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E 263/07/2023.002/013; E 263/07/2023.016/008•LVwG B E 263/07/2023.002/013; E 263/07/2023.016/008
E 263/07/2023.002/013; E 263/07/2023.016/008Landesverwaltungsgericht17.01.2024
Maßnahmenbeschwerde, Betretungsverbot, Gewaltanwendung an Schwester im Krankenhaus
Zahl:1) E 263/07/2023.002/013Eisenstadt, am 17.01.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Maßnahmenbeschwerden des 1) Herrn BF1, *** geb., ***, ***, wohnhaft und 2) des Herrn BF2, *** geb., ebenfalls in ***, ***, wohnhaft, vertreten durch seinen Bruder BF1, vom 14. Februar 2023, hinsichtlich dem Ausspruch eines Betretungsverbotes für das Wohnhaus in ***, ***, samt einem Umkreis von 100 m um diese Wohnung sowie eines Annäherungsverbotes an die gefährdete Person AA, als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Polizeibeamtin der Polizeiinspektion BB und eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion CC im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft ***
zu Recht:
I.Die Maßnahmenbeschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II.Jeder der beiden Beschwerdeführer hat als unterlegene Partei des Verfahrens der obsiegenden Bezirkshauptmannschaft *** gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung den Betrag von je 518,40 Euro als Ersatz des Vorlage- und Verhandlungsaufwandes binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
1.1. Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: „BH“), datiert mit 5.1.2023 und dort am 10.1.2023 eingelangt, hat BF1 auf 1 ½ Seiten eine „Sachverhaltsdarstellung“ übermittelt und darin das Amtshandeln der Polizei am 25.12.2022 dahingehend kritisiert, dass das Polizeiaufgebot übers Ziel geschossen, nicht verhältnismäßig und der Polizeieinsatz nicht nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführt worden sei, da sich die Polizisten gewaltsam Zutritt in das Hausinnere verschafft hätten, den Fuß zwischen die Tür gestellt und die Bekanntgabe der Dienstnummer(n) verweigert haben sollen.
1.2. Daraufhin hat die BH den Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Burgenland (kurz: „LVwG“) zur Entscheidung vorgelegt.
1.3. Nachdem die obige Eingabe als „Sachverhaltsdarstellung“ bezeichnet wurde, erhob sich für das LVwG die Frage, ob BF1 damit eine „Maßnahmenbeschwerde“ nach § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) einbringen will, da er angedeutet hat durch den Polizeieinsatz bzw. die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) oder ob es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde (Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG) wegen dem Verhalten der Polizeibeamten handelt, von dem er beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen war, oder ob der Genannte damit sowohl ein Maßnahmen- wie auch eine Richtlinienbeschwerde erheben will.
BF1 ist vom LVwG daher aufgefordert worden, seine Eingabe vom 5.1.2023 gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG iVm 17 VwGVG binnen einer Frist von 2 Wochen zu verbessern und anzugeben, ob auch von den beteiligten Personen BF2 und BF1 Beschwerden, wenn ja, welche, eingebracht werden. Diesfalls müsse er eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die von den beiden Genannten unterschrieben ist, wonach er auch in deren Namen einschreitet bzw. über deren Auftrag Beschwerde erhebt.
1.4. Diesem Verbesserungsauftrag ist BF1 mit Erhebung einer Beschwerde von ihm und seines Bruders BF2 an das LVwG vom 14.2.2023 nachgekommen und hat er darin im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:
„...bezugnehmend auf den Verbesserungsauftrag des LVwG teile ich Ihnen mit, dass es am 25. Dezember 2022, um 18.24 Uhr, keinen Anlass gab, seitens der PI BB/*** eine Wegweisung, Betretungsverbot und Annäherungsverbot gegen meinen Bruder BF2 und mich BF1 auszusprechen und vorzunehmen.
Begründung:
Weder von mir noch von meinem Bruder BF2 konnte die Annahme seitens der PI BB/***, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit an der *** in *** an Frau AA (gemeinsame Schwester) bevorsteht, festgestellt bzw. bestätigt werden.
Zu diesem o.g. Zeitpunkt befand sich unsere Schwester AA freiwillig (seit 20. Dezember 2022) auf der psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus ***.
Am 20. Dezember 2022 erlitt unsere Schwester einen Nervenzusammenbruch - es gab in der Vergangenheit mehrere Telefonate zwischen AA und DD - jedoch statt mit DD telefonisch in Kontakt zu treten‚ wurden diese Telefonate vom Lebensgefährten EE abgefangen , welcher sie gröblichst und vulgärst beschimpfte - ferner drohte er auch damit, dass sie ihren bzw. unseren Neffen, FF, nie mehr sehen dürfe, so auch nicht zu den bevorstehenden Weihnachtsfeiertagen.
