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E 168/12/2024.002/019•LVwG B E 168/12/2024.002/019
E 168/12/2024.002/019Landesverwaltungsgericht22.08.2024
Aufenthaltstitel „Student“; Studienerfolgsnachweis; Verlängerungsverfahren; aktualitätsbezogener Erfolgsnachweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Halbauer über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, chinesische Staatsangehörige, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn AA, *** vom 05.02.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 09.01.2024, Zl. ***, womit der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsantrag vom 19.09.2023 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1.
Am 19.09.2023 hat BF (im Folgenden: Antragstellerin), geb. ***, Staatsangehörigkeit China, bei der Bezirkshauptmannschaft *** einen neuerlichen (konkret: sechsten) Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 09.01.2024 wurde der Antrag der Antragstellerin gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag fristgerecht eingebracht worden sei. Als Nachweis für den Studienerfolg sei die Bestätigung des Studienerfolgs für das Wintersemester 2022 der Fachhochschule *** (Leistungsbeurteilung) vorgelegt worden. Im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 10.10.2023 wurden die Studienerfolgsbestätigungen beginnend mit dem Wintersemester 2020 bis zum Wintersemester 2022, der Erfolgsnachweis für das Studienjahr 2022/2023 sowie das Ansuchen (vom 23.02.2023) um Wiederholung eines Studienjahres vorgelegt. Vorbringen die geeignet seien, einen (Hinderungs)Grund im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG darzustellen habe die Antragstellerin nicht angeben. Der bisherige Verlauf des Studiums in Österreich zeige, dass die Antragstellerin bereits im Vorstudienlehrgang zwei Semester länger als vorgesehen benötigt habe. Mangels Nichterreichung der 30 ECTS Punkte im 1. Studienjahr des Lehrgangs Energie- und Umweltmanagement habe die Antragstellerin das Studienjahr wiederholt. Mangels Studienerfolgs habe die Antragstellerin sodann im Wintersemester 2022 in den Lehrgang Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung gewechselt. Aus den vorgelegten Studienerfolgsnachweisen für das Studienjahr 2022/2023 (Wintersemester 2022, Sommersemester 2023) sei ersichtlich, dass sie lediglich 16 ECTS-Punkte im Wintersemester 2022 positiv absolviert habe, woraufhin weitere Lehrveranstaltungen nicht besucht werden konnten und sie das Studium abgebrochen habe und am 09.05.2023 nach China ausgereist sei.
Am 31.08.2023 kehrte die Antragstellerin wieder nach Österreich zurück. Am 19.09.2023 habe diese den Verlängerungsantrag gestellt. Der ausreichende Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten pro Semester sei daher zu verneinen. Es wäre Aufgabe der Antragstellerin gewesen, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre. Laut Inskriptionsbestätigung befinde sich die Antragstellerin noch immer im 1. Studienjahr des Lehrgangs Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung. Die Antragstellerin habe sechs Studienjahre erfolglos in Österreich verbracht. Im Verhältnis dazu stehe die Tatsache, dass die Antragstellerin nochmals drei Studienjahre benötige, um den gewählten Studienlehrgang abzuschließen. Die Antragstellerin stehe wiederum erst am Anfang. Die Unverhältnismäßigkeit sei somit zu verneinen.
Gemäß § 64 Abs. 2 NAG könne eine Aufenthaltsbewilligung Student trotz des Fehlens des Studienerfolgs verlängert werden, wenn Gründe vorliegen würden, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien. Derartige Gründe habe die Antragstellerin nicht vorgebracht seien auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
I.2.
Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die „Regeln der Schule“, nämlich die „Nichtanrechnung der SS2023“ einen unabwendbaren und unvorhersehbaren Grund darstellen würden, welcher die Antragstellerin gehindert hätten, die Prüfungen abzulegen.
I.3.
Mit Vorlageschreiben vom 05.02.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft *** die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
I.4.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Antragstellerin zur Konkretisierung bzw. Präzisierung ihres Vorbringens und um Darlegung der Umstände, welche sie gehindert haben, die vorgesehenen Prüfungen positiv abzulegen, aufgefordert.
Dazu teilt die Antragstellerin dem Gericht (wörtlich) folgendes mit:
„1. ich nicht in der Lage war, den Kredit für SS2023 zu erhalten, weil ich einen Teil der Prüfung in WS2022 nicht bestanden habe, was mich daran hinderte, in das nächste Semester auf Grund der Schulregeln und -vorschriften aufzusteigen.
