LVwG B E 050/07/2023.013/002

E 050/07/2023.013/002Landesverwaltungsgericht06.08.2024

Regest

Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung einer Dienstwaffe durch einen außer Dienst befindlichen stark alkoholisierten Polizisten, der mit der geladenen Waffe in einem Lokal herumgefuchtelt hat; Besitz mehrerer verbotener Waffen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 050/07/2023.013/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.050.07.2023.013.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, *** geb., ***, ***, wohnhaft, vom 29.09.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 30.08.2023, Zahl: ***, mit dem diese den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.02.2023 auf Aufhebung des Waffenverbotes und Ausfolgung seiner waffenrechtlichen Urkunden abgewiesen hat,

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1. Dem mittels Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (kurz: „BH“) vom 17.3.2022, zu Zahl: ***, rechtskräftig verhängten Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: „Bf“) liegt ein Bericht der Polizei zugrunde, wonach mehrere Polizeibeamte am 15.03.2022, um 20:53 Uhr, in ein Lokal in *** beordert wurden, da sich dort eine männliche Person (Polizeibeamter außer Dienst) mit Schusswaffe befindet. Entsprechende Ermittlungen haben ergeben, dass es sich dabei um den Bf handelt. Es wurde angegeben, dass sich dieser in einem stark alkoholisierten Zustand befunden hat und konnte der Bf von Polizisten an seiner Wohnadresse in *** angetroffen werden. Ein mit ihm um 22:37 Uhr durchgeführter Alkovortest hat dabei einen Wert von 1,02 mg/l ergeben und ein anschließender Test mit einem geeichten Alkomaten um 23:08 Uhr eine Alkoholisierung von 0,86 mg/l bzw. 0,9 mg/l. Zum Sachverhalt befragt hat der Bf angegeben, dass er mit der ihm als Polizisten dienstlich zugewiesenen Schusswaffe, Glock 17, im geladenen Zustand das zuvor angeführte Lokal besucht hat und mit dieser Waffe auch schon Tage zuvor im genannten Lokal gewesen ist, wobei er nach Angabe mehrerer Personen im Lokal auch dabei stets alkoholisiert gewesen ist und seine Dienstwaffe in einem Holster auffällig sichtbar an der rechten Hüfte getragen hat. Im Wohnhaus des Bf ist diese Waffe im Schlafzimmer, im linken Nachtkasten in der oberen Lade, geladen und nicht im Holster verwahrt gewesen, wobei sich neun Patronen im Magazin und eine Patrone im Lauf befunden hat. Im Rahmen einer weiteren Nachschau konnten durch die amtshandelnden Polizeibeamten zahlreiche weitere Waffen, darunter auch mehrere verbotene Waffen, vorgefunden und sichergestellt werden. Eine Bewilligung zum Besitz verbotener Waffen ist dem Bf nicht erteilt worden.

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde von der Polizei gegen den Bf ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und die in seinem Besitz befindlichen Waffen sowie seine waffenrechtlichen Urkunden vorläufig sichergestellt.

Am 17.3.2022 hat die BH dann mit dem oben angeführten Mandatsbescheid das Waffenverbot gegen den Bf erlassen, das in weiterer Folge unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

1.2. Mit Eingabe vom 02.02.2023 hat der Bf ein Ansuchen an die BH um Aufhebung des verhängten Waffenverbotes gemacht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses Verbot auf falschen Vorwürfen basiere. Er habe am 15.03.2022 nicht seine geladene Dienstwaffe bei sich gehabt, sondern habe es sich dabei um eine Schreckpistole gehandelt, die er im Begriff war zu verkaufen. Es sei jedoch auch mit dieser Waffe zu keinerlei Hantieren oder andeuten eines Ziehens der Waffe gekommen und habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung anderer Personen bestanden, alleine schon deshalb, da es sich um eine ungeladene Schreckschusspistole gehandelt habe, mit welcher eine Schussabgabe nicht möglich gewesen sei.

Sämtliche Angaben der Personen im Lokal seien für ihn als unzureichend anzusehen, da sich keine von diesen legitimieren wollte, womit keine deren Angaben belegbar und daher hinterfragbar seien.

