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E 263/07/2023.009/004•LVwG B E 263/07/2023.009/004
E 263/07/2023.009/004Landesverwaltungsgericht22.01.2024
Maßnahmenbeschwerde, zweimalige Anhaltung eines Fahrzeuglenkers, Lenkerkontrolle, Fahrzeugkontrolle, Alkoholvortest, Test auf Suchmittelbeeinträchtigung
Zahl: E 263/07/2023.009/004Eisenstadt, am 22.01.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vom 16. Mai 2023, hinsichtlich der Anhaltung des von ihm gelenkten Pkw und der Vornahme eines Alko- und Drogentests durch zwei der Landespolizeidirektion Burgenland zurechenbare Polizeibeamte im Hinblick auf die dadurch erfolgte Verletzung in seinen Rechten durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
zu Recht:
I. Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch seine Anhaltung sowie einer Personen- und Fahrzeugkontrolle am 6. Mai 2023 in seinen Rechten verletzt worden, wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer keine Kosten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) an den Landespolizeidirektor eine Maßnahmenbeschwerde mit folgendem Inhalt:
„Betreff: Maßnahmen Beschwerde
Sehr geehrter Herr Landespolizeidirektor [Name],
ich möchte hiermit eine Maßnahmenbeschwerde gegen zwei Organe mit der Dienstnummer *** und *** einbringen. Dies begründe ich wie folgt:
Am Samstag den 07.05.2023, abends verlies ich das ***. Kurz darauf wurde ich von den zwei erwähnten Organen angehalten. Es wurde eine Verkehrskontrolle mit einem Alkoholvortest durchgeführt, der Alkoholtest zeigte keinerlei Alkoholisierung. Etwas später kam ich wieder zurück und wurde von den gleichen Organen angehalten. Diesmal musste ich einen „Drogentest“ machen. Dieser bestand aus Füßen zusammenstellen und das legen des Kopfes in den Nacken. Laut Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt handelt es sich hier nicht um einen „Drogentest“. Ein Drogentest basiert auf einer Blutabnahme, Harnprobe, Speichel- oder Gewebeprobe. Den Organen dürfte die PUTV (Polizeiuniformtragevorschrift) noch nicht zur Kenntnis gebracht worden sein, weil diese besagten Organe das Tragen der Kopfbedeckung scheinbar vergessen haben. Es war windstill und es stand offensichtlich kein Raufhandel bevor.
Ich ersuche höflichst um ihre geschätzte Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen“
2. Verfahrensgang, maßgeblicher Sachverhalt:
2.1. Infolge Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (in der Folge: „LVwG“) zur Entscheidung über erhobene Maßnahmenbeschwerden, hat die Landespolizeidirektion Burgenland (kurz: “LPD“) die gegenständliche Beschwerde an das LVwG weitergeleitet, wo sie am 22. Mai 2023 eingelangt ist.
2.2. Im Hinblick auf den Inhalt der vorgebrachten Beschwerde und der von den beiden eingeschrittenen Polizeiorganen abgegebenen Stellungnahmen zu der in Rede stehenden Amtshandlung am Abend des 6. Mai 2023, steht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest:
Am 6.5.2023, gegen 22:50 Uhr, versah die Polizeistreife „AA“, besetzt mit Insp. BB und Insp. CC, in ***, im Bereich des ***, ***, Streifendienst, da vermehrt Beschwerden von Bürgern über das Verhalten von Autofahrern in den Nachtstunden vorliegen, wonach sich diese immer wieder dort versammeln, um anschließend mit erhöhter Geschwindigkeit quer über die Parkplätze zu fahren und dabei ihre Reifen quietschen lassen, was zu einer erheblichen Lärmbelästigung und Störung der Nachtruhe führt. Im Zuge des Streifendienstes haben die beiden Polizisten drei PKW mit mehreren Jugendlichen wahrgenommen und ist einer davon beim Zufahren der Polizei zum Parkplatz in sein Auto gestiegen und davongefahren, weshalb ihm die Polizeistreife gefolgt ist und ihn anschließend in der ***-Straße ***, Fahrtrichtung *** Straße, angehalten hat. Beim Lenker dieses Fahrzeuges handelt es sich um den BF und ist dieser in der Folge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Des Weiteren ist mit ihm ein Alkovortest vorgenommen worden, der negativ verlaufen ist und sind die Kontrollen ohne Beanstandung durchgeführt worden.
