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E 010/10/2022.008/005•LVwG B E 010/10/2022.008/005
E 010/10/2022.008/005Landesverwaltungsgericht08.05.2023
Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Art der Sicherheitsleistung, Patronatserklärung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der BF GmbH CO KG., ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 15.12.2022 gegen Spruchpunkt V. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 21.11.2022, Zahl: ***, betreffend die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegesetz – NG 1990
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Sicherheitsleistung bis 30.06.2023 vorzulegen ist.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 21.11.2022, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt V. die bergbauberechtigte BF GmbH CO KG., ***, ***, KG [KG], (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 81 Abs. 19 NG 1990 verpflichtet, für die Ausführung der Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte des Abbaufeldes „AA“ eine Sicherheitsleistung in Höhe von *** Euro und des Abbaufeldes „BB“ eine Sicherheitsleistung in Höhe von *** Euro bei der Behörde bis 31.12.2022 vorzulegen.
Der Bescheid wurde nach Wiedergabe der Bezug habenden Rechtsvorschriften zusammengefasst damit begründet, dass dem Sachverständigen in seinem Gutachten bei der Anführung der Beträge für die Sicherheitsleistungen in Bezug auf die jeweilige Bezeichnung des Abbaufeldes ein Schreibfehler unterlaufen sei, da in den Absätzen davor eindeutig vermerkt worden wäre, dass für das Abbaufeld „CC“ mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 09.11.2016, Zahl: ***, bereits eine Sicherheitsleistung in Höhe von *** Euro für eine jeweils zu renaturierende Fläche von maximal 32.000 m² erteilt worden sei und für das zu renaturierende Abbaufeld „BB“ für eine Fläche von 300.000 m² noch keine Sicherheitsleistung vorgeschrieben worden sei. Desweiteren liege im Hinblick auf die angegebene Gesamtsumme der Sicherheitsleistungen ein Additionsfehler vor und betrage diese richtigerweise *** Euro statt *** Euro. Für die gegenständlichen Abbaufelder „BB“ und „AA“ seien für denselben Sicherungszweck aufgrund naturschutzbehördlicher Bestimmungen und anderer Rechtsvorschriften noch keine Sicherheitsleistungen erbracht worden, und sei daher eine entsprechende Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Der mit Schreiben der Abgabenpflichtigen vom 11.11.2022 eingebrachten Anregung, als Sicherheitsleistung die Möglichkeit einer Patronatserklärung der DD einzuräumen, könne nicht nähergetreten werden. Im Sinne des § 49 Abs. 3 letzter Satz NG 1990 sei eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens – und als solche sei eine Patronatserklärung zu werten – nicht zulässig.
I.2. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen Spruchpunkt V. des Bescheides mit Schriftsatz vom 15.12.2022 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des § 49 Abs. 3 NG 1990 ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung die Anführung konkreter Sicherungsmittel bloß beispielhaft vornehme, was sich aus den Begriffen „zB“ und „wie“ im ersten Satz ergäbe. Darüber hinaus verlange der Gesetzeswortlaut ausdrücklich, dass eine Sicherstellung der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen müsse. Der Gesetzeswortlaut schließe ausdrücklich lediglich Bürgschaften und Haftungserklärungen von privatrechtlichen Unternehmen aus. Darunter falle eine Patronatserklärung aber nicht. Zumal die Anführung konkreter Sicherungsmittel dem Gesetzeswortlaut nach bloß beispielhaft erfolgt sei und lediglich „etwas Gleichwertiges“ fordere, stelle die Patronatserklärung eine sachlich gleichzuhaltende „finanzielle Sicherstellung“ dar. Ein einheitlicher Rechtsbegriff der Patronatserklärung, aus dem Rechte und Pflichten des Erklärenden und des Erklärungsempfängers abgeleitet werden könnten, sei dem österreichischen Recht fremd. Der Begriff stehe vielmehr als Mittel der Kreditsicherung für eine Vielzahl von Erklärungen unterschiedlicher rechtlicher Prägung, die von einer dem Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, abgegeben würden (OGH 11.07.1985, 7 Ob 572/85). Gegenständlich könne diese Erklärung in Form einer „harten“ Patronatserklärung abgeben werden, die den Patron – die DD – als zur Abgabenschuldnerin in einem Naheverhältnis stehende Person als Mitschuldnerin begründe. Eine Patronatserklärung erfülle die Voraussetzung, dass eine