In Bezug auf seinen durch alkoholbeeinträchtigten Zustand sei anzuführen, dass er (freiwillig) 2 Stunden nach Verlassen des Lokals einen Alkotest vorgenommen hat. Der vorliegende Wert gebe somit keinen Aufschluss auf den Alkoholwert im Lokal, was in diesem Fall jedoch ohnehin nicht relevant sei, da es zu keinem Fehlverhalten gekommen sei.

Zur Verwahrung seiner Dienstwaffe möchte er festhalten, dass es sich am damaligen Tag um einen erstmaligen und einmaligen Zustand gehandelt habe. Die Waffe befinde sich in der Regel in einem dafür vorgesehenen Tresor im Arbeitszimmer seines Hauses. Da er allein im Haushalt lebe, habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines unbefugten Zugriffs bestanden, was diesen Fehler natürlich nicht entschuldige.

Bei den vorgefundenen Schlagringen handle es sich um Sammlerstücke. Diese hätten sein Haus noch nie verlassen, geschweige denn habe er sie jemals bei sich geführt. Beim Teleskopschlagstock handle es sich nicht um eine verbotene Waffe und sei diese Ausführung legal zu erwerben. Das diesbezüglich Verfahren sei deshalb vom LG Eisenstadt eingestellt worden.

Er versehe nach wie vor nach bestem Wissen und Gewissen Außendienst mit einer Schusswaffe als Exekutivbediensteter bei der LPD *** und habe sich sowohl dienstlich als auch privat noch nie etwas zuschulden kommen lassen. Alleine aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, denke er, dass seine Verlässlichkeit und Sorgfalt im Umgang mit Waffen nicht infrage zu stellen sei.

Er entschuldigte sich vielmals für die Umstände und hoffe auf Nachsicht durch die Waffenbehörde, wobei er höflich bittet, das Waffenverbot gegen ihn aufzuheben und ihm die Wiederausstellung seiner Waffenbesitzkarte bzw. des Waffenpasses zu ermöglichen.

1.3. Nach Gewährung eines Parteiengehörs hat die BH den vorangeführten Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes mit Bescheid vom 30.08.2023, Zahl: ***, abgewiesen.

1. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges hat es die BH als erwiesen angesehen, dass der Bf am 15.03.2022, wie auch die Tage davor, im stark alkoholisierten Zustand mit einer geladenen Schusswaffe ein näher angeführtes Lokal in ***, besucht hat, was von Beamten der Polizeiinspektion *** beim Vorfall am 15.03.2022 erhoben werden konnte. Sowohl die Anzeigeerstatterin als auch mehrere anwesende Gäste hätten dies gegenüber den ermittelnden Beamten bestätigt. Bei seiner Erstbefragung habe der Bf zudem angegeben, dass er mit seiner geladenen Dienstwaffe, Glock 17, in diesem Lokal gewesen ist. Erst im Nachhinein und im Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes ist vom Bf angegeben, dass es sich nicht um seine geladene Dienstwaffe gehandelt habe, sondern um eine Schreckschusspistole. Dies wurde erst im Nachhinein vorgebracht und werde von der BH daher als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Bf bei seiner Erstbefragung selbst angegeben habe, dass er mit seiner geladenen Dienstwaffe im Lokal gewesen sei. Eine starke Alkoholisierung beim gegenständlichen Vorfall wurde von der BH ebenfalls als erwiesen angenommen, zumal diese nach dem Vorfall messtechnisch festgestellt werden konnte und sich diese Feststellungen auch mit den Angaben der Meldungslegerin decken, wonach der Bf mehrere alkoholische Getränke konsumiert habe. Den Ausführungen im Antrag, wonach der Alkoholtest erst zwei Stunden nach dem Verlassen des Lokals durchgeführt wurde und daher nicht zur Beurteilung der Alkoholisierung im Lokal herangezogen werden könne, werde seitens der BH nicht gefolgt. Richtig sei zwar, dass der Alkoholtest nicht im Lokal durchgeführt worden ist, die Verständigung der Polizei sei aber unmittelbar nach dem Verlassen des Lokals um 21:53 Uhr erfolgt. Um 22:25 Uhr sei der Bf von Polizeibeamten an seinem Wohnsitz angetroffen und mit ihm um 22:37 Uhr ein Alkovortest durchgeführt worden. Die Messung mittels Alkovortest sei durch eine Messung mit einem geeichten Alkomaten um 23:08 Uhr verifiziert worden. Eine starke Alkoholisierung zum Zeitpunkt, zu dem der Bf von den Polizeibeamten angetroffen wurde, liege somit auf der Hand. Angaben zu einem allfälligen Nachtrunk zwischen dem Verlassen des Lokals um 21:53 Uhr und der Kontaktaufnahme der Polizeibeamten um 22:25 Uhr seien weder bei der Kontaktaufnahme noch im gegenständlichen Antrag gemacht worden und erscheine eine derart starke Alkoholisierung in einem Zeitrahmen von 32 Minuten als unwahrscheinlich, weshalb diese während des Aufenthaltes im Lokal somit als erwiesen angenommen werden könne.

