1. Gemäß § 21 Bgld. JagdG 2017 bilden die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 leg. cit. festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 leg. cit. ruht, eine Jagdgenossenschaft.
IV.1.a. Die Jagdgenossenschaft verwaltet gemäß § 22 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch den Jagdausschuss, welcher aus der Bürgermeisterin sowie 6 weiteren, aus der Mitte der Jagdgenossenschaft gewählten Mitgliedern, besteht. Wie vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.07.2023, Ra 2023/03/0130-5 festgestellt, ist der Jagdausschuss lediglich ein Organ der Jagdgenossenschaft und kommt ihm keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zu, ist daher weder zur Beschwerdeerhebung noch zur (verwaltungs-)gerichtlichen Vertretung befugt.
Dem gegenüber verfügt die Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts über Rechtspersönlichkeit und ist diese daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Gemäß § 30 Abs. 4 leg. cit. wird die Jagdgenossenschaft nach außen durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten und hat dieser die Beschlüsse des Jagdausschusses durchzuführen.
IV.1.b. Die Jagdgesellschaft 2022 wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.07.2022 für die Dauer der Jagdperiode gegründet und behördlich zur Kenntnis genommen, als Jagdleiter fungiert AA.
Eine Jagdgesellschaft ist nur durch Jagdleiter handlungsfähig (VwGH 16. Feber 1983, Zl. 82/03/0148, 0149). Eine vom Jagdleiter erhobene Beschwerde ist der Jagdgesellschaft zuzurechnen (VwGH 3. September 20023, Z. 2001/03/0074).
IV.1.c. Die Beschwerdeführer BB AA und BF BB sind Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet und somit Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
Gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 kann von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ein Widerspruch gegen Beschlüsse des Jagdausschusses erhoben werden. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig begründeten Widerspruch gegen die Art der Verwertung, die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets an die mitbeteiligte Partei Jagdgesellschaft 2022 sowie die Zurückweisung des Angebots der Jagdgesellschaft 2024. Sie machen somit eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf gesetzmäßige Vergabe (Verpachtung) des Genossenschaftsjagdgebiets geltend.
Im Sinne des § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den bzw. die Beschlüsse des Jagdausschusses aufzuheben, wenn diese/r den Bestimmungen des Gesetzes nicht entsprechen. Dabei hat die Behörde, wenn Widersprüche gegen den oder die Beschlüsse erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung der Behörde - in Form des verfahrensgegenständlichen Bescheides - nicht den widerspruchswerbenden Parteien BF AA und BF BB zugestellt worden.
Ihr Beschwerderecht fußt in Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerden legitimiert sind.
Zur Prüfung des gesetzmäßigen Zustandekommens
der Beschlüsse:
IV.2. Zum Beschluss der Art der Verwertung der Genossenschaftsjagd nach § 36 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017:
Mit der Bestimmung des § 32 Bgld. JagdG 2017 sollte laut den EB zum Gesetzesentwurf klargelegt werden, dass der Gesetzgeber keine Präferenzen zur Art der Verwertung einer Genossenschaftsjagd hat. Auch haben die einzelnen Jagdgenossen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwertungsart.
Die zugleich eingeführte Notwendigkeit des Beschlusses über die Art der Verwertung durch den Jagdausschuss dient der Bewusstseinsbildung, dass einerseits tatsächlich die Wahlmöglichkeit zwischen Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens sowie der öffentlichen Versteigerung besteht, und andererseits die konkrete Art der Verwertung auch von der Jagdgenossenschaft, repräsentiert durch den Jagdausschuss, mitgetragen werden soll.
Darauf weist der letzte Satz des § 32 Abs. 1 Z 2 leg. cit hin, wonach das Jagdgebiet zu versteigern ist, wenn der Beschluss über die Art der Verwertung nicht mit mindestens 2/3 Zustimmung der Mitglieder des Jagdausschusses zustande kommt.
Sofern sich der Jagdausschuss für die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens mit entsprechender Zustimmung entscheidet, besteht daher die Möglichkeit, nach Prüfung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie jenen der Jagdgenossenschaft, die Genossenschaftsjagd entsprechend zu verpachten.
In diesem Zusammenhang ist hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 14.09.1983, 83/03/0001) das Interesse der Land- und Forstwirtschaft v.a. darin liegt, dass zwischen dem Wert der Jagd und dem Pachtschilling bzw. Pachtbetrag kein Missverhältnis besteht. Die Höhe von Pachtverträgen, die möglicherweise erzielt werden könnte, ist hingegen nicht von normativer Relevanz.
