LVwG B E 025/15/2024.003/002

E 025/15/2024.003/002Landesverwaltungsgericht29.05.2024

Regest

Wildschaden; Verfahrensrecht; Stattgebung Säumnisbeschwerde Wildschaden; Abweisung Ersatzanspruch mangels Erfüllung der Meldevoraussetzungen und somit Verfristung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 025/15/2024.003/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.025.15.2024.003.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Säumnisbeschwerde von BF1 und BF2, ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 7.11.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft ***

zu Recht:

I.Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.

II.Der Antrag auf Feststellung des Wildschadens wird abgewiesen.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführer BF1 und BF2 (in Folge „Beschwerdeführer“) haben mit Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 07.11.2023, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft am 10.11.2023 „Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 iVm Art. 132 Abs. 1 Z. 3 B-VG“ erhoben.

I.2. Dieser Beschwerde liegt folgendes Verfahren zu Grunde:

Mit Eingabe per Mail an die Behörde vom 30.01.2023, urgiert am 23.02.2023, haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie in *** im August 2022 Verbiss- und Fegeschäden an ihren Bäumen hatten. Diese seien an den Jagdausübungsberechtigten gemeldet worden und habe es in Folge im August 2022 eine Begehung mit dem zuständigen Schlichtungsorgan AA (in Folge „Schlichtungsorgan“) sowie dem Jagdausübungsberechtigten gegeben. Bei dieser Begehung konnte kein Einvernehmen zum Schaden hergestellt werden. Trotz mehrerer Urgenzen habe das Schlichtungsorgan AA sein Gutachten nicht erstellt und sei nicht mehr erreichbar, sodass nun die Behörde ersucht werde, sich der Sache anzunehmen.

Die Behörde forderte in Folge das Schlichtungsorgan am 23.02.2023 telefonisch sowie mit Mail vom 04.05.2023 im elektronischen Weg auf, das Gutachten bzw. – bei Nichtzustandekommens eines Vergleichs – die entsprechende Niederschrift samt Befund und Schadensschätzung der Behörde zu übermitteln.

I.3. Am 17.10.2023 teilten die Beschwerdeführer der Behörde mit, SV BB mit einer Schadensfeststellung zu 2023 aufgetretenen Wildschäden betraut zu haben. Diesem Mail beigelegt waren Schreiben des BF2 an den Jagdausübungsberechtigten vom 26.07.2022 sowie 18.08.2022, in welchen unter Anführung von Grundstücksnummern und Art der Bepflanzung (Dauerkultur Walnuss) ein Schadensausmaß in Euro angeführt war. Weiters war ein weiteres Mail beigefügt, aus welchem hervorgeht, dass am 05.09.2023 an die Behörde gemeldet wurde, dass Böcke auf den Feldern unterwegs seien und Wildschäden durch Verfegung verursachen würden.

I.4. Mit Eingabe vom 07.11.2023 wurde von den Beschwerdeführern die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben.

Begründend wurde in der Beschwerde dargelegt, dass die Beschwerdeführer Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit der Adresse ***, ***, seien. Sie würden auf ihren Grundstücken in *** eine Dauerkultur mit Walnussbäumen betreiben, welche sämtliche im Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd *** gelegen seien. Am 26.07.2023 (Anm. vermutlich 2022) sowie am 18.08.2022 sei es zu durch Rehwild verursachten Wildschaden gekommen, welcher jeweils vergeblich mittels eingeschrieben Briefs an den Jagdausübungsberechtigten gemeldet worden sei.

Bereits am 08.08.2022 sei das Schlichtungsorgan verständigt worden und habe es am 22.08.2022 unter Beisein des Jagdausübungsberechtigten eine gemeinsame Besichtigung der Schäden gegeben, wobei an ca. 30 Walnussbäumen ein Totalschaden festgestellt worden sei. Der Jagdausübungsberechtigte habe bei diesem Besichtigungstermin das Vorliegen eines Schadens bestritten.

Trotz dieser Urgenzen hat das Schlichtungsorgan bis zum Beschwerdezeitpunkt das Protokoll der Besichtigung vom 22.08.2022 nicht an die Behörde übermittelt. Da das Schlichtungsorgan als beliehenes Organ der Behörde anzusehen sei, seien somit sowohl das Schlichtungsorgan als auch die Behörde säumig und hätten ihre Entscheidungsfrist von 6 Monaten überschritten.