Zudem ergebe sich aus den dienstlichen Wahrnehmungen der Polizeibeamten zweifelsfrei, dass der Bf seine Dienstwaffe am 15.03.2022 nicht sicher verwahrt hat. Es konnte festgestellt werden, dass die Schusswaffe in einem Nachtkasten in der oberen Lade geladen, griffbereit und nicht im Holster aufbewahrt wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bf stark alkoholisiert gewesen und hätten sich neun Patronen im Magazin und eine Patrone im Lauf befunden. Insbesondere aus dem Umstand, dass sich auch eine Patrone im Lauf befunden habe, ergebe sich ein besonders fahrlässiger und damit unsachgemäßer Umgang mit Waffen.

Aus den beim Bf am 15.03.2022 sichergestellten und der BH vorgelegten Waffen ergebe sich zudem zweifelsfrei der Besitz mehrerer verbotener Waffen in Form von Schlagringen und verfüge dieser über keine auf seine Person ausgestellte Bewilligung zum Besitz verbotener Waffen.

Zudem gehe aus dem Abschluss-Bericht des BPK *** vom 02.05.2022 hervor, dass beim Bf 115 Stück Dienstmunition sichergestellt werden konnten und er deshalb bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen Diebstahl von Dienstmunition angezeigt wurde. Die Munition sei von der LPD ***, Ref. Waffentechnik, mit Sicherheit als Dienstmunition identifiziert worden. Bei der Beschuldigtenvernehmung habe sich der Bf hinsichtlich des Diebstahles der Dienstmunition geständig gezeigt und werde dies daher als erwiesen angenommen.

Zweifelsfrei ergebe sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zudem, dass gegen den Bf am 14.07.2019 ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, weil er im Zuge von Beziehungsstreitigkeiten derart in Wut und Rage geraten ist, dass er im alkoholisierten Zustand mehrere Innentüren mit der Faust eingeschlagen und damit beschädigt habe. Aus einer rechtskräftigen Bestrafung ergebe sich, dass er gegen diese sicherheitspolizeiliche Maßnahme verstoßen und das Betretungsverbot verletzt habe. Auch habe dies von Mitarbeiterinnen des Jugendamtes der BH dienstlich wahrgenommen werden können und werde dies daher als erwiesen angenommen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** sei der Bf aufgrund eines Alkoholdeliktes (1,30 %o BAK) gem. § 99 Abs. 1 a iVm § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft, für ihn eine Nachschulung angeordnet und ihm die Lenkberechtigung im Zeitraum 14.07.2019 bis 14.11.2019 entzogen worden, was sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt ergebe. Überdies sei der Bf aufgrund dieses Alkoholdeliktes bestraft worden, wobei diese Entscheidung am 11.12.2019 in Rechtskraft erwuchs.