IV.3. Zur Anzeige der erfolgten Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens nach § 37 Bgld. JagdG 2017:
Das Bgld. JagdG 2017 sieht folgenden Ablauf der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor:
Beschluss des Jagdausschusses über die Art der Verwertung (§ 32 Abs. 1) – sofern die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens beschlossen wird:
Beschluss des Jagdausschusses, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt (§ 36 Abs. 2);
Kundmachung beider Beschlüsse binnen 5 Tagen an der Amtstafel über 4 Wochen mit Hinweis der Möglichkeit, Widerspruch zu erheben (§ 36 Abs. 2);
nach Ablauf der 4-wöchigen Kundmachungsfrist binnen 5 weiterer Tage Anzeige der im Wege des freien Übereinkommens erfolgten Verpachtung an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37 Abs. 1);
Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen 8 Wochen die Anzeige zu prüfen (§ 37 Abs. 2), ob die Beschlüsse den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen bzw. zu allfälligen Widersprüchen festzustellen, ob diese einen Aufhebungsgrund zum bekämpften Beschluss darstellen;
der Jagdausschuss hat nach Ablauf der Prüffrist der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, dass die Beschlüsse neuerlich mit dem Beisatz an der Amtstafel kundgemacht werden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung der Beschlüsse erkannt hat.
Die in den anzuwendenden Bestimmungen enthaltene Frist von fünf Werktagen für die Kundmachung soll, ebenso wie die 8-wöchige Frist, eine rasche Entscheidung der Behörde über die Gesetzmäßigkeit der freihändigen Vergabe und somit Rechtssicherheit für die Jagdgenossenschaft erwirken (vgl. die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 04.09.2014, Zahlen: E 025/01/2014.020/002 und E 025/01/2014.023/002).
IV.4. Zur Aufhebung des Beschlusses über die Verwertung der Genossenschaftsjagd durch Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens:
Im vorliegenden Fall hat die Behörde eine nicht den Gesetzen entsprechende Vorgehensweise der Beschlussfassung sowie die entsprechende Darlegung im Sitzungsprotokoll vom 19.03.2024 erkannt und als Begründung für ihre Aufhebung des Beschlusses über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets im Wege des freien Übereinkommens dargelegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 14.04.2023, GZ: E 025/10/2023.001/005 wurde die Kenntnisnahme der Behörde über die erfolgte Verpachtung der Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens aufgehoben. Die danach neuerlich mit Beschluss des Jagdausschusses erfolgte Verpachtung wurde wiederum mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 05.02.2024, GZ: E 025/10/2023.006/025 aufgehoben. Dem nachfolgend hat der Jagdausschuss in seiner Sitzung vom 19.03.2024 wiederum – neben dem erstmaligen Beschluss über die Art der Verwertung – die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens beschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht erkennt im Protokoll und dem Sitzungsverlauf vom 19.03.2024 grundsätzlich keinen gravierenden Mangel in der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen am Zustandekommen der Beschlüsse und folgt daher der Begründung der Behörde nicht.
Ein Kollegialorgan wie der Jagdausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung (Abstimmung). Wenn der § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 verlangt, dass der Beschluss (auch) „die für die Entscheidung maßgebenden Gründe“ zu enthalten hat, so ist ein Beschluss, der diese Gründe nicht enthält, gesetzwidrig. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist es nachvollziehbar, dass die im Rahmen der Abhandlung zu Tagesordnungspunkt 5.) niederschriftlich erfassten Überlegungen, Ausführungen und Diskussionen sämtliche innerhalb des Tagesordnungspunktes 5.) gefassten Beschlüsse betreffen und erscheint im konkreten Fall eine wiederholte Ausführung zu den einzelnen Beschlüssen innerhalb eines Tagesordnungspunktes daher entbehrlich.
Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 nicht erfüllt: der Beschluss zur Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets im Wege des freien Übereinkommens ist bereits zwei Mal (durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland) aufgehoben worden. Es ist das Jagdgebiet daher keiner Verpachtung mehr zugänglich, sondern zu versteigern. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des letzten Satzes der genannten Bestimmung: „Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.“
Es entbehrt daher der in der Sitzung vom 19.03.2024 zu Tagesordnungspunkt 5.a. gefasste Beschluss des Jagdausschusses „gemäß § 32 Abs. 1 Zif. 1 Bgld. Jagdgesetz – Punkt 5a) der Tagesordnung“ (Seite 6 der Niederschrift vom 19.03.2024), nämlich das Jagdgebiet im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten, einer Rechtsgrundlage im Jagdgesetz.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Beschluss in den vorangegangenen Verfahren nicht gefällt worden war, stellt der Gesetzgeber auf den Beschluss der Verpachtung ab und nicht auf den der Art der Verwertung. Es kann daher ein Beschluss über die Art der Verwertung im Verfahrensstadium der wiederholten Aufhebung des Beschlusses der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens nicht mehr gefällt werden und ist daher – als nicht vorgesehen und somit nicht gesetzmäßig zustandegekommen – aufzuheben.
IV.5. Zum Beschluss der erfolgten Verpachtung an die Jagdgesellschaft 2022:
Nach der Bestimmung des § 37 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 ist vorgesehen, dass der Jagdausschuss binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses über die erfolgte Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung vornehmen kann. In dem Fall, dass auch dieser Beschluss aufgehoben wird, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.
Durch die zu IV.4. ausgeführte Behebung des Beschlusses zur Art der Vertretung der Genossenschaftsjagd entbehrt daher auch dieser, zu Tagesordnungspunkt 5.b. gefasste Beschluss des Jagdausschusses zur Verpachtung der Genossenschaftsjagd an die Jagdgesellschaft 2022, der Rechtsgrundlage und ist daher aufzuheben.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Jagdgenossenschaft das Recht hat, innerhalb ihres Jagdgebietes (ausgenommen an Orten, wo die Jagd ruht) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen.
Mit diesem Recht ist aber auch die Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit sich ein artenreicher und gesunder Wildstand entwickeln kann und erhalten bleibt. Auch auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen hat die Jagdausübung und die Wildhege Rücksicht zu nehmen. Diese Zielsetzungen sind wohl in der Präambel zum Bgld. JagdG 2017 als auch in dessen § 1 festgehalten.
Es kann daher dem „Rechtsgutachten“ der Beschwerdeführerin, welches in der Sitzung vom 19.03.2024 verlesen wurde und als Beschlussgrundlage herangezogen wurden nicht gefolgt werden. Neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 37 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 kann es keinesfalls im Sinne der Jagdgenossenschaft sein, wenn nachfolgend jeder behördlichen Behebung des Beschlusses eine neuerliche Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens erfolgen kann, wird doch dadurch die Einsetzung eines Jagdverwalters provoziert, dessen Tätigkeit für die Jagdgenossenschaft zu zusätzlichen Kosten führt (§ 45 Bgld. JagdG 2017). Es ist somit neben der finanziellen Belastung keine Sicherheit für die Jagdgenossenschaft gegeben, dass die ihr auferlegten Verpflichtungen aus dem Jagdrecht auch erfüllt werden, solange keine abschließende Entscheidung über die Jagdausübung gefallen ist. Es entspricht daher weder der Systematik des Gesetzeswortlautes noch der Lebenserfahrung, dass jeder Bescheidbehebung über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens eine neuerliche Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens erfolgen kann.
Zu den Widersprüchen und der Säumnis:
IV.6. Zum Prüfungsumfang der Behörde und der vorgesehenen Erledigung:
Grundsätzlich hat die Bezirksverwaltungsbehörde Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, nach § 30 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nach dieser Bestimmung nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen. Wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, ist gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen.
Die Behörde hat mit verfahrensgegenständlichem Bescheid die Anzeige des Beschlusses des Jagdausschusses vom 19.03.2024 über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets im Wege des freien Übereinkommens aufgehoben.
Unabhängig von der Tatsache, dass Widerspruch gegen die in der Sitzung erfolgten Beschlüsse erhoben wurde, hatte die Behörde das gesetzmäßige Zustandekommen des Beschlusses zu prüfen. Hierbei kommen grundsätzlich u.a. die unrichtige Zusammensetzung des Jagdausschusses, fehlende Mehrheiten als auch vorgegebene gesetzliche Abläufe, wie Fristen als Prüfungsmaßstab in Frage. Kommt die Behörde bei der formalrechtlichen Prüfung zu dem Schluss, dass Beschlüsse des Jagdausschusses nicht gesetzmäßig zustande gekommen sind, hat sie dies mit Bescheid in Form der Aufhebung der betreffenden Beschlüsse auszusprechen.
