LVwG B E 215/10/2022.003/006

E 215/10/2022.003/006Landesverwaltungsgericht05.10.2023

Regest

Zusammenlegungsplan, Abfindungsanspruch, Grundabfindung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 215/10/2022.003/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.215.10.2022.003.006

Begründung

Zahl:E 215/10/2022.003/006Eisenstadt, am 05.10.2023

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 29.07.2022 gegen den im Grundzusammenlegungsverfahren AA mit Verständigung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde aufgelegten Zusammenlegungsplan vom 07.06.2022, Zahl: ***,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Verständigung vom 07.06.2022, Zahl: ***, legte die Agrarbehörde gemäß § 25 Abs. 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes - FLG, LGBl. Nr. 40/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2022, die durch Absteckung und vorläufige Vermarkung in der Natur vorgenommene neue Flureinteilung im Zusammenlegungsgebiet AA durch einen Zusammenlegungsplan, der gemäß § 7 Abs. 1 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, ein Bescheid im Sinne des AVG ist, fest und den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsgebiet AA vom 20.06.2022 bis einschließlich 04.07.2022 zur allgemeinen Einsicht auf.

Dagegen erhob Herr BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), mit Schriftsatz vom 29.07.2022 rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass ihm bei der Neuzuteilung zwei kleinere Grundstücke zugeteilt worden seien, und zwar das vorläufige Grundstück [NR1] BB mit *** m² und [NR2] Bei der CC mit *** m². Er habe eine Fläche von *** m² im Zusammenlegungsverfahren gehabt. Die beiden Grundstücke hätte man anderen Grundstücken zuteilen müssen, er habe genug Fläche im Zusammenlegungsverfahren gehabt. Es sei ihm der Verkauf der Grundstücke angeraten worden. In der Abteilung CC gebe es nur drei Grundstücke, das mit *** m² liege gerade in der Mitte. Das Grundstück BB mit *** m² habe eine nicht gerade verlaufende Grundstücksgrenze, welche etliche Brüche aufweise. Die beiden Grundstücke könnten ackerbaumäßig nicht bewirtschaftet, sondern nur als Brache genützt werden.

Der Operationsleiter für das Z-Verfahren AA führte in seinem Instruierungsbericht vom 19.09.2022 aus, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer bzw. Miteigentümer 83 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von *** m² eingebracht habe. Gemäß Bewertung hätten diese Grundstücke einen Wert von *** Wertpunkte (WP). Für das öffentliche Gut sei ein Beitrag von *** m² und *** WP ermittelt worden, dadurch ergebe sich ein Anspruch von *** m² mit *** WP. Die Summe der Abfindungen habe eine Fläche von *** m² mit *** WP. Die Auszahlung der valorisierten Differenz von € *** Euro sei angewiesen worden. Der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Wert des Abfindungsanspruches betrage 0,13 %, das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen und dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke betrage für den Beschwerdeführer -2,07 %. Beide Werte lägen innerhalb der gesetzlichen Bandbreite. Der Zusammenlegungseffekt liege mit 10,4:1 weit über dem Mittel des gesamten Verfahrens von 3,3:1. Die Abfindungen entsprächen daher den gesetzlichen Vorgaben. Die neue Zuteilung [NR1] mit der Grundstücksnummer [NR3] mit einer Fläche von *** m² und einer Breite von circa 18 m in der Ried BB sei teilweise deckungsgleich mit dem Altgrundstück [NR4] mit einer Fläche von *** m² und einer Breite von circa 4 m des Herrn BF. Die Altgrundstücke seien mit *** m² Hutweide beweidet, da sich darauf eine Hecke und ein Gittermast befänden. Der Heckenanteil und der Anteil am Gittermast sei zum Nachbargrundstück zugeteilt worden, doch die Nähe zur Hecke des Beschwerdeführers habe nicht anderweitig zugeteilt werden können. Die Zuteilung [NR2] Bei der CC, Neugrundstücknummer [NR5] mit einer Größe von *** m² und einer Breite von circa 16,5 m sei für das Altgrundstück [NR6] Bei der CC (*** m², davon *** m² Wald) mit einer Breite von circa 8 m erfolgt. Die bemängelten Zuteilungen stellten eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Altstand dar. Bei der Auflage des Zusammenlegungsplans sei dieser vor Ort erläutert worden.

Die Agrarbehörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.11.2022 zur Entscheidung vor.

