LVwG B E 181/12/2022.001/002

E 181/12/2022.001/002Landesverwaltungsgericht07.03.2023

Regest

Immissionsschutz, Maßnahmen für Kraftfahrzeuge, Beschränkungen, Fahrzeuge von Kleinunternehmen im Werksverkehr, Ausnahmegenehmigung, Verlängerung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 181/12/2022.001/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.181.12.2022.001.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Halbauer über die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 17.08.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.07.2022, Zl. *** mit welchem der Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Fahrverbot im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 2 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) abgelehnt wurde

z u R e c h t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. BF betreibt in *** ein Sägewerk.

Am 25.11.2015 stellte dieser einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 Zif. 4 IG-L (Ausnahme für Kleinunternehmer) an die BH *** für den LKW der Marke ***, Fahrgestellnummer ***.

Mit gleichem Tag (25.11.2015) erging der stattgebende Bescheid der BH ***, Zl. ***. In diesem wurde festgestellt, dass für das Fahrzeug der Marke *** die Ausnahme gem. § 14 Abs. 2 Z. 4 IG-L (Ausnahme für Kleinunternehmer) vorliegt und wurde die Ausnahme von 01.01.2016 bis 01.01.2019 (36 Monate) befristet erteilt.

2. Vor Ablauf der Frist, nämlich am 17.12.2018, stellte BF einen neuerlichen Antrag auf Ausnahme gemäß § 14 Abs. Zif. 4 IG-L an die BH ***.

Mit Bescheid der BH *** vom 17.12.2018 wurde der Antrag abgelehnt, begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass bereits eine 36-monatige Ausnahmegenehmigung erteilt worden war und unter Zugrundlegung des Gesetzeswortlauts eine Verlängerung nicht möglich sei.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das LVwG Bgld. hingewiesen sowie belehrt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.

3. Mit Schriftsatz vom 04.01.2019 bringt BF bei der BH *** Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde ein.

Zusammenfassend führt er aus, dass aus der im § 14 Abs. 3 IG-L angeführten Formulierung „für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme“ abzuleiten sei, dass die Bewilligung für 36 Monate erteilt und danach bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen verlängert werden kann und führt in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Wortes „jeweils“ aus dem Duden aus.

In der Folge bereitet die BH *** die Vorlage der Beschwerde an das LVwG Burgenland vor (Schriftsatz vom 16.01.2019).

BF erscheint am 21.02.2019 bei der BH *** und zieht letztlich seine Beschwerde mit den Worten: „Ich möchte hiermit die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2018, Zl 10-04-2203-5, zurückziehen.“ zurück.

4. Am 13.06.2022 stellt BF abermals einen Antrag auf Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Zif. 4 IG-L für denselben LKW an die BH ***.

Der Antrag wird mit Bescheid vom 27.07.2022 Zl. *** (wie auch schon im Jahr 2018 [vgl. Abweisungsbescheid vom 17.12.2018 Zl. ***] abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2022 bringt BF Beschwerde gegen den (Abweisungs)Bescheid - im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen wie im Jahr 2018 - vor, wonach die von der Behörde ausgeführte Begründung, dass die gegenständliche Bewilligung nur ein einziges Mal für höchstens 36 Monate erteilt werden könne, durch die Formulierung des Gesetzes insbesondere des im Gesetzestext verwendeten Begriffes „jeweils“ rechtswidrig ist. Er führt weiters wörtlich aus „Vielmehr könne bei der reinen Wortinterpretation des Gesetzestextes kein Zweifel daran bestehen, dass eine einmal erteilte Ausnahme immer wieder zu verlängern ist (solange die Voraussetzungen vorliegen).

II. Sachverhalt:

BF ist Gewerbetreibender. Laut Gewerbeinformationsregister ist BF seit 01.02.2015 Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Betrieb eines Sägewerkes“ in der Gemeinde ***.

Der LKW Marke *** wird im Rahmen des Werksverkehrs durch den Beschwerdeführer im Unternehmen verwendet.

