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E 025/15/2024.001/003•LVwG B E 025/15/2024.001/003
E 025/15/2024.001/003Landesverwaltungsgericht26.02.2024
Behebung Bescheid; keine Rechtsgrundlage im Bgld. JagdG; Entfernung Jagdeinrichtungen; Genossenschaftsjagd; Befugnisse Jagdverwalter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde des BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwaltspartnerschaft OG in ***, vom 12.12.2023, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 20.11.2023, Zl. ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017,
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Vorbringen:
I.1. Mit Bescheid vom 20.11.2023, Zl. ***, verfügte die Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden „Behörde“), dass gemäß § 89 Abs. 1 und Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (Bgld. Jagdgesetz 2017), LGBl. Nr. 24/2014, i. d. F. LGBl. Nr. 31/2022, BF (im Folgenden „Beschwerdeführer“), whft. in ***, ***, die 16, nicht dem Gesetz entsprechenden, Jagdeinrichtungen (Hochstände) auf folgenden Grundstücken, Grst. Nr., alle KG [KG], innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen habe:
[Tabelle: Grundstücksnummern/Art (Hochstand)/Standort/Grundstückseigentümer/Koordinaten entfernt]
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 89 Bgld. JagdG 2017 der oder dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, Kirrungen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet ist. Diese Anlagen sind der nachfolgenden Pächterin oder dem nachfolgenden Pächter des jeweiligen Jagdgebietes auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an die Jagdnachfolgerin oder den Jagdnachfolger gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
Gemäß § 89 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 sind Jagdeinrichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entfernen. Im Streitfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber bescheidmäßig zu entscheiden.
Seit 01.02.2023 ist die Jagdgesellschaft AA (im Folgenden „Jagdrevier“), vertreten durch den Jagdleiter Herrn BF, nicht mehr jagdausübungsberechtigt und somit nicht befugt, Jagdeinrichtungen zu errichten. Somit entsprechen die Jagdeinrichtungen, Hochstände, seit 01.02.2023 gem. § 89 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2017 nicht mehr dem Gesetz und sind zu entfernen.
Eine Entfernung der Jagdeinrichtungen könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob es einen nachfolgenden Pächter gibt, vor allem, weil auch eine Überlassung nur auf Verlangen des nachfolgenden Pächters gegen angemessene Entschädigung erfolgt. Sollte dieses Verlangen nicht vorliegen bzw. keine Einigung gefunden werden, wären die Jagdeinrichtungen ebenfalls zu entfernen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe 12.12.2023, eingelangt bei der Behörde am 18.12.2023, fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte darin im Wesentlichen aus:
Zum Gesellschaftsvermögen der Pächterin des Jagdreviers, welche dieses bis 31.01.2023 gepachtet hatte und welche durch den Beschwerdeführer vertreten werde, würden 16 Stück Reviereinrichtungen (Hochstände) gehören. Bis zum Beschwerdezeitpunkt sei es zu keiner Neuvergabe der Genossenschaftsjagd gekommen und gebe es daher keinen Nachpächter nach § 89 Bgld. Jagdgesetz, welchem die Reviereinrichtungen angeboten werden könnten.
Weiters sei der Beschwerdeführer zwar der Jagdleiter der vorangegangenen Pächterin des Jagdreviers, aber nicht Eigentümer der Reviereinrichtungen, da diese der Jagdgesellschaft als Pächterin zuzurechnen seien. Es sei daher der Beschwerdeführer als Bescheidadressat des angefochtenen Bescheides verfehlt.
Überdies sei der bekämpfte Bescheid ohne vorangegangenes Parteiengehör ergangen und verletze daher wesentliche Verfahrensvorschriften des AVG.
Es werde daher gemäß § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie den angefochtenen Bescheid gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufheben bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Jagdgesellschaft AA, welche bis 31.01.2023 Pächterin des Jagdreviers war.
Mit E-Mail-Anfrage vom 20.01.2023, urgiert am 27.01.2023, ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 89 Abs. 1 (Anm.: Bgld. JagdG 2017) die Behörde um Bekanntgabe des nachfolgenden Jagdpächters des Jagdreviers ab 01.02.2023, um diesem die Jagdeinrichtungen anzubieten.
Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Mail vom 30.01.2023 mit, dass noch keine rechtskräftige Verpachtung des Jagdreviers vorliege und daher mit 01.02.2023 ein Genossenschaftsjagdverwalter gemäß § 44 Bgld. JagdG bestellt werden wird. Weiters führte die Behörde aus, dass in dem Falle, dass kein Antrag und somit auch kein Verlangen hinsichtlich der Übernahme der Jagdeinrichtungen vom Vorpächter vorliegt, diese Jagdeinrichtungen zu entfernen sind. Die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters BB ab 01.02.2023 für das Genossenschaftsjagdgebiet AA wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.01.2023, Zl. ***, gemäß § 59 des Bgld. JagdG zur Kenntnis genommen.
Mit E-Mail vom 09.02.2023 ersuchte der Genossenschaftsjagdverwalter der Behörde unter Beifügung des Schriftverkehrs mit dem Beschwerdeführer um Bekanntgabe der gesetzeskonformen Vorgangsweise, da eine Bejagung des Reviers gesetzlich verpflichtend sei und hierfür Reviereinrichtungen erforderlich sind. Der Jagdausschuss hatte nach Bestellung des Jagdverwalters mit Schreiben vom 31.01.2023 dem Beschwerdeführer als vorhergehenden Pächter des Reviers zu 10 von 16 Reviereinrichtungen die Übernahme gegen einen Betrag von EUR 200.- angeboten. Zu den restlichen Hochständen wurde ausgeführt, dass 2 nicht mehr benützbar seien und 4 Reviereinrichtungen keine Zustimmung der Grundeigentümer zu deren Errichtung vorliegen würde und somit diese 6 Hochstände zu entfernen seien. Sollte das Angebot nicht angenommen werden, hätte die vorhergehende Pächterin die Reviereinrichtungen zu entfernen. Der Beschwerdeführer hatte auf dieses Schreiben am 01.02.2023 im Wesentlichen repliziert, dass sämtliche Reviereinrichtungen mit Zustimmung der Grundeigentümer errichtet worden seien und mangels eines nachfolgenden Pächters diese noch nicht zur Überlassung angeboten hätten werden können. Eine Entfernung der Hochstände vor rechtskräftiger Vergabe der Jagd sei im Gesetz nicht vorgesehen und werde daher nicht erfolgen. Ein Betreten und Benutzen der Reviereinrichtungen sei ausdrücklich für jedermann untersagt und werde allfälliges gegenteiliges Handeln mit einer Besitzstörungsklage verfolgt. Sollte es mit dem nachfolgenden Pächter zu keiner Einigung betreffend der Überlassung kommen, werden die Jagdeinrichtungen binnen Monatsfrist entfernt werden.
Zu dieser Anfrage teilte die Behörde mit E-Mail vom 22.02.2023 dem Genossenschaftsjagdverwalter mit, dass die vorhergehende Pächterin die Jagdeinrichtungen zu entfernen habe, da sie nicht mehr jagdausübungsberechtigt sei, sofern diese nicht an den Jagdverwalter überlassen werden würden. Sofern es zu keiner Einigung zwischen der vorhergehenden Pächterin und dem Jagdverwalter komme, könnte der Jagdverwalter die Entfernung der Jagdeinrichtungen veranlassen.
Mit Maileingabe vom 26.02.2023 zeigte der Genossenschaftsjagdverwalter bei der Behörde an, dass 16 Reviereinrichtungen unrechtmäßig im Jagdgebiet der ehemaligen Pächter aufgestellt seien, da das Übernahmeangebot vom 31.01.2023 nicht angenommen worden sei und die Jagdeinrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht entfernt worden waren. Beigelegt wurden die GPS-Koordinaten der 16 Hochstände sowie weiterer Schriftverkehr zwischen dem Genossenschaftsjagdverwalter und dem Beschwerdeführer, welche im Wesentlichen die Inhalte der Schreiben vom 31.01.2023 und 01.02.2023 neuerlich wiedergaben.
Mit weiterer Maileingabe vom 11.03.2023 zeigte der Jagdverwalter betreffend einer der streitgegenständlichen Reviereinrichtung auf dem GSt. Nr. [NR1] der KG [KG] unter Beifügung von Fotos an, dass diese einzustürzen drohe und die Kanzel bereits herabgefallen sei.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 12.05.2023 aufgefordert, die Jagdeinrichtungen zu entfernen, da die vorangegangene Pächterin in Form einer Jagdgesellschaft nicht mehr existent sei und eine Übergabe an den Genossenschaftsjagdverwalter nicht erfolgt sei. Weiters wurde hingewiesen, dass Jagdeinrichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, zu entfernen sind sowie einige Jagdeinrichtungen sich nicht mehr in einem Zustand befinden, welcher dem Stand der Technik entspricht und eine Gefahr für Menschen und Tiere darstellen können.