Der Beschwerde beigelegt wurden ein Screenshot zu einer SMS-Korrespondenz „Terminbestätigung 22.8.22 12 Uhr in *** (…)“ mit einem Kontakt „AA“ – sowie der Mailverkehr der Beschwerdeführer mit der Behörde.

I.5. In Folge der Säumnisbeschwerde hat die Behörde nochmals das Schlichtungsorgan unter Fristsetzung mit Schreiben vom 27.11.2023 aufgefordert, die Niederschrift zur Begehung aus August 2022 vorzulegen. Nach weiterer telefonischer Urgenz gab das Schlichtungsorgan mit Mail vom 04.01.2024 bekannt, dass anlässlich der Begehung im August 2022 ein Wildschaden von ihm festgestellt worden sei. Allerdings habe der Jagdausübungsberechtigte dessen Abgeltung abgelehnt, da die Walnussplantage nicht ortsüblich sowie auch nicht eingezäunt gewesen sei.

I.6. Für weitere Ermittlungen hat die Behörde das Schlichtungsorgan für den 01.02.2024 vorgeladen, welcher es trotz ausgewiesenen Zustellnachweis unentschuldigt nicht nachgekommen ist.

Am 05.02.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

II. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt und der wesentliche Verfahrensgang ergaben sich unzweifelhaft aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt der belangten Behörde zur GZ 2023-019.745.

III. Rechtslage:

III.1. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend der Säumnisbeschwerde finden sich im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

Deren § 8 Abs. 1 lautet:

„Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

§ 28 Abs. 7 lautet:

„Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

III.2. Nach der Bestimmung des § 105 Abs. 1 Z. 2 Bgld. Jagdgesetz – Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, den innerhalb seines Jagdgebiets von Wild an Grund und Boden und an den eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht, nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017 zu ersetzen.

Die maßgeblichen Bestimmungen zur Geltendmachung des Wildschadens im § 112 Bgld. JagdG 2017 lauten:

„(1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen, bei Wald binnen vier Wochen, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Dabei sind von der geschädigten Person die Grundstücksnummern der betroffenen Flächen, die jeweiligen Verursacher sowie das Schadensausmaß in Prozent, im Forst der vorerst geschätzte Schaden in Geld, bekannt zu geben. Wird im Rahmen der Geltendmachung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten übereingekommen, dass Maßnahmen zur Abwehr weiterer Schäden, wie zB austreiben, vergrämen oder einzäunen, zu setzen sind und werden diese Maßnahmen von der geschädigten Person behindert oder verhindert, so gebührt kein Ersatz des Schadens ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Schadensprotokollmuster festzusetzen, das bei der Aufnahme des Schadens zu verwenden ist. Erfolgt zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine Einigung über das Schadensausmaß, so ist bei Eintritt eines neuerlichen Schadens abermals eine Geltendmachung erforderlich. Die Schadenszahlung hat am Ende des Jagdjahres zu erfolgen.

(2) Besteht über den geltend gemachten Schaden kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder liegt dieses Einvernehmen nicht mehr vor, so ist innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt nachweislich ein sachlich zuständiges Schlichtungsorgan zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat sowohl die geschädigte Person als auch die oder der Jagdausübungsberechtigte selbständig ein Schadensprotokoll zu führen, welche dem Schlichtungsorgan vorzulegen sind. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung, den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadensausmaßes zu schätzen. Der Befund hat auch das geschätzte Schadensausmaß der geschädigten Person sowie jenes der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat das Schlichtungsorgan die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.

(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.

[…]

(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagdausübungsberechtigte auf Grund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 114), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 69/2014, dar. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Muster für diese Niederschrift festzulegen.“

§ 113 lautet:

„(1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 112 Abs. 5), so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat. Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(2) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“

IV. Erwägungen:

IV.A. Zur Säumnisbeschwerde:

IV.A.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Eine Säumnisbeschwerde kann nur von einer Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG gestellt werden. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ist jene Partei berechtigt, die einen Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde hat, also in der Regel ein Antragsteller.

Das Mail an die Behörde vom 30.01.2023, urgiert am 23.02.2023, stellt unzweifelhaft einen Antrag auf Vornahme behördlicher Tätigkeiten dar und wurde dieser – aufgrund der nachfolgenden auch tatsächlich erfolgten Tätigkeiten – auch als solcher gewertet.

Die Beschwerdeführer sind zufolge ihrer Eingabe vom 30.01.2023 Partei im Verfahren.