Überdies sei der Bf mit Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion *** vom 20.09.2021 bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen Verdacht auf beharrliche Verfolgung angezeigt und das Strafverfahren in der Folge eingestellt worden, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung über einen längeren Zeitraum nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen habe werden können. Als erwiesen werde jedoch von der BH angenommen, dass der Bf Frau AA nach Beendigung der Beziehung jeden Tag WhatsApp-Nachrichten und Nachrichten über Facebook Messenger geschrieben hat, obwohl ihm diese mitgeteilt habe, dass sie nichts mehr von ihm wissen will. Nachdem sie den Bf blockiert hat, habe sie dieser dennoch immer wieder angerufen und an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht. Weiters sei vom Bf nach Beendigung des Verhältnisses die Kontaktaufnahme zu Frau AA durch Briefe im Postkasten und auf der Windschutzscheibe ihres Autos versucht worden und sei er auch im alkoholisierten Zustand auf ihren Balkon geklettert um so mit ihr in Kontakt zu treten. Bei der Beschuldigtenvernehmung habe sich der Bf zu diesen Vorwürfen geständig gezeigt, weshalb auch diese Handlungen als erwiesen angenommen werden.

2. In ihrer rechtlichen Beurteilung hat die BH im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass ein unbefristet verhängtes Waffenverbot auf Antrag aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung weggefallen sind. Ob dies der Fall ist, habe die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung maßgebenden Gründe, des Verhaltens seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu beurteilen. Beim Wohlverhalten zwischen Anlasstat und Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes müsse der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung des Waffenverbotes ausgehen zu können. Aufgrund des dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweckes sei dabei ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Anlasstat sei somit wesentlich für die Dauer des Beobachtungszeitraumes und dürfe das Verhalten des Antragstellers seither keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Gefährdungsprognose weiterhin besteht. Ein Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes diene nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen. Der dem Waffenverbotsbescheid zugrundeliegende Sachverhalt könne daher lediglich mit Rechtsmittel gegen den Verbotsbescheid überprüft werden.

Auch bedeute eine diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens nicht, dass die Behörde das zugrundeliegende Verhalten nicht verwerten darf. Vielmehr handle es sich dabei lediglich um eine strafrechtliche Beurteilung und sei eine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde dadurch nicht gegeben. Vielmehr habe die Waffenbehörde den Sachverhalt selbständig zu beurteilen.

Aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ergebe sich, dass zum Sachverhalt, der bereits dem Waffenverbotsbescheid vom 17.03.2022 zu Grunde gelegt wurde, weitere bestimmte Tatsachen iSd § 12 Abs. 1 WaffG hervorgetreten seien, welche die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen.

Zusätzlich zum Umstand, dass der Antragsteller im stark alkoholisierten Zustand wiederholt eine Schusswaffe im geladenen Zustand in einem Lokal offen und für Gäste deutlich sichtbar bei sich geführt hat, habe er auch seine Dienstwaffe besonders fahrlässig verwahrt und unrechtmäßig verbotene Waffen besessen, womit sich weitere Tatsachen ergeben hätten, die ein Waffenverbot rechtfertigen. So habe sich ergeben, dass der Antragsteller 115 Stück Dienstmunition bei Schießübungen gestohlen und sich im Rahmen von Beziehungsstreitigkeiten derart aggressiv und unbeherrscht verhalten hat, dass bereits eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme in Form eines Betretungsverbotes gegen ihn ausgesprochen werden musste. Das aggressive Verhalten des Bf habe auch dazu geführt, dass dieser fremdes Eigentum beschädigt hat.

Das unbeherrschtes und unkontrollierte Verhalten des Bf habe auch nach Beendigung einer Beziehung im Jahr 2021 zu einer Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung geführt und zeige auch dieser Sachverhalt, dass der Bf bei den dargelegten Vorfällen stets unter Einfluss von Alkohol gehandelt hat. Sowohl bei Aussprache des Betretungsverbotes am 14.07.2019, als auch beim Verstoß gegen das Betretungsverbot sei der Bf alkoholisiert gewesen, ebenso als er Frau AA im Jahr 2021 nachstellte und auf deren Balkon kletterte. Auch sei ihm die Lenkberechtigung aufgrund eines Alkoholdeliktes bereits im Zeitraum 14.07.2019 bis 14.11.2019 entzogen worden und sei der Bf beim Vorfall am 15.03.2022 ebenfalls wiederum stark alkoholisiert gewesen.