Nachdem die Amtshandlung beendet gewesen ist und die beiden Polizisten ihren Streifendienst fortgesetzt haben, konnten sie den BF abermals beim zuvor erwähnten Parkplatz wahrnehmen, wie dieser dort mit überhöhter Geschwindigkeit quer über die markierten Parkplätze gefahren ist. Daraufhin ist er neuerlich von der Polizeistreife angehalten und mit diesem Verhalten, sowie damit konfrontiert worden, warum er bei Wahrnehmung der Polizei zuvor weggefahren und nun wieder zum Parkplatz zugefahren ist.
Im Gegensatz zur ersten Anhaltung respektive Amtshandlung ist der BF bei der Zufahrt der Polizeistreife zum genannten Parkplatz sofort aus seinem Auto ausgestiegen und hat auf die Frage der Polizei, warum er wieder zum Parkplatz gefahren ist, erwidert, dass sie das nicht zu interessieren hat. Dabei hat der BF sehr ungehalten auf das Einschreiten der Exekutivbeamten reagiert und sich darüber lautstark beschwert.
Im Zuge der zweiten Amtshandlung ist der BF aufgefordert worden, den Kofferraum seines PKW zu öffnen und daraus Verbandskasten, Pannendreieck sowie die Warnweste vorzuzeigen. Der BF gab Insp. BB hierauf zu verstehen, dass er den Kofferraum nicht öffnen muss, hat diesen aber letztlich rund 20 Zentimeter angehoben und daraus die drei vorangeführten Gegenstände aus einem verpackten Paket entnommen.
Als Insp. BB den Kofferraum in Augenschein nahm, hat sich der BF darüber beschwert und gemeint, dass dies sein „Grundstück“ sei und die Polizei nicht in den Kofferraum schauen dürfe. Trotz Aufklärung durch Insp. CC, dass dem nicht so ist, blieb der BF bei seiner Rechtsansicht und verwehrte Insp. BB diese Gegenstände an sich zu nehmen, damit er überprüfen kann, ob der Inhalt dieses Pakets den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der BF händigte die Gegenstände nicht an Insp. BB aus und sagte, dass diese sein Eigentum sind und sie der Polizeibeamte nicht berühren braucht. Daraufhin hat ihm Insp. BB mitgeteilt, dass er überprüfen muss, ob sich die erforderlichen Gegenstände in dem verschlossenen Paket befinden, woraufhin der BF das Paket in den Händen gehalten und Insp. BBdieses überprüft hat.
Da sich der BF gegenüber den einschreitenden Beamten während der zweiten Amtshandlung sehr aggressiv und präpotent verhalten hat, ist bei Insp. CC der Verdacht aufgekommen, dass möglicherweise der Konsum von Suchtmitteln der Grund für das inakzeptable Benehmen des BF ist und hat ihn, um diesen Verdacht ausschließen zu können, aufgefordert, seinen Kopf mit geschlossenen Augen in den Nacken fallen zu lassen. Das hat der BF getan und hat Insp. CC auch die Pupillen des Genannten genauer angesehen, zumal man daraus (gerötete Augen, erweiterte/verengte Pupillen, Gleichgewichtssinn) entsprechende Schlüsse ziehen kann, ob jemand Suchtmittel konsumiert hat.
Weder bei Vornahme des Alkovortest noch bei der Aufforderung an den BF seinen Kopf mit geschlossenen Augen in den Nacken fallen und seine Pupillen ansehen zu lassen, sind ihm Zwangsmittel angedroht worden. Solches ist vom BF auch nicht behautet worden.
Nach Überprüfung des Verbandskastens, des Pannendreiecks sowie der Warnweste und nachdem bei der Amtshandlung keine Anzeichen einer Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt worden sind, ist diese beendet worden und haben die beiden Polizeiorgane dem BF ihre Dienstnummern über dessen Verlangen ausgefolgt.
Der zuvor unter Punkt 2. dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des BF und den Stellungnahmen der eingeschrittenen Polizeiorgane vom 8. Mai sowie 1. und 4. Juni 2023.
Diesem festgestellten Sachverhalt steht keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen:
A. Zuständigkeit des LVwG Burgenland
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs. 1 B-VG entscheiden über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde rügt die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Vornahme von zwei Amtshandlungen am Samstag, dem 7.5.2023 (gemeint wohl: 6.5.2023), abends, in ***, ***.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ist somit sachlich und örtlich zuständig.
B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde:
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss daher ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.
