LVwG B E 168/12/2023.006/016

E 168/12/2023.006/016Landesverwaltungsgericht13.10.2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Ausstellung Bescheinigung Daueraufenthalt und Lichtbildausweis wird erteilt; BF ist Asylwerber; § 53a, der die Voraussetzungen für die Erteilung Bescheinigung Daueraufenthalt normiert, ist unionsrechtskonform auszulegen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 168/12/2023.006/016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.168.12.2023.006.016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Halbauer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 14.11.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.10.2023, Zl. *** wegen Zurückweisung der Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger

z u R e c h t:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 11.08.2023 entsprechend auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

I.1.

Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr BF, ein am *** geborener Staatsangehöriger Ungarns, stellte am 11.08.2023 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: belangte Behörde) die verfahrensgegenständlichen Anträge

1. auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gem. § 53a NAG sowie

2. auf Ausstellung eines „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ gem. § 9 Abs. 3 NAG iVm § 4 NAG-DV.

Unter einem hat der Beschwerdeführer seinem E-Mail Scheiben sowohl in ungarischer als auch in deutscher Sprache an die Marktgemeinde [KG] und die belangte Behörde betreffend „Einreichung einer Petition“ beigeschlossen.

Durch die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 28.08.2023 das Parteiengehör gewahrt und diesem mitgeteilt, dass die Abweisung seiner Anträge (Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gem. § 53a NAG, Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR Bürger gem. § 9 Abs. 3 NAG) beabsichtigt sei. Die beabsichtigte Abweisung wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 11.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Asylantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde zum Asylverfahren zugelassen und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgestellt. Aufgrund des anhängigen asylrechtlichen Verfahrens komme diesem ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sei unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG (Asylwerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) daher nicht anwendbar.

Dazu wurde vom Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 07.09.2023 eingebracht. Darin wird dem Duktus des Beschwerdeführers entsprechend ua ausgeführt, dass er sich seit 10.07.2018 in Österreich aufhält. Sein fünfjähriger Aufenthalt endete am 09.07.2023, „danach zähle jede Sekunde“. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sehen keine Beschränkungen vor, wann das gewünschte Zertifikat und Ausweisdokument nach Ablauf der Fünfjahresfrist bei den Behörden angefordert werden könne. Der Anspruch auf Ausstellung der Ausweisdokumente bestand bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 11.07.2023. Der Grund für die Asylantragstellung sei ein persönlicher und nicht von der Bezirkshauptmannschaft *** klärbar bzw. anerkennbar.

In der Folge (11.09.2023, 12.09.2023, 15.09.2023, 20.10.2023) richtet der Beschwerdeführer mehrere Schreiben an das Amt der Burgenländischen Landesregierung bzw. die belangte Behörde, in welchen er Eingaben macht, die in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen; beispielhaft (auszugsweise): „Wie ich im Antrag vom 3. September 2023 beschrieben habe, sind mir die lebensrettenden Medikamente ausgegangen. Ich kann sie in keiner Weise ersetzen. In meinem Fall kam es zu einem medizinischen Notfall. ...“, „Am 5. September 2023 wurde festgestellt, dass eine schwere Straftat begangen wurde. Ein bisher unbekannter Täter hat den mir per Post zugesandten offiziellen Brief bewusst an den Absender zurückgesandt. Der Grund für die Rücksendung war, dass ich eine unbekannte Person bin. ...“, „Mit dieser Eingabe weist der Kunde die Bezirkshauptmannschaft *** darauf hin, dass es sich bei der Rücksendung des Dienstpostbriefes nicht um einen zufälligen Berufsfehler der Post handelt. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Grund für die Rücksendung eine vorsätzliche Schädigung des Kunden ist. Und das ist ein Verbrechen.“

1.2.

