LVwG B E 025/15/2023.022/012

E 025/15/2023.022/012Landesverwaltungsgericht07.11.2024

Regest

Jagdrecht; Abschussplan für Rot- und Damwild; kein Anrecht auf eigene Abschussverfügung da Primat des Hegerings; Einwände gegen Beiziehung Amtssachverständiger; Auflagen als gelindestes Mittel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 025/15/2023.022/012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.025.15.2023.022.012

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der BF (FN ***) mit Sitz in ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte OG, ***, vom 30.08.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 31.07.2023, GZ ***, mit dem der Abschussplan für Rot- und Damwild für den Hegering AA für die Jagdjahre 2023-2025 verfügt wurde, in einem Verfahren nach dem Bgld. JagdgG 2017,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Das Ansuchen auf Verfügung eines eigenen Abschussplans wird als unbegründet abgewiesen.

III.Der Antrag auf Ablehnung des Amtssachverständigen ASV wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: „Behörde“) vom 31.07.2023, GZ: ***, wurde der Abschussplan für das Rot- und Damwild im Hegering AA des Bezirks MM für die Jagdjahre 2023-2025 unter Vorschreibung von Auflagen verfügt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF (in Folge „Beschwerdeführerin“), in der zusammenfassend vorgebracht wurde, dass durch die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt sei.

Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Bescheid formal und inhaltlich unverständlich, nicht nachvollziehbar und sich selbst widersprechend sei. So sei es nicht verständlich, dass ein Jagdgebiet im gesamten Hegering AA den Gesamtabschuss aller Trophäenträger vornehmen könne und in Folge die Beschwerdeführerin keine Trophäenträger mehr erlegen dürfe. Dies stelle überdies einen Eingriff in Art. 5 StGG zum Schutz des Eigentums dar. Weiters läge keine gesicherte Datenlage zur tatsächlichen Rotwildanzahl als Beurteilungsgrundlage für den Amtssachverständigen vor, daher sei das Sachlichkeitsgebot verletzt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des Bescheides durch Erlassung einer eigenen Abschussverfügung bzw. in eventu die Behebung des Bescheides nach § 28 VwGvG und Zurückverweisung an die Behörde.

Mit Vorlageschreiben vom 18.09.2023 hat die Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

I.3. Am 02.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher ein jagd- und forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen wurde. Weiters wurde der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige einvernommen.

Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend eine weitere Rechtswidrigkeit des Bescheides vor, da die Bestimmung des § 82 Abs. 8 Bgld. JagdG 2017 nicht geprüft worden sei, denn mit einer Größe von 670 ha sei durchaus ein Flächenausmaß für einen eigenen Abschussplan gegeben. Die Behörde hätte hier kein Wahlrecht, sondern müsse eine gesonderte Abschussverfügung erstellen. Dazu legte sie eine (ergänzende) gutachterliche Stellungnahme von BB (in Folge „Privatgutachter“) vom 01.05.2024 vor.

Aufgrund der in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen wurden nachfolgend vom Landesverwaltungsgericht an den Amtssachverständigen schriftlich konkrete Fragen übermittelt, welcher dieser mit Mail vom 03.07.2024 beantwortete.

I.4. Diese Beantwortung wurde der Beschwerdeführerin übermittelt, welche zunächst mit Eingabe, eingelangt am 02.09.2024 beantragte, den Amtssachverständigen durch einen nichtamtlichen Sachverständigen zu ersetzen, da sie dessen Befangenheit vermutete.

Mit weiterem Schriftsatz, eingelangt am 03.10.2024, nahm sie inhaltlich zu den Ausführungen des Amtssachverständigen Stellung, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und beantragte die Einvernahme des von ihr beigezogenen Privatgutachters sowie die Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Bestimmung des § 82 Abs. 1 und Abs. 6 des Bgld. JagdG 2017.

II.Folgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Das Eigenjagdgebiet „CC“ der Beschwerdeführerin ist im Hegering AA des Bezirks MM gelegen.

Weitere Jagdgebiete des Hegerings AA sind die Genossenschaftsjagdgebiete DD und EE, FF und GG, HH, II und JJ. Das gesamte Jagdgebiet dieses Hegerings umfasst ca. 16.500 ha, davon ca. 60 ha Wald und 2.000 ha Schilf.

Im Gebiet des Hegerings AA kommt von den abschussplanpflichtigen Schalenwildarten neben dem Rehwild nur Rotwild vor.

Der Hegering AA grenzt auf eine Länge von ca. 12,2 km an den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel, welcher ca. 21.500 ha groß ist, hiervon sind ca. 9.500 ha in Österreich gelegen. Im Gebiet des Nationalparks besteht Jagdverbot.

Der Einstand des Wildes befindet sich aufgrund des geringen Waldbestandes fast ausschließlich im unbejagbaren Gebiet des Nationalparks.

Das Eigenjagdgebiet (siehe folgender Bildausschnitt aus dem WEB-GIS [entfernt]) grenzt im Nordwesten an das Revier der Genossenschaftsjagd EE und südwestlich an den Nationalpark Neusiedler See. Im Südosten grenzt das Eigenjagdgebiet an die österreichisch-ungarische Staatsgrenze.