In einer weiteren Eingabe an das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2023 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er dort Grundstücke gehabt habe. Die Abfindungsgrundstücke seien aber zu klein, und wären die Grundstücke BB und CC zusammenzulegen gewesen. Von den drei Feldstücken Bei der CC hätte er gerade das kleine in der Mitte zugeteilt bekommen. Bei einem größeren Grundstück BB könne er neben der Hecke einen Streifen Biodiversitätsfläche anlegen und den Rest als Acker nützen.

In der Beschwerdesache fand am 04.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland statt, in welcher die Vertreter des Beschwerdeführers und der Behörde ergänzend gehört wurden und der Operationsleiter als Zeuge einvernommen wurde.

Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Zusammenlegungsplans. Er betonte, dass früher 23 Feldgrundstücke bzw. Schläge des Beschwerdeführers vorgelegen seien, während es nunmehr 8 seien, was eine deutliche Verbesserung darstelle.

Der Beschwerdeführer gab durch seinen Vertreter ergänzend an, dass die Kommassierung zwar begrüßt werde, er sich aber gegen die Zuteilung von zwei kleinen Grundstücken ausspreche. Es seien circa *** m2 in das Verfahren eingebracht worden, zugeteilt seien ein Grundstück in der Ried CC mit nur *** m2 und eines mit circa *** m2 in der Ried BB worden. In der Ried CC liege dieses Grundstück in der Mitte von drei nicht allzu großen Grundstücken. Der Beschwerdeführer betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb mit *** ha Eigengrund und *** ha Pachtgrund. Die Bewirtschaftung erfolge mit großen Arbeitsmaschinen, was eine Grundstücksgröße von mindestens 1 ha für eine ordentliche Bewirtschaftung erfordere. Schon im Verfahren seien Bedenken geäußert worden, die Zuteilung sei aber unverändert geblieben. In der Praxis könnten diese kleinen Abfindungsgrundstücke nur als Bracheflächen genutzt werden. Es sei auch nicht möglich, die danebenliegenden Grundstücke zu kaufen oder zu pachten.

Der Operationsleiter gab, als Zeuge einvernommen, an, dass im Jahr 2018 die Anordnung zur vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke und im Juli 2022 die Auflage des Zusammenlegungsplanes erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei dem Gesetz entsprechend abgefunden worden. Bei ihm betrage der Zusammenlegungseffekt 10,4:1, im gesamten Verfahren 3,3:1. Der Beschwerdeführer habe 83 Grundstücke in das Z-Verfahren eingebracht, davon hätten 80 Grundstücke eine Größe von weniger als 0,5 ha und 3 Grundstücke eine Fläche zwischen 0,5 ha und 1 ha aufgewiesen. Ihm seien 8 Grundstücke (Äcker) neu zugeteilt worden, davon seien 3 kleiner als 0,5 ha, eines habe zwischen 0,5 ha und 1 ha, zwei wiesen eine Größe von 1 ha bis 2 ha auf, 1 Grundstück habe eine Größe von 2 ha bis 5 ha und 1 Grundstück eine Fläche von 5 ha bis 10 ha. Der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Wert des Abfindungsanspruches betrage 0,13 %. Seiner Ansicht nach sei hier eine sehr gute Zuteilung erfolgt. Das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen weiche vom Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke um -2,07 % ab. Ein Minusprozentsatz bedeute, dass der Wert der zugeteilten Fläche besser als jener der eingebrachten Fläche sei. Im Verfahren könnten Grundstückseigentümer Wünsche äußern, wobei es beliebte und unbeliebte Riede gebe. In der CC sei eine solche unbeliebte Ried gewesen. Dort habe der Beschwerdeführer ein Altgrundstück mit *** m2 eingebracht, dieses sei sehr schmal, lang und teilweise bewaldet gewesen und am Waldrand gelegen, weshalb es beschattet worden sei. Es habe Knickpunkte aufgewiesen. Im Z-Verfahren sei daher ein Weg eingezogen worden, und hätte dies breite Grundstücke ergeben. Dem Beschwerdeführer sei dort ein Abfindungsgrundstück mit *** m2 zugewiesen worden. Das Abfindungsgrundstück sei circa so groß wie das eingebrachte Grundstück. Das Altgrundstück habe eine Breite von circa 8 m aufgewiesen, das Abfindungsgrundstück sei 16,5 m breit. Bei der Auflage des Z-Plans seien keine konkreten Auskünfte erteilt worden. Dies würde bei 350 Parteien den Rahmen sprengen. Es könnte nicht jedem Grundstückseigentümer eine Erklärung bis ins kleinste Detail gegeben werden, zumal die erforderlichen Unterlagen nicht vor Ort gewesen wären. Solche Erläuterungen könnten nur im kleinen Rahmen erfolgen. Das Neugrundstück [NR3] (neue Zuteilung [NR1]) mit einer Fläche von *** m² und einer Breite von circa 18 m in der Ried BB sei teilweise deckungsgleich mit dem Altgrundstück [NR4] mit einer Fläche von *** m² und einer Breite von circa 4 m. Die Grenzen der Altgrundstücke hätten hier auch keinen geradlinigen Verlauf aufgewiesen aufgrund einer Hecke und eines Gittermastens der 380 kV-Leitung. Bei der Hecke handle es sich um ein Landschaftselement, welche nicht ohne weiteres entfernt werden könne. Für den Gittermasten seien vor circa 20 Jahren Ablösen an die Grundeigentümer bezahlt worden, deswegen seien die Abfindungsgrundstücke in dieser Ried BB weitestgehend an die vormaligen Eigentümer zugeteilt worden. Nunmehr stünden die Füße des Mastens an der Grenze des Abfindungsgrundstückes. Während früher bei einer Grundstücksbreite von bloß 4 m eine Bewirtschaftung nicht möglich gewesen wäre, könne eine solche bei der jetzigen Breite von circa 8 m erfolgen. Insgesamt sehe er bei der Abfindung des Beschwerdeführers keine Verschlechterungen gegenüber dem Altbestand. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die Zusammenlegungen in der Gesamtheit zu betrachten seien. Im Z-Verfahren könnten nur Grundstücke im Eigentum betrachtet werden. Die Altgrundstücke des Beschwerdeführers wären aufgrund von dazugepachteten Flächen ordentlich zu bewirtschaften gewesen, was aber nicht zu berücksichtigen sei. Die Neugrundstücke könnten jedenfalls ordentlich bewirtschaftet werden im Sinne des Gesetzes. Die 83 Altgrundstücke hätten in der Natur 23 Feldgrundstücke bzw. Schläge im Sinne des MFA (Mehrfachflächenantrag) gebildet. Insgesamt habe das Kommassierungsverfahren zu einer Wertsteigerung der Grundstücke geführt.

Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung.

II. Sachverhalt:

Das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in der KG AA wurde am 04.08.2009 per Verordnung der Agrarbehörde zur Zahl: *** eingeleitet.

Mit Zahl: *** wurden der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan (Bodenwert) für das Agrarverfahren AA als Bescheid aufgelegt, und sind diese rechtskräftig.

Betreffend die im Zusammenlegungsgebiet befindlichen Waldgrundstücke erließ die Agrarbehörde mit Verständigung vom 11.05.2018, Zahl: ***, das Ergebnis der Holzbestandsbewertung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Zeitraum vom 22.06. bis 06.07.2018 als Bescheid.

Die Anordnung zur vorläufigen Übernahme der Neugrundstücke gemäß § 26 FLG erfolgte im Oktober 2019. Die Pläne wurden vom 31.10. bis 28.11.2018 ausgehängt und die Möglichkeit zu Stellungnahmen und Erläuterungen sowie Vorzeigen in der Natur im Zeitraum 5.11. – 16.11.2018 geboten.

Im Bescheid vom 04.07.2018, Zahl: ***, wurde festgehalten, dass die Kriterien für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Neugrundstücke erfüllt sind.

Der Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet AA wurde von der Agrarbehörde mit Verständigung vom 07.06.2022, Zahl: ***, vom 20.06.2022 bis einschließlich 04.07.2022 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Dies ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.

Der Beschwerdeführer brachte 83 Grundstücke bzw. 23 Feldgrundstücke oder Schläge im Sinne des Mehrfachflächenantrags (MFA) in das Z-Verfahren ein.

Dem Beschwerdeführer wurden 8 Grundstücke (Äcker) neu zugeteilt, darunter die Grundstücke [NR3] (Zuteilung [NR1]) und [NR5] (Zuteilung [NR2]). Das Abfindungsgrundstück [NR3] liegt im Bereich des von ihm eingebrachten Grundstückes [NR4]. Das Abfindungsgrundstück [NR5] befindet sich im Bereich des eingebrachten Altgrundstückes [NR6] (gleiche Ried).

