LVwG B E 050/07/2024.005/004

E 050/07/2024.005/004Landesverwaltungsgericht23.01.2025

Regest

Waffenverbot aufgrund des Herstellens eines Molotow-Cocktails durch einen Jugendlichen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 050/07/2024.005/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.050.07.2024.005.004

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA aus *** vom 23.04.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft CC vom 22.03.2024, Zahl: ***, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.1.2024 auf Aufhebung eines gegen ihn erlassenen Waffenverbotes keine Folge gegeben wurde

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang, Beschwerde:

1. Am 13.10.2023, gegen 20:40 Uhr, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden „Bf“) mit zwei weiteren Jugendlichen bei einer Tankstelle in *** Treibstoff in eine Glasflasche getankt. Im Anschluss daran, gegen 21:40 Uhr, haben sich die Genannten auf einen Feldweg nächst der ***gasse begeben und einen Molotow-Cocktail hergestellt, indem sie in die genannte Glasflasche Zeitungspapier stopften, dieses anzündeten und die Glasflasche anschließend zu Boden warfen. Die dadurch entstandene Brandfläche haben die Jugendlichen sofort mit mitgenommenen Wasserflaschen gelöscht und sind anschließend nach Hause gefahren.

Aufgrund entsprechender Hinweise an die Polizei konnte diese die drei Jugendlichen ausforschen und hat zunächst AA zum Vorfall befragt, wobei dieser gesagt hat, dass er nicht mehr wisse, wer von ihnen die Flasche geworfen hat. Gegenüber der Polizei zeigte sich AA reuig, bei so einem Blödsinn mitgemacht zu haben und hätten seine Freunde gemeint, es wäre lustig einen Molotow-Cocktail zu bauen, wobei er sich über mögliche Gefahren nicht bewusst gewesen sei. Auch die beiden anderen Jugendlichen, darunter der Bf, machten die gleichen Angaben wie AA und konnte auch keiner von ihnen angeben, wer nun die Glasflasche geworfen hat.

Im Anschluss an die abgeschlossenen Erhebungen hat die PI *** Anzeige gegen die drei Jugendlichen an die Staatsanwaltschaft *** wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 43 Sprengmittelgesetz erstattet.

2. Aufgrund des zuvor angeführten Vorfalls hat die Bezirkshauptmannschaft CC (kurz: “BH“) am 23.10.2023 gegen den Bf mittels Mandatsbescheid ein Waffenverbot erlassenen, der seinen Erziehungsberechtigten zugestellt wurde, unbekämpft blieb und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist.

3. In der Folge hat die Mutter des Bf am 29.1.2024 die Aufhebung des gegen ihren Sohn erlassenen Waffenverbotes beantragt und darin ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 13.10.2023, bei dem auf einem offenen Feld ein Molotow-Cocktail gezündet worden ist, nur über ihren Sohn ein Waffenverbot verhängt wurde, nicht aber auch über die beiden anderen beteiligten Jugendlichen.

Bei dem genannten Vorfall habe es sich, so die Mutter, lediglich um einen „Lausbubenstreich“ gehandelt und seien sich alle drei beteiligten Jugendlichen nicht darüber im Klaren gewesen, dass sie mit ihrer Handlung etwas Verbotenes tun. Nachdem das verhängte Waffenverbot doch hinreichend weitläufige Folgen für ihren Sohn hat, ersuche sie daher um dessen Aufhebung und habe die Bezirkshauptmannschaft DD im Übrigen gegen die beiden anderen beteiligten Jugendlichen kein Waffenverbot verhängt, was eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu ihrem Sohn darstelle.

4. Mit Schreiben vom 28.2.2024 hat die BH den Erziehungsberechtigten des Bf mitgeteilt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts der Beobachtungszeitraum seit Verhängung des in Rede stehenden Waffenverbotes nicht ausreichend lang ist und die Gründe für die Erlassung dieses Verbots daher nicht weggefallen seien, weshalb die Abweisung des Antrags auf Aufhebung beabsichtigt ist.