Die Gemeinde *** liegt im Sanierungsgebiet gem. § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem IG-L getroffen werden.

Bereits 2015 stellte die BH-*** mit Bescheid vom 25.11.2015, Zl. *** fest, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L (Ausnahme für Kleinunternehmer) vorliegt und erteilte für 36 Monate (01.01.2016 bis 01.01.2019) eine Ausnahme vom Fahrverbot.

Am 13.06.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausnahme vom Fahrverbot.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem ist zu bemerken, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe.

Das Landesverwaltungsgericht hat darüber erwogen:

IV. Rechtslage:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010 (§§ 1, 2), BGBl. I Nr. 73/2018 (§ 14) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ziele des Gesetzes

§ 1.

(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1.

der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;

2.

die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und

3.

die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

[...]

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

§ 14.

(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende

1. Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,

2. Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,

3. Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,

4. Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(2) Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf

1.

[...]

4.

Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr gemäß § 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist,

[...]

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder ob die Kriterien des Abs. 2 Z 4 vorliegen, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller gemäß Abs. 2 Z 3 hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, für Fahrzeuge gemäß Abs. 2 Z 3 höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Für Fahrzeuge gemäß Abs. 2 Z 4 ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht oder die Kriterien des Abs. 2 Z 4 nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.“

2. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Jänner 2017, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L Maßnahmenkatalog 2016) LGBl. Nr. 2/2017 lautet (auszugsweise):

„§ 1

Sanierungsgebiete

(1) Folgende Gebiete des Burgenlandes werden als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, festgelegt:

1.

[...]

8.

im Bezirk Oberpullendorf: die Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Horitschon, Lackenbach, Lackendorf, Lutzmannsburg, Mannersdorf an der Rabnitz, Neckenmarkt, Neutal, Nikitsch, Oberloisdorf, Oberpullendorf, Piringsdorf, Raiding, Ritzing, Steinberg-Dörfl, Stoob, Unterfrauenhaid und Weppersdorf;

-die Gemeinde Lockenhaus mit Ausnahme der Flächen des Naturparkes Geschriebenstein;

-die Gemeinde Markt Sankt Martin mit Ausnahme des Gebietes der KG Landsee;

-in der Gemeinde Pilgersdorf die Gebiete der KG Bubendorf, Deutsch Gerisdorf und Pilgersdorf;

[...]

§ 4

Maßnahmen für den Verkehr

(1) Für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot (Abgaswerte schlechter Euro I gemäß AbgKlassV).

(2) Ab 1. Oktober 2017 gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die zur Abgasklasse „Euro I“ im Sinne des § 3 Abs. 3 AbgKlassV, gehören.

(3) Ab 1. Oktober 2018 gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Fahrverboten ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 3 AbgKlassV zur Abgasklasse „Euro II“ gehören.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

1. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8 IG-L, zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind;

2. Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, geeignete schriftliche Nachweise aus anderen Bundesländern, die diese Ausnahme belegen, werden im Burgenland anerkannt;

3. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind;

4. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Marktfahrergewerbes bestimmt sind;

5. Lastkraftwagen, die zur Verwendung als Fahrschulfahrzeuge bestimmt sind und die gemäß § 3 Abs. 3 AbgKlassV zur Abgasklasse „Euro I oder Euro II“ gehören;

6. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie zu Landesprüfstellen;

7. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in den Abs. 1 bis 3 jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden, zB auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung;

8. historische Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967;

9. Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, vorliegt.

(5) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind, sind gemäß AbgKlassV, ab 1. Oktober 2017 mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.

(6) Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, für die Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen werden, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.“

V. Erwägungen:

Die Gemeinde *** liegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 IG-L Maßnahmenkatalog 2016 im Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft.

In dieser Gemeinde betreibt der Beschwerdeführer ein Sägewerk. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Sägewerkseigentümer verwendet er einen LKW der Marke ***, welcher der Euroklasse 2/II zugeordnet ist.