Das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin ist ca. 673 ha groß und erstreckt sich somit über ca. 4 % der Gesamtfläche des Hegerings AA.

Das Eigenjagdgebiet selbst verfügt über einen Bewirtschaftungsplan der Eigentümerin, in welchem auch Ruhezonen für das Wild ausgewiesen sind.

Es wird im Eigenjagdgebiet – neben der Jagdausübung - überwiegend Feldwirtschaft betrieben. Der Waldanteil ist, wie im gesamten Hegering, gering, es überwiegen landwirtschaftliche Nutzflächen neben einzelnen Wasserflächen. Größere Deckungen sind nicht vorhanden.

In den Jahren 2019 bis 2022 wurde der Abschuss von Klasse II – Trophäenträgern im Hegering AA beim Rotwild übererfüllt, während die Abschüsse der Klasse III sowie des Kahlwilds hinter den Vorgaben zurückgeblieben sind.

II.2. Zur Vorbereitung der Abschussplanung für die abschussplanpflichtigen Wildarten für die Jahre 2023, 2024 und 2025 wurde von der Behörde, nachfolgend einer Besprechung mit dem Jagdbeirat am 15.05.2023, ein jagd- und forstwirtschaftliches Gutachten vom Amtssachverständigen der Abt. 4 beim Amt der Bgld. Landesregierung zur Festlegung der Abschusszahlen in den Hegeringen des Bezirks MM beauftragt. Hierbei wurde um gutachterliche Beurteilung des Wildstandes i. S. des § 7 der Bgld. Wildstandregulierungsverordnung ersucht sowie Feststellung, ob die Abschusspläne für die einzelnen Jagdgebiete oder für mehrere Hegeringe gemeinsam zu verfügen sind sowie, ob und welche Auflagen aus fachlicher Sicht vorzuschreiben wären, damit eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanung sichergestellt, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und eine ausgeglichene Altersstruktur gesichert werden.

II.3. Mit Schreiben vom 16.06.2023 wurden der Beschwerdeführerin das Gutachten des Amtssachverständigen vom 12.06.2023 zur Festlegung der Zahlen für die Abschussverfügungen für Rot-, Muffel- und Damwild für die Jagdjahre 2022-2024 im Bezirk MM übermittelt, welches für den Hegering AA folgende in Aussicht genommenen Abschusszahlen für das Rotwild enthält:

I

II

III

T

K

2

2

12

22

22

Weiters schlug der Amtssachverständige vor, die Auflagen der letzten Jagdperiode neuerlich vorzuschreiben sowie diese um folgende Auflage zu ergänzen:

.) Bei Nichterfüllung des Kahlwildmindestabschusses im Hegering in einem Jagdjahr muss zum Ausgleich dieser Mindererfüllung in den verbleibenden Jagdjahren der laufenden Abschussplanungsperiode jeweils 1 Stück Kahlwild vor jedem Hirsch ab 1. August im jeweiligen Jagdgebiet vorgeschossen sein.

II.4. Mit Eingabe vom 23.06.2023 ersuchte der Hegeringleiter um Korrektur der Niederschrift der Jagdbeiratssitzung vom 15.05.2023 dahingehend, dass besprochen worden sei, dass nicht nur ein Teil der Abschusszahlen von den Revieren von KK erfüllt werden solle, sondern dass die Reviere des HR AA ersucht hätten, die Zuteilung des zu verfügenden Rotwildabschusses im Verhältnis 50:50 zwischen den Genossenschaftsjagdrevieren und KK-Betrieben aufzuteilen. Die Behörde nahm eine Korrektur der Niederschrift vor und versandte diese neuerlich.

II.5. In ihrer Eingabe vom 30.06.2023 teilten die Beschwerdeführer zum Gutachten sowie der korrigierten Niederschrift im Wesentlichen mit, den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht folgen zu können, da für das Eigenjagdgebiet kein eigener Abschussplan verfügt wird. Dessen Notwendigkeit wurde durch die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme zur Rotwildbewirtschaftung im Eigenjagdgebiet CC vom 28.06.2023, erstellt vom Privatgutachter, der Abschusszahlen sowie die in der Jagdbeiratssitzung ersuchte Aufteilung des zu verfügenden Rotwildabschusses im Verhältnis 50:50 zwischen den Genossenschaftsjagdrevieren und KK-Betrieben fachlich begründet, ebenfalls lägen die rechtlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 8 Bgld. JagdG und § 7 Abs. 1 Bgld. Wildstandregulierungsverordnung vor. Ergänzend wurde neben der gutachterlichen Stellungnahme ein „Konzept für jagdliche Bewirtschaftung im Eigenjagdgebiet LL der BF für die Leitwildart Rotwild“, eine Auflistung der Wildschäden von 2016 bis 2022 sowie ein Gutachten des Privatgutachters aus 2020 zur Situation des Rotwilds im Burgenland (erstellt für den Burgenländischen Landesjagdverband) vorgelegt.

II.6. Diese, sowie von anderen Jagdgebieten eingelangte Stellungnahmen wurden dem jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen am 05.07.2023 per Mail mit dem Ersuchen um ergänzende Begutachtung übermittelt, welche dann am 24.07.2023 an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Diese wiederholte mit Eingabe vom 30.07.2023 ihre Bedenken und begründete dies im Wesentlichen mit der Unschlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen.