Hierzu führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.05.2023 aus, dass noch immer keine rechtskräftige Verpachtung des Jagdreviers vorliegen würde und er somit keinem nachfolgenden Pächter die Jagdeinrichtungen überlassen könne. Der Genossenschaftsjagdverwalter sei nicht der Pächter und somit auch nicht der Jagdausübungsberechtigte. Zum beschädigten Hochstand hätte der Grundstückseigentümer zugesagt, diesen zu entfernen und wäre dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen, dass dies noch nicht erfolgt sei.
Der Genossenschaftsjagdverwalter replizierte am 28.06.2023 zum Schreiben des Beschwerdeführers, dass er als Jagdverwalter der Jagdausübungsberechtigte sei. Weiters habe er die Grundstücksfläche, auf welcher der beschädigte Hochstand aufgestellt sei, seit 02.05.2023 gepachtet und seien die Überreste der Kanzel als auch des Hochstandes bis 28.06.2023 nicht entfernt worden.
Mit Eingabe vom 23.08.2023 ersuchte der Genossenschaftsjagdverwalter die Behörde um Räumung der illegalen Hochstände der vorangegangenen Pächterin, um neue Hochstände aufstellen zu können. Die Zustimmung der Grundeigentümer zur Errichtung neuer Hochstände „dort, wo die alten waren“, würden sämtliche vorliegen. Mit weiterer Eingabe vom 18.11.2023 an die Behörde urgierte der Genossenschaftsjagdverwalter die Erledigung seines Ersuchens und verwies auf den Kommentar zum § 43 des Bgld. JagdG, Verlag proLIBRIS, 5. Auflage), wonach die Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters eine Verwertung der Jagd darstelle und er daher jagdausübungsberechtigt sei.
Im Zuge einer sog. „Produktgruppensitzung Jagd“, einer Abstimmung der mit dem Fachbereich Jagd beauftragten Mitarbeitern des Amtes der Bgld. Landesregierung sowie der Bezirkshauptmannschaften des Burgenlandes wurde der vorliegende Fall erörtert. In einem Aktenvermerk notierte die Behörde am 20.11.2023 dazu, dass die Hochstände zu entfernen seien. Ein Jagdverwalter wurde bestellt, jagdausübungsberechtigt sei die Genossenschaftsjagd. Da die alte Jagdgesellschaft nicht mehr jagdausübungsberechtigt sei, habe diese die Jagdeinrichtungen zu entfernen, da sie gemäß § 89 Abs. 4 nicht mehr dem Gesetz entsprechen würden.
In der Folge erließ die Behörde den bekämpften Bescheid vom 20.11.2023.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
Daraus ergeben sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang sowie der unter II. festgestellte Sachverhalt.
III.2. Die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2022, lauten:
§ 89:
„Jagdeinrichtungen
(1) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, Kirrungen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung solcher Jagdeinrichtungen mit Ausnahme von Wildzäunen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann zu erteilen, wenn der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Diese Anlagen sind der nachfolgenden Pächterin oder dem nachfolgenden Pächter des jeweiligen Jagdgebietes auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an die Jagdnachfolgerin oder den Jagdnachfolger gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
(…)
(4) Jagdeinrichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entfernen. Im Streitfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber bescheidmäßig zu entscheiden.“
V. Erwägungen:
Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, dass gemäß § 89 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 Jagdeinrichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entfernen sind. Da der Beschwerdeführer als Jagdleiter der vorangegangenen Pächterin des Jagdreviers nicht mehr jagdausübungsberechtigt sei, entsprechen diese nicht der Bestimmung des § 89 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 und seien daher zu entfernen. Dies ungeachtet der Frage, ob es einen nachfolgenden jagdausübungsberechtigten Pächter des Jagdreviers gebe oder nicht.
Diesen Ausführungen vermag sich das Landesverwaltungsgericht nicht anzuschließen.
Aus dem Gesetzeswortlaut als auch den Erläuternden Bemerkungen geht hervor, dass lediglich die oder der Jagdausübungsberechtigte unter der weiteren Voraussetzung der Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers berechtigt ist, Jagdeinrichtungen zu errichten. Somit legt das Gesetz hier zwei Voraussetzungen fest, unter welchen eine Jagdeinrichtung als gesetzeskonform anzusehen ist – die Jagdausübungsberechtigung sowie die Zustimmung.