Für die hier vorzunehmende Beurteilung sei daher festzuhalten, dass keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung wäre ein Wohlverhalten des Antragstellers über einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum erforderlich um den Wegfall der Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes annehmen zu können. Der letzte Vorfall habe sich am 15.03.2022 ereignet, sodass sich der Beobachtungszeitraum erst über rund eineinhalb Jahr erstreckt und dieser Zeitraum nicht ausreichend sei, um vom Wegfall der Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes ausgehen zu können.

1.4. Gegen diesen Bescheid der BH vom 30.08.2023 wendet sich die erhobene Beschwerde vom 29.09.2023, in der vom Bf im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Aussprache des gegen ihn verhängten Waffenverbotes sowie die Abnahme seiner waffenrechtlichen Dokumente nicht rechtmäßig gewesen seien.

Das Waffenverbot beruhe auf falschen Annahmen bzw. Aussagen, welche weder bewiesen noch hinterlegt werden können und wurden.

Das einzige was ihm anzulasten ist, sei die vorschriftswidrige Verwahrung seiner Dienstwaffe am damaligen Tag. Dabei handle es sich um einen einmaligen Vorfall. Da er alleine im Haushalt lebe, habe zu keiner Zeit die Gefahr von Zugriff durch dritte Personen bestanden.

In Bezug auf die verbotenen Waffen, die vorgefunden wurden, gebe er erneut an, dass es sich dabei um Sammlerstücke handelt, die nie das Haus verlassen hätten oder gar von ihm geführt worden seien.

Er bitte in den ihm angelasteten Fällen die Verhältnismäßigkeit im Auge zu behalten. Nicht nur, dass dadurch sein privates Hobby des Schießsportes nicht mehr wahrnehmbar sei, machen die BH dadurch auch sämtliche beruflichen Aufstiegschancen bzw. Bewerbungen in andere Abteilungen zunichte.

Er sei mittlerweile beinahe 20 Jahre Polizist bei der LPD ***, versehe täglich Dienst mit einer Schusswaffe, habe sich dienstlich noch nie etwas zuschulden kommen lassen und könne sogar einige Belobigung für herausragende Dienste verzeichnen. Er ist Polizist und sei es seine Grundaufgabe der Bevölkerung zu helfen und diese zu schützen. Dies nehme er ernst und erfülle sie sehr gewissenhaft. Er stelle in keiner Weise eine Gefahr für andere Personen oder dergleichen dar.

Er ersuche somit höflich, dass Waffenverbot gegen ihn aufzuheben und ihm in weiterer Folge die Wiederaufstellung seiner waffenrechtlichen Dokumente zu ermöglichen.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Für das LVwG steht aufgrund des unter Punkt 1. dargestellten Verfahrensverlaufs als entscheidungsrelevanter Sachverhalt jener fest, den die BH im angefochtenen Bescheid als erwiesen angesehen und auf den Seiten 4 bis 6 dargelegt hat.

3. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das von der BH mit Schreiben vom 10.10.2023 vorgelegte Aktenkonvolut (Verwaltungsakt), samt dem sich darin befindlichen Bericht des BPK *** vom 16.3.2022 über den Vorfall vom 15.3.2022 im Lokal *** in ***, worauf gegen den Bf nach Vornahme von zwei Alkotests ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden ist; den Bericht des BKD *** an die LPD *** vom 15.3.2022 über die Anzeige gegen den Bf in einem Lokal in ***, den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes und die Sicherstellung seiner Dienstwaffe, seines Waffenpasses und seiner Waffenbesitzkarte sowie von 2 Gaspistolen, 2 Butterflymessern, 4 Schlagringen und 1 Teleskopschlagstock; den Mandatsbescheid der BH vom 17.3.2022, mit dem gegen den Bf ein Waffenverbot verhängt worden ist; den Abschluss-Bericht des BPK *** vom 2. Mai 2022 an die StA Eisenstadt wegen des Verdachts des Verstoßes nach § 50 WaffG und des Abschlussberichtes der PI *** vom 20.9.2021 an die StA Eisenstadt wegen Verdachts der beharrlichen Verfolgung; das am 14.7.2019, um 19:45 Uhr, gegen den Bf ausgesprochene Betretungsverbot für ein näher angeführtes Haus in ***; die Verständigung an den Bf von der StA Eisenstadt vom 16.10.2019 vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 125 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr; in die vom Bf erhobene Beschwerde samt seiner im erstinstanzlichen Verfahren bisher abgegebenen Stellungnahmen sowie in den bekämpften Bescheid der BH vom 30.8.2023.