Sofern die Behörde keinen Zweifel am formalrechtlich gesetzmäßigen Zustandekommen der Beschlüsse hat, sind in Folge deren Inhalte zu prüfen. Hierbei hat sich die Überprüfung Behörde auf die Überprüfung des Verfahrens des Jagdausschusses und die Prüfung der Stichhältigkeit der für die Verpachtung ins Treffen geführten Gründe zu beschränken (vgl. VwGH 23.04.1959, 2328/58, VwSlg. 4953 A/1959).
Auch diese Prüfung wiederum kann zu einer mit Bescheid auszusprechenden Aufhebung des betroffenen Beschlusses führen, oder – sofern die Behörde keine Mängel feststellen kann – zu der Mitteilung, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Letzteres stellt eine einfache Erklärung der Behörde ohne Bescheidcharakter dar.
IV.7. Im Falle des Vorliegens von Widersprüchen erfolgt deren Prüfung im Zuge sowohl der formalrechtlichen als auch materiellen Bewertung der Beschlüsse, je nach Vorbringen der Widersprüche.
Durch die Erhebung eines Wiederspruchs erlangt der Widerspruchswerber Parteistellung im Verfahren zur behördlichen Prüfung der erfolgten Beschlüsse des Jagdausschusses. Aus dieser Parteistellung i.S. des § 8 AVG resultiert auch das Recht der Widerspruchswerber auf Erledigung der Eingabe, somit der Widersprüche.
Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 sieht eine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige von erfolgten Beschlüssen des Jagdausschusses ausdrücklich nur dann vor, wenn ein oder mehrere Beschlüsse des Jagdausschusses aufgehoben werden. Je nach dem Aufhebungsgrund ist dieser entsprechend darzulegen und besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Widerspruch nicht ausschlaggebend für die Aufhebung war und ist dies – auch als für die Zukunft relevante Information für sämtliche Verfahrensparteien – auszusprechen. In diesem Sinne ist bei Vorliegen von Widersprüchen auch bei Aufhebung bereits aus formalrechtlichen Gründen zumindest in der Begründung des Bescheides auf die Widersprüche einzugehen.
Aufgrund der Feststellung der Behörde, dass Beschluss nicht gesetzeskonform zustande gekommen ist, wurde nicht auch über die zu diesem Beschluss erhobenen Widersprüche abgesprochen. Auch hat es die Behörde unterlassen, in der Begründung darauf einzugehen sowie auch den Bescheid nicht zugestellt.
IV.8. Der Umstand als solcher, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid nur einer Partei zugestellt worden ist, berechtigt jene Partei, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist, nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde (VwGH 22.10.1969, 1007/69). Es wäre vielmehr ein Antrag auf Bescheidzustellung (wie im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht dann erfolgt) bei der Behörde einzubringen gewesen.
Auch im Fall des Vorliegens einer Säumnis der Behörde hat diese noch die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde den Bescheid zu erlassen. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde diese Frist ungenützt verstreichen lassen bzw. in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage auf die ortsübliche öffentliche Kundmachung der Aufhebung des Beschlusses hingewiesen.
Die Behörde irrt in der Annahme, dass die Kundmachung des Beschlusses die Zustellung des Bescheides zu ersetzen vermag. Denn neben der Tatsache, dass in den Vorverfahren festgestellt wurde, dass die Kundmachung/Veröffentlichung von Niederschriften nicht den Vorschriften der Kundmachung eines konkreten Beschlusses entspricht, ist keineswegs sichergestellt bzw. nachgewiesen, dass der Bescheid an sich und gegebenenfalls auch vollständig, d.h. nicht nur der Spruch, kundgemacht wurde. Es war daher für die Widerspruchswerber nicht erkennbar, ob und in welchem Ausmaß über ihre Widersprüche – sei es auch nur unter Ausführung in der Bescheidbegründung – eingegangen wurde. Die Säumnis ist daher der Behörde zuzurechnen.
Durch den Fristablauf des § 17 Abs. 1 VwGVG ist am 27.09.2024 die Entscheidungspflicht über die Widersprüche auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen.