Weder aus dem Wortlaut des § 89 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 noch aus dem mit der Novelle LGBl. Nr. 8/2021 eingefügten Abs. 4 lässt sich ableiten, dass dem Verlust der Jagdausübungsberechtigung auch die Verpflichtung zum Abbruch der Jagdeinrichtungen folgt (ungeachtet der Frage der Übergabe).
Weiters verkennt die Behörde die Funktion und Rechte des Genossenschaftsjagdverwalters. Diese Funktion dient in Betrachtung der Bestimmungen des 4. Hauptstücks des Bgld. Jagdgesetzes, welches sich mit der Verwertung der Genossenschaftsjagd auseinandersetzt, als Sicherstellung der Erfüllung der (gesetzlich vorgegebenen) Aufgaben der Genossenschaftsjagd wie bspw. die Abschussplanerfüllung (siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 43 Bgld. JagdG). Würden allerdings mit der Funktion des Genossenschaftsjagdverwalters zugleich sämtliche (gesetzlich festgeschriebenen) Rechte eines Jagdausübungsberechtigten wie des Eigenjagdinhabers oder des Pächters einer Genossenschaftsjagd auf diesen übertragen werden, führt sich die Bestimmung des § 47 Abs. 2 Bgld. JagdG ad absurdum, wonach die Genossenschaftsjagd nach Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters weiterhin im Wege einer öffentlichen Versteigerung, gegebenenfalls auch wiederholt, zu verwerten ist.
Es ist daher den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen, wonach der Genossenschaftsjagdverwalter nicht als Jagdausübungsberechtigter bzw. als nachfolgender Pächter zur Überlassung der Jagdeinrichtungen iS des § 89 Bgld. Jagdgesetzes anzusehen ist. Es war daher ein Angebot zur Überlassung der Jagd iS des § 89 Abs. 1 leg. cit. der vorhergehenden Jagdausübungsberechtigten an die oder den neuen Pächter des Jagdreviers nicht möglich zu stellen. Auch ist der Genossenschaftsjagdverwalter nicht berechtigt, für eine noch nicht bekannte Jagdpächterin ein (zivilrechtliches) Angebot der Überlassung anzunehmen oder seinerseits zu stellen.
Im gegenständlichen Fall wurde durch den angefochtenen Bescheid ein Abspruch über den Umgang mit den fraglichen Jagdeinrichtungen des Jagdreviers vorgenommen, welcher nicht im Gesetz vorgesehen ist und sich auch nicht herleiten lässt. Es ist daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und zu beheben.
VI. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Im Übrigen wird hingewiesen:
Mit dem Jagdpachtvertrag ist somit nicht automatisch das Recht verbunden, Jagdeinrichtungen errichten zu dürfen, da diese zivilrechtlich als Zugehör iS der §§ 294 iVm 297 ABGB anzusehen sind. Es handelt sich bei den Jagdeinrichtungen um zunächst bewegliche Sachen, welche in Folge derart („erdfest“) mit dem Boden verbunden werden, dass sie dauerhaft verbleiben sollen, und somit die Zustimmung des Grundstückseigentümers an deren Errichtung unabdingbare Vorrausetzung ist. Diese Zustimmungserklärung stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar und erscheint es sinnvoll, bereits bei Vertragsabschluss zu regeln, was mit den Jagdeinrichtungen geschieht, sofern diese nicht erfolgreich an einen nachfolgenden Jagdberechtigten überlassen werden können.
Scheitert die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den oder die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten ist zu vermuten, dass die Hochstände - bei Fehlen weiterer Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer - als Zugehör zunächst in dessen Verfügungsbefugnis fallen.
Nachdem weiters nur die oder der Jagdausübungsberechtigte Jagdeinrichtungen auch für die Ausübung der Jagd benützen darf, ist deren Benützung jagdfremden Personen untersagt, auch dürfen die Hochstände nicht zu anderen als den Zwecken der Jagd benützt werden.
Es ist daher dem Beschwerdeführer auch zu seinen Ausführungen zu folgen, dass er nicht als Adressat des Entfernungsauftrages angesehen werden kann. Denn neben der Tatsache, dass die Errichterin der Jagdeinrichtung als Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft war, welche lediglich durch den Jagdleiter (in Person des Beschwerdeführers) gemäß § 35 Bgld. JagdG vertreten wird, wäre aufgrund der Zugehöreigenschaft der Hochstände – wie bereits ausgeführt - der Grundstückseigentümer als Adressat eines Entfernungsauftrages anzusehen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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