5. Daraufhin hat die Mutter des Bf am 5.3.2024 hierzu Stellung genommen und darin abermals ihr Unverständnis dahingehend ausgedrückt, wie es sein könne, dass nur über einen von drei am Vorfall vom 13.10.2023 Beteiligten ein Waffenverbot verhängt wird, über die beiden anderen jedoch nicht.

Im Übrigen verweise sie auf Ihr Schreiben vom 29.1.2024, zumal das verhängte Waffenverbot doch weitläufige Folgen für ihren Sohn haben könne, insbesondere seinen weiteren beruflichen Werdegang. Ihr Sohn sei ein bis dato unbescholtener Jugendlicher, der ordentlich seine Schule absolviere und auch sonst in keinster Weise auffällig sei. Dieser bereue seine Tat aufrichtig, sei sich zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht im Klaren gewesen, welche Folgen das für ihn haben kann bzw. dass er etwas Verbotenes tut.

6. In der Folge hat die BH den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes mit Bescheid vom 22.3.2024 abgewiesen und darin begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beobachtungszeitraum seit dem verhängten Waffenverbot im vorliegenden Fall nur über knapp 5 Monate erstreckt. Da die Tat erst am 13.10.2023 verübt worden ist, sei die ausreichende Länge zwischen der Anlasstat und der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes nicht gegeben. Zur Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose sei vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu beurteilen und müsse der Beobachtungszeitraum in Bezug auf die Anlasstat ausreichend lang sein. Diese Tat sei somit wesentlich für die Dauer des Beobachtungszeitraumes und dürfe das Verhalten des Antragstellers seither keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Gefährdungsprognose weiterhin besteht. Auch diene ein Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen.

Aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ergebe sich, dass das Alter des Bf durchaus die Annahme zulasse, dass die Gefahr, die von einer solchen Tat ausgeht, korrekt eingeschätzt werden kann und somit die Zurechnungsfähigkeit des Bf gegeben ist. Die Tatsache, dass er gefährliche Gegenstände, wie einen Molotow-Cocktail, missbräuchlich verwendet hat und damit die Beschädigung von fremdem Eigentum und das sonstige Risiko, das vom Zünden einer Brandbombe ausgeht, in Kauf nimmt, veranlasse die Behörde anzunehmen, dass ihm auch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Für die hier vorzunehmende Beurteilung sei daher festzuhalten, dass keine Änderung des Sachverhaltes seit Erlassung des Waffenverbotes eingetreten ist. Für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung wäre ein Wohlverhalten des Antragstellers über einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum erforderlich, um den Wegfall der Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes annehmen zu können. Ein Beobachtungszeitraum, der sich nur knapp über 5 Monate seit Verhängung des Waffenverbotes erstreckt, sei jedoch nicht ausreichend, um vom Wegfall des Grundes, der seinerzeit zur Erlassung des Waffenverbotes geführt hat, ausgehen zu können.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde und wird darin vorgebracht, dass schon die Verhängung des Waffenverbotes gegen den Bf vehement dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7 B-VG widersprochen hat und gemäß Artikel 7 Abs. 1 B-VG und Artikel 2 StGG alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind.

Der Bf habe bereits im Verfahren darauf hingewiesen, dass gegen seine „Mittäter" Herrn BB und Herrn AA kein Waffenverbot verhängt wurde. Dies könne seinen Grund darin haben, dass diese beiden ihren Wohnsitz nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft CC, sondern in jenem der Bezirkshauptmannschaft DD haben.

Umso unverständlicher sei die nunmehrige Vorgangsweise der BH, welche aufgrund eines de facto nicht funktionierenden „Molotow-Cocktails", der nur zu einer geringfügigen Entwicklung von Feuer führte und mit einem Liter Wasser (!) gelöscht werden konnte, offenkundig zur Ansicht gelangt, es würde Anlass zu der Annahme bestehen, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Tatsächlich seien die Maßstäbe der BH offenkundig so streng, dass de facto über jedes Kind, das irgendwann einmal gezündelt oder Feuer entfacht hat, ein Waffenverbot verhängt wird. Die BH DD habe hingegen gegen seine Freunde und „Mittäter" BB und AA kein Waffenverbot verhängt, was auch insofern nachvollziehbar sei, als der Vorfall vom 13.10.2023 jedenfalls für die Annahme einer Gefährlichkeit seiner Person in keiner Weise ausreichend sei.