Durch die Aufhebung der Beschlüsse zur Art der Verwertung der Genossenschaftsjagd als auch die erfolgte Verpachtung an die Jagdgesellschaft 2022, somit von Beschlüssen, welche ebenfalls Gegenstand von Widersprüchen waren, ist dem Rechtsschutzinteresse von BF AA und BF BB Genüge getan und sind daher deren Widersprüche zurückzuweisen.
IV.9. Zur Nichtzulassung des Angebots der Jagdgesellschaft 2024 in der Sitzung vom 19.03.2024:
Eine Jagdgesellschaft wird als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Vertragserrichtung gegründet. Der Vertrag bedarf der in § 35 Abs. 3 Bgld. JagdG vorgesehenen Mindestinhalte, welche neben der Anzahl und jagdrechtlicher Eignung der Gesellschafter durch die Behörde zu prüfen sind. Für diese Prüfung hat die Behörde nach § 35 Abs. 8 leg.cit. 8 Wochen Zeit, die Bildung der Jagdgesellschaft zu untersagen. Eine Zustimmung zur Bildung einer Jagdgesellschaft sieht das Gesetz nicht vor.
Es ist daher den Ausführungen des Jagdausschusses in der Sitzung vom 19.03.2024 nicht zu folgen, dass das Angebot mangels bescheidmäßiger Kenntnisnahme der Gesellschaftserrichtung durch die Behörde nicht zuzulassen ist.
Beizupflichten ist allerdings jener Argumentation, dass das Pachtangebot der Jagdgesellschaft 2024 von einer hierzu nicht befugten Person, nämlich durch den nicht stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer NN, vorgelegt wurde. Die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Bgld. JagdG sieht eindeutig vor, dass ausschließlich ein Mitglied der Jagdgesellschaft befugt ist, in Verhandlungen betreffend einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens einzutreten (sowie auch an einer öffentlichen Versteigerung teilzunehmen), und dieses Mitglied sich auch über eine Vollmacht auszuweisen hat.
Die Frage, wieso kein Mitglied der Jagdgesellschaft an der Jagdausschusssitzung teilgenommen hat, wird mangels Relevanz nicht weiter erörtert.
Conclusio
Nachdem der Beschluss über die Verpachtung der Genossenschaftsjagd an die Jagdgesellschaft 2022 im Wege des freien Übereinkommens bereits zwei Mal aufgehoben worden ist, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Verwertung nur mehr im Wege einer öffentlichen Versteigerung zulässig und daher der Beschluss zu 5b) über die erfolgte Verpachtung an die Jagdgesellschaft 2022 als unzulässig aufzuheben.
Aus selbigen Grund entbehrt auch der zuvor gefasste Beschluss in 5a) über die Art der Verwertung der Rechtsgrundlage und ist daher aufzuheben. Eine Beschlussfassung über die Art der Verwertung der Genossenschaftsjagd nach § 32 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 ist nur mehr für die nächstfolgende Jagdperiode möglich zu fassen.
Durch die Aufhebung der genannten Beschlüsse trägt das LVwG implizit den Widersprüchen Rechnung, ausgenommen betreffend des Widerspruchs zur Nichtzulassung des Angebots der Jagdgesellschaft 2024 – hier wird auf die Ausführungen in IV.9. verwiesen.
Ebenfalls erübrigt sich eine Absprache über den Antrag auf Bescheidzustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, da dieser mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde.
Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage war im Sinne des § 28 VwGVG reformatorisch zu entscheiden.
IV.10. Zur Versteigerung der unverpachteten Genossenschaftsjagd:
Die Genossenschaftsjagd ist aufgrund der wiederholten Behebung des Beschlusses der Verpachtung zu versteigern.
Zu den Ausführungen in der Niederschrift zur Jagdausschussitzung vom 19.03.2024, dass mit einer Versteigerung ein geringerer Erlös für die Genossenschaftsjagd folgen würde bzw. auch eine bessere Kommunikation für weitere allfällig zu setzende Maßnahmen während des Pachtzeitraums zu erwarten wären, wird auf die Ausführungen zu IV.2. verwiesen.
Weiters wurde von der Burgenländischen Landesregierung die Verordnung vom 10.11.2021 über öffentliche Versteigerungen von Genossenschaftsjagdgebieten und Jagdpachtverträgen, LGBl. Nr. 79/2021, erlassen, in welcher ein Entwurf von Versteigerungsbedingungen enthalten ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Dieses Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage im Bgld. JagdG 2017 sowie die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt daher nicht vor.
Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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