Sicherstellung der Behörde jedenfalls im Falle einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen müsse. Ab dem Zeitpunkt, in dem über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, stehe dem Kreditnehmer nämlich ein direkter Zahlungsanspruch gegenüber dem Patron zu, wobei der Direktanspruch gegenüber dem Patron als verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch ausgestaltet sei. Während die Bürgschaft eine unmittelbare Leistungspflicht des Bürgen an den Kreditgeber begründe, sei das bei der Patronatserklärung nicht der Fall. Zwar sei der Kreditgeber auch bei der Patronatserklärung Gläubiger des Sicherungsanspruches, aber grundsätzlich nicht Leistungsempfänger, weil sich der Patron lediglich zur Ausstattung des Kreditnehmers verpflichte, die er nur wahlweise durch Direktleistung ersetzen dürfe. Bloß ausnahmsweise bei Verstoß gegen die primäre Ausstattungsverpflichtung sei der Patron zur Direktleistung verpflichtet. Haftungserklärungen, mit anderen Worten „Garantien“, unterschieden sich ebenso von Patronatserklärungen, die lediglich – und auch ausschließlich harte Patronatserklärungen – als garantieähnlich qualifiziert würden. Selbst wenn der Patron, gleich einem Garanten, einen bestimmten Erfolg schulde, und zwar die Leistungsfähigkeit des Kreditgebers infolge hinlänglicher Ausstattung, sei bei beiden Rechtsgeschäften sehr unterschiedlich, auf welche Weise der Erfolg gesichert werde. Während der Garant eine nachträgliche Verpflichtung zur Schadloshaltung übernehme, treffe den Patron eine präventive Ausstattungsverpflichtung, um Schaden abzuwenden. Wie ein Bürge leiste auch der Garant direkt an den Kreditgeber, während der Patron den Kreditnehmer ausstatte, damit er selbst den Kredit tilgen könne.
Es wurden daher die Anträge gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Spruchpunkt V. abzuändern, sodass der DD, ***, ***, gestattet werde, für die Ausführung der Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte des Abbaufeldes „AA“ eine Patronatserklärung in Höhe von *** Euro und des Abbaufeldes „BB“ eine Patronatserklärung in Höhe von *** Euro bei der Behörde abzugeben.
I.3. Mit Schreiben vom 20.12.2022 legte die Behörde die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
I.4. Das Verwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, dass die Formulierung des angefochtenen Spruchpunktes V. unklar sei, weil keine bestimmte Form vorgeschrieben werde, in der die Sicherheitsleistung zu erbringen sei. Damit seien Patronatserklärungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Aus § 49 Abs. 1 erster Satz NG 1990 ergebe sich durch die Verwendung des Wortes „kann“, dass die Behörde auch überhaupt keine Sicherheitsleistung vorschreiben könne. Diese Bestimmung verlange, dass eine Sicherheitsleistung aus besonderen Gründen des Einzelfalles erforderlich erscheine. Das Vorliegen solcher Gründe sei von der Behörde weder geprüft noch bescheidmäßig festgestellt worden. Durch einen Größenschluss zu dieser Bestimmung könne der Beschwerdeführerin auch die Vorlage einer harten Patronatserklärung auferlegt werden. Im UVP-Verfahren sei eine solche als ausreichend angesehen worden. Dabei handle es sich um die kostengünstigere Form einer Sicherheitsleistung als eine Bankgarantie und sei als gleichwertig im Sinne des § 49 Abs. 3 leg. cit. anzusehen.
Zur Vorlage ergänzender Unterlagen, wie früherer UVP-Bescheide, mit denen bereits eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben worden sei, oder Dokumente, aus denen hervorgehe, dass deren Erfüllung durch Vorlage einer Patronatserklärung akzeptiert worden sei, wurde um eine Frist von acht Wochen ersucht. Auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde ausdrücklich verzichtet.
Die Beschwerdeführerin legte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland innerhalb der antragsgemäß eingeräumten Frist keine Unterlagen vor. Sie gab auch keine weitere Stellungnahme ab.
II. Sachverhalt:
II.1. Die Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch unter FN *** mit Sitz in ***, politische Gemeinde ***, und der Geschäftsanschrift ***, Parzelle ***, für den Geschäftszweig „Erschließung und Ausbeutung von Basaltvorkommen“ eingetragen.
Kommanditistin dieser Gesellschaft ist die DD, ***, ***, eingetragen im Firmenbuch unter FN ***.
Die DD ist Eigentümerin des Grundstückes [NR] der KG [KG]. Die Beschwerdeführerin betreibt auf diesem Grundstück eine Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe.