II.7. In weiterer Folge erließ die Behörde den auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 1, 6, 7, 8, 13, 84 Abs. 1 Bgld. JagdG iVm §§ 7 sowie 7, 8 Abs. 4 und 5 der Bgld. Wildstandregulierungsverordnung 2017 gestützten Bescheid vom 31.07.2023, mit welchem der Abschussplan für Rot- und Damwild für den Hegering AA für die Jagdjahre 2023-2025 verfügt wurde.

Im Bescheid wurden die im Gutachten des Amtssachverständigen vom 12.06.2023 zum Rotwild in Aussicht genommenen Auflagenvorschläge vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides verwies die Behörde auf die Ausführungen des jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen im Gutachten und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und legte ihre resultierenden Überlegungen zur Auflagenvorschreibung dar.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.08.2023 nachweislich zugestellt, welche nachfolgend die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben hat.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich, ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang, auf den Verfahrensakt sowie den Eingaben der Beschwerdeführerin samt den Beilagen, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2024, Einsichtnahme in die Datenbank Jagd-Online, das WEB-GIS sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 01.05.2024 des Privatgutachters BB, das Gutachten des Privatgutachters zur Situation des Rotwildes im Burgenland vom 03.01.2020 (erstellt für den Bgld. Landesjagdverband), die Einvernahme des von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen sowie der Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen.

IV.Rechtslage:

IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen zur Eigenjagd und zur Wildstandregulierung im Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 idF LGBl. Nr. 37/2024, lauten:

„(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

[…]

(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.“

§ 82

Wildstandregulierung

„(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann.

[…]

(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand gilt dabei der Hegering. Dabei ist eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Bereich Forst und Jagd beizuziehen, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdlichen Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, zu hören.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu.

[…]

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

(13) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Auflagen und Bedingungen vorschreiben, die geeignet sind, 1. eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung sicherzustellen oder 2. ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu gewährleisten oder 3. eine ausgeglichene Altersstruktur bei Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu sichern.

[…]“

IV.2. Weiteres bestimmt der § 7 der Bgld. Wildstandregulierungsverordnung, LGBl. Nr. 26/2017 idF LGBl. Nr. 89/2023. Seine Absätze 1, 3 bis 5 und 9 lauten:

„(1) Die Verfügung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Erhebungen oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen. Bei den der Verfügung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.

[…]

(3) Bei Rot-, Muffel- und Damwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu verfügen:

1. 30 % Hirsche, wobei die Aufteilung der Altersklassen folgendermaßen zu erfolgen hat:

a) Altersklasse I: höchstens 30 %;

b) Altersklasse II: höchstens 20 %;

c) Altersklasse III: mindestens 50 %, wobei der Anteil der Schmalspießer in dieser Klasse mindestens 30 % betragen sollte.

Keinesfalls dürfen in der Klasse II mehr Hirsche als in der Klasse I zum Abschuss verfügt werden.

2. 30 % Tiere;

3. 40 % Nachwuchsstücke.

(5) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen oder Tieren zu vermindern oder erhöhen. Bei Zielvorgaben, welche:

1. den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern;

2. den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern oder erhöhen, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert;

3. einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleichbleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren;

4. eine allgemeine Bestandsreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.

[…]

(9) Liegt die angestrebte Wilddichte, Geschlechterverteilung, Altersstruktur und räumliche Wildverteilung in der Planungseinheit bei Rot-, Dam- oder Muffelwild nicht vor, so sind die zu verfügenden Abschüsse für die jeweiligen Kategorien in der Form anzupassen, dass ein qualitativ guter, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepasster und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechender Wildstand erreicht wird.“

IV.3. Die Bestimmung des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I. Nr.33/2013 des anzuwendenden Rechts in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

IV.4. Die maßgeblichen Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1992 idF BGBl. Nr. 471/1995, lauten:

§ 52

„(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

[…]“

§ 53.

„(1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

„§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin die Jagdausübungsberechtigte, Partei im Verfahren zur Abschussplanung und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht worden.

A.Zur Abschussplanung des Rotwildes

V.1.a. Zur Abschussplanung im Allgemeinen:

Bei einem Abschussplan nach § 82 Bgld. JagdG 2017 handelt es sich um eine behördliche Verfügung (Anordnung) der Bezirksverwaltungsbehörde für ein bestimmtes Jagdgebiet zur Regulierung des Rotwildbestandes, wobei als kleinste Planungseinheit nach der Bgld. WildstandregulierungsVO der Hegering heranzuziehen ist. Hegeringe sind aneinander angrenzende Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensräumen, welche aufgrund ihrer (zumeist geringen) Größe einen Zusammenschluss mit anderen Revieren zu einem Hegering erforderlich bzw. sinnvoll machen.

Die Planung im Hegering ermöglicht eine regional angepasste Sicherung der Lebensräume und Rückzugsgebiete des Wildes als auch eine den jagd-, land- und forstwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Bejagung des Wildes.