DD ist unsere gemeinsame Schwester, welche mit Herrn EE und ihrem Sohn (unseren Neffen) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Sowohl DD als auch ihr Sohn FF werden von der Familie GG isoliert und manipuliert - sehr negativ beeinflusst. So kam es dazu, dass sich unsere Schwester AA an diesem besagten Tag, dem 20. Dezember 2022, in einem emotional aufgewühlt nervlichen Zustand befand, sodass sie aufgrund dessen selbst entschied und die Rettung anrief, um in das Krankenhaus *** zu fahren.
Dies passierte in den letzten 2 Jahren aus denselben Gründen mehrmals - o.g. Vorgangsweise durch EE ist kein unbeschriebenes Blatt, bedauerlicherweise schwer krebskrank – bedingt durch sein Krebsleiden noch aggressiver geworden. Jedoch vor der Polizei und den Behörden zeigt er ein anderes Gesicht, ruhig, besonnen und verweist ständig darauf, dass er krebskrank ist und somit gar nicht in der Lage wäre aggressiv zu reagieren und zu handeln.
Soweit zur Erklärung warum sich unsere Schwester AA im Krankenhaus *** befand.
In den darauffolgenden Tagen hielt sie mit uns auch per WhatsApp und durch Anrufe ihrerseits zu uns Kontakt - dabei bemerkten wir, dass sie sehr stark sediert wurde - ferner wurde auch ein Video gemacht, woran man die massive Sedierung erkennen konnte.
Wer auch immer behauptet hätte, dass von mir bzw. von meinem Bruder und auch von unserem Vater (HH sen., wohnt nicht bei uns, er war an diesem Tag am 25. Dezember 2022 auch nicht bei uns zu Besuch - er wohnt in ***) die Annahme ausgehen könnte, dass ein gefährlicher Angriff auf Leib und Leben, Gesundheit udgl. bestehen hätte können - bemittelte sich hier im gegenständlichen Fall der Unwahrheit (Zeuge: II, Mutter).
Ferner wurde die PI BB von uns nach der Begründung dieser Amtshandlung gefragt, ebenso wie wir nach der Dienstnummer der Beamten gefragt haben - es wurde alles verweigert - so gab es dazu auch keine Niederschrift/Einvernahme bzw. sonstiges.
Die PI BB/*** hat die Einhaltung eines Betretungsverbotes, ist zumindest einmal während der ersten 3 Tage seiner Geltung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen, im gegenständlichen Fall an der *** in *** nicht überprüft.
Weder BF2 noch ich BF1 wurden zu den Vorwürfen einvernommen.
Sowohl BF2 als auch ich BF1 beide whft in *** *** fühlen sich durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Jedenfalls ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beachten, welches hier im gegenständlichen Fall verletzt wurde.
Obgleich ein PI Beamter des Postens BB den tatsächlichen Vorgang bzw. zur Aufklärung dessen beitragen hätte können, da er persönlich auch am 20. Dezember 2022 anwesend war (er war beim Rettungseinsatz *** ***) dabei - körperlich anwesend, hat er bewusst just am 25. Dezember 2022 dazu geschwiegen und betroffen den Blick gesenkt, als ihn meine Mutter danach fragte, warum er nicht bereit ist die Wahrheit zu sagen zumal er es doch nicht bestreiten kann, da er ja anwesend war.
Bei der Nachfrage nach der Dienstnummer hat er diese verweigert, ebenso die anderen Beamten.
Allerdings wurde mit dem Handy meiner Mutter mitgefilmt, sodass man diesen Beamten bzw. die weiteren Beamten aufzeigen und nachweisen kann.
Eine Vollmacht meines Bruders BF2 liegt bei. Eine Vollmacht meines Vaters erübrigt sich, da er selbst an seinem Wohnort *** die o.g. Angelegenheit erledigt hat.
Ich stelle den Antrag auf Verfahrenshilfe, da ich ohne die Beiziehung eines von mir gewählten Anwaltes meinen finanziellen Lebensunterhalt gefährden würde. In Erwartung auf pos. Erledigung verbleibe ich
Hochachtungsvoll
BF1“
Dieser Beschwerde hat BF1 eine Vollmacht seines Bruders BF2 beigelegt, wonach er ihn im Maßnahmenbeschwerdeverfahren beim LVwG vertritt, sowie ein dreizeiliges Schreiben vom 14.2.2023, in dem seine Schwester AA anführt, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt von ihren beiden Brüdern BF1 und BF2 gefährdet bzw. bedroht gefühlt hat.
1.5. Mit E-Mail vom 10.10.2023 hat das LVwG der Landespolizeidirektion Burgenland mitgeteilt, dass BF1 nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages am 14.02.2023 eine Maßnahmenbeschwerde sowie - betreffend Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern durch die einschreitenden Polizeibeamten - eine Richtlinienbeschwerde erhoben hat, die der LPD Burgenland gem. § 89 Abs. 1 SPG zur weiteren Veranlassung zugeleitet wird, wobei der Genannte die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern auch schon in seiner Eingabe vom 5.1.2023 an die BH moniert hat.