Was die Behauptung des Bf anbelangt, wonach das Waffenverbot auf falschen Annahmen bzw. Aussagen beruhe, welche weder bewiesen noch hinterlegt werden können und wurden, ist genau das Gegenteil der Fall und wird auf die zutreffende Beweiswürdigung der BH im angefochtenen Bescheid sowie auf das unbedenkliche Ergebnis des Alkovortests (1,02 mg/l um 22: 37 Uhr) und Alkotests ( 0,86 bzw. 0,90 mg/l um 23:08 Uhr) der einschreitenden Polizeibeamten am 15.3.2022, den Anruf aus dem Lokal bei der Polizei und Schilderung, dass der Bf in stark alkoholisiertem Zustand – wie auch schon tags zuvor – seine öffentlich zur Schau getragene und am Holster an der rechten Hüfte befindliche Dienstwaffe herumträgt und mit dieser herumfuchtelt sowie die Ergebnisse der Erstbefragungen im Lokal *** und die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der ersteinschreitenden Polizeibeamten bei der freiwilligen Nachschau im Wohnhaus des Bf über 111 Stück im Laufe der letzten Jahre entwendete Dienstmunition des Kal. 9 mm für eine Pistole Glock 17 sowie 4 Stück Patronen des Kal. 5,56 (aus einem Sturmgewehr der Polizei – StG 77) bei diversen Einsatztrainings als Polizist in *** sowie das Vorfinden mehrerer verbotener Waffen in Form von Schlagringen und die geladene und mit vollem Magazin bestückte Dienstwaffe Glock 17, die im linken Nachtkästchen in der oberen Lade schuss- und griffbereit aufbewahrt worden ist, wobei sich der Bf dabei noch immer in stark alkoholisiertem Zustand befunden und gegenüber den erhebenden Polizeibeamten zugegeben hat, sich zuvor mit dieser Dienstwaffe im Lokal *** befunden zu haben sowie bezüglich des Diebstahls der Dienstmunition geständig gewesen ist.

In Anbetracht der vorangeführten Fakten gehen die Beschwerdegründe des Bf, wonach er sich dienstlich noch nie etwas zuschulden kommen lassen habe, er Polizist ist und es seine Grundaufgabe sei, der Bevölkerung zu helfen und diese zu schützen, wie auch die Behauptung, dass er in keiner Weise eine Gefahr für andere Personen oder dergleichen darstelle, nicht nur völlig ins Leere, sondern zeigt dies nur allzu offensichtlich, dass der Bf beim seinem zuvor genannten Verhalten und den von ihm begangenen strafbaren Handlungen ganz offenkundig wiederholt und vorsätzlich in keiner Weise darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. § 43 Abs. 2 BDG) und kann daher keinerlei Rede davon sein, dass er sich weder dienstlich noch privat bisher etwas zuschulden kommen lassen habe.

Vielmehr ist das genaue Gegenteil der Fall und erübrigt es sich für das LVwG angesichts der vorliegenden und zuvor angeführten Fakten auf die als Schutzbehauptung zu wertenden gegenteiligen Ausführungen des Bf noch näher einzugehen.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) StF: BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S. 52. BR: 5348 AB 5375 S. 620.) idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Besitz

§ 6

(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

Verlässlichkeit

§ 8

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen […].

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) […], (5) […], (6) […]

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind […].