Der Abschussplan muss im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen im Hegering angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten lassen. Ein Sachverständiger aus dem Bereich Forst und Jagd ist beizuziehen (gemeint: von der BH im Verfahren zur Erlassung des Abschussplans). Der Wildstand, sein erwarteter Zuwachs und der anzustrebende Wildstand sind zu ermitteln, wobei dies durch Rückschlüsse auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre möglich ist.

In Folge sind die Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, dass sie eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen. Hierbei sind ein Geschlechterverhältnis von 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau anzustreben.

V.1.b. Im amtswegigen Verfahren zur Erlassung eines Bescheides betreffend den Abschussplan haben die Jagdausübungsberechtigten einen subjektiven Anspruch darauf, dass die Behörde die Abschusszahlen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für das Jagdgebiet - auf der Basis der kleinsten Betrachtungseinheit Hegering - sachlich beurteilt, danach verfügt und das vorgesehene Verfahren einhält (VwGH 2013/03/0003).

V.1.c. Dessen ungeachtet sind neben den Wildschäden aber auch Wildzählungen sowie der Vegetationszustand der Reviere in die Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen (VwGH 16.04.1986, 85/03/0180 ua). Auch die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sind zu berücksichtigen.

Es ist lebensnah, dass die verschiedenen, von der Erstellung einer Abschussplanung Betroffenen, unterschiedliche Motive und Ziele verfolgen - beim Jagdinhaber oder Grundeigentümer sind diese idR wirtschaftlich motiviert, wie das Interesse an einer Minimierung der Wildschäden oder auch an einer möglichst hohen Anzahl bewilligter Abschüsse attraktiver Trophäenträger.

Der Jagdausübungsberechtigte ist in Folge aufgrund der Abschussverfügung verpflichtet (und berechtigt), so viele Stücke Rotwild zu erlegen, wie es der Plan vorsieht.

V.1.d. Die Anfechtung von Auflagen, welcher bei einer Abschussplanung vorgeschrieben werden, bewirkt, dass die Abschussverfügung insgesamt, also auch die Abschusszahlen bekämpft werden, da es sich bei Auflagen um Nebenbestimmungen handelt, welche zum Hauptinhalt des Bescheides gehören.

Eine Auflage ist nur dann zulässig vorzuschreiben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, ausreichend bestimmt, geeignet, exekutierbar und überdies auch erforderlich ist.

Sowohl bei der Entscheidung, ob eine solche Nebenbestimmung vorgeschrieben wird, als auch bei der Frage, wie diese inhaltlich auszugestalten ist, muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen (des Jagdausübungsberechtigten) eingegriffen wird. Bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist daher die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen iSd § 82 Abs. 13 Z. 1 bis 3 Bgld. JagdG 2017 verfolgten Zielsetzung, ausreichende Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/03/0019).

V.2. Zur verfahrensgegenständlichen Abschussplanung:

V.2.a. In den allgemeinen Ausführungen seines Befundes hat sich der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige neben einschlägiger Fachliteratur u.a. auf die Aussagen des Privatgutachters in seinem „Gutachten zur Situation des Rotwildes im Burgenland mit Vorschlägen zur zukünftigen Rotwildbewirtschaftung“ vom 03.01.2020 - damals erstellt für den Burgenländischen Jagdverband - bezogen. Darin hat der Privatgutachter ausgeführt, dass gesicherte Schätzungen oder sogar Zählungen des Rotwildes im Burgenland aus jagdfachlicher Sicht sehr schwierig bzw. sogar unmöglich sind. Dies ergibt sich aus der geografischen Lage, der Längsstreckung im Vergleich zur Breite des Landes sowie den Rotwildvorkommen in den angrenzenden Bundesländern und Ungarn, welche dadurch mit dem Rotwildvorkommen im Burgenland in ganzjähriger Beziehung stehen. Der Privatgutachter hat daher anstelle von Schätzungen oder Zählungen die Mittel der Streckenanalysen, Sichtungen sowie Beobachtung der Schadenssituation empfohlen (Seite 97, Pkt. 4.).

V.2.b. Es ist daher den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, dass die tatsächliche Anzahl des Rotwilds im Hegering und auch im Jagdgebiet unbekannt ist und diese Anzahl daher aus anderen Faktoren lediglich geschätzt werden kann.

Fachlich wird sowohl vom Privatgutachter in seinem Gutachten 2020 als auch von beiden beigezogenen Amtssachverständigen auf dieses Problem eingegangen und dargelegt, wie aus den im Jagd-Online erfassten Abschusszahlen der Jahre 2019 bis 2022, der eingetragenen Wildschadenmeldungen sowie der Wildbeobachtungen durch die Jägerschaft eine geschätzte Bestandszahl als grundlegende Planungszahl ermittelt wird.