Im gegenständlichen Fall haben uniformierte Polizeibeamte den BF als Lenker seines Pkw am Abend des 6. Mai 2023 in *** zwei Mal angehalten, einen Lenker- und Fahrzeugkontrolle, einen Alkovortest sowie eine Überprüfung im Hinblick auf eine mögliche Suchtmittelbeeinträchtigung vorgenommen.
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen, Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern.
Anhaltungen können sowohl nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 23.11.1984, B 560/78) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH07.08.2018, 2018/02/0010) Zwangsmaßnahmen darstellen, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 97 Abs. 5 StVO 1960 umfasst sind.
Die erhobene Maßnahmenbeschwerde ist daher zulässig.
C. Landespolizeidirektion Burgenland als belangte Behörde:
Die beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen nach der StVO und dem KFG sind im sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich der LPD durch zwei ihr zurechenbare Organe er Bundespolizei vorgenommen worden, woraus sich ergibt, dass die LPD belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist.
D. Prüfungsmaßstab und Prüfungsgegenstand
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063) sohin jene Sachlage, wie sie den eingeschrittenen Organen im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053), wobei eine Prüfung der Rechtmäßigkeit in jede Richtung vorzunehmen ist (vgl. VfSlg 14.436/ 1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9. 1997, 96/06/ 0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407), unabhängig davon, ob eine Verletzung einfach- oder verfassungsmäßig gewährleisteter, aus dem Privatrecht oder aus dem öffentlichen Recht entspringender Rechte behauptet wird.
Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01.1990, 89/16/0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Handeln annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019 /01/0163; 24.11. 2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119).
Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG 23.09.1998, 97/01/0407; 24.03.2014, 2012/01/0078). Im gegenständlichen Fall wurden die Anhaltung samt anschließender Lenkerkontrolle des BF sowie die Fahrzeugkontrolle seines PKW (im Sinne einer Durchsuchung) angefochten.
E. Überprüfung des angefochtenen Aktes auf seine Rechtmäßigkeit:
Angefochtene Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung - trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG - unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/ 0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).
F) Rechtslage
Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022 und des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967) StF: BGBl. Nr. 267/1967 (NR: GP XI RV 186 AB 576 S. 61. BR: S. 256.) idF BGBl. I Nr. 35/2023 lauten - auszugsweise - wie folgt:
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.
§ 97. Organe der Straßenaufsicht
(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei […], haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzu-
wirken.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.“
Kraftfahrgesetz 1967 – KFG
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektieren-den Streifen mitzuführen.
§ 123. Zuständigkeit
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbe-hörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
G. Erwägungen:
1. Zur rechtmäßigen zweimaligen Anhaltung des Beschwerdeführers
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker […] betreffende Amtshandlungen oder […] zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker sind tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlass, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung abgestellt (VwGH 25.04.1984, 83/03/0324). Die Bestimmung des § 97 Abs. 5 StVO stellt insofern auch eine unbedenkliche Grundlage für die anlassbezogene Anhaltung des BF aufgrund entsprechender Beschwerden der nicht ordnungsgemäßen Benützung des Parkplatzes im Bereich der *** in ***, ***, dar.
Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens konnte festgestellt werden, dass der BF gezielt, aber nicht willkürlich aufgehalten wurde, ist er doch mit dem von ihm gelenkten Pkw am Abend des 6. Mai 2023 zwei Mal im Bereich des vorerwähnten Parkplatzes in *** von einer Polizeistreife wahrgenommen worden, wo sich immer wieder Jugendliche einfinden, um dort mit ihren Fahrzeugen mit weit überhöhter Geschwindigkeit über diese Parkfläche zu fahren und dabei ihre Reifen quietschten lassen. Nachdem der BF beim Zufahren der Polizeistreife auf diesen Parkplatz und deren ansichtig werden, gegen 23 Uhr des genannten Tages, davongefahren ist und nach seiner danach erfolgten Anhaltung sowie der mit ihm durchgeführten Lenkerkontrolle und eines Alkovortests sofort wieder auf diesen Parkplatz zurückgekehrt ist, um dort abermals die angeführten Parkflächen bestimmungswidrig zu benützen, indem er dort mit erhöhter Geschwindigkeit umherfuhr, kann den anhaltenden Polizeiorganen, entgegen dem impliziten Beschwerdevorbringen des BF, keine Willkür ihm gegenüber unterstellt werden.