Der Beschwerdeführer bekämpft den Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Grundstücke [NR3] (Zuteilung [NR1]) und [NR5] (Zuteilung [NR2]).

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Instruierungsbericht des Operationsleiters.

Die Feststellungen zur Abfindung beruhen auf den Angaben des Operationsleiters. Er hat diese in seinem Instruierungsbericht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar beschrieben. Er ist Absolvent eines Forstwirtschaftsstudiums und ist ihm nach 23 Jahren Berufstätigkeit die Beurteilung daher zuzutrauen. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Bewertung betreffend die hier maßgeblichen Grundstücke im Übrigen auch nicht konkret bekämpft.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes – FLG, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2022, lauten:

§ 1:

„Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung:

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

a) Mängel der Agrarstruktur (zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser- oder Wildbachschutzbauten sowie Gewässerschutzmaßnahmen).

(3) […].“

§ 20:

„Grundsätze der Abfindung:

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an diesen Grundstücken Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist für gemeinsame Anlagen, für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse oder für Grundzuteilungen gegen Geldleistung heranzuziehen. Eine Grundzuteilung gegen Geldleistung ist nur zulässig, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die Partei zustimmt.

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Die Abfindungsansprüche von Miteigentümerinnen und Miteigentümern sind im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einer Miteigentümerin oder einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen.

(6) Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen Parteien begehrt wird.

(7) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch die Zustimmung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) erforderlich. Sofern öffentliche Interessen, wie zum Beispiel Belange der Landesverteidigung, der Bundes- und Landesstraßen, der Eisenbahnen, der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schifffahrt, der Forstwirtschaft oder der Wasserwirtschaft nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Sofern der Flächenverlust nicht durch Zuteilung einer Ersatzfläche ausgeglichen werden kann, ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundstücke zu gewähren. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(8) Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.“

§ 21:

„(1) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 2) ist der Abfindungsanspruch

a) um die gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und

b) um den Wert des gemäß § 17 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.

(2) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Abs. 1 und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 in Geld ausgeglichen werden.

(3) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (§ 17 Abs. 2) hat das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.

(4) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:

a) Grundstücke mit besonderem Wert (§ 12 Abs. 5);

b) Grundstücke, die erheblichen Gefahren ausgesetzt sind;

c) Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 lit. b.

(5) Werden Grundstücke mit besonderem Wert untereinander zusammengelegt, so sind bei der Bemessung der Grundabfindungen die §§ 17, 19, 20 und 21 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; § 20 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert gemäß § 12 Abs. 4 heranzuziehen ist.“

§ 22:

„(1) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind die in § 12 Abs. 6 genannten Gegenstände und Verhältnisse in Geld auszugleichen, wobei folgendes zu beachten ist:

a) der Eigentümer der im § 12 Abs. 6 lit. b und c genannten Gegenstände hat Anspruch auf Entschädigung im Ausmaß des festgestellten Wertes. Wird kein Anspruch auf Ausgleichung gestellt, gehen diese Gegenstände entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über;

b) der neue Eigentümer hat die im § 12 Abs. 6 lit. b und c genannten Gegenstände und die in lit. d angeführten Belastungen zu übernehmen.

(2) Für noch versetzbare Obstbäume, für verpflanzbare Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke und dergleichen ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener, von der Agrarbehörde festzusetzender Frist entfernen.

(3) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 1 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen für die Beseitigung der Gegenstände gemäß § 12 Abs. 6 lit. e zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.

(4) Die Parteianträge nach Abs. 1 sind binnen zwei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen.“

§ 23:

„Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung:

(1) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß §§ 12 bis 14 zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die durch gemeinsame Anlagen und Maßnahmen oder durch Änderungen der Weinbaufluren im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens (§ 4 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der jeweils geltenden Fassung) bewirkt werden, sind durch eine Nachbewertung, die in sinngemäßer Anwendung des § 12 zu erfolgen hat, festzustellen. Soweit sie vor der Übernahme der Grundabfindungen eintreten, sind sie dem Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen. Geldausgleiche bei Bodenwertsteigerungen fließen der Zusammenlegungsgemeinschaft zu, für Geldausgleiche bei Bodenwertminderungen hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen.

(2) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen, sofern der Eigentümer im alten Besitzstande keine derart ungünstige Grundstücksform hatte.“

§ 25:

„Zusammenlegungsplan:

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:

a) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

b) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 20 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 20 Abs. 7) und der Geldausgleichungen (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24) unter Anführung der Abfindungsgrundstücke sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

c) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 27 Abs. 3 und § 28, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist Teilabfindungsausweis);

d) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 17 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

e) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).

