LVwG B E 010/10/2024.008/008

E 010/10/2024.008/008Landesverwaltungsgericht10.09.2024

Regest

Beschwerde als gegenstandslos erklärt; Verfahren eingestellt, da Befristung der Bewilligung abgelaufen und LVwG-Entscheidung nur mehr theoretische Bedeutung hätte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 010/10/2024.008/008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.010.10.2024.008.008

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des BF, ***, ***, vom 03.04.2024 gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27.03.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde AA, ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***), den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren, Vorbringen:

I.1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, (im Folgenden „Behörde“),vom 27.03.2024, Zahl: ***, wurde der Stadtgemeinde AA, ***, ***, als mitbeteiligter Partei gemäß § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3, 4 und 6 NG 1990 die naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung zum Fangen von Bibern im Bereich ***bach, [KG], Hochwasserrückhaltebecken bei Fluss-km ***, Grundstücke [NR1], [NR2] und [NR3] bis [NR4] in der KG [KG], und Freilassung an einem geeigneten Ort unter Auflagen erteilt. Die Bewilligung wurde bis 30.04.2024 befristet.

I.2. Dagegen erhob der BF, ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), mit Schriftsatz vom 03.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Nach Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Biber nach der Berner Konvention und durch die Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG nach EU-Recht streng geschützt sei und auch dem NG 1990 unterliege. Daher solle stets das gelindeste Mittel zur Entschärfung von Mensch-Biber-Konflikten angewendet werden, sowohl für Dammentfernungen als auch für einen Eingriff in die Population durch einen Abfang. Eingriffe in der Fortpflanzungszeit (1. April bis 31. August) seien zu untersagen. Weil die Wurfzeit des Bibers auch schon im April möglich sei, werde mit Auflagenpunkt 1 die Bewilligung der Maßnahme bis 30.04.2024 viel zu lange gewährt. Die Verbringung nach Auflagenpunkt 6 sei nur von Experten durchführbar und von der Behörde zu begleiten, was im Bescheid und in den Auflagen fehle. Es seien gelindere Mittel, wie bauliche Maßnahmen, zu prüfen. Hierzu wurde auf die beigelegte Empfehlung des Wildtierexperten Dr. Hans Frey verwiesen.

Die Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Administrativaktes dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 02.05.2024 zur Entscheidung vor.

In einer ergänzenden Stellungnahme per E-Mail vom 14.05.2024 an das Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass die EU-Kommission Österreich zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgefordert habe.

Mit Schreiben vom 02.08.2024 teilte das Landesverwaltungsgericht Burgenland dem Beschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei mit, es gehe davon aus, dass durch den Ablauf der Befristung des in Beschwerde gezogenen Bescheids vom 27.03.2024 mit Ablauf des 30.04.2024 das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen und die Beschwerde somit gegenstandslos geworden sei, weshalb das Verfahren einzustellen wäre. Die Parteien erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Weder der Beschwerdeführer noch die mitbeteiligte Partei gaben hierzu eine Stellungnahme ab.

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Beim Beschwerdeführer BF handelt es sich um eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und im Burgenland zugelassen ist.

Der BF wurde für den Tätigkeitsbereich Österreich mit Bescheid des Bundesministeriums vom 01.08.2016, Zahl: BMLFUW-UW.1.4.2/0067-I/1/2016, anerkannt und mit Bescheiden vom 03.10.2019, Zahl: BMNT-UW.1.4.2/0143-I/1/2019, und vom 09.09.2022, Zahl: 2022-0.635.515, überprüft.

Dass der BF eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ist, ergibt sich aus der Liste der anerkannten Umweltorganisationen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Stand: 24. Juni 2024.

Im Übrigen wird der unter I. wiedergegebene Verfahrensverlauf als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

III. Rechtslage:

III.1. Die relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, lauten auszugsweise:

§ 16:

„Besonderer Tierartenschutz:

(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind

1. die wildlebenden Tiere der Roten Liste (§ 15) sowie des Anhangs I der VS-Richtlinie, der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie, der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume („Berner Übereinkommen“), BGBl. Nr. 372/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. III Nr. 82/1999, und die in den Anhängen I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten („Bonner Übereinkommen“), BGBl. III Nr. 149/2005, aufgezählten Arten und

2. unbeschadet Z 1 alle sonstigen wildlebenden Vogelarten

geschützt.

