LVwG B E G07/10/2024.002/004

E G07/10/2024.002/004Landesverwaltungsgericht23.07.2024

Regest

Gemeinderecht; Gemeinderat; Sitzung; Gemeinderatssitzung; Tagesordnung; Einberufung Gemeinderat

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E G07/10/2024.002/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.G07.10.2024.002.004

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vom 30.04.2024 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 02.04.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren, Beschwerdevorbringen:

I.1. Herr BF, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaft [LSchaft1] mit den Grundstücken [NR1], [NR2] und [NR3], alle inneliegend in der EZ. [EZ1], sowie Hälfteeigentümer des Grundstückes [NR4], EZ. [EZ2], alle KG [KG].

Daran grenzt im Süden unmittelbar die Liegenschaft [LSchaft2] mit den Grundstücken [NR5] und [NR6], beide EZ. [EZ3], der KG [KG] an.

I.2. Über Anregung eines Miteigentümers der Liegenschaft [LSchaft2] führte der Bürgermeister der Gemeinde *** am 16.08.2023 eine Überprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 durch.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22.12.2023, ohne Zahl, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Bgld. BauG aufgetragen, der Gemeinde eine Skizze vorzulegen, in der sämtliche Ablaufrohre von Dächern und Drainagen ersichtlich sind bzw. die neu verlaufende Regenwasserleitung und der Sickerschacht. Weiters ist am Ende der Holzscheune ein Sickerschacht zu errichten. Der vorhandene Sickerschacht direkt am betonierten Grenzzaun wird stillgelegt und in einem Mindestabstand von 3 m versetzt. Für die Erledigung dieser Auflagen wurde eine Frist bis 31. Jänner 2024 festgelegt.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2024, bei der Gemeinde eingelangt am 12.01.2024, rechtzeitig Berufung erhoben.

I.4. Über diese Berufung der Gemeinderat der Gemeinde ***, (im Folgenden „Behörde“), in der Sitzung vom 21.03.2024 den Beschluss, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Die Einladung zu dieser Sitzung des Gemeinderates am 21.03.2024 und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgte mit Schriftsatz vom 12.03.2024. Als Tagesordnungsordnungspunkt 21 wurde „Berufung“ angeführt mit dem Hinweis, dass die Behandlung der Tagesordnungspunkte 16 bis 21 gemäß § 44 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003 i.d.g.F., unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.

In der Sitzung am 21.03.2024 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde *** unter dem Tagesordnungspunkt 21 „Berufung“ nach Wiedergabe des Sachverhaltes und kurzer Debatte auf Antrag des Vizebürgermeisters den mit seinem Wortlaut in der Niederschrift angeführten Bescheid, in dessen Spruch die Berufung des Beschwerdeführers vom 09.01.2024, eingegangen am 12.01.2024, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 22.12.2023 bestätigt wird.

Der in der Folge ausgefertigte Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** zur Zahl: *** ist mit 02. April 2024 datiert und wurde vom Vizebürgermeister für den Gemeinderat als Berufungsbehörde unterfertigt. Der Inhalt stimmt mit dem vom Gemeinderat in der Sitzung am 21.03.2024 gefassten Beschluss überein, wie dem von der Behörde vorgelegten Auszug aus der Niederschrift, aufgenommen am 21.03.2024 in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde ***, zu entnehmen ist.

Der Bescheid vom 02.04.2024, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer laut im Akt erliegenden Rückschein am 09.04.2024 nachweislich zugestellt.