In Beschwerde gezogener Bescheid:

Mit Bescheid vom 10.10.2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung Daueraufenthalt und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger ab. In der Begründung des Bescheides wird zunächst festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 15.08.2023 (korrekt 11.08.2023) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gem. § 53a NAG sowie unter einem einen Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger gem. § 9 Abs. 3 NAG eingebracht. Daran anschließend wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Asylantrag gestellt habe und mit Zulassung zum Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz ausgestellt worden sei. Gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz ist ein Asylwerber, der zum Asylverfahren zugelassen wurde, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, oder bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gelte gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht für jene Fremde die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das Regime des NAG sei gegenständlich nicht anwendbar.

1.3.

Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird begründend ausgeführt, die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.07.2018 in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer sei EU-Bürger und Asylwerber. Das als EU-Bürger erworbene Grundrecht könne durch einen Asylantrag nicht eingeschränkt oder verloren werden. Aus diesem Grund sie die Entscheidung der Verwaltungsbehörde rechtswidrig.

1.4.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung samt bezughabendem Verwaltungsakt vorgelegt.

1. 5

Am 15.05.2024 übermittelt die belangte Behörde den Beschluss des Bezirksgerichts *** als Pflegschaftsgericht, in dem mitgeteilt wird, dass AA, ***, *** zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung (datiert mit 08.11.2023) bestellt wird. Der Aufgabenbereich gem. § 120 AußStrG umfasst die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren, sowie in behördlichen Angelegenheiten (zur Sicherung des Lebensunterhaltes und medizinischer Versorgung).

II. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Herr BF, ist ein am *** geborener Staatsangehöriger Ungarns.

Der Beschwerdeführer lebt seit 10.07.2018 mit nur zwei, jeweils sehr kurzfristigen Unterbrechungen in Österreich. Abgesehen von insgesamt sechzehn Tagen (von 28.09.2022 bis 09.09.2022 und von 14.07.2023 bis 21.07.2023) war der Beschwerdeführer seit 10.07.2018 durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet. Von 10.07.2018 bis 29.08.2022 war der Beschwerdeführer an der Adresse , *** () mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem 09.09.2022 (mit einer Unterbrechung von 14.07.2023 bis 21.07.2023) ist der Beschwerdeführer an der Adresse [KG], *** (***) mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 18.09.2019, Zahl ***, stellte dieser beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde mit 05.07.2023 (Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) rechtskräftig negativ beendet.

Am 11.07.2023, Zahl ***, stellte der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

In der Folge, nämlich am 11.08.2023, stellte der Beschwerdeführer zudem die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gem. § 53a NAG sowie unter einem auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger gem. § 9 Abs. 3 NAG, welche mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen wurden.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.07.2023 durchgehend im Besitz der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte Nr. *** gem. § 51 Asylgesetz.

Der Beschwerdeführer bezieht und bezog seit seinem Zuzug nach Österreich Leistungen aus der Grundversorgung.

III. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes und auf Grundlage der seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten (weitschweifigen) Eingaben getroffen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers beruhen auf der aktenkundigen Kopie der ungarischen Identitätskarte des Beschwerdeführers und den Einträgen im Zentralen Fremden- und Melderegister.

Die getroffenen Feststellungen zu Datum und Grund für den Zuzug des Beschwerdeführers nach Österreich beruhen auf den Einträgen im Zentralen Fremden- und Melderegister.

IV. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG) idgF haben folgenden Wortlaut:

§ 1 Abs. 2 Z 1 NAG:

Geltungsbereich

„(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;“

§ 9 NAG:

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

(1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und

2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:

1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und

2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

4. Hauptstück

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“

§ 53a Abs. 1 und 2 NAG lauten:

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.“

§ 54 Abs. 1 NAG (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht):

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“

V. Erwägungen:

Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gem. § 53a Abs. 1 NAG sowie auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger gem. § 9 Abs. 3 NAG abgewiesen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Frage, ob die in § 53a Abs. 1 NAG normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung vorliegen.

Vorliegend hat die Behörde gestützt auf das laufende Asylverfahren den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung des Daueraufenthaltes unter Verweis auf § 1 Abs. 2 Z 1 NAG [das Regime des NAG gilt nicht für Fremde die nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt sind] abgelehnt.