Diese Überlegungen sind sowohl vom Amtssachverständigen der Behörde als auch vom Privatgutachter nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und werden durch Beschreibung der konkreten geografischen Lage des Hegerings als auch des verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebiets für den Laien nachvollziehbar ergänzt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bemühungen der Beschwerdeführerin hinzuweisen, die zeitnahe Durchführung einer Wildzählung im Nationalpark mittels Befliegung umzusetzen. Hierbei sind zwar wohl auch keine abschließenden Rotwildzahlen zu erwarten, wohl aber realistische, für die folgenden Jahre heranziehbare Annäherungswerte des vorhandenen Wildstandes. Diese Bemühungen der Beschwerdeführerin bestätigen, dass der Rotwildbestand bisher nicht einmal annähernd durch Zählung erhoben wurde und der Bereich der Jagdverbotszone Nationalpark wesentlichen Einfluss auf die Lebensraumgröße sowie Wanderbewegungen des Rotwildes hat.

V.2.c. Ein weiterer, in der Abschussplanung sich faktisch auswirkender, aber tatsächlich nicht umsetzbar berücksichtigbarer, Faktor sind die Maßnahmen der Wildstandregulierung in Ungarn. Es sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass einem erhöhten Jagddruck auf das Wild in Ungarn eine verstärkte Wanderbewegung nach Österreich folgen kann. Genaue Planungen der Wildstandregulierung durch die zuständigen ungarischen Institutionen sind allerdings nicht bekannt.

V.2.d. Überdies erfolgt eine behördliche Abschussplanung sowie -verfügung nach dem Bgld. JagdG 2017 jeweils nur auf 3 Jahre und besteht daher durchaus die realistische Möglichkeit, eine eventuelle verstärkte Wanderbewegung des Rotwilds nach Österreich (inkl. auch der land- und forstwirtschaftlichen Folgen) mit der nächsten Planung für die Jahre 2026 - 2028 entsprechend zu berücksichtigen.

V.2.e. Das im Zuge der Abschussplanung von der Behörde eingeholte jagd- und forstfachliche Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde auf die im Bgld. JagdG 2017 sowie in der WildstandregulierungsVO gelisteten fachlichen Voraussetzungen und zu berücksichtigenden Bedingungen für die Festlegung der Abschussplanung Rücksicht genommen und wurde auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Widersprüche können daher nicht als solche erkannt werden.

V.2.f. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Berücksichtigung der Wildschäden wurden von der Beschwerdeführerin erst in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 30.06.2023 an die Behörde Wildschäden im gesamt sechsstelligen Ausmaß seit dem Jahr 2016 geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin ist allerdings sowohl als Grundeigentümerin als auch Jagdausübungsberechtigte in Kenntnis, dass seit dem Jahr 2018 nicht nur die erfolgten Abschüsse, sondern auch die Wildschäden im elektronischen System „Jagd Online“ einzutragen sind, da dieses Programm die Datengrundlage für die behördliche Verfügung der Wildstandregulierung liefert. Daher geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre Erfassung der Wildschäden deshalb nicht erfolgt sei, da sie als Grundeigentümerin gleichzeitig die Jagdausübungsberechtigte sei und somit sich eigentlich nur selbst Daten melde, ins Leere.

V.3. Zum Antrag der Verfügung eines eigenen Abschussplanes:

V.3.a. Nicht nur im Erkenntnis VwGH 2013/03/0003 wird hingewiesen, dass eine Abschussplanung des Rotwildes auf Hegeringbasis in § 87 Abs. 5 des Bgld. JagdG 2004 (nunmehr § 82 Abs. 5 Bgld. JagdG 2017) ihre sachliche Rechtfertigung erfährt: nimmt doch eine großräumige Jagdbewirtschaftung auf den auch einen Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes besser Bedacht als eine jagdgebietsmäßige Planung. Es bedarf daher eine Abschussplanung in einer kleineren Einheit als die eines Hegerings einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung.

Aus den Ausführungen sowohl des Privatgutachters als auch denen der beigezogenen Amtssachverständigen lässt sich ableiten, dass die Nationalparkfläche v.a. in den Sommermonaten einen idealen Einstand für das Rotwild bildet. Diese Fläche ist allerdings durch das Jagdverbot jagdlich nicht bewirtschaftbar.

V.3.b. Aus Jagd-Online ist ersichtlich, dass es dem Hegering in den vergangenen Jagdjahren nicht gelungen ist, die Abschusspläne zu erfüllen. Insbesondere der Kahlwildabschuss – somit jener Tiere, welche maßgeblich für den Zuwachs der Population verantwortlich sind - blieb hinter den behördlichen Mindestvorgaben zurück. Im Jahr 2023 wurde im Revier der Beschwerdeführerin sogar weniger Rotwild als im restlichen Hegering erlegt.

V.3.c. Es kann daher der Argumentation der Beschwerdeführerin, sachlich einen Anspruch auf Verfügung einer gesonderten Abschussplanung nicht beigepflichtet werden. Der Aufenthalt einer – nicht bestimmbaren – Anzahl theoretisch erlegbaren Wildes im Jagdverbotsgebiet Nationalpark rechtfertigt keinen eigenen Abschussplan. Denn dieses Wild muss erst von seinem Einstandsgebiet Nationalpark auf jagdbare Fläche überwechseln und solange (auch für das Wanderwild) keine Veranlassung wie ein Jagddruck vorliegt, wird es seinen geschützten Lebensraum nicht verlassen. Sofern dann doch der Übertritt ins Jagdgebiet erfolgt, sind auch die Jäger sofort gefragt und benötigt, die entsprechenden Abschüsse vorzunehmen.