I.5. Dagegen wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30.04.2024 Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sich zwischen den Liegenschaften [LSchaft2] und [LSchaft1] eine Entwässerungsrinne aus Beton befinde. Diese beginne gleich nach dem Vorgarten von [LSchaft2] zwischen den Grenzpunkten [Pkt1] und [Pkt2] und reiche bis zum Ende der Scheune bei Grenzpunkt [Pkt3]. In diese würden seit Jahrzehnten Wässer eingeleitet. Vom Wohnhaus und vom Stallgebäude [LSchaft2] werde jeweils die halbe Dachfläche, in Summe etwa 158 m², eingeleitet. Vom Wohnhaus [LSchaft1] würden die halbe Dachfläche des hinteren, eingeschoßigen Teils, die halbe Dachfläche der ehemaligen Werkstatt sowie Drainagewasser aus dem vorhandenen Erdkeller, in Summe 61 m², in die Rinne geleitet. Mehr als zwei Drittel der in die Rinne eingeleiteten Wässer stammten somit vom Haus [LSchaft2]. Die betonierte Rinne ende unmittelbar nach dem Ende der Scheune und gehe geradlinig in einen kleinen Erdgraben über. Zusätzlich sei bei diesem Übergang eine Aussparung im Streifenfundament des Gartenzauns vorhanden, durch die ein Teil der ankommenden Wässer in Richtung Grundstück [NR6] in ein unmittelbar danebenliegendes, kleines Auffangbecken abfließen könne. Etwa 28 m nach dem Grenzpunkt [Pkt3] in Richtung Garten befinde sich ein Sickerschacht an der Grundgrenze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, in dem Drainagewasser des Gemüsegartens versickert werde.

Am 16.08.2023 habe auf Betreiben des Eigentümers des Nachbargrundstückes eine Ortsverhandlung stattgefunden. Bei dieser sei davon ausgegangen worden, dass sich die Rinne im jeweiligen Grundeigentum befinde. Zur Klärung sei die Feststellung der tatsächlichen Grundgrenzen vereinbart worden. Die festgelegte Vorgehensweise sei von der Behörde aber nicht eingehalten und von der Katastralmappe ausgegangen worden. In dieser sei aber nicht ersichtlich, wo die Grundgrenze in der Natur tatsächlich verlaufe, und sei die vereinbarte Absteckung somit erforderlich. Weil dies nicht erfolgt sei, seien die in der mit Gleichschrift vom 27.09.2023 übermittelten Skizze mitgeteilten Grundgrenzen nicht klar erkennbar. Der Beschwerdeführer habe auf seine Kosten die Landvermesser AA GmbH mit der Absteckung der Grenzpunkte beauftragt und sei diese am 03.11.2023 mittels Farbmarkierung bzw. Holzpflöcken durchgeführt und der Bürgermeister verständigt worden. Dass sich die Rinne beim Grenzpunkt [Pkt3] zur Gänze auf Grundstück [NR4] befinde, sei bei der Festlegung der Auflagen im ersten Bescheid nicht gewürdigt worden. Aufgrund der Absteckung sei festgestellt worden, dass auch Wässer von im Eigentum des Nachbarn stehenden Flächen auf die in seinem Eigentum stehenden Flächen geleitet würden. Bei den Auflagen im Bescheid vom 22.12.2023 sei von unrichtigen Eigentumsverhältnissen ausgegangen worden. Damit stehe eine entschädigungslose Nutzung von Flächen in seinem Eigentum fest. Es könne daher nicht nur eine Partei zur Behebung der Missstände verpflichtet werden. Die Gemeinde hätte eine weitere Ortsverhandlung anberaumen müssen, bei der die tatsächlichen und nicht bloß die vermuteten Eigentumsverhältnisse bei der Festlegung der Auflagen zu berücksichtigen gewesen wären. Die im Bescheid vom 02.04.2024 angeführten Entscheidungsgründe seien daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei das Bgld. BauG nicht anwendbar.

Es wurde daher beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und die Auflagen antragsgemäß zu formulieren. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

I.6. Die Behörde legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.06.2024, Zahl: ***, samt dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor. Mit E-Mail vom 09.07.2024 reichte die Behörde die Einladung und die Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 21.03.2024 nach.

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Verwaltungsbehörde erster und zweiter Instanz, gegen deren Echtheit und Richtigkeit keine Bedenken bestehen, und wurden solche auch nicht geltend gemacht. Widersprüche sind keine aufgetreten.

Im Übrigen ist ein Gemeinderatsprotokoll als eine öffentliche Urkunde anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165, mwN).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte unterbleiben, da das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Sach- und Rechtslage auch bei einer mündlichen Erörterung nicht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

III. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 – Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2022, lauten auszugsweise:

§ 36:

„Einberufung des Gemeinderats:

(1) - (2) […].

(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach § 15a) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.

(3a) - (6) […].“

§ 38:

„Tagesordnung:

(1) […].

(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderats stellen.