Infolge des (seit 11.07.2023) laufenden Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer aktuell und auch weiterhin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

Die Zulassung zum Asylverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, stellen jedoch voneinander zu unterscheidende Beurteilungen dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C673/16, EU:C:2018:385, Rn. 30, sowie vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Art. 20 Abs. 2 sowie die Art. 21 und 22 AEUV knüpfen an diesen Status eine Reihe von Rechten. Die Unionsbürgerschaft verleiht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger u. a. ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C673/20, EU:C:2022:449, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach Art 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (Unionsbürger-RL) hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Der Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt setzt somit einen fünf Jahre langen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn der in der Unionsbürger-RL festgelegten Bedingungen im Aufnahmemitgliedstaat voraus.

Durch das Landesverwaltungsgericht ist hier das Bestehen eines durchgehenden, fünfjährigen unionsrechtlich rechtmäßigen Aufenthaltes, die Voraussetzung für die hier beantragte Bescheinigung des Daueraufenthaltes gem. § 53a Abs. 1 NAG darstellt, zu prüfen (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218 Rn 22).

Das NAG normiert im 4. Hauptstück (§ 51 bis § 57a NAG) das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.

Der Beschwerdeführer, der als ungarischer Staatsangehöriger EWR-Bürger iSd § 53a Abs. 1 NAG ist, hält sich seit 18.06.2019 (mit 6 Monate nicht überschreitenden Unterbrechungen), somit seit mehr als 5 Jahren, im Bundesgebiet auf.

Ferner sieht § 54 NAG, der die Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers, regelt, in Abs. 1 letzter Satz vor, dass § 1 Abs. 2 Z 1 NAG (das Regime des NAG sei nicht anwendbar für jene Fremde, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind) nicht gilt. Umso mehr muss zwingend - wie hier - folgen, dass für einen Unionsbürger das Regime des NAG, trotz laufendem Asylverfahrens anwendbar ist.

Der Daueraufenthalt ist hier direkt auf das Unionsrecht stützen, welches im NAG in § 53a Abs. 1 bei taxativer Auslegung des Verweises auf die - in Klammer gesetzten §§ 51 und 52 - nur unzureichend umgesetzt wäre. Der in Klammer bestehende Verweis auf die § 51 und § 52 NAG ist sohin in unionsrechtskonformer Weise demonstrativ auszulegen, weil auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer BF sich rechtmäßig für 5 Jahre in Österreich aufgehalten hat (und noch immer aufhält). Und nur darauf kann es aufgrund der unmittelbar anwendbaren Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG; UBRL) ankommen. Wäre hier das NAG für Unionsbürger nicht anwendbar, würde man zudem dem § 53a eine die Unionsbürger diskriminierende Regelung unterstellen (weil es ja für Drittstaatsangehörige Angehörige von Unionsbürgern anwendbar ist), und damit zudem nicht nur gegen Sekundärrecht (=Richtlinie), sondern auch gegen Primärrecht verstoßen. Es kann daher nur auf einen rechtmäßigen Aufenthalt ankommen - Berufs- oder Schulungszwecke oder Angehörigeneigenschaft ist nur eine demonstrative Aufzählung von Rechtmäßigkeitsgründen und kann hier - unionsrechtskonform - nicht abschließend gemeint sein.

Dem Beschwerdeführer ist gemäß seinem Antrag vom 11.08.2023 eine Bescheinigung Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG sowie ein Lichtbildausweis für EWR-Bürger gem. § 9 Abs. 3 NAG für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.

Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

Hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber noch darauf, dass die dem Beschwerdeführer auszustellende Bescheinigung bzw. der Lichtbildausweis für EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nur dokumentiert und bloß deklaratorische Wirkung hat. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergibt sich bereits kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (vgl. etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist durch das unmittelbar anwendbare Unionsrecht ausreichend klargestellt (EuGH Rechtssache Grzelczyk C-184/9 Rn. 43ff; Rechtssache Baumbast C-413/99 Rn. 90ff)

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