1.6. Mit Beschluss vom 06.10.2023, Zahl: ***, hat das LVwG den Antrag des BF1 vom 14.2.2023 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen, da es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, dass er die in seiner Beschwerde erhobenen Gründe vor dem LVwG selbst darlegt und welche behaupteten polizeilichen Zwangsmaßnahmen nun konkret gegen ihn und seinen Bruder ausgeübt worden sind. Das Verfahren vor dem LVwG hat auch keinerlei existenzbedrohende Dimension und gebietet ebenfalls nicht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
1.7. Am 15.1.2024 hat beim LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der die beiden Beschwerdeführer (kurz: „BF“) als Partei geladen worden aber unentschuldigt nicht erschienen sind. Dabei sind die am 25.12.2022 im Krankenhaus *** sowie anschließend an der Wohnadresse der beiden BF eingeschrittenen bzw. amtshandelnden PolizeibeamtInnen in Anwesenheit der BH, als belangte Behörde, als Zeugen zum Sachverhalt befragt worden.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
2.1. Am 25.12.2022, um 16:51 Uhr, sind zwei Polizeistreifen des Stadtpolizeikommandos *** über die Landesleitzentrale (LLZ) in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder beordert worden, nachdem der Krankenpfleger JJ telefonisch um polizeiliche Intervention ersucht hat, da BF1 und seine Mutter versuchen, die dort stationär aufgenommene AA (Schwester der beiden BF) gewaltsam aus dem Krankenhaus zu holen.
Beim Eintreffen der Polizei im Krankenhaus haben BF1 und seine Mutter dieses bereits verlassen und konnten in der psychiatrischen Abteilung Dr. KK und der Krankenpfleger JJ angetroffen werden, die Zeugen des zuvor angezeigten gewaltsamen Vorfalls gewesen sind. Auf diesen Vorfall angesprochen haben die beiden Genannten unisono angegeben, dass BF1 und seine Mutter gegen 16:40 Uhr in die Station gekommen sind und versucht haben AA mit Gewalt aus dem Krankenhaus zu bringen. Die Mutter von AA habe dabei einen Zettel in der Hand gehalten, auf dem vermerkt gewesen sei, dass diese nach dem Unterbringungsgesetz im Krankenhaus untergebracht ist und sie das Recht habe, AA wieder nach Hause zu holen.
Versuche von Dr. KK und dem Krankenpfleger JJ die aufgebrachten Angehörigen von AA zu beruhigen, hätten nicht die erhoffte Wirkung gezeigt und habe sich BF1 weiterhin aggressiv verhalten und versucht, eine Tür des Ganges in der psychiatrischen Abteilung gewaltsam zu öffnen, was ihm in der Folge auch gelungen ist, da er sie aus der Verankerung gerissen und dadurch erheblich beschädigt hat.
Anschließend sind die beiden Familienangehörigen in das Zimmer von AA gestürmt und haben versucht, diese gewaltsam aus dem Krankenhaus zu zerren. Nach Angaben der beiden Krankenhausbediensteten hat sich AA gegen den Versuch ihres Bruders, sie gewaltsam aus der psychiatrischen Abteilung zu zerren, im Bereich der Ausgangstür der Abteilung heftig gewehrt und versucht, sich auf dem Weg zur Tür an einem an der Wand befindlichen Handlauf festzuhalten, was jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit ihres Bruders nicht gelang. Durch ihre heftige Gegenwehr ist es AA jedoch letztlich gelungen in der Station der psychiatrischen Abteilung zu bleiben.
Die von den einschreitenden Polizeibeamten befragte AA hat die Angaben der beiden Krankenhausbediensteten bestätigt und angegeben, dass ihr Bruder BF1 versucht hat sie aus der Station zu zerren. Er hat sie dabei im Bereich der Hüfte gepackt, wodurch sie nun Schmerzen im Bereich der Milz verspürt. Was die Unterbringung im Krankenhaus anbelangt, hat die Genannte gegenüber der Polizei angegeben, dass sie sich bereits am 20.12.2022 freiwillig ins Krankenhaus begeben hat, dass sie zu Hause von ihren beiden Brüdern BF1 und BF2 sowie ihrem Vater geschlagen wurde. Grund hierfür seien verbale Streitigkeiten zu Weihnachten gewesen. Im Zuge dieser Streitigkeiten habe sie BF2 gewürgt und versucht sie umzubringen, indem er sie aus dem Fenster schmeißen wollte. Ihr Vater habe ihr auf den linken Oberarm geboxt und sei sie von BF1 geschlagen, an den Haaren gezerrt und anschließend zu Boden geworfen bzw. gerissen worden. Aufgrund dieser Gewaltanwendungen habe sie ein Hämatom am Oberarm erlitten. Bei einer Überprüfung der behaupteten Verletzungen durch die Polizei ist von dieser festgestellt worden, dass AA im Bereich des linken Oberkörpers eine Rötung und am linken Oberarm ein Hämatom erlitten hat, was seitens der Polizei auch mittels Fotos dokumentiert und darüber eine Lichtbildmappe angelegt worden ist.