(3) - (4) […].“

§ 44:

„Öffentlichkeit:

(1) Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) - (3) […].“

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Der Gemeinderat ist Organ der Gemeinde und besteht aus der sich aus § 15 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 ergebenden Anzahl von Mitgliedern und ist als solcher ein Kollegialorgan. Der Gemeinderat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, wobei im 5. Abschnitt der Bgld. GemO 2003 die näheren Bestimmungen von der Einladung zur Sitzung bis zur Beschlussfassung angeführt sind.

Der Gemeinderat der Gemeinde *** hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 den oben wiedergegebenen Beschluss betreffend die Berufung des Beschwerdeführers gefasst.

IV.2. Der in der Einladung vom 12.03.2024 als „Berufung“ bezeichnete Tagesordnungspunkt 21 genügt für eine Beschlussfassung des Gemeinderates als zuständige Baubehörde zweiter Instanz über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 22.12.2023 nicht.

Gemäß § 36 Abs. 3 Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016, hat die Einberufung des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a) zukommt.

Die Tagesordnung ist in der Einberufung genau zu bezeichnen, damit die Gemeinderatsmitglieder darüber informiert sind, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden (vgl. Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003, § 38, 192, Rz. 6).

Durch die rechtzeitige Bekanntgabe der Tagesordnung sollen die Mitglieder des Gemeinderates Kenntnis davon erlangen, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden. Insbesondere soll ihnen ermöglicht werden, sich auf die Sitzung und die Mitwirkung an der Willensbildung im Gemeinderat entsprechend vorzubereiten. Dies setzt auch voraus, dass die einzelnen Verhandlungsgegenstände in der Tagesordnung so umschrieben sind, dass daraus das Thema, welches den Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sein soll, hinreichend bestimmt hervorgeht (vgl. Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003, § 38, 232, sowie VwGH 20.11.2018, Ra 2016/16/0042, und VwGH 20.11.2018, Ra 2017/16/0019).

Somit zielt die Regelung des § 38 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 auf das mängelfreie Zustandekommen der Willensbildung dieses Kollegialorgans ab (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2016/16/0042).

Die Formulierung eines Tagesordnungspunktes soll gewährleisten, dass die Mitglieder des Gemeinderates und die Öffentlichkeit aus der kundgemachten Tagesordnung erkennen können, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden sollen. Die einzelnen Gemeinderatsmitglieder sollen vor einer Beschlussfassung betreffend eine ihnen nicht bekannte Angelegenheit geschützt werden. Die Mitglieder sollen so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluss gefasst werden soll, informiert werden. Da Beratung und Beschlussfassung in Berufungssachen im Gemeinderat nicht öffentlich erfolgen dürfen und darüber eine gesonderte Niederschrift zu errichten ist, in die keine Einsicht gewährt wird, wird die sonst geforderte Publizität nicht beeinträchtigt, wenn der Name des Berufungswerbers oder einer Berufungswerberin nicht genannt wird.

Aus der Tagesordnung muss daher nicht hervorgehen, dass die Berufung einer konkret genannten Person gegen einen bestimmten Bescheid behandelt wird. Das ergibt sich schon aus § 44 Abs. 1 dritter Satz Bgld. GemO 2003, wonach die Öffentlichkeit von der Sitzung auszuschließen ist, wenn der Gemeinderat über Bescheide berät und beschließt (vgl. Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003, § 44, 2, zitiert in VwGH 20.11.2018, Ra 2017/16/0019).

Wie zur Rechtslage im Burgenland aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ra 2017/16/0019, hervorgeht, wird mit dem Tagesordnungspunkt „Berufungen über Kanalangelegenheiten“ dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Tagesordnungspunkte Genüge getan. Für die Mitglieder des Gemeinderates ist hinreichend deutlich erkennbar, dass damit eine Beratung und Beschlussfassung über Berufungen betreffend Kanalangelegenheiten gemeint ist.

Hingegen ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ra 2016/16/0042, zu entnehmen, dass aus dem Tagesordnungspunkt „Diverse Kanalangelegenheiten – Kanalausschuss“ nicht ausreichend deutlich hervorgeht, dass damit die Entscheidung über Berufungen gegen Kanalbenützungsgebührenbescheide gemeint ist. Vielmehr hätte der Tagesordnungspunkt einen Hinweis enthalten müssen, dass in den angesprochenen Angelegenheiten Berufungen zu behandeln sind (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/16/0019, zitiert in VwGH 20.11.2018, Ra 2016/16/0042).