Grundsätzlich hat diejenige Behörde, an welche eine Eingabe erfolgt, diese auch zu bearbeiten und der gesetzlich vorgesehenen Erledigung zuzuführen bzw. die Eingabe an die zuständige Behörde zur Bearbeitung und Enderledigung weiter zu leiten.

IV.A.2. Im folgenden Schritt ist nun das Ziel des Begehrens zu erforschen. In ihrer Eingabe haben die Beschwerdeführer ersucht, dass sich die Behörde „dieser Sache annehmen“ solle. In Zusammenschau mit den Bestimmungen des § 113 Bgld. JagdG 2017 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass die Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung ihres behaupteten Wildschadens begehrten.

Über einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hat die Behörde zu entscheiden, an die der Antrag gerichtet wurde (vgl. VwGH 04.06.2008, 2003/13/0110).

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ihre Tätigkeit begonnen und ist der erstmalige Eingabezeitpunkt 30.01.2023 der Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs des § 8 VwGVG.

Im vorliegenden Fall wurden – trotz mehrmaliger Urgenz sowohl durch die Beschwerdeführer als auch die Behörde – das Protokoll zur Besichtigung des behaupteten Wildschadens (aus welchem die Gründe für das Scheitern des Schlichtungsversuchs hervorgehen), Befund und Schadensschätzung des Schlichtungsorgans nicht übermittelt.

Aus der Bestimmung des § 113 Bgld. JagdG geht allerdings klar hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft im Fall einer fehlenden Einigung beim Schlichtungsversuch über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat. Dies impliziert, dass bei Fehlen einer Entscheidungsgrundlage – wie im vorliegenden Fall eines Befundes und einer Schadensschätzung – im Sinne der Offizialmaxime des Verwaltungsverfahrens dies durch die zuständige Behörde entsprechend zu erheben ist, allenfalls auch durch Beauftragung einer (anderen) fachkundigen Person.

Sobald aufgrund der getätigten Ermittlungen der Sachverhalt beurteilt werden kann, hat die Behörde unverzüglich ihre Entscheidung zu fällen.

IV.A.3. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt sind – ausgenommen der Urgenzen beim Schlichtungsorgan – keine Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erkennbar. Es ist daher die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Da die Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG eine abschließende Entscheidung gefällt bzw. in concreta einen Bescheid erlassen hat, war die Säumnisbeschwerde daher zulässig und auch berechtigt.

IV. B. Zum Wildschaden:

IV.B.1. In der Säumnisbeschwerde wurde behauptet, dass die Beschwerdeführer eine Dauerkultur mit Walnussbäumen bewirtschaften würden. Es scheidet daher eine Anwendung des § 109 Bgld. JagdG 2017 mangels Vorliegens einer gärtnerischen Bewirtschaftung aus.

Die Bestimmung des § 112 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 legt die Mindestvoraussetzungen einer Wildschadensmeldung fest, welche bestimmten Anforderungen zu entsprechen hat, soll der Anspruch nicht verlustig gehen Diese sind (tabellarisch dargestellt):

Die geschädigte Person hat

die Schadensfeststellung als Wildschaden;

in Form einer nachweislichen Meldung;

innerhalb von 2 Wochen (bei Wald 4 Wochen) ab Feststellung;

an den Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten;

unter Anführung der Grundstücksnummern sowie

das geschätzte Schadensausmaß

vorzunehmen.

IV.B.2. Prüft man den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass von den Beschwerdeführern behauptet wurde, Verbiss- und Fegeschäden an Bäumen festgestellt zu haben. In der Eingabe der Beschwerdeführer vom 30.01.2023 wurden keine näheren Angaben dazu gemacht, ob es sich um eine forstliche Kultur oder bspw. Obstbäume handelt. Erst mit Mail vom 17.10.2023 wurden im Wege der Beilagen die betroffenen Grundstücke genannt und dargelegt, dass es sich um Walnussbäume handelt sowie Schadenssummen genannt.

In der nachfolgenden Säumnisbeschwerde wurde dann dargelegt, dass es sich um eine Walnussbaumkultur handelt und sie Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs seien. Eine Abfrage zu den genannten betroffenen Grundstücken hat ergeben, dass der Beschwerdeführer BF2 grundbücherlicher Eigentümer einer Grundstücksfläche von 8.027 m² ist, CC Eigentümer einer Fläche von 8.339 m² und DD eine Fläche von 55.125 m² im Eigentum hat. Allerdings wurden keine genaueren Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb getätigt (LFBIS-Betriebsnummer odgl.). Es ist daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beschwerdeführer die auf den Grundstücken dritter Personen (CC und DD) behaupteten Wildschadenszahlungen beanspruchen.