Aufgrund des Jagdverbots im Nationalpark kann allerdings kein Jagddruck aufgebaut werden, welcher eine Bewegung in die jagdbaren Gebiete folgt.

V.3.d. Das Revier der Beschwerdeführerin verfügt über nur ca. 4 % der Größe des gesamten Hegerings, welcher an seiner Südgrenze auf gesamter Länge an Ungarn und an der Westgrenze an den Nationalpark angrenzt. Die allgemeinen Denkgesetze widersprechen hier somit einem vermehrten Rotwildaufkommen ausschließlich im Revier der Beschwerdeführerin, das einen eigenen Abschussplan rechtfertigen würde.

Die – im Nachhinein – gemeldeten Wildschäden sind ebenfalls nicht ausreichend heranzuziehen, da sich diese Schäden laut Meldung auf verschiedene Wildarten, nicht nur das Rotwild verteilen.

V.3.e. Der Privatgutachter führt aus, dass das Revier der Beschwerdeführerin aufgrund der Abschusszahlen eine „Neue Rotwildkernzone“ darstelle und „erscheint es aus gutachterlicher Sicht gerechtfertigt, für diese Eigenjagd eine eigene Rotwild-Abschussplanung vorzusehen“ (Seite 6 der „Ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme“ vom 01.05.2024, 2. Absatz von unten).

Nicht betrachtet wurde aber, ob das angrenzende Genossenschaftsjagdgebiet EE ebenfalls nun als „Neue Rotwildkernzone“ zu betrachten ist.

Eine Rotwildkernzone benötigt nachvollziehbar eine intensivere Bewirtschaftung als der „normale Lebensraum“. Ein Abschussplan differenziert allerdings nicht zwischen Rotwildkernzone und „normalen Lebensraum“ und ist dies auch nicht vorgesehen, da eine überregionale Planung zur Erfassung der verschiedenen Lebensraumarten zu bevorzugen ist.

V.3.f. Es obliegt grundsätzlich den Jagdausübungsberechtigten, die Vorgaben der Abschussplanung zu erfüllen. Ob die Zielerreichung durch Berufsjäger oder durch „freiberufliche“ Jäger erfolgt, ist dabei nicht relevant. Auch ist es zweifelsfrei von Vorteil, dass die Beschwerdeführerin einen Jagdbewirtschaftungsplan für den CC entwickelt hat, können dadurch sicher auch die Wildschäden reduziert werden. In ihrer Stellungnahme vom 13.03.2024 legt die Beschwerdeführerin allerdings selbst unter Heranziehung verschiedenster Begründungen dar, trotz Anstellung eines hauptberuflichen Berufsjägers die Abschussverfügung im Jahr 2023 nicht erfüllt zu haben.

Die Voraussetzungen an Größe (mind. 300 ha) und Breite eines Eigenjagdgebiets des § 5 Bgld. JagdG 2017 liegen zweifelsfrei beim CC vor. Wie aus den bisherigen Ausführungen erkennbar, liegt aber keine erforderliche Gestaltung vor, so fehlt es vor allem an den Einständen.

Es hat die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, welche Verbesserungen durch die Erlassung einer eigenen Abschussverfügung an der Einhaltung einer solchen sowohl für das Revier als auch die umliegenden Jagdgebiete zu erwarten wären. Dies vor allem auch unter Hinweis darauf, dass die verfahrensgegenständliche Abschussplanung faktisch eine gesonderte Abschussplanung für das Revier der Beschwerdeführerin enthält.

Das verbindende Element der „gesonderten Abschussplanungen“ des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist die mit dem zweiten Auflagenpunkt festgelegte Sperre des Abschusses von Trophäenträger, sobald alle in einem Jagdgebiet des Hegerings erlegt sind, worin die Beschwerdeführerin eine Einschränkung ihres Eigentumsrechts erblickt. Hier ist allerdings die andere Bewirtschaftung des Reviers der Beschwerdeführerin ausschlaggebend – gerade durch die Anstellung eines hauptberuflichen Berufsjägers für das Revier, verfügt die Beschwerdeführerin faktisch in der Bewirtschaftung über einen Vorteil gegenüber anderen, nicht mit hauptberuflichen Berufsjägern versorgten Jagdgebieten des Hegerings.

V.3.g. Denkfolglich erscheint gerade aufgrund der geschilderten Umstände eine überregionale jagdwirtschaftliche Planung unumgänglich, sinnvoll und zielführend. Hier stellt sich der Hegering als kleinste Planungseinheit, wie im Gesetz vorgesehen, dar, da sonst ein aus biologisch richtiger Altersklassenaufbau und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis des Wildes nicht umsetzbar ist.

V.4. Zum konkreten Bescheid der Behörde und deren Auflagen:

V.4.a. Die Beschwerdeführerin bemängelt die – offenbar irrtümlich - zweimalig mit „1.“ erfolgte Auflagennummerierung der ersten zwei Bescheidauflagen und behauptet darin zunächst eine Unverständlichkeit. Dies wurde im Zuge der Verhandlung mit der Benennung der ersten Auflage als 1.a. gelöst.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin Gesetzwidrigkeit vor, da ein Abschuss sämtlicher Trophäenträger in einem anderen Jagdrevier des Hegerings in einem Jagdjahr eine Sperre der jeweiligen Klasse verfügt und daher ihr Eigentumsrecht beeinträchtigt wird.