Im Hinblick auf das vorliegende Ergebnis des Beweisverfahrens und der in Rede stehenden häufigen bestimmungswidrigen Verwendung des genannten Parkplatzes durch Jugendliche in den Nachtstunden, erscheint es dem LVwG durchaus zweckmäßig, dass bei Vorfällen, wie dem gegenständlichen, verstärkt Verkehrskontrollen im Bereich des angeführten Standortes und der *** Straße durchgeführt werden, wo mit einer erhöhten Frequentierung jugendlicher Autolenker und auch Alkohol- bzw. Drogenkonsum durch diese zu rechnen ist. Dass aufgrund der vorangeführten Umstände bei diesen Verkehrskontrollen auch Alkohol- und Drogenkontrollen durch die Exekutive vorgenommen werden, stößt beim LVwG auf keinerlei Bedenken und haben die Polizeisteifen auch den dienstlichen Auftrag erhalten, im Bereich des genannten Parks und der *** Straße verstärkt Verkehrskontrollen durchzuführen.
Zusammenfassend kann in den beiden Anhaltungen des BF keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
2. Zur Rechtmäßigkeit der Lenkerkontrolle des BF, Vornahme eines Alkovortests und eines Tests im Hinblick auf eine mögliche Suchtmittelbeeinträchtigung
Der BF wurde im Anschluss an seine erste Anhaltung und der Kontrolle seines Führerscheines und Zulassungsscheines aufgefordert, einen Alkovortest durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung von Fahrzeuglenkern auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol, welche besonders geschulte Organe der Bundespolizei gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 jederzeit, d.h. ohne weitere Voraussetzungen durchführen können. Der Einsatz dieser Vortestgeräte ist auf routinemäßige Lenkerkontrollen, etwa im Rahmen eines Planquadrates oder verstärkter Verkehrskontrollen zugeschnitten (Pürstl, StVO-ON15.00 § 5 Rz 14b). Im Vorgehen der beiden Polizisten kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Die weitere Amtshandlung, zweite Anhaltung, wurde ausgehend vom weiteren Verhalten des BF geführt, der sich sofort nach der ersten Amtshandlung gleich wieder auf den Parkplatz beim *** begeben hat, um dort seine Runden zu drehen. Aufgrund seines - im Gegensatz zur ersten Amtshandlung - sehr aggressiven und präpotenten Verhaltens gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, ist mit ihm - entgegen seines Beschwerdevorbringens – kein Drogentest vorgenommen worden, sondern er im Hinblick auf einen möglichen Suchtmittelkonsum lediglich aufgefordert worden, seinen Kopf mit geschlossenen Augen in den Nacken fallen zu lassen und sind seine Pupillen näher angesehen worden, da aus geröteten Augen, stark erweiterten bzw. verengten Pupillen und dem Vor- bzw. Nichtvorhandensein des Gleichgewichtssinnes entsprechende Rückschlüsse auf Drogenkonsum gewonnen werden können.
Gemäß § 5 Abs. 9 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung zu einem bei einer LPD tätigen Arzt zu bringen.
Während der Gesetzgeber bei einer Alkoholisierung ab einem bestimmten Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft jedenfalls von einer Fahruntauglichkeit des Lenkers ausgeht, fehlt eine solche Grenze bei einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Ergeben sich für die Organe der Straßenaufsicht Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, kann der Lenker zum Arzt gebracht werden (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).
Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist durch das Straßenaufsichtsorgan auf Grund von spezifischen Suchtgiftsymptomen oder anderen Umständen (Tests), die auf einen allfälligen Suchtgiftkonsum hinweisen, festzustellen. In der Literatur werden diesbezüglich etwa auffällige Verhaltensweisen wie hastige Erregtheit, Schläfrigkeit oder Unruhe und das Vorhandensein von Plastik-Einwegspritzen im Fahrzeug, abgerissene Zigarettenfilter, Bänder, oder Behältnisse mit unbekannten pulvrigen Substanzen angeführt (Pürstl, StVO, § 5 Rz 39).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblich, ob das Organ der Straßenaufsicht im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte (Beschwerdeführer) sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (VwGH 25.10. 2013, 2013/02/0003, hier: aggressives, präpotentes und sehr aufgebrachtes Verhalten des BF gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten). Im Hinblick auf dieses Verhalten bei der zweiten Amtshandlung, war die Vermutung einer möglichen Suchtmittelbeeinträchtigung des BF jedenfalls nicht unvertretbar.