2. ich aufgrund der Schulvorschriften keine Kreditpunkte erwerben konnte. (Das Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung sieht vor, dass die Studierenden alle Prüfungen des ersten Semesters erfolgreich ablegen müssen, um in das nächste Semester zu kommen).
Ich persönlich wollte mein Studium abschließen.
3. Die Schule hat auch für mich bewiesen, dass diese Regel stimmt. Ich glaube nicht, dass es vernünftig ist, dass ich mein „Aufenthaltsbewilligung Student“ wegen der Regel der Schule nicht verlängern kann.
Jetzt habe ich alle Prüfungen des ersten Semesters abgeschlossen und bin erfolgreich in das zweite Semester eingetreten. Und die Schule hat mir das Studienbestätigung für dieses Jahr angeboten. Wenn ich mein Studium wegen der Probleme des „Aufenthaltsbewilligung Student“ unterbrechen muss, halte ich das für sehr unangemessen. Ich hoffe, dass Sie in der Lage sind, die Wünsche eines Studenten zu erfüllen, der sein Studium fortsetzen möchte.
Ich sende Ihnen eine Bestätigung, die ich von der Schule erhalten habe.“
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat am 31.05.2024 und fortgesetzt am 18.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Antragstellerin mit ihrem bevollmächtigten Vertreter teilnahm.
II. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Die Antragstellerin BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie wurde am *** geboren, ihr Reisepass ist gültig bis zum 04.05.2027.
Am 14.11.2017 wurde der Antragstellerin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ bis 30.09.2018 erteilt, die in weiterer Folge (bisher 5 mal) jährlich bis 05.10.2023 verlängert wurde. Vor Ablauf des verlängerten Aufenthaltstitels „Student“ hat sie am 19.09.2023 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student eingebracht.
Die Antragstellerin war im Sommersemester 2023 an der Fachhochschule ***, Studienzentrum ***, als ordentliche Studierende des Bachelorstudiengangs Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung (Wiederholung des Studienjahres 2022/2023 im Wintersemester 2023/2024) gemeldet.
Im Studienjahr 2022/2023 hat sie Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten bzw. 24 Semesterwochenstunden absolviert (Rechnungswesen und Kostenmanagement, English for Health Studies I, Kommunikation sowie Coaching I – je 1 ECTS-Punkt; Betriebswirtschaftslehre I und Gesundheitstraining je 3 ECTS-Punkte, Übung zu Betriebswirtschaftslehre I, EDV I sowie Österreichisches Gesundheitswesen – Exkursion je 2 ECTS-Punkte).
Im Studienjahr 2023/2024 hat die Antragstellerin im Wintersemester 2023 Prüfungen im Ausmaß 16 ECTS-Punkten (Öffentliches Recht, Kostenmanagement I sowie Übung zu Rechnungswesen – je 2 ECTS-Punkte; Österreichisches Gesundheitswesen sowie Rechnungswesen – je 3 ECTS-Punkte; Wissenschaftliches Arbeiten – 4 ECTS-Punkte) und im Sommersemester 2024 Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS-Punkten
(Coaching II sowie Präsentationstechniken – je 1 ECTS-Punkt; English for Health Studies II, Mentale Gesundheit, Ernährung und Gesundheit, Bewegung und Gesundheit sowie Informationskenntnisse II – je 2 ECTS-Punkte; Kostenmanagement II, Biomedizin, Bürgerliches Recht, Business- und Organisationskonzepte – je 3 ECTS-Punkte, Methoden der Gesundheitswissenschaften – 4 ECTS-Punkte) absolviert.
Die Antragstellerin ist in Österreich gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Der monatlich zu leistende Versicherungsbeitrag beläuft sich auf 64,78 EUR.
Gegen die Antragstellerin sind keine Einreise- oder Aufenthaltsverbote aufrecht. Es bestehen keine Rückkehr- oder Rückführungsentscheidungen.
Die Antragstellerin verfügt über finanzielle Mittel in Höhe von rd. 5000,00 EURO (Stand 18.09.2023). Sie hat monatlich 300,00 EURO Miete (Gästehaus ***) zu bezahlen.
Dass der Antragstellerin die festgestellte Geldsumme tatsächlich zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem – auf die genannte Summe lautenden – vorgelegten Auszug des, auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden, Kontos bei der *** Bank, Nr. ***. Die Antragstellerin ist seit längerem (7 Jahre) in Österreich aufhältig und liegen keine Hinweise auf eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin in den letzten Jahren vor.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angehört und befragt wurde, getroffen werden.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren im Original vorgelegten chinesischem Reisepass, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist.
Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin bislang erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus dem behördlichen Akt und sind diese Feststellungen ebenso unstrittig wie jene, dass der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin am 19.09.2023 gestellt wurde.
Die Feststellungen, seit wann die Beschwerdeführerin für welchen Studienlehrgang an der Fachhochschule ***, Studienzentrum *** inskribiert war bzw. ist, ergeben sich aus dem im behördlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen des Studienerfolges der Fachhochschule *** für die Semester: Wintersemester 2020, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021, Sommersemester 2022, und Wintersemester 2022. Wieviele ECTS-Punkte die Beschwerdeführerin für den von ihr belegten Fachhochschul-Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung im Studienjahr 2022/2023 sowie im Studienjahr 2023/2024 erworben hat, ergibt sich aus den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Erfolgsnachweisen für die Studienjahre 2022/2023 sowie 2023/2024 der Fachhochschule ***.
Daraus ist auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2022/2023 Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS positiv abgelegt hat, wobei sie im Sommersemester 2023 gar keine Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen positiv absolviert hat. Dies hat die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche diesbezügliche Nachfrage auch bestätigt.
Die Feststellung, dass sie sich von Mai bis August 2023 (Sommersemester 2023) in China aufhielt, ergibt sich aus dem Ein- bzw. Ausreisestempel im Reisepass der Beschwerdeführerin, sowie hat diese im Zuge der mündlichen Verhandlung dies auch bestätigt.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2023/2024 Prüfungen im Ausmaß von 44 ECTS positiv abgelegt hat, sind aus der in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 vorgelegten Bestätigung des Studienerfolgs ersichtlich.
Die Feststellungen zur Krankenversicherung ergeben sich aus dem behördlichen Akt (Kontoauszug) und wurden auch auf ausdrückliche Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin mit ca. 70,00 Euro angegeben.
Die Feststellungen zur Miete ergeben sich aus dem im Behördenakt inliegenden „Heimvertrag für das Schuljahr 2023-24“.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
„(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
§ 8 Z 8 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:
„Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
8. für eine Aufenthaltsbewilligung ‚Student‘:
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;“
V. Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ abgewiesen.
Dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 NAG zufolge haben sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen (vgl. VwGH 27.05.2020, Ra 2020/22/0071).
Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Aus § 8 Z. 8 lit. b NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender grundsätzlich ein hinreichender Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 26.2.2013, 2010/22/0127 etc.).
Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004; 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, etc.).
In einem solchen Fall ist es einerseits dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt.
In diesem Fall führt somit eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen (vgl. z.B. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 13.9.2011, 2010/22/0036)
Andererseits kann es, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, der Behörde bzw. in der Folge dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern.
Auch eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren wird als unzulässig erachtet (VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127).
Gemäß § 2 Abs. 1 UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung ist vorliegend das maßgebliche Studienjahr somit das Studienjahr 2023/2024, sohin der Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 (zur zeitlichen Definition eines Studienjahres siehe § 52 Abs. 1 UG 2002).
Was die für die Frage, ob im hier relevanten Zeitraum von 01.10.2023 bis 30.09.2024 ein hinreichender Studienerfolg erbracht wurde, zu berücksichtigenden Studienleistungen betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den von der Antragstellerin betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem sie im relevanten Zeitraum zugelassen war) zu setzen ist. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein (VwGH 11.3.2019, Ra 2019/22/0014). Dabei ist auf das relevante Curriculum abzustellen (vgl. VwGH 10.12.2019, Ro 2019/22/0008). Dieses ist somit zu den „maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften“ zu zählen (siehe auch VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094).
Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV sind im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG anzuschließen.
Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg durch Vorlage eines Studienerfolgsnachweises gem. gemäß § 74 Abs. 6 UG, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 ist – wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ergibt (vgl. „insbesondere“) – in dieser Vorschrift nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (dazu VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095).
§ 74 Abs. 6 UG sieht vor, dass die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
Die Beschwerdeführerin hat – unbestritten – im vorliegend relevanten Studienjahr 2023/2024 (Wintersemester 2023, Sommersemester 2024), also im Zeitraum von 30.09.2023 bis 01.10.2024, zuzurechnende Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten im Wintersemester 2023 sowie zuzurechnende Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS-Anrechnungspunkten im Sommersemester 2024 positiv absolviert und hat diese somit eine Studienleistung im Ausmaß von 44 ECTS-Punkten erbracht.
Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr den erforderlichen Studienerfolgsnachweis erbracht hat.
Somit ist die in § 64 Abs. 2 NAG normierte besondere Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgs erfüllt und ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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