II.2. Die Beschwerdeführerin regte bei der Behörde an, anstelle der ihr gegenüber vorzuschreibenden Sicherheitsleistung die Möglichkeit zur Abgabe einer Patronatserklärung durch die DD einzuräumen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Behörde vom 21.11.2022 zur Zahl: *** wurde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt V. verpflichtet, für die Ausführung der Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte des Abbaufeldes „AA“ eine Sicherheitsleistung in Höhe von *** Euro und des Abbaufeldes „BB“ eine Sicherheitsleistung in Höhe von *** Euro bei der Behörde bis 31.12.2022 vorzulegen.
III. Beweiswürdigung:
Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“, in das Grundbuch und in das Firmenbuch genommen.
Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ergänzend gehört wurde.
Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.
IV. Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, lauten:
§ 49:
„Sicherheitsleistung:
(1) In den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird oder in denen zusätzliche Auflagen gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschrieben werden, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine solche kann jedenfalls unterbleiben, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen und Auflagen durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet wird.
(2) Bei Anlagen nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c ist in Bescheiden nach Abs. 1 jedenfalls vorzuschreiben, dass vor Öffnung eines Abschnitts eine angemessene Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. der Auflagen zur Endgestaltung dieses Abschnitts in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.
(3) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.
(4) Die Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherheitsleistung weg, ist die Sicherheitsleistung samt allenfalls aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.
(5) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung des Bewilligungsbescheides ergeben.“
§ 81:
„Übergangsbestimmungen:
(1) – (18) […].
(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß Abs. 18 und nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. § 49 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.
(20) – (22) […].“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Vorschreibung einer Sicherheitsleistung:
Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzend vor, dass die Behörde auch keine Sicherheitsleistung vorschreiben könne, was sich aus § 49 Abs. 1 erster Satz NG 1990 (vgl. „kann“) ergebe. Diese Bestimmung verlange, dass eine Sicherheitsleistung aus besonderen Gründen des Einzelfalles erforderlich sei, was die Behörde weder geprüft noch bescheidmäßig festgestellt habe.
Gegenständlich erfolgte die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach § 81 Abs. 19 NG 1990. Nach dieser Übergangsbestimmung gilt bloß § 49 Abs. 3 bis 5 leg. cit. sinngemäß. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 49 Abs. 1 NG 1990 geht daher ins Leere, da diese Bestimmung hier nicht bzw. nicht einmal sinngemäß anzuwenden ist.
Nach § 81 Abs. 19 NG 1990 ist für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß Abs. 18 und nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligten Anlagen eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben.
Im Gegensatz zu § 49 Abs. 1 erster Satz NG 1990 wird in dieser Bestimmung nicht das Wort „kann“, sondern der Begriff „ist“ verwendet. Die Argumentation der Beschwerdeführerin trifft daher nicht zu, weil es sich gegenständlich um eine bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.05.2016 bereits bestehende Anlage handelt. Bei solchen ist eine Sicherheitsleistung nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 leg. cit. vorzuschreiben.
Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen (21-144) zur Novelle des NG 1990 mit LGBl. Nr. 20/2016 zu § 81 Abs. 19:
„In Abs. 19 wird bestimmt, dass Betreiberinnen oder Betreiber bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe, die nach den bisher geltenden Bestimmungen entweder keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft haben (Altanlagen im Sinne des § 81 Abs. 15) oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 5 bewilligt waren, unter den dort genannten Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung für die Endgestaltung offener Abbauabschnitte zu leisten haben. […]. Im Übrigen sollen die für Neuanlagen geltenden Sicherheitsleistungsbestimmungen des § 49 Abs. 3 bis 5 sinngemäß angewendet werden. Auf die Erläuterungen zu § 49 wird verwiesen.“
Gemäß § 81 Abs. 19 dritter Satz NG 1990 hat die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 09.11.2016, Zahl: ***, wurde eine Sicherheitsleistung für das Abbaufeld „CC“ für eine zu renaturierende Fläche von maximal 32.000 m² in Höhe von *** Euro vorgeschrieben, nicht hingegen für eine Fläche von 300.000 m² des Abbaufeldes „BB“ oder für eine Fläche von 27.000 m² des Abbaufeldes „AA“.
Für denselben Sicherungszweck wurden somit weder aufgrund naturschutzrechtlicher noch anderer Bestimmungen Sicherheitsleistungen für die Abbaufelder „BB“ und „AA“ vorgeschrieben und erbracht.