Nachdem dieser den Aufforderungen der Polizei entsprochen und den Test durchgeführt hat, dabei unbestritten keine Gleichgewichtsprobleme hervorgetreten sind und auch die nähere Betrachtung seiner Pupillen durch die Polizeibeamten bzw. andere Umstände keine Vermutung bzw. entsprechende Rückschlüsse auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben haben, ist die Amtshandlung nach Vorzeigen des geforderten Pannendreiecks, der Warnweste sowie des Verbandskastens beendet worden.
Zusammenfassend waren die Lenkerkontrolle, die Vornahme eines Alkovortests sowie die Durchführung eines Tests beim BF im Hinblick auf eine mögliche Suchtmittelbeeinträchtigung nicht rechtswidrig und kann im Vorgehen der beiden Polizisten daher kein beschwerdegegenständliches Fehlverhalten erkannt werden.
3. Zur Rechtmäßigkeit der Fahrzeugkontrolle
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es bei der angefochtenen Amtshandlung neben einer Lenker- auch zu einer Fahrzeugkontrolle gekommen ist, wobei keine Durchsuchung des vom BF gelenkten Fahrzeuges stattgefunden hat. Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls, bei dessen Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wurde, konnte dabei nicht festgestellt werden (vgl. hierzu VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).
Was das diesbezügliche Beschwerdevorbringen anbelangt, ist der BF darauf zu verweisen, dass für die Befugnis zur Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle durch Organe der Straßenaufsicht unerheblich ist, ob der BF ein Fehlverhalten gesetzt hat oder nicht, weil die Organe der Straßenaufsicht zur Durchführung dieser Kontrollen gemäß § 97 Abs. 5 StVO dazu ohne weitere Voraussetzung berechtigt sind (vgl. VwGH 30.6.1993, 93/02/0070; Pürstl, StVO-ON15.00 § 97, E 40).
Des Weiteren haben die Organe der Bundespolizei gem. § 123 Abs. 2 KFG an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und hierbei die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen. Dazu gehören auch Kontrollen bzw. die Überprüfung, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges seinen sich nach § 102 Abs. 10 KFG ergebenden Pflichten nachkommt und auf seiner Fahrt Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist sowie eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführt. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass diese Überprüfung durch eine Augenscheinnahme zu erfolgen hat, ob diese mitzuführenden Gegenstände auch tatsächlich geeignet sind, den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Was nun die gegenständlich erfolgte Aufforderung durch die amtshandelnden Polizeiorgane an den BF anbelangt, die zuvor genannten Gegenstände durch Öffnen des Kofferraumes bzw. der verpackten Behältnisse vorzuzeigen, findet diese Aufforderung ihre gesetzliche Deckung in den vorzitierten Bestimmungen des KFG und stellt diese - wie sie im Beschwerdefall stattgefunden hat - nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, weil es dem BF als Betroffenen freisteht, einer solchen Aufforderung unter der allfälligen Sanktion des § 134 Abs. 1 KFG keine Folge zu leisten (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0311, VfSlg 12.137/1989 uva). Die in Rede stehende Aufforderung zum Vorzeigen der in § 102 Abs. 10 leg. cit. genannten Gegenstände würde dann nicht durch die Anwendung physischen Zwanges durchgesetzt, sondern mit Erstattung einer entsprechenden Anzeige erledigt werden.
Aus dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch in keinster Weise Anhaltspunkte dafür, dass dem BF bei der in Rede stehenden Amtshandlung der Eindruck vermittelt wurde, dass im Falle der Verweigerung das Vorzeigen der genannten Gegenstände zwangsweise erfolgen würde.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch bezüglich der Aufforderung an den BF, den amtshandelnden Polizisten die in § 102 Abs. 10 KFG angeführten drei Gegenstände vorzuzeigen, im gegenständlichen Fall verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
H. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Angesichts des vorliegend festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen und ist eine solche Verhandlung auch von keiner der beiden Parteien beantragt worden.
Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt für das LVwG feststeht, konnten diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/ 0038). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.9.2017, Ra 2017/ 01/0276).
zu II. Kosten
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgewiesen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (vgl. Abs. 3 leg. cit.).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der BF die unterlegene Partei.
Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) die durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge (§ 35 Abs. 4 VwGVG).
Der Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG (nur) auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag ist von der LPD nicht gestellt worden und hat diese die erhobene Maßnahmenbeschwerde lediglich an das LVwG weitergeleitet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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