Eine konsolidierte Liste jener Arten gemäß Z 1, die in den Roten Listen sowie den Anhängen der dort genannten Richtlinien und Übereinkommen angeführt sind, mit ihren (soweit vorhanden) deutschsprachigen Namen ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) – (6) […].“

§ 18:

„Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz:

(1) - (2) […].

(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern

1. es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und

2. der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt.

(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen:

1. zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 5) einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

5. um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzen- bzw. Tierarten zu erlauben.

(5) […].

(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.“

§ 52a:

„Beteiligung von Umweltorganisationen:

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Burgenland zugelassen sind, haben in Bewilligungsverfahren gemäß § 22e Abs. 1 und Feststellungsverfahren gemäß § 22e Abs. 2 die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 22e Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können

1. ab Verfahrenskundmachung Akteneinsicht nehmen und

2. binnen vier Wochen ab Verfahrenskundmachung oder Bereitstellung eines naturschutzfachlichen Sachverständigengutachtens eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben oder den Sachverständigengutachten abgeben. Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.“

§ 52b:

„Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen:

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,

1. gegen Bescheide gemäß § 5, § 23 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, oder es sich um wildlebende Vogelarten gemäß Anhang 1 VS-Richtlinie handelt, und

2. gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.

(2) Die Bescheide im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.

(3) Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Z 1 im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des § 52a Abs. 1 für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.

(4) Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn darin begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.“

III.2. Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) lautet auszugsweise:

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

(2) - (3) […].“

III.3. § 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG, BGBl. Nr. 10/1085, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021, lautet:

„Einstellung:

(1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

(2) Beruht die Revision auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Revisionswerber mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Revision durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.“

IV. Rechtliche Erwägungen:

IV.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mit Hinweis auf VwGH 04.11.2022, Ra 2021/03/0132; 18.06.2023, Ra 2023/03/0086, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für die Revision einer nach § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten Umweltorganisation Gültigkeit (vgl. VwGH 04.11.2022, Ra 2021/03/0132).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren somit das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Liegt ein solches schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG). Fällt dieses erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mwN).

In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (vgl. VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mwN; VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).

Im vorliegenden Fall war die mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zum Fangen von Bibern bis zum 30.04.2024 befristet. Seit Ablauf dieser Frist kann daher von dieser Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch mehr gemacht werden.

Die Ausnahmebewilligung, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildete, hat daher auf keine Auswirkungen mehr auf Rechte des Beschwerdeführers. Dieser wird in keinen ihm eingeräumten Rechten verletzt.

Die Frage, ob die Ausnahmebewilligung, deren Befristung mittlerweile abgelaufen ist und welche somit keine Rechtsgültigkeit mehr hat, an die mitbeteiligte Partei zu Recht erteilt wurde, erweist sich daher als theoretische Fragestellung. Es macht für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der Bescheid aufrecht bleibt, abgeändert oder aufgehoben wird.

Dem Beschwerdeführer fehlt es daher am Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Entscheidung beträfe lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen, denen aber keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht aber nicht berufen.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung über die beabsichtigte Verfahrenseinstellung kein Vorbringen erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat dazu nichts vorgebracht.

Damit tritt der Beschwerdeführer dem Umstand, dass eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland im konkreten Fall (nach Ablauf der befristeten Bewilligung) keine praktische Bedeutung mehr hätte, nicht entgegen.

Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist das Verwaltungsgericht auf Grund einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 04.12.2020, Ra 2020/05/0218, mwN). Einer zur Verfahrenseinstellung unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG führenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde steht auch der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen (vgl. VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039).

Dass die Beurteilung des fehlenden Rechtsschutzinteresses unrichtig wäre bzw. worin konkret fallbezogen ein Rechtsschutzinteresse liege, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Somit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die naturschutzrechtliche Bewilligung mit Ablauf von deren Befristung am 30.04.2024 weggefallen.

In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist daher die Beschwerde zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes somit mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.

IV.2. Mit der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich auch ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ohnedies aufschiebende Wirkung.

Eine solche wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht aberkannt (vgl. die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids).

Es konnte daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt werden. Der diesbezügliche Antrag erweist sich als unzulässig.

IV.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf den offenkundigen Sachverhalt und die durch die zitierte Rechtsprechung geklärte Rechtslage gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand. Eine mündliche Verhandlung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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