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E 194/10/2024.001/009•LVwG B E 194/10/2024.001/009
E 194/10/2024.001/009Landesverwaltungsgericht23.01.2025
Kinderbetreuung; Kinderbildung; kein schriftliches Begehren der Eltern, sondern (trotz Verbesserungsauftrag) nur der Kindesmutter, über die Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht mit Bescheid der BH zu entscheiden.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Kindesmutter, Frau BF, wohnhaft in ***, ***, in Vertretung der minderjährigen AA, geboren am ..2018, ebenfalls wohnhaft in ***, ***, vom 02.12.2024, mit Nachtrag vom 06.12.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.11.2024, Zahl: ***, OE: ***, wegen Abweisung ihres Antrags vom 04.10.2024 betreffend die Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2009 – Bgld. KBBG 2009,
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als das schriftliche Begehen der Kindesmutter BF in Vertretung der minderjährigen Tochter AA gemäß § 24 Abs. 7 letzter Satz in Verbindung mit § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009, mit Bescheid über den Antrag um Genehmigung einer Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht für das Arbeitsjahr 2024/2025 zu entscheiden, als unzulässig zurückgewiesen wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren, Vorbringen:
I.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
I.1.1. Mit Eingabe vom 08.08.2024 stellten Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) und Herr BB, geboren am ***, nunmehr wohnhaft in *** – ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), als Kindesmutter und Kindesvater an die Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), einen Antrag auf Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht ihrer minderjährigen Tochter AA, geboren am ..2018, ebenfalls wohnhaft in ***, ***, und Betreuung durch eine Tagesmutter im Pflichtkindergartenjahr 2024/2025.
I.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung fachlicher Stellungnahmen teilte die Behörde der Kindesmutter und dem Kindesvater mit Schriftsatz vom 03.10.2024, Zahl: ***, OE: ***, mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 für eine Ausnahme von der Besuchspflicht einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung nicht erfüllt seien, weil ihre Tochter AA einer Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedürfe. Das Schreiben enthielt den abschließenden Hinweis, dass seitens der Behörde auf schriftliches Verlangen der Kindeseltern über den Antrag mit schriftlichem Bescheid entschieden werde.
Mit Schreiben an die Behörde vom 04.10.2024 verlangte die Beschwerdeführerin, dass mittels Bescheid über den Antrag auf Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht ihrer Tochter AA entschieden werde.
I.1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 04.11.2024, Zahl: ***, OE: ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gemäß § 24 Abs. 6 und 7 Bgld. KBBG 2009 abgewiesen.
I.2. Beschwerde:
I.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2024 rechtzeitig Beschwerde.
I.2.2. Mit Schriftsatz vom 06.12.2024 erstattete die Rechtsanwaltspartnerschaft CC in *** einen Nachtrag zur Beschwerde vom 02.12.2024. Der Eingabe waren ein „Klinisch Psychologischer Befund“ vom 11.10.2024, ein BESK KOMPAKT Beobachtungsbogen und eine fachärztliche Stellungnahme vom 28.11.2024 angeschlossen.
I.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
I.3.1. Die Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt mit Schreiben vom 06.12.2024 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
I.3.2. Mit Schreiben vom 18.12.2024, Zahl: ***, erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens das schriftliche Verlangen des Kindesvaters, mit Bescheid zu entscheiden, nachzureichen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle eines fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist eine Zurückweisung ihres Antrags vom 04.10.2024 zu erfolgen habe.
Diese Aufforderung erging gleichlautend an die mitbeteiligte Partei.
I.3.3. Der Kindesvater als mitbeteiligte Partei erstattete mit E-Mail vom 11.01.2025 eine Stellungnahme an das Verwaltungsgericht. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass er unbedingt die Notwendigkeit sehe, seine Tochter AA in den Kindergarten zu geben. Er befürworte einen Kindergartenbesuch der Tochter, was er auch der Behörde mitgeteilt habe. Er sei nach wie vor gleichberechtigter gesetzlicher Vertreter der mj. AA.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 wurde die rechtsanwaltliche Vertretung der mitbeteiligten Partei durch die DD Rechtsanwälte, Frau Rechtsanwältin Mag. EE, in *** bekannt gegeben und gleichzeitig die Äußerung erstattet, dass der Kindesvater den Inhalt des Schreibens der Behörde vom 03.10.2024 akzeptiere und den Kindergartenbesuch seiner minderjährigen Tochter unterstütze. Die Kindeseltern lebten in Scheidung und habe die mitbeteiligte Partei als Kindesvater keinerlei Kenntnis vom Antrag der Beschwerdeführerin bzw. Kindesmutter auf Bescheiderlassung gehabt. Der Kindergartenbesuch werde ausdrücklich befürwortet, und es werde die Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung beantragt.
Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland die Korrespondenz mit der Behörde, Referat Kinder- und Jugendhilfe, mit E-Mails vom 20.01.2025 und 21.01.2025.
I.3.4. Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 gab die Rechtsanwaltspartnerschaft CC in *** die Auslösung des Vollmachtsverhältnisses dem Verwaltungsgericht bekannt.
II. Sachverhalt:
II.1. Die Beschwerdeführerin ist Kindesmutter der minderjährigen AA. Die mitbeteiligte Partei ist Kindesvater der mj. AA.
Die Kindeseltern leben getrennt bzw. in Scheidung, sind aber als Kindeseltern nach wie vor beide gesetzliche Vertreter und Obsorgeberechtigte der mj. AA.
Die minderjährige AA wurde am ..2018 geboren und hat ihren Hauptwohnsitz in ***, ***. Sie hat vor dem 01.09.2024 das fünfte Lebensjahr vollendet und wird im Folgejahr 2025 schulpflichtig.