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1. […]

2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,

3. […] 4. […]

5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

6. […]

ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

2. Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes war im vorliegenden Beschwerdefall der von der BH festgestellte und vom LVwG nicht zu beanstandende Sachverhalt, wonach der Bf am Abend des 15.3.2022, wie auch schon einen Tag zuvor, im Lokal *** in *** in stark alkoholisiertem Zustand seine geladene Dienstwaffe in einem Holster an der rechten Hüfte trug und mit dieser vor den Lokalgästen herumgefuchtelt hat sowie das Faktum, dass er diese Waffe in geladenem Zustand mit angesteckten vollem Magazin im Nachtkästchen im Schlafzimmer verwahrt und darüber hinaus noch mehrere verbotene Waffen in Form von Schlagringen sowie 111 Stück im Laufe der letzten Jahre entwendete Dienstmunition des Kal. 9 mm für eine Pistole Glock 17 sowie 4 Stück Patronen des Kal. 5,56 (aus einem Sturmgewehr der Polizei – StG 77) besessen hat.

§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl. dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/ 03/0063; ferner VwGH 2.3.2016, Ra 2016/03/0011; 30.3.2017, Ra 2017/ 03/ 0018). Danach ist für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008). Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte.

Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. aus der ständigen Judikatur z.B. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

3. In seiner ständigen Rechtsprechung judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine missbräuchliche Verwendung von Waffen deren „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch ist (vgl. VwGH vom 25. Februar 1987, Zlen 85/01/0004, 85/01/0208; vom 30. Jänner 1991, Zl 90/01/0225, vom 16. September 1992, Zl 91/01/0244; vom 24. November 1993, Zl 93/01/0246, vom 27. April 1994, Zl 93/01/0337; vom 29. November 1994, Zl 94/20/0334 und vom 7. November 1995, Zl 94/20/0326).

Dabei sind „unter missbräuchlicher Verwendung (im Sinne einer ´zweckwidrigen Verwendung`) auch Handlungen umfasst, die auf der Außerachtlassung und dem Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen“ (vgl. abermals VwGH vom 7.11.1995, Zl 94/20/0326 und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0326).

4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und dem verfahrensgegenständlich festgestellten Sachverhalt waren die genannten Vorfälle vom 14. und 15.3.2022, samt weiterer bereits genannter Vorfälle des Bf in den Jahren 2019 bis 2021 jedenfalls geeignet, die zuvor angeführte qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch den Bf weiterhin zu befürchten, wie im Folgenden dargestellt wird.

Im gegenständlich zu beurteilenden Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bestreitet der Bf, dass er bei seinen Besuchen des Lokals *** in *** Mitte März 2022 seine Dienstwaffe bei sich gehabt und damit vor Lokalgästen herumgefuchtelt hat. Vielmehr habe es sich dabei lediglich um eine ungeladene Schreckschusspistole gehandelt, die er im Begriff gewesen sei zu verkaufen. Dabei sei es auch zu keinem Hantieren oder einer Andeutung, die Waffe zu ziehen, gekommen.

Dieser Verantwortung steht ein Telefonanruf / Anzeige aus dem Lokal *** an die Polizei am 15.3.2022, wonach sich ein „Mann mit Schusswaffe, offensichtlich ein Polizist außer Dienst, in diesem Lokal befindet und mit seiner Dienstwaffe herumfuchtelt“ sowie das Eingeständnis des Bf gegenüber den ersteinschreitenden Polizeibeamten, wonach er im Lokal sehr wohl seine Dienstwaffe getragen hat, ebenso entgegen, wie die mittels Alkomat festgestellte starke Alkoholisierung des Bf (Alkoholgehalt von 0,90 mg/l, was 1,8 ‰ entspricht), etwa 45 Minuten nachdem er das Lokal verlassen hat.