Dieses bereits von der Behörde festgestellte Ermittlungsergebnis ist vom Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, zumal auch von der Beschwerdeführerin, weder in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung noch innerhalb der eingeräumten achtwöchigen Frist, nichts Anderes nachgewiesen wurde.
V.2. Bescheidadressat:
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Spruchpunkt V. des Bescheides abzuändern, sodass er wie folgt zu lauten habe:
„Gemäß § 49 Abs. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) wird der DD, ***, ***, gestattet, für die Ausführung der Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte des Abbaufeldes „AA“ eine Patronatserklärung in Höhe von EUR ***,-- und des Abbaufeldes „BB“ eine Patronatserklärung in Höhe von EUR ***,-- bei der BH *** abzugeben.“
Die DD ist nicht Partei des Verfahrens und nicht Bescheidadressatin. Der angefochtene Bescheid ist lediglich an die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Bergbauanlage und damit Abgabenpflichtige adressiert. Dieser ist – auch nach den nachstehend zitierten – Erläuterungen zu § 49 NG 1990 eine Sicherheitsleistung vorzuschreiben, nicht aber der Liegenschaftseigentümerin.
Die beantragte Spruchänderung ist daher rechtlich nicht möglich bzw. unzulässig, da die DD mangels Parteistellung gar nicht verpflichtet werden kann.
V.3. Art der Sicherheitsleistung:
Nach § 81 Abs. 19 vierter Satz NG 1990 gilt § 49 Abs. 3 bis 5 leg. cit. sinngemäß.
Gemäß § 49 Abs. 3 NG 1990 gilt als Leistung einer Sicherstellung eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft.
Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, beinhaltet diese Bestimmung eine demonstrative Aufzählung, was als Leistung einer Sicherstellung gilt (arg. „zB“ und „etwas Gleichwertiges wie“).
Nach § 49 Abs. 3 erster Satz NG 1990 ist nur die Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft als etwas Gleichwertiges angeführt. E contrario ergibt sich schon daraus, dass die Haftungserklärung einer anderen Person als einer Gebietskörperschaft nicht als gleichwertig anzusehen ist.
In § 49 Abs. 3 dritter bzw. letzter Satz NG 1990 wird ausdrücklich geregelt, dass eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, nicht zulässig ist.
Die DD ist im Firmenbuch unter FN *** als Privatstiftung eingetragen. Sie ist keine Gebietskörperschaft im Sinne des § 49 Abs. 3 erster Satz NG 1990. Vielmehr ist sie als privatrechtliches Unternehmen im Sinne des § 49 Abs. 3 dritter bzw. letzter Satz anzusehen. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines solchen (privatrechtlichen) Unternehmens wird nach dieser Bestimmung ausdrücklich als nicht zulässig erklärt.
V.4. Patronatserklärung:
V.4.1. Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist ein einheitlicher Begriff der Patronatserklärung, aus dem Rechte und Pflichten des Erklärenden und des Erklärungsempfängers abgeleitet werden können, dem österreichischen Recht fremd, der Begriff steht vielmehr als Mittel der Kreditsicherung für eine Vielzahl von Erklärungen unterschiedlicher rechtlicher Prägung, die von einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehende Person, dem Patron, abgegeben werden (OGH 11.07.1985, 7 Ob 572/85).
Nach dieser Entscheidung des OGH versteht man unter „Patronatserklärung“ eine Vielzahl verschiedener Erklärungen mit unterschiedlicher rechtlicher Prägung. Hinter dem Begriff der „Patronatserklärung“, die gesetzlich nicht eigens geregelt ist, verbirgt sich eine gewaltige Bandbreite an Erklärungen mit unterschiedlicher rechtlicher Verbindlichkeit und inhaltlicher Ausgestaltung (vgl. Mag. Christoph Müller, BSc (WU), Die zweipersonale Patronatserklärung im GmbH-Recht, S. 1).
Bei der harten Patronatserklärung geht das Mutterunternehmen im Übrigen eine Verpflichtung ein, die sie rechtlich bindet, während im Rahmen der weichen Patronatserklärung der Patron lediglich eine Willenserklärung abgibt (vgl. www.bwl-lexikon.de/wiki/patronatserklaerung).
Bei einer Vorschreibung an die Beschwerdeführerin, eine Patronatserklärung vorzulegen, würde daher ein Auftrag mit einem rechtlich unbestimmten Inhalt erteilt. Da keine gesetzlichen Definitionen oder andere rechtlich verbindliche Begriffsbestimmungen vorliegen, wäre selbst der Auftrag, eine „harte“ Patronatserklärung vorzulegen, nicht bestimmt genug.