Im Hinblick auf den von der BH angeführten Beobachtungszeitraum sei anzumerken, dass schon die Anlasstat, wie bereits ausgeführt, im Bereich eines „Lausbubenstreiches" liege, der grundsätzlich von vielen Jugendlichen gelegentlich begangen wird, dieser keinerlei Folgen hatte und auch das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren erwartungsgemäß eingestellt wurde.

Nicht zuzustimmen sei der BH, das Alter des Bf würde die Annahme zulassen, dass die Gefahr, die von einer solchen Tat ausgeht, korrekt eingeschätzt werden könne und somit seine Zurechnungsfähigkeit gegeben sei und außerdem aufgrund des Risikos, das vom Zünden einer Brandbombe ausgeht, der Bf in Kauf genommen habe, fremde Gegenstände zu beschädigen. Dieser Annahme sei nicht zu folgen und vielmehr davon auszugehen, dass die „Brandbombe" auf einem Feldweg gezündet wurde und dies nur zu einem äußert kleinflächigen Feuer geführt hat, dass von allen Jugendlichen sofort gelöscht wurde.

Weiters sei auszuführen, dass der Bf keine wie immer geartete Affinität zu Waffen besitze und selbstverständlich auch nicht beabsichtige, in nächster Zeit solche zu erwerben oder eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Für sein berufliches Fortkommen (z.B. Bewerbung bei Polizei oder Bundesheer) sei ein solches Waffenverbot aber äußerst abträglich.

Darüber hinaus sei auszuführen, dass seit dem Vorfall inzwischen nahezu 7 Monate vergangen sind und sich der Bf seither wohlverhalten habe bzw. auch kein wie immer gearteter Anlass bestehe, eine Gefährlichkeit seinerseits anzunehmen.

Er stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Antrag, dieses möge den angefochtenen Bescheid der BH vom 22.03.2024 aufheben und seinem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes Folge geben.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am 13.10.2023, gegen 20:40 Uhr, hat der Bf mit seinen Freunden BB und AA bei einer Tankstelle in *** Treibstoff in eine Glasflasche getankt und haben sie im Anschluss daran auf einem Feldweg nächst der ***gasse einen Molotow-Cocktail hergestellt, indem sie in die Glasflasche Zeitungspapier gestopft, dieses anschließend angezündet und dann zu Boden geworfen haben. Die dadurch entstandene Brandfläche haben die Jugendlichen sofort mit mitgenommenen Wasserflaschen gelöscht und sind anschließend nach Hause gefahren.

Aufgrund entsprechender Ermittlungen durch die Polizei konnten alle drei Jugendliche ausforscht werden und sind diese im Anschluss an ihre Befragung bei der Staatsanwaltschaft *** wegen des Verdachts der Herstellung eines Sprengmittels nach § 43 Sprengmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden. Mit Verständigung dieser Staatsanwaltschaft (Bezirksanwalt) vom 16.10.2023 ist die Polizei vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels entsprechendem Anfangsverdacht (vgl. § 1 Abs. 3 StPO) informiert worden.

3. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 29.4.2024 vorgelegten Verwaltungsakt, samt den sich darin befindlichen unbedenklichen Schriftstücken und Urkunden (insbesondere den Abschlussbericht der PI *** an die StA *** vom 15.10.2023; den Mandatsbescheid der BH vom 23.10.2023; Verständigung der Staatsanwaltschaft (des Bezirksanwalts) vom 16.10.2023 an die PI *** vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; das dem Bf mit Schreiben der BH vom 28.2.2024 gewährte Parteiengehör; den Antrag der Mutter des Bf vom 29.1.2024 auf Aufhebung des Waffenverbotes sowie ihre Stellungnahme vom 5.3.2024; den angefochtenen Bescheid vom 22.3.2024 sowie die erhobene Beschwerde vom 23.4.2024).