Für das Arbeitsjahr 2024/2025 besteht somit grundsätzlich die Pflicht zum Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung.
Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei stellten mit einer gemeinsamen, von beiden unterfertigten Eingabe an die Behörde vom 08.08.2024 einen Antrag auf Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht ihrer minderjährigen Tochter AA, geboren am ..2018, im Pflichtkindergartenjahr 2024/2025 und deren Betreuung durch eine Tagesmutter.
Mit Schreiben vom 03.10.2024, Zahl: ***, OE: ***, teilte die Behörde der Kindesmutter und dem Kindesvater mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 für eine Ausnahme von der Besuchspflicht einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 04.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Behörde mittels Bescheid über ihren Antrag auf Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht ihrer mj. Tochter AA entscheide.
Dieser Antrag wurde nur von der Beschwerdeführerin gestellt, nicht aber von der mitbeteiligten Partei.
Trotz Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18.12.2024, Zahl: ***, wurde der Antrag vom 04.10.2024 nicht verbessert und eine Antragstellung bzw. Unterschrift durch den Kindesvater als mitbeteiligte Partei nicht nachgebracht.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt, gegen dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Bedenken erhoben wurden und auch nicht bestehen. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) genommen.
Daraus ergibt sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.
III.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest. Es war somit aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
IV. Rechtslage:
IV.1. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) - Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
IV.2. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes 2009 – Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 60/2024, lauten:
§ 2:
„Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen:
(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:
8. Eltern: Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes;
(2) – (3) […].“
§ 24:
„Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht:
(1) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 55/2022)
(2) Die gruppenführende pädagogische Fachkraft hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der bzw. von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu führen. Die gruppenführende pädagogische Fachkraft kann diese Aufgabe einer in der jeweiligen Gruppe eingesetzten pädagogischen Assistenzkraft übertragen.
(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.
(4) Zum Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
(5) Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Abs. 6 von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfüllen.
(6) Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,
1. die vorzeitig die Schule besuchen,
2. denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,
3. denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,
4. bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfüllt werden oder
5. die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.
(7) Ein Antrag gemäß Abs. 6 setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(8) Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(9) Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 20 Stunden festzulegen.
(10) Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der schulfreien Tage gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022.
(11) Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen pro Kindergartenjahr, Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Gemäß § 24 Abs. 4 Bgld. KBBG 2009 sind zum Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
Die minderjährige AA hat laut ZMR ihren Hauptwohnsitz im Burgenland. Sie wurde am ..2018 geboren und hat somit vor dem 01.09.2024 das 5. Lebensjahr vollendet und wird im Folgejahr 2025 schulpflichtig. Für sie besteht somit die grundsätzliche Verpflichtung zum Besuch einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung nach dieser Bestimmung.
V.2. Gemäß § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 sind von der Besuchspflicht ausgenommen auf Antrag der Eltern jene Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen (Z. 1), denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann (Z. 2), denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann (Z. 3), bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erfüllt werden (Z. 4) oder die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen (Z. 5).
Nach § 24 Abs. 7 leg. cit. setzt ein Antrag gemäß Abs. 6 voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist, und ist dieser bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 7 letzter Satz Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2024, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf schriftliches Verlangen der Eltern über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
Auch § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 spricht vom Antrag der Eltern.
Der Begriff „Eltern“ wird in § 2 Abs. 1 Z. 8 Bgld. KBBG 2009 definiert als „Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes.“
Der Wortlaut des Gesetzes (arg. „der Eltern“) ist somit eindeutig und klar.
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts Anderes entnehmen. So ist auch in den Materialien zur Novelle des § 24 Bgld. KBBG 2009 mit LGBl. Nr. 14/2019 (XXI. Gp, RV 1666) zweimal von den „Erziehungsberechtigten“ die Rede, die den Antrag zu stellen und einen Nachweis über den Sprachstand des Kindes einzuholen haben.
Im vorliegenden Fall lag kein schriftliches Verlangen der Eltern, sprich der Kindesmutter und des Kindesvaters, vor.
Entgegen § 24 Abs. 7 letzter Satz Bgld. KBBG 2009 wurde das schriftliche Verlangen nur von der Beschwerdeführerin als Kindesmutter gestellt, nicht hingegen vom Kindesvater als mitbeteiligter Partei.
Obwohl – ungeachtet einer Trennung bzw. eines Scheidungsverfahrens der Kindesvater – die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei weiterhin obsorgeberechtigt und damit Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter der minderjährigen AA sind, wurde gegenständlich das Verlangen gemäß § 24 Abs. 7 letzter Satz Bgld. KBBG 2009 vom 04.10.2024 nur von der Beschwerdeführerin und Kindesmutter unterfertigt und gestellt.
Trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenlandes vom 18.12.2024, Zahl: ***, wurde das schriftliche Verlangen, über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden, vom 04.10.2024 nicht verbessert.
Es wurde keine Unterschrift oder Antragstellung der mitbeteiligten Partei nachgereicht.
Vielmehr erklärte der Kindesvater als mitbeteiligte Partei ausdrücklich, dass er den Kindergartenbesuch der mj. Tochter ausdrücklich befürworte und das Schreiben der Behörde vom 03.10.2024, Zahl: ***, OE: ***, akzeptiere.
Es liegt daher kein dem § 24 Abs. 7 letzter Satz Bgld. KBBG 2009 entsprechendes schriftliches Verlangen der Eltern der minderjährigen AA, über einen Antrag auf Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden, vor.
Das Begehren der Beschwerdeführerin vom 04.10.2024 wurde nicht verbessert und ist daher mangels Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher der Spruch des angefochtenen Bescheids der Behörde dahingehend abzuändern und spruchgemäß über die Beschwerde zu entscheiden.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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