Nach Abschluss der Erhebungen vor Ort konnten BF1 und seine Mutter nicht mehr im Nahbereich des Krankenhauses angetroffen werden.
Aufgrund des Vorfalls im Krankenhaus am 25.12.2022 und des von AA geschilderten Sachverhalts am 20.12.2022 zu Hause in , hat Frau KtrInsp. LL, welche die Amtshandlung federführend gleitet hat, in der Folge mit der Polizeistreife „“ (bestehend aus GrInsp. MM und RvI. NN) bezüglich der weiteren Vorgangsweise, insbesondere der im Raum stehenden Aussprache eines Annäherungs- und Betretungsverbots gemäß § 38a SPG, Rücksprache gehalten, worauf sich diese Streife in Begleitung der Streifen „“ und ““ zur Wohnadresse der beiden BF als Gefährder begeben haben, wo diese dann auch angetroffen und mit dem angezeigten Sachverhalt konfrontiert worden sind. BF1 hat dabei eine von ihm ausgehende Gewalttätigkeit am 20.12.2022 gegenüber der Polizei bestritten und angegeben, dass seine Schwester AA alle gefährden wollte und er sie nur zurückhalten habe wollen. Dabei habe er eine Verletzung am linken Oberarm, verursacht durch seine Schwester, erlitten, hat sich aber geweigert, diese herzuzeigen. Was sein Verhalten bzw. den angezeigten Vorfall am 25.12.2022 im Krankenhaus *** betrifft, hat er gegenüber der Polizei keine Angaben gemacht. Der Vater von AA, HH, konnte nicht angetroffen werden und war bereits in *** aufhältig.
In der Folge hat die Streife „***“ telefonisch Kontakt mit Frau KtrInsp. LL aufgenommen und auf dem Diensthandy den Lautsprecher angestellt, damit sie aufgrund des erhobenen Sachverhaltes über das Telefon gegen BF1 ein Annäherungs- und Betretungsverbot für das Wohnhaus in *** aussprechen kann. Aufgrund seines unkooperativen und provokanten Verhaltens, insbesondere seines permanenten lauten Schreiens ins Mobiltelefon, war es für Frau KtrInsp. LL unmöglich, das in Rede stehende Verbot aussprechen bzw. dem Genannten zur Kenntnis bringen, weshalb der Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbots gegen ihn durch Frau RvI NN auf dem Anwesen bzw. vor dem Wohnhaus in ***, ***, am 25.12.2022, um 18:14 Uhr, erfolgt ist.
Da sich Frau RvI. NN bei der Amtshandlung vor Ort auf BF1 konzentrierte und diesem die ausgesprochene Zwangsmaßnahme sowie die sich für ihn daraus ergebenden rechtlichen Folgen erklärte und sich BF2 in Wohnhaus vor den anwesenden Polizeistreifen versteckte, haben die Streifen „“ (bestehend aus GI OO und Insp. PP) sowie die Streifen „“ und „***“ versucht das Wohnhaus zu betreten, um mit den Angehörigen von AA Kontakt aufzunehmen. In der Folge hat GI OO gegen BF2 um 18:35 Uhr ein Annäherungs- und Betretungsverbot für das Wohnhaus ausgesprochen und haben sich die Familienangehörigen von AA gegenüber den einschreitenden bzw. amtshandelnden Polizeibeamten aggressiv sowie provokativ verhalten, um dadurch die Amtshandlung unnötig in die Länge zu ziehen bzw. diese zu verunmöglichen. Dabei haben sie versucht, die Eingangstür des Hauses zu schließen, was jedoch nicht gelungen ist, da die anwesenden Polizeibeamten die Eingangstür geöffnet gehalten und in Aussicht gestellt haben, das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot mit Befehls und Zwangsgewalt durchzusetzen. Daraufhin hat die Mutter der beiden BF den einschreitenden Polizeibeamten mit einer Anzeige gedroht, da diese ihrer Meinung nach nicht ihr Grundstück betreten dürfen und die Amtshandlung mittels Handy gefilmt.
Letztlich haben BF1 und BF2 erst nach Rücksprache mit der Rechtsanwältin Frau Dr. QQ freiwillig die Schutzadresse verlassen.