Demnach steht für das LVwG der zuvor in Punkt 2. angeführte entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und steht diesem auch kein Ermittlungsergebnis entgegen.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) StF: BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021 sowie des Bundesgesetzes über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG) StF: BGBl. I Nr. 121/2009 idF BGBl. I Nr. 211/2021 und der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) StF: BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 1/202,3 lauten – auszugsweise - wie folgt:

Waffengesetz 1996

„Waffen

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. […]

Jugendliche

§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Sprengmittelgesetz 2010

„Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 43. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;

2. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder

3. Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,

ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Strafprozessordnung

Das Strafverfahren

§ 1. (1) […] Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.

(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.“

2. In der Sache:

1. Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbots wegen Wegfalls der dafür gegebenen Gründe nach § 12 Abs. 7 WaffG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG noch aufrecht ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/ 0031, mwN sowie 27.11.2020, Ra 2020/03/0086).

Bei einem „Wohlverhalten“ des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Judikatur des VwGH nicht als ausreichend angesehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist hier ein strenger Maßstab anzulegen.

Nichts anderes gilt dann, wenn im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen (vgl. etwa VwGH 26.4.2007, 2005/ 03/0022, mwN).

2. Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes war im vorliegenden Beschwerdefall die Herstellung eines „Molotow-Cocktails“ durch den Bf gemeinsam mit seinen beiden Freunden und das Anzünden sowie auf den Boden werfen dieses Cocktails auf einem Feldweg unmittelbar am Ortsrand von *** am 13.10.2023, wodurch ein kleines Feuer entstanden ist, das von allen drei Jugendlichen aber sogleich gelöscht wurde. Aufgrund dieses Vorfalls hat die BH gegen den Bf mit Mandatsbescheid vom 23.10.2023 ein Waffenverbot verhängt, das in der Folge unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl. dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/ 03/0063; ferner VwGH 2.3.2016, Ra 2016/03/0011; 30.3.2017, Ra 2017/03/ 0018). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008). Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. aus der ständigen Judikatur z.B. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028).

Vor dem Hintergrund, dass der Bf gemeinsam mit zwei Freunden am 13.10.2023 einen Molotow-Cocktail hergestellt hat und dieser am Ortsrand von *** auch auf einem Feldweg angezündet und zu Boden geworfen worden ist, war dieser Vorfall nach dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (jedenfalls) geeignet, die zuvor angeführte qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch den Bf weiterhin zu befürchten, wie im Folgenden dargestellt wird.

3. Im gegenständlich zu beurteilenden Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bestreitet der Bf weder das gemeinsame Herstellen noch das Anzünden des in Rede stehenden Molotov-Cocktails mit seinen zwei Freunden, moniert aber, dass es sich dabei lediglich um einen „Lausbubenstreich“ gehandelt habe und nur gegen ihn, nicht aber auch gegen seine beiden Freunde ein Waffenverbot verhängt worden ist, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Ein Molotow-Cocktail, auch Brandflasche oder Benzinbombe, genannt, ist eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl einfacher Wurfbrandsätze, wie sie bei Aufständen, Krawallen, Straßenschlachten, in Guerillakriegen oder zur Verübung von Brandanschlägen verwendet werden, weshalb er in vielen Ländern verboten ist. So wird der Molotow-Cocktail in Deutschland z.B. in der Waffenliste als verbotene Waffe angeführt, womit dort der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, das Führen, das Verbringen, das Mitnehmen, das Herstellen, das Instandsetzen sowie der Handel damit verboten sind. Ebenso ist es in Deutschland nicht erlaubt, zum Herstellen von Molotowcocktails anzuleiten oder aufzufordern und werden dort Verstöße gegen dieses Verbot mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Werfen von Molotow-Cocktails auf Personen, zum Beispiel auf Polizisten bei Straßenschlachten, wird in der deutschen Rechtsprechung häufig als versuchtes Tötungsdelikt (Mord oder Totschlag) bewertet, weil die möglicherweise tödliche Folge eines Treffers dabei vom Werfer zumindest billigend in Kauf genommen wird.