5. Im vorliegenden Beschwerdefall hegt das erkennende Verwaltungsgericht angesichts des von der BH festgestellten unbedenklichen Sachverhaltes, insbesondere dem mehrfachen starken Alkoholkonsum des Bf beim Besuch des Lokals *** Mitte März 2022 und dem Herumhantieren in diesem Zustand mit seiner Dienstwaffe, sowie dem Vorfinden mehrerer verbotener Waffen in seinem Wohnhaus, zu deren Besitz er nicht berechtigt ist, samt 115 Stück entwendeter Dienstmunition und der sorglosen Verwahrung seiner geladenen und schussbereiten Dienstwaffe in alkoholisiertem Zustand in einem Nachtkästchen keinerlei Zweifel, dass der Bf durch dieses Verhalten und seine zuvor angeführten Handlungsweisen in den Jahren 2019 bis 2021 von seiner Dienstwaffe einen „gesetz- und zweckwidrigen Gebrauch“ gemacht und diese daher missbräuchlich verwendet hat, weshalb die Verhängung und Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes gegen den Bf durch die BH, samt der von ihr angestellten Gefährdungsprognose, auf keinerlei Bedenken des Verwaltungsgerichts stößt.

6. § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Bf seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (vgl. etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2013/03/0043, mwH), wie die BH richtiger Weise erkannt hat.

Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Bf in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, nach der Judikatur des VwGH jedenfalls länger als zwei Jahre, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, was im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben war, ist seit der Anlasstat bis zur Bescheiderlassung doch noch nicht einmal 1 Jahr vergangen. Ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Judikatur des VwGH nicht als ausreichend angesehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. etwa VwGH vom 28.11.2013, 2013/ 03/0084). Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen.

Nichts anderes gilt dann, wenn im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung weiterhin eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen (vgl. etwa VwGH vom 26.4.2007, 2005/03/0022, mwN). Dieser ausreichend lange Zeitraum ist im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht gegeben und hat der Bf, der dazu noch Polizist ist, aufgrund seiner seit dem Jahr 2019 sukzessiv begangen kontinuierlichen Fehlverhalten, insbesondere den beiden Vorfällen im März 2022 im Lokal *** in ***, dies unter stetiger starker Alkoholbeeinträchtigung, hinlänglich klar und zweifelsfrei unter Beweis gestellt, sodass auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von keiner für ihn günstigeren Prognose auszugehen ist.

7. Davon abgesehen dient die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, was auch von der BH richtiger Weise als solches erkannt worden ist.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der BH geht hervor, dass der Bf den von ihr erlassenen Mandatsbescheid nicht mittels Vorstellung bekämpft hat und liegt gegenständlich auch keine solche Änderung vor. In diesem Mandatsbescheid, wie auch in dem nunmehr angefochtenen Bescheid, zieht die BH nicht in Zweifel, dass die das verhängte Waffenverbot auslösenden Handlungen des Bf am 15.03.2022 stattgefunden haben, noch legt die BH dar, dass dieser Vorfall anders verlaufen ist, als von im Lokal befindlichen Personen bei der Polizei angezeigt und in der Folge von der BH - nach entsprechenden Erhebungen durch die Polizei - im Rahmen der erfolgten Beweiswürdigung festgestellt.

Es ist daher nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Waffenverbotes durch die Polizei am 15. März 2022 und der Erlassung des in Rede stehenden Mandatsbescheides vom 17. März 2022 die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Demgegenüber beschränkt sich der Bf darauf, erst nach einem Zeitraum von einem Jahr zu behaupten, dass er im Lokal *** nicht seine Dienstwaffe, sondern lediglich eine Schreckschusspistole getragen habe, die er zum Verkauf hätte anbieten wollen und die ungeladen und somit völlig ungefährlich gewesen sei, was von der BH in unbedenklicher Weise als reine Schutzbehauptung gewertet wurde.

Darüber hinaus ist im vorliegenden Beschwerdefall darauf hinzuweisen, dass das zur Erlassung eines Waffenverbots vom 14. und 15.3.2022 führende Verhalten des Bf bei Erlassung des angefochtenen Bescheides erst 1 ½ Jahre zurücklag. Die Entscheidung der BH, das über den Bf verhängte Waffenverbot auf Basis der von ihr getroffenen Feststellung zu bestätigen, liegt in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes und der angeführten Rechtsprechung daher innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien und ist seitens des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden.

8. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Angesichts des vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltes und dem Faktum, dass der Bf den in Rede stehenden Mandatsbescheid der BH vom 17.3.2022 nicht bekämpft hat, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen.

Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.9.2017, Ra 2017/01/0276).

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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