Auf europäischer Ebene ist die Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa, 2008/50/EG der einheitliche Maßstab zur Erfassung und Bewertung der Schadstoffbelastungen der Luft. Die Umsetzung dieser Vorgaben in österreichisches Recht erfolgte durch das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Ozongesetz.

§ 14 Abs. 1 IG-L normiert Maßnahmen für Kraftfahrzeuge; so einerseits Geschwindigkeitsbeschränkungen andererseits zeitliche und räumliche Beschränkungen [Verbote bestimmter Kraftfahrzeugklassen bzw. Fahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen, Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen, Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten].

Unter Zugrundelegung des § 14 IG-L legte der Landeshauptmann von Burgenland mit Verordnung LGBl. Nr. 2/2017 (IG-L Maßnahmenkatalog 2016) gem. § 4 leg.cit. fest, dass in den Sanierungsgebieten ab 1. Oktober 2018 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Sattelzugfahrzeugen, die gemäß § 3 Abs. 3 IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) zur Abgasklasse „Euro II“ gehören; – der verfahrensgegenständliche LKW des Beschwerdeführers ist dieser Klasse zuzuordnen.

§ 14 Abs. 2 IG-L normiert acht (alternative) Ausnahmetatbestände.

Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Ausnahme für Kleinunternehmer (§ 14 Abs. 2 Z 4 IG-L).

Bei diesem Ausnahmetatbestand handelt es sich um eine Individualausnahme für Fahrzeuge von Kleinunternehmen im Werksverkehr, die zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal vier Fahrzeuge, die als Lastkraftwagen zugelassen sind, in ihrem Dienst haben. (vgl. Hojesky/Lenz/Wollansky, Immisionsschutzgesetz-Luft § 14 Anm 32).

Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH-*** die Ausnahme vom Fahrverbot bereits für 36 Monate erteilt.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Novelle zu IG-L 2003 vor der weiteren Novellierung im Jahr 2010 (RV 38 BlgNr. 22. GP) war „Die Ausnahme von der Behörde befristet, höchstens aber für sechs Monate zu gewähren.“.

Die erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass „Eine Neubeurteilung nach 6 Monaten sicherstellen soll, dass nicht aufgrund einer erteilten Dauergenehmigung ein nachhaltiger Schutz der Bevölkerung und Umwelt erschwert wird“, diese 6 Monatsbefristung „der Ausnahmegenehmigung wurde in Anlehnung an § 45 Abs. 2b StVO 1960“ festgelegt. (vgl. dazu Pürstl, Straßenverkehrsordnung § 45 Anm 14 – „Die Ausnahmebewilligung kann sich auf eine Dauer von höchstens 6 Monate beziehen [...]“

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2010 wird entsprechend den allgemeinen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen „In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Dies war unter anderem auf die großzügigen Ausnahmen von Maßnahmen im Bereich Verkehr und Anlagen sowie auf die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen und die Genehmigung von Neuanlagen zurückzuführen.“ Rechnung getragen und die nunmehr in Geltung stehende Bestimmung des § 14 neu formuliert.

Die erläuternden Bemerkungen zur RV 782 BlgNr. 24 GP führen zum Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 77/2010 folgendes aus:

„Im Rahmen der Beschränkungen der Ausnahmen wird auch die Möglichkeit für Individualausnahmen gemäß Z 3 und 4 auf das überwiegende öffentliche Interesse und auf die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Kleinunternehmen im Werkverkehr beschränkt. Kleinunternehmen sind Unternehmen, die maximal 4 Fahrzeuge in ihrem Dienst haben, die als Lastkraftwagen zugelassen sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Fahrzeuge dem Unternehmen gehören, geleast oder gemietet sind oder aus einem anderen Grund dem Unternehmenszweck dienen. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu erteilen, wenn diese Fahrzeuge der Güterbeförderung der Klasse N1 und N2 für den Werkverkehr gemäß Güterbeförderungsgesetz verwendet werden. Das Verfahren für eine Ausnahmegenehmigung ist für eine Ausnahme nach öffentlichem Interesse und für eine für Kleinunternehmer dasselbe, mit der Ausnahme, dass bei den Genehmigungen für Kleinunternehmer nicht geprüft werden muss, ob die Fahrten vermieden werden könnten. Auch die Dauer ist unterschiedlich geregelt; während für Unternehmen die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich einheitlich für 3 Jahre zu erteilen ist, kann die Genehmigung im anderen Fall höchstens für diese Dauer erteilt werden. Für Fahrzeuge der Euroklasse 0 kann eine Ausnahme gemäß Abs. 2 Z 4 längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erteilt werden. Die Kennzeichnung gemäß Absatz 4 gegen Ersatz der Kosten erfolgt in beiden Fällen auf dieselbe Weise.[...]“