Nachdem sich der Vater der beiden BF zu diesem Zeitpunkt bereits in *** aufgehalten hat, erfolgte durch Insp. PP ihm gegenüber telefonisch ebenfalls ein Betretungs- und Annäherungsverbot für das Wohnhaus an der vorangeführten Adresse.
Den drei Gefährdern wurde der Schutzbereich des Betretungsverbotes bzw. jener des damit verbundenen Annäherungsverbots und das mit dieser Maßnahme verbundene vorläufige Waffenverbot zur Kenntnis gebracht. Die Annahme und Unterschrift der Informationsblätter wurden durch BF1 und BF2 verweigert, dem HH durch Polizeibeamte der PI *** gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.
Betreffend BF1 sind nachstehende Verfügungen bzw. Zwangsmaßnahmen aktenkundig:
1. Wegweisung und Erlassung eines Betretungsverbotes am 18.4.2017 nach Verletzung seiner Schwester AA durch einen Schlag ins Gesicht betreffend das gemeinsam bewohnte Haus in ***, ***
2. BG *** – Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Haus in ***, ***, am 2.5.2017
3. Neuerliches Betretungsverbot am 21.11.2017 in *** wegen Gewalt gegen seine Lebensgefährtin RR
4. BG *** – Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Wohnhaus in *** vom 7.12.2017
5. Erlassung eines Betretungsverbotes am 12.12.2017 nach Drohung gegen seine Mutter, sie umzubringen, betreffend das Haus in ***
6. Neuerliches Betretungsverbot am 26.3.2021 für die Wohnung in *** wegen Gewalt gegen seine Mutter und seinen Bruder BF2
Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der BH vorgelegten Verwaltungsakt, samt den sich darin befindlichen unbedenklichen Urkunden (insbesondere die Dokumentation gemäß § 38a SPG über das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot gegen BF1 und BF2) und in die Vorakte, betreffend bereits erfolgter Annäherungs- und Betretungsverbote sowie der Erlassung Einstweiliger Verfügungen gegen BF1; die Einvernahme der drei eingeschrittenen Polizeibeamten KtrInsp LL; GI OO und Insp. PP zum gegenständlichen Sachverhalt in der Verhandlung beim LVwG sowie die Berücksichtigung der Angaben der BF und die von ihnen erhobene Beschwerde.
Die Feststellungen des LVwG betreffend des unter Punkt 2. angeführten entscheidungsrelevanten Sachverhalts stützen sich auf die von der PI *** am 25.12.2022 erstellte Dokumentation im Hinblick auf das von der Polizei an diesem Tag ausgesprochene Annäherungs- und Betretungsverbot gegen die beiden BF sowie die Ergebnisse der Einvernahmen der drei einschreitenden bzw. amtshandelnden PolizeibeamtInnen in der mündlichen Verhandlung beim LVwG am 15.1.2024 und die von der Polizei am 25.12.2022 erstellte Fotodokumentation, auf der eine flächige Rötung an der linken Vorderseite des Oberkörpers von AA sowie ein Hämatom an ihrem linken Oberarm, knapp oberhalb der Armbeuge und die aus der Verankerung gerissene und dadurch beschädigte Tür zur psychiatrischen Abteilung des KH *** ersichtlich ist.
In der mündlichen Verhandlung, zu der die beiden BF trotz ordnungsgemäßer und nachweislich zugestellter Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind, haben die drei einvernommenen Polizeibeamten den von ihnen jeweils wahrgenommenen Sachverhalt glaubwürdig, authentisch, schlüssig sowie in sich widerspruchsfrei geschildert und sind dabei keinerlei Umstände hervorgekommen, wonach sie die beiden BF wahrheitswidrig hätten belasten wollen.
Aus dem durch die Befragungen des Dr. KK, des JJ und von AA von der Polizei gewonnenen Eindruck sowie den von AA unmittelbar nach dem Einschreiten im Krankenhaus *** am 25.12.2022 gezeigten Verletzungen bzw. Misshandlungsspuren, in Zusammenschau mit der von Frau KtrInsp. LL erstellten Dokumentation gemäß § 38a SPG, samt einschlägiger Betretungsverbote und Einstweiliger Verfügungen gegen BF1, resultiert die Gefährdungseinschätzung respektive Annahme der Exekutive, dass aufgrund des erhobenen Sachverhaltes und den glaubwürdigen Angaben der drei zuvor genannten Personen, belegt durch die vorerwähnten Fotos, weiterhin ein gefährlicher Angriff durch die beiden BF gegen ihre Schwester zu erwarten war. Diese Annahme respektive Gefährdungsprognose der einschreitenden PolizeibeamtInnen ist für das erkennende LVwG aufgrund der Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung respektive des vom erkennenden Gericht vorliegend festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalts schlüssig nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Dieser Beweiswürdigung stehen die gegenteiligen Behauptungen in der von den beiden BF erhobenen Beschwerde gegenüber und haben es diese vorgezogen, unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wo sie die Gelegenheit gehabt hätten, die von ihnen in den Raum gestellten Behauptungen unter Beweis zu stellen und sich zu den Angaben der amtshandelnden bzw. eingeschritten Polizeibeamten zu äußern respektive entsprechende Beweise für die Richtigkeit ihrer Angaben vorzulegen.