V.4.b Der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rechtswidrigkeit mangels Prüfung des § 82 Abs. 8 Bgld. JagdG kann nicht gefolgt werden – diese Prüfung ist zweifelsfrei erfolgt, da der 2. (mit 1. gelistete) Auflagenpunkt des Bescheides auf den Vorgaben dieser Bestimmung beruht.

Zum Eigentumsrecht hat der VfGH in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass zwar das Jagdrecht ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht ist, seine Ausübung jedoch im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch Landesgesetzgebung geregelt und damit auch eingeschränkt wird (vgl. z. B. VfGH B 392/75). Gerade bei Wild, welches sich in einem überregionalen Lebensraum bewegt, ist alleine eine überregionale Betrachtung des Wildstandes und auch der potentielle Eingriff in diesen durch die Regulierung in Form einer Abschussplanung zielführend und auch nachhaltig. Weiters trifft die Vorschreibung die anderen Jagdreviere des Hegerings ebenso und kann daher weder eine Verletzung des Eigentumsrechts noch eine sachliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin erblickt werden.

V.4.c. Die 1. Auflage (1.a.) des Bescheides soll das Bewusstsein schaffen, dass eine hohe Erfüllung des Kahlwildabschusses jedenfalls vorrangig sein muss, insbesondere da bereits über mehrere Jahre dieser Mindestabschuss hegeringweit nicht erfolgt ist. Da das Kahlwild maßgeblich für den Zuwachs der Population verantwortlich ist, findet diese Auflage ihre Grundlage in § 7 der Wildstandregulierungsverordnung.

V.5. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Prüfung der Ausführungen sämtlicher beigezogener (Amts-)Sachverständiger zueinander in keinem Widerspruch stehen, sondern oftmals sogar aufeinander verweisen. Die Gutachten sind widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar und entsprechen den allgemeinen Denkgesetzen.

Es ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen, Mängel an den Gutachten der Amtssachverständigen aufzuzeigen.

Die vorgeschriebenen Auflagenpunkte stellen unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgebotes das gelindeste Mittel bei gleichzeitig effektiver Zielerreichung dar.

Das LVwG vermag keinen Mehrwert darin zu erkennen, dass der Privatgutachter zusätzlich zu seinen bisherigen Ausführungen noch mündlich einvernommen wird, werden doch seine Aussagen nicht in Zweifel gezogen und wird daher diesem Beweisantrag nicht gefolgt.

Es sind daher der Antrag auf Erlassung eines gesonderten Abschussplanes als unbegründet sowie die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 31.07.2023, GZ: ***, als unbegründet abzuweisen.

B.Zum Amtssachverständigen

V.6.a. Zur Beiziehung eines Amtssachverständigen sowie zum Antrag auf Ablehnung des durch das LVwG Beigezogenen:

Nach § 17 VwGVG findet § 52 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, welcher den Primat der Beiziehung von der Behörde beigegebenen Amtssachverständigen vorsieht. Auf nichtamtliche Sachverständige ist somit nur in genau bestimmten Ausnahmefällen zurückzugreifen, nämlich dann, wenn die Behörde selbst über keinen amtlichen Sachverständigen (mit der entsprechenden Fachkunde) verfügt, oder wenn in einem antragsbedürftigen Verfahren die Heranziehung im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung liegt und die Partei, die letztlich die Kosten (unter anderem die des Sachverständigen) zu tragen hat, dazu bereit ist.

V.6.b. Im § 15 des Bgld. LVwGG ist festgeschrieben, dass dem Landesverwaltungsgericht die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Da das Amt der Bgld. Landesregierung über mehrere Amtssachverständige aus dem jagd- und forstfachlichen Bereich verfügt, ist somit dem Primat des § 52 AVG zu folgen.

Überdies handelt es sich gegenständlich grundsätzlich um das amtswegige Verfahren der behördlichen Abschussplanung und –verfügung, aus welchem der Antrag auf Erlassung einer vom Hegering gesonderten Abschussplanung folgte. Auch unter diesem Blickwinkel hatten die Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht auf die Amtssachverständigen zurückzugreifen.

Dem im Zuge der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.09.2024 eingebrachten Antrag auf Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen anstelle des beigezogenen Amtssachverständigen waren – sofern dieser Antrag dem Begehren auf Erlassung einer eigenen Abschussverfügung zuzurechnen ist - weder eine Erklärung der Kostenübernahme noch eine Begründung (ausgenommen der Bedenken der Befangenheit), v.a. jene der Verfahrensbeschleunigung, beigeschlossen.

V.6.c. Die Amtssachverständigen der Fachabteilung des Amtes der Bgld. Landesregierung sind Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst.