Im vorliegenden Fall war der Einladung vom 12.03.2024 zum Tagesordnungspunkt 21 nur zu entnehmen, dass eine Berufung zu behandeln ist. Es fehlte gegenständlich aber jeglicher Hinweis, gegen welche Art von Bescheid sich die Berufung richtet und in welcher Angelegenheit somit eine Berufung zu behandeln ist.

Legt man die in den vorzitierten VwGH-Entscheidungen zur burgenländischen Rechtslage enthaltenen Grundsätze auf den gegenständlichen Fall um, so geht aus dem Tagesordnungspunkt „Berufung“ nicht ausreichend deutlich hervor, dass damit die Entscheidung über eine Berufung gegen einen Bescheid nach dem Bgld. BauG gemeint ist.

Im vorliegenden Fall erfolgte auch keine gesonderte Beschlussfassung im Sinne des § 38 Abs. 2 Bgld. GemO 2003.

Die Außerachtlassung der Bekanntgabe einer inhaltlich hinreichend bestimmten Tagesordnung stellt im gegebenen Zusammenhang einen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde (der Gemeinderat) zu einem anderen Ergebnis und somit zu einer anderslautenden Entscheidung hätte gelangen können.

Eine solche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Gemeinderates im Rahmen der Erlassung eines Bescheides stellt einen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides dar. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der bekämpfte Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** ist daher als rechtswidrig aufzuheben.

Weil damit eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit des Bescheides vorlag, war diese vom Verwaltungsgericht aufzugreifen, auch wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (§ 27 VwGVG).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen wäre.

IV.3. In der Sache wird für das fortzusetzende Verfahren (da der Gemeinderat über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben wird) auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Bgld. BauG hat der Eigentümer von Bauten dafür zu sorgen, dass diese in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat Baugebrechen und Mängel, durch welche die baupolizeilichen Interessen (§ 3) beeinträchtigt werden, beheben zu lassen. Kommt der Eigentümer eines Baues seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen (§ 28 Abs. 2).

Im vorliegenden Fall wurde keine Bauverhandlung gemäß § 25 Bgld. BauG durchgeführt, sondern bloß eine nach dem Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 (vgl. die im Akt erliegende Ladung vom 17.07.2023, Zahl: ***).

Ob der Beschwerdeführer als Eigentümer von Bauten diese in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten hat, wurde nicht erhoben. Es wurde weder festgestellt, von welchem baubewilligten oder allenfalls vermuteten Konsens auszugehen ist, noch ob bzw. inwiefern dieser nicht eingehalten wird.

Ob und welche Baugebrechen oder Mängel gegenständlich vorliegen und welche baupolizeilichen Interessen des § 3 Bgld. BauG dadurch beeinträchtigt werden, wurde ebenfalls nicht erhoben bzw. festgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch einen Bescheid zu verfügen hat, der ausreichend klar bestimmt sein muss (vgl. VwGH 03.07.1986, 86/06/0040). Es darf kein Zweifel darüber bestehen, was Gegenstand des Auftrags ist, und er muss als Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein. Ein baupolizeilicher Auftrag, der nicht ausreichend konkretisiert ist, ist nicht vollstreckbar.

Diesen Erfordernissen entspricht der gegenständliche Bescheid nicht. Er ist völlig unbestimmt und nach den höchstgerichtlichen Anforderungen nicht so ausreichend konkretisiert, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen und eine zwangsweise Vollstreckung des Bescheides möglich ist. (So ist beispielsweise nicht einmal eine Grundstücksnummer angeführt und die zusetzenden Maßnahmen sind nicht genau bezeichnet. Im Übrigen erfolgt durch Vorlage einer Skizze keine Behebung von Mängeln oder Baugebrechen).

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei baupolizeilichen Verfahren gemäß § 28 Bgld. BauG (ebenso wie bei jenen nach § 26 leg. cit.) um amtswegige Verfahren handelt, in denen außer dem Normadressaten Dritte keine Parteistellung haben.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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