Nachdem die BF das nicht getan haben und im Beschwerdeverfahren aufgrund ihres bisherigen Vorbringens auch nicht in der Lage gewesen sind, den vom LVwG festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubwürdig infrage zu stellen respektive glaubhaft vorzubringen, dass für den Ausspruch der beiden Annäherungs- und Betretungsverbote keinerlei Grund vorgelegen ist, war den glaubwürdigen und entsprechend belegten Angaben der einvernommenen PolizeibeamtInnen über die von ihnen gemachten dienstlichen Wahrnehmungen zu folgen und steht diesen Angaben kein Ermittlungs- oder sonstiges Beweisergebnis entgegen.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegenstand der beiden Beschwerden ist die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG für ein Wohnhaus in der Gemeinde ***, Bezirk ***. Der Ausspruch eines solchen Verbotes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Burgenland.
Die beiden Betretungsverbote wurden am 25.12.2022 ausgesprochen; die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags rechtzeitig am 14.2.2022 eingebracht.
§§ 16 Abs. 2 und 38a Abs. 1, 2, und 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) StF: BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022, lauten auszugsweise:
„Gefährlicher Angriff
§ 16 SPG
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, handelt […] oder
Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen....
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.“
4.3. Betretungsverbot gemäß § 38a SPG
1. Die beiden BF wenden sich mit ihrer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Anordnung eines Betretungsverbotes für das Wohnhaus in ***, ***, das auch von ihrer Schwester AA bewohnt wird, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um dieses sowie eines Annäherungsverbots an die genannte Person im Umkreis von 100 m, am 25.12.2022, um 18:14 Uhr, durch Frau RevInsp. NN von der Polizeiinspektion BB und um 18:35 Uhr durch GrInsp. OO von der PI CC, im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft ***.
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (vgl. zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde iZm § 38a SPG VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037) ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektiv-öffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den/die Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom „Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen“ (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/ 0285, Rn. 7, jeweils mwN).
Das LVwG hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer „objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens“ zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten abermals VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den zuvor dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448).
Für diese Annahme ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN; in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), insbesondere dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3). Entscheidend ist dabei stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe.
Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN). Mit der - in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden - Präventionsnovelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, wollte der Gesetzgeber diesen wesentlichen Gesetzeszweck („in erster Linie die präventiven Instrumente im Bereich des Schutzes vor Gewalt“) zusätzlich verbessern (vgl. aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen RV 1151 BlgNR 25. GP, 1) und sah in § 38a SPG Neuerungen vor, „die den Schutz vor Gewalt erhöhen sollen“.
Gegenstand der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Polizeiorganen bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer von den beiden Gefährdern ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das LVwG nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden von den Gefährdern ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Landesverwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt.
2. Einzelfallbezogene Beurteilung
2.1. In der von den beiden BF erhobenen Beschwerde wird moniert, dass es am 25.12.2022 keinen Anlass für die einschreitenden Polizeibeamten zur Aussprache eines Annäherungs- und Betretungsverbotes betreffend das gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer Mutter bewohnte Wohnhaus in *** gegeben habe. Darüber hinaus könne die Annahme der einschreitenden Polizeibeamten, wonach ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit an der genannten Wohnadresse durch die beiden BF bevorsteht, von diesen nicht festgestellt bzw. bestätigt werden und entspreche dies auch nicht der Wahrheit.
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch eines solchen Verbotes nicht vorgelegen seien, fühlen sich die beiden BF durch die unzulässige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt.
2.2. Diesen Behauptungen stehen die glaubhaften und schlüssigen Angaben der in der mündlichen Verhandlung beim LVwG einvernommenen und am 25.12.2022 eingeschrittenen Polizeibeamten genauso entgegen, wie die an diesem Tag von AA im Krankenhaus gemachten Fotos samt begangener Sachbeschädigung an der Schiebetür zum Eingang in die psychiatrische Abteilung, wobei diesbezüglich, zwecks Vermeidung von Wiederholungen, auf die entsprechenden Feststellungen zu Punkt 2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt verwiesen wird.