Die Genehmigung ist bei Ausnahmen für Kleinunternehmer einheitlich für drei Jahre zu erteilen, damit besteht ein hohes Maß an unternehmerischer Planungssicherheit. Bei einer derart langen Genehmigungsdauer ohne behördlichen Ermessensspielraum wird es häufig vorkommen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ausnahme nur für einen Bruchteil der gesamten Genehmigungsdauer vorliegen werden. Die Individualgenehmigung kann im Ermessen der Behörde für höchstens drei Jahre erteilt werden. Die geltende maximale Ausnahmedauer von drei Jahren stellt eine Höchstdauer dar und die Behörde hat im Einzelfall die Auswirkungen zu prüfen, sodass die Dauer keinesfalls den Zielen des Gesetzes widerspricht. (so auch die Kommentierung dieser Bestimmung in Hojesky/Lenz/Wollansky, Immisionsschutzgesetz-Luft § 14 Anm 34)

Bereits nach dem Wortlaut der - seit der Novelle im Jahr 2010 insoweit unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L hat die Behörde bescheidmäßig die Ausnahmegenehmigung für Fahrverbote für maximal 36 Monate anzuordnen. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Vorgängerbestimmung (in der eine [Höchst-]Frist von 6 Monaten normiert war) sowie aus den erläuternden Bemerkungen sowohl im Allgemeinen und im Besonderen Teil zur RV 782 BlgNr. 24 GP und auch der bereits erwähnten Kommentarliteratur.

Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass die Ausnahmegenehmigung beliebig oft (auch bei Vorliegen der Voraussetzungen) „verlängerbar“ wäre.

Die Materialien zum IG-L lassen nicht erkennen, dass im Falle des Ablaufes der Genehmigung der Ausnahme eine neuerliche befristete Ausnahmegenehmigung durch die Behörde erfolgen sollte. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass die Ausdehnung der Dauer der Befristung nämlich von 6 Monaten (Novelle 2003) auf 3 Jahre (Novelle 2010) nunmehr eine nicht verlängerbare einmalige Höchstdauer darstellt.

Die vom Beschwerdeführer zugrunde gelegte Auslegung des Wortes „jeweils“ der Bestimmung des § 14 Abs. 3 IG-L trifft nicht zu, zumal sich das Wort „jeweils“ auf die beiden Ausnahmetatbestände, nämlich für 1. Fahrzeuge der Euroklasse 1 und 2. „höher“ also für Fahrzeuge ab Euroklasse 2 bezieht.

Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zu einer Lösung führen, die der Intention des IG-L zuwiderläuft, zumal nach Ablauf der 36 monatigen Befristung der Antrag auf Ausnahme kettenartig immer wieder gestellt werden könnte und sohin die Bestimmung betreffend die Befristung der Ausnahme überhaupt sinnlos erscheinen würde. Dem Gesetz ist aber kein Inhalt zu unterstellen, der es sinnlos erscheinen lässt.

Dazu kommt: Bei Genehmigungen von Fahrverboten im Sinne des § 14 Abs. 2 IG-L handelt es sich um Ausnahmebestimmungen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung geht der VwGH vom Grundsatz der restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen aus (vgl. VwGH 19. Juli 2007, 2007/07/0062) (Vgl. zur Auslegung von Ausnahmebestimmungen VwGH 5.3.2014, 2013/05/0102; VwGH 21.2.2014, 2012/06/0209).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.

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