V.4.2. Nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei einer Patronatserklärung nicht um eine Bürgschaft oder eine Haftungserklärung.
Die Bürgschaft begründet eine unmittelbare Leistungspflicht des Bürgen an den Kreditgeber, bei einer Patronatserklärung ist dies nicht der Fall. Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist (nach Bollenberger/Kellner, Die Abgrenzung der harten Patronatserklärung von anderen Patronatserklärungen …, 2. Auflage, September 2012, Rz. 4.34) der Kreditgeber auch bei der Patronatserklärung Gläubiger des Sicherungsanspruches, er ist aber grundsätzlich nicht Leistungsempfänger, weil sich der Patron lediglich zur Ausstattung des Kreditnehmers verpflichtet, die er nur wahlweise durch Direktleistung ersetzen darf. Bloß ausnahmsweise bei Verstoß gegen die primäre Ausstattungsverpflichtung ist der Patron zur Direktleistung verpflichtet.
Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Patronatserklärung ein wirksameres Instrument als eine Bürgschaft darstellt, welche von einem privatrechtlichen Unternehmen in § 49 Abs. 3 dritter bzw. letzter Satz NG 1990 als Sicherheitsleistung ausdrücklich für nicht zulässig erklärt wird.
Die Patronatserklärung zählt vielmehr wie eine Bürgschaft oder eine Garantie zu den Personalsicherheiten. Die Patronatserklärung ist keine Bürgschaft. Schließen zwei Unternehmen einen Vertrag über eine Bürgschaft ab, verpflichtet sich der Bürge vertraglich, die Zahlungsverpflichtungen seines Vertragspartners zu übernehmen. Dies ist bei der Vereinbarung über eine Patronatserklärung nicht der Fall. Mit der Unterzeichnung garantiert der Patron eine finanzielle Unterstützung des Tochterunternehmens. Das Mutterunternehmen stattet dieses mit den Finanzmitteln aus, die es zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten benötigt (vgl. www.bwl-lexikon.de/wiki/patronatserklaerung).
Nach dem Beschwerdevorbringen unterscheiden sich auch Haftungserklärungen oder Garantien von Patronatserklärungen. Ausschließlich harte Patronatserklärungen werden als garantieähnlich qualifiziert. Der Patron schuldet demnach gleich einem Garanten einen bestimmten Erfolg, und zwar die Leistungsfähigkeit des Kreditgebers infolge hinlänglicher Ausstattung. Wie in der Beschwerde ausgeführt, trifft (nach Bollenberger/Kellner, Die Abgrenzung der harten Patronatserklärung von anderen Patronatserklärungen …, 2. Auflage, September 2012, Rz. 4.34) den Garanten eine nachträgliche Verpflichtung zur Schadloshaltung, den Patron hingegen eine präventive Ausstattungsverpflichtung, um Schaden abzuwenden. Der Garant leistet wie ein Bürge direkt an den Kreditgeber, während der Patron den Kreditnehmer ausstattet, damit er selbst den Kredit tilgen kann.
Auch mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass die Patronatserklärung ein wirksameres Instrument als eine Haftungserklärung darstellt, welche von einem privatrechtlichen Unternehmen in § 49 Abs. 3 dritter bzw. letzter Satz NG 1990 als Sicherheitsleistung ebenfalls ausdrücklich für nicht zulässig erklärt wird.
V.4.3. Gemäß § 49 Abs. 3 zweiter Satz NG 1990 muss eine Sicherstellung der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein.