2.3. § 38a Abs. 1 SPG ermächtigt zur Erlassung eines Betretungsverbotes, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorausgegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, es „stehe ein gefährlicher Angriff bevor“. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand (u.a.) nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Somit ist für eine Gefährdungsprognose nicht Voraussetzung, dass bereits ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, sondern kommt es lediglich darauf an, dass die Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens aufgrund des ihnen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wissenstandes und des sich ihnen bietenden Gesamtbildes vertretbar annehmen können, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Nach dem Ausspruch des Betretungsverbotes bekannt gewordene Umstände (z.B. Zeugeneinvernahmen, etc.) kommt somit diesbezüglich keine Relevanz zu. Dies gilt auch für die der Beschwerde beigeschlossene Erklärung von AA vom 14.2.2023, wonach sie sich zu keinem Zeitpunkt von ihren beiden Brüdern BF1 und BF2 gefährdet bzw. bedroht gefühlt habe.
2.4. Zu dem sich den Polizeibeamten im Beschwerdefall zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bietenden Gesamtbild hat das LVwG festgestellt, dass sich diese aufgrund des Ersuchens des Krankenpflegers JJ um polizeiliche Intervention im Krankenhaus *** und seiner Angaben über Notruf gegenüber der Polizei, wonach Familienangehörige von AA diese gewaltsam aus der psychiatrischen Abteilung zerren wollen, vor Ort nicht nur selbst ein Bild über den angezeigten Sachverhalt gemacht, sondern auch die Schwester der beiden BF, den Arzt Dr. KK und den Krankenpfleger JJ zum Sachverhalt befragt und anschließend Fotos von der Rötung am linken Oberkörper und am linken Oberarm von AA sowie von der beschädigten Schiebetür dieser Abteilung gemacht haben. Gleiches trifft auf die Polizeibeamten der unterstützenden Polizeistreifen „“, „“ und „***“ zu, die sich über Ersuchen der die Amtshandlung leitenden KtrInsp. LL zum Wohnhaus der BF in *** begeben, diese dort vorgefunden, mit dem angezeigten Sachverhalt konfrontiert und insbesondere auch BF1 zu den Vorfällen befragt und sich somit ein eigenes und umfassendes Bild vom angezeigten Sachverhalt gemacht haben. Dabei haben sich sämtliche anwesende Familienangehörige von AA gegenüber den Polizeibeamten der vorerwähnten Streifen nicht nur sehr aggressiv und provokant verhalten, sondern auch versucht, die Durchsetzung des gegen BF1 und dessen Bruder BF2 ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbotes zu verhindern, indem sie versucht haben die Eingangstür des Wohnhauses vor den einschreitenden Polizeibeamten zu schließen. Dies ist jedoch nicht gelungen, da die Beamten diese Tür geöffnet gehalten bzw. wie es BF1 formuliert, ihren Fuß zwischen diese Tür gestellt und die Durchsetzung der ausgesprochenen Verbote durch den Einsatz von Zwangsgewalt angedroht haben.
Die die ausgesprochenen Betretungsverbote zu verantwortende Polizeibeamtin KtrInsp. LL hat ihre Gefährdungsprognose auf den psychischen Zustand und die glaubwürdigen Angaben von AA, des Arztes Dr. KK und des Krankenpflegers JJ bei ihren Ermittlungen vor Ort im Krankenhaus am 25.12. 2022, gegen 17 Uhr, und die mittels Fotodokumentation gesicherte Rötung auf der linken Seite des Oberkörpers und des Hämatoms am linken Oberarm von AA sowie auf die durch BF1 gewaltsam beschädigte Schiebetür zur psychiatrischen Abteilung gestützt, wie auch auf die Schilderungen der dienstlichen Wahrnehmungen ihrer einschreitenden KollegInnen auf dem Anwesen in ***, ***, und die hinlänglich bekannten aktenkundigen Betretungsverbote sowie Erlassung einstweiliger Verfügungen gegen BF1 in den Jahren 2017 und 2021.
2.5. Ausgehend von dem in Punkt 2. festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen von AA, dem Arzt Dr. KK und des Krankenpflegers JJ sowie dem aggressiven und renitenten Verhalten des BF1 und der restlichen Familienangehörigen beim Einschreiten der Polizei auf dem Anwesen in ***, samt Berücksichtigung der vorangeführten aktenkundigen Betretungsverbote und einstweiliger Verfügungen gegen BF1, konnten die einschreitenden Polizeibeamten aufgrund des sich ihnen gebotenen Gesamtbildes am Nachmittag des 25. Dezember 2022 in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass hinsichtlich der beiden BF mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch diese zu erwarten ist. Die Vertretbarkeit der Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs der BF auf das Leben, die Gesundheit und die Freiheit ihrer Schwester AA haben die einschreitenden bzw. amtshandelnden Polizeiorgane dabei aufgrund der zuvor erfolgten Erhebungsergebnisse und Befragungen von AA, dem Arzt Dr. KK und des Krankenpflegers JJ sowie dem aggressiven und provokanten Verhalten der beiden Genannten, wie auch deren Mutter, plausibel und nachvollziehbar dargelegt.