Wenngleich weder diese Rechtslage noch die deutsche Rechtsprechung bzgl. Molotow-Cocktails auf Österreich anzuwenden ist und es sich dabei auch nicht um verbotene Waffen iSd § 17 WaffG handelt, hegt das Landesverwaltungsgericht keinerlei Bedenken, dass es sich bei dem vom Bf gemeinsam mit seinen beiden Freunden hergestellten „Molotow-Cocktail“ um eine „Waffe“ iSd § 1 WaffG handelt. Die genannte Bestimmung definiert eine „Waffe“ im technischen Sinn, wobei die Definition auf zwei (alternativ verknüpfte) Funktionen des jeweils zu beurteilenden Gegenstandes abstellt. Waffen sind demnach Gegenstände, deren Funktion entweder darin besteht, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen (was bei einem Molotow-Cocktail zweifellos der Fall ist) oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Zumindest einer der in § 1 WaffG angeführten Funktionen muss der zu beurteilende Gegenstand seinem Wesen nach erfüllen. Daher ist die subjektive Zweckwidmung eines Gegenstandes durch ihren Inhaber irrelevant, weil ausschließlich die objektive Bestimmung des Gegenstandes maßgeblich ist, die allein nach dessen Wesen zu beurteilen ist. Das für die Waffenqualifikation maßgebliche Wesen und die daraus abzuleitende Bestimmung eines Gegenstandes ist „aufgrund seiner Konstruktion, Beschaffenheit, etc.“ zu beurteilen. Der waffenpolizeiliche Waffenbegriff will daher in typisierender Weise von all jenen Gegenständen, die in Waffenfunktion im weiten Sinn verwendet werden können (Waffen im weiteren Sinn), jene herausgreifen, die einen besonderen Gefährlichkeitsgrad aufweisen. Dass ein MolotowCocktail im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen und seines Verwendungszwecks unter den Waffenbegriff im Sinne des § 1 Zif. 1 WaffG zu subsumieren ist, bedarf sohin keiner weiteren Erklärung mehr.

4. Wenn der Bf respektive dessen Erziehungsberechtigte aufgrund des gegenständlichen Vorfalls vom 13.10.2023 lediglich von einem „Lausbubenstreich“ spricht, verkennen sie zum einen den Ernst der Lage und zum anderen, dass Jugendlichen generell der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten ist (vgl. § 11 WaffG); das umfasst auch das Herstellen von Waffen und deren Innehabung.

Dass bei dem in Rede stehenden Vorfall glücklicherweise nichts Ärgeres passiert ist und durch das zu Boden schleudern des Molotowcocktails nur eine kleine Brandfläche entstanden ist, die sogleich gelöscht werden konnte, vermag das verbotene Verhalten des Bf und seiner beiden Freunde nicht zu entschuldigen.

Auch mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige der PI *** von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Bf abgesehen hat, ist für ihn nichts gewonnen und wird ihm entgegengehalten, dass für die Verhängung - wie auch für die Aufrechterhaltung - eines Waffenverbotes entscheidend ist, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme weiterhin gerechtfertigt ist, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft (der Bezirksanwalt) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens augenscheinlich deshalb abgesehen, weil es sich bei einem Molotow-Cocktail nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) um keinen Sprengstoff, sohin keinem Erzeugnis handelt, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können.

Abgesehen davon haben die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht auch im Falle einer Einstellung eines Strafverfahrens oder dem Absehen von diesem durch die Staatsanwaltschaft und auch im Falle eines Freispruchs durch ein Strafgericht eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, m.w.H.), ohne an die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden gebunden zu sein. Dies hat die BH im vorliegenden Beschwerdefall getan, indem es das Verhalten des Bf aufgrund des von der Polizei angezeigten Sachverhalts eigenständig beurteilt hat.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu verhängten Waffenverboten wiederholt festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall, ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen kann.

5. Bei einem Waffenverbot wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung

Wenn eine Gefahr iSd § 12 Abs. 1 WaffG besteht, liegt die Verhängung eines Waffenverbots nicht im Ermessen der Behörde. Sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl. VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011 und vom 27. November 2012, 2012/03/ 0134, beide mwH).