Zusätzlich haben die Beschwerdeführer vor dem Mail aus Oktober 2017 keine genaueren Angaben zu den betroffenen Grundstücken wie Grundstücksnummer, Adresse oder eine sonstige Beschreibung, welche eine eindeutige Zuordnung der betroffenen Grundstücke ermöglichen würde, getätigt, sodass die Behörde zuvor nicht verfahrensökonomisch amtswegig Erhebungen durchführen konnte.

Ebenfalls haben die Beschwerdeführer weder in der verfahrenseinleitenden Eingabe, den nachfolgenden Mails, noch in ihrer Säumnisbeschwerde einen Nachweis (Postaufgabeschein odgl.) zur tatsächlich erfolgten Verständigung des Jagdausübungsberechtigten bzw. dessen Bevollmächtigten im Juli bzw. August 2022 vorgelegt.

Weiters wurden erst mit Mail vom 17.10.2023 Angaben zum geschätzten Schadensausmaß getätigt. Aus dem im verfahrenseinleitenden Antrag enthaltenen Hinweis, dass 25 – 30 Bäume ersetzt werden mussten, ist mangels genauerer Angaben wie bspw. zum Alter der Bäume keinerlei Schadensausmaß amtswegig feststellbar und bezifferbar. Nicht nur das Bgld. JagdG 2017, sondern auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138 u.a.) und auch des Obersten Gerichtshofs (OGH 6 Ob 229/17w u. a.) verlangen eine Spezifizierung und Bezifferung eines Wildschadens und somit konkrete Angaben über Art und Umfang eines bereits eingetretenen Schadens.

IV.B.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass somit im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags lediglich das Kriterium der Wildschadensmeldung betreffend des Vorbringens, dass es sich um Verbiss- und Fegeschäden und somit Wildschäden handelt, erfüllt war. Selbst im Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde (November 2023) waren trotz der Übermittlung ergänzender Daten und Unterlagen mit Mail vom 17.10.2023 nicht sämtliche Formalvoraussetzungen des § 112 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 erfüllt, da der Nachweis der erfolgten Verständigung des Jagdausübungsberechtigten zum eingetretenen Wildschaden nicht vorgelegt wurde.

Ebenfalls wurden die Formalvoraussetzungen zum behaupteten Wildschaden aus September 2023 nicht erfüllt. So sind zu diesem weder Grundstücksnummern noch Schadensausmaß mitgeteilt worden.

IV.B.4. Unabhängig von der Tatsache, dass die Formalvoraussetzungen einer Wildschadensmeldung durch die Beschwerdeführer nicht erfüllt wurden, ist auch zwischenzeitlich der Ersatzanspruch zum Wildschaden aus 2022 erloschen.

Die behaupteten Schadenvorfälle sollen im August 2022 erfolgt sein. Gemäß § 112 Abs. 3 Bgld. JagdG erlischt der Ersatzanspruch, wenn er nicht binnen 6 Monaten im Sinne des Abs. 1 und 2 leg. cit. geltend gemacht wird. Nun erfolgte zwar innerhalb von 6 Monaten die Eingabe bei der Behörde, doch erfolgte diese Eingabe nicht unter Angabe der Prüferfordernisse. Die – etwas genauere, aber noch immer nicht sämtliche erforderlichen Daten und Nachweise enthaltende - Säumnisbeschwerde erfolgte knappe 15 Monate nach den behaupteten Schadenseintritt.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführern offenbar um wirtschaftlich und rechtlich gebildete sowie erfahrene Personen handelt, welche mit der Mitwirkungspflicht der Parteien auch bei behördlichen Verfahren unter dem Regime der Offizialmaxime vertraut sein sollten.

IV.B.5. Es ist daher gemäß § 112 Abs. 3 Bgld. JagdG der Ersatzanspruch zum Wildschaden aus 2022 erloschen und das Begehren auf Wildschadensersatz abzuweisen.

In diesem Zusammenhang wird hingewiesen, dass zum behaupteten Wildschaden aus 2023 der Rechtsanspruch auf inhaltliche Erledigung nicht erloschen ist.

V. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet.

In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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