In den Erläuterungen (21-144) zur Novelle des NG 1990 mit LGBl. Nr. 20/2016 heißt es zu § 49, worauf in § 81 Abs. 19 leg. cit. verwiesen wird:
„Nach der geltenden Bestimmung des § 49 Abs. 1 kann im Sinne des Verursacherprinzips diejenige Person, die eine behördliche Bewilligung befristet oder unter Auflagen erhält, dazu veranlasst werden, bereits durch vorhergehende Erlegung der voraussichtlichen Kosten sicherzustellen, dass im Falle des Erlöschens der Bewilligung oder im Falle der nicht vollständigen Erfüllung der Auflagen gewährleistet ist, dass der Behörde die für eine allfällige Ersatzvornahme erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Da Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe stark in die Landschaft eingreifen, besteht ein besonderes Interesse an der Umsetzung der bewilligten bzw. aufgetragenen Endgestaltung der Anlage. Eine Ersatzvornahme bei Ausfall der primär verpflichteten Bewilligungsinhaberin oder des primär verpflichteten Bewilligungsinhabers würde den öffentlichen Haushalt stark belasten. Den Inhaberinnen oder Inhabern der naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine Anlage nach § 5 lit. b soll daher in jedem Fall aufgetragen werden, eine Sicherheitsleistung für die Endgestaltung zu leisten. Zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers soll die Sicherheitsleistung nur für den jeweils geöffneten Abschnitt erbracht werden müssen. Die Sicherheitsleistung darf aus Gründen der Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung der Anlageninhaberin oder des Anlageninhabers überdies nicht für jene Maßnahmen vorgeschrieben werden, für die bereits nach anderen Rechtsvorschriften eine Sicherheit geleistet wird. Dies wird etwa bei jenen Verfüllungen von Abbaustätten der Fall sein, die der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Sofern die Verfüllung von Abbaustätten als „stoffliche Verwertung“ anerkannt wird und damit gemäß § 37 Abs. 2 Z. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013, von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen ist, und - wie bei Abbaustätten - eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz vorliegt, wird das gegenständliche naturschutzrechtliche Sicherstellungsregime in der Regel zum Tragen kommen.“
Aus der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ in § 49 Abs. 3 zweiter Satz NG 1990 sowie aus den vorzitierten Erläuterungen ergibt sich, dass „diejenige Person, die eine behördliche Bewilligung befristet oder unter Auflagen erhält, dazu veranlasst werden (soll), bereits durch vorhergehende Erlegung der voraussichtlichen Kosten sicherzustellen, dass im Falle des Erlöschens der Bewilligung oder im Falle der nicht vollständigen Erfüllung der Auflagen gewährleistet ist, dass der Behörde die für eine allfällige Ersatzvornahme erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen“.
Dieses Ziel des Gesetzgebers kann durch Abgabe einer Patronatserklärung nicht erreicht werden. Eine solche kann nicht mit den in § 49 Abs. 3 erster Satz NG 1990 als Beispiele für eine finanzielle Sicherstellung angeführten Instrumenten Bankgarantie, Versicherung oder gesperrtes Bankkonto als gleichwertig angesehen werden.
Laut Erläuterungen zu § 49 NG 1990 soll durch die Sicherheitsleistung die vorhergehende Erlegung der voraussichtlichen Kosten erfolgen, damit der Behörde die für eine allfällige Ersatzvornahme erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies ist bei einer Patronatserklärung nicht der Fall. Durch eine solche wird der Patron bloß zum Mitschuldner bzw. besteht ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gegenüber dem Patron.
Durch eine Patronatserklärung liegt damit keine Sicherstellung im Sinne des § 49 Abs. 3 zweiter Satz NG 1990 vor, die vom Vermögen des Betreibers abtrennbar ist.
Bei einer Patronatserklärung steht der Behörde nicht die benötigte Summe zur Verfügung, sondern stellt diese bloß eine Kreditsicherungsmaßnahme dar, mit der das Mutterunternehmen eines Konzernverbunds sicherstellt, dass die Tochtergesellschaft ihre Verpflichtungen (bei der Aufnahme eines Kredits) erfüllen kann (vgl. www.bwl-lexikon.de/wiki/patronatserklaerung).
V.5. Weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin und Ergebnis:
Dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, dass die Formulierung des angefochtenen Spruchpunktes V. unklar sei, weil keine bestimmte Form einer Sicherheitsleistung vorgeschrieben werde, ist zu entgegnen, dass sich die zulässigen Formen einer Sicherheitsleistung aus § 49 Abs. 3 NG 1990 ergeben. Die Vorschreibung einer bestimmten von mehreren gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten einer Sicherstellung im Spruch des Bescheides war daher weder erforderlich noch aufgrund besonderer Umstände des Falles geboten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Patronatserklärung kostengünstiger als eine Bankgarantie sei, ist unbeachtlich, weil es nach dem Gesetz darauf nicht ankommt.
Die Höhe der jeweiligen Sicherheitsleistung für die Abbaufelder „AA“ und „BB“ wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
V.6. Setzung einer neuen Leistungsfrist:
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Vorlage der Sicherheitsleistung festzusetzen (vgl. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348). Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).
Die Behörde hat der Beschwerdeführerin eine Frist von knapp mehr als einem Monat gewährt. Es wird daher auch vom Landesverwaltungsgericht eine solche Frist eingeräumt, welche zumutbar und angemessen erscheint und von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bekämpft wurde.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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