Dies hat die BH aufgrund des von ihr unbedenklich festgestellten Sachverhaltes im vorliegenden Beschwerdefall getan und im bekämpften Bescheid ihre beweiswürdigenden Erwägungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Dabei ist sie in unbedenklicher Weise davon ausgegangen, dass der von ihr angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, also die Annahme rechtfertigt, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum weiterhin gefährden. All dies zeigt, dass sich die BH ein hinreichend klares Bild vom besagten Vorfall auf dem Boden der durchgeführten Ermittlungen gemacht hat und kann ihr vom LVwG aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Wegfall der maßgebenden Gründe durch ein Wohlverhalten von einigen Monaten seit der Anlasstat nicht als ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesehen hat. Diese von der BH vorgenommene Prognose begegnet daher keinerlei Bedenken durch das LVwG.

6. An dieser Prognose vermag auch das im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen nichts zu ändern, wonach der Bf keine wie immer geartete Affinität zu Waffen besitze und selbstverständlich auch nicht beabsichtige, in nächster Zeit solche zu erwerben oder eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Für sein berufliches Fortkommen (z.B. Bewerbung bei Polizei oder Bundesheer) sei ein solches Waffenverbot aber äußerst abträglich. Darüber hinaus sei auszuführen, dass seit dem Vorfall inzwischen nahezu 7 Monate vergangen sind und sich der Bf seither wohlverhalten habe bzw. auch kein wie immer gearteter Anlass bestehe, eine Gefährlichkeit seinerseits anzunehmen.

Was dieses Vorbringen anbelangt, ist dem Bf zum einen entgegenzuhalten, dass ihm der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen als Jugendlichen ohnehin unter einem Alter von 18 Jahren verboten ist (vgl. § 11 WaffG) und er sich gegenwärtig erst im 16. Lebensjahr befindet. Zum anderen hat er bis zum Erreichen seines 18. Lebensjahres genügend Zeit, um bis dahin sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen, wobei erneut darauf verwiesen wird, dass bei einem "Wohlverhalten" seit dem für die Verhängung des Waffenverbots ausschlaggebenden Anlass der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbots liegende Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht als ausreichend angesehen.

7. Letztlich wird der Bf - wie schon die BH schon zutreffend angemerkt hat – darauf hingewiesen, dass die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG nicht dazu dient, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Eine solche Änderung liegt gegenständlich nicht vor. Vielmehr liegt im vorliegenden Beschwerdefall die zur Erlassung eines Waffenverbots vom 13.10.2023 führende Anlasstat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gerade einmal 5 Monate zurücklag und hat der Bf den gegen ihn erlassenen Mandatsbescheid nicht bekämpft. Daraus ergibt sich, dass selbst der Bf dem gegen ihn erlassenen Waffenverbot nicht entgegengetreten ist und dieses daher in der Folge in Rechtskraft erwuchs.

Was sein Vorbringen im Hinblick auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anbelangt, ist eine solche weit und breit nicht zu sehen und kann der BH jedenfalls diesbezüglich keinerlei Vorwurf gemacht werden. Warum die Bezirkshauptmannschaft *** gegen die beiden Freunde des Bf, die bei der Herstellung und Verwendung des in Rede stehenden Molotow-Cocktails beteiligt gewesen sind, kein Waffenverbot verhängt hat, ist - mangels behördlicher Zuständigkeit - nicht von der Bezirkshauptmannschaft CC und auch nicht vom LVwG Burgenland zu beurteilen. Ein Rechtsanspruch des Bf, dass auch gegen ihn kein Waffenverbot erlassen wird oder dass dieses aus den genannten Gründen daher wieder aufgehoben wird, ergibt sich dadurch nicht und ist der Bf dadurch auch nicht in seinen Rechten verletzt worden.

8. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Angesichts des klaren maßgeblichen Sachverhaltes und dem Faktum, dass der Bf den Mandatsbescheid der BH vom 23.10.2023 nicht bekämpft hat, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen.

Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.9.2017, Ra 2017/01/0276).

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Vielmehr ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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