(3) Ein rechtskräftiger Besitzstandsausweis (§ 11), Bewertungsplan (§ 14) oder Plan der gemeinsamen Anlagen (§ 17) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.“

V. Rechtliche Erwägungen:

Ob die Abfindung einer Partei als gleichwertiger Ersatz anzusehen ist, ist an den Bestimmungen der §§ 20ff FLG zu messen.

Gemäß § 20 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden.

Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. bis zu fünf v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

Nach § 21 Abs. 3 FLG haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Des Weiteren hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen, wobei unvermeidliche Abweichungen bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig sind.

Wie sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Instruierungsbericht, und den Ausführungen des Operationsleiters ergibt, brachte der Beschwerdeführer 83 Altgrundstücke in das Z-Verfahren ein. Die eingebrachte Fläche betrug *** m² mit *** WP. Der Durchschnittswert (Verhältniszahl von Wert und Flächenausmaß) betrug 1,04.

Auf Grund der Anteilsberechnung gemäß § 17 Abs. 2 FLG wird die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Anlagen mit *** m² und *** WP ausgewiesen.

Es ergibt sich daher ein Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers von *** m² bzw. *** WP.

Zugeteilt wurden dem Beschwerdeführer 8 Grundstücke. Die Neugrundstücke haben ein Gesamtausmaß von *** m². Der Wert der Abfindungen beläuft sich auf *** WP mit einem Durchschnittswert von 1,05.

Das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen weicht vom Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke um -2,07 % ab und liegt damit unter dem Wert von 20 v.H. gemäß § 21 Abs. 3 FLG. Der Minusprozentsatz gibt an, dass der Wert der zugeteilten Flächen besser ist als jener der eingebrachten.

Die Differenz zwischen dem Gesamtabfindungsanspruch und dem tatsächlichen Wert der Abfindung wurde mit einem Geldbetrag von € *** ausgeglichen. Der Geldausgleich beträgt 0,13 % des Wertes des Abfindungsanspruches und liegt somit unter dem gesetzlich normierten Höchstwert von fünf v. H. gemäß § 21 Abs. 2 FLG.

Die Abfindungen des Beschwerdeführers entsprechen hinsichtlich der Fläche und des Wertes, rechnerisch betrachtet, den gesetzlichen Anforderungen.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Richtigkeit dieser Abfindungsberechnung.

Gemäß § 21 Abs. 3 FLG haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen.

Der Grundsatz, wonach der Abfindungsanspruch mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu erfüllen ist, bedeutet, dass die zugewiesenen Grundstücke in der Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die eingebrachten sein dürfen.

Mit seinem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer, dass die Abfindung den eingebrachten Grundstücken in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit nicht entspreche und nicht einen zumindest gleichen Betriebserfolg bringe.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch haben, Grundstücke einer bestimmten Größe bzw. in einem bestimmten Ried zugewiesen zu bekommen, sondern entsprechend dem Flächen-Wert-Verhältnis ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden (Anspruch auf Realabfindung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht in einem Zusammenlegungsverfahren kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen (vgl. VwGH 12.12.2002, 99/07/0156) oder auf Wiederzuteilung des Altkomplexes (vgl. VwGH 21.02.2002, 2001/07/0160).

Bei Beurteilung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens kann nicht von einem Vergleich einzelner eingebrachter mit einzelnen zugewiesenen Grundstücken ausgegangen werden. Verglichen werden kann immer nur die Gesamtheit der eingebrachten Grundstücke mit der Gesamtabfindung (VfSlg. 8736/1980). Gewisse Bonitätsverschiebungen der Grundstücke sind bei einer Zusammenlegung unvermeidlich. Dadurch entstandene Benachteiligungen müssen solange in Kauf genommen werden, als die Abweichung des Wertes der einer Partei zugewiesenen Abfindung vom Abfindungsanspruch die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht übersteigt (VfSlg. 7760/1979).

Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung entscheidend. Selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken zieht für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich (vgl. VwGH 23.02.2006, 2004/07/0147, mwN).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm zwei kleine Grundstücke zugeteilt worden wären. Mit dieser Zuteilung sei er nicht zufrieden, weil die Grundstücke zu klein für eine ordentliche Bewirtschaftung seien.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer bemängelten Abfindungsgrundstücke [NR3] und [NR5] im Bereich der von ihm eingebrachten Grundstücke [NR4] und [NR6] liegen. Das Neugrundstück [NR3] (neue Zuteilung [NR1]) mit einer Fläche von *** m² und einer Breite von circa 18 m in der Ried BB ist nach den Ausführungen des Operationsleiters teilweise deckungsgleich mit dem Altgrundstück [NR4] mit einer Fläche von *** m² und einer Breite von circa 4 m. Das Neugrundstück [NR5] (Zuteilung [NR2]) mit einer Fläche von *** m² und einer Breite von circa 16,5 m wurden für das Altgrundstück [NR6] Bei der CC mit *** m², davon *** m² Wald, mit einer Breite von circa 8 m zugeteilt.

Das Gesetz verlangt weiters eine „günstige Form und Größe“, ohne näher zu definieren, was unter „günstig“ zu verstehen ist. Es versteht sich von selbst, dass sich eine möglichst optimale Gestaltung von Grundstücksformen fallweise an der gegebenen Situation in der Natur anpassen muss. So kann es Bereiche innerhalb eines Zusammenlegungsgebietes geben, in denen eine „günstige“ Form von Grundstücken nicht erzielbar ist. Das Postulat in § 21 Abs. 3 FLG ist daher dahin zu verstehen, dass die Agrarbehörden aufgefordert sind, eine möglichst günstige Form und Größe der Abfindungsflächen zu suchen. Das Gebot der (möglichst) günstigen Form ist eines von mehreren Tatbestandselementen in der Regelung des § 21 FLG, welches nicht isoliert betrachtet werden kann.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Grundgrenze des Grundstückes BB mit *** m² nicht gerade verlaufe, sondern etliche Brüche aufweise.

Wie sich aus der Aktenlage und den Ausführungen des Operationsleiters ergibt, hatten auch die Grenzen des Altgrundstückes keinen geradlinigen Verlauf. Der unregelmäßige Grenzverlauf besteht entlang eines bestehenden Landschaftselementes und eines Gittermastens, und ist es diesbezüglich zu keinen Verschlechterungen gekommen. Der Gittermast, welcher sich teilweise auf seinem eingebrachten Grundstück befand, befindet sich nun nicht mehr an der Grundstücksgrenze auf dem Neugrundstück. Bei der früheren Grundstücksbreite von 4 m war eine Bewirtschaftung nicht möglich, das Grundstück mit nunmehr 8 m Breite kann hingegen bewirtschaftet werden.

Es kann hier nicht von erhöhten Bewirtschaftungserschwernissen gesprochen werden. Die Neugrundstücke können vielmehr nach den Aussagen des Operationsleiters ordentlich im Sinne des Gesetzes bewirtschaftet werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, die für das Verfahren zu entscheidende Frage der Gleichwertigkeit der Abfindung in Zweifel zu ziehen.

Bei der Abfindung des Beschwerdeführers kam es nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen zu keinen Verschlechterungen gegenüber dem Altbestand.

Dem Verwaltungsgericht ergaben sich bezüglich der Gleichwertigkeit der Abfindung auch sonst keine Bedenken und war keine Rechtswidrigkeit der Abfindung festzustellen.

Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer statt der eingebrachten 83 Grundstücke bzw. 23 Feldgrundstücke nur mehr 8 Grundstücke zugeteilt bekommen hat. Der Zusammenlegungseffekt liegt bei 10,4:1 und somit weit über dem Mittel des gesamten Verfahrens von 3,3:1, sodass hier von einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftung gesprochen werden kann. Eine verbesserte Bewirtschaftung ergibt sich gegenständlich aufgrund von breiteren Grundstücken und der geringeren Gesamtanzahl der Grundstücke und besteht nach der Rechtsprechung durch die Verringerung der Wegzeiten oder die Reduktion der Feldränder, wodurch eine Kostenersparnis erfolgt und es zu einer Ertragssteigerung kommt. Insgesamt ist es laut Operationsleiter zu einer Wertsteigerung der Grundstücke gekommen.

Die Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers entsprechen in ihrer Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken des Beschwerdeführers und die Gesetzmäßigkeit der Abfindung liegt somit vor.

Die Abfindung liegt daher sowohl hinsichtlich des Wert-Flächenverhältnisses als auch des Unterschiedes zwischen Anspruch und Abfindung innerhalb des gesetzlichen Rahmens und erfolgte daher rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung der Aussagen des Zeugen) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110). Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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