Für die Stellung als Amtssachverständiger ist es ohne Bedeutung, ob er (auch) gerichtlich beeideter oder zertifizierter Sachverständiger ist (VwGH 13.06.1990, 89/03/0199 u.a.), oder eine akademische Ausbildung oder gar Habilitation vorliegt. Relevant ist vielmehr, ob der Amtssachverständige über die erforderliche Fachkunde verfügt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige – im Gegensatz zum Privatgutachter – weder akademisch gebildet, noch in der Sachverständigenliste eingetragen sei und auch keine Veröffentlichungen gemacht habe, ist somit verfehlt.

V.6.d. Hinsichtlich der Bedenken der Beschwerdeführerin, dass der Amtssachverständige das Revier nicht besucht habe, wird darauf hingewiesen, dass Amtssachverständige – im Gegensatz zu nichtamtlichen Sachverständigen – selbstständig und selbsttätig, ohne Beisein der beauftragenden Behörde oder der Verfahrenspartei(en) befugt sind, Augenscheine vorzunehmen (§ 55 AVG). Überdies ist der Rückschluss, dass der Amtssachverständige über keine Kenntnis des Reviers verfügt, unzulässig, kann er sich doch diese auch bei früheren oder anderen Besuchen erworben haben.

V.6.e. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie den Eindruck hatte, dass der Amtssachverständige eine persönliche Abneigung gegen einen eigenen Abschussplan für das Eigenjagdgebiet habe und meint darin eine Befangenheit zu erkennen.

Bei Amtssachverständigen finden gemäß § 53 AVG die Befangenheitsbestimmungen des § 7 AVG Anwendung und hat das Landesverwaltungsgericht im Zuge der Beiziehung das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu prüfen (u.a. VwGH 14. April 2016, Ra 2015/06 0037). Ein solcher ist nicht hervorgekommen.

Letztendlich liegt auch darin, dass die Ausführungen eines Amtssachverständigen nicht dem Wunsch eines Antragstellers entsprechen oder sich diese einem Privatgutachten nicht anschließen, kein Befangenheitsgrund und ist darin auch nicht der Anschein einer Befangenheit zu erblicken.

V.7. Zur Beiziehung des konkreten Amtssachverständigen sowie seine Ausführungen:

V.7.a. Der vom Landesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige ist – ebenso wie der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige - seit mehreren Jahren im Land Burgenland als forst- und jagdfachlicher Amtssachverständiger tätig und war bereits mehrfach u.a. mit der Erstellung von Abschussplänen befasst. Es bestehen daher für das Landesverwaltungsgericht an seiner Sach- und Fachkunde keine Bedenken.

V.7.b. In ihrem Vorbringen, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen die Anforderungen eines Gutachtens nicht erfüllt, übersieht die Beschwerdeführerin, dass dieser in Folge der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden war, sondern konkrete Fragen, welche sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme (!) ergeben haben, zu beantworten hatte.

In ihren fachlichen Aussagen sind die Amtssachverständigen weisungsfrei und haben diese auf Basis ihres Sachverstandes zu erstellen. Die Erstellung eines falschen (unrichtigen) Gutachtens widerspricht dieser Weisungsfreistellung hinsichtlich der fachlichen Tätigkeit und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich (siehe dazu u.a. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).

V.7.c. Es steht den Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens frei, auf gleicher fachlicher Ebene dem Gutachten eines Amtssachverständigen zu entgegnen. Von der Beschwerdeführerin wurden gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht kann daher der Darlegung der Beschwerdeführerin, dass durch die Beiziehung des Amtssachverständigen (ohne akademische Ausbildung) keine Waffengleichheit gegenüber den gutachterlichen Stellungnahmen ihres Privatgutachters (in Person eines habilitierten, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) im jeweils gleichen Fachgebiet gegeben sei, nicht folgen.

V.7.d. Die gegenständliche Abschussverfügung betrifft die Jagdjahre 2023 bis 2025 und ist durch den bisherigen Verfahrenslauf bereits nahezu 2/3 dieses Zeitraums vergangen.

Die Sinnhaftigkeit eines Wechsels des (Amts-)Sachverständigen zum aktuellen Zeitpunkt ist daher aus Gründen der Verfahrensökonomie zu hinterfragen und kann das Verwaltungsgericht hier keinerlei Gewinn für eine der Verfahrensparteien erblicken.

Gerade die Beiziehung von Amtssachverständigen – sofern diese zur Verfügung stehen – liegt im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und hinsichtlich der Kostentragung im Sinne eines verstärkten Bürgerservice und somit im Interesse der Beschwerdeführerin.

Der Antrag, den Amtssachverständigen nicht mehr beizuziehen und eine nichtamtliche und gerichtlich beeidete jagdsachverständige Person ohne Nähe zu Behörden oder der belangten Behörde zu bestellen, ist daher aufgrund obiger Überlegungen abzuweisen.

C.Zur Vorlage an VfGH

Die Beschwerdeführerin hat wiederholt die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof beantragt und hierzu sowohl grundrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Eigentumsrecht geäußert als auch vermutete Rechtslücken.

Das Landesverwaltungsgericht hat nach eingehender Prüfung der maßgeblichen Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu diesen und folgt daher den Anträgen nicht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des Bgld. JagdG 2017, der Wildstandregulierungsverordnung sowie des AVG stützt.

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