Unter Berücksichtigung all dieser genannten Umstände und Fakten konnten die amtshandelnden Polizeibeamten anhand ihres Wissenstandes, in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Erfahrung, zum Zeitpunkt ihres Einschreitens vertretbar annehmen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff der beiden BF gegen ihre Schwester AA weiterhin zu erwarten ist. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass AA bei ihrer Befragung im Krankenhaus nicht nur detailliert angegeben hat, auf welche Art und Weise sie von ihren beiden Brüdern und ihrem Vater am 20.12.2022 im gemeinsam bewohnten Wohnhaus in *** attackiert und verletzt worden ist, sondern hat sie sich - trotz Sedierung - auch vehement gegen ihre gewaltsame Verbringung aus dem Krankenhaus durch ihren Bruder BF1 und ihre Mutter zur Wehr gesetzt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist den gegen die beiden BF ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverboten seitens des LVwG nicht entgegenzutreten. Die amtshandelnden Polizeibeamten haben den beschwerdegegenständlich maßnahmenrelevanten Sachverhalt gesetzeskonform festgestellt und interpretiert, wobei diesbezüglich auch das renitente sowie aggressive Verhalten der beiden BF bei Ausspruch dieses Verbots und das gewaltsame Verhalten des BF1 im Krankenhaus ***, einschließlich die gegen ihn bereits mehrfach erlassenen Annäherungs- und Betretungsverbote sowie einstweilige Verfügungen, entsprechend berücksichtigt worden sind.
Aus dem sich solcherart ergebenden Gesamtbild ist für das LVwG jedenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die amtshandelnden Polizisten die Situation zwischen den beiden BF und ihrer Schwester AA aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung als dermaßen besorgniserregend bzw. gefährlich eingestuft haben, dass sie ohne Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen die beiden BF befürchten haben müssen, dass von diesen weiterhin ein gefährlicher Angriff gegen das Leben, die Gesundheit oder Freiheit ihrer Schwester zu erwarten ist, weshalb sie, gestützt durch die glaubwürdigen Angaben von AA, des Arztes Dr. KK und des Krankenpflegers JJ sowie dem aggressiven und renitenten Verhalten der beiden BF bei der Amtshandlung im gemeinsam bewohnten Wohnhaus in ***, das nunmehr angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot gegen die beiden BF zu Recht ausgesprochen haben.
2.6. Basierend auf diesen Feststellungen und den zuvor dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen für das LVwG keinerlei Zweifel an der Vertretbarkeit der Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs der beiden BF auf Leben, Gesundheit und Freiheit ihrer Schwester AA durch die einschreitenden Polizeibeamten. Diese konnten berechtigter Weise von einem weiterhin vorliegenden hohen Aggressionspotential der beiden BF ausgehen, dass sich bereits am 20.12.2022 im gemeinsam bewohnten Wohnhaus in *** sowie am 25.12.2022 im Krankenhaus *** und während der danach erfolgten Amtshandlung in *** entsprechen klar und deutlich manifestiert hat. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt begegnet die Annahme der Polizei einer von den beiden BF ausgehenden Gefahr eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs gegenüber ihrer Schwester und ihres damit verbundenen Schutzbedarfs keinerlei Bedenken durch das LVwG. Der Umstand, dass die beiden BF ihr Verhalten mit der Sedierung ihrer Schwester im Krankenhaus *** begründet haben, steht der Vertretbarkeit dieser Einschätzung nicht entgegen, zumal die beiden BF, insbesondere BF1, ihr Aggressionspotential auch gegenüber den einschreitenden Polizisten unter Beweis gestellt und sich dabei äußerst aggressiv und provokant verhalten haben, wobei vor allem BF1 lautstark schreiend mit den Polizeibeamten kommunizierte.
In einer Gesamtschau all der dargelegten Umstände, Tatsachen und Fakten haben die einschreitenden und amtshandelnden Polizeibeamten schlüssig, plausibel und nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass mit der erforderlichen "einigen Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten war, dass ein gefährlicher Angriff durch die beiden BF bevorsteht und diesen daher auch vertretbar angenommen haben. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs. 1 SPG aber vor, weshalb sich die erhobenen Beschwerden als unbegründet erwiesen haben und diese daher abzuweisen waren.
1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Zufolge Abs. 7 leg. cit ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten; ein solcher ist von der BH im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellt worden.
Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten ua. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Zufolge § 35 Abs. 2 VwGVG ist die BH die obsiegende und die beiden BF die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde über die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unbegründet abgewiesen wird.
2. Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) StF: BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise, wie folgt:
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
3. Im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen war der BH in den beiden Beschwerdefällen der Vorlage- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt je 518,40 Euro pro Beschwerdeführer (d.h. 2 x je 518,40